{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2001/12_A_4737_01beschluss20011212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1212.12A4737.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"12 A 4737/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDas Gericht setzt die Entscheidung über die Berufung des Klägers und die \nAnschlussberufung des Beklagten nach § 94 VwGO wegen der anhängigen \nsozialgerichtlichen Verfahren L 12 AL 22/01 und S 23 AL 18/97 aus.\n\nNach § 94 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des \nRechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines \nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen \nRechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, \ndass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur \nEntscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.\n\nDie die Ermessensentscheidung des Gerichts eröffnenden Voraussetzungen \nliegen vor. Insbesondere sind die benannten sozialgerichtlichen Verfahren \nvorgreiflich für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung über die \nRechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide des Beklagten vom 6. und \n23. Dezember 1994 sowie 20. Dezember 1995, jeweils in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juli 1997: Mit Rechtskraft der \nFeststellungsbescheide des Arbeitsamtes Düsseldorf in diesen sozialgerichtlichen \nVerfahren tritt je nach ihrem Ausgang die auch im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren zu berücksichtigende Bindung des Beklagten entweder an die \n- unbeanstandet gebliebenen - Feststellungsbescheide oder an den Inhalt der \nAnzeigen des Klägers ein (I.). Das beschließende Gericht trifft nicht die ihm \ngegenwärtig mögliche inzidente Entscheidung über die zwischen den Beteiligten \nstreitige Zahl der Arbeitsplätze, sondern macht mit dem Ziel, zu dieser Frage \ndivergierende Entscheidungen der Sozial- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu \nvermeiden, von dem ihm eröffneten Ermessen dahin Gebrauch, das Verfahren \nauszusetzen (II.).\n\nI. Auf der Grundlage des in der Fassung vom 26. August 1986 maßgeblichen \nSchwerbehindertengesetzes (BGBl. I S. 1421), das im streitbefangenen Zeitraum \nzuletzt durch Art. 78 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom \n24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, (SchwbG), war der Beklagte als \ndamalige Hauptfürsorgestelle bei der ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchwbG \nobliegenden Feststellung der rückständigen Beträge der Ausgleichsabgabe \nhinsichtlich der zu Grunde zu legenden Zahl der Arbeitsplätze entweder an nach § 13 \nAbs. 2 Satz 2 SchwbG bestandskräftig getroffene bzw. zumindest nicht angefochtene \nFeststellungen des Arbeitsamtes Düsseldorf zur Zahl der Arbeitsplätze oder an den \nInhalt hierzu nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SchwbG erfolgter Anzeigen des Klägers als \nArbeitgeber gebunden (1.). Nach dem heute geltenden Sozialgesetzbuch - Neuntes \nBuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I \nS. 1046) - SGB IX - wäre der Beklagte, der jetzt als Integrationsamt zuständig ist, \ngleichermaßen gebunden (2.). Eine bestehende Bindung ist in einer \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachzuvollziehen (3.).\n\n1. Die Hauptfürsorgestelle war an die vom Arbeitsamt durch bestandskräftigen \noder zumindest nicht angefochtenen Bescheid festgestellte Zahl der Arbeitsplätze \ndahin gebunden, davon bei der ihr obliegenden Feststellung der rückständigen \nBeträge der Ausgleichsabgabe nicht abweichen zu dürfen (a).\n\nA.A. BSG, Urteil vom 6. Mai 1994  7 RAr 68/93 -\n, BSGE 74, 176 (178 ff.), wonach die \nHauptfürsorgestelle bei der Festsetzung der \nAusgleichsabgabe an Feststellungsbescheide der \nBundesanstalt für Arbeit nicht gebunden sei.\n\nKam es im Anschluss an die Anzeige des Arbeitgebers nicht zu einem \nFeststellungsbescheid des Arbeitsamtes, durfte die Hauptfürsorgestelle bei der ihr \nobliegenden Feststellung der rückständigen Beträge der Ausgleichsabgabe vom \nInhalt der Anzeige nicht abweichen (b).\n\na) § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG wies dem Arbeitsamt das Entscheidungsmonopol \nzu, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn der Arbeitgeber die ihm u.a. zur \nZahl der Arbeitsplätze obliegende Anzeige bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder \nnicht vollständig erstattet hatte (aa). Dies führte zur Verbindlichkeit der in einem \nwirksamen Bescheid festgestellten Zahl der Arbeitsplätze auch gegenüber der \nHauptfürsorgestelle (bb). Der Bindung stand der deklaratorisch-feststellende \nCharakter des Bescheides des Arbeitsamtes nicht entgegen (cc).\n\naa) Eine der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG vergleichbare \nErmächtigung der Hauptfürsorgestelle zum Erlass eines die Zahl der Arbeitsplätze \nfeststellenden Bescheides lässt sich nicht ausmachen. Die ihr durch § 11 Abs. 2 \nSatz 3 SchwbG eingeräumte Befugnis, einen Feststellungsbescheid über die \nrückständigen Beträge der Ausgleichsabgabe zu erlassen und die Einziehung zu \nbetreiben, vermittelte bereits dem insoweit eindeutigen Wortlaut nach keine \nErmächtigung, auch die Zahl der Arbeitsplätze festzustellen. Eine solche Befugnis \nlässt sich auch nicht anderen Vorschriften des Gesetzes entnehmen. Der \nGesetzgeber hatte die von den nach § 30 Abs. 1 SchwbG zur engen \nZusammenarbeit verpflichteten Hauptfürsorgestellen und Arbeitsämtern \nwahrzunehmenden Aufgaben in den §§ 31 und 33 SchwbG geregelt. Nach § 31 \nAbs. 1 Nr. 1 SchwbG, in dem die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle aufgeführt waren, \noblag ihr neben der Verwendung der Ausgleichsabgabe (nur noch) deren Erhebung. \nDas Erhebungsverfahren diente allein der Verwirklichung bestehender Ansprüche \naus dem Ausgleichsabgabenverhältnis. Im Erhebungsverfahren wurde der \n(Ausgleichsabgaben-)Zahlungsanspruch realisiert.\n\nVgl. zum Begriff der \"Erhebung\" im \nSteuerschuldverhältnis Alber in \nHübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung  \nFinanzgerichtsordnung, Stand August 2001, \nRdnrn. 3 und 4 vor §§ 218  227 AO.\n\nAuch Sinn und Zweck der Regelungen im Schwerbehindertengesetz sprechen \ndafür, ein Entscheidungsmonopol des Arbeitsamtes anzunehmen. Eine klare \nAufgabenverteilung verhindert ein wenig sinn- und zweckvolles Neben- und \nGegeneinanderarbeiten der beteiligten Behörden. Die Aufgaben mit fürsorgerischem \nEinschlag sollten von den Hauptfürsorgestellen, alle mit Arbeitsvermittlung und \nBerufsberatung der Schwerbehinderten zusammenhängenden Fragen von den \nDienststellen der Bundesanstalt durchgeführt werden.\n\nVgl. BT-Drs. 1/3430 S. 26, 27, 34.\n\nDem entspricht es, Bewertungen, ob ein Arbeitsplatz vorliegt, der sachnäheren \nund damit fachlich kompetenteren Bundesanstalt für Arbeit zuzuweisen.\n\nDie Richtigkeit der Annahme eines Entscheidungsmonopols des Arbeitsamtes \nwird schließlich bestätigt durch die Entstehung und Weiterentwicklung der \nVorschriften zur Ausgleichsabgabe und die Gesetzesmaterialien. Nach § 9 Abs. 2 \nSatz 2 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom \n16. Juni 1953, BGBl I S. 389, mit dem die Ausgleichsabgabe eingeführt wurde, \nwurde sie vom Arbeitsamt festgesetzt und war vom Arbeitgeber an die \nHauptfürsorgestelle abzuführen. Dieser Regelung entsprach § 9 Abs. 2 des \nSchwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961, BGBl I S. 1234, \nwonach die Ausgleichsabgabe \"vom Arbeitsamt alle zwei Jahre festgestellt\" wurde; \nweiterhin war an die Hauptfürsorgestelle nur abzuführen.\n\nDer Annahme eines Entscheidungsmonopols der Arbeitsämter steht sodann § 10 \nAbs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974, BGBl I \nS. 1005, nicht entgegen. Obwohl der Gesetzgeber darin darauf verzichtete, das \nArbeitsamt die Ausgleichsabgabe festsetzen bzw. feststellen zu lassen, das \nVerfahren statt dessen auf die Anzeige des Arbeitgebers beschränkte und erstmals \ndie Hauptfürsorgestelle ermächtigte, einen Feststellungsbescheid über rückständige \nBeträge zu erlassen, sollte damit der Hauptfürsorgestelle gleichwohl keine neue \nRegelungskompetenz erwachsen. Denn gleichzeitig wurde § 28 in das Gesetz \naufgenommen, der § 31 Abs. 1 Nr. 1 SchwbG entsprach, wonach die \nHauptfürsorgestelle die Ausgleichsabgabe \"erhebt und verwendet\". Entsprechend \nfindet sich in der Begründung des dem Gesetz zu Grunde liegenden Entwurfs eines \nGesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts der \nBundesregierung die Aussage, die Aufgabe der Erhebung und Verwendung der \nAusgleichsabgabe obliege \"auch bisher schon\" der Hauptfürsorgestelle.\n\nVgl. BT-Drs. 7/656 S. 35.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regierungsbegründung zu § 9, \nwonach die Hauptfürsorgestelle anhand der Anzeige des Arbeitgebers die \nMöglichkeit habe, \"die Richtigkeit der Berechnung der zu zahlenden \nAusgleichsabgabe zu überprüfen und die Erfüllung der Zahlungspflicht zu \nüberwachen\".\n\nVgl. BT-Drs. 7/656 S. 28.\n\nUngeachtet dessen, dass sich die zitierte Passage schon dem Wortlaut nach \nallein auf die Überprüfung der \"Berechnung\" der Ausgleichsabgabe bezieht, bedeutet \ndas Recht oder die Aufgabe, Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, noch keine \nErmächtigung, das Ergebnis einer sich auch auf die Grundlagen der Berechnung \nerstreckenden Überprüfung durch Bescheid festzustellen.\n\nBedeutete der Verzicht auf den Feststellungsbescheid des Arbeitsamtes keinen \nZuwachs der Kompetenzen der Hauptfürsorgestelle, muss auch die \nGesetzesänderung durch das Erste Gesetz zur Änderung des \nSchwerbehindertengesetzes vom 24. Juli 1986, BGBl I S. 1110, in diesem Licht \ngesehen werden. Das Bundessozialgericht stellt zur Begründung seiner in der o.a. \nEntscheidung vertretenen Auffassung, die Hauptfürsorgestelle sei nicht an den \nBescheid des Arbeitsamtes gebunden, darauf ab, ihr habe ausweislich der \nGesetzesbegründung durch die Ermächtigung des Arbeitsamtes keine Kompetenz \nentzogen werden sollen. Das erweist sich als zutreffend, wenn es um die \nÜberprüfungskompetenz geht. Es rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer damit \nder Hauptfürsorgestelle zugleich eingeräumten Entscheidungskompetenz hinsichtlich \nder verbindlichen Feststellung der Zahl der Arbeitsplätze.\n\nbb) Aus dem Entscheidungsmonopol des Arbeitsamtes in Bezug auf diese \nFeststellung ergibt sich die Bindung der Hauptfürsorgestelle hieran. Die \norganisatorische Arbeitsteilung und Funktionentrennung gewinnt erst dadurch ihre \neigentliche Bedeutung, dass die im Rahmen der anderen Funktion getroffene \nEntscheidung akzeptiert und übernommen wird, d.h. Eingang in die eigene \nEntscheidung findet. Mit der Einzigkeit und Ausschließlichkeit der Kompetenz ist \nzugleich der Gedanke verknüpft, dass die Entscheidungsbefugnisse nicht von einer \nbeliebigen Stelle, sondern von einem hierfür nach Fachkompetenz, \nBehördenstruktur, Spezialisierung und Sachnähe ausgewählten Organ \nwahrgenommen werden. Der Bindungswirkung fällt dabei die Aufgabe zu, die auf \ndem jeweiligen Sachverstand basierenden Kompetenzzuweisungen zu wahren: \nVerbindliche Entscheidungen der fachkompetenten und sachnäheren Behörde sollen \nnicht von einer sachferneren Behörde negiert oder übergangen werden dürfen.\n\nVgl. Seibert, a.a.O., S. 261 ff. mit weiteren \nNachweisen; zur Verbindlichkeit auf Grund eines \nEntscheidungsmonopols BVerwG, Urteile vom \n11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, DVBl. 1985 S. 1317, und \nvom 17. Dezember 1982  7 C 11.81 -, BVerwGE 66, \n315 (318) im Anschluss an BSG, Urteile vom \n6. Oktober 1981  9 RVs 3/81 -, BSGE 52, 168 \n(174).\n\nSelbst wenn eine Bindungswirkung als Folge von Entscheidungsmonopolen nicht \ngenerell anzunehmen sein sollte, ist von einer solchen jedenfalls für das Verhältnis \nvon Arbeitsämtern und Hauptfürsorgestelle auf der Grundlage der §§ 11, 13 SchwbG \nauszugehen.\n\nDiese bejahend Cramer, \nSchwerbehindertengesetz, 4. Auflage 1992, § 13 \nRndr. 16\n\nWäre es der Hauptfürsorgestelle erlaubt gewesen, die Tätigkeit des \nArbeitsamtes, d.h. entweder den Erlass eines Feststellungsbescheides oder aber die \nohne ihre Beanstandung erfolgende Weiterleitung der Anzeige des Arbeitgebers zu \nignorieren, fehlte der Ermächtigung der Arbeitsämter in § 13 Abs. 2 SchwbG zum \nErlass eines Feststellungsbescheides jeglicher Sinn und Zweck. Er ließe sich nicht \ndeshalb bejahen, weil über die Anzeige der Arbeitgeber verhältnismäßig einfach und \nzuverlässig ein Teil der zahlenmäßigen Unterlagen dafür geschaffen werden konnte, \nob eine Änderung des Pflichtsatzes nach § 4 Abs. 2 SchwbG geboten war. Denn \ndafür bedurfte es keiner ausdrücklichen Ermächtigung der Arbeitsämter zum Erlass \nbelastender Verwaltungsakte, sondern hätte es angesichts der als \nOrdnungswidrigkeit zu ahndenden unrichtigen oder unvollständigen Anzeige genügt, \neine Anzeigepflicht mit sich anschließender Überprüfung durch die Arbeitsverwaltung \nzu normieren.\n\ncc) Der Bescheid des Arbeitsamtes vermochte nur deklaratorisch-feststellend zu \nwirken, weil mit ihm  ohne eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen - die Zahl \nder Arbeitsplätze festgestellt wurde, die sich bei Anwendung der gesetzlichen \nVorschriften ohnehin ergeben hätte. Sein Regelungscharakter erschöpfte sich \nallerdings nicht darin, als Verfügung an die Stelle der Anzeige des Arbeitgebers zu \ntreten und deren Funktion als Beweismittel, nunmehr in Form einer öffentlichen \nUrkunde (§ 418 ZPO), zu übernehmen.\n\nSo BSG, Urteil vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 68/93 -, \na.a.O.\n\nDie Zulässigkeit eines deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsaktes ist nicht \ngenerell zu verneinen. Er enthält vielmehr eine autoritative Feststellung darüber, was \nim Einzelfall Recht sein soll.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - \n8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 und Beschluss vom \n17. März 1992 - 7 B 24.92 -, DVBl. 1992 \nS. 1295.\n\nZumindest damit kommt ihm eine gestaltende Wirkung zu, die nach ganz \nherrschender Meinung zu einer Bindung aller Behörden in nachfolgenden Verfahren \nführt (sog. Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung).\n\nVgl. Seibert, a.a.O., S. 88 ff. und 101 mit \nweiteren Nachweisen.\n\nb) Erließ das Arbeitsamt keinen Feststellungsbescheid, hatte die \nHauptfürsorgestelle den Inhalt der Anzeige des Arbeitgebers zu Grunde zu legen. \nDiese Bindung folgte aus der Verpflichtung - nicht nur Befugnis - des Arbeitsamtes \nzum Erlass eines Feststellungsbescheides bei fehlender, nicht richtiger oder nicht \nvollständiger Anzeige des Arbeitgebers. Die Verpflichtung ergab sich sowohl aus \ndem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG als auch nach Sinn und Zweck der \ndarin getroffenen Regelung. Die bereits beschriebene Aufgabenverteilung zwischen \nder Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen stellte sich nur dann als \nkein Neben- oder sogar Gegeneinanderarbeiten dar, wenn die nach der \nArbeitsverwaltung tätig werdende Hauptfürsorgestelle ohne Verzögerungen handeln \nkonnte. Zugeteilte Aufgaben waren umfassend zu erledigen, so dass die \nHauptfürsorgestelle sogleich an die Erledigung der ihr obliegenden Verpflichtungen \nherangehen konnte, ohne zuvor Überprüfungen bzw. Ermittlungen vornehmen zu \nmüssen, die zudem ihrer fachlichen Ausrichtung nicht entsprachen.\n\n2. Die beschriebene Bindungswirkung und ihre Ausgestaltung im Einzelnen \nhaben sich durch die Regelungen des heute geltenden SGB IX nicht geändert. Das \ndargelegte Verständnis der Kompetenzverteilung und ihrer Folgen findet überdies \nseine Bestätigung in den Materialien zu diesem Gesetz, in dem die Struktur der \nbisherigen Regelungen zur Ausgleichsabgabe und der insoweit beteiligten Ämter - \ndie Arbeitsämter und die jetzt statt der Hauptfürsorgestellen zuständigen \nIntegrationsämter - erhalten geblieben ist (vgl. §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 \nNr. 1 SGB IX, wonach weiterhin die zuständigen Länder- und Bundesbehörden eng \nzusammenarbeiten und die Integrationsämter die Aufgabe der Erhebung und \nVerwendung der Ausgleichsabgabe haben, vgl. ferner §§ 77 und 80 SGB IX zur \nErmächtigung der Integrationsämter hinsichtlich der Feststellung rückständiger \nBeträge der Ausgleichsabgabe, Anzeigepflicht der Arbeitgeber und Kompetenz der \nArbeitsämter zum Erlass feststellender Bescheide, § 79 SGB IX zu Möglichkeiten der \nÄnderung des Pflichtsatzes und § 156 SGB IX zum ordnungswidrigen Handeln).\n\nNach § 80 Abs. 3 SGB IX erlässt das Arbeitsamt den Feststellungsbescheid über \ndie zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen \nund der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten \"nach Prüfung in tatsächlicher \nsowie in rechtlicher Hinsicht\". Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung, in dem die Gesetz gewordene Regelung in § 80 Abs. 3 SGB IX \nbereits vorgesehen war, soll sie der Rechtsklarheit und sicherheit dienen, indem sie \nfür eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und der \nHauptfürsorgestelle sorge. Die Bundesanstalt für Arbeit ermittle im Rahmen der \nÜberwachung der Beschäftigungspflicht die Verhältnisse im Betrieb bzw. in der \nDienststelle vor Erlass eines Feststellungsbescheides umfassend von Amts wegen. \nDies schließe eine Prüfung der vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX \nanzuzeigenden Daten auch in rechtlicher Hinsicht ein.\n\nVgl. BT-Drs. 14/5531 S. 10.\n\n3. Die bestehende Bindung des Beklagten ist in einer verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung nachzuvollziehen. Da das Verwaltungsgericht nämlich lediglich die \nRechtmäßigkeit von Bescheiden beurteilt, ist es nicht weniger gebunden als die \nBehörde, die den streitbefangenen Verwaltungsakt erlassen hat.\n\nVgl. Seibert, Die Bindungswirkung von \nVerwaltungsakten, 1989, S. 65.\n\nII. Allerdings kann das Verwaltungsgericht inzident entscheiden, solange die \nBindungswirkung nicht besteht, weil sie entweder nicht eintreten konnte oder danach \nunterbrochen wurde. Die zur Entscheidung berufenen Organe sind, soweit gesetzlich \nnichts anderes bestimmt ist, befugt, alle Rechtsfragen, die für ihre Entscheidung \npräjudiziell sind, selbständig und in eigener Zuständigkeit zu beurteilen.\n\nNäher dazu Seibert, a.a.O., S. 61 f. mit weiteren \nNachweisen und unter Hinweis auf die andere \nMöglichkeit der Zusammenarbeit von Behörden, \nnach der das für die Hauptfrage zuständige Organ \nzur Aussetzung verpflichtet ist, um die Entscheidung \nder Vorfrage durch das kompetente Organ \neinzuholen \n(etwa im französischen Recht).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob gegenwärtig eine Bindung des Beklagten \nbesteht (1.). Das Gericht sieht gleichwohl von einer inzidenten Entscheidung ab und \nübt das ihm nach § 94 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnete Ermessen dahin aus, das \nVerfahren auszusetzen (2.).\n\n1. Der Beklagte ist bisher jedenfalls nicht an die Feststellungsbescheide des \nArbeitsamtes gebunden, weil mit Einlegung der Widersprüche bzw. Erhebung der \nAnfechtungsklagen beim Sozialgericht Düsseldorf der Suspensiveffekt eingetreten \nund die vorher bestehende Bindung unterbrochen bzw. entfallen ist. In § 13 SchwbG \nfindet sich keine § 11 Abs. 2 Satz 5 SchwbG vergleichbare Regelung. Es gilt die \nallgemeine Regel in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Widerspruch und \nAnfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.\n\nOffen bleiben kann, ob infolge eines Widerspruchs oder der Erhebung einer \nAnfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid die Bindung an den Inhalt der \nAnzeige des Arbeitgebers eintritt. Schließlich wird der Bescheid, über dessen Erlass \ndie Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der Anzeige zum Ausdruck gebracht \nwird, in seiner Wirksamkeit gehemmt. Indes spricht vieles dafür, dass es an sich \neines positiven Tuns des Arbeitsamtes und nicht eines bloßen Unterlassens der \nBeanstandung bedarf, bevor von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeige des \nArbeitgebers auszugehen ist. Hier hat das Arbeitsamt nicht der Hauptfürsorgestelle \ndie Anzeige nur mit ihrem Prüfvermerk versehen zur Verfügung gestellt.\n\nDie Feststellungsbescheide des Arbeitsamtes Düsseldorf entfalteten wieder \nBindungswirkung, soweit sie im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig als \nrechtmäßig bestätigt würden. Der Inhalt der Anzeigen des Klägers entfaltete \nBindungswirkung, wenn die Feststellungsbescheide im sozialgerichtlichen Verfahren \ninsgesamt rechtskräftig aufgehoben würden. In diesem Fall ersetzte die \nrechtskräftige sozialgerichtliche Entscheidung das allein noch zwischen den \nBeteiligten streitige Ergebnis der Überprüfung durch das Arbeitsamt, nämlich vom \nErlass eines Feststellungsbescheides abzusehen, weil sich der Inhalt der Anzeige \njedenfalls nicht zu Lasten des Staates als unrichtig oder unvollständig herausgestellt \nhätte.\n\n2. Die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eröffnet die \nMöglichkeit, die Befassung von zwei Gerichtsbarkeiten mit ein- und derselben Frage, \nnämlich hier derjenigen nach der der Berechnung der Ausgleichsabgabe zu Grunde \nzu legenden Zahl der Arbeitsplätze, und damit divergierende Entscheidungen zu \nvermeiden. In Ansehung der festgestellten Bindungswirkung ebnet sie den Weg zu \neinem die vom Gesetzgeber bestimmte Arbeitsteilung der Behörden \nnachvollziehenden und überdies vernünftig erscheinenden Nacheinander der \ngerichtlichen Überprüfung der Feststellungsbescheide des Arbeitsamtes und des \nBeklagten.\n\nDiese Möglichkeit ist nicht durch den bisherigen Verlauf der sozialgerichtlichen \nVerfahren zunichte gemacht worden. Er gibt (noch) keinen Anlass, (schon jetzt) eine \nInzident-Prüfung vorzunehmen. Der (Wieder-)Eintritt der Bindungswirkung ist auch in \nAnsehung der bisherigen sozialgerichtlichen Entscheidungen nicht ausgeschlossen. \nDas könnte allerdings der Fall sein, wenn fest stünde, dass die Sozialgerichte ihren \nEntscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide des \nArbeitsamtes das Ergebnis einer Inzident-Prüfung des Verwaltungsgerichts zu \nGrunde legten. Obschon das Sozialgericht Düsseldorf das Verfahren betreffend die \nFeststellungsbescheide des Arbeitsamtes für das Jahr 1993 mit Einverständnis der \ndort Beteiligten zum Ruhen gebracht und die Klage gegen die \nFeststellungsbescheide des Arbeitsamtes für das Jahr 1992 mit Blick auf das \nanhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren als unzulässig geworden \nabgewiesen hat, liegt (noch) kein Fall im oben beschriebenen Sinne vor.\n\nIm Anschluss an die vorliegende Entscheidung ist ein Antrag der Beteiligten zu \nerwarten, mit dem sie um Aufnahme des beim Sozialgericht Düsseldorf ruhenden \nVerfahrens nachsuchen werden. Ein dies ablehnender Beschluss wäre mit der \nBeschwerde an das Landessozialgericht anfechtbar. Erst wenn die Beschwerde \nwider Erwarten keinen Erfolg hätte, wäre vom Eintritt der oben beschriebenen \nSituation auszugehen, die sich indes durch einen dann an das beschließende \nGericht zu richtenden Antrag auf Aufhebung dieses Aussetzungsbeschlusses klären \nließe.\n\nGegen das Urteil des Sozialgerichts betreffend die Klage gegen die \nFeststellungsbescheide des Arbeitsamtes für das Jahr 1992 hat der Kläger Berufung \neingelegt, über die bislang nicht entschieden ist. Die Auffassung des Sozialgerichts, \ndie Klage sei unzulässig geworden, dürfte im Widerspruch zu der Entscheidung des \nBundessozialgerichts vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 26/99 - stehen. Danach soll sich \ndie Klagebefugnis nicht nur aus der Gefahr ergeben, dass zur Frage der \nBindungswirkung eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht anderer Ansicht als das \nBundessozialgericht sein könnte und dass die Auslegung und Reichweite des § 13 \nAbs. 2 SchwbG noch nicht abschließend geklärt sei. Darüber hinaus bestehe die \nGefahr, dass die Arbeitsverwaltung ihren Bescheid einem \nOrdnungswidrigkeitenverfahren zu Grunde lege.\n\nvgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - \nB 7 AL 26/99 -, BSGE 85, 246\n\nErst wenn - in Ansehung dieses Urteils wider Erwarten - die Entscheidung des \nSozialgerichts durch das Berufungs- bzw. Revisionsgericht bestätigt würde oder der \nKläger die Berufung zurücknähme, könnte die oben beschriebene Situation eintreten, \ndie ebenfalls mit einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses auflösbar \nwäre.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/12-a-4737-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-12/12-a-4737-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:03.975294+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2001-12-12/12-a-4737-01","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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