{"status":"available","doknr":"OLD300127","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1210.13E916.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"13 E 916/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Festsetzung des Streitwertes auf \n40.000,00 DM bei einer Untätigkeitsklage wegen Zulassung eines Arzneimittels \nangemessen die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache i.S.v. § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG erfasst, auch wenn sich der Senat der erstinstanzlichen \nBegründung (10facher Auffangwert geteilt durch 2) nicht anschließt. Zwar ist der \nBeklagten einzuräumen, dass der bisherige Sach- und Streitstand des vorliegenden \nVerfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung ergibt, zumal \nUmsatzangaben unbrauchbar sind, da es auf den Jahresreingewinn als Anhalt für \ndas wirtschaftliche Interesse eines Klägers ankommt.\n\n3\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 26. April 1999 - \n13 E 258/99 -, LRE 36, 316 m.w.N.\n\n4\n\nDies zwingt jedoch nicht dazu, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu verfahren, wie \ndie Beklagte meint. Der Senat betätigt auch auf anderen Rechtsgebieten das ihm \nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumte Ermessen in der Weise, dass er für \nbestimmte Klagebegehren Mindest- oder Durchschnittsstreitwerte typisierend \nfestlegt, um das für Fälle dieser Art üblicherweise anzunehmende Interesse des \nKlägers zu erfassen. \n\n5\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 2. Mai 2001 - 13 \nE 336/01 -, zur pauschalierenden \nStreitwertfestsetzung bei Erteilung oder Widerruf \neiner (zahn-)ärztlichen Approbation auf 130.000,00 \nDM sowie Beschluss vom 1. Februar 2001 - 13 E \n686/00 -, zur pauschalierenden Streitwertfestsetzung \nin postrechtlichen Lizenzstreitigkeiten auf \n50.000,00 DM, 200.000,00 DM und 500.000,00 DM, \njeweils m.w.N.\n\n6\n\nEntsprechend werden im Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. \n1996, 605) Richtwerte festgesetzt (z. B. beim Streit um eine Gewerbeerlaubnis \nmindestens 20.000,00 DM nach 14.1 und 14.2 des Streitwertkataloges). Damit wird \ndem Umstand Rechnung getragen, dass in vielen Fällen der Auffangwert nach § 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers offensichtlich nicht \ngerecht wird. Die Typisierung schließt allerdings eine Abweichung von der \ngefundenen Regel in Einzelfällen keinesfalls aus, wenn abweichende Werte \nerkennbar sind. Diese jeweils zu ermitteln, verbietet jedoch die Prozessökonomie, \nwie der Senat in den zitierten Beschlüssen ausgeführt hat.\n\n7\n\nNach diesen Kriterien erscheint ein Jahresgewinn von 80.000,00 DM (künftig \n40.000 Euro) bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels angemessen. \n\n8\n\nSo wohl auch OVG Berlin in den Beschlüssen \nvom 13. November 2000 - 5 N 10.00 - und vom 8. \nJanuar 2001 - 5 N 157.00 -.\n\n9\n\nGeht es zunächst nur um das Tätigwerden der Behörde, ist die Hälfte \nangemessen, was das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt hat.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-10/13-e-916-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-10/13-e-916-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300127","retrieved":"2026-07-09 03:24:45.419351+00:00"}}