{"status":"available","doknr":"OLD300041","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1213.16A327.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"16 A 327/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, \ndem Kläger für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 30. Juni 1997 Pflegegeld in \nmonatlicher Höhe von 433,33 DM zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom \n20. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1997 \nund die für den Zeitraum von November 1996 bis Juni 1997 ergangenen \nAbrechnungsbescheide werden insoweit aufgehoben, als sie dem \nentgegenstehen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nvorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1975 geborene Kläger, jugoslawischer Staatsangehöriger, ist wegen einer \nspinalen Muskelatrophie pflegebedürftig. Die AOK R. - Pflegekasse - erkannte \nihm 1995 wegen schwerster Einschränkungen bzw. völligen Funktionsausfalls des \nStütz- und Bewegungsapparates sowie schwerer Einschränkungen innerer Organe \nund einer daraus resultierenden vollzeitigen Pflegebedürftigkeit die Pflegestufe III \nzu.\n\n3\n\nNachdem er im Frühjahr 1996 nach B. gezogen war, wo er an der R. -\nUniversität Physik studierte, wurde die häusliche Pflege des in einem Studentenheim \nwohnenden Klägers tagsüber (von 6.30 Uhr bis 22 Uhr) zunächst durch den \nArbeiter-Samariter-Bund sichergestellt, während in den Nachtstunden \nZivildienstleistende im Wohnheim einen Notdienst versahen; bei der Teilnahme an \nLehrveranstaltungen standen dem Kläger vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe \nfinanzierte Studienhelfer zur Verfügung. Ab Anfang November 1996 beschäftigte der \nKläger für den häuslichen Bereich selbstbeschaffte Pflegekräfte.\n\n4\n\nBereits mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 hatte der Beklagte dem Kläger ein \nPflegegeld für Schwerstpflegebedürftige in Höhe von 1.300 DM zuerkannt; da neben \ndem von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeld nach dem SGB XI noch weitere \nLeistungen des Sozialamtes erfolgten, sei das Pflegegeld nach dem BSHG um 2/3 \nauf 433,33 DM zu kürzen. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. November 1996 \nübernahm der Beklagte unter Anrechnung der entsprechenden Leistungen der \nPflegekasse die Kosten für die selbstbeschafften Pflegekräfte mit einem Stundensatz \nvon 15 DM, wobei er diese Hilfe im Umfang von 4,6 Stunden täglich der Hilfe zur \nPflege und im Umfang von 5,7 Stunden täglich der Eingliederungshilfe zuordnete. \nAngefügt war der Hinweis, dass auch zukünftig gleichlautende Entscheidungen \ngetroffen würden, soweit sich keine Änderung der maßgeblichen Fakten ergebe.\n\n5\n\nAm 20. Dezember 1996 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Abrechnung \nder Kosten für die privat beschafften Pflegekräfte im Monat November 1996 und \nführte aus, von dem noch offenen Betrag von 1.092,50 DM würde dem Kläger unter \nVerrechnung der bereits für den Abrechnungsmonat überwiesenen 433,33 DM ein \nRestbetrag in Höhe von 659,17 DM erstattet.\n\n6\n\nDer Kläger erhob gegen die genannten und weitere Bescheide des Beklagten \naus der Zeit vom 4. November 1996 bis zum 20. Dezember 1996 Widerspruch und \ntrug zur Begründung unter anderem vor, er habe lediglich Hilfe zur Pflege beantragt, \nbedürfe aber keiner Eingliederungshilfe, weil er im gesellschaftlichen Leben, etwa \nbeim Knüpfen von Kontakten, keine Unterstützung brauche. Er benötige im \ngesellschaftlichen Leben, also etwa bei beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen \n(Diskotheken, Kinos, Theatern) mit Freunden, Verwandten oder Studienkollegen der \nHilfe bei pflegerischen Verrichtungen; da seine Pflegekräfte dann nicht zugegen \nseien, werde diese Hilfe unentgeltlich durch die jeweiligen Begleitpersonen \nwahrgenommen, wofür er sich unter Verwendung des (gekürzten) Pflegegeldes \nerkenntlich zeigen müsse; es sei nicht einsehbar, warum die bei solchen Anlässen \ngewährte Unterstützung der Eingliederungshilfe zugeordnet werde, während \ndieselben Verrichtungen bei anderen Anlässen, etwa Arztbesuchen in Begleitung \neiner Pflegekraft zum Bereich der Hilfe zur Pflege gehörten. Wegen der Streichung \ndes (Rest-)Pflegegeldes in Höhe von 433,33 DM bezog sich der Kläger auf einen \nArtikel von Prof. Dr. Utz Krahmer, nach dem das Pflegegeld um höchstens zwei \nDrittel gekürzt werden dürfe. Er benötige das Pflegegeld für unvorhersehbare \nPflegeleistungen. So müsse er zum Beispiel in dringenden Bedarfsfällen auf die Hilfe \nvon Nachbarn oder Freunden zurückgreifen, wenn sich die diensthabende \nPflegekraft einmal verspäte oder unvorhergesehenermaßen fernbleibe; während \nseines Aufenthaltes an der Universität brauche er regelmäßig die Hilfe von \nKommilitonen, wenn er die Toilette aufsuchen müsse.\n\n7\n\nNachdem sich der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Übernahme der \nKosten für jeweils acht Stunden der Betreuung des Klägers an Samstagen und \nSonntagen bereit erklärt hatte, änderte der Beklagte am 27. Januar 1997 seinen \nBescheid vom 8. November 1996 dahingehend ab, dass die nunmehr noch von ihm \nzu finanzierende Hilfe für acht Stunden täglich (bis dahin 10,3 Stunden) zu \n4,6 Stunden der Hilfe zur Pflege und zu 3,4 Stunden der Eingliederungshilfe \nzugeordnet werde. In einem weiteren Bescheid vom 27. Januar 1997 setzte der \nBeklagte die Höhe der Hilfegewährung für die privat beschafften Pflegekräfte im \nMonat Dezember 1996 auf 3.500 DM für 320 Betreuungsstunden à 15 DM abzüglich \ndes Pflegegeldes nach dem SGB XI (1.300 DM) fest; auf einen Pflegegeldanspruch \nnach den Vorschriften des BSHG wurde nicht mehr eingegangen. Entsprechend \nwurde auch für den Monat Januar 1997 verfahren (Bescheid vom 20. Februar 1997). \nDer Kläger erhob auch gegen die Bescheide vom 27. Januar 1997 und vom \n20. Februar 1997 Widerspruch, ebenso gegen einen weiteren, den Monat Februar \n1997 betreffenden Festsetzungsbescheid vom 21. März 1997.\n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1997 wies der Beklagte unter anderem \ndie Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 8. November 1996 und vom \n20. Dezember 1996 zurück.\n\n9\n\nMit seiner Klage begehrte der Kläger die Gewährung eines (gekürzten) \nPflegegeldes in Höhe von 433,33 DM monatlich und trug zur Begründung vor: Der \nBeklagte habe in den angefochtenen Bescheiden das Pflegegeld gemäß § 69a \nAbs. 3 BSHG zu Unrecht vollständig versagt; insbesondere die angezogene \nVorschrift des § 69c Abs. 1 und Abs. 4 BSHG gebe insoweit nichts her. § 69c Abs. 4 \nSatz 2 BSHG sehe lediglich vor, das dem Grunde nach dem Kläger zustehende \nPflegegeld gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI auf den Anspruch gemäß § 69b Abs. 1 BSHG \n(Erstattung der Aufwendungen u.a. für besondere Pflegekräfte) anzurechnen. Eine \nentsprechende Regelung über die Anrechnung des gleichfalls dem Grunde nach zu \ngewährenden sozialhilferechtlichen Pflegegeldes auf den Anspruch nach § 69b \nAbs. 1 BSHG bestehe hingegen nicht. Auch § 69c Abs. 1 BSHG könne nicht \nherangezogen werden, denn die Anrechnung des Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 \nSGB XI auf das Pflegegeld gemäß § 69a Abs. 3 BSHG könne dann nicht greifen, \nwenn das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI schon mit dem Anspruch nach § 69b \nAbs. 1 BSHG verrechnet worden und damit \"verbraucht\" sei; die vom Beklagten \npraktizierte doppelte Berücksichtigung des pflegeversicherungsrechtlichen \nPflegegeldanspruches sei evident falsch.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung des \nBescheides vom 8. November 1996 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1997 und \nunter Abänderung der für den Zeitraum von \nNovember 1996 bis Juni 1997 ergangenen \nAbrechnungsbescheide des Beklagten zu \nverpflichten, monatlich weitere Hilfe zur häuslichen \nPflege in Form des Pflegegeldes in Höhe von \n433,33 DM zu bewilligen, und zwar für den Zeitraum \nvon November 1996 bis Juni 1997.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 1999 entsprechend dem \nAntrag des Beklagten die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei zwar für \nden gesamten Antragszeitraum zulässig, weil der Beklagte hinsichtlich der \nPflegegeldversagung mit dem Bescheid vom 8. November 1996 eine in die Zukunft \nverweisende Grundlagenentscheidung getroffen habe und daher die Erhebung stets \nerneuter Widersprüche gegen die einzelnen nachfolgenden Festsetzungsbescheide \nentbehrlich gewesen sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet, weil der Anspruch auf \ndas (gekürzte) sozialhilferechtliche Pflegegeld durch die Regelung des § 69a Abs. 5 \nBSHG ausgeschlossen werde und auch die Anrechnung des \npflegeversicherungsrechtlichen Pflegegeldanspruchs auf die Leistung gemäß § 69b \nAbs. 1 BSHG rechtlich nicht zu beanstanden sei.\n\n13\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung bemängelt der Kläger, das \nVerwaltungsgericht habe einen über die übernommenen Leistungen hinausgehenden \nund damit einen die teilweise Gewährung des Pflegegeldes rechtfertigenden \nPflegebereitstellungsbedarf verneint, obwohl schon im Widerspruchsverfahren hierzu \nunter Nennung von Einzelheiten vorgetragen worden sei. Er sei durchaus nicht \nrundum versorgt, sondern müsse sowohl während des Aufenthalts in der Universität \nals auch bei außerhäuslichen Freizeitaktivitäten die Unterstützung Dritter in Anspruch \nnehmen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte stellt den Antrag,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung des Klägers hat Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet \nist.\n\n21\n\nDer Zulässigkeit der (gesamten) Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger \nmöglicherweise nicht gegen alle im streitbetroffenen Zeitraum erlassenen \n\"Abrechnungsbescheide\" des Beklagten, die implizit auch die Versagung selbst eines \num zwei Drittel gekürzten Pflegegeldes enthielten, gesonderte Widersprüche \nerhoben hat. Soweit es die Hilfegewährung bis einschließlich des Monats Februar \n1997 betrifft, hat der Kläger jeweils gegen die monatlichen \"Abrechnungsbescheide\" \nWiderspruch eingelegt und dabei jedenfalls dem Sinne nach auch die Vorenthaltung \ndes (gekürzten) Pflegegeldes gerügt. Er hat sich dabei zwar im Wesentlichen mit der \nFrage auseinandergesetzt, ob der Beklagte einen Teil der gewährten Hilfe als \nEingliederungshilfe deklarieren durfte; damit geht aber die Einschätzung des Klägers \neinher, sein Alltag sei in höherem Maße durch spezifisch pflegerische \nBedarfssituationen geprägt, als dies in der rechtlichen Zuordnung der Hilfe durch den \nBeklagten zum Ausdruck komme. Gerade aus diesen - im Wesentlichen außerhalb \nseiner Wohnung auftretenden - Bedarfssituationen, deren Bewältigung der Kläger \nder Hilfe zur Pflege zugeordnet sehen möchte, leitet er die Erforderlichkeit einer über \ndie gewährten Hilfen gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG (Kostenübernahme für die \nHeranziehung besonderer Pflegekräfte) hinausgehenden Hilfe ab, das heißt konkret \neiner (um zwei Drittel gekürzten) Leistung von Pflegegeld gemäß § 69a Abs. 3 BSHG \n(im Folgenden: BSHG-Pflegegeld).\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren im Streit befindlichen Hilfemonate (März bis Juni 1997) \nbedurfte es auch dann keiner zusätzlichen Widersprüche durch den Kläger mehr, \nwenn es für diese Zeit weitere Abrechnungsbescheide des Beklagten gegeben \nhaben sollte. Dabei kann offen bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts \nzutrifft, der Beklagte habe diesbezüglich einen \"bis auf Weiteres\" auch zukünftige \nLeistungszeiträume erfassenden und gesonderte Rechtsbehelfe gegen die \ngleichsam unselbständigen Folgebescheide erübrigenden Grundlagenbescheid \nerlassen. Dagegen dürfte allerdings sprechen, dass der vom Verwaltungsgericht als \nGrundlagenbescheid angesehene Bescheid des Beklagten vom 8. November 1996, \nder die Ankündigung gleichlautender künftiger Entscheidungen bei fortbestehender \nSachlage enthielt, lediglich die Anrechnung des Pflegegeldes gemäß § 37 SGB XI \n(im Folgenden: SGB-XI-Pflegegeld) auf die Hilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG \nbetraf, nicht jedoch die im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits stehende \nGewährung eines (gekürzten) BSHG-Pflegegeldes. Der (völlige) Entzug des BSHG-\nPflegegeldes ist - eher beiläufig - im Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember \n1996 verfügt worden; Formulierungen, die jene Regelung mit hinreichender Klarheit \nals Grundlagenentscheidung kennzeichnen würden, fehlen in diesem Bescheid. An \nder Erforderlichkeit weiterer jeweils auf die einzelnen Bewilligungsmonate bzw. auf \netwaige weitere \"Abrechnungsbescheide\" bezogener Widersprüche fehlt es jedoch \nbereits deshalb, weil sich der Beklagte, der zugleich Widerspruchsbehörde ist, unter \nWahrung der besonderen Beteiligungserfordernisse (vgl. § 114 Abs. 2 BSHG) in \nseinem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1997 insgesamt und grundsätzlich auch \nmit der Frage der Pflegegeldgewährung befasst hat und damit der Zweck weiterer \nWiderspruchsverfahren für die Bewilligungsmonate ab März 1997 erreicht ist.\n\n23\n\nVgl. dazu Rennert, in: Eyermann, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl. \n(2000), § 68 Rn. 30, m.w.N.\n\n24\n\nIm Übrigen hat sich der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren nicht auf das \n(teilweise) Fehlen eines Widerspruchsverfahrens berufen, sondern sich \nausschließlich zur Sache eingelassen.\n\n25\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. November 1996 \nbis zum 30. Juni 1997 Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld von 433,33 DM und \nwird daher insoweit durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nZwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Kläger iSv § 68 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG zum Kreis der Pflegebedürftigen zählt und seine \nPflegebedürftigkeit ein Ausmaß hat, das - dem Grunde nach - die Zuerkennung des \nSchwerstpflegegeldes in Höhe von 1.300 DM gemäß § 69a Abs. 3 iVm § 120 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG rechtfertigt.\n\n27\n\nAuch die Anrechnung anderer Leistungen mit gleicher oder ähnlicher \nZweckrichtung steht jedenfalls einem vollständigen Ausschluss des Klägers vom \nBezug des Pflegegeldes iSv § 69a Abs. 3 BSHG nicht entgegen. Die Anwendung \ndes § 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG, der die Konkurrenz zwischen Leistungen nach § 69b \nAbs. 1 BSHG - wie sie der Kläger auf der Basis einer täglichen Stundenzahl von 4,6 \nund einem Stundensatz von 15 DM bezog - und dem BSHG-Pflegegeld regelt, führt \nlediglich zu einer Kürzung des Pflegegeldes um bis zu zwei Drittel, nicht aber zum \nvölligen Wegfall des Pflegegeldanspruches. Die Berechtigung des Beklagten, von \ndieser Kürzung im gesetzlich (höchstens) zugelassenen Maße Gebrauch zu machen, \nhat der Kläger nicht in Abrede gestellt und daher seine Klageforderung von \nvornherein auf 433,33 DM beschränkt.\n\n28\n\nDie Anrechnung des SGB-XI-Pflegegeldes auf das hier streitige \nBSHG-Pflegegeld auf der Grundlage des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG kommt \ngleichfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Pflegegelder nach dem \nSGB XI in dem Umfang auf das (BSHG-)Pflegegeld anzurechnen, in dem sie gewährt \nwerden, also gegebenenfalls auch in vollem Umfang. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1999 \n- 16 A 4313/96 -.\n\n30\n\nDennoch erweist sich vorliegend § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG als die speziellere, \ndie Anwendung von § 69c Abs. 1 BSHG ausschließende Regelung.\n\n31\n\nVgl. Kunz, in: Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, \nBundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, \nStand: September 1997, § 69c Rn. 8 a.E.; \nMergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-\nKommentar, Stand: März 2000, § 69c Rn. 36b.\n\n32\n\n§ 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG bestimmt für den hier gegebenen Fall der \nselbstorganisierten Pflege (sog. Arbeitgebermodell), dass der Hilfesuchende nicht auf \ndie Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen kann und ein \nSGB-XI-Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 BSHG anzurechnen \nist. Dabei lässt nach Auffassung des Senats die Verwendung des Wortes \"vorrangig\" \nnur den Schluss zu, dass der vollständige \"Verbrauch\" des \nSGB-XI-Pflegegeldbetrages im Wege der Anrechnung auf die Leistung nach § 69b \nAbs. 1 BSHG eine nochmalige Anrechnung dieses Pflegegeldes auf andere \nLeistungen, also auch etwa das BSHG-Pflegegeld, ausschließt. Es wird nicht \nersichtlich, welchen Sinn der Gesetzgeber dem von ihm bestimmten Vorrang der \nAnrechnung auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 BSHG beigemessen haben könnte, \nwenn gleichwohl neben dieser Anrechnung weitere - rechnerisch denkbare - \nAnrechnungen vorgenommen werden könnten.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt der vollständige \nAusschluss des BSHG-Pflegegeldes auch nicht aus § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG. Die \nAnnahme, im Falle einer sog. Rund-um-die-Uhr-Versorgung, wie sie dem Kläger \ndurch die finanziellen Leistungen des Beklagten und des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe sowie nachts durch Zivildienstleistende im Studentenheim gewährt \nwird, sei von vornherein kein Raum für einen zusätzlich zu deckenden pflegerischen \nBedarf, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze und verträgt sich auch nicht mit \ndem Wesen des Pflegegeldes als einer pauschalen finanziellen Hilfeleistung für \nPflegebedürftige.\n\n34\n\nGegen die Annahme eines völligen Wegfalls eines Anspruchs auf das BSHG-\nPflegegeld spricht bereits entscheidend, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen \nden \"Sachleistungen\" iSv § 69b BSHG und dem Pflegegeld nach § 69a BSHG in \n§ 69c Abs. 2 BSHG eine erschöpfende Regelung erfahren hat. Insbesondere § 69c \nAbs. 2 Satz 2 BSHG verdeutlicht, dass auch Pflegebedürftigen, die neben oder \nanstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG - also durch dem Hilfeempfänger \nnahestehende, die Pflege unentgeltlich erbringende Personen - von besonderen \nPflegekräften betreut werden (§ 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG), mindestens zu einem \nDrittel das BSHG-Pflegegeld belassen werden muss. Damit hat das Gesetz auch den \nhier vorliegenden Fall einer jedenfalls nominellen Vollversorgung des Hilfesuchenden \ndurch - von Sozialhilfeträgern finanzierte - professionelle Pflegepersonen geregelt, \nund zwar in der Weise, dass für die im Übrigen in das pflichtgemäße Ermessen des \nSozialhilfeträgers gestellte Kürzung des BSHG-Pflegegeldes eine Höchstgrenze \nfestgesetzt ist, eine vollständige Entziehung des Pflegegeldes mithin auch nicht unter \nBerufung auf einen vermeintlich fehlenden weiteren Pflege- bzw. \nPflegebereitstellungsbedarf gerechtfertigt ist. Daher sprechen die besseren \nArgumente dafür, in § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG nicht einen Ausschlussgrund für den \nFall der (anderweitig gesicherten) \"Rundum-Betreuung\", sondern für sonstige Fälle \nder Zweckverfehlung zu sehen, in denen etwa Pflegegeld bestimmungswidrig \nverwendet wird oder die (selbst organisierte) Pflege Mängel erkennen lässt.\n\n35\n\nIn diesem Sinne etwa Krahmer, in: \nBundessozialhilfegesetz, Lehr- und \nPraxiskommentar, 5. Auflage (1998), § 69a Rn. 12; \nLachwitz, in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, \nKommentar, 1. Aufl. (1999), § 69a Rn. 29; \nSchellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, \nKommentar, 15. Aufl. (1997), § 69a Rn. 16 \nbis 19.\n\n36\n\nDem Verwaltungsgericht kann aber auch nicht darin beigepflichtet werden, dass \nbeim Kläger ein spezifisch durch die Gewährung von Pflegegeld zu deckender \npflegerischer Bedarf fehle. Dabei muss nicht abschließend die vom Kläger vor allem \nim Widerspruchsverfahren wiederholt aufgeworfene Frage beantwortet werden, ob \ndie Hilfe bei \"gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des \ntäglichen Lebens\" (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG), die ihm, etwa beim Besuch von \nuniversitären Lehrveranstaltungen oder bei Freizeitaktivitäten, von Verwandten, \nFreunden oder Kommilitonen unentgeltlich gewährt wird, der Hilfe zur Pflege oder der \nEingliederungshilfe zuzuordnen ist; der Senat neigt allerdings zu der Einschätzung, \ndass es sich schon wegen der \"Außerhäuslichkeit\" dieser Bedarfssituationen (vgl. \n§ 68 Abs. 2 Satz 1 und § 69 Satz 1 BSHG: \"häusliche Pflege\"), aber auch wegen des \nunmittelbaren Zusammenhangs etwa mit der berufsbezogenen Ausbildung (vgl. § 40 \nAbs. 1 Nr. 4 BSHG) um einen der Eingliederungshilfe unterfallenden und mithin nicht \npflegegeldrelevanten Bedarf handeln dürfte. Es dürfte sich verbieten, einzelne \n\"pflegerische\" Bedarfsmomente aus ihrem durch den Eingliederungsgedanken \ngeprägten Kontext herauszulösen; näher liegt eine Betrachtungsweise, die auf den \nSchwerpunkt der jeweiligen Maßnahme bzw. Bedarfslage insgesamt abstellt.\n\n37\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n31. Januar 1996 - 6 S 494/93 -, NVwZ-RR 1997, 362; \nHessischer VGH, Beschluss vom 25. November \n1996 - 9 TG 3721/96 -, FEVS 47,549.\n\n38\n\nGleichwohl ist auch dem Kläger zuzubilligen, dass er einen über die ihm \ngewährte \"Rundum-Versorgung\" hinausgehenden pflegerischen Bedarf hat. Nach \nüberkommener Rechtsauffassung soll mit dem Pflegegeld nicht unmittelbar der \nPflegebedarf gedeckt werden; das Gesetz geht danach vielmehr davon aus, dass der \nunmittelbare Pflegebedarf bereits gedeckt ist. Das Pflegegeld soll den \nPflegebedürftigen in den Stand versetzen, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, \nohne entsprechende Aufwendungen im Einzelnen nachweisen zu müssen; es soll \nden Bedarf decken, der dem Pflegebedürftigen durch seine Aufwendungen für die \nInanspruchnahme der benötigten Pflege entsteht.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 \n- 5 C 82.88 -, BVerwGE 90, 217 = FEVS 43, 109 \n= NVwZ 1993, 66 = NDV 1993, 27 = ZfSH/SGB \n1993, 76, m.w.N.\n\n40\n\nOb man in der heutigen Zeit, die von einer weitgehenden Verlagerung der \nPflegegewährleistung auf die Sozialversicherung und damit einhergehend auch von \neiner zunehmenden Professionalisierung der häuslichen Pflege geprägt ist, weiterhin \nohne Einschränkung von einem derartigen Verständnis des Zwecks der \nPflegegeldleistung ausgehen kann, ist zweifelhaft; insbesondere die Anrechnung des \nPflegegeldanspruchs auf die Leistungen nach § 69b Abs. 1 BSHG (vgl. § 69c Abs. 2 \nSatz 2 BSHG) spricht dafür, dass das Pflegegeld nunmehr teilweise auch die \nAufgabe hat, unmittelbar zur Deckung des Pflegebedarfs beizutragen. Zugleich wird \njedoch aus der genannten Anrechnungsregelung deutlich, dass jedenfalls ein \nBruchteil des Pflegegeldes neben den \"anderen Leistungen\" iSv § 69b BSHG weiter \nbeansprucht werden kann, dass sich also der Zweck des Pflegegeldes nicht in der \nDeckung des unmittelbaren Pflegebedarfs erschöpft; vielmehr ist der \"überkommene\" \nZweck des Pflegegeldes, wie er oben dargestellt worden ist, jedenfalls rudimentär \nauch jetzt noch für das Verständnis des Pflegegeldes tragfähig.\n\n41\n\nVgl. zur Doppelfunktion des Pflegegeldes auch \nLachwitz, aaO, § 69a Rn. 28.\n\n42\n\nBesteht der Zweck des Pflegegeldes mithin nach wie vor auch darin, vielfältige \nAufwendungen zu bestreiten, ohne entsprechende Aufwendungen im Einzelnen \nnachweisen zu müssen, vermag es nicht zu überzeugen, im Einzelfall doch konkrete \nderartige Darlegungen zu verlangen. Es versteht sich für den Senat, dass ein \nPflegebedürftiger, der sich wie der Kläger zur Sicherstellung seines pflegerischen \nBedarfs für das sog. \"Arbeitgebermodell\" entschieden hat (vgl. § 69c Abs. 4 Satz 2 \nBSHG), nicht darauf beschränkt werden kann, seinen \"Arbeitnehmern\" stets nur den \n\"tariflichen Lohn\" zukommen zu lassen. Vielmehr wird es immer wieder - im \nEinzelnen nicht vollständig vorhersehbar - Situationen geben, in denen dem \nPflegeempfänger eine darüber hinausgehende materielle Anerkennung für seine \nHelfer angemessen erscheinen muss. Durch derartige Aufmerksamkeiten (etwa zu \nWeihnachten und Geburtstagen oder nach ungewöhnlich anstrengenden \npflegerischen Hilfestellungen) kommt der Pflegebedürftige nicht lediglich allgemeinen \nHöflichkeitsverpflichtungen nach, sondern er erhöht durch die Verbesserung des \nzwischenmenschlichen Klimas auch die Wahrscheinlichkeit langfristiger \nBetreuungsverhältnisse, was der Pflegequalität zuträglicher ist als ein häufiger \nWechsel der Pflegekräfte. Schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch \nbei zeitlich lückenlos gewährter Assistenz Betreuungslücken auftreten können, etwa \nwenn sich eine Pflegekraft verspätet und deshalb Nachbarn um akut notwendige \nHilfestellung gebeten werden müssen; auch angesichts derartiger Situationen kann \ndem Hilfesuchenden nicht angesonnen werden, mit leeren Händen dazustehen.\n\n43\n\nHat der Kläger mithin trotz der ihm gewährten \"Rund-um-die-Uhr-Betreuung\" \neinen Anspruch auf das um zwei Drittel gekürzte Pflegegeld,\n\n44\n\nebenso im Ergebnis, aber ohne nähere \nAuseinandersetzung mit § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG, \nOVG R. -Pfalz, Beschluss vom 21. März 2000 \n- 12 A 12269/99 -, FEVS 51, 463 = NVwZ-RR \n2000, 615,\n\n45\n\nbedarf es keines Eingehens auf die vom Verwaltungsgericht erwogene - und \nverneinte - Freistellung eines Teils des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI bei der \nAnrechnung auf die Leistungen für besondere Pflegekräfte gemäß § 69b Abs. 1 \nSatz 2 BSHG.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, \nder Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10 und 711 ZPO. \n\n47\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 \nSGB XI auf das BSHG-Pflegegeld angerechnet werden kann, wenn es schon auf den \nLeistungsanspruch nach § 69b Abs. 1 BSHG angerechnet wird, grundsätzliche \nBedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dasselbe gilt für die Frage, ob § 69a \nAbs. 5 Satz 1 BSHG die Gewährung von BSHG-Pflegegeld ausschließt, wenn die \nPflege des Hilfesuchenden anderweitig vollzeitig sichergestellt ist.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/16-a-327-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-13/16-a-327-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300041","retrieved":"2026-07-09 03:24:37.384265+00:00"}}