{"status":"available","doknr":"OLD300091","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1211.10A.D214.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"10A D 214/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 20/12 \"Lade-straße/K. weg\" der Stadt \nK. in der Fassung der 1. Änderung (Satzungsbeschlüsse vom 2. Mai 1996 \nund vom 20. November 1997) ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der \nKostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag \ngegen den Bebauungsplan Nr. 20/12 \"Ladestraße/K. weg\" \nder Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung. Er ist \nEigentümer der in K. gelegenen Flurstücke 309, \n312 und 313 (Gemarkung K. , Flur 11). Auf dem \nFlurstück 309 steht ein Hallengebäude mit 1.250 m2 Grundfläche, \nin dem zurzeit ein Lebensmittelmarkt mit jedenfalls 1.000 m2 \nVerkaufsfläche betrieben wird. Das Flurstück 312 ist mit einem \nHallengebäude von 350 m2 Grundfläche bebaut, das einen \nGetränkemarkt beherbergt. Das Flurstück 313 ist unbebaut und \ndient den Kunden der beiden zuvor genannten Betriebe als \nStellplatzfläche. Die drei besagten Flurstücke sind als \nGewerbegebiet überplant.\n\n3\n\nDer Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt \nim Westen des Stadtteils K. und erfasst eine \nFläche von ungefähr 17 ha zwischen der Bundesbahnstrecke \nM. bach-D. im Norden, der Straße \"H. \" \nim Osten, der Von-S. -Straße (K 35) im Süden und dem \nK. weg im Westen. Dort waren während des \nAufstellungsverfahrens bereits Dienstleistungsbetriebe, \nVerbrauchermärkte und Einzelhandel unterschiedlicher Nutzung \nund Struktur (Lebensmittelmärkte, Getränke- und Baumarkt, Kfz-\nTeile-Handel, Zahntechnik) vorhanden. Darüber hinaus fanden \nsich produzierende beziehungsweise weiterverarbeitende \nGewerbebetriebe (Kartonagenfabrik, Kunststoffverarbeitung, \nFischräucherei, Holzgewerbe) und Wohnhäuser der \nBetriebsinhaber südlich angrenzend an eine Verkehrsfläche, die \nals Ladestraße bezeichnet ist. Die Ladestraße, die nach \nAngaben der Antragsgegnerin seit Generationen in städtischem \nEigentum steht und dem öffentlichen Verkehr dient, verläuft \nsüdlich der erwähnten Bundesbahnstrecke und verbindet den \nK. weg und die Straße \"H. \". In ihrem westlichen \nTeil grenzt sie unmittelbar an die Gleisanlagen der \nBundesbahnstrecke, in ihrem östlichen Teil ist sie bis zu 30 m \ndavon entfernt. Zwischen der Ladestraße und den Gleisanlagen \nist ein öffentlicher Parkplatz angelegt, der sich unmittelbar \nan eine östlich des Plangebiets vorhandene Park-and-Ride-\nAnlage anschließt, welche ihrerseits zu dem noch weiter \nöstlich gelegenen Bahnhof gehört. Im südwestlichen Bereich des \nPlangebiets befanden sich zu Beginn der Planung größere \nFreiflächen, die landwirtschaftlich genutzt waren. In der \nnordwestlichen Ecke des Plangebiets stehen drei Wohnhäuser mit \ninsgesamt vier Wohneinheiten, die keinem der vorhandenen \nGewerbebetriebe zugeordnet sind.\n\n4\n\nIm Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das \nPlangebiet bis auf eine Teilfläche zwischen der Ladestraße und \nder Bundesbahnstrecke als \"gewerbliche Baufläche\" dargestellt. \nDie beschriebene Teilfläche stellt der Flächennutzungsplan als \n\"Fläche für Bahnanlagen\" dar. Das als \"Fläche für Bahnanlagen\" \ndargestellte Gelände wird nicht mehr für Bundesbahnzwecke \ngenutzt und ist zum Teil - Flurstück 409 - von der Bundesbahn \nveräußert und mit einem Lebensmittelmarkt sowie den \ndazugehörigen Stellplätzen bebaut worden. Im Eigentum der \nBundesbahn stehen nach wie vor eine ca. 1.290 m2 große, mit \nStrauchwerk bewachsene Teilfläche des Flurstücks 411 zwischen \nder Ladestraße und der Bahntrasse, das Flurstück 410 sowie das \nFlurstück 330 südlich der Ladestraße, das als befestigte \nZufahrt und Stellplatzfläche für den auf dem Flurstück 328 \nvorhandenen Lebensmittelmarkt dient. Die Antragsgegnerin geht \ndavon aus, dass sich auf dem Flurstück 330 - ebenso wie auf \nden Flurstücken 409 und 410 - früher einmal Lagerschuppen der \nBahn befunden haben. Von einer das ehemalige oder derzeitige \nBahngelände betreffenden förmlichen Entwidmung ist der \nAntragsgegnerin nichts bekannt.\n\n5\n\nDer Ursprungsplan setzt die zur Bebauung vorgesehenen \nFlächen südlich der Ladestraße als Gewerbegebiete (Teilgebiete \n1 bis 3, 5 und 6) mit maximal zweigeschossiger Bebauung, einer \nGrundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 \nfest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch \nBaugrenzen vorgegeben. Im östlichen Teil dieses Bereichs sind \ngrößere Flächen zur Anlage von Stellplätzen ausgewiesen. Diese \nStellplatzflächen können zum Teil unmittelbar von der Straße \n\"H. \" aus angefahren werden. Zum Teil bestehen \nZufahrtsmöglichkeiten über eine parallel dazu verlaufende 60 m \nlange Planstraße, die an die Ladestraße angebunden ist sowie \nüber eine ebenfalls als Stichstraße ausgebildete und mit einer \nWendeanlage versehene Verkehrsfläche (Planstraße B), welche - \nausgehend von der Von-S. -Straße - die Teilgebiete 3 \nund 6 erschließt. Entlang der Von-S. -Straße ist - \nunterbrochen durch die Planstraße B - ein 5 m breiter Streifen \nals Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Unmittelbar \nnördlich davon ist ein 3 m breiter Radweg (Verkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung) geplant. Nördlich dieses Radweges \nweist der Plan zwischen der Planstraße B und dem K. weg \neinen 6,5 m bis 17 m breiten Geländestreifen als Fläche zum \nAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen \naus und setzt diesen zugleich teilweise als Fläche für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur \nund Landschaft fest. Der südöstliche Teil des Teilbereichs 3 \nist nach den zeichnerischen Festsetzungen durch die \nAnpflanzung von Hecken von den westlich und nordöstlich \ngelegenen Gewerbegebietsflächen abzugrenzen. Entlang der Von-\nS. -Straße und entlang des südlichen Teils der \nStraße \"H. \" setzt der Plan - mit Ausnahme des \nEinmündungsbereichs der Planstraße B und zweier Zufahrten von \nder Straße \"H. \" aus - Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt \nfest. Nördlich der Ladestraße, die wie die beiden zuvor \nerwähnten Planstraßen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt \nist, ist eine 30 m x 60 m große Fläche als Mischgebiet \n(Teilgebiet 4) mit maximal zweigeschossiger Bauweise, einer \nGrundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 \nausgewiesen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch \nBaugrenzen bestimmt. Die östlich davon zwischen Mischgebiet \nund Plangrenze gelegene Fläche setzt der Plan als \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \"Öffentliche \nParkfläche, Park-und-Ride-Anlage\" fest. Westlich des \nMischgebietes ist eine Stellplatzfläche mit einer maximalen \nAusdehnung von 20 m x 50 m vorgesehen, an die sich nach Westen \nhin eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung \n\"Parkanlage\" anschließt.\n\n6\n\nDie textlichen Festsetzungen enthalten nähere Regelungen zu \nNutzungsausschlüssen in den Baugebieten (Einzelhandel, \nVergnügungsstätten). So lautet die textliche Festsetzung II \nNr. 1: \n\n7\n\n\"Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in \nVerbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO werden \ndie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO \nzulässigen Einzelhandelsbetriebe mit \nAusnahme des nicht innenstadtrelevanten \nEinzelhandels mit atypischem \nFlächenbedarf in den GE-Gebieten \nausgeschlossen\".\n\n8\n\nDes Weiteren sind Festsetzungen zur Gliederung der \nGewerbegebiete nach dem Abstandserlass, zur Bepflanzung von \nFlächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung \nvon Natur und Landschaft sowie zur Aufforstung von \nAusgleichsflächen getroffen.\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: \n\n10\n\nAm 25. Juni 1990 beschloss der Bürgermeister der \nAntragsgegnerin zusammen mit einem Ratsmitglied im Wege der \nDringlichkeitsentscheidung die Aufstellung des Bebauungsplans \nNr. 20/12 \"Ladestraße/K. weg\". Der Rat der \nAntragsgegnerin bestätigte am 30. August 1990 die \nDringlichkeitsentscheidung, die am 5. Juli 1990 öffentlich \nbekannt gemacht wurde.\n\n11\n\nAm 5. September 1991 beschloss der Planungsausschuss des \nRates, zum Entwurf des Bebauungsplans eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung durchzuführen. Der Beschluss wurde am \n24. Okto-ber 1991 öffentlich bekannt gemacht und die Träger \nöffentlicher Belange wurden erstmals beteiligt. Am 22. Juni \n1993 nahm der Planungsausschuss die eingegangenen Anregungen \nund Bedenken der Bürger und der Träger öffentlicher Belange \nzur Kenntnis und beschloss, das Aufstellungsverfahren unter \nBerücksichtigung der von der Verwaltung zu den Anregungen und \nBedenken abgegebenen Regelungsvorschläge fortzuführen.\n\n12\n\nIn seiner Sitzung vom 1. Juli 1993 fasste der Rat den \nBeschluss, den Entwurf des Bebauungsplans für die Dauer eines \nMonats öffentlich auszulegen. Die öffentliche Bekanntmachung \ndieses Beschlusses erfolgte am 15. Juli 1993, die öffentliche \nAuslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 26. Juli 1993 bis \neinschließlich 27. August 1993. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden erneut beteiligt.\n\n13\n\nAm 21. Dezember 1993 nahm der Rat die während der \nöffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingegangenen \nAnregungen und Bedenken zur Kenntnis und beauftragte die \nVerwaltung, den Planentwurf zu überarbeiten. In der Sitzung \nvom 21. Dezember 1993 beschloss er, den Planentwurf ein \nzweites Mal öffentlich auszulegen, was nach der öffentlichen \nBekanntmachung dieses Beschlusses am 20. Januar 1994 in der \nZeit vom 31. Januar bis einschließlich 1. März 1994 auch \ngeschah. Die Träger öffentlicher Belange wurden ein weiteres \nMal beteiligt.\n\n14\n\nAm 21. April 1994 befand der Rat über die während der \nzweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingegangenen \nAnregungen und Bedenken und änderte den Planentwurf \nhinsichtlich der Lage und Dimensionierung der Planstraße B \nöstlich des Wendehammers. Er nahm an, dass die Grundzüge der \nPlanung durch die Änderung nicht berührt seien und beauftragte \ndie Verwaltung, den Eigentümern der von der Änderung \nbetroffenen Grundstücke Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben \n(eingeschränktes Beteiligungsverfahren). Nach Durchführung des \neingeschränkten Beteiligungsverfahrens wies der Rat in seiner \nSitzung vom 22. September 1994 die in diesem Zusammenhang \nerhobenen Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan \nNr. 20/12 \"Ladestraße/K. weg\" als Satzung.\n\n15\n\nAm 24. April 1995 hob der Bürgermeister zusammen mit einem \nRatsmitglied den Satzungsbeschluss im Wege der \nDringlichkeitsentscheidung auf. Die \nDringlichkeitsentscheidung, die der Rat am 18. Mai 1995 \ngenehmigte, wurde damit begründet, dass ohne eine \nÜberarbeitung des Bebauungsplans keine Aussicht auf dessen \nGenehmigung durch die Aufsichtsbehörde bestehe.\n\n16\n\nAm 27. Juni 1995 beschloss der Ausschuss für \nStadtentwicklung und Planung, den überarbeiteten Planentwurf \nnochmals öffentlich auszulegen. Die öffentliche Bekanntmachung \ndieses Beschlusses erfolgte am 13. Juli 1995. Die öffentliche \nAuslegung fand in der Zeit vom 24. Juli bis einschließlich \n25. August 1995 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden \nbeteiligt. Mit den während der letzten öffentlichen Auslegung \neingegangenen Anregungen und Bedenken befasste sich der \nAusschuss für Stadtentwicklung und Planung am 30. Novem-ber \n1995. Er beschloss Änderungen und Ergänzungen des Plan-\nentwurfs, die jedoch nach seiner Auffassung die Grundzüge der \nPlanung nicht berührten. Dementsprechend beauftragte er die \nVerwaltung, den von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen \nGrundstückseigentümern und Trägern öffentlicher Belange \nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die in dem \neingeschränkten Beteiligungsverfahren erhobenen Einwendungen \nwaren Gegenstand der Beratung des Ausschusses für \nStadtentwicklung und Planung am 16. April 1996. Auf Anregung \ndes Oberkreisdirektors des Kreises N. beschloss der \nAusschuss, die textlichen Festsetzungen wie folgt zu ergänzen: \n\n17\n\n\"Die unter Ziffer 4d festgesetzten \nMaßnahmen werden den neu festgesetzten \nbisher unbebauten GE-Gebietsflä-chen \nzugeordnet (Sammelzuordnung). Art und \nUmfang der unter Ziffer 4d \nfestgesetzten Aufforstung sowie die \nErhebung und Verteilung der hierfür \nentstehenden Kosten erfolgt nach der \nSatzung der Stadt K. zur \nErhebung von Kostenerstattungsbeiträgen \ngemäß § 8a BNatSchG vom 29. März 1995\". \n\n18\n\nIm Übrigen wies er die Einwendungen zurück.\n\n19\n\nAm 2. Mai 1996 beschloss der Rat den Bebauungsplan \nNr. 20/12 \"Ladestraße/K. weg\" als Satzung. Aus den \nAufstellungsvorgängen geht nicht hervor, dass er sich mit den \nnach der Aufhebung des ersten Satzungsbeschlusses \neingegangenen Anregungen und Bedenken befasst hat. Der \nVertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen \nVerhandlung dazu erläuternd ausgeführt, dass den \nRatsmitgliedern vor den Ratssitzungen üblicherweise \nSitzungsvorlagen ausgehändigt würden, die jedenfalls die \nErgebnisniederschriften aus der vorangegangenen Sitzung des \nAusschusses für Stadtentwicklung und Planung enthielten. Es \nsei auch üblich, mündlich über die Ausschusssitzung zu \nberichten. Weiterhin sei üblich, die gegen den Planentwurf \nerhobenen Einwendungen in der Ratssitzung für etwaige \nNachfragen bereitzuhalten.\n\n20\n\nDie Bezirksregierung D. machte, nachdem ihr der \nSatzungsbeschluss angezeigt worden war, keine Verletzung von \nRechtsvorschriften geltend und wies lediglich auf zwei \noffensichtliche Redaktionsversehen hin. Die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens wurde am 29. August 1996 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n21\n\nAm 10. September 1996 beschloss der Ausschuss für \nStadtentwicklung und Planung, den Bebauungsplan wie folgt zu \nändern:\n\n22\n\n- Einbeziehung des K. weg in den Geltungsbereich des \nPlangebiets und gleichzeitige Aufhebung der im Be-\n bauungsplan festgesetzten Straßenaufweitung des K. -\n gersweges im Einmündungsbereich,\n- Abbindung des K. weg im Einmündungsbereich der \n K 35/Von-S. -Straße und Festsetzung einer öf- \n fentlichen Fläche im Bereich der Abbindung als Wende- \n hammer,\n- Festsetzung eines Ein- und Ausfahrtverbotes entlang des \n K. weg für das Teilgebiet 2,\n- Festsetzung einer Ein- und Ausfahrt vom Flurstück 272 auf \ndie K 35 unter gleichzeitiger Aufhebung des bis- herigen Ein- \nund Ausfahrtverbotes für diesen Bereich,\n- Wegfall der Planstraße B zur K 35.\n\n23\n\nZugleich beauftragte der Ausschuss die Verwaltung, \ndiesbezüglich eine frühzeitige Bürgerbeteiligung \ndurchzuführen. Insoweit wurde der Beschluss am 12. Dezember \n1996 öffentlich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden beteiligt.\n\n24\n\nAm 7. Mai 1997 befasste sich der Ausschuss für \nStadtentwicklung und Planung mit den eingegangenen Anregungen \nund Bedenken und beschloss die Fortführung des \nÄnderungsverfahrens unter Berücksichtigung der von der \nVerwaltung hierzu abgegebenen Regelungsvorschläge. Er \nbeschloss weiterhin die Aufstellung eines 1. Änderungsplans \nzum Bebauungsplan Nr. 20/12 \"Ladestraße/K. weg\" und die \nöffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die öffentliche \nBekanntmachung der beiden letztgenannten Beschlüsse erfolgte \nam 17. Juli 1997, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs \nin der Zeit vom 25. Juli bis einschließlich 25. August 1997. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.\n\n25\n\nAm 30. Oktober 1997 befand der Ausschuss für \nStadtentwicklung und Planung abschließend über die während der \nöffentlichen Auslegung des Planentwurfs erhobenen \nEinwendungen.\n\n26\n\nDer Rat fasste am 20. November 1997 den Satzungsbeschluss \nbetreffend die 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 20/12 \n\"Ladestraße/K. weg\". Die Änderung umfasste neben den \nbereits oben dargestellten Punkten\n\n27\n\n- die Festsetzung einer Ein- und Ausfahrt vom Flurstück 135 \nauf die K 35 unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen \nEin- und Ausfahrverbotes für diesen Bereich,\n- die Ausdehnung beziehungsweise Änderung der überbauba- ren \nGrundstücksflächen in den Teilgebieten 3 und 6,\n- die Verschiebung beziehungsweise Neufestsetzung einer \n Fläche für die Kompaktstation des Versorgungsträgers \n entlang des Radweges parallel zur K 35,\n- die Festsetzung einer Teilfläche auf dem Flurstück 314 \n als öffentliche Verkehrsfläche zur Realisierung des \n Kreisverkehrs im Einmündungsbereich der Straße \"H. -\n kamp\"/K 35,\n- die Festsetzung von Schnitthecken entlang der Grund-\n stücksgrenze des Flurstücks 135 im Teilgebiet 3.\n\n28\n\nDie Bezirksregierung D. bemängelte, nachdem ihr \nder Satzungsbeschluss angezeigt worden war, dass für die 1. \nÄnderung ein separater Bebauungsplan ausgefertigt worden sei. \nDer insoweit geltend gemachte Rechtsverstoß entfalle jedoch, \nwenn im Ursprungsplan und im Änderungsplan bestimmte - in der \nVerfügung näher bezeichnete - Eintragungen vorgenommen würden. \nDies ist geschehen. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens \nwurde am 29. April 1999 öffentlich bekannt gemacht.\n\n29\n\nDer Antragsteller hat bereits am 28. Dezember 1998 den \nNormenkontrollantrag - bezogen auf den Ursprungsplan - \ngestellt.\n\n30\n\nEr trägt vor, die Baugebietsfestsetzungen seien unwirksam, \nda sie auf einem ergebnisrelevanten Abwägungsausfall beruhten. \nBei der Überplanung eines bereits weitgehend bebauten Gebietes \nverlange das Abwägungsgebot eine besonders sorgfältige \nBestandsaufnahme der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen \nNutzungen und der damit verbundenen \nBesitzstandwahrungsinteressen. Diese dürften nicht beliebig \noder voraussetzungslos \"weggeplant\" werden. Angesichts dieser \nAnforderungen, die das Abwägungsgebot stelle, habe es einer \nUntersuchung dahingehend bedurft, ob und in welchem Umfang die \nfestgesetzten Standortbeschränkungen städtebaulich \nerforderlich seien. Die Gewährung von Bestandsschutz für die \nvorhandene Bebauung habe eine solche Untersuchung nicht \nentbehrlich gemacht, weil der baurechtliche Bestandsschutz in \naller Regel nicht geeignet sei, dem Standortsicherungsbedarf \ngewerblicher Betriebe hinreichend zu genügen. In den \nAufstellungsvorgängen finde sich lediglich der pauschale \nHinweis auf vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe, die \nwegen ihrer Zentrenschädlichkeit im Plangebiet nicht mehr \ngewünscht würden. In Wirklichkeit sei das Plangebiet zum \ndamaligen Zeitpunkt maßgeblich - wenn nicht gar beherrschend - \ndurch großflächigen Einzelhandel geprägt gewesen. Der \nPlangeber habe deshalb prüfen müssen, wie sich die \nbeabsichtigte planerische Reduktion der ursprünglich möglichen \nNutzungen auf den Verkehrswert der betroffenen Immobilien \nauswirken und inwieweit die damit verbundenen Nachteile durch \ndie Stärkung etwa betroffener zentraler Bereiche aufgewogen \nwerde. Aus den Aufstellungsvorgängen sei nicht ersichtlich, \ndass eine Zentrenstärkung hinsichtlich der im Planbereich \nvorgefundenen Nutzungen überhaupt erforderlich sei. Die \ntextliche Festsetzung Nr. 1 sei nicht hinlänglich bestimmt, \nwas zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führe. Da der \nPlangeber nicht jeglichen Einzelhandel habe ausschließen \nwollen, könne das Problem der ungenauen Abgrenzung der \nAusnahme nicht durch eine bloße Kassation dieser \nAusnahmeregelung gelöst werden. Dies wäre ein unzulässiger \nEingriff in die planerische Gestaltungsfreiheit des Rates.\n\n31\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n32\n\nden Bebauungsplan Nr. 20/12 \"Lade-\nstraße/K. weg\" der \nAntragsgegnerin in der Fassung der 1. \nÄnderung für nichtig zu erklären,\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen sowie die \nBebauungsplanurkunden (Beiakten Hefte 1 bis 4) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n37\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine \nBedenken. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. \nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist \nregelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines \nGrundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine \nbauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein \nGrundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 \n= BauR 1998, S. 740.\n\n39\n\nSo ist es hier. Der Antragsteller ist Eigentümer von bebauten \nund unbebauten Flächen, die im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 20/12 \"Ladestraße/K. weg\" liegen und \nals Gewerbegebiet festgesetzt sind. Für dieses Gewerbegebiet \ngelten unter anderem Einschränkungen hinsichtlich der \nZulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, wie sie auf den dem \nAntragsteller gehörenden Flurstücken 309 und 312 geführt \nwerden. Die vorgenannten Nutzungseinschränkungen legen die \nkünftige bauliche Nutzbarkeit der davon betroffenen \nGrundstücke und damit den Inhalt des Grundeigentums des \nAntragstellers in einer von ihm angegriffenen Weise fest.\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n41\n\nAllerdings leidet der Bebauungsplan nicht an formellen \nMängeln. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler gemäß den \n§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind \nnach Kenntnis des Gerichts gegenüber der Antragsgegnerin nicht \nfristgerecht angezeigt worden. Dasselbe gilt für eine \nVerletzung etwaiger rügepflichtiger Verfahrens- und \nFormvorschriften der Gemeindeordnung, die gemäß § 7 Abs. 6 GO \nNRW nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung der Satzung \nnicht mehr geltend gemacht werden können. Form- oder \nVerfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB \noder solche nach Landesrecht, die auch ohne Rüge beachtlich \nwären, liegen nicht vor.\n\n42\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist jedoch mit materiellen \nFehlern behaftet.\n\n43\n\nEr überplant das ehemalige Bahngelände zwischen der \nLadestraße und der Bahnstrecke M. bach-D. , \ndas im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als \"Fläche für \nBahnanlagen\" dargestellt ist, teilweise als Mischgebiet, \nteilweise als öffentliche Grünfläche/Parkanlage und teilweise \nals Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/Öffentliche \nParkfläche/Park-und-Ride-Anlage.\n\n44\n\nNach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem \nFlächennutzungsplan zu entwickeln. Abweichungen eines \nBebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind insoweit vom \nBegriff des \"Entwickelns\" im Sinne dieser Vorschrift gedeckt, \nals sie sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- \nund Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker \nverdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan \ntrotz der Abweichung der Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans nicht widerspricht. Der Grad eines \nunzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach \nvon Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption \nunangetastet lassen und deshalb als unwesentlich anzusehen \nsind. Welche Abweichungen vom Flächennutzungsplan in diesem \nSinne den Grad eines Widerspruchs erreichen, lässt sich nicht \ngenerell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des \nEinzelfalls entscheiden.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar \n1975 - IV C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8.\n\n46\n\nNach diesen Grundsätzen sind die Abweichungen des \nBebauungsplans Nr. 20/12 \"Ladestraße/K. weg\" von den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans wohl als unwesentlich \nzu beurteilen. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an.\n\n47\n\nUnabhängig davon, ob hier ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB zu bejahen oder zu verneinen ist, wäre dieser im \nHinblick auf § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach \ndieser Vorschrift ist nämlich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB für die Rechtwirksamkeit eines Bebauungsplans \nbedeutungslos, wenn dadurch die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche \nEntwicklung nicht beeinträchtigt wird. Ob dies der Fall ist, \nhängt von der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans \nab, wobei nicht die Konzeption für den engeren Bereich des \nbetroffenen Bebauungsplans maßgeblich ist, sondern die \ngroßräumige Konzeption, die der Flächennutzungsplan für das \ngesamte Gemeindegebiet oder jedenfalls für einen über das \nBebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil verfolgt.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n49\n\nInsoweit wird die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans \ndurch die Ausweitung bahnfremder Festsetzungen auf den von der \nBahn nicht mehr genutzten Bereich zwischen Ladestraße und \nBahntrasse nicht nennenswert tangiert. Daraus folgt die \nUnbeachtlichkeit der von den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans inhaltlich abweichenden \nBebauungsplanfestsetzungen und des sich daraus möglicherweise \nergebenden Verstoßes gegen das \"Entwicklungsgebot\", zumal die \nabweichenden Festsetzungen letztlich weder die Nutzung der \nnördlich und östlich liegenden - noch in Betrieb befindlichen \n- Bahnanlagen in Frage stellen noch sonst eine Unvereinbarkeit \nmit den im Flächennutzungsplan dargestellten planerischen \nZielvorstellungen erkennen lassen.\n\n50\n\nLetztlich kann jedoch offen bleiben, ob die von den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans abweichenden \nFestsetzungen gegen das Gebot verstoßen, den Bebauungsplan aus \ndem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB) und ob ein solcher Verstoß - läge er denn vor - im \nSinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich wäre. Die \nbesagten Festsetzungen sind jedenfalls aus den nachfolgenden \nGründen fehlerhaft.\n\n51\n\nHat eine Fläche den rechtlichen Charakter einer Anlage der \nBahn, so ist sie der - prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet \numfassenden - gemeindlichen Bauplanungshoheit zwar nicht - \nnach Art eines exterritorialen Gebietes - völlig entzogen. Sie \nist planerischen Aussagen der Gemeinde aber nur insoweit \nzugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung der \nAnlage, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht widersprechen. \nPlanerische Aussagen, insbesondere auch Festsetzungen eines \nBebauungsplans, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung \neiner Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen, sind \nzulässig. Hierfür kommt etwa in Betracht, dass die Gemeinde in \neinem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 1 Abs. 5 ff. BauNVO \ndie Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen oder Arten von \nbaulichen Anlagen modifiziert, zum Beispiel Spielhallen oder \nandere Vergnügungsstätten ausschließt oder einschränkt, auch \neinen vorhandenen Bahnhof mit einbezieht. Planerische Aussagen \n- seien es Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder \nFestsetzungen in einem Bebauungsplan -, die sich mit der auf \neine Planfeststellung oder auf die Übernahme als Altanlage \ngegründeten, besonderen Zweckbestimmung einer bestehenden \nBahnanlage inhaltlich nicht vereinbaren lassen, darf die \nGemeinde hingegen nicht treffen. Insoweit tritt die \ngemeindliche Bauleitplanung hinter die Fachplanung zurück \n(§ 38 Satz 1 BauGB). Dies bedeutet zwar nicht, dass die \nGemeinde ein Planungsverfahren solange nicht in Gang setzen \noder betreiben dürfte, wie die zu beplanende Fläche noch den \nrechtlichen Charakter einer Bahnanlage hat. Vielmehr kann sie, \nwenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der besonderen \nbahnrechtlichen Zweckbestimmung einer Fläche bevorsteht, die \nfür diesen Fall zu erwartenden Nutzungswünsche von vornherein \nin die von ihr bauplanungsrechtlich für angemessen und \nerforderlich erachtete Richtung lenken. Dies kann dadurch \ngeschehen, dass sie eine Bauleitplanung einleitet mit der \nFolge, dass sodann auch von den zu deren Sicherung gegebenen \nInstrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von \nBaugesuchen (§§ 14, 15 BauGB) Gebrauch gemacht werden kann. \nJedoch hängen die abschließende Beschlussfassung über \ngemeindliche Bauleitpläne für bisher als Bahnanlagen dienende \nFlächen, soweit die Planung inhaltlich mit der Zweckbestimmung \nder Fläche für den Bahnbetrieb nicht vereinbar ist, und ihr \nInkrafttreten davon ab, dass die beplante Fläche zuvor durch \neine hierauf gerichtete Maßnahme ihren Rechtscharakter als \nBahnanlage verloren hat.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember \n1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3.\n\n53\n\nDie im Plangebiet zwischen der Ladestraße und der Bahntrasse \ngelegene Fläche ist - wie der Vertreter der Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - früher zu \nBahnzwecken genutzt worden und hatte damit irgendwann den \nrechtlichen Charakter einer Bahnanlage. Dies gilt auch für das \nFlurstück 330, das südlich an die Ladestraße anschließt und \nheute als Zufahrt und Stellplatzfläche für den auf dem \nFlurstück 328 gelegenen Lebensmittelmarkt dient. Für den \ndaraus für die besagten Flächen abzuleitenden \nFachplanungsvorbehalt gemäß § 38 Satz 1 BauGB spielt es dabei \nkeine Rolle, ob es sich bei den Flächen um Altanlagen handelt \noder um solche, die durch einen förmlichen \nPlanfeststellungsbeschluss gewidmet worden sind.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember \n1988 - 4 C 48.86 -, a.a.O.\n\n55\n\nIhren rechtlichen Charakter als Bahnanlagen haben die zwischen \nLadestraße und Bahntrasse sowie südlich der Ladestraße \ngelegenen (ehemaligen) Bahnflächen nach bisherigem \nKenntnisstand nicht verloren. Dass Teile davon von der Bahn \nnicht mehr genutzt und auch nicht mehr benötigt werden und \ndarüber hinaus möglicherweise von ihr an Private veräußert \nsowie zu einer bahnfremden Bebauung freigegeben worden sind, \nvermag ihren Rechtscharakter nicht zu ändern.\n\n56\n\nAbgesehen von dem Fall, dass die bestehende Fachplanung \neiner Fläche als Bahnanlage funktionslos geworden sein kann, \nhat die Bauleitplanung, nur weil die beplante Fläche \ntatsächlich nicht mehr zu Bahnzwecken benutzt werden soll und \nvom bisherigen Planungsträger auch nicht mehr in Anspruch \ngenommen wird, nicht etwa schon aus sich heraus die rechtliche \nWirkung, den durch Planfeststellung oder in anderer Weise \nbegründeten speziellen Rechtscharakter einer Fläche als \nBahnanlage aufzuheben. Einander widersprechende planerische \nAussagen verschiedener Planungsträger in Bezug auf ein und \ndieselbe Fläche sind rechtlich nicht zulässig. Ein Wechsel der \nPlanungshoheit von der Bahn als privilegierter \nanlagenbezogener Planungsträgerin zur Gemeinde als Trägerin \nder umfassenden gebietsbezogenen Bauplanungshoheit muss schon \nwegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-\nsachenrechtlicher Rechtsverhältnisse durch einen hoheitlichen \nAkt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse darüber \nschafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden \nFlächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen \nstehen. Einfache Freigabeerklärungen der Deutschen Bahn als \n(bisheriger) Planungsträgerin gegenüber einem Bauwilligen, \nwonach die Anlage oder ein bestimmter Teil derselben für \nBahnbetriebszwecke nicht mehr benötigt werde, genügen \nregelmäßig nicht, um einer bestehenden Bahnanlage ihren \nbesonderen Rechtscharakter zu nehmen. Das hiernach gebotene \nMindestmaß an Publizität setzt vielmehr voraus, dass der \nWechsel der Planungshoheit jedenfalls in einer geeigneten \nWeise bekannt gemacht wird.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember \n1988 - 4 C 48.86 -, a.a.O.\n\n58\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die bestehende Fachplanung \nhinsichtlich der im Plangebiet zwischen Ladestraße und Bahn-\ntrasse gelegenen Fläche und des Flurstücks 330 insgesamt \nfunktionslos geworden sein könnte, sind nicht ersichtlich. \nLegt man die strengen Maßstäbe an, die das \nBundesverwaltungsgericht zur Funktionslosigkeit von \nBebauungsplänen entwickelt hat, kann die Funktionslosigkeit \neiner bestehenden Fachplanung nur dann angenommen werden, wenn \nzumindest die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der \ntatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der \neine Verwirklichung der Fachplanung auf unabsehbare Zeit \nausschließt. Es muss sich um nachträgliche Veränderungen \nhandeln, die der Verwirklichung der Fachplanung objektiv \nentgegenstehen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34.\n\n60\n\nEine Funktionslosigkeit tritt beispielsweise nicht schon dann \nein, wenn über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist \nund deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den \nFestsetzungen des Plans nicht entsprechen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. August \n1990 - 7 C 41-43.89 -, NJW 1991, \nS. 310.\n\n62\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann von einem \nFunktionsloswerden der hier in Rede stehenden Fachplanung \ninsgesamt nicht ausgegangen werden. Gerade im Hinblick auf die \nnoch im Eigentum der Bahn befindlichen Flächen haben sich die \ntatsächlichen Verhältnisse nicht in einer Weise entwickelt, \ndass sie der Verwirklichung der Fachplanung auf unabsehbare \nZeit objektiv entgegenstehen.\n\n63\n\nEine förmliche Entwidmung der fraglichen Flächen im oben \ndargelegten Sinne ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen \nnicht. Auf eine entsprechende Anfrage hat die Antragsgegnerin \nerklärt, ihr sei nicht bekannt, dass die Flächen förmlich \nentwidmet worden seien. Damit erweist sich ihre Überplanung \ndurch den angegriffenen Bebauungsplan als unzulässig, denn \nzumindest ihre teilweise Festsetzung als öffentliche \nGrünfläche/Parkanlage ist mit der Zweckbestimmung einer \nbestehenden Bahnanlage inhaltlich nicht vereinbar.\n\n64\n\nFür die textliche Festsetzung II Nr. 1 fehlt es an einer \nErmächtigungsgrundlage. Zudem ist sie inhaltlich unbestimmt, \nsoweit sie sich auf \"nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel \nmit atypischem Flächenbedarf\" und den von dieser Formulierung \nnicht erfassten Einzelhandel bezieht.\n\n65\n\nGemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann in einem Baugebiet ein \nbestimmter Anlagentyp ausgeschlossen werden, der jedoch in \nstädtebaulicher Hinsicht, wenn auch typisierend, hinreichend \nabgrenzbar sein muss. In Betracht kommen insoweit etwa \nAusschlüsse von sämtlichen Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- \noder Industriegebieten, ferner der Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben differenziert nach den jeweiligen \nBranchen und Sortimenten, unter besonderen Bedingungen auch \nein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach Maßgabe der \njeweiligen Größe, wenn hieraus eine planungsrechtlich \nabgrenzbare Nutzungsunterart folgt.\n\n66\n\nNach der textlichen Festsetzung II Nr. 1 soll \"nicht \ninnenstadtrelevanter Einzelhandel mit atypischem \nFlächenbedarf\" im Gewerbegebiet zulässig, jeder andere \nEinzelhandel dagegen unzulässig sein. Eine Abgrenzung \nzulässiger und unzulässiger Anlagentypen ist jedoch auf der \nGrundlage der in der textlichen Festsetzung verwandten \nBegriffe nicht möglich, denn der \"nicht innenstadtrelevante \nEinzelhandel mit atypischem Flächenbedarf\" stellt keine im \nvorstehenden Sinne typisierbare Unterart der Branche \nEinzelhandel dar. Aus § 11 BauNVO lässt sich zur Klärung des \nInhalts und der Reichweite des Begriffs nichts ableiten. \nGroßflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 \nNr. 2 BauNVO sind mit der Festsetzung ersichtlich nicht, \njedenfalls nicht ausschließlich, gemeint. Die von der \nRechtssprechung entwickelten Kriterien etwa zu den \n\"kerngebietstypischen\" Spielhallen sind auf \"nicht \ninnenstadtrelevante\" Einzelhandelsbetriebe schon wegen der \nvöllig anders gearteten Variationsbreite der \nEinzelhandelsbetriebe nach Größe, Sortiment, Attraktivität und \nstädtebaulicher Relevanz nicht übertragbar.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Okto-\nber 1996 - 10a D 102/96.NE -, NWVBl. \n1997, S. 268.\n\n68\n\nAuch die im gemeinsamen Runderlass vom 7. Mai 1996 zur \nAnsiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und \nGenehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass - (MBl. NRW \n1996, S. 922) aufgeführten \"zentrumsrelevanten Sortimente\" \nlassen es nicht zu, den Regelungsgehalt des Begriffs \"nicht \ninnenstadtrelevanter Einzelhandel mit atypischem \nFlächenbedarf\" hinreichend zu konkretisieren. Diese \nFormulierung der textlichen Festsetzung II Nr. 1 geht zurück \nauf eine Eingabe der Industrie- und Handelskammer Mittlerer \nNiederrhein aus dem Jahre 1993 und ist vom Plangeber als \nBegriff übernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt gab es den \nEinzelhandelserlass noch nicht. Auch enthalten weder die \nFestsetzung selbst noch die Begründung des Bebauungsplans oder \nsonstige Unterlagen in den Aufstellungsvorgängen einen Hinweis \nauf den Einzelhandelserlass, der keine Normqualität hat, \nsodass nach allem nicht angenommen werden kann, der Plangeber \nhabe den Begriff des \"nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel \nmit atypischem Flächenbedarf\" im Sinne des \nEinzelhandelserlasses gemeint und der Begriff sei auch von den \nPlanadressaten so zu verstehen. Abgesehen davon, reichen die \nCharakterisierungen des Einzelhandelserlasses für eine \neindeutige Inhaltsbestimmung dieses Begriffs ohnehin nicht \naus.\n\n69\n\nNach Ziffer 2.2.5 des Einzelhandelserlasses zeichnen sich \n\"zentrenrelevante Sortimente\" von Handelsbetrieben dadurch \naus, dass sie zum Beispiel viele Innenstadtbesucher anziehen, \neinen geringen Flächenbedarf haben, häufig im Zusammenhang mit \nanderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend \nohne Pkw transportiert werden können. Bei zentrenrelevanten \nSortimenten seien negative Auswirkungen auf die \nZentrenstruktur, insbesondere auf die Innenstadtentwicklung zu \nerwarten, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten \nStandorten angesiedelt würden. In der Anlage 1 zum \nEinzelhandelserlass Teil A und B sind Sortimentsgruppen \naufgeführt, die stets beziehungsweise dann als zentrenrelevant \ngelten, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt. Bei der \nFestlegung von Sortimenten als nicht zentrenrelevant sollen \ninsbesondere die Größe der Gemeinde und die örtlichen \nGegebenheiten zu berücksichtigen sein. Auch können die \nGemeinden bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe \nandere als die aufgelisteten Sortimente als zentrenrelevant \nfestlegen.\n\n70\n\nDie Auflistung der \"zentrenrelevanten\" Sortimentsgruppen \nist mithin nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur \nFortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine \nvon den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von \n\"nicht innenstadtrelevanten\" Einzelhandelsbetrieben, die einer \nrechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt.\n\n71\n\nGänzlich unklar ist, was der Plangeber unter \"atypischem \nFlächenbedarf\" versteht. Der Einzelhandelserlass enthält keine \nKriterien dafür, in welcher ungefähren Größenordnung sich der \n\"typische\" Flächenbedarf für \"zentrumsrelevante\" oder für \n\"nicht zentrumsrelevante\" Einzelhandelsbetriebe bewegt und bei \nwelcher Überschreitung oder Unterschreitung dieser \nGrößenordnung der Flächenbedarf als \"atypisch\" zu \nqualifizieren ist. Im Übrigen dürfte der \"typische\" \nFlächenbedarf von Einzelhandelsbetrieben, die üblicherweise in \nInnenstadtzentren angesiedelt sind, nach Branchen und \nSortimenten sehr unterschiedlich sein und auch von den \nörtlichen Gegebenheiten und individuellen Besonderheiten \nabhängen.\n\n72\n\nDer Bebauungsplan weist auch Mängel im Abwägungsvorgang \nauf.\n\n73\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen \nobjektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche \nAbwägungsfehler untersuchen, die der Antragsteller mit seinem \nNormenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist \ndes § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung \nunbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben \nJahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber \nder Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht \nabgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß \n§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, \nnämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer \nMängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der \nFehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit \nsoll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an sich \nbeachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf \nist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf \nAbwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den \nUntersuchungsgrundsatz auch geboten.\n\n74\n\nVgl. Lemmel, in: Schlichter/Stich \n(Hg.), Berliner Kommentar zum \nBaugesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 215 \nRdn. 18; Schmaltz, in: Schrödter, \nBaugesetzbuch, 6. Auflage 1998, \n§ 214 Rdn. 13; Stock, in: Ernst/ \nZinkan/Bielenberg (Hg.), Baugesetzbuch, \nStand: 1. Mai 2001, § 215 \nRdn. 48 unter Aufgabe der in der \nVorbearbeitung vertretenen \ngegenteiligen Auffassung.\n\n75\n\nDas sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Gebot, die \nöffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, \nwenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. \nEs ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, \ndie zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n76\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde \nliegende Abwägung nicht gerecht.\n\n77\n\nEine ordnungsgemäße Abwägung setzt zunächst voraus, dass \nalle maßgeblichen Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess \neingestellt werden und der Rat von einem zutreffenden \nSachverhalt ausgeht. Die von Amts wegen gebotene Ermittlung \nder abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der \nÜberplanung eines teilweise bereits bebauten Gebietes eine \nerkennbare Bestandsaufnahme. In welchem Umfang eine solche \nBestandsaufnahme im Einzelnen zu erfolgen hat, lässt sich \nnicht allgemein beantworten. Der Umfang der Bestandsaufnahme \nbestimmt sich jeweils nach den Planungsabsichten der Gemeinde \nund demjenigen, was hierbei relevant in die Abwägung \neinzustellen ist. Von dieser Pflicht zur Bestandsermittlung \nwird die Gemeinde auch dann nicht entbunden, wenn (zustim-\nmende) Stellungnahmen zum Planentwurf der am Planverfahren \nbeteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange \nvorliegen,\n\n78\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Au-\ngust 1989 - 4 NB 24.88 -, BRS 49 \nNr. 22.\n\n79\n\nDer allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung von \nvorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten besondere \nBedeutung,\n\n80\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober \n1988 - 7a NE 38/87 - , vom 8. März 1993 \n- 11 a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 und \nvom 24. Januar 1995 - 11a D 203/91.NE -\n.\n\n81\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - im Plangebiet \nkünftig bestimmte Nutzungen ausgeschlossen sein sollen und da-\nmit möglicherweise bereits vorhandene, insbesondere gewerb-\nliche Nutzungen unzulässig und nur auf den Schutz des \nBestandes beschränkt werden. Durch eine solche Beschränkung \nder Nutzung wird das Eigentum eingeschränkt. Das von Art. 14 \nGG geschützte Eigentum gehört jedoch selbstverständlich und in \nhervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen im \nRahmen öffentlich-rechtlicher Planungsentscheidungen. Darüber \nhinaus verlangt die Beachtung der Belange der Wirtschaft, § 1 \nAbs. 5 Nr. 8 BauGB, mehr als die Berücksichtigung des durch \nArt. 14 GG garantierten Bestandsschutzes; sie beinhaltet auch \ndie Abwägung etwaiger in den Blick genommener \nKapazitätserweiterungen und Modernisierungen von Anlagen, die \nzur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind,\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. April \n1971 - IV C 66.67 - , BRS 24 Nr. 166; \nOVG NRW Urteile vom 19. Ja-nuar 1988 - \n7a NE 20/86 - und vom 8. März 1993, \na.a.O.\n\n83\n\nHiervon ausgehend musste sich der Plangeber bei einer Planung \nder hier vorliegenden Art im Rahmen der Aufbereitung des \nAbwägungsmaterials - auch ohne dass es entsprechender Hinweise \nPlanbetroffener bedurft hätte - Klarheit darüber verschaffen, \nwelche Folgen insbesondere die von ihm beabsichtigten \nNutzungsausschlüsse für die weitere Existenz der bereits \nvorhandenen Gewerbebetriebe haben konnten. Er hatte zu \ngewichten, ob etwa eintretende negative Folgen für den \nFortbestand und die diesen sichernde weitere \nEntwicklungsmöglichkeit bereits vorhandener Nutzungen \ngegenüber den anderen, mit dem Plan verfolgten Zielsetzungen \ndie Planentscheidung rechtfertigten. Eine derartige \nErarbeitung der Beurteilungsgrundlage ist hier jedenfalls \nhinsichtlich der im Plangebiet und auch auf den Grundstücken \ndes Antragstellers vorhandenen Einzelhandelsbetriebe nicht in \ndem der Sache nach gebotenen Umfang erfolgt. In den \nPlanunterlagen befindet sich keine Aufstellung, aus der \nhervorgeht, welche Einzelhandelsnutzungen welcher Art und mit \nwelchen Sortimenten bei Planungsbeginn im Plangebiet vorhanden \nwaren, welchen Umfang sie hatten und in welcher betrieblichen \nSituation sie sich befanden.\n\n84\n\nEbenfalls abwägungsfehlerhaft ist die Überplanung der am \nK. weg vorhandenen Wohnbebauung im nordwestlichen Teil \ndes Plangebiets als Gewerbegebiet. Mit dieser Festsetzung hat \nder Plangeber der bestehenden Wohnnutzung lediglich \nBestandsschutz eingeräumt, da in Gewerbegebieten lediglich \nWohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für \nBetriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig sind \n(§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Abgesehen davon, dass sich der \nPlangeber offenbar keine Gedanken dazu gemacht hat, ob, in \nwelchem Zeitraum und auf welche Weise die Wohnbebauung der \nGewerbegebietsfestsetzung entsprechend umgewandelt werden \nsoll, lassen die Erwägungen, mit denen er die Anregung eines \nAnwohners, im fraglichen Bereich ein Mischgebiet festzusetzen, \nzurückgewiesen hat, eine gerechte Abwägung der betroffenen \nBelange nicht erkennen. Das nach Art. 14 GG zu bewertende \nInteresse der Eigentümer an einer planungsrechtlichen \nAbsicherung ihrer ausgeübten Wohnnutzungen ist erkennbar nicht \nmit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt \nworden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung hat \ndazu in seinem Beschluss Nr. 120 vom 30. Novem-ber 1995 \nausgeführt, die Festsetzung eines Mischgebiets sei wegen der \nanders lautenden Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht \nmöglich gewesen. Zudem seien in dem betroffenen Teilbereich \nGewerbebetriebe vorhanden, deren Bestand habe gesichert werden \nmüssen. Den Betrieben solle im Hinblick auf Erweiterungen und \nNutzungsänderungen ermöglicht werden, ihr Gewerbe auch künftig \nim bisherigen Umfang auszuüben. Die Festsetzung eines \nMischgebietes würde dagegen zu empfindlichen Einschränkungen \nführen, da dort nur nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen \nwerden dürften. Die negativen Auswirkungen der Gewerbebetriebe \nbeträfen nur Gebäude, die entweder vor Aufstellung des \nBebauungsplans vorhanden gewesen oder - wie das Haus \nK. weg Nr. 5 - als einem Gewerbegebiet zugehörige \nBetriebsinhaber- beziehungsweise Betriebsleiterwohnung \ngenehmigt worden seien. Die Bewohner dieser Gebäude müssten \ndie in Gewerbegebieten zulässigen Immissionsrichtwerte gegen \nsich gelten lassen. Zu ihrem Schutz sei das Plangebiet \nentsprechend den Vorgaben des Abstandserlasses 1990 gegliedert \nworden. Die Gliederung biete den bestmöglichen Schutz für die \nBewohner des Gewerbegebietes und gewährleiste ein \nkonfliktfreies Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. Dieses \nstädtebauliche Ziel würde durch die Festsetzung eines \nMischgebietes verfehlt. Diese Ausführungen lassen die Frage \ndes Eingriffs in bestehende Nutzungsrechte und die Verweisung \nauf bloßen Bestandsschutz unberücksichtigt und verkennen, dass \ndie Festsetzung eines lediglich die vorhandenen Wohngebäude \numfassenden Mischgebietes die an diesen Wohngebäuden \nbestehenden Nutzungsrechte unangetastet gelassen und die \nbenachbarte gewerbliche Nutzung nicht mehr eingeschränkt hätte \nals die letztlich festgesetzte Gliederung nach dem \nAbstandserlass 1990.\n\n85\n\nEinen weiteren Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung \nstellt die Festsetzung des unbebauten Flurstücks 331 als \nGewerbegebiet dar. Die Eigentümer des Flurstücks haben im \nHinblick auf die von ihnen beabsichtigte Errichtung eines \ndreigeschossigen Gebäudes mit gewerblicher Nutzung im \nErdgeschoss und Hotel- beziehungsweise Wohnnutzung in den \noberen Geschossen im Aufstellungsverfahren die Festsetzung des \nFlurstücks als Mischgebiet angeregt. Die Anregung hat der \nAusschuss für Stadtentwicklung und Planung in seiner Sitzung \nvom 30. November 1995 unter anderem mit den Erwägungen \nzurückgewiesen, der auf dem unmittelbar angrenzenden \nNachbargrundstück gelegene Fischräuchereibetrieb verursache \nGeruchsbelästigungen, die auch im Hinblick auf die \nWindrichtung zu einer empfindlichen Störung für Hotelbesucher \nund Wohnungsnutzer führen werde. Auch andere Immissionsquellen \nwürden eine Hotel- und Wohnnutzung negativ beeinflussen. So \nwirke sich der unmittelbar angrenzende Parkplatz \nbeziehungsweise Stellplatzhof auf dem Grundstück des TIP-\nEinzelhan-delsbetriebes und auch die nördlich angrenzende \nPark-and-Ride-Anlage störend auf die Wohnruhe aus, zumal \ninsbesondere die Nutzer der Park-and-Ride-Anlage an Geschäfts- \nund Öffnungszeiten nicht gebunden seien. Schließlich würde \nauch die nahe gelegene Kartonagenfabrik negativ \nbeeinträchtigt. Der Betrieb sei mit Lüftungseinrichtungen \nversehen, deren Geräusche sich störend auf die Umgebung \nauswirkten. Ob diese Erwägungen, die nicht eine \nMischgebietsfestsetzung als solche, sondern eine konkrete - \nmischgebietsverträgliche - Nutzung betreffen, für sich \ngenommen schlüssig, nachvollziehbar und geeignet sind, das \nausdrücklich verlautbarte Interesse der Grundstückseigentümer \nan einer Mischgebietsfestsetzung für das Flurstück 331 \nzurückzustellen, mag offen bleiben. Die Erwägungen verlieren \njedenfalls jegliche Überzeugungskraft dadurch, dass der \nPlangeber im Bereich zwischen Bahntrasse und Ladestraße - das \nheißt in unmittelbarer Nähe der Fischräucherei, der \nKartonagenfabrik, der Park-and-Ride-Anlage und der Bahntrasse \n- ein ebensolches Mischgebiet festgesetzt hat.\n\n86\n\nOb ein Abwägungsfehler schließlich auch deshalb vorliegt, \nweil nicht der Rat der Antragsgegnerin, sondern der Ausschuss \nfür Stadtentwicklung und Planung die Abwägungsentscheidung \nüber die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und \nBedenken getroffen hat, lässt der Senat offen.\n\n87\n\nEntscheidet ein Ausschuss der Gemeinde anstelle des Rates \nabschließend über die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB \nvorgebrachten Anregungen der Bürger und sieht sich der Rat an \ndiese Entscheidung gebunden, ist das Abwägungsgebot des § 1 \nAbs. 6 BauGB verletzt. Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken \nund Anregungen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot \nverbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges \nAbwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die \nvorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und \nin welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können \nund sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil \ndes Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein: \nDie abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem \nSatzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs.3 Satz 1 \nBauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den \nSatzungsbeschluss zu fassen hat, das heißt in aller Regel dem \nGemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss die \nBeschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss \nzuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden die \nvorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder \nstellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung \nein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen \ndes Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der \nplanerischen Abwägung vor.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November \n1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45.\n\n89\n\nAllerdings ist unter Umständen die Beschlussfassung eines \nAusschusses über die eingegangenen Anregungen und Bedenken \nunschädlich, wenn der Rat die Erwägungen des Ausschusses kennt \nund dessen Beschlussfassung im Rahmen des Satzungsbeschlusses \nnoch korrigieren kann.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar \n2001 - 7a D 148/98.NE -, JURIS.\n\n91\n\nHier sieht es so aus, als ob der Rat am 2. Mai 1996 auf \nEmpfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Planung \nlediglich den formellen Satzungsbeschluss gefasst hat. Die \nAufstellungsvorgänge geben nichts dafür her, dass sich der Rat \nin diesem Zusammenhang mit den der Empfehlung zu Grunde \nliegenden Erwägungen beschäftigt und diese auch nur zur \nKenntnis genommen hat. Vielmehr scheint nach allem der Rat dem \nAusschuss die Entscheidung über die während des \nAufstellungsverfahrens erhobenen Einwendungen vollständig \nüberlassen zu haben. Dafür spricht beispielsweise die Vorlage \nzur Dringlichkeitsentscheidung vom 24. April 1995, worin es \nheißt:\n\n92\n\n\"Im Gegensatz zum Satzungsbeschluss \nkönnen alle anderen Entscheidungen in \nBauleitplanverfahren auf Grund der \nzwischenzeitlich geänderten \nZuständigkeitsordnung der Stadt \nK. durch den Ausschuss für \nStadtentwicklung und Planung getroffen \nwerden\"\n\n93\n\nund die Formulierung der Niederschrift über die \nAusschusssitzung vom 16. April 1996, welche lautet:\n\n94\n\n\"Die Voraussetzungen zur Beratung \nund Entscheidung über die vorgebrachten \nBedenken und Anregungen unter Beachtung \ndes Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 6 \ndes BauGB liegen somit vor. In Kenntnis \ndieser Umstände, nach entsprechender \nErörterung und Wertung des Für und \nWiders, nach Abwägung aller privater \nund öffentlicher Belange gegeneinander \nund untereinander fasst der Ausschuss \nfür Stadtentwicklung und Planung sodann \nfür die einzelnen Bedenken und \nAnregungen folgende Beschlüsse\".\n\n95\n\nAuch die entsprechenden Mitteilungen an die Einwender sind in \nähnlicher Weise formuliert. Ob sich der Rat gleichwohl die \nAbwägungsentscheidung bis zuletzt vorbehalten wollte und auch \nvorbehalten hat oder zumindest die Einwendungen der Bürger und \nder Träger öffentlicher Belange sowie die Erwägungen des \nAusschusses für Stadtentwicklung und Planung den \nRatsmitgliedern vollständig zugeleitet worden und damit zur \nKenntnis gelangt sind - wovon der Vertreter der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgegangen ist \n- lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. \nAngesichts der sonstigen aufgezeigten Mängel des \nBebauungsplans bedarf diese Frage keiner weiteren \nAufklärung.\n\n96\n\nDie oben festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind \nauch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn \nsie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel im \nAbwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände \npositiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Ja-\nnuar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 \nNr. 22.\n\n98\n\nWas die Überplanung der vorhandenen Wohnbebauung und des \nunbebauten Flurstücks 331 als Gewerbegebiet angeht, ergibt \nsich die Offensichtlichkeit des darin liegenden \nAbwägungsmangels schon daraus, dass insoweit betroffene \nGrundstücks-eigentümer während des Aufstellungsverfahrens eine \nFestsetzung der Flächen jeweils als Mischgebiet angeregt und \nihre diesbezüglichen Interessen detailliert dargelegt haben. \nAuch die fehlende Bestandsaufnahme stellt einen \noffensichtlichen Abwägungsfehler dar. Die überplanten Flächen \nwaren zu einem großen Teil gewerblich genutzt, wobei die \nEinzelhandelsnutzungen - die weitgehend ausgeschlossen werden \nsollten - überwogen. Angesichts dieser Zielsetzung des \nPlangebers springt es förmlich ins Auge, dass er es \nunterlassen hat, sich für den beabsichtigten Eingriff in \nbestehende Nutzungsrechte eine hinreichende Abwägungsgrundlage \nzu verschaffen.\n\n99\n\nAuf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein \nAbwägungsmangel dann, wenn sich dies anhand der Planunterlagen \noder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände als \nkonkrete Möglichkeit abzeichnet.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Ja- \nnuar 1995 - 4 NB 43.93 -, a.a.O.\n\n101\n\nNach den Umständen des Falles besteht die konkrete \nMöglichkeit, dass die besagten Abwägungsfehler auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Hätte der Rat \nsich durch eine detaillierte Bestandsaufnahme der im \nPlangebiet vorhandenen Nutzungen die jeweiligen Interessen und \nNutzungskonflikte im Einzelnen bewusst gemacht, hätte er sich \nmöglicherweise für die Festsetzung von anderen Baugebieten \nneben den Gewerbegebieten entschieden und/oder den \nGewerbegebietsfestsetzungen hinsichtlich der zugelassenen \nNutzungen einen anderen Inhalt gegeben.\n\n102\n\nFür die Wirksamkeit des Bebauungsplans kommt es nicht \ndarauf an, ob die Missachtung des für den Bereich zwischen \nLadestraße und Bahntrasse und das Flurstück 330 bestehenden \nFachplanungsvorbehaltes und der in der textlichen Festsetzung \nII Nr. 1 liegende Fehler gegebenenfalls durch ein ergänzendes \nVerfahren behoben werden könnten (§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB). \nDer Bebauungsplan ist unabhängig von diesen Fehlern wegen der \noben beschriebenen Mängel im Abwägungsvorgang nichtig. Die \nBehebung der Abwägungsmängel durch ein ergänzendes Verfahren \nkommt nicht in Betracht, da sie den Kern der \nAbwägungsentscheidung betreffen.\n\n103\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. No-\nvember 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 \nNr. 53.\n\n104\n\nDie Abwägung ist fehlerhaft im Hinblick auf die im Mittelpunkt \nder Planung stehende Gewerbegebietsfestsetzungen und von \ngrundlegender Bedeutung für deren Umfang in räumlicher und \ninhaltlicher Hinsicht. Das \"Ob\" und \"Wie\" der \nGewerbegebietsfestsetzungen, das angesichts der bereits \nvorhandenen Nutzungen in besonderem Maße durch die \ngegenläufigen Interessen der Planbetroffenen bestimmt wird, \nsteht nicht zuletzt in untrennbarem Zusammenhang mit der \nnotwendigen städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung \ninsgesamt.\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n106\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n107\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-11/10a-d-214-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-11/10a-d-214-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300091","retrieved":"2026-07-09 03:24:41.834438+00:00"}}