{"status":"available","doknr":"OLD300059","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1212.8A538.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"8 A 538/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene \nUrteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 2000 \nteilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die \nGewährung von Zuschüssen für vor dem 6. März 1998 gesendete \nProgrammbeiträge betrifft. Im Übrigen wird die Berufung des \nBeklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der \nBeklagte zu 2/3.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist anerkannte Radiowerkstatt nach der Satzung \nder Landesanstalt für Rundfunk (LfR) über die Förderung Offener \nKanäle im lokalen Rundfunk. Zugleich produziert er im Rahmen \ndes Bürgerfunks Programmbeiträge für den lokalen Rundfunk im \nSinne des § 34 LRG NRW. Die Beteiligten streiten um die Höhe \nder vom Beklagten gewährten Zuschüsse für Programmbeiträge \ndes Klägers, die im ersten und zweiten Quartal 1998 gesendet \nworden sind. Die streitige Bezuschussung erfolgte auf der \nGrundlage des § 36 Abs. 1 LRG NRW. Satz 1 dieser Bestimmung \nist durch das am 6. März 1998 in Kraft getretene 9. \nRundfunkänderungsgesetz vom 10. Februar 1998 (GV NRW \nS. 148) um einen Halbsatz 2 (unterstrichen) wie folgt ergänzt \nworden:\n\n3\n\n\"Die LfR kann im Rahmen ihres Haushalts\n1. für Beiträge nach § 34 und\n2. für Offene Kanäle in Kabelanlagen\nZuschüsse gewähren; die Zuschüsse für Beiträge nach \n§ 34 betragen mindestens 15 v.H. der Einnahmen der \nLfR. Die Zuschussbeiträge nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 \nsind im Haushaltsplan der LfR getrennt \nauszuweisen.\"\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 3. Juni 1998 und 24. August 1998 setzte \nder Beklagte den Zuschuss für alle im Verbreitungsgebiet 47 (Kreis \nS. ) gesendeten Bürgerfunkbeiträge des ersten Quartals \ninsgesamt auf 13.883,40 DM und für alle im zweiten Quartal \ngesendeten Beiträge auf 14.220,58 DM fest. 23 der insgesamt 31 \nim ersten Quartal 1998 geförderten Programmbeiträge des Klägers \nwurden vor und 8 Beiträge ab Inkrafttreten des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes gesendet. Bei der Berechnung der \nauf den Kläger entfallenden Zuschüsse legte er einen Förderbetrag \nvon 2,86 DM pro Sendeminute für das erste Quartal und einen \nsolchen von 2,74 DM pro Sendeminute für das zweite Quartal \nzugrunde. Dieser Förderung lag der Haushaltsplan der LfR für das \nHaushaltsjahr 1998 zugrunde. Dieser wies im Ertragsplan unter \nTitel 1 \"Erträge aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen \nRundfunkgebühr (55 %)\" einen Betrag von 24,787 Mio. DM aus. \nUnter Titel 2 \"Betriebserträge\" waren zusätzliche Erträge von 7,81 \nMio. DM veranschlagt, so dass sich ein Gesamtertrag von 32,597 \nMio. DM ergab. 260 TSD DM dieses Gesamtertrages waren \nzweckgebundene Einnahmen. Im Aufwandsplan waren unter Titel \n4.1 für \"Zuwendungen für Offene Kanäle im lokalen Rundfunk\" 2,5 \nMio. DM vorgesehen. Diese Fördersumme entspricht bezogen auf \ndie Gesamterträge der LfR einem Anteil von 7,669 %.\n\n5\n\nGegen die Zuwendungsbescheide legte der Kläger am 20. Juli \n1998 und am 28. September 1998 Widerspruch mit der \nBegründung ein, dass der Beklagte bei der Berechnung der \nFörderzuschüsse nicht die Änderung des § 36 LRG NRW \nberücksichtigt habe. Er habe Bürgerfunkbeiträge nach § 34 LRG \nNRW entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW nicht in \nHöhe von mindestens 15 % der Einnahmen der LfR gefördert.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 8. September 1998 sowie \nvom 19. Oktober 1998 wies der Beklagte die Widersprüche des \nKlägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Dem Kläger stehe \nkeine höhere Förderung zu. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 LRG \nNRW räume Bürgerfunkgruppen keinen Rechtsanspruch auf \nZuwendungen ein, sondern beinhalte lediglich den Auftrag an die \nLfR, Bürgerfunkgruppen nach § 24 Abs. 4 LRG NRW zu fördern. \nZudem seien Mittel für eine Erhöhung der Förderung nach dem \ngeltenden Haushaltsplan nicht vorgesehen. Eine Ermächtigung zur \nErhöhung der Fördermittel im laufenden Haushaltsjahr sehe weder \ndie Finanzordnung der LfR noch das LRG NRW vor. Im Übrigen \nmüsse eine Erhöhung der Fördermittel nicht zwingend zu einer \nErhöhung der dem Kläger gewährten Minutenförderung führen, \nweil die LfR - selbst wenn sie die Fördermittel für \nBürgerfunkbeiträge aufzustocken hätte - auch besondere Projekte \nim Bürgerfunk bezuschussen könne.\n\n7\n\nMit seiner am 12. Oktober 1998 und 20. November 1998 \nerhobenen Bescheidungsklage hat der Kläger sein Begehren \nweiter verfolgt. Zu ihrer Begründung hat er ausgeführt, dass er ein \nsubjektives Recht auf Förderung habe. § 36 LRG NRW diene \nobjektiv den Interessen der Bürgerfunkgruppen. Hierfür spreche \ninsbesondere die Vorschrift des § 36 Abs. 2 LRG NRW, die die \nGewährung von Zuschüssen auf Antrag sowie die \nAntragsberechtigung regele. Durch die Änderung des § 36 Abs. 1 \nLRG NRW sei das Förderermessen des Beklagten dahingehend \neingeschränkt worden, dass er nunmehr 15 % seiner Einnahmen \nfür Zuschüsse zu Beiträgen nach § 34 LRG NRW aufzuwenden \nhabe. Dem Beklagten verbleibe demnach bei der Förderung der \ngenannten Beiträge nur noch hinsichtlich der Ausgestaltung der \nFörderung ein Ermessensspielraum. Da Übergangsvorschriften zu \n§ 36 LRG NRW fehlten, gelte die Neuregelung bereits für das \nlaufende Haushaltsjahr 1998. Auf eine fehlende Bereitstellung von \nMitteln im Haushaltsplan 1998 könne sich der Beklagte nicht \nberufen, weil dieser im Außenverhältnis keine Bedeutung habe und \nvom Beklagten an die Vorgaben des § 36 Abs. 1 LRG NRW \nanzupassen sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter \nentsprechender Aufhebung seiner \nZuschussbescheide vom 3. Juni \n1998 und vom 24. August 1998 \nsowie der zugehörigen \nWiderspruchsbescheide vom \n8. September 1998 und \n19. Oktober 1998 zu verpflichten, \nwegen der sog. 15 %-Regelung in \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz \nLRG NRW seine Anträge auf \nBezuschussung von \nRundfunkbeiträgen für das 1. und \n2. Quartal 1998 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat zur Begründung ausgeführt, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG \nNRW in der Auslegung des Klägers die LfR in ihrem Grundrecht \nauf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Sie sei \nTrägerin dieses Grundrechts, weil sie als unabhängige Anstalt des \nöffentlichen Rechts im Rahmen der Gesamtveranstaltung \nRundfunk genuine Aufgaben der Freiheitssicherung im \nRundfunkbereich wahrnehme. So beschränke sich ihre Tätigkeit \nnicht auf eine bloße Aufsichtsfunktion, sondern umfasse auch \nGestaltungsaufgaben. Denn im Rahmen ihrer gruppenpluralen \nOrganisationsform habe sie auch über die programmliche und \ntechnische Infrastruktur des privaten Rundfunks zu entscheiden. \nDeshalb dürften Exekutive und Legislative weder direkt noch \nindirekt Einfluss auf die Entscheidungen der LfR nehmen. Dies \ngelte auch für finanzielle Festsetzungen. \nFinanzausstattungsentscheidungen des Gesetzgebers hätten sich \ndeshalb ausschließlich abstrakt-genereller Regelungen zu \nbedienen, um dem Träger der Rundfunkfreiheit einen \nEntscheidungsspielraum zu belassen. Lege man § 36 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz LRG NRW wie der Kläger aus, verletze er den \nGrundsatz der Staatsferne, weil der Gesetzgeber in die Rolle eines \nEinzelentscheiders über Budgetfragen der LfR gerate. Diese \nBewertung werde durch § 40 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages \n(RfStV) bestätigt. Dieser lasse zwar das Recht des \nLandesgesetzgebers unberührt, einen Teil des Anteils an der \neinheitlichen Rundfunkgebühr zu anderen Zwecken als zur \nFinanzierung der Landesmedienanstalten einzusetzen. Er erlaube \ndem Gesetzgeber aber nicht, innerhalb des der LfR zugewiesenen \nGesamtbudgets einzelfallbezogene Verteilungsentscheidungen zu \ntreffen. Darüber hinaus begegne § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz \nLRG NRW unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen unechten \nRückwirkung verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der \nHaushaltsplan der LfR bei Inkrafttreten des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes bereits verabschiedet gewesen sei. \nUnter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten \nSelbstverwaltungsautonomie sei das Vertrauen der LfR auf den \nFortbestand des bisherigen Rechtszustandes schutzwürdig. Ein \nbesonderes Schutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass die LfR bei \neiner Rückwirkung des geänderten § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz \nLRG NRW zusätzliche Mittel in Höhe von 650 TSD DM zur \nVerfügung stellen müsse. Die gebotene verfassungskonforme \nAuslegung des § 36 Abs. 1 LRG NRW erfordere deshalb, das in \ndem 1. Halbsatz der LfR eröffnete Ermessen auch auf den 2. \nHalbsatz zu übertragen.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 20. Dezember 2000 - zugestellt am 2. Januar \n2001 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, dass der Kläger eine \nNeubescheidung seiner Förderanträge verlangen könne, weil der \nBeklagte für die Bezuschussung von Bürgerfunkbeiträgen nach \n§ 34 LRG NRW entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW nicht 15 % seiner Einnahmen aufgewandt habe. Die Pflicht \nzur Mindestförderung von Programmbeiträgen nach § 34 LRG \nNRW verletze die LfR nicht in ihrem Grundrecht der \nRundfunkfreiheit. Sie beinhalte keine staatliche Einflussnahme auf \ndie \"Programmfreiheit\" der LfR, weil sie ihr die Entscheidung \nüberlasse, welche Bürgerfunkgruppen und welche \nProgrammbeiträge sie fördern wolle. Die gesetzliche \nMindestförderung verstoße auch nicht gegen die \nSelbstverwaltungsautonomie der LfR, weil diese Autonomie nur im \nRahmen der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, mithin auch \ndes § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW bestehe. Die mangels einer \nÜbergangsregelung bereits für das Haushaltsjahr 1998 geltende \nNeuregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nbeinhalte schließlich keine unzulässige unechte Rückwirkung, \nobwohl die LfR den Haushaltsplan 1998 bereits am 21. November \n1997 beschlossen habe. Das mit der gesetzlichen \nMindestförderung verfolgte Ziel der Qualitätsverbesserung von \nBeiträgen nach § 34 LRG NRW sei gewichtiger als das \nVertrauensschutzinteresse des Beklagten.\n\n14\n\nAuf den Antrag des Beklagten vom 2. Februar 2001 hat der \nSenat die Berufung durch Beschluss vom 3. Juli 2001 \nzugelassen.\n\n15\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Das \nVerwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 36 Abs. 1 LRG NRW \nunzutreffend ausgelegt. Diese sei in sich widersprüchlich, weil der \nGesetzgeber es versäumt habe, das dem Beklagten im ersten \nHalbsatz hinsichtlich der Beiträge nach § 34 LRG NRW \neingeräumte Entschließungsermessen zu beseitigen. Aufgrund \ndieser Perplexität sei § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nnicht anwendbar. Darüber hinaus sei die Bestimmung \nverfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit folge daraus, dass \nder Gesetzgeber mit der dort bestimmten Mindestförderung eine \nkonkrete Finan-zierungsentscheidung zugunsten eines konkret \ndefinierten Adressatenkreises treffe. Dies laufe dem Grundsatz der \nStaatsferne zuwider. Denn die vom Verwaltungsgericht \nangenommene Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der näheren \nAusgestaltung der Beiträgeförderung bestehe tatsächlich nicht, \nweil die LfR gem. Art. 3 Abs. 1 GG zur Gleichbehandlung aller \nBürgerfunkgruppen verpflichtet sei. Da auch die \nBürgerfunkgruppen Träger der Rundfunkfreiheit seien, müsse sich \ndie LfR jeglicher inhaltlichen oder programmlenkenden \nAuswahlkriterien enthalten. Entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts sei er, der Beklagte, im Rahmen des \nGesetzgebungsverfahrens nicht vorzeitig über die Änderung des \n§ 36 LRG NRW informiert worden. Erst am 29. Januar 1998 hätten \nihn unbestätigte Meldungen über die streitbefangene Novellierung \nerreicht. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der vom \nVerwaltungsgericht angeführten Erwähnung von sog. \"15 %-\nGruppen\" in den Erläuterungen zum Aufwandsplan des \nHaushaltsplanes. Dieser Begriff gehe nicht auf die neu eingeführte \n15 %-Förderung zurück, sondern beruhe auf der Vorgabe des § 24 \nAbs. 4 Satz 1 LRG NRW, dass jede Veranstaltergemeinschaft in \nihr tägliches Programm bis zu \"15 v.H. der Sendezeit\" \nBürgerfunkbeiträge einzubeziehen habe. Da der Gesetzgeber es \nversäumt habe, für das Jahr 1998 eine Übergangsvorschrift zu \nverabschieden, wie er das für die mit dem 5. \nRundfunkänderungsgesetz erfolgte Reduzierung des Anteils an \nder Rundfunkgebühr von 60 auf 55 % getan habe, beinhalte die \nÄnderung des § 36 LRG NRW eine unzulässige unechte \nRückwirkung und sei deshalb für das Jahr 1998 noch nicht \nanzuwenden.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas erstinstanzliche Urteil \nabzuändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Die Entstehungsgeschichte \nsowie die übrigen mit dem 9. Rundfunkänderungsgesetz \nvorgenommenen Änderungen sprächen für eine Anwendbarkeit \ndes § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW für das \nHaushaltsjahr 1998. So sei der Bürgerfunk mit der Aufnahme eines \nSendeumfangs von mindestens 60 Minuten in § 24 Abs. 4 LRG \nNRW und seiner Platzierung an einem hervorgehobenen \nSendeplatz nicht unbeträchtlich aufgewertet worden. Es sei nahe \nliegend, dass der Gesetzgeber mit dieser Aufwertung auch erhöhte \nfinanzielle Zuwendungen zur Qualitätssicherung der \nBürgerfunkbeiträge habe anordnen wollen. Das Vertrauen des \nBeklagten auf den Fortbestand des alten Rechtszustands sei vor \ndem Hintergrund des bereits im Jahre 1997 eingeleiteten \nGesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des LRG NRW nicht \nschutzwürdig.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat \nlediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage im überwiegenden Umfang im \nErgebnis zu Recht stattgegeben. \n\n24\n\nI. Die als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage \nstatthafte Klage ist zulässig. \n\n25\n\nInsbesondere fehlt dem Kläger nicht die nach § 42 Abs. 2 \nVwGO erforderliche Klagebefugnis. Es ist nicht ausgeschlossen, \ndass ihm auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \ni.V.m. § 2 der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk (LfR) über \ndie Förderung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 6. Juli \n1993, (GV NRW S. 484) - Fördersatzung - ein Anspruch auf die \nbegehrte Neubescheidung seiner Förderanträge für seine im \nersten und zweiten Quartal 1998 gesendeten Programmbeiträge \nzusteht.\n\n26\n\nII. Die Klage ist im überwiegenden Umfang auch begründet. Der \nKläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seiner \nFörderanträge für seine Programmbeiträge des ersten und zweiten \nQuartals 1998, soweit diese ab dem Inkrafttreten des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes am 6. März 1998 gesendet wurden. \nInsoweit sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten \nrechtswidrig, weil der Beklagte für die Förderung von \nProgrammbeiträgen nach § 34 LRG NRW nicht - wie dies § 36 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW zwingend vorschreibt - \nmindestens 15 % der Einnahmen der LfR aufgewandt hat. Im \nÜbrigen ist die Klage unbegründet.\n\n27\n\n1. Rechtsgrundlage für die begehrte Neubescheidung ist § 36 \nAbs. 1 Satz 1 LRG NRW in Verbindung mit § 2 der Fördersatzung \nder LfR. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW kann die LfR im \nRahmen ihres Haushalts für Beiträge nach § 34 LRG NRW und \nOffene Kanäle in Kabelanlagen Zuschüsse gewähren (1. \nHalbsatz); die Zuschüsse für Beiträge nach § 34 LRG NRW \nbetragen mindestens 15 vom Hundert der Einnahmen der LfR (2. \nHalbsatz). Der 1. Halbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \n(\"...kann...Zuschüsse gewähren...\") räumt der LfR nicht nur \nhinsichtlich der Förderung Offener Kanäle, sondern grundsätzlich \nauch hinsichtlich der Förderung von Beiträgen nach § 34 LRG \nNRW ein Ermessen ein; ergänzend ermächtigt § 36 Abs. 4 LRG \nNRW die LfR, durch Satzung die Einzelheiten der \nZuschussgewährung zu regeln. Dieses Ermessen schränkt der 2. \nHalbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW allerdings insoweit ein, \nals das Gesamtvolumen der Zuschussgewährung für \nProgrammbeiträge im Sinne von § 34 LRG NRW mindestens 15 % \nder Einnahmen der LfR betragen muss. Der LfR wird die 15 %-ige \nMindestförderung mit der Formulierung \"Zuschüsse nach § 34 \nbetragen\" zwingend vorgegeben. Dieses sich aus dem Wortlaut \nergebende Verständnis des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \nentspricht auch dem in den Materialien des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes zum Ausdruck kommenden Willen \ndes Gesetzgebers. Nach dem Bericht und der \nBeschlussempfehlung des Hauptausschusses des Landtages zum \nGesetzesentwurf der Landesregierung sieht die Vorschrift \"einen \nfesten Anteil von 15 v.H. der Einnahmen für Zuschüsse der LfR an \nden Bürgerfunk\" vor,\n\n28\n\nvgl. LT-Drs. 12/2789, \nS. 100.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht der so verstandene \n2. Halbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW nicht in einem \nunauflösbaren Widerspruch zum 1. Halbsatz. Mit der verbindlichen \nFestlegung eines Mindestförderbetrages für Beiträge nach § 34 \nLRG NRW wird das der LfR nach dem 1. Halbsatz grundsätzlich \neingeräumte Ermessen lediglich insoweit gebunden, als das \"Ob\" \nsowie der finanzielle Mindestgesamtumfang der Förderung von \nBeiträgen nach § 34 LRG NRW nicht mehr zur Disposition des \nBeklagten stehen. Nach welchen Auswahlkriterien das von § 36 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW vorgegebene \nMindestfinanzvolumen unter den Bürgerfunkgruppen verteilt wird \nund ob eine über das Mindestmaß hinausgehende Förderung \nerfolgt, steht indessen auch nach der Neuregelung des § 36 Abs. 1 \nSatz 1 LRG NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. \nUnberührt von der ermessensbeschränkenden Neuregelung bleibt \ndarüber hinaus die vom 2. Halbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG \nNRW nicht erfasste Förderung Offener Kanäle in \nKabelanlagen.\n\n30\n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW berechtigt und verpflichtet nicht \nnur die LfR, Zuschüsse zu gewähren, sondern entfaltet zugleich \nauch eine unmittelbare Wirkung gegenüber den \nZuschussempfängern. Mit dieser Regelung gewährt das \nLandesrundfunkgesetz NRW den Klägern ein subjektives Recht \nauf fehlerfreie Betätigung des der LfR eingeräumten \nFörderermessens. Der Einräumung des Förderermessens und der \nPflicht, ein Mindestfördervolumen zu gewähren, korrespondiert ein \nsubjektives Recht der betroffenen Subventionsberechtigten mit der \nFolge, dass die das Ermessen eröffnende und zugleich bindende \nNorm auch Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltet. Das vom \nGesetzgeber verfolgte Ziel, mit der Einführung der 15 %-\nMindestförderung zu einer Verbesserung der finanziellen Situation \nder Bürgerfunkgruppen beizutragen,\n\n31\n\nvgl. Beschlussempfehlung und \nBericht des Hauptausschusses, \nLT-Drs. 12/2789, S. 100; \nRedebeiträge der Abgeordneten \nEumann (SPD) und Appel \n(Bündnis 90/Die Grünen) in der 2. \nLesung des Gesetzesentwurfs im \nLandtag am 4. Februar 1998, \nPlenarprotokoll 12/78, S. 6491, \n6495 f.,\n\n32\n\nkann effektiv nur erreicht werden, wenn der Bestimmung des \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW die Bedeutung einer \nzugunsten der Bürgerfunkgruppen zu beachtenden Beschränkung \ndes Förderermessens des Beklagten zukommt. Der \nRegelungsgehalt des § 36 Abs. 1 LRG NRW ist weder auf eine \nhaushaltsrechtliche Vorgabe an die LfR noch allgemein auf eine \n\"rahmenrechtliche\", erst durch die Fördersatzung der LfR \nauszufüllende oder umzusetzende Vorschrift beschränkt. Der \nsystematische Zusammenhang mit Abs. 2 derselben Vorschrift \nmacht deutlich, dass § 36 LRG NRW unmittelbar geltende \nRegelungen mit Schutzwirkung zugunsten der betroffenen \nZuschussempfänger enthält, die nicht erst der Umsetzung durch \ndie LfR bedürfen; die LfR regelt lediglich die \"Einzel-heiten der \nZuschussgewährung\" durch Satzung (§ 36 Abs. 4 LRG NRW), \nsoweit der Gesetzgeber sie nicht bereits unmittelbar geregelt hat. \nSo sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 LRG NRW für die \nFörderungsgewährung ein Antragsverfahren vor, regelt sein \nSatz 3, wer \"antragsberechtigt\" ist, und bestimmt sein Satz 2, dass \ndie Zuschüsse für Beiträge nach § 34 die tatsächlichen Kosten für \ndie Herstellung dieser Beiträge nicht überschreiten dürfen. Mit den \nin Satz 3 aufgeführten antragsberechtigten Personen - den \nVeranstaltergruppen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NRW und den \nArbeitsgemeinschaften nach § 35 Abs. 1 LRG NRW - wird ein \nindividualisierbarer Kreis benannt, der deutlich macht, dass die \nFörderung offener Kanäle gerade im Interesse dieser \nPersonengruppen, zu denen auch der Kläger zählt, erfolgt. In \nvergleichbarer Weise beinhaltet § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz \nLRG NRW eine unmittelbar auch im Außenverhältnis wirkende \nBindung des dem Beklagten eingeräumten Förderermessens, die \ndieser im Interesse der Bürgerfunkgruppen zu beachten hat.\n\n33\n\n2. Steht die Entscheidung, ob Offene Kanäle im lokalen \nRundfunk in dem in § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nbezeichneten Mindestumfang zu unterstützen sind, demnach nicht \nzur Disposition des Beklagten, so hat er Bürgerfunkbeiträge in \nHöhe von 15 % der Einnahmen der LfR zu fördern. Der Begriff der \nEinnahmen ist hierbei mangels näherer Begrenzung im Sinne aller \nvon der LfR erzielten Einnahmen, mit Ausnahme der \nzweckgebundenen Mittel, zu verstehen. Es ist nicht erkennbar, \ndass der Gesetzgeber den Begriff \"Einnahmen\" in § 36 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz LRG NRW auf den der LfR zustehenden Anteil \nan der einheitlichen Rundfunkgebühr (vgl. § 65 Abs. 2 LRG NRW) \nhat beschränken wollen. Hätte er dies beabsichtigt, wäre zu \nerwarten gewesen, dass er das nach § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. \nHalbsatz LRG NRW zur Förderung bereit zu stellende \nFinanzvolumen auf einzelne der in § 65 Abs. 1 LRG NRW \ngesetzlich bestimmten und ausdrücklich unterschiedenen \nEinnahmearten der LfR begrenzt hätte. Zu einer derartigen \nausdrücklichen Beschränkung der für die Förderung des lokalen \nBürgerfunks vorgesehenen Einnahmen hätte für den Gesetzgeber \numso mehr Veranlassung bestanden, als die LfR aufgrund des \nauch für sie geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatzes der \nKostendeckung (vgl. § 17 der Finanzordnung der LfR vom \n14. Oktober 1988, GV NRW S. 424 i.d.F. vom 11. Oktober 1996, \nGV NRW S. 427 - Finanzordnung) grundsätzlich gehalten ist, alle \nFinanzmittel für alle ihr obliegenden Aufgaben zur Verfügung zu \nstellen. Ausgenommen vom Einnahmebegriff des § 36 Abs. 1 \nSatz 1 LRG NRW sind lediglich die zweckgebundenen Erträge. \nEine Berücksichtigung zweckgebundener Mittel würde, \ninsbesondere wenn diese Mittel etwa im Hinblick auf besondere \nInvestitionsvorhaben in einzelnen Zeitabschnitten eine besondere \nHöhe erreichen, zu einer deutlichen Erhöhung der \nBerechnungsgrundlage und damit zu einer vom Gesetzgeber \noffensichtlich nicht gewollten überproportionalen Schmälerung der \nfür die LfR frei verfügbaren Mittel führen.\n\n34\n\nEinem weiten Verständnis des Einnahmebegriffs im Sinne von \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW stehen die im Rahmen \neiner staatsvertragskonformen Auslegung zu berücksichtigenden \nVorgaben des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten \nDeutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des 5. Staatsvertrages zur \nÄnderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 6. Juli/7. August \n2000 (GV NRW S. 706) nicht entgegen. Zwar sieht § 40 Abs. 1 \nNr. 2 RfStV vor, dass der den Landesmedienanstalten zustehende \nAnteil von 2 % an der einheitlichen Rundfunkgebühr (vgl. § 7 \nAbs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RgebSTV -, § 10 \nAbs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages - RfinSTV -) \nauch für die Förderung Offener Kanäle verwendet werden kann. \nDiese Bestimmung ermächtigt den Landesgesetzgeber jedoch \nlediglich, die Verwendung eines Anteils der vorrangig zur \nFinanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks bestimmten \n(vgl. § 12 Abs. 1 RfStV) einheitlichen Rundfunkgebühr auch für die \nin § 40 RfStV abschließend genannten anderen Zwecke \nzuzulassen. Vorgaben hinsichtlich der Verwendung anderer \nFinanzierungsquellen als des Anteils der Landesmedienanstalten \nan der einheitlichen Rundfunkgebühr trifft die Regelung des § 40 \nRfStV demgegenüber nicht.\n\n35\n\nVgl. die amtliche Begründung \nder Vorläufervorschrift des Art. 6 \ndes Staatsvertrages zur \nNeuordnung des Rundfunkwesens \nvom 03. April 1987, GV NW \nS. 405: \"Absatz 1 lässt die \nVerwendung eines zusätzlichen \nAnteils an der einheitlichen \nRundfunkgebühr zur Finanzierung \nder darin abschließend genannten \nbesonderen Aufgaben des \nRundfunks zu...\", zit. nach \nHartstein/Ring/Kreile, \nRundfunkstaatsvertrag, 1989, \nAmtl. Begründung zu Art. 6; ders. \nArt. 6 Rn. 6; Hoffmann-Riem, \nFinanzierung und Finanzkontrolle \nder Landesmedienanstalten, 1994, \n§ 10 B, S. 120.\n\n36\n\n3. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nfindet (nur) insoweit auf die streitbefangenen Programmbeiträge \ndes Klägers Anwendung, als diese ab dem 6. März 1998 gesendet \nwurden. An diesem Tag ist das 9. Rundfunkänderungsgesetz, mit \ndem die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW um den 2. \nHalbsatz ergänzt wurde, gemäß seines Art. 4 in Kraft getreten. \nAnhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die \nNeuregelung mit Rücksicht auf die der LfR eingeräumte \nHaushaltsautonomie erst später Anwendung finden sollte, sind \nnicht erkennbar. Es mangelt insbesondere an einer \nentsprechenden Übergangsbestimmung, wie sie der Gesetzgeber \nzum Beispiel in Art. 1 Nr. 57 und Art. 2 Nr. 70 des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes für andere Regelungen getroffen hat. \nVielmehr spricht die Entstehungsgeschichte des \n9. Rundfunkänderungsgesetzes für eine sofortige Anwendbarkeit \ndes neu eingeführten 2. Halbsatzes in § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG \nNRW. Da der Gesetzgeber zeitgleich in § 24 Abs. 4 LRG NRW die \nMindestsendezeit des Bürgerfunks ausgeweitet und damit einen \nerhöhten Finanzbedarf bei den Bürgerfunkgruppen geschaffen hat, \nliegt es nahe, dass der Bürgerfunk auch mit sofortiger Wirkung von \nder erhöhten Mindestförderung profitieren sollte.\n\n37\n\nDie Neuregelung liefert auch keinen Anhalt dafür, dass die mit \nihr eingeführte Mindestförderung rückwirkend auf Beiträge \nAnwendung findet, die in der Zeit bis zum 5. März 1998 und damit \nvor dem Inkraftreten des Gesetzes gesendet worden sind. Die \nVorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 LRG NRW ordnet \nvielmehr ausdrücklich die 15 %-ige Mindestförderung lediglich für \n\"Beiträge nach § 34\" an und lässt mangels zeitlicher Vorgaben \nnicht erkennen, dass auch vor Inkrafttreten des Gesetzes \ngesendete Beiträge von der Mindestförderung erfasst werden \nsollen. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte \ndie hier streitigen Zuschüsse gem. § 9 Abs. 2 der Fördersatzung \nder LfR jeweils am Ende eines Vierteljahres entsprechend dem für \ndas jeweilige Vierteljahr nachgewiesenen Sendevolumen gewährt. \nDenn diese Art der Förderungsgewährung stellt lediglich eine der \nVerwaltungspraktikabilität dienende Abrechnungsweise dar, die auf \ndie Entstehung des Förderungsanspruchs keinen Einfluss hat.\n\n38\n\nDass die LfR mit dem bereits im November 1997 \nbeschlossenen Haushaltsplan nicht die nötigen Mittel für die nach \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW vorgeschriebene \nMindestförderung in ihren Haushalt für das Jahr 1998 eingestellt \nhat, berührt die dem Beklagten gesetzlich obliegende Pflicht zur \nMindestförderung von Programmbeiträgen im lokalen Rundfunk \nnicht. Der Haushaltsplan wirkt als Innenrecht unmittelbar nur im \nOrganbereich der Körperschaft, für die er bestimmt ist, hier also \nnur zwischen den Organen der LfR.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n22. Oktober 1974 - 1 BvL 3/72 -, \nBVerfGE 38, 121 (126).\n\n40\n\nRechtswirkungen außerhalb dieses Organbereichs entfaltet er \ndagegen nicht; durch ihn werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten \nDritter weder begründet noch aufgehoben (vgl. § 3 Abs. 3 der \nFinanzordnung der LfR). Gesetzlich begründete \nErmessensbindungen - wie die Mindestförderung nach § 36 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz LRG NRW - dürfen wegen fehlender \nVeranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan nur dann unbeachtet \nbleiben, wenn das sachliche Recht dies ausdrücklich zulässt.\n\n41\n\nVgl. BSG, Urteil vom \n25. Oktober 1990 - 7 Rar 14/90 -, \nNZA 1991, 404.\n\n42\n\nDies ist bei der hier streitigen Mindestförderung Offener Kanäle im \nlokalen Rund-funk nicht der Fall. § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW hat \nes nicht der LfR überlassen, das Mindestfördervolumen in Höhe \nvon 15 % der Einnahmen unter den Vorbehalt eingestellter oder \nerschöpfter Haushaltsmittel zu stellen. Zwar sieht der 1. Halbsatz \ndieser Vorschrift vor, dass die LfR Offene Kanäle \"im Rahmen \nihres Haushalts\" fördern könne. Halbsatz 2 derselben Vorschrift \nschränkt jedoch - wie ausgeführt - das damit eröffnete Ermessen \nein und verpflichtet die LfR zu einer Mindestförderung. Es liefe \ndem mit Halbsatz 2 verfolgten Zweck zuwider, die zwingende \nMindestförderung an Maßgaben des Haushalts zu binden.\n\n43\n\nGilt somit die Mindestförderung (erst) ab dem 6. März 1998, so \nist für die vom 6. März bis 31. Dezember 1998 gesendeten \nBürgerfunkbeiträge das Mindestfördervolumen anteilig \nentsprechend dem geringeren Förderzeitraum zu reduzieren. \nBezugsgröße für das 15 % - Fördervolumen sind nicht die \ngesamten Einnahmen der LfR im Jahr 1998; dies liefe auf eine \nvom Gesetz nicht gewollte Bevorteilung der im weiteren Verlauf \ndes Jahres 1998 gesendeten Beiträge hinaus, weil der \nBezugsgröße der ganzjährigen Einnahmen ein geringerer \nFörderungszeitraum gegenüberstünde. Um diese unangemessene \nBevorzugung der zwischen dem 6. März und 31. Dezember 1998 \ngesendeten Programmbeiträge zu vermeiden, ist der Begriff der \nEinnahmen der LfR i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW für das Jahr 1998 dahingehend zu verstehen, dass die \nzweckungebundenen Einnahmen des Jahres 1998 nur anteilig \n(301/365 x zweckungebundene Einnahmen) als Bezugsgröße für \ndie 15 %-ige Mindestförderung zugrunde zu legen sind. Dem hat \nder Beklagte bislang noch nicht Rechnung getragen.\n\n44\n\n4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die so verstandene \nVorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW bestehen \nnicht.\n\n45\n\na) Sie entspricht den Anforderungen der durch Art. 5 Abs. 1 \nSatz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit. Insbesondere verletzt \nsie nicht das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der \nStaatsfreiheit des Rundfunks.\n\n46\n\nRundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist in \nerster Linie Programmfreiheit, die staatlichen Einfluss auf die \nProgramme der Rundfunkveranstalter verbietet. Sie schützt nicht \nnur vor unmittelbaren Einflüssen, sondern untersagt auch \nEinflussnahmen des Staates, die die Programmfreiheit mittelbar \nbeeinträchtigen. \n\n47\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n4. November 1986 \n- 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 \n(183); Urteil \nvom 5. Oktober 1991 - 1 BvF 1/85, \n1/88 -, BVerfGE 83, 238 (322); \nUrteil vom 22. Februar 1994 - 1 \nBvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 \n(87)\n\n48\n\nDas Erfordernis der Staatsfreiheit bezieht sich auf die Funktion des \nRundfunks als Medium und Faktor bei der Meinungsbildung. Diese \nsoll unbeeinflusst vom Staat ausgeübt werden. Dagegen hindert \nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat nicht, die Rahmenbedingungen \nfür die Erfüllung dieser Funktion festzusetzen. Das Grundgesetz \nverpflichtet ihn im Gegenteil, die Rundfunkfreiheit in geeigneter \nWeise auszugestalten und zu sichern; dabei darf dem Staat aber \nkein Einfluss auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme \neingeräumt werden .\n\n49\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom \n16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 -, \nBVerfGE 57, 295 (319 f.); Urteil \nvom 5. Oktober 1991 - 1 BvF 1/85, \n1/88 -, BVerfGE 83, 238, 322 f.; \nUrteil vom 6. Oktober 1992 \n- 1 BvR 1586/89 und 487/97 -, \nBVerfGE 87, 181 (197 f.); Urteil \nvom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -, BVerfGE 90, 60, 88.\n\n50\n\nDies gilt auch für den lokalen Rundfunk. Auch er muss \ngrundsätzlich rechtlich so ausgestaltet werden, dass er imstande \nist, dem verfassungsrechtlichen Ziel freier individueller und \nöffentlicher Meinungsbildung zu dienen. Dieses Ziel verlangt auch \nim lokalen Bereich gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im \nGesamtangebot des Sendegebiets. Dafür hat der Gesetzgeber \nSorge zu tragen. Er muss sicherstellen, dass der Rundfunk die \nVielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die \nin der Gesellschaft eine Rolle spielen.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n24. März 1987 - 1 BvR 147, \n478/86 -, BVerfGE 74, 297 (327). \n\n52\n\nDabei muss er den Besonderheiten des lokalen Bereichs \nRechnung tragen. Namentlich die häufig anzutreffende \nMonopolstellung der örtlichen Zeitungsverlage erfordert besondere \nVorkehrungen gegen die Entstehung vorherrschender \nmultimedialer Meinungsmacht. Wie der Gesetzgeber diese \nAufgabe im Einzelnen erfüllt, ist Sache seiner politischen \nEntscheidung. Bei der gesetzlichen Ausformung seiner \nGrundentscheidungen genießt er weit gehende Gestaltungsfreiheit. \nDiese endet erst dort, wo die gesetzliche Regelung zwingende \nAnforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG außer Acht lässt oder \nnicht geeignet ist, die dienende Funktion des Rundfunks wirksam \nzu sichern. \n\n53\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, \nBVerfGE 73, 118 (177); Urteil vom \n5. Oktober 1991 - 1 BvF 1/85, \n1/88 -, BVerfGE 83, \n283 (324)\n\n54\n\nDie Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nentspricht diesen Anforderungen. \n\n55\n\nDie Mindestförderung des Lokalfunks beinhaltet keine \nunzulässige Einflussnahme des Staates auf den privaten Rundfunk \ninnerhalb der dualen Rundfunkordnung. Insbesondere nimmt sie \nkeinen Einfluss auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme \nder privaten Rundfunkveranstalter. Auch in der Förderung des \nBürgerfunks als Programmkategorie liegt keine unzulässige \nstaatliche Einflussnahme. Sie zielt vielmehr darauf, auch im \nlokalen Bereich gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im \nGesamtangebot des Sendegebiets zu sichern. Den hier in Rede \nstehenden Programmbeiträgen nach § 34 LRG NRW kommt nach \ndem nordrhein-westfälischen Rundfunkmodell für die \nGewährleistung der Meinungsvielfalt im lokalen Rundfunk eine \nnicht unmaßgebliche Bedeutung zu. Nach § 24 Abs. 1 LRG NRW \nmüssen lokale Programme das öffentliche Geschehen im \nVerbreitungsgebiet darstellen, die Vielfalt der Meinungen in \nbestmöglicher Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen \nsowie die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und \ngesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet zu \nWort kommen lassen. Diesem für den lokalen Rundfunk \nausgestalteten Programmgrundsatz der Meinungsvielfalt dienen \ndie Programmbeiträge nach § 34 LRG NRW. Mit ihrer Zulassung \nnach § 24 Abs. 4 LRG NRW wollte der Gesetzgeber auch solchen \nlokalen Gruppen, die keine Vertreter in die \nVeranstaltergemeinschaft entsenden, eine begrenzte Teilhabe \nermöglichen, um die thematische Breite und meinungsmäßige \nVielfalt des Programmangebots im lokalen Rundfunk zu \nerhöhen.\n\n56\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 \nBvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 \n(328); OVG NRW, Urteil vom \n27. Oktober 1998 - 5 A 1816/97 -, \nUA S. 11 f.\n\n57\n\nNeben diesem auf die Herstellung eines vielfältigen \nProgrammangebots zielenden Zweck dienen die \nBürgerfunkbeiträge im lokalen Rundfunk auch der Verwirklichung \ndes durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf \nKommunikation, indem sie jedermann die Möglichkeit zur aktiven \nKommunikation unter Ausnutzung des Massenmediums Rundfunk \neinräumen wollen.\n\n58\n\nZu diesem Zweck Offener \nKanäle vgl. Hoffmann-Riem, \nFinanzierung und Finanzkontrolle \nder Landesmedienanstalten, 1994, \n§ 8 B II (S. 90).\n\n59\n\nDiese Funktion des Bürgerfunks, grundsätzlich jedermann den \nZugang zum Medium Rundfunk zu ermöglichen, setzt allerdings \nvoraus, dass die Berechtigten die finanziellen und technischen \nMöglichkeiten haben, Sendungen zu produzieren. \"Bürgerfunker\" \nmüssen zudem über hinreichende Kenntnisse verfügen, um ihre \nProgrammbeiträge inhaltlich und technisch so gestalten zu können, \ndass diese \"sendefähig\" sind. Werden bestimmte journalistische \nMindestvoraussetzungen nicht erfüllt, besteht die Gefahr, dass die \nAdressaten das Programm abschalten und das mit dem \nBürgerfunk angestrebte Ziel letztlich verfehlt wird. Die finanzielle \nFörderung des Bürgerfunks auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 \nSatz 1 LRG NRW soll daher erst die tatsächlichen \nVoraussetzungen dafür schaffen, dass Bürger das ihnen nach Art. \n5 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte Grundrecht ausüben können. Die \nfinanzielle Förderung soll eine Zuschussgewährung zu den \nProduktionskosten der einzelnen Sendebeiträge ermöglichen; sie \nsoll ferner die Möglichkeit eröffnen, \"Bürgerfunker\" auszubilden, \nihnen notwendige Fertigkeiten und Kenntnisse in Seminaren zu \nvermitteln oder sie kontinuierlich bei der Produktion von \nSendungen beraten zu können. Insoweit ist auch die in § 36 Abs. 1 \nSatz, 2. Halbsatz LRG NRW vorgesehene Mindestförderung \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich innerhalb \ndes dem Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \nvorgegebenen Gestaltungsspielraums. Mit ihr wird der Bedeutung \nder Bürgerfunkbeiträge für den lokalen Rundfunk Rechnung \ngetragen, die durch die nunmehr vorgesehene Mindestsendedauer \nvon 60 Minuten sowie ihren festgelegten hervorgehobenen \nSendeplatz (vgl. § 24 Abs. 4 LRG NRW in der Fassung des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes) noch erhöht worden ist. Mit der \nUnterstützung solcher Gruppen, die ohne ausreichende technische \nund finanzielle Ausstattung nicht oder nur sehr eingeschränkt \nZugang zum privaten Rundfunk erhalten könnten, sollen \nhinreichende Bedingungen geschaffen werden, dass diese \nGruppen das ihnen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte \nGrundrecht auch tatsächlich ausüben können. In diesem Sinne \ndient die Mindestförderung dem Ziel einer gleichgewichtigen \nVielfalt der Meinungen auch im lokalen Bereich. \n\n60\n\nDer Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum auch nicht \nhinsichtlich der Höhe der dem Bürgerfunk zu gewährenden \nFörderung überschritten. Er hat gewährleistet, dass das in § 36 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW festgelegte \nMindestfördervolumen nur insoweit an die Bürgerfunkgruppen \nverteilt wird, als es von dem aus der Rundfunkfreiheit folgenden \nGestaltungsauftrag gerechtfertigt ist. Mit der Vorschrift des § 36 \nAbs. 2 Satz 2 LRG NRW ist sichergestellt, dass die ehrenamtlich \ntätigen Bürgerfunkgruppen Zuschüsse höchstens in Höhe der \nProduktionskosten ihrer Programmbeiträge erhalten und aus der \nöffentlichen Förderung keinen Gewinn erzielen können.\n\n61\n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW verletzt auch nicht \nder LfR möglicherweise zustehende Grundrechtspositionen aus \nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Insoweit kann offen bleiben, ob die LfR \nals Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 51 Abs. 1 LRG NRW) im \nRahmen ihrer Zuständigkeit für das duale Rundfunkwesen deshalb \nTräger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist, weil sie \ndem aus der Verfassung resultierenden Gebot der Staatsferne \nfolgend grundrechtssichernde Funktionen im Bereich des privaten \nRundfunks in einer dem Staat gegenüber rechtlich \nverselbständigten Organisationsform wahrnimmt.\n\n62\n\nIn diesem Sinne: BayVGH, \nBeschluss vom 24. März 1993 - 25 \nCS 93.483 u.a. -, NVwZ-RR 1993, \n552 (553); Nolte, in: \nAlbers/Heine/Seyfarth, \nBeobachten-Entscheiden-\nGestalten, Symposion zum \nAusscheiden von Dieter Grimmm \naus dem \nBundesverfassungsgericht, 2000, \nS. 161 ff. m.w.N.; \nHartstein/Ring/Kreile, \nRundfunkstaatsvertrag, 1989, Einf. \nArt. 12 Rn. 12 und 17 ff.; Hesse, \nRundfunkrecht, 2. Aufl. 1998, Rn. \n16 zum 5. Kap. III 1.a) (S. 214); \noffen lassend: BVerfG, Beschluss \nvom 9. Juli 1993 - 1 BvR 748/93 -, \nNVwZ-RR 1993, 550; a.A.: \nSächsVerfGH, Entsch. vom \n21. März 1997 - Vf.10-IV-96 -, \nNJW 1997, 3015; Ricker/Schiwy, \nRundfunkverfassungsrecht, 1997, \nRn. 153 ff. zu B I 7 b) (S. \n119 ff.).\n\n63\n\nEin Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem \nGesichtspunkt einer Verletzung der Finanzautonomie der LfR ist \njedenfalls auch dann nicht gegeben, wenn die vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur \nFinanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf \nLandesmedienanstalten entsprechende Anwendung fänden. Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG gewährt keinen Anspruch auf eine bestimmte \nFinanzierungsregelung, sondern schreibt lediglich eine \nFinanzausstattung vor, die den Träger der Rundfunkfreiheit in den \nStand versetzt, die ihm im Rahmen der dualen Rundfunkordnung \nzugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, \nBVerfGE 90, 60 (90); zum \nvergleichbaren Schutzumfang der \ndurch Art. 28 Abs. 2 GG den \nKommunen garantierten \nFinanzautonomie vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvR 1808 u.a./82 -, BVerfGE \n71, 25 (37); Beschluss vom \n7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, \nBVerfGE 83, 363 (386); Beschluss \nvom 26. Fe-bruar 1999 - 2 BvR \n1268/96 -, DVBl. 1999, 840.\n\n65\n\nDass die LfR den ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr gerecht \nwerden kann, wenn sie 15 % ihrer Einnahmen zur Förderung des \nlokalen Bürgerfunks einsetzen muss und damit ihre \nHaushaltsmittel nicht unerheblich \"gebunden\" werden, hat sie nicht \nvorgetragen. Dies ist angesichts ihrer Überschüsse, die sie \nausweislich ihres Haushaltsplanes 1998 im Ertrags- und \nAufwandsplan der mittelfristigen Finanzplanung im Zeitraum von \n1997 bis 2001 erwirtschaftet bzw. veranschlagt hat, auch nicht zu \nerwarten.\n\n66\n\nDie in § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW vorgesehene \nMindestförderung wirkt auch nicht in von Verfassungs wegen zu \nbeanstandender Weise auf die Erfüllung der von der LfR \nwahrzunehmenden Aufgaben ein. Die LfR übt keine Tätigkeit aus, \nmit der sie selbst - etwa als Programmveranstalter - von der durch \ndas Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten \nFreiheit Gebrauch macht. Sie leistet vielmehr einen wesentlichen \nBeitrag zur Schaffung einer freiheitlichen Rundfunkordnung, indem \nsie grundrechtliches Handeln anderer absichert, koordiniert oder in \neinen Organisationszusammenhang einbindet. Insoweit errichtet \nsie arbeitsteilig mit dem Gesetzgeber die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 \nGG auch für den privaten Rundfunk geforderte positive Ordnung. \nWie der Gesetzgeber steht sie im Dienst der Vielfaltssicherung, die \nwesentliches Ziel des grundrechtlichen Schutzauftrags ist. \n\n67\n\nVgl. Nolte, a.a.O., S. 184\n\n68\n\nDer Gesetzgeber hat im Rahmen seines Ausgestaltungsauftrags \nnach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Befugnis, Aufgaben der LfR zu \nbegrenzen oder rechtlich \nzu strukturieren.\n\n69\n\nDie gesetzgeberische Vorgabe, mindestens 15 % der \nEinnahmen der LfR für die Förderung von Bürgerfunkbeiträgen zu \nverwenden, hält sich innerhalb des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \nvorgegebenen staatlichen Gestaltungsauftrags. Die Erfüllung der \nder LfR nach dem Landesrundfunkgesetz NRW übertragenen \nAufgaben (vgl. § 52 LRG NRW), namentlich die Aufsicht über die \nprivaten Rundfunkveranstalter sowie die Förderung und \nUnterstützung des privaten Rundfunks, werden nicht \nunangemessen beeinträchtigt. § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW verpflichtet die LfR nicht zur Mindestförderung bestimmter \nProgramme, sondern gibt ihr mit der auf sämtliche \nBürgerfunkbeiträge im lokalen Rundfunk bezogenen Förderung \nlediglich abstrakt die Mindestbezuschussung einer ganzen \nProgramm-kategorie auf. Nach welchen Maßstäben Offene Kanäle \nim lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NRW) im Einzelnen gefördert \nwerden, hat der Gesetzgeber der Entscheidung der LfR \nüberlassen. Diese entscheidet eigenständig über die Verwendung \nder Mindestfördersumme des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW. Ihr obliegt die Festlegung, ob etwa Modellprojekte, \nExperimente oder Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden \n(vgl. § 1 Abs. 3 der Fördersatzung) und nach welchen Kriterien \neinzelne Bürgerfunkbeiträge bezuschusst werden. Soweit die LfR \nzu einer bestimmten Mindestförderung des Bürgerfunks verpflichtet \nworden ist, ist diese Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der \nLfR vom Auftrag des Gesetzgebers, die Rundfunkfreiheit zu \nsichern, gedeckt. Der maßgebliche Grund für die Mindestförderung \nbesteht - wie ausgeführt - darin, die tatsächlichen \nVoraussetzungen für die Produktion qualitativ hinreichender, d.h. \nsendefähiger Bürgerfunkbeiträge zu verbessern. Diese \nangestrebte Qualitätsverbesserung soll als ein Teilelement der \nvom Gesetzgeber zu gestaltenden Rundfunkordnung sicherstellen, \ndass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in \nbestmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass \nauf diese Weise umfassende Information geboten wird. Der \nGesetzgeber wird damit zugleich seiner Aufgabe gerecht, \nkonkurrierende Grundrechtspositionen zum Ausgleich zu \nbringen.\n\n70\n\nb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit dem 9. \nRundfunkänderungsgesetz eingefügte Mindestförderung für \nProgrammbeiträge im lokalen Rundfunk bestehen schließlich auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Rück-wirkung. Die \nNeuregelung trat am 6. März 1998 in Kraft, ohne sich rückwirkend \nauf vor diesem Zeitpunkt gesendete Beiträge zu erstrecken. Ob \neine verfassungsrechtlich relevante Rückwirkung in dem Umstand \nliegt, dass die Mindestförderung des Bürgerfunks im Haushalt der \nLfR für 1998 noch nicht ihren Niederschlag gefunden hat, kann \noffen bleiben. Selbst wenn die Zulässigkeit der Bestimmung des \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW nach den für \nRegelungen mit unechter Rückwirkung entwickelten Grundsätzen \nzu beurteilen wäre, bestünden keine Bedenken gegen ihre \nVerfassungsmäßigkeit. \n\n71\n\nEine - hier allenfalls in Betracht kommende - Regelung mit \nunechter Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich \nunbedenklich. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich lediglich aus \ndem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn \ndie vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung nicht \ngeeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die \nBestandsinteressen des Betroffenen die Änderungsgründe des \nGesetzgebers überwiegen.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n14. Mai 1986 \n- 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 \n(241 ff.); Beschluss vom \n7. November 1995 - 1 BvR \n209/93 -, NVwZ 1996, 781 (783); \nBeschluss vom 15. Ok-tober 1996 \n- 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, \n67 (86 f.); Beschluss vom \n14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, \nBVerfGE 96, 330 (340). \n\n73\n\nDas Inkrafttreten der Regelung über die Mindestförderung Offener \nKanäle im lokalen Bürgerfunk während des laufenden \nHaushaltsjahres 1998 war geeignet und erforderlich, um das mit ihr \nangestrebte Ziel einer Verbesserung der finanziellen Situation der \nBürgerfunkgruppen zu erreichen. Angesichts der mit dem \n9. Rundfunkänderungsgesetz gleichzeitig erfolgten Ausweitung der \nSendezeit von Programmbeiträgen nach § 34 LRG NRW hält sich \nder Gesetzgeber mit seiner Entscheidung, den Bürgerfunkgruppen \nmit sofortiger Wirkung eine verbesserte Förderung zu gewähren, \nim Rahmen des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums, \nder ihm auch bei der Bestimmung des Inkrafttretens einer \ngesetzlichen Neuregelung eingeräumt ist.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n28. Februar 1980 - 1 BvL 136/78 \nu.a. -, BVerfGE 53, 224 (253 \nf.).\n\n75\n\nGesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen zu keiner \nanderen Beurteilung. Dahin stehen kann, ob das \nVertrauensschutzinteresse der LfR als einer öffentlich-rechtlichen \nAnstalt überhaupt geeignet ist, der Gestaltungsmacht des \nGesetzgebers die aus aus dem Rückwirkungsverbot folgenden \nBeschränkungen aufzuerlegen. Jedenfalls fällt die Abwägung des \nVertrauensschutzinteresses des Beklagten am Fortbestand des \nalten Rechtszustandes für das Haushaltsjahr 1998 mit der \nBedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl \nzu Lasten des Beklagten aus. Das mit der gesetzlichen \nNeuregelung verfolgte Ziel, mit der eingeführten Mindestförderung \neine Verbesserung der finanziellen Situation der \nBürgerfunkgruppen zu erreichen und damit letztlich zu einer \nQualitätssteigerung der Programme beizutragen, überwiegt das \nInteresse des Beklagten, von ausgabewirksamen Neuregelungen \nfür das Haushaltsjahr 1998 verschont zu bleiben. Die LfR ist trotz \nder ihr gesetzlich eingeräumten Finanzautonomie \nverfassungsrechtlich nicht vor der Auferlegung einzelner \nAusgabepflichten geschützt, wenn - wie hier - eine \nfunktionsgerechte Finanzausstattung insgesamt gewährleistet \nist.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, \nBVerfGE 90, 60 (90); zum \nvergleichbaren Schutzumfang der \ndurch Art. 28 Abs. 2 GG den \nKommunen garantierten \nFinanzautonomie vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvR 1808 u.a./82 -, BVerfGE \n71, 25 (37); \nBeschluss vom 7. Februar 1991 - 2 \nBvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 \n(386); Beschluss vom 26. Fe-bruar \n1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl. \n1999, 840.\n\n77\n\nDarüber hinaus stellt die öffentliche Haushaltsplanung eine nur \neingeschränkt schutzwürdige Form der Vertrauensbetätigung dar. \nDa ihr Zweck in der Feststellung und Deckung des \nvoraussichtlichen Finanzbedarfs vor Beginn eines Haushaltsjahres \nbesteht (vgl. § 62 Abs. 1, 2 LRG NRW, § 2 Finanzordnung), muss \nder öffentliche Haushaltsplan naturgemäß offen sein für erst nach \nseiner Aufstellung absehbare Veränderungen des Finanzbedarfs. \nDiesem Umstand trägt das Haushaltsrecht dadurch Rechnung, \ndass es eine Veränderung der Haushaltsplanung im Wege eines \nNachtragshaushaltes ausdrücklich zulässt (vgl. § 11 \nFinanzordnung). Im Übrigen bestand im ersten Quartal 1998 noch \nein ausreichender finanzieller Spielraum zur Änderung des \nHaushaltes. Dementsprechend lehnte die Rundfunkkommission \neine aufgrund der Novellierung des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \nnotwendig gewordene Änderung des Haushaltes nicht etwa \ndeshalb ab, weil dies finanziell nicht möglich gewesen wäre, \nsondern weil der durch das 9. Rundfunkänderungsgesetz bewirkte \nEingriff in den laufenden Haushalt aus grundsätzlichen \nErwägungen für unzulässig gehalten wurde.\n\n78\n\nVgl. die Niederschrift über die \n48. Sitzung der \nRundfunkkommission der LfR am \n27. Februar 1998.\n\n79\n\nDas Vertrauen der LfR auf den Fortbestand des alten \nRechtszustandes ist weiterhin auch deshalb nicht schutzwürdig, \nweil sie vor dem Hintergrund des bereits im Jahre 1997 \neingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des LRG \nNRW schon zur Zeit der Verabschiedung ihres Haushaltes \nim November 1997 ausgabewirksame Neuregelungen für das \nHaushaltsjahr 1998 zumindest in Erwägung ziehen musste. Dies \ngilt umso mehr, als bereits mit dem Entschließungsantrag der \nLandtagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom \n11. Juni 1997 angeregt worden war, bei der anstehenden \nNovellierung des LRG NRW \"eine komplementäre Finanzierung \ndes Bürgerfunks durch die LfR und Verbesserungsmaßnahmen \nder Lokalsender vor Ort\" zu prüfen.\n\n80\n\nVgl. Entschließungsantrag der \nFraktionen von SPD und Bündnis \n90/Die Grünen vom 11. Juni 1997, \nLT-Drs. 12/2117, S. 5.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 \nAbs. 1 VwGO. Für das Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens \nund Unterliegens war maßgebend, in welchem Umfang die \nstreitigen Programmbeiträge vor oder nach dem Inkraftreten des \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW am 6. März 1998 \ngesendet wurden. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/8-a-538-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/8-a-538-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300059","retrieved":"2026-07-09 03:24:39.065267+00:00"}}