{"status":"available","doknr":"OLD300070","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1212.18A3991.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"18 A 3991/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. \n\n3\n\nDer vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ist nicht gegeben. Insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es ist in \nsubstantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht \ngefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese \nVoraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein aufgrund des \nAntragsvorbringens die in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2001 - 18 B \n1309/00 -.\n\n5\n\nVon dem vorstehenden Ausgehen ist die Antragsbegründung nicht geeignet, die \nangefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Der Kläger \nhat nicht dargetan, dass die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der \nAbschiebung auf zehn Jahre unangemessen bzw. unverhältnismäßig ist und eine \nBefristung zum 4. Januar 2004 die einzig ermessensgerechte Entscheidung \ndarstellt.\n\n6\n\nDer Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Hintergründe, \ndie ihn zu den Straftaten verleitet hätten, nicht gewürdigt. Anderenfalls hätte es \nfeststellen müssen, dass er zu den Straftaten von anderen Personen verleitet worden \nsei und selbst keine kriminelle Energie aufweise. Dem vermag der Senat nicht zu \nfolgen. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil selbstredend aus den der Ausweisung zu \nGrunde liegenden Strafurteilen wegen wiederholt (!) vom Kläger begangener \nGewaltdelikte (Beteiligung an vier bewaffneten Raubüberfällen innerhalb von sechs \nMonaten unter Verwendung scharfer Schusswaffen). Diese Straftaten sind dem \nBereich der schweren Kriminalität zuzuordnen. Sie erfordern ein großes Maß an \nRücksichtslosigkeit und krimineller Energie. Dementsprechend ist in den Strafurteilen \nnach Gesamtwürdigung des Tatbildes und der Täterpersönlichkeit von einer \nBewertung der Straftaten als minderschwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB \nabgesehen worden. Das Vorgehen des Klägers wurde sogar als sehr professionell \nbezeichnet. Welche Hintergründe der Straftaten unter diesen Umständen zu Gunsten \ndes Klägers hätten berücksichtigt werden müssen, wird von ihm nicht konkret \naufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. \n\n7\n\nDie Antragsbegründung ist desweiteren nicht geeignet, die vom Beklagten \naufgestellte Prognose zum mutmaßlichen Erreichen des mit der Ausweisung \nverfolgten ordnungsrechtlichen (spezial- und/oder generalpräventiven) Zwecks und \nderen Würdigung durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen. Hierzu verweist \nder Kläger vergeblich auf sein straffreies und ordentliches Leben, das er nach seiner \nAbschiebung in die Türkei am 5. Januar 1999 geführt haben will, und auf seine \nfamiliären Bindungen in Deutschland. Das Verwaltungsgericht hat diesen - aus \nspezialpräventiver Sicht zu würdigenden - Umständen ebenso wie der Beklagte zu \nRecht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Weil die vom Kläger \nbegangenen Straftaten dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind, der \nKläger zudem besonders gewaltbereit und ungeachtet seiner familiären Situation im \nInteresse eigener Gewinnerzielung vorgegangen ist, sind die Anforderungen an die \naus ordnungsrechtlicher Sicht zu prüfende Wahrscheinlichkeit einer erneuten \nStraffälligkeit entsprechend gering anzusetzen. Mit Blick hierauf ist es - ungeachtet \ndes mit der Ausweisung des Klägers ebenfalls verfolgten und mit dem \nZulassungsantrag nicht in den Blick genommenen generalpräventiven Zwecks - unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere auch \neinschließlich der familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet und der \n(angeblich) bevorstehenden Einbürgerung seiner Ehefrau, nicht zu beanstanden, \ndass angesichts der besonderen Schwere der vom Kläger in kurzer Zeit wiederholt \nbegangenen Verbrechen und der dadurch begründeten erheblichen Gefahr \nabermaliger schwer wiegender Straffälligkeit vom Beklagten ein langjähriger, deutlich \nüber den bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1999 \nhinausreichender Zeitraum straffreien Verhaltens des Klägers verlangt wird. \n\n8\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§§ 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO). \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/18-a-3991-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/18-a-3991-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300070","retrieved":"2026-07-09 03:24:39.951412+00:00"}}