{"status":"available","doknr":"OLD300071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1212.18B1457.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"18 B 1457/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens zu je einem \nFünftel.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nMit dem Antragsvorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht begründet. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes - ohne dass es auf das Antragsvorbringen ankäme - zu \nRecht abgelehnt. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des von jedem Antragsteller gegen die Versagung der \nbeantragten Aufenthaltsbefugnis gerichteten Widerspruchs ist bereits \nunzulässig.\n\n5\n\nAls Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Rechtsschutzbegehren der \nAntragsteller nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruches gegen die ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nablehnenden Verfügungen vom 2. August 2001 gerichtet sein, soweit und sofern \ndiese die Wirkungen belastender Verwaltungsakte haben, indem sie ein Bleiberecht \nder Antragsteller in Form einer aufgrund von § 69 Abs. 2 oder 3 des \nAusländergesetzes - AuslG - entstandenen Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beenden. \n\n6\n\nHat eine die beantrage Aufenthaltsgenehmigung versagende Verfügung diese \nWirkung, so sieht der Senat allerdings in Änderung seiner bisherigen \nRechtsprechung vor dem Hintergrund der modifizierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 C \n14.99 -, InfAuslR 2000, 274 = NVwZ-RR 2000, 540 = \nAuAS 2000, 146 = Buchholz 402.240 § 69 AuslG \nNr. 5 = EZAR 015 Nr. 21; so auch schon \nSenatsbeschluss vom 5. November 2001 - 18 B \n241/01 -\n\n8\n\nnicht mehr die Wiederherstellung der Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion als \nRechtsschutzziel eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO an, sondern die Hemmung \nder Vollziehung der durch die Antragsablehnung vollziehbar gewordenen \nAusreisepflicht.\n\n9\n\nIm Falle der Antragsteller ist ihre Ausreisepflicht jedoch nicht durch die \nangefochtenen Versagungsverfügungen eingetreten oder vollziehbar geworden, \ndenn diese hatten keine fiktionsbeendende Wirkung. Die Anträge der Antragsteller \nauf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis haben eine Fiktionswirkung im Sinne des \n§ 69 Abs. 2 oder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht ausgelöst. Dem Eintritt \neiner Fiktionswirkung steht die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG (iVm \n§ 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG) entgegen, wonach die Fiktionswirkung nicht eintritt, wenn \nder Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes - wie hier jeder der Antragsteller \nauf Grund der bestandskräftigen, ihre Asylanträge ablehnenden Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - bei Antragstellung \nausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, \ndass auch Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren eine \nAufenthaltsgenehmigung grundsätzlich im Sichtvermerksverfahren, d. h. aus dem \nAusland, einzuholen haben.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2001 - 18 \nB 1366/00 -, m.w.N. und vom 3. Dezember 2001 - 18 \nB 1495/01 -.\n\n11\n\nAbgesehen davon haben die Antragsteller auch in dem Zulassungsantrag nicht \nhinreichend dargelegt, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Altfallregelung \nvom 29. Dezember 1999 erfüllen. Es mag sein, dass sich aus dem - lediglich die \nAusreise der Antragstellerin zu 2. aus der Türkei am 28. Mai 1993 \ndokumentierenden - türkischen Reisepass Nr. in Verbindung mit der \nBescheinigung der Firma E. T. vom 7. November 2001, dass die Antragstellerin \nmit einem dort gekauften Ticket am 28. Mai 1993 von A. nach D. geflogen \nsei, entnehmen lässt, dass sie an diesem Tag auch in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist ist. Das mag sich auch aus den vorgelegten Bestätigungen \nverschiedener Personen ergeben, sie hätten die Antragstellerin zu 2. im Mai bzw. \nAnfang Juni 1993 in Deutschland getroffen. Damit ist jedoch ihr Daueraufenthalt seit \ndem Stichtag (1. Juli 1993) nicht belegt. Vielmehr spricht die vorgelegte Erklärung \nder Frau S. B. , die Antragstellerin sei damals nach Deutschland gekommen, \num ihren schwer kranken, im Sterben liegenden Bruder zu besuchen, gegen ihre \nEinreise zum Daueraufenthalt schon im damaligen Zeitpunkt. Angesichts all dessen \nsind jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des \nVerwaltungsgerichts begründet worden, die Antragsteller müssten sich an ihrem \neigenen durchgängigen Vorbringen in den Asylverfahren festhalten lassen, wonach \ndie Antragstellerin zu 2. erst am 7. August 1993 zum Daueraufenthalt nach \nDeutschland eingereist sein soll.\n\n12\n\nZudem ist für einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der \nAltfallregelung erforderlich, dass am 19. November 1999 mindestens ein \nminderjähriges Kind in der Familie lebte, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit \nseiner Geburt im Bundesgebiet aufhält. Von der Familie der Antragsteller war \nlediglich der am 22. September 1983 geborene Antragsteller zu 5. am 19. November \n1999 noch minderjährig. Es wird jedoch - über ihre bloße Behauptung hinaus - \nseitens der Antragsteller nicht belegt, dass der Antragsteller zu 5. die Antragstellerin \nzu 2. bei ihrer Einreise am 28. Mai 1993 begleitet hat. Vielmehr hat die Firma E. \nT. ausdrücklich nur den Kauf eines Tickets und einen Flug nach D. durch die \nAntragstellerin zu 2. bestätigt. \n\n13\n\nDie Bescheinigung der B. -G. -Schule vom 29. Oktober 2001, wonach der \nAntragsteller zu 5. die Schule vom 12. Oktober 1992 bis 31. Juli 1995 besucht haben \nsoll, ist erst nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Sätze 1 \nund 3 VwGO zu den Akten gelangt. Sie ist zudem weder mit den Angaben der \nAntragsteller im vorliegenden Verfahren noch im Asylverfahren zum \nEinreisezeitpunkt des Antragstellers zu 5. in Einklang zu bringen, und es bedarf \ndaher gegebenenfalls näherer Abklärung der Frage, ob der Schulbesuch in dem \nangegebenen Zeitraum durchgängig erfolgte.\n\n14\n\nAngesichts der Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die \nBeschwerde auch nicht gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Abgesehen davon \nwäre die von den Antragstellern angesprochene \"Frage der wirtschaftlichen \nIntegration\" der Antragsteller nach den Umständen ihres Einzelfalles zu beantworten \nund würde nicht - wie für eine grundsätzliche Bedeutung erforderlich - auf eine \nfallübergreifende klärungsbedürftige Problematik führen.\n\n15\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 \nAbs. 1 der Zivilprozessordnung.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/18-b-1457-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/18-b-1457-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300071","retrieved":"2026-07-09 03:24:40.029347+00:00"}}