{"status":"available","doknr":"OLD300089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1211.20B1248.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"20 B 1248/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2001 wird wiederhergestellt.\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 10.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDie Beschwerde mit dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Antrag ist \nbegründet.\nDie dem Gericht bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegende \nInteressenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Dessen Interesse an \neinem Aufschub der Vollziehung können nicht mangelnde Erfolgsaussichten des \nWiderspruchs entgegengehalten werden. Die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 5. Juli 2001 begegnet vielmehr Bedenken, die ihren Bestand in \nFrage stellen.\nBei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur möglichen summarischen \nPrüfung ist wenig dafür ersichtlich, dass der Antragsteller gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 \nGjSM verstößt und dadurch im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG eine Störung der \nöffentlichen Sicherheit bewirkt. Der Senat geht dabei davon aus, dass § 3 Abs. 1 \nNr. 3 GjSM die Fälle gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher \nGewährung des Gebrauchs jugendgefährdender Schriften (§ 1 Abs. 3 GjSM) speziell \nund abschließend regelt und daher insbesondere Nr. 2 des § 3 Abs. 1 GjSM \nverdrängt. Ob ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG vorliegt, der das öffentliche \nAnbieten bespielter Bildträger in Automaten verbietet, ohne diese näher zu \nqualifizieren, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen; denn der Antragsgegner \nhat sich nicht auf diese Vorschrift gestützt und insofern keine Ermessenserwägungen \nangestellt. Anzumerken ist dazu aber vorsorglich, dass das Eingreifen des § 7 Abs. 4 \nJÖSchG aus Gründen fraglich ist, die den nachfolgenden ähnlich sind.\nVgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli \n2001 - 11 K 455/01 -.\nEs sprechen gewichtige Gründe dafür, dass ein System der gewerblichen \nVermietung von indizierten oder sonst schwer jugendgefährdenden Videos aus \neinem Automaten, wie es vom Antragsteller praktiziert wird, der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 \nGjSM vorgesehenen Ausnahme zuzuordnen ist. Das dort geregelte Verbot gilt \nnämlich nicht für Ladengeschäfte, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich \nsind und von ihnen nicht eingesehen werden können. Entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners und des Verwaltungsgerichts kann diese Ausnahme zum Tragen \nkommen. Zwar hat das Verwaltungsgericht richtig dargelegt, dass mit dem Begriff \n\"Ladengeschäft\" nach der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers das \nVorhandensein von Aufsichtspersonal gewährleistet war. Dieses Verständnis des \nBegriffs entspricht dem Wortsinn, der im Kern auf die Abwicklung von Geschäften im \nSinne eines Warenaustauschs unter Personen abzielt. Bei Einfügung des § 3 Abs. 1 \nNr. 3 in das Gesetz durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des \nJugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) bot sich \nnach dem seinerzeitigen Stand der technischen Entwicklung, der den Horizont des \nGesetzgebers prägte, die Verwendung des Begriffs an, weil eben nur eingewiesenes \nund überwachtes Personal als in der Lage angesehen wurde, dem Gesetzeszweck \nGenüge zu tun, also wirksam zu unterbinden, dass die jeweils angebotenen \njugendgefährdenden Medien auch nur in den Wahrnehmungsbereich von Kindern \nund Jugendlichen geraten.\nVgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des \nBundestags-Ausschusses für Jugend, Familie und \nGesundheit vom 30. November 1984,, BT-Drucks. \n10/2546, S. 25; Runderlass des Ministers für Arbeit, \nGesundheit und Soziales über die Durchführung des \nJugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 11. Mai \n1988 - IV B 4 - 6300.2 -, MBl. S. 820, 824 zu \nNrn. 2.5.1 und 2.5.2.\nNur diese Ausgangssituation spiegelt sich in der vom Verwaltungsgericht zitierten \n- durchweg älteren, nämlich aus den Jahren 1985 bis 1988 stammenden - Literatur \nund Rechtsprechung sowie in der Begriffserläuterung des erwähnten Runderlasses. \nIndes ist zwischenzeitlich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt und auch das \nVerwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die technische Entwicklung über die \nhistorische Ausgangslage so deutlich hinweggegangen, dass eine Ausblendung der \nveränderten Randbedingungen kaum angängig erscheint. Die derzeit erkennbaren \nUmstände ergeben, dass das vom Antragsteller eingesetzte \nKlubkarten(sicherheits-)system durchaus in ähnlicher Weise wie Personal geeignet \nist, den oben genannten Gesetzeszweck zu erfüllen: Die Aufnahmeformalitäten \ngewährleisten, dass Klubmitglieder (d.h. Karteninhaber) nur Volljährige werden \nkönnen. Eine eigenständige Benutzung der Karten durch Kinder und Jugendliche \nwird - was unbestritten ist - von der technischen Ausgestaltung der Vermietung \nsicher ausgeschlossen. Ein Missbrauch ist allenfalls in Fällen einer Begleitung durch \nKarteninhaber möglich, also im gezielten Zusammenwirken mit Erwachsenen; denn \nder Automat lässt sich erst nach Identifizierung über die eingescannten \nFingerabdrücke benutzen, weshalb das Überlassen einer Klubkarte (gegebenenfalls \nin Verbindung mit einer Kodenummer) als solches keine unberechtigte Benutzung \nermöglicht. Durch das Erfordernis dieses unverwechselbaren und nicht \nreproduzierbaren Körpermerkmals unterscheidet sich das in Rede stehende \nKlubkartensystem wesentlich von der dem Kammerbeschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 1987 \n- 1 BvR 533/85 -, GewArch 1987, 369 ff.,\nzugrunde liegenden Fallgestaltung, wo der Automat lediglich mit Hilfe einer \nMagnetkarte und einer persönlichen Kodenummer bedient werden konnte.\nSelbst gegen Missbräuche, die wegen der für sie bestehenden Strafandrohung (vgl. \n§ 184 StGB) von vornherein auf Sonderfälle beschränkt bleiben dürften, hat der \nAntragsteller im Rahmen des Möglichen Vorsorge getroffen, etwa durch Hinweise auf \neinschlägige Vorschriften, durch die vertraglich ausbedungene Möglichkeit des \nAusschlusses von der Benutzung sowie durch die Videoüberwachung des \nAutomatenraums. Ob das Klubkartensystem den Gesetzeszweck letztlich tatsächlich \nin zureichendem Maße abdeckt, mag der Klärung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Ebenso kann vorliegend dahinstehen, ob Kindern und \nJugendlichen Einblick und Zutritt in den Automatenraum ausreichend verwehrt sind; \nden insofern zu stellenden Anforderungen kann gegebenenfalls durch mildere \nMaßnahmen als die hier in Rede stehende Untersagung Rechnung getragen werden. \nDie getroffenen Feststellungen reichen jedenfalls aus, um an der Gleichwertigkeit \ndes Schutzniveaus von Ladengeschäften herkömmlicher Art und dem vom \nAntragsteller praktizierten Weg keine entscheidungserheblichen Zweifel aufkommen \nzu lassen.\nDann aber hat sich ein Wandel der Normsituation vollzogen, der aus \nverfassungsrechtlichen Gründen auf die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjSM in der \nWeise durchschlägt, den Geschäftsraum des Antragsteller nicht als bloßen \n\"Automatenstandort\", sondern als Ladengeschäft im Sinne der Vorschrift zu \nbehandeln, in dem der Kontakt Jugendlicher mit jugendgefährdenden Schriften \neffektiv unterbunden werden kann. Bei der Auslegung und Anwendung der \nVorschrift, zu deren Durchsetzung die angefochtene Ordnungsverfügung ergangen \nist, ist nämlich zu berücksichtigen, dass die aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjSM hergeleiteten \nKonsequenzen in die Berufsausübungsfreiheit eingreifen. Einschränkungen der \nBefugnis oder rechtlichen Möglichkeit, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen oder ein \nUnternehmen nach eigenen Vorstellungen zu führen, berühren den Schutzbereich \n(auch) des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie sich unmittelbar auf die Berufsausübung \nbeziehen oder aber zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben. Da \nArt. 12 Abs. 1 GG auf möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit abzielt, stellt \njede Regelung einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, die bewirkt, dass eine \nberufliche Tätigkeit nicht in der gewünschten Weise - darum geht es hier - ausgeübt \nwerden kann.\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober \n2000 - 1 BvR 1627/95 -, GRUR 2001, 266 m.w.N.\nDie Fachgerichte sind daher gehalten, zu prüfen und darzulegen, ob ihre Auslegung \nder Bedeutung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit gerecht wird. Kommen \nmehrere Auslegungsvarianten in Betracht, so fordert der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, bei gleicher Übereinstimmung der Auslegungsmöglilchkeiten mit \nden Absichten des Gesetzgebers die Auslegung mit der geringeren Eingriffstiefe \nvorzuziehen. Dies gilt auch, wenn erst ein nachträglicher Wandel der Normsituation \n(hier in Gestalt einer elektronischen Sicherung) ein bei gleicher Gewährleistung des \nNormzwecks weniger eingreifendes Normverständnis gestattet. So liegt der Fall hier: \nVor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund bestand schon in der \nparlamentarischen Diskussion um die Neuregelung des Jugendschutzes in der \nÖffentlichkeit, die zum genannten Gesetz vom 25. Februar 1985 führte, \nÜbereinstimmung darüber, dass der Zugang zu jugendgefährdenden Schriften nur \nsoweit beschränkt werden dürfe, als dies für einen wirksamen Jugendschutz \nunerlässlich sei.\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nBundestags-Ausschusses für Jugend, Familie und \nGesundheit vom 30. November 1984, BT-Drucks. \n10/2546, a.a.O. S. 24.\nDementsprechend weisen die Jugendschutzgesetze mittlerweile eine - teilweise \nausdrücklich erklärte - Öffnung für die neuerdings verfügbaren Techniken auf. So \nschränken etwa § 3 Abs. 2 Satz 2 GjSM und § 4 Abs. 3 Satz 2 JÖSchG (dort sogar \nmit Blick auf Automatenvertrieb) Verbotsvorschriften ein, wenn durch technische \nVorkehrungen bzw. Vorrichtungen sichergestellt ist, dass das Angebot auf den \nberechtigten Benutzerkreis beschränkt bleibt. Dies ist ein wichtiges Indiz dafür, dass \nder Gesetzgeber sich hinreichend verlässlichen technischen Sicherungen im Bereich \ndes Jugendschutzes nicht verschließen will.\nWird somit das vom Gesetz für regelmäßig schutzwürdig gehaltene \nAufschubinteresse des Antragstellers (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) nicht wegen \nersichtlicher Erfolglosigkeit seines Rechtsbehelfs gemindert, so bedürfte es \ngewichtiger Aspekte, um in der weiteren Interessenabwägung die Belange des \nAntragstellers zurückzustellen. Die Gegenüberstellung der Positionen führt indes zu \neinem Übergewicht der - nach § 80 Abs. 1 VwGO ohnehin als regelmäßig \nschützenswert - anzuerkennenden Belange des Antragstellers. Er würde für die \nDauer des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls anschließenden \nKlageverfahrens erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleiden; denn er wäre bei \nFortdauer der sofortigen Vollziehbarkeit gezwungen, die Ausgabe eines \nbeträchtlichen Spektrums von Videos aus dem Automaten gänzlich einzustellen oder \nden Verleih über kostenintensives Personal abzuwickeln.\nAuf der Seite des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug fällt demgegenüber nur \ndie Möglichkeit von Missbräuchen des Klubkartensystems in die Waagschale, da auf \nregulärem Weg, wie ausgeführt, ein Kontakt von Kindern und Jugendlichen mit den \nVideos und damit konkrete Jugendgefährdungen auszuschließen sind. Der \nAntragsgegner hat Missbräuche nicht belegt. Die rein theoretische - und also stets \ngegebene - Möglichkeit des Missbrauchs fällt hier nicht ins Gewicht. Derartige \nVorkommnisse sind nicht wahrscheinlich, da sie mit Hilfe der Videoüberwachung \nfestgestellt werden können, mit Ausschluss und Strafe bedroht sind und \nmissbrauchsbereite Erwachsene jugendgefährdende Medien außerhalb der durch \nden Antragsteller kontrollierten Räumlichkeiten ohne die Gefahr solcher \nKonsequenzen Jugendlichen zugänglich machen könnten.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat sich der \nEinschätzung der wirtschaftlichen Bedeutung durch das Verwaltungsgericht \nanschließt.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-11/20-b-1248-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-11/20-b-1248-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300089","retrieved":"2026-07-09 03:24:41.645391+00:00"}}