{"status":"available","doknr":"OLD300058","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1212.8A3397.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"8 A 3397/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 09. Juni 1999 teilweise geändert. Die Klage wird \nabgewiesen, soweit sie die Gewährung von Zuschüssen für vor dem 6. März 1998 \ngesendete Programmbeiträge betrifft. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1) zu 1/5, der Kläger zu 7) zu \n1/10, die Kläger zu 4), 6) und 8) jeweils zu 1/20 und der Beklagte zu 11/20.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger produzieren im Rahmen des Bürgerfunks Programmbeiträge für den \nlokalen Rundfunk im Sinne des § 34 LRG NRW. Die Beteiligten streiten um die Höhe \nder vom Beklagten gewährten Zuschüsse für Programmbeiträge der Kläger, die im \nersten und zweiten Quartal 1998 gesendet worden sind. Die streitige Bezuschussung \nerfolgte auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 LRG NRW. Satz 1 dieser Bestimmung ist \ndurch das am 6. März 1998 in Kraft getretene 9. Rundfunkänderungsgesetz vom \n10. Februar 1998 (GV NRW S. 148) um einen Halbsatz 2 (unterstrichen) wie folgt \nergänzt worden:\n\n3\n\n\"Die Landesanstalt für Rundfunk (LfR) kann im Rahmen ihres \nHaushalts\n1. für Beiträge nach § 34 und\n2. für Offene Kanäle in Kabelanlagen\nZuschüsse gewähren; die Zuschüsse für Beiträge nach § 34 betragen \nmindestens 15 v.H. der Einnahmen der LfR. Die Zuschussbeiträge nach \nSatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sind im Haushaltsplan der LfR getrennt \nauszuweisen.\"\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Juni 1998 setzte der Beklagte den Zuschuss für alle im \nVerbreitungsgebiet 03 (B. ) im ersten Quartal 1998 gesendeten \nBürgerfunkbeiträge insgesamt auf 2.185,97 DM fest und legte bei der Berechnung \nder auf die Kläger entfallenden Zuschüsse einen Förderbetrag von 2,73 DM pro \nSendeminute zugrunde. 10 der insgesamt 16 vom Beklagten im ersten Quartal 1998 \ngeförderten Programmbeiträge der Kläger wurden vor dem Inkraftreten des 9. \nRundfunkgesetzes gesendet. Für das zweite Quartal 1998 gewährte der Beklagte mit \nBescheid vom 29. August 1998 einen Zuschuss für alle im Verbreitungsgebiet 03 \n(B. ) gesendeten Bürgerfunkbeiträge von 1.662,15 DM und legte bei der \nBerechnung der auf die Kläger zu 1), zu 2), zu 4) und zu 7) entfallenden Zuschüsse \neinen Förderbetrag von 2,57 DM pro Sendeminute zugrunde. Dieser Förderung lag \nder Haushaltsplan der LfR für das Haushaltsjahr 1998 zugrunde. Dieser wies im \nErtragsplan unter Titel 1 \"Erträge aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen \nRundfunkgebühr (55 %)\" einen Betrag von 24,787 Mio. DM aus. Unter Titel 2 \n\"Betriebserträge\" waren zusätzliche Erträge von 7,81 Mio. DM veranschlagt, so dass \nsich ein Gesamtertrag von 32,597 Mio. DM ergab. 260 TSD DM dieses \nGesamtertrages waren zweckgebundene Einnahmen. Im Aufwandsplan waren unter \nTitel 4.1 für \"Zuwendungen für Offene Kanäle im lokalen Rundfunk\" 2,5 Mio. DM \nvorgesehen. Diese Fördersumme entspricht bezogen auf die Gesamterträge der LfR \neinem Anteil von 7,669 %.\n\n5\n\nDie Kläger legten gegen den Zuwendungsbescheid vom 8. Juni 1998 am 13. Juli \n1998 Widerspruch ein. Die Kläger zu 1), zu 2), 4) und zu 7) erhoben gegen den \nBescheid vom 29. August 1998 am 6.10.1998 Widerspruch. Dieser Bescheid war \nihnen am 4. September 1998 mittels einfachen Briefes bekannt gegeben worden. \nSeine Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach \nseiner Zustellung Widerspruch eingelegt werden könne. Ihre Widersprüche \nbegründeten die Kläger damit, dass der Beklagte bei der Berechnung der \nFörderzuschüsse nicht die Änderung des § 36 LRG NRW berücksichtigt habe. Er \nhabe Bürgerfunkbeiträge nach § 34 LRG NRW entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, \n2. Halbsatz LRG NRW nicht in Höhe von mindestens 15 % der Einnahmen der LfR \ngefördert.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 8. September 1998 sowie vom 19. Oktober \n1998 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte \ner aus: Den Klägern stehe keine höhere Förderung zu. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 \nLRG NRW räume Bürgerfunkgruppen keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen ein, \nsondern beinhalte lediglich den Auftrag an die LfR, Bürgerfunkgruppen nach § 24 \nAbs. 4 LRG NRW zu fördern. Zudem seien Mittel für eine Erhöhung der Förderung \nnach dem geltenden Haushaltsplan nicht vorgesehen. Eine Ermächtigung zur \nErhöhung der Fördermittel im laufenden Haushaltsjahr sehe weder die \nFinanzordnung der LfR noch das LRG NRW vor. Im Übrigen müsse eine Erhöhung \nder Fördermittel nicht zwingend zu einer Erhöhung der den Klägern gewährten \nMinutenförderung führen, weil die LfR - selbst wenn sie die Fördermittel für \nBürgerfunkbeiträge aufzustocken hätte - auch besondere Projekte im Bürgerfunk \nbezuschussen könne.\n\n7\n\nMit ihrer am 12. Oktober 1998 erhobenen Bescheidungsklage, die die Kläger zu \n1), zu 2), zu 4) und zu 7) hinsichtlich der Zuschüsse für das zweite Quartal 1998 am \n20. November 1998 erweitert haben, haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt. \nZu ihrer Begründung haben sie ausgeführt, dass sie ein subjektives Recht auf \nFörderung hätten. § 36 LRG NRW diene objektiv den Interessen der \nBürgerfunkgruppen. Hierfür spreche insbesondere die Vorschrift des § 36 Abs. 2 \nLRG NRW, die die Gewährung von Zuschüssen auf Antrag sowie die \nAntragsberechtigung regele. Durch die Änderung des § 36 Abs. 1 LRG NRW sei das \nFörderermessen des Beklagten dahingehend eingeschränkt worden, dass er \nnunmehr 15 % seiner Einnahmen für Zuschüsse zu Beiträgen nach § 34 LRG NRW \naufzuwenden habe. Dem Beklagten verbleibe demnach bei der Förderung der \ngenannten Beiträge nur noch hinsichtlich der Ausgestaltung der Förderung ein \nErmessensspielraum. Da Übergangsvorschriften zu § 36 LRG NRW fehlten, gelte die \nNeuregelung bereits für das laufende Haushaltsjahr 1998. Auf eine fehlende \nBereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan 1998 könne sich der Beklagte nicht \nberufen, weil dieser im Außenverhältnis keine Bedeutung habe und vom Beklagten \nan die Vorgaben des § 36 Abs. 1 LRG NRW anzupassen sei.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Zuschussbescheid des Beklagte vom 8. Juni \n1998 und den Widerspruchsbescheid vom \n8. September 1998 aufzuheben und den Beklagten \nzu verpflichten, über ihre Anträge auf Förderung ihrer \nProgrammbeiträge im 1. Quartal 1998 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\n10\n\nDie Kläger zu 1), zu 2) zu 4) und zu 7) haben weiterhin beantragt,\n\n11\n\nden Zuschussbescheid des Beklagte vom \n29. August 1998 und den Widerspruchsbescheid \nvom 19. Oktober 1998 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, über ihre Anträge auf \nFörderung ihrer Programmbeiträge im 2. Quartal \n1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat zur Begründung ausgeführt, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW in der \nAuslegung der Kläger die LfR in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG verletze. Sie sei Trägerin dieses Grundrechts, weil sie als \nunabhängige Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Gesamtveranstaltung \nRundfunk genuine Aufgaben der Freiheitssicherung im Rundfunkbereich \nwahrnehme. So beschränke sich ihre Tätigkeit nicht auf eine bloße Aufsichtsfunktion, \nsondern umfasse auch Gestaltungsaufgaben. Denn im Rahmen ihrer \ngruppenpluralen Organisationsform habe sie auch über die programmliche und \ntechnische Infrastruktur des privaten Rundfunks zu entscheiden. Deshalb dürften \nExekutive und Legislative weder direkt noch indirekt Einfluss auf die Entscheidungen \nder LfR nehmen. Dies gelte auch für finanzielle Festsetzungen. \nFinanzausstattungsentscheidungen des Gesetzgebers hätten sich deshalb \nausschließlich abstrakt-genereller Regelungen zu bedienen, um dem Träger der \nRundfunkfreiheit einen Entscheidungsspielraum zu belassen. Lege man § 36 Abs. 1 \nSatz 1, Halbsatz 2 LRG NRW wie die Kläger aus, verletze er den Grundsatz der \nStaatsferne, weil der Gesetzgeber in die Rolle eines Einzelentscheiders über \nBudgetfragen der LfR gerate. Diese Bewertung werde durch § 40 Abs. 2 des \nRundfunkstaatsvertrages (RfStV) bestätigt. Dieser lasse zwar das Recht des \nLandesgesetzgebers unberührt, einen Teil des Anteils an der einheitlichen \nRundfunkgebühr zu anderen Zwecken als zur Finanzierung der \nLandesmedienanstalten einzusetzen. Er erlaube dem Gesetzgeber aber nicht, \ninnerhalb des der LfR zugewiesenen Gesamtbudgets einzelfallbezogene \nVerteilungsentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus begegne § 36 Abs. 1 Satz 1, \n2. Halbsatz LRG NRW unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen unechten \nRückwirkung verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Haushaltsplan der LfR bei \nInkrafttreten des 9. Rundfunkänderungsgesetzes bereits verabschiedet gewesen sei. \nUnter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsautonomie \nsei das Vertrauen der LfR auf den Fortbestand des bisherigen Rechtszustandes \nschutzwürdig. Ein besonderes Schutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass die LfR bei \neiner Rückwirkung des geänderten § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nzusätzliche Mittel in Höhe von 650 TSD DM zur Verfügung stellen müsse. Die \ngebotene verfassungskonforme Auslegung des § 36 Abs. 1 LRG NRW erfordere \ndeshalb, das in dem 1. Halbsatz der LfR eröffnete Ermessen auch auf den 2. \nHalbsatz zu übertragen.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 09. Juni 1999 - zugestellt am 01. Juli 1999 - hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass \ndie Kläger eine Neubescheidung ihrer Förderanträge verlangen könnten, weil der \nBeklagte entgegen der Neuregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nnicht 15 % seiner Einnahmen für die Bezuschusssung von Bürgerfunkbeiträgen nach \n§ 34 LRG NRW aufgewandt habe. Die Pflicht zur Mindestförderung von \nProgrammbeiträgen nach § 34 LRG NRW verletze die LfR nicht in ihrem Grundrecht \nder Rundfunkfreiheit. Sie beinhalte keine staatliche Einflussnahme auf die \n\"Programmentscheidungen\" der LfR, weil sie der LfR die Entscheidung überlasse, \nwelche Bürgerfunkgruppen und welche Programmbeiträge sie fördern wolle. Sie \nverstoße ferner nicht gegen die Haushaltsautonomie der LfR, weil nicht ersichtlich \nsei, dass die LfR den ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr gerecht werden könne, \nwenn sie 15 % ihrer Einnahmen zur Förderung von Bürgerfunkbeiträgen verwenden \nmüsse. Die mangels einer Übergangsregelung bereits für das Haushaltsjahr 1998 \ngeltende Neuregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 LRG NRW beinhalte \nschließlich keine unzulässige unechte Rückwirkung, obwohl die LfR den \nHaushaltsplan 1998 bereits am 21. November 1997 beschlossen habe. Das mit der \ngesetzlichen Mindestförderung verfolgte Ziel der Stärkung der Meinungsvielfalt im \nlokalen Bürgerfunk sei gewichtiger als das Vertrauensschutzinteresse des \nBeklagten.\n\n16\n\nAuf den Antrag des Beklagten vom 2. August 1999, einem Montag, hat der Senat \ndie Berufung durch Beschluss vom 3. Juli 2001 zugelassen.\n\n17\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht \ngehe zu Unrecht davon aus, dass die LfR in ihrem Haushalt für das Jahr 1998 für \nZuschüsse gem § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LRG NRW insgesamt nur 2,5 \nMio. DM eingestellt habe. Dies treffe nicht zu. Im Haushaltsplan 1998 seien für \nBeiträge nach § 34 LRG NRW und für Offene Kanäle in Kabelanlagen Zuschüsse in \nHöhe von jeweils 2,5 Mio. DM vorgesehen. Außerdem gehe das Verwaltungsgericht \nunzutreffend davon aus, dass der Beklagte zu einer 15 %-igen Zuschussgewährung \nfür beide in § 36 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz Nr. 1 und Nr. 2 LRG NRW genannten \nOffenen Kanäle verpflichtet sei. Das angefochtene Urteil sei zudem deshalb \nfehlerhaft, weil es den Einnahmebegriff i.S.v. § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW nicht definiere und somit keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine \nNeubescheidung biete. Das Verwaltungsgericht verneine darüber hinaus zu Unrecht \ndie Widersprüchlichkeit der beiden Satzteile des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW. Bei \nder Auslegung dieser Vorschrift gehe es fehlerhaft davon aus, dass der Beklagte bei \njedem einzelnen Förderantrag hinsichtlich des \"Ob\" der Zuschussgewährung ein \numfassendes Ermessen zustehe. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil das \nEntschließungsermessen nicht auf der Ebene der einzelnen Fördermaßnahme \nausgeübt, sondern bereits im Rahmen der grundsätzlichen Entscheidung, ob \nüberhaupt Beiträge nach § 34 LRG NRW gefördert werden sollten, betätigt werden \nmüsse. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Entscheidungsfreiheit \nhinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Beiträgeförderung bestehe tatsächlich \nnicht, weil die LfR gem. Art. 3 Abs. 1 GG zur Gleichbehandlung aller \nBürgerfunkgruppen verpflichtet sei. Da auch die Bürgerfunkgruppen Träger der \nRundfunkfreiheit seien, müsse sich die LfR jeglicher inhaltlichen oder \nprogrammlenkenden Auswahlkriterien enthalten. Die streng am Wortlaut \nvorgenommene Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW sei \nverfassungswidrig, weil der Gesetzgeber mit der dort bestimmten Mindestförderung \neine konkrete Finanzierungsentscheidung zugunsten eines konkret definierten \nAdressatenkreises treffe. Dies laufe dem Grundsatz der Staatsferne zuwider. \nEntgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei er, der Beklagte, im \nRahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht vorzeitig über die Änderung des § 36 \nLRG NRW informiert worden. Erst am 29. Januar 1998 hätten ihn unbestätigte \nMeldungen über die streitbefangene Novellierung erreicht. Noch anlässlich der \nAnhörung im Hauptausschuss des Landtages am 22. Januar 1998 seien die Pläne \nzur Änderung des § 36 Abs. 1 LRG NRW unbekannt gewesen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und die \nKlage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Entstehungsgeschichte sowie die \nübrigen mit dem 9. Rundfunkänderungsgesetz vorgenommenen Änderungen \nsprächen für eine Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW für \ndas Haushaltsjahr 1998. So sei der Bürgerfunk mit der Aufnahme eines \nSendeumfangs von mindestens 60 Minuten in § 24 Abs. 4 LRG NRW und seiner \nPlatzierung an einem hervorgehobenen Sendeplatz nicht unbeträchtlich aufgewertet \nworden. Es sei nahe liegend, dass der Gesetzgeber mit dieser Aufwertung auch \nerhöhte finanzielle Zuwendungen zur Qualitätssicherung der Bürgerfunkbeiträge \nhabe anordnen wollen. Das Vertrauen des Beklagten auf den Fortbestand des alten \nRechtszustands sei vor dem Hintergrund des bereits im Jahre 1997 eingeleiteten \nGesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des LRG NRW nicht schutzwürdig.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat lediglich in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nim überwiegenden Umfang im Ergebnis zu Recht stattgegeben. \n\n26\n\nI. Die als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage statthafte Klage ist \nzulässig. \n\n27\n\n1. Insbesondere fehlt den Klägern nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche \nKlagebefugnis. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ihnen auf der Grundlage des § 36 \nAbs. 1 Satz 1 LRG NRW i.V.m. § 2 der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk \n(LfR) über die Förderung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 6. Juli 1993, (GV \nNRW S. 484) - Fördersatzung - ein Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihrer \nFörderanträge für ihre im ersten und zweiten Quartal 1998 gesendeten \nProgrammbeiträge zusteht.\n\n28\n\n2. Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht unanfechtbar. Die Kläger haben \nzwar gegen den Zuschussbescheid vom 29. August 1998, der ihnen am 4. Sep-\ntember 1998 zugegangen ist, erst am 6. oder 7. Oktober 1998 Widerspruch \neingelegt. Die Widerspruchsfrist war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht \nabgelaufen, unabhängig von der Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid \nvom 29. August 1998 zutreffend ist. Sollte die Rechtsbehelfsbelehrung wegen des \nHinweises, die Widerspruchsfrist beginne mit der Zustellung des Bescheides, \nfehlerhaft sein, weil der Bescheid nicht nach dem Verwaltungszustellungsgesetz \nzugestellt worden ist, so lief die - hier eingehaltene - Jahresfrist des § 58 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO. Sollte die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend sein, so ist die \nWiderspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Bescheid zwar bekannt \ngegeben, aber nicht zugestellt worden ist. \n\n29\n\nVgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 12 RK \n21/89 -, NVwZ 1990, 1108.\n\n30\n\nII. Die Klage ist im überwiegenden Umfang auch begründet. Die Kläger haben einen \nAnspruch auf Neubescheidung ihrer Förderanträge für ihre Programmbeiträge des \nersten und zweiten Quartals 1998, soweit diese ab dem Inkrafttreten des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes am 6. März 1998 gesendet wurden. Insoweit sind die \nangefochtenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig, weil der Beklagte für die \nFörderung von Programmbeiträgen nach § 34 LRG NRW nicht - wie dies § 36 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz LRG NRW zwingend vorschreibt - mindestens 15 % der \nEinnahmen der LfR aufgewandt hat. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n31\n\n1. Rechtsgrundlage für die begehrte Neubescheidung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG \nNRW in Verbindung mit § 2 der Fördersatzung der LfR. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG \nNRW kann die LfR im Rahmen ihres Haushalts für Beiträge nach § 34 LRG NRW \nund Offene Kanäle in Kabelanlagen Zuschüsse gewähren (1. Halbsatz); die \nZuschüsse für Beiträge nach § 34 LRG NRW betragen mindestens 15 vom Hundert \nder Einnahmen der LfR (2. Halbsatz). Der 1. Halbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG \nNRW (\"...kann...Zuschüsse gewähren...\") räumt der LfR nicht nur hinsichtlich der \nFörderung Offener Kanäle, sondern grundsätzlich auch hinsichtlich der Förderung \nvon Beiträgen nach § 34 LRG NRW ein Ermessen ein; ergänzend ermächtigt § 36 \nAbs. 4 LRG NRW die LfR, durch Satzung die Einzelheiten der Zuschussgewährung \nzu regeln. Dieses Ermessen schränkt der 2. Halbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG \nNRW allerdings insoweit ein, als das Gesamtvolumen der Zuschussgewährung für \nProgrammbeiträge im Sinne von § 34 LRG NRW mindestens 15 % der Einnahmen \nder LfR betragen muss. Der LfR wird die 15 %-ige Mindestförderung mit der \nFormulierung \"Zuschüsse nach § 34 betragen\" zwingend vorgegeben. Dieses sich \naus dem Wortlaut ergebende Verständnis des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \nentspricht auch dem in den Materialien des 9. Rundfunkänderungsgesetzes zum \nAusdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Nach dem Bericht und der \nBeschlussempfehlung des Hauptausschusses des Landtages zum Gesetzesentwurf \nder Landesregierung sieht die Vorschrift \"einen festen Anteil von 15 v.H. der \nEinnahmen für Zuschüsse der LfR an den Bürgerfunk\" vor,\n\n32\n\nvgl. LT-Drs. 12/2789, S. 100.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht der so verstandene 2. Halbsatz des \n§ 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zum 1. \nHalbsatz. Mit der verbindlichen Festlegung eines Mindestförderbetrages für Beiträge \nnach § 34 LRG NRW wird das der LfR nach dem 1. Halbsatz grundsätzlich \neingeräumte Ermessen lediglich insoweit gebunden, als das \"Ob\" sowie der \nfinanzielle Mindestgesamtumfang der Förderung von Beiträgen nach § 34 LRG NRW \nnicht mehr zur Disposition des Beklagten stehen. Nach welchen Auswahlkriterien das \nvon § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW vorgegebene Mindestfinanzvolumen \nunter den Bürgerfunkgruppen verteilt wird und ob eine über das Mindestmaß \nhinausgehende Förderung erfolgt, steht indessen auch nach der Neuregelung des \n§ 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. \nUnberührt von der ermessensbeschränkenden Neuregelung bleibt darüber hinaus \ndie vom 2. Halbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW nicht erfasste Förderung \nOffener Kanäle in Kabelanlagen.\n\n34\n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW berechtigt und verpflichtet nicht nur die LfR, \nZuschüsse zu gewähren, sondern entfaltet zugleich auch eine unmittelbare Wirkung \ngegenüber den Zuschussempfängern. Mit dieser Regelung gewährt das \nLandesrundfunkgesetz NRW den Klägern ein subjektives Recht auf fehlerfreie \nBetätigung des der LfR eingeräumten Förderermessens. Der Einräumung des \nFörderermessens und der Pflicht, ein Mindestfördervolumen zu gewähren, \nkorrespondiert ein subjektives Recht der betroffenen Subventionsberechtigten mit der \nFolge, dass die das Ermessen eröffnende und zugleich bindende Norm auch \nSchutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltet. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mit \nder Einführung der 15 %-Mindestförderung zu einer Verbesserung der finanziellen \nSituation der Bürgerfunkgruppen beizutragen,\n\n35\n\nvgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nHauptausschusses, LT-Drs. 12/2789, S. 100; \nRedebeiträge der Abgeordneten Eumann (SPD) und \nAppel (Bündnis 90/Die Grünen) in der 2. Lesung des \nGesetzesentwurfs im Landtag am 4. Februar 1998, \nPlenarprotokoll 12/78, S. 6491, 6495 f.,\n\n36\n\nkann effektiv nur erreicht werden, wenn der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1, \n2. Halbsatz LRG NRW die Bedeutung einer zugunsten der Bürgerfunkgruppen zu \nbeachtenden Beschränkung des Förderermessens des Beklagten zukommt. Der \nRegelungsgehalt des § 36 Abs. 1 LRG NRW ist weder auf eine haushaltsrechtliche \nVorgabe an die LfR noch allgemein auf eine \"rahmenrechtliche\", erst durch die \nFördersatzung der LfR auszufüllende oder umzusetzende Vorschrift beschränkt. Der \nsystematische Zusammenhang mit Abs. 2 derselben Vorschrift macht deutlich, dass \n§ 36 LRG NRW unmittelbar geltende Regelungen mit Schutzwirkung zugunsten der \nbetroffenen Zuschussempfänger enthält, die nicht erst der Umsetzung durch die LfR \nbedürfen; die LfR regelt lediglich die \"Einzel-heiten der Zuschussgewährung\" durch \nSatzung (§ 36 Abs. 4 LRG NRW), soweit der Gesetzgeber sie nicht bereits \nunmittelbar geregelt hat. So sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 LRG NRW für die \nFörderungsgewährung ein Antragsverfahren vor, regelt sein Satz 3, wer \n\"antragsberechtigt\" ist, und bestimmt sein Satz 2, dass die Zuschüsse für Beiträge \nnach § 34 die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht \nüberschreiten dürfen. Mit den in Satz 3 aufgeführten antragsberechtigten Personen - \nden Veranstaltergruppen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NRW und den \nArbeitsgemeinschaften nach § 35 Abs. 1 LRG NRW - wird ein individualisierbarer \nKreis benannt, der deutlich macht, dass die Förderung offener Kanäle gerade im \nInteresse dieser Personengruppen, zu denen auch die Kläger zählen, erfolgt. In \nvergleichbarer Weise beinhaltet § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW eine \nunmittelbar auch im Außenverhältnis wirkende Bindung des dem Beklagten \neingeräumten Förderermessens, die dieser im Interesse der Bürgerfunkgruppen zu \nbeachten hat.\n\n37\n\n2. Steht die Entscheidung, ob Offene Kanäle im lokalen Rundfunk in dem in § 36 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW bezeichneten Mindestumfang zu unterstützen \nsind, demnach nicht zur Disposition des Beklagten, so hat er Bürgerfunkbeiträge in \nHöhe von 15 % der Einnahmen der LfR zu fördern. Der Begriff der Einnahmen ist \nhierbei mangels näherer Begrenzung im Sinne aller von der LfR erzielten \nEinnahmen, mit Ausnahme der zweckgebundenen Mittel, zu verstehen. Es ist nicht \nerkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff \"Einnahmen\" in § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. \nHalbsatz LRG NRW auf den der LfR zustehenden Anteil an der einheitlichen \nRundfunkgebühr (vgl. § 65 Abs. 2 LRG NRW) hat beschränken wollen. Hätte er dies \nbeabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er das nach § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. \nHalbsatz LRG NRW zur Förderung bereit zu stellende Finanzvolumen auf einzelne \nder in § 65 Abs. 1 LRG NRW gesetzlich bestimmten und ausdrücklich \nunterschiedenen Einnahmearten der LfR begrenzt hätte. Zu einer derartigen \nausdrücklichen Beschränkung der für die Förderung des lokalen Bürgerfunks \nvorgesehenen Einnahmen hätte für den Gesetzgeber umso mehr Veranlassung \nbestanden, als die LfR aufgrund des auch für sie geltenden haushaltsrechtlichen \nGrundsatzes der Kostendeckung (vgl. § 17 der Finanzordnung der LfR vom \n14. Oktober 1988, GV NRW S. 424 i.d.F. vom 11. Oktober 1996, GV NRW S. 427 - \nFinanzordnung) grundsätzlich gehalten ist, alle Finanzmittel für alle ihr obliegenden \nAufgaben zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen vom Einnahmebegriff des § 36 \nAbs. 1 Satz 1 LRG NRW sind lediglich die zweckgebundenen Erträge. Eine \nBerücksichtigung zweckgebundener Mittel würde, insbesondere wenn diese Mittel \netwa im Hinblick auf besondere Investitionsvorhaben in einzelnen Zeitabschnitten \neine besondere Höhe erreichen, zu einer deutlichen Erhöhung der \nBerechnungsgrundlage und damit zu einer vom Gesetzgeber offensichtlich nicht \ngewollten überproportionalen Schmälerung der für die LfR frei verfügbaren Mittel \nführen.\n\n38\n\nEinem weiten Verständnis des Einnahmebegriffs im Sinne von § 36 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz LRG NRW stehen die im Rahmen einer staatsvertragskonformen \nAuslegung zu berücksichtigenden Vorgaben des Staatsvertrages über den Rundfunk \nim vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des 5. Staatsvertrages zur \nÄnderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 6. Juli/7. August 2000 (GV NRW \nS. 706) nicht entgegen. Zwar sieht § 40 Abs. 1 Nr. 2 RfStV vor, dass der den \nLandesmedienanstalten zustehende Anteil von 2 % an der einheitlichen \nRundfunkgebühr (vgl. § 7 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RgebSTV -\n, § 10 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages - RfinSTV -) auch für die \nFörderung Offener Kanäle verwendet werden kann. Diese Bestimmung ermächtigt \nden Landesgesetzgeber jedoch lediglich, die Verwendung eines Anteils der vorrangig \nzur Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks bestimmten (vgl. § 12 \nAbs. 1 RfStV) einheitlichen Rundfunkgebühr auch für die in § 40 RfStV abschließend \ngenannten anderen Zwecke zuzulassen. Vorgaben hinsichtlich der Verwendung \nanderer Finanzierungsquellen als des Anteils der Landesmedienanstalten an der \neinheitlichen Rundfunkgebühr trifft die Regelung des § 40 RfStV demgegenüber \nnicht.\n\n39\n\nVgl. die amtliche Begründung der \nVorläufervorschrift des Art. 6 des Staatsvertrages zur \nNeuordnung des Rundfunkwesens vom 03. April \n1987, GV NW S. 405: \"Absatz 1 lässt die \nVerwendung eines zusätzlichen Anteils an der \neinheitlichen Rundfunkgebühr zur Finanzierung der \ndarin abschließend genannten besonderen Aufgaben \ndes Rundfunks zu...\", zit. nach Hartstein/Ring/Kreile, \nRundfunkstaatsvertrag, 1989, Amtl. Begründung zu \nArt. 6; ders. Art. 6 Rn. 6; Hoffmann-Riem, \nFinanzierung und Finanzkontrolle der \nLandesmedienanstalten, 1994, § 10 B, S. 120.\n\n40\n\n3. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW findet (nur) \ninsoweit auf die streitbefangenen Programmbeiträge der Kläger Anwendung, als \ndiese ab dem 6. März 1998 gesendet wurden. An diesem Tag ist das 9. \nRundfunkänderungsgesetz, mit dem die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \num den 2. Halbsatz ergänzt wurde, gemäß seines Art. 4 in Kraft getreten. \nAnhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Neuregelung mit \nRücksicht auf die der LfR eingeräumte Haushaltsautonomie erst später Anwendung \nfinden sollte, sind nicht erkennbar. Es mangelt insbesondere an einer \nentsprechenden Übergangsbestimmung, wie sie der Gesetzgeber zum Beispiel in \nArt. 1 Nr. 57 und Art. 2 Nr. 70 des 9. Rundfunkänderungsgesetzes für andere \nRegelungen getroffen hat. Vielmehr spricht die Entstehungsgeschichte des \n9. Rundfunkänderungsgesetzes für eine sofortige Anwendbarkeit des neu \neingeführten 2. Halbsatzes in § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW. Da der Gesetzgeber \nzeitgleich in § 24 Abs. 4 LRG NRW die Mindestsendezeit des Bürgerfunks \nausgeweitet und damit einen erhöhten Finanzbedarf bei den Bürgerfunkgruppen \ngeschaffen hat, liegt es nahe, dass der Bürgerfunk auch mit sofortiger Wirkung von \nder erhöhten Mindestförderung profitieren sollte.\n\n41\n\nDie Neuregelung liefert auch keinen Anhalt dafür, dass die mit ihr eingeführte \nMindestförderung rückwirkend auf Beiträge Anwendung findet, die in der Zeit bis zum \n5. März 1998 und damit vor dem Inkraftreten des Gesetzes gesendet worden sind. \nDie Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 LRG NRW ordnet vielmehr \nausdrücklich die 15 %-ige Mindestförderung lediglich für \"Beiträge nach § 34\" an und \nlässt mangels zeitlicher Vorgaben nicht erkennen, dass auch vor Inkrafttreten des \nGesetzes gesendete Beiträge von der Mindestförderung erfasst werden sollen. \nGegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte die hier streitigen \nZuschüsse gem. § 9 Abs. 2 der Fördersatzung der LfR jeweils am Ende eines \nVierteljahres entsprechend dem für das jeweilige Vierteljahr nachgewiesenen \nSendevolumen gewährt. Denn diese Art der Förderungsgewährung stellt lediglich \neine der Verwaltungspraktikabilität dienende Abrechnungsweise dar, die auf die \nEntstehung des Förderungsanspruchs keinen Einfluss hat.\n\n42\n\nDass die LfR mit dem bereits im November 1997 beschlossenen Haushaltsplan \nnicht die nötigen Mittel für die nach § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nvorgeschriebene Mindestförderung in ihren Haushalt für das Jahr 1998 eingestellt \nhat, berührt die dem Beklagten gesetzlich obliegende Pflicht zur Mindestförderung \nvon Programmbeiträgen im lokalen Rundfunk nicht. Der Haushaltsplan wirkt als \nInnenrecht unmittelbar nur im Organbereich der Körperschaft, für die er bestimmt ist, \nhier also nur zwischen den Organen der LfR.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1974 \n- 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121 (126).\n\n44\n\nRechtswirkungen außerhalb dieses Organbereichs entfaltet er dagegen nicht; durch \nihn werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründet noch \naufgehoben (vgl. § 3 Abs. 3 der Finanzordnung der LfR). Gesetzlich begründete \nErmessensbindungen - wie die Mindestförderung nach § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. \nHalbsatz LRG NRW - dürfen wegen fehlender Veranschlagung von Mitteln im \nHaushaltsplan nur dann unbeachtet bleiben, wenn das sachliche Recht dies \nausdrücklich zulässt.\n\n45\n\nVgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 7 Rar \n14/90 -, NZA 1991, 404.\n\n46\n\nDies ist bei der hier streitigen Mindestförderung Offener Kanäle im lokalen Rund-funk \nnicht der Fall. § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW hat es nicht der LfR überlassen, das \nMindestfördervolumen in Höhe von 15 % der Einnahmen unter den Vorbehalt \neingestellter oder erschöpfter Haushaltsmittel zu stellen. Zwar sieht der 1. Halbsatz \ndieser Vorschrift vor, dass die LfR Offene Kanäle \"im Rahmen ihres Haushalts\" \nfördern könne. Halbsatz 2 derselben Vorschrift schränkt jedoch - wie ausgeführt - das \ndamit eröffnete Ermessen ein und verpflichtet die LfR zu einer Mindestförderung. Es \nliefe dem mit Halbsatz 2 verfolgten Zweck zuwider, die zwingende Mindestförderung \nan Maßgaben des Haushalts zu binden.\n\n47\n\nGilt somit die Mindestförderung (erst) ab dem 6. März 1998, so ist für die vom \n6. März bis 31. Dezember 1998 gesendeten Bürgerfunkbeiträge das \nMindestfördervolumen anteilig entsprechend dem geringeren Förderzeitraum zu \nreduzieren. Bezugsgröße für das 15 % - Fördervolumen sind nicht die gesamten \nEinnahmen der LfR im Jahr 1998; dies liefe auf eine vom Gesetz nicht gewollte \nBevorteilung der im weiteren Verlauf des Jahres 1998 gesendeten Beiträge hinaus, \nweil der Bezugsgröße der ganzjährigen Einnahmen ein geringerer \nFörderungszeitraum gegenüberstünde. Um diese unangemessene Bevorzugung der \nzwischen dem 6. März und 31. Dezember 1998 gesendeten Programmbeiträge zu \nvermeiden, ist der Begriff der Einnahmen der LfR i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. \nHalbsatz LRG NRW für das Jahr 1998 dahingehend zu verstehen, dass die \nzweckungebundenen Einnahmen des Jahres 1998 nur anteilig (301/365 x \nzweckungebundene Einnahmen) als Bezugsgröße für die 15 %-ige Mindestförderung \nzugrunde zu legen sind. Dem hat der Beklagte bislang noch nicht Rechnung \ngetragen.\n\n48\n\n4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die so verstandene Vorschrift des \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW bestehen nicht.\n\n49\n\na) Sie entspricht den Anforderungen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \ngewährleisteten Rundfunkfreiheit. Insbesondere verletzt sie nicht das aus Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks.\n\n50\n\nRundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist in erster Linie \nProgrammfreiheit, die staatlichen Einfluss auf die Programme der \nRundfunkveranstalter verbietet. Sie schützt nicht nur vor unmittelbaren Einflüssen, \nsondern untersagt auch Einflussnahmen des Staates, die die Programmfreiheit \nmittelbar beeinträchtigen. \n\n51\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 \n- 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (183); Urteil \nvom 5. Oktober 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 -, BVerfGE \n83, 238 (322); Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -, BVerfGE 90, 60 (87)\n\n52\n\nDas Erfordernis der Staatsfreiheit bezieht sich auf die Funktion des Rundfunks als \nMedium und Faktor bei der Meinungsbildung. Diese soll unbeeinflusst vom Staat \nausgeübt werden. Dagegen hindert Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat nicht, die \nRahmenbedingungen für die Erfüllung dieser Funktion festzusetzen. Das \nGrundgesetz verpflichtet ihn im Gegenteil, die Rundfunkfreiheit in geeigneter Weise \nauszugestalten und zu sichern; dabei darf dem Staat aber kein Einfluss auf Auswahl, \nInhalt und Gestaltung der Programme eingeräumt werden .\n\n53\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 BvL \n89/78 -, BVerfGE 57, 295 (319 f.); Urteil vom \n5. Oktober 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 -, BVerfGE 83, \n238, 322 f.; Urteil vom 6. Oktober 1992 \n- 1 BvR 1586/89 und 487/97 -, BVerfGE 87, 181 (197 \nf.); Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, \nBVerfGE 90, 60, 88.\n\n54\n\nDies gilt auch für den lokalen Rundfunk. Auch er muss grundsätzlich rechtlich so \nausgestaltet werden, dass er imstande ist, dem verfassungsrechtlichen Ziel freier \nindividueller und öffentlicher Meinungsbildung zu dienen. Dieses Ziel verlangt auch \nim lokalen Bereich gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des \nSendegebiets. Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. Er muss sicherstellen, \ndass der Rundfunk die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, \ndie in der Gesellschaft eine Rolle spielen.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 \nBvR 147, 478/86 -, BVerfGE 74, 297 (327). \n\n56\n\nDabei muss er den Besonderheiten des lokalen Bereichs Rechnung tragen. \nNamentlich die häufig anzutreffende Monopolstellung der örtlichen Zeitungsverlage \nerfordert besondere Vorkehrungen gegen die Entstehung vorherrschender \nmultimedialer Meinungsmacht. Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe im Einzelnen \nerfüllt, ist Sache seiner politischen Entscheidung. Bei der gesetzlichen Ausformung \nseiner Grundentscheidungen genießt er weit gehende Gestaltungsfreiheit. Diese \nendet erst dort, wo die gesetzliche Regelung zwingende Anforderungen des Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG außer Acht lässt oder nicht geeignet ist, die dienende Funktion des \nRundfunks wirksam zu sichern. \n\n57\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 \nBvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (177); Urteil vom \n5. Oktober 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 -, BVerfGE 83, \n283 (324)\n\n58\n\nDie Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW entspricht diesen \nAnforderungen. \n\n59\n\nDie Mindestförderung des Lokalfunks beinhaltet keine unzulässige \nEinflussnahme des Staates auf den privaten Rundfunk innerhalb der dualen \nRundfunkordnung. Insbesondere nimmt sie keinen Einfluss auf Auswahl, Inhalt und \nGestaltung der Programme der privaten Rundfunkveranstalter. Auch in der \nFörderung des Bürgerfunks als Programmkategorie liegt keine unzulässige staatliche \nEinflussnahme. Sie zielt vielmehr darauf, auch im lokalen Bereich gleichgewichtige \nVielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des Sendegebiets zu sichern. Den hier in \nRede stehenden Programmbeiträgen nach § 34 LRG NRW kommt nach dem \nnordrhein-westfälischen Rundfunkmodell für die Gewährleistung der Meinungsvielfalt \nim lokalen Rundfunk eine nicht unmaßgebliche Bedeutung zu. Nach § 24 Abs. 1 LRG \nNRW müssen lokale Programme das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet \ndarstellen, die Vielfalt der Meinungen in bestmöglicher Breite und Vollständigkeit zum \nAusdruck bringen sowie die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und \ngesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet zu Wort kommen \nlassen. Diesem für den lokalen Rundfunk ausgestalteten Programmgrundsatz der \nMeinungsvielfalt dienen die Programmbeiträge nach § 34 LRG NRW. Mit ihrer \nZulassung nach § 24 Abs. 4 LRG NRW wollte der Gesetzgeber auch solchen lokalen \nGruppen, die keine Vertreter in die Veranstaltergemeinschaft entsenden, eine \nbegrenzte Teilhabe ermöglichen, um die thematische Breite und meinungsmäßige \nVielfalt des Programmangebots im lokalen Rundfunk zu erhöhen.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF \n1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 (328); OVG \nNRW, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 5 A 1816/97 -, \nUA S. 11 f.\n\n61\n\nNeben diesem auf die Herstellung eines vielfältigen Programmangebots zielenden \nZweck dienen die Bürgerfunkbeiträge im lokalen Rundfunk auch der Verwirklichung \ndes durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf Kommunikation, indem sie \njedermann die Möglichkeit zur aktiven Kommunikation unter Ausnutzung des \nMassenmediums Rundfunk einräumen wollen.\n\n62\n\nZu diesem Zweck Offener Kanäle vgl. Hoffmann-\nRiem, Finanzierung und Finanzkontrolle der \nLandesmedienanstalten, 1994, § 8 B II (S. 90).\n\n63\n\nDiese Funktion des Bürgerfunks, grundsätzlich jedermann den Zugang zum Medium \nRundfunk zu ermöglichen, setzt allerdings voraus, dass die Berechtigten die \nfinanziellen und technischen Möglichkeiten haben, Sendungen zu produzieren. \n\"Bürgerfunker\" müssen zudem über hinreichende Kenntnisse verfügen, um ihre \nProgrammbeiträge inhaltlich und technisch so gestalten zu können, dass diese \n\"sendefähig\" sind. Werden bestimmte journalistische Mindestvoraussetzungen nicht \nerfüllt, besteht die Gefahr, dass die Adressaten das Programm abschalten und das \nmit dem Bürgerfunk angestrebte Ziel letztlich verfehlt wird. Die finanzielle Förderung \ndes Bürgerfunks auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW soll daher erst \ndie tatsächlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Bürger das ihnen nach Art. \n5 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte Grundrecht ausüben können. Die finanzielle \nFörderung soll eine Zuschussgewährung zu den Produktionskosten der einzelnen \nSendebeiträge ermöglichen; sie soll ferner die Möglichkeit eröffnen, \"Bürgerfunker\" \nauszubilden, ihnen notwendige Fertigkeiten und Kenntnisse in Seminaren zu \nvermitteln oder sie kontinuierlich bei der Produktion von Sendungen beraten zu \nkönnen. Insoweit ist auch die in § 36 Abs. 1 Satz, 2. Halbsatz LRG NRW \nvorgesehene Mindestförderung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält \nsich innerhalb des dem Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen \nGestaltungsspielraums. Mit ihr wird der Bedeutung der Bürgerfunkbeiträge für den \nlokalen Rundfunk Rechnung getragen, die durch die nunmehr vorgesehene \nMindestsendedauer von 60 Minuten sowie ihren festgelegten hervorgehobenen \nSendeplatz (vgl. § 24 Abs. 4 LRG NRW in der Fassung des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes) noch erhöht worden ist. Mit der Unterstützung solcher \nGruppen, die ohne ausreichende technische und finanzielle Ausstattung nicht oder \nnur sehr eingeschränkt Zugang zum privaten Rundfunk erhalten könnten, sollen \nhinreichende Bedingungen geschaffen werden, dass diese Gruppen das ihnen nach \nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte Grundrecht auch tatsächlich ausüben können. \nIn diesem Sinne dient die Mindestförderung dem Ziel einer gleichgewichtigen Vielfalt \nder Meinungen auch im lokalen Bereich. \n\n64\n\nDer Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum auch nicht hinsichtlich der \nHöhe der dem Bürgerfunk zu gewährenden Förderung überschritten. Er hat \ngewährleistet, dass das in § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW festgelegte \nMindestfördervolumen nur insoweit an die Bürgerfunkgruppen verteilt wird, als es von \ndem aus der Rundfunkfreiheit folgenden Gestaltungsauftrag gerechtfertigt ist. Mit der \nVorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 LRG NRW ist sichergestellt, dass die ehrenamtlich \ntätigen Bürgerfunkgruppen Zuschüsse höchstens in Höhe der Produktionskosten \nihrer Programmbeiträge erhalten und aus der öffentlichen Förderung keinen Gewinn \nerzielen können.\n\n65\n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW verletzt auch nicht der LfR \nmöglicherweise zustehende Grundrechtspositionen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. \nInsoweit kann offen bleiben, ob die LfR als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 51 \nAbs. 1 LRG NRW) im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das duale Rundfunkwesen \ndeshalb Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist, weil sie dem aus \nder Verfassung resultierenden Gebot der Staatsferne folgend grundrechtssichernde \nFunktionen im Bereich des privaten Rundfunks in einer dem Staat gegenüber \nrechtlich verselbständigten Organisationsform wahrnimmt.\n\n66\n\nIn diesem Sinne: BayVGH, Beschluss vom \n24. März 1993 - 25 CS 93.483 u.a. -, NVwZ-RR \n1993, 552 (553); Nolte, in: Albers/Heine/Seyfarth, \nBeobachten-Entscheiden-Gestalten, Symposion zum \nAusscheiden von Dieter Grimmm aus dem \nBundesverfassungsgericht, 2000, S. 161 ff. m.w.N.; \nHartstein/Ring/Kreile, Rundfunkstaatsvertrag, 1989, \nEinf. Art. 12 Rn. 12 und 17 ff.; Hesse, Rundfunkrecht, \n2. Aufl. 1998, Rn. 16 zum 5. Kap. III 1.a) (S. 214); \noffen lassend: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1993 - \n1 BvR 748/93 -, NVwZ-RR 1993, 550; a.A.: \nSächsVerfGH, Entsch. vom 21. März 1997 - Vf.10-\nIV-96 -, NJW 1997, 3015; Ricker/Schiwy, \nRundfunkverfassungsrecht, 1997, Rn. 153 ff. zu B I 7 \nb) (S. 119 ff.).\n\n67\n\nEin Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Gesichtspunkt einer \nVerletzung der Finanzautonomie der LfR ist jedenfalls auch dann nicht gegeben, \nwenn die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Finanzierung \nöffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf Landesmedienanstalten entsprechende \nAnwendung fänden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt keinen Anspruch auf eine \nbestimmte Finanzierungsregelung, sondern schreibt lediglich eine Finanzausstattung \nvor, die den Träger der Rundfunkfreiheit in den Stand versetzt, die ihm im Rahmen \nder dualen Rundfunkordnung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90); zum vergleichbaren \nSchutzumfang der durch Art. 28 Abs. 2 GG den \nKommunen garantierten Finanzautonomie vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR \n1808 u.a./82 -, BVerfGE 71, 25 (37); Beschluss vom \n7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 \n(386); Beschluss vom 26. Fe-bruar 1999 - 2 BvR \n1268/96 -, DVBl. 1999, 840.\n\n69\n\nDass die LfR den ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr gerecht werden kann, wenn \nsie 15 % ihrer Einnahmen zur Förderung des lokalen Bürgerfunks einsetzen muss \nund damit ihre Haushaltsmittel nicht unerheblich \"gebunden\" werden, hat sie nicht \nvorgetragen. Dies ist angesichts ihrer Überschüsse, die sie ausweislich ihres \nHaushaltsplanes 1998 im Ertrags- und Aufwandsplan der mittelfristigen \nFinanzplanung im Zeitraum von 1997 bis 2001 erwirtschaftet bzw. veranschlagt hat, \nauch nicht zu erwarten.\n\n70\n\nDie in § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW vorgesehene Mindestförderung \nwirkt auch nicht in von Verfassungs wegen zu beanstandender Weise auf die \nErfüllung der von der LfR wahrzunehmenden Aufgaben ein. Die LfR übt keine \nTätigkeit aus, mit der sie selbst - etwa als Programmveranstalter - von der durch das \nGrundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit Gebrauch macht. \nSie leistet vielmehr einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung einer freiheitlichen \nRundfunkordnung, indem sie grundrechtliches Handeln anderer absichert, koordiniert \noder in einen Organisationszusammenhang einbindet. Insoweit errichtet sie \narbeitsteilig mit dem Gesetzgeber die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch für den \nprivaten Rundfunk geforderte positive Ordnung. Wie der Gesetzgeber steht sie im \nDienst der Vielfaltssicherung, die wesentliches Ziel des grundrechtlichen \nSchutzauftrags ist. \n\n71\n\nVgl. Nolte, a.a.O., S. 184\n\n72\n\nDer Gesetzgeber hat im Rahmen seines Ausgestaltungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 \nSatz 2 GG die Befugnis, Aufgaben der LfR zu begrenzen oder rechtlich \nzu strukturieren.\n\n73\n\nDie gesetzgeberische Vorgabe, mindestens 15 % der Einnahmen der LfR für die \nFörderung von Bürgerfunkbeiträgen zu verwenden, hält sich innerhalb des von Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen staatlichen Gestaltungsauftrags. Die Erfüllung der \nder LfR nach dem Landesrundfunkgesetz NRW übertragenen Aufgaben (vgl. § 52 \nLRG NRW), namentlich die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter sowie \ndie Förderung und Unterstützung des privaten Rundfunks, werden nicht \nunangemessen beeinträchtigt. § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW verpflichtet \ndie LfR nicht zur Mindestförderung bestimmter Programme, sondern gibt ihr mit der \nauf sämtliche Bürgerfunkbeiträge im lokalen Rundfunk bezogenen Förderung \nlediglich abstrakt die Mindestbezuschussung einer ganzen Programm-kategorie auf. \nNach welchen Maßstäben Offene Kanäle im lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NRW) im \nEinzelnen gefördert werden, hat der Gesetzgeber der Entscheidung der LfR \nüberlassen. Diese entscheidet eigenständig über die Verwendung der \nMindestfördersumme des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW. Ihr obliegt die \nFestlegung, ob etwa Modellprojekte, Experimente oder Qualifizierungsmaßnahmen \ngefördert werden (vgl. § 1 Abs. 3 der Fördersatzung) und nach welchen Kriterien \neinzelne Bürgerfunkbeiträge bezuschusst werden. Soweit die LfR zu einer \nbestimmten Mindestförderung des Bürgerfunks verpflichtet worden ist, ist diese \nEinschränkung der Entscheidungsfreiheit der LfR vom Auftrag des Gesetzgebers, die \nRundfunkfreiheit zu sichern, gedeckt. Der maßgebliche Grund für die \nMindestförderung besteht - wie ausgeführt - darin, die tatsächlichen \nVoraussetzungen für die Produktion qualitativ hinreichender, d.h. sendefähiger \nBürgerfunkbeiträge zu verbessern. Diese angestrebte Qualitätsverbesserung soll als \nein Teilelement der vom Gesetzgeber zu gestaltenden Rundfunkordnung \nsicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in \nbestmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise \numfassende Information geboten wird. Der Gesetzgeber wird damit zugleich seiner \nAufgabe gerecht, konkurrierende Grundrechtspositionen zum Ausgleich zu \nbringen.\n\n74\n\nb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit dem 9. \nRundfunkänderungsgesetz eingefügte Mindestförderung für Programmbeiträge im \nlokalen Rundfunk bestehen schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nmöglichen Rück-wirkung. Die Neuregelung trat am 6. März 1998 in Kraft, ohne sich \nrückwirkend auf vor diesem Zeitpunkt gesendete Beiträge zu erstrecken. Ob eine \nverfassungsrechtlich relevante Rückwirkung in dem Umstand liegt, dass die \nMindestförderung des Bürgerfunks im Haushalt der LfR für 1998 noch nicht ihren \nNiederschlag gefunden hat, kann offen bleiben. Selbst wenn die Zulässigkeit der \nBestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW nach den für \nRegelungen mit unechter Rückwirkung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen wäre, \nbestünden keine Bedenken gegen ihre Verfassungsmäßigkeit. \n\n75\n\nEine - hier allenfalls in Betracht kommende - Regelung mit unechter Rückwirkung \nist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Grenzen ihrer Zulässigkeit \nkönnen sich lediglich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die vom \nGesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder nicht \nerforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die \nÄnderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 \n- 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241 ff.); Beschluss \nvom 7. November 1995 - 1 BvR 209/93 -, NVwZ \n1996, 781 (783); Beschluss vom 15. Ok-tober 1996 - \n1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 67 (86 f.); Beschluss \nvom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, \n330 (340). \n\n77\n\nDas Inkrafttreten der Regelung über die Mindestförderung Offener Kanäle im lokalen \nBürgerfunk während des laufenden Haushaltsjahres 1998 war geeignet und \nerforderlich, um das mit ihr angestrebte Ziel einer Verbesserung der finanziellen \nSituation der Bürgerfunkgruppen zu erreichen. Angesichts der mit dem \n9. Rundfunkänderungsgesetz gleichzeitig erfolgten Ausweitung der Sendezeit von \nProgrammbeiträgen nach § 34 LRG NRW hält sich der Gesetzgeber mit seiner \nEntscheidung, den Bürgerfunkgruppen mit sofortiger Wirkung eine verbesserte \nFörderung zu gewähren, im Rahmen des ihm zukommenden weiten \nGestaltungsspielraums, der ihm auch bei der Bestimmung des Inkrafttretens einer \ngesetzlichen Neuregelung eingeräumt ist.\n\n78\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL \n136/78 u.a. -, BVerfGE 53, 224 (253 f.).\n\n79\n\nGesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen zu keiner anderen Beurteilung. \nDahin stehen kann, ob das Vertrauensschutzinteresse der LfR als einer öffentlich-\nrechtlichen Anstalt überhaupt geeignet ist, der Gestaltungsmacht des Gesetzgebers \ndie aus aus dem Rückwirkungsverbot folgenden Beschränkungen aufzuerlegen. \nJedenfalls fällt die Abwägung des Vertrauensschutzinteresses des Beklagten am \nFortbestand des alten Rechtszustandes für das Haushaltsjahr 1998 mit der \nBedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl zu Lasten des \nBeklagten aus. Das mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgte Ziel, mit der \neingeführten Mindestförderung eine Verbesserung der finanziellen Situation der \nBürgerfunkgruppen zu erreichen und damit letztlich zu einer Qualitätssteigerung der \nProgramme beizutragen, überwiegt das Interesse des Beklagten, von \nausgabewirksamen Neuregelungen für das Haushaltsjahr 1998 verschont zu bleiben. \nDie LfR ist trotz der ihr gesetzlich eingeräumten Finanzautonomie \nverfassungsrechtlich nicht vor der Auferlegung einzelner Ausgabepflichten geschützt, \nwenn - wie hier - eine funktionsgerechte Finanzausstattung insgesamt gewährleistet \nist.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90); zum vergleichbaren \nSchutzumfang der durch Art. 28 Abs. 2 GG den \nKommunen garantierten Finanzautonomie vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR \n1808 u.a./82 -, BVerfGE 71, 25 (37); \nBeschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, \nBVerfGE 83, 363 (386); Beschluss vom 26. Fe-bruar \n1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl. 1999, 840.\n\n81\n\nDarüber hinaus stellt die öffentliche Haushaltsplanung eine nur eingeschränkt \nschutzwürdige Form der Vertrauensbetätigung dar. Da ihr Zweck in der Feststellung \nund Deckung des voraussichtlichen Finanzbedarfs vor Beginn eines Haushaltsjahres \nbesteht (vgl. § 62 Abs. 1, 2 LRG NRW, § 2 Finanzordnung), muss der öffentliche \nHaushaltsplan naturgemäß offen sein für erst nach seiner Aufstellung absehbare \nVeränderungen des Finanzbedarfs. Diesem Umstand trägt das Haushaltsrecht \ndadurch Rechnung, dass es eine Veränderung der Haushaltsplanung im Wege eines \nNachtragshaushaltes ausdrücklich zulässt (vgl. § 11 Finanzordnung). Im Übrigen \nbestand im ersten Quartal 1998 noch ein ausreichender finanzieller Spielraum zur \nÄnderung des Haushaltes. Dementsprechend lehnte die Rundfunkkommission eine \naufgrund der Novellierung des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW notwendig gewordene \nÄnderung des Haushaltes nicht etwa deshalb ab, weil dies finanziell nicht möglich \ngewesen wäre, sondern weil der durch das 9. Rundfunkänderungsgesetz bewirkte \nEingriff in den laufenden Haushalt aus grundsätzlichen Erwägungen für unzulässig \ngehalten wurde.\n\n82\n\nVgl. die Niederschrift über die 48. Sitzung der \nRundfunkkommission der LfR am 27. Februar \n1998.\n\n83\n\nDas Vertrauen der LfR auf den Fortbestand des alten Rechtszustandes ist weiterhin \nauch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie vor dem Hintergrund des bereits im Jahre \n1997 eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des LRG NRW schon \nzur Zeit der Verabschiedung ihres Haushaltes im November 1997 ausgabewirksame \nNeuregelungen für das Haushaltsjahr 1998 zumindest in Erwägung ziehen musste. \nDies gilt umso mehr, als bereits mit dem Entschließungsantrag der \nLandtagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 11. Juni 1997 \nangeregt worden war, bei der anstehenden Novellierung des LRG NRW \"eine \nkomplementäre Finanzierung des Bürgerfunks durch die LfR und \nVerbesserungsmaßnahmen der Lokalsender vor Ort\" zu prüfen.\n\n84\n\nVgl. Entschließungsantrag der Fraktionen von \nSPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 11. Juni 1997, \nLT-Drs. 12/2117, S. 5.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Für \ndas Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens war maßgebend, in \nwelchem Umfang die streitigen Programmbeiträge vor oder nach dem Inkraftreten \ndes § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW am 6. März 1998 gesendet wurden. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n86\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/8-a-3397-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/8-a-3397-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300058","retrieved":"2026-07-09 03:24:38.961085+00:00"}}