{"status":"available","doknr":"OLD300126","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1210.13A5574.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"13 A 5574/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1967 in B. geborene Klägerin absolvierte vom \nStudienjahr 1986/87 bis einschließlich des Studienjahres \n1991/92 ein Studium an der Zahnmedizinischen Fakultät der \nUniversität zu B. /Jugoslawien. Am 23. September 1993 \nerhielt sie das \"Diplom über die erworbene Hochschulbildung \nsowie den Fachtitel Doktor der Zahnmedizin\". Seit Januar 1994 \nist die Klägerin auf der Grundlage von befristeten \nBerufserlaubnissen (nach § 13 Zahnheilkundegesetz) in einer \nZahnarztpraxis in D. tätig; die Berufserlaunbisse waren \nihr zunächst zur Beendigung ihrer Ausbildung erteilt \nworden.\n\n3\n\nIm Oktober 1994 beantragte die Klägerin erstmals bei der \nBeklagten die Approbation. Mit ihrem Einverständnis nahm die \nKlägerin im Mai 1995 an einem Fachgespräch vor der \nSachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer Nordrhein \nteil, das aus einem praktischen und einem theoretischen Teil \nbestand. Nach dem Gutachten der Sachverständigenkommission \nzeigte die Klägerin dabei im praktischen Teil mangelhafte bzw. \nungenügende bis schlechte Leistungen; im theoretischen Teil \nhabe sie unvollständige Kenntnisse offenbart, insbesondere \nhinsichtlich des Gebrauchs spezieller Materialien und \nMedikamente. Nach dem weiteren Antrag auf Erteilung der \nApprobation von August 1995 nahm die Klägerin im November 1995 \nerneut am praktischen Teil eines Fachgesprächs vor der \nSachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer Nordrhein \nteil. Nach deren Begutachtung wurde dabei eine Aufgabe von der \nKlägerin gut bis befriedigend gelöst, während alle anderen \nfertig gestellten Arbeiten als mangelhaft bis nicht genügend \ncharakterisiert wurden. Der praktische Teil der \nGleichwertigkeitsprüfung könne keinen Hinweis für die \nGleichwertigkeit des Studienabschlusses mit dem Abschluss \neiner deutschen Hochschule ergeben. \n\n4\n\nIm Dezember 1995 beantragte die Klägerin erneut die \nErteilung der Approbation. Im Rahmen der Bearbeitung des \nAntrags bat die Beklagte die Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der \nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, \nBonn, (im Folgenden: Zentralstelle), um Stellungnahme. Die \nKlägerin wies unter Vorlage einer Ausarbeitung der \nZentralstelle (Barbara Buchal, M.A.) über \"Das \nZahnmedizinstudium in Jugoslawien\" von Mai 1985 darauf hin, \ndass das Abschlussdiplom eines jugoslawischen \nHochschulstudiums der Zahnmedizin in Verbindung mit einem \neinjährigen Praktikum der Forderung nach abgeschlossener \nAusbildung für den zahnärztlichen Beruf gemäß § 13 Abs. 1 ZHG \nentspreche. Die Zentralstelle teilte der Beklagten im Mai 1996 \nmit, nach dortiger Kenntnis habe zur zahnärztlichen Ausbildung \nin Serbien ein regulär fünfjähriges Studium und anschließend \neine einjährige Praktikantenzeit (staz) gehört, die durch eine \nFachprüfung (strucni ispit) abgeschlossen werde. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 31. Mai 1996 lehnte die Beklagte im \nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Gesundheit den \nAntrag der Klägerin auf Erteilung der Approbation als \nZahnärztin ab. Die Klägerin habe mit dem vorgelegten Diplom \nder Universität B. zwar den Nachweis erbracht, dass sie \nim Jahre 1993 ein zahnärztliches Hochschulstudium \nabgeschlossen habe. Die zahnärztliche Ausbildung in Serbien \nsei aber erst abgeschlossen, wenn sich an das Hochschulstudium \neine einjährige Praktikantenzeit, die durch eine Fachprüfung \nabgeschlossen werde, angeschlossen habe. Die als Ersatz für \ndie in Serbien zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung \nvorgeschriebene Fachprüfung durchgeführten Fachgespräche vor \nder Sachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer Nordrhein \nseien für die Klägerin negativ gewesen. Die Voraussetzungen \nfür die Erteilung der Approbation als Zahnärztin seien deshalb \nderzeit nicht gegeben. \n\n6\n\nDie Klägerin erhob gegen die Versagung der Approbation \nWiderspruch und legte zwei Bescheinigungen des Ministeriums \nfür Gesundheit der Republik Serbien vom 25.04.1996 und \n17.04.1996 vor, dass sie sich am 25. April 1996 vor der \nPrüfungskommission des Ministeriums für Gesundheit der \nFachprüfung zum Doktor der Zahnmedizin unterzogen habe und \ndass ihr das in Deutschland absolvierte praktische Jahr \nanerkannt worden sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die \nBeklagte mit Bescheid vom 2. August 1996 zurück. Andere \nAntragsteller hätten im Rahmen von Anerkennungsverfahren \nbestritten, dass Ausländer im ehemaligen Jugoslawien das \nPraktikum sowie die anschließende Fachprüfung ableisten \ndürften. Jedenfalls bestünden Zweifel an der Gleichwertigkeit \nder Ausbildung der Klägerin, da diese in beiden Fachgesprächen \nvor der Sachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer die \nGutachter nicht von der Wirksamkeit der Stoffvermittlung und \ndamit der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes überzeugt \nhätte. \n\n7\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es \nhinsichtlich der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur \nauf objektive Umstände an. Mit dem Bestehen der Fachprüfung \nund der Erteilung des Doktortitels sei die zahnärztliche \nAusbildung in der Republik Jugoslawien abgeschlossen worden; \nda auch die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben \nsei, habe sie einen Anspruch auf Erteilung der Approbation. \nIhr zweimaliges Nichtbestehen der Fachprüfung vor der \nSachverständigen-Kommission stehe der Erteilung der \nApprobation nicht entgegen. Aus der Stellungnahme eines \nzugelassenen Zahnarztes in Gelsenkirchen (Dr. Bojan Peric), \nder 1966 bis 1974 an der Fakultät für Zahnmedizin der \nUniversität B. Zahnheilkunde studiert habe, ergebe sich \neine weit gehende Identität zwischen den Studienplänen \ndeutscher Fakultäten und der zahnmedizinischen Fakultät der \nUniversität B. . Sie habe auch deshalb einen Anspruch auf \nErteilung der Approbation, weil in anderen Fällen Zahnärzten \nmit einem Zahnmedizinstudium in Jugoslawien die Approbation \nerteilt worden sei. Für ihr Zahnmedizinstudium in B. \nseien ihr Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz gewährt worden; \nVoraussetzung für die Förderung sei die Gleichwertigkeit der \nim Ausland gelegenen Ausbildungsstätte gewesen, so dass dieser \nPunkt im Rahmen der Erteilung der Approbation jetzt nicht \nanders beurteilt werden könne. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheids vom 31. Mai 1996 und des \nWiderspruchsbescheids vom 2. August \n1996 zu verpflichten, ihr die \nApprobation als Zahnärztin zu erteilen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nUnter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der \nZentralstelle und der Deutschen Botschaft in B. an \ndiese, wonach Bescheinigungen über die Ableistung \nzahnmedizinischer Fachprüfungen bzw. deren Fälschungen in \nJugoslawien wie jede Urkunde käuflich erworben werden könnten, \nmacht sie geltend, es bestünden schon Zweifel daran, dass die \nKlägerin eine zahnmedizinische Ausbildung in Jugoslawien \ntatsächlich abgeschlossen habe. Jedenfalls fehle es an der für \ndie Erteilung der Approbation erforderlichen Gleichwertigkeit \ndes Ausbildungsstandes, weil sich aus einer gutachtlichen \nStellungnahme des Prof. Dr. G. ein deutliches \nStundendefizit bezüglich der zahnmedizinischen Ausbildung in \nB. ergebe und negative Erfahrungen aus den Fachprüfungen \nzur Anerkennung der Gleichwertigkeit einen Rückschluss darauf \nzuließen, dass es bei einem Studium im ehemaligen Jugoslawien \nan der einer Ausbildung in Deutschland vergleichbaren \nWirksamkeit der Stoffvermittlung gefehlt habe. \n\n13\n\nDurch Urteil vom 28. Oktober 1997, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen \nüber die Ableistung der Fachprüfung reichten, da derartige \nUrkunden in Jugoslawien käuflich erworben werden könnten, \nnicht aus, um ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung \ndes zahnärztlichen Berufs nachzuweisen. Bei einem Vergleich \nder Studiengänge - ohne Berücksichtigung der praktischen \nTätigkeitsphasen der Klägerin - fehle es zudem an der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, da die Art und Weise \nder Vermittlung des Ausbildungsstoffs - wie eine Begutachtung \neines Zahnmedizinstudiums in Zagreb ergeben habe - nicht mit \nder einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland \nvergleichbar sei; dies gelte vor allem hinsichtlich der \nZahnersatzkunde und der Zahnerhaltungskunde. \n\n14\n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht die \nKlägerin weiterhin geltend, sie habe in Jugoslawien eine \nAusbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs \nabgeschlossen und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nsei gegeben. Aus dem von ihr vorgelegten Flugschein gehe \nhervor, dass sie am 25. April 1996 in B. gewesen sei. \nDie gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. G. sei \nnicht verwertbar, insbesondere deshalb nicht, weil dieser \nübersehen habe, dass der Bereich \"Zahnerhaltungskunde\" nach \nder Ausbildung in Deutschland in den jugoslawischen \nUniversitäten B. und Z. mit \"Zahnerkrankungen\" \nbezeichnet werde. Aus ihrem Studienbuch seien die \nerforderlichen Prüfungen zu ersehen. Ein Vergleich zwischen \ndem Lehrplan der Universität B. und dem \nVorlesungsverzeichnis der Universität Marburg ergebe, dass die \nUniversität B. einer deutschen zahnmedizinischen \nFakultät in keiner Weise nachstehe. Die von ihr in B. \nbelegten Kurse in Prothetik entsprächen den bei der \nzahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland vorgesehenen \nPhantomkursen. Ihr komme auch wegen der Förderung ihres \nStudiums in B. mit BAföG-Mitteln Vertrauensschutz zu. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nSie macht geltend, das Studienbuch der Klägerin sage nichts \naus zu den einzelnen absolvierten Prüfungen, zur Qualifikation \nder Lehrenden und Lernenden sowie zur Art der \nLeistungsnachweise. Insbesondere im Bereich der \nZahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde fehle es bei der \nAusbildung in Jugoslawien an der Intensität, die einer \nAusbildung in Deutschland eigen sei. Zudem müsse davon \nausgegangen werden, dass der technische Standard in der \nzahnmedizinischen Versorgung in Jugoslawien deutlich niedriger \ngewesen sei als der in Deutschland. Die Bewilligung von \nBAföG-Leistungen an die Klägerin sei für die Frage, ob die \nVoraussetzungen für die Erteilung der Approbation vorlägen, \nnicht relevant.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind \nrechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der \nApprobation als Zahnärztin. \n\n24\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt, \nwovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, nur § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ausübung der \nZahnheilkunde - ZHG - in Betracht. Danach ist einem deutschen \nAntragsteller, der nicht die Absolvierung eines mindestens \nfünfjährigen Studiums der Zahnheilkunde an einer \nwissenschaftlichen Hochschule und das Bestehen der \nzahnärztlichen Prüfung im Geltungsbereich des ZHG (§ 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 ZHG) nachweisen kann, ansonsten aber den \nAnforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZHG gerecht \nwird, der also charakterlich, geistig und körperlich geeignet \nist, die Approbation zu erteilen, wenn er eine außerhalb des \nGeltungsbereichs des ZHG abgeschlossene Ausbildung für die \nAusübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. \n\n25\n\nDie Erteilung der zahnärztlichen Approbation nach dieser \nBestimmung ist somit abhängig von den beiden Voraussetzungen \n\"Erwerb einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über \ndie Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossenen Ausbildung für \ndie Ausübung des zahnärztlichen Berufs\" und \"Gleichwertigkeit \ndes Ausbildungsstandes\". \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März \n1993 - 3 B 128.92 -, a.a.O.\n\n27\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen \nEntscheidungen,\n\n28\n\nbeispielsweise Urteil vom 29. August \n1996 - 3 C 19.95 -, a.a.O.,\n\n29\n\nformuliert hat, der Anspruch auf Erteilung der Approbation \nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG setze \"dreierlei\" voraus - \nzum einen den Erwerb einer abgeschlossenen zahnärztlichen \nAusbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über \ndie Ausübung der Zahnheilkunde, zum anderen die daraus \nresultierende Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs im Lande des Studienabschlusses und schließlich die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem \nAusbildungsstand, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges \nin Deutschland gemäß dem Gesetz über die Ausübung der \nZahnheilkunde und der Approbationsordnung für Zahnärzte \nerreicht wird -, ändert das nichts an dieser gesetzlichen \nAusgangslage. \n\n30\n\nDer Senat geht bezüglich der ersten zusammenschauend zu \nbetrachtenden Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG \ndavon aus, dass eine zahnärztliche Ausbildung in Jugoslawien \nzur Zeit der dortigen Ausbildung der Klägerin aus einem \nHochschulstudium (erster Ausbildungsteil) und einem \nanschließenden praktischen Jahr (zweiter Ausbildungsteil) \nbestand. In Ermangelung sonstiger zugänglicher \nErkenntnisquellen entnimmt er dies den Darstellungen der für \neine vergleichende Betrachtung ausländischer akademischer \nAusbildungsgänge mit entsprechenden deutschen Ausbildungen \nkompetenten Zentralstelle in ihrer von Frau Buchal verfassten \n- und nach Auffassung der Klägerin auch für die Beurteilung \nihres Studiums maßgeblichen - Zusammenfassung zum \n\"Zahnmedizinstudium in Jugoslawien\" von Mai 1985 und in ihrem \nSchreiben an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 13. August \n1997. Danach ist der Abschluss eines zahnmedizinischen \nStudiums im ehemaligen Jugoslawien nicht gleichbedeutend mit \ndem Ausbildungsabschluss. Die Berechtigung zur selbständigen \nAusübung des zahnärztlichen Berufs wird vielmehr erst nach \neinem praktischen Jahr im Anschluss an das Studium erworben, \ndas mit einer durch eine entsprechende Bescheinigung \nbestätigten Fachprüfung abgeschlossen wird. Dementsprechend \nsind im vorliegenden Verfahren bezüglich der ersten \nVoraussetzung für die Approbationserteilung nach § 2 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 ZHG auch beide Teilbereiche zu berücksichtigen. \n\n31\n\nDie Klägerin hat zwar mit ihrem Widerspruch gegen die \nVersagung der Approbation zwei Bescheinigungen von April 1996 \nüber die Anerkennung eines nach ihrem Studium abgeleisteten \npraktischen Jahres in der Bundesrepublik Deutschland und über \ndie in B. absolvierte Fachprüfung zum Doktor der \nZahnmedizin vorgelegt, jedoch hat das Verwaltungsgericht die \nEchtheit dieser Bescheinigungen in Frage gestellt. Gemäß dem \nüber § 98 VwGO anwendbaren § 438 ZPO haben öffentliche \nUrkunden, die von einer ausländischen Amtsperson ausgestellt \nwurden, bis zum Vorliegen einer etwaigen Legalisation nach § \n438 Abs. 2 ZPO keine Vermutung der Echtheit für sich und ist \ndie Echtheit der vorgelegten Urkunde vom Gericht nach den \nUmständen des Einzelfalles zu ermessen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli \n1986 - 9 C 8.86 -, NJW 1987, 1159; \nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \nZPO, 56. Aufl., § 438 Rdnr. 1.\n\n33\n\nEine Legalisation gemäß § 438 Abs. 2 ZPO fehlt bezüglich \nder vorgelegten Bescheinigungen von April 1996. Die auf den \nUrkundspapieren enthaltenen Bescheinigungen eines \nDolmetschers, wonach die Fotokopie mit der Urschrift in \nserbischer Sprache übereinstimmen soll, bzw. über die \nRichtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Übersetzung \naus der serbischen bzw. serbo-kroatischen in die deutsche \nSprache, reicht insoweit ebenso wenig aus wie die anwaltliche \nBeglaubigung der Ablichtung der Originalbescheinigung des \nMinisteriums für Gesundheit der Republik Serbien; dazu, ob \nüberhaupt das vorgelegte Original der Bescheinigungen echt \noder inhaltsrichtig ist, sagt dies nichts aus. Gleiches gilt \nfür den von der Klägerin vorgelegten Flugschein. Aus ihm ist \nlediglich ein Flug der Klägerin am 21. April 1996 von \nDüsseldorf nach B. und ein Flug von B. nach \nDüsseldorf am 28. April 1996 zu entnehmen; für die Frage, ob \ndie Klägerin tatsächlich am 25. April 1996 in B. an der \nFachprüfung zum Doktor der Zahnmedizin teilgenommen hat, kann \ndem Flugschein naturgemäß kein Beweiswert zukommen. Die von \nder Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Ministeriums für \nGesundheit in B. vom 17.4.1996 über die Anerkennung des \nvon ihr in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten \npraktischen Jahres verhält sich im Übrigen nicht zu den \neinzelnen Abschnitten des Praktikums. Bezüglich der \nBescheinigungen von April 1996 ist außerdem auffällig, dass \ndie Klägerin - was vom Zeitablauf her nahegelegen hätte - \nnicht schon vor der Ablehnung der Approbation durch Bescheid \nvom 31. Mai 1996 auf diese verwiesen hat und die \nBescheinigungen erst etliche Wochen nach deren Ausstellung \nvorgelegt wurden. Der Frage der Echtheit bzw. der \nInhaltsrichtigkeit der von der Klägerin vorgelegten \nBescheinigungen braucht aber nicht weiter nachgegangen zu \nwerden, weil es jedenfalls an der weiteren für die Erteilung \nder Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG \nerforderlichen Voraussetzung der \"Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes\" fehlt. \n\n34\n\nFür die Frage, ob die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes gegeben ist, kommt der Verwaltungsbehörde \nkeine Einschätzungsprärogative und kein Ermessensspielraum zu, \nvielmehr handelt es sich insoweit um einen gerichtlich voll \nnachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102, 44 und \n18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE \n92, 88; Beschluss vom 23. September \n1987 - 3 B 39.87 -, Buchholz 418.01 \nZahnheilkunde Nr. 20.\n\n36\n\nMaßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der \nAusbildungsstand nach einem Studium der Zahnheilkunde von \nmindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n37\n\nvgl. Urteil vom 29. August 1996 - 3 \nC 19.95 -, a.a.O., Beschluss vom 17. \nMärz 1993 - 3 B 128.92 -, Buchholz \n418.01 Zahnheilkunde Nr. 21; Urteile \nvom 27. April 1995 - 3 C 23.93 -, \nBVerwGE 98, 180 und vom 18. Februar \n1993 - 3 C 64.90 -, a.a.O. zu der dem § \n2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG weitgehend \nwortgleichen Parallelvorschrift des § 3 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung \n- BÄO -,\n\n38\n\nstellt der Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit \ndem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der \nausländischen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs ergibt, ausschließlich auf objektive Umstände des \njeweiligen Ausbildungsganges ab und kommt es weder auf die \nBegabung noch auf die erworbenen individuellen Kenntnisse und \nFähigkeiten des Antragstellers an. Danach muss der \nAusbildungsstand, so wie er sich aufgrund der vom \nAntragsteller absolvierten Ausbildung ergibt, mit dem \nAusbildungsstand gleichwertig sein, der aufgrund eines in \nDeutschland absolvierten Zahnmedizinstudiums erreicht wird. \nNachzuzeichnen ist insoweit u.a. der konkrete Studiengang und \nzu dem Studiengang in eine wertende Relation zu setzen, den \ndas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und die \nApprobationsordnung für Zahnärzte vorsehen. Dabei ist vor \nallem auf die Studiendauer, die Art und Weise der Vermittlung \nder Ausbildungsgegenstände sowie die Art der \nLeistungskontrolle abzustellen, wobei für die Wirksamkeit der \nVermittlung der Ausbildungsgegenstände die offizielle \nMindeststudiendauer ein bedeutsames, wenn auch nicht das \neinzige Indiz ist.\n\n39\n\nAnders als das Verwaltungsgericht gemeint hat, ist nach \nAuffassung des Senats - ebenso wie bei der ersten \nVoraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG - auch bei der \nFrage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nur \ndie reine Studienzeit der Klägerin in B. zu würdigen. § \n2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG stellt auf eine außerhalb des \nGeltungsbereichs des ZHG \"abgeschlossene Ausbildung\" für die \nAusübung des zahnärztlichen Berufs ab und nicht ausschließlich \nauf ein zahnmedizinisches Studium. Schon die Begriffspaarung \ndes \"Ausbildungsstandes\" nach Abschluss der in Rede stehenden \nausländischen \"Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs\" schließt beim Vergleich eines solchen \nAusbildungsstandes mit dem nach einer zahnmedizinischen \nAusbildung in Deutschland eine Beschränkung allein auf das \nStudium aus, wenn - wie im ehemaligen Jugoslawien - zur \nausländischen Ausbildung außer dem Studium auch ein \nanschließendes Praktikums-Jahr zählt und die Berechtigung zur \nAusübung des zahnärztlichen Berufs erst nach Absolvierung auch \ndes Praktikums und dem Bestehen einer dieses abschließenden \nPrüfung erlangt wird. Dementsprechend wird auch in der \nRechtsprechung ausgeführt, dass der mit einer \nzahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland zu vergleichende \nAusbildungsstand ausschließlich \"als Resultat der im Ausland \nabsolvierten Ausbildung verstanden wird\", dass für den \nVergleich der Ausbildungsstand nach \"Abschluss der in Rede \nstehenden ausländischen Ausbildung für die Ausübung des \nzahnärztlichen Berufs\" ermittelt werden muss und dass der \nAusbildungsstand nach dem im \"Ausland absolvierten \nAusbildungsgang\" einer zahnmedizinischen Ausbildung in \nDeutschland vergleichbar sein muss. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar \n1993 - 3 C 64.90 -, a.a.O., und vom 27. \nApril 1995 - 3 C 23.93 -, a.a.O.; VGH \nKassel, Beschluss vom 19. Januar 1996 - \n11 TG 2340/95 -, a.a.O.\n\n41\n\nDass bei der Vergleichbarkeit der Ausbildungsstände \ngrundsätzlich nicht nur Studienzeiten, sondern auch Zeiten \neines für den Abschluss der Ausbildung notwendigen Praktikums \nzu berücksichtigen sind, läßt sich zudem der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n42\n\nvom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -,a.a.O. \n\n43\n\nentnehmen, wonach bei einem Mediziner an sich auch die nach \neinem sechsjährigen Medizinstudium in Deutschland vorgesehene \nzweijährige Tätigkeit als \"Arzt im Praktikum\" Teil der \nAusbildung zum Arzt ist, im konkret entschiedenen Fall von der \nBerücksichtigung dieser praktischen Tätigkeit aber nur \naufgrund einer einschlägigen Übergangsregelung abgesehen \nwurde. Wenn - wie im vorliegenden Verfahren - für den zur \nAusübung des zahnärztlichen Berufs berechtigenden Abschluss \nder Ausbildung außer dem Studium auch ein Praktikum gefordert \nwird, ist deshalb konsequenterweise beim Vergleich des \nAusbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand unter der Geltung \ndes Zahnheilkundegesetzes außer dem Studium auch das Praktikum \neinzubeziehen und zu berücksichtigen. Dies gilt auch \nangesichts dessen, dass in Deutschland für eine \nzahnmedizinische Ausbildung und für die zur Ausübung der \nZahnheilkunde berechtigende Erteilung der Approbation als \nZahnarzt eine praktische Tätigkeit nach dem Abschluss des \nStudiums nicht verlangt wird. Dementsprechend ist im Falle der \nKlägerin der Ausbildungsstand, der sich für sie nach dem \nzahnmedizinischen Studium in B. und dem einjährigen \nPraktikum - die Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen der \nentsprechenden Bescheinigung unterstellt - im April 1996 \nergab, mit dem Ausbildungsstand nach einem mindestens \nfünfjährigen Studium der Zahnheilkunde in der Bundesrepublik \nDeutschland zu vergleichen. Von den Zeiten praktischer \nTätigkeit ist dabei jedoch allenfalls die Zeit vom 3. Januar \n1994 bis zum 11. Februar 1995 berücksichtigungsfähig, die in \nder von ihr vorgelegten Bescheinigung vom 17.4.1996 über die \nAnerkennung des praktischen Jahres in Deutschland genannt ist. \nAuf Nachschulungen oder andere Ausbildungsgänge eines \nApprobationsbewerbers, die nicht zu der außerhalb des \nGeltungsbereichs des Gesetzes der Zahnheilkunde \nabgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs gehören, kommt es nämlich bei der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nicht an; sie sind für den Ausbildungsstand \nbeim Abschluss der Ausbildung im Ausland nicht relevant, \n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1993 - 3 C 64.90 -, a.a.O. (S. 93 \nf.).\n\n45\n\nInfolgedessen müssen bei der Klägerin die von ihr nach \nFebruar 1995 absolvierten praktischen Tätigkeiten in einer \nZahnarztpraxis in D. bei der Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes außer Betracht \nbleiben. \n\n46\n\nNach den genannten Kriterien kann - unter Berücksichtigung \nihres Studiums und des ihr anerkannten praktischen Jahres - \neine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei der Klägerin \nnicht festgestellt werden.\n\n47\n\nVorab ist die bei Erlass der fraglichen Bestimmung des § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG erkennbare Intention des Gesetzgebers \naufzuzeigen. Die Vorschrift ist erstmals 1982 im Rahmen der \nBeratung des der Anpassung an Europa-Recht dienenden ersten \nGesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der \nZahnheilkunde erörtert worden (vgl. BT-Drucks. 9/1987), \nwährend das Zahnheilkundegesetz in der Fassung von 1952 vor \ndem Hintergrund der offenbar seinerzeit vorherrschenden \nEinstellung, die Ausübung des Zahnarztberufs Deutschen mit \neiner Ausbildung in Deutschland vorzubehalten, eine derartige \nRegelung nicht enthielt. Zur durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG \neröffneten Möglichkeit der Approbationserteilung an Bewerber, \ndie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG oder \n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 iVm Satz 2 der Vorschrift nicht erfüllen, \nverhält sich eine Entschließung des Deutschen Bundestages, \nwonach die Approbation an solche Bewerber nur zu erteilen ist, \n\"wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter \nAnlegung strenger Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist\" (BT-\nDrucks. 9/2235; BT-Protokolle 9/137, S. 8548). Hierin ist \nerläuternd die Vorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck \ngebracht worden, die Forderung nach einer der Ausbildung in \nDeutschland entsprechenden zahnmedizinischen Ausbildung im \nAusland diene der Volksgesundheit und insbesondere dem \nPatientenschutz. Auf die Geltung eines strengen Maßstabes bei \nder Auslegung des Begriffes \"Gleichwertigkeit\", jedenfalls in \nden Fällen von Prüfungen, die auf gesetzlicher Grundlage \ngeregelte Ausbildungen abschlossen und von Gesetzes wegen den \nZugang zu bestimmten Berufen unmittelbar eröffneten, hat auch \ndas Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit erneut \nhingewiesen,\n\n48\n\nvgl. Urteil vom 10. Dezember 1997 - \n6 C 10.97 -, BVerwGE 106,24,36 zum \nBegriff \"Gleichwertigkeit\" im \nEinigungsvertrag, unter Hinweis auf das \nUrteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 -\n, Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6 für \ndie Prüfung der Gleichwertigkeit mit \nder durch die zahnärztliche Prüfung \nbescheinigten Verwendbarkeit als \nZahnarzt.\n\n49\n\nGenerell ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer \n(zahn-)medizischen Ausbildung in den ehemaligen \nOstblockstaaten zudem darauf hinzuweisen, dass angesichts der \nfrüheren Abschottung der Ostblockländer gegenüber dem Westen \ndie Erlangung konkreter Erkenntnisse über damalige \nzahnmedizinische Ausbildungssituationen in einem Ostblockland \nohnehin mit Schwierigkeiten verbunden ist. Überdies sind \nsowohl die Verwaltungsbehörde als auch in der Regel das \nGericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer \nzahnmedizinischen Ausbildung im Ausland auf die Hinzuziehung \ndes Sachverstandes von Fachleuten, die sich aufgrund ihrer \nKenntnisse über die zu vergleichenden Ausbildungen zu der \nentscheidungserheblichen Frage äußern können, angewiesen. Dies \ngilt um so mehr, als es im sachgerechten Ermessen der Behörden \nliegt, auf welche Weise sie die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nach den Kriterien der Rechtsprechung \nfeststellen, wobei auch die Inanspruchnahme sachverständiger \nHilfe nicht ausgeschlossen ist. \n\n50\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. \nJanuar 1996 - 11 TG 2340/95 -, NJW \n1996, 2444.\n\n51\n\nDementsprechend sieht beispielsweise auch der Runderlass \ndes Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zur \nDurchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde \nvom 20. Juni 1994 (MBl. NRW S. 762) eine Einschaltung \nsachverständiger Stellen gerade zur Beurteilung der Frage der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vor. Danach ist z. B. \nin den Fällen, in denen hinsichtlich der Gleichwertigkeit des \nAbschlusses der Ausbildung Zweifel bestehen, die Stellungnahme \nder Zentralstelle einzuholen und darüber hinaus ggf. zur \nErmittlung der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung \ndie Sachverständigen-Kommission bei den zuständigen \nZahnärztekammern zu hören.\n\n52\n\nDer Senat sieht sich, auch wenn eine konkret auf die \nAusbildung der Klägerin bezogene Begutachtung durch einen \nSachverständigen nicht erfolgt ist, zu einer Beurteilung der \nFrage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin \naufgrund eigener Sachkenntnis und eigener Feststellungen in \nder Lage. Er ist seit vielen Jahren im Rahmen von \nStudienzulassungs-Streitigkeiten auch mit der Überprüfung der \nAusbildungskapazitäten sämtlicher nordrhein-westfälischer \nUniversitäten, insbesondere auch im Studiengang Zahnmedizin, \nbefaßt. Er hat dabei auch die nach der Kapazitätsverordnung \nbei der Lehr-Nachfrage anzusetzende, normativ durch das \nZahnheilkundegesetz vorgegebene Pflichtausbildung eines \nZahnmedizinstudenten zu würdigen. Von daher ist dem Senat auch \nder in den 70'er Jahren diskutierte und beratene \nBeispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin \nbekannt, an dem sich die Ausbildungspläne der \nzahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland orientieren. Die \ndarin vorgesehenen Veranstaltungsarten und -stunden für die \nzahnmedizinischen Ausbildungsfächer werden von den deutschen \nHochschulen regelmäßig eingehalten; allenfalls finden sich - \nbedingt durch eine abweichende Gestaltung von Vorlesungen oder \nKleingruppenveranstaltungen - marginale Abweichungen, zumal \neine Hochschule eine über den normativ festgesetzten Wert für \nden Ausbildungsaufwand für einen Studiengang \n(Curricularnormwert) hinausgehende höherwertige Ausbildung \nnicht anbieten wird. \n\n53\n\nIm Falle der Klägerin kann die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nach der von ihr in Jugoslawien \nabgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs mit dem nach einer zahnmedizinischen Ausbildung auf der \nGrundlage des Zahnheilkundegesetzes und der \nApprobationsordnung für Zahnärzte in Deutschland nicht bereits \ndaraus hergeleitet werden, dass sie - die Echtheit und \ninhaltliche Richtigkeit der entsprechenden Bescheinigung \nunterstellt - am 25. April 1996 die Fachprüfung zum Doktor der \nZahnmedizin bestanden hat. Nach der zusammenfassenden \nStellungnahme der Zentralstelle zum \"Zahnmedizinstudium in \nJugoslawien\" von Mai 1985, die nach Auffassung der Klägerin \nauch für ihr Studium in B. einschlägig sein soll, \numfasst die Fachprüfung zum Ende des Praktikums, die mündlich, \naber auch schriftlich in Form eines Tests stattfinden konnte, \ndie Bereiche gesellschaftspolitische Ordnung, \nArbeitsverhältnisse, Gesundheitsfürsorge und Grundlagen der \nSozialfürsorge, Organisation des Gesundheitswesens und \nGrundlagen der Gesundheitsstatistik. Praktische Kenntnisse und \nFertigkeiten, die aber einen wesentlichen Teil der \nzahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland ausmachen und \nBestandteil der nach der Approbationsordnung für Zahnärzte \nvorgesehenen Prüfungen sind, wurden dabei offenbar aber nicht \ngefordert. Konsequenterweise kann daher auch nicht allein aus \ndem Bestehen der Fachprüfung in Jugoslawien auf eine \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den deutschen \nAusbildungsbestimmungen geschlossen werden. \n\n54\n\nDer Vergleich der zahnmedizinischen \nAusbildungserfordernisse nach dem Beispielstudienplan 2 der \nStudienreformkommission Zahnmedizin und der von der Klägerin \nin B. absolvierten zahnmedizinischen Ausbildung, die \nsich aus dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem Studienbuch \nergibt, führt dazu, dass eine Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nicht angenommen werden kann. Bezüglich der \nKlägerin ist dabei nicht auf den von ihren Bevollmächtigten \nmit Schriftsatz vom 4. April 2000 auszugsweise vorgelegten \nLehrplan der Stomatologischen Fakultät B. von 1987 \nabzustellen, weil ihre Immatrikulation in B. bereits im \nSeptember 1986 erfolgt ist und - wie einer von der \nZentralstelle mit Schreiben vom 13. August 1997 vorgelegten, \nzwar einen anderen Studierenden, aber in etwa den selben \nZeitraum des Studiums der Klägerin betreffenden Bescheinigung \nder Hochschule für Stomatologie, B. , vom 4. April 1994 \nzu entnehmen ist - sich zu diesem Zeitpunkt die wöchentliche \nStundenanzahl der Übungen und des Unterrichts nach dem \nUnterrichtsplan des Statuts von 1977 richtete, und auch für \neine Überführung der Klägerin in den Unterrichtsplan nach dem \nStatut von 1987 nichts ersichtlich ist. Der Vergleich des \nStudiums der Klägerin in B. mit dem Fächerkatalog nach \ndem Beispielstudienplan 2 offenbart bereits eine wesentliche \nandere inhaltliche Ausrichtung des stomatologischen Studiums \nin B. als die eines zahnmedizinischen Studiums nach den \nVorgaben des Zahnheilkundegesetzes. Das Studium in B. \nwar - wie u.a. die Fächer Anatomie, Biochemie, Histologie, \nGynäkologie belegen, die im Beispielstudienplan für eine \nzahnmedizinische Ausbildung in Deutschland nicht vorgesehen \nsind - eher allgemeinmedizinisch ausgerichtet und enthielt \nzudem einen nicht unerheblichen Bereich von Fächern mit \nallgemein-gesellschaftspolitischen Bezug - wie beispielsweise \nmehrere Fremdsprachen, Sport, Grundlagen des Marximus und \nGrundlagen der allgemeinen Volksverteidigung, Theorie und \nPraxis der sozialistischen Selbstverwaltung -, die in \nvergleichbarem Maße auch nicht ansatzweise im \nZahnheilkundegesetz oder in der Approbationsordnung für \nZahnärzte enthalten sind. Die speziell die Zahnheilkunde \nbetreffenden Fächer sind danach gleichsam als eine \nSpezialisierung der Humanmedizin einbezogen worden. Demgemäß \nkann ihnen am Gesamtzeitaufwand für das Studium auch nur ein \nAnteil zufallen. Das Zahnmedizinstudium nach den Vorgaben des \nZahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für \nZahnärzte konzentriert sich hingegen allein auf die rein \nzahnmedizinischen Fächer oder den Teil allgemeinmedizinischer \nFächer, der für die Zahnmedizin relevant ist (z. B. Anatomie \ndes Kopfes oder Halses mit besonderen Schwerpunktkenntnissen \nder funktionellen Anatomie des gesamten Kauapparates, vgl. \n§ 28 Abs. 3 AppOZ). Demgemäß drängt sich schon bei einer \nvergleichenden Betrachtung des Fächerkataloges einer \nzahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland und des von der \nKlägerin absolvierten Studiums in B. sowie der jeweils \nzur Verfügung stehenden Studienzeiten die Erkenntnis auf, dass \ndas Studium der Klägerin nicht so tiefgründig, umfangreich und \nnachhaltig erfolgt sein kann wie ein solches nach den Vorgaben \ndes Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für \nZahnärzte. Die zahnmedizinische Ausbildung in Deutschland ist \ndemnach qualitativ eindeutig höherwertiger und demgemäß die \nTätigkeit eines so ausgebildeten Zahnarztes mit deutlich \ngeringerem Gesundheitsrisiko für den Patienten verbunden. Sich \nschon im Fächerkatalog unterscheidende zahnmedizinische \nAusbildungen sind aber nicht gleichwertig. \n\n55\n\nAuch nach der Art der Leistungskontrolle kann eine \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit dem \nnach einem zahnmedizinischen Studium in Deutschland nicht \nangenommen werden. Insoweit enthält das auszugsweise \nvorgelegte Studienbuch der Klägerin lediglich Bestätigungen \nüber ab September 1987 von der Klägerin kontinuierlich \nabgelegte Prüfungen; weitere Erläuterungen über die Art und \nWeise der durchgeführten Prüfungen und über das dabei \nabgeforderte Wissen sind hingegen nicht gegeben. Der \nerfolgreiche Abschluss einer zahnmedizinischen Ausbildung in \nDeutschland setzt andererseits eine naturwissenschaftliche \nVorprüfung in drei Fächern, sodann die zahnärztliche \nVorprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie, \nphysiologische Chemie und Zahnersatzkunde und letztlich die \nzahnmedizinische Prüfung (Abschlussprüfung) mit insgesamt elf \nAbschnitten (§ 40 AppOZ) voraus. Ein Übergang in den nächsten \nAusbildungsabschnitt ist nur möglich nach erfolgreicher \nPrüfung im vorausgegangenen Ausbildungsabschnitt. Die \nAbschlussprüfung mit dem umfangreichen Prüfungsstoff erstreckt \nsich zudem über einen Zeitraum von mehr als 30 Prüfungstagen \nund soll regelmäßig innerhalb von 8 Wochen absolviert werden \n(vgl. § 33 Abs. 1, §§ 40 ff. AppOZ). Ein vergleichbarer \nPrüfungsabschnitt ist hingegen beim Studium der Klägerin nicht \nerkennbar; nach den Ausführungen der Zentralstelle zum \n\"Zahnmedizinstudium in Jugoslawien\" setzt der Studienabschluss \nin Jugoslawien vielmehr gerade nicht die Anfertigung einer \nDiplomarbeit oder die Ablegung einer besonderen \nAbschlussprüfung voraus. Nach der Darstellung \n\"Zahnmedizinstudium in Jugoslawien\" der Zentralstelle sind \nzudem in Jugoslawien für jedes Semester bzw. Studienjahr \nbestimmte Testate und Prüfungen vorgeschrieben, die zwar \nVoraussetzung sind für den Wechsel in das nächsthöhere \nStudienjahr, die aber zum Teil auch noch im nächsten \nStudienjahr nachgeholt werden können. Die Prüfungen nach der \ndeutschen Approbationsordnung für Zahnärzte erfolgen zudem \ndurch eine staatliche Prüfungskommission (Prüfungsausschuss), \nauf dessen Mitglieder und Prüfungsfragen sich der Prüfling \nkaum oder jedenfalls nicht so einstellen kann wie im Falle \nzeitnaher Prüfungen im laufenden Studienjahr und ggf. sogar \ndurch den jeweiligen Dozenten des Faches, die beim Studium der \nKlägerin in B. praktiziert worden sind. Den \nPrüfungsergebnissen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte \nkommt daher eine deutlich höhere Aussagekraft zu, weil der \nKandidat über lange Zeit ein nachhaltiges und fundiertes \nWissen parat haben muss. Bei einem nach den deutschen \nzahnmedizinischen Ausbildungsvorschriften erfolgreichen \nZahnmedizinstudenten kann daher von einem entsprechend \nnachhaltigen, umfangreichen und intensiven Stand der \nKenntnisse und Fähigkeiten ausgegangen werden. Derartiges kann \ndurch jeweils semesterabschließende Prüfungen, die dazu \nführen, dass der jeweilige Prüfungsstoff für das folgende \nStudium \"abgehakt\" werden kann und bei einer Abschlussprüfung \nnicht mehr abgefragt wird, nicht erreicht werden. Auch der \nAbschluss eines Studiums durch eine entsprechende Prüfung oder \ndie Leistungskontrollen während des Studiums charakterisieren \nden zu vergleichenden Ausbildungsstand. Ein Ausbildungsstand, \nder gekennzeichnet ist durch gegenüber dem deutschen \nzahnmedizinischen Ausbildungssystem deutlich geringwertigere \nLeistungskontrollen, kann zu einem Ausbildungsstand, der durch \nseine Leistungskontrollen eine nachhaltige und umfassende \nQualifizierung sichert, aber nicht gleichwertig sein. \n\n56\n\nDer Schluss auf die fehlende Gleichwertigkeit einer \nzahnmedizinischen Ausbildung in Jugoslawien und einer solchen \nin Deutschland nach den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes und \nder Approbationsordnung für Zahnärzte findet seine Bestätigung \nauch durch die den Beteiligten bekannte Stellungnahme des \nDirektors der Poliklinik für Prothetik der Universität \nRegensburg, Prof. Dr. G. , vom 14. November 1985. Deren \nVerwertbarkeit kann von der Klägerin nicht mit dem Hinweis \ndarauf in Frage gestellt werden, diese Stellungnahme sei durch \ndie Ausführungen der Zentralstelle zum \"Zahnmedizinstudium in \nJugoslawien\" von Mai 1985 überholt; Prof. Dr. G. hat in \nseiner Stellungnahme vielmehr gerade auf diese Abhandlung \nzurückgegriffen, die nach Auffassung der Klägerin auch für die \nBewertung ihrer Ausbildung in B. zugrunde zu legen ist. \nProf. Dr. G. hat zwar in seiner Stellungnahme einen \nzahnmedizinischen Studienplan der Universität Z. \nbewertet, es ist aber nicht ersichtlich und auch von der \nKlägerin nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt worden, \ndass insoweit ein deutlicher und entscheidender Unterschied zu \neiner zahnmedizinischen Ausbildung in B. besteht, zumal \nnach der Abhandlung der Zentralstelle die Gesamtstundenzahl \naller Vorlesungen, Übungen und Seminare in B. niedriger \nlag als in Z. . Nach den Ausführungen des Prof. Dr. \nG. , der bei seiner bewertenden Betrachtung der \nzahnmedizinischen Ausbildung in Z. auch die \nentsprechenden Zeiten eines Praktikums berücksichtigt hat, \nkann eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem nach \neiner zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland nicht bejaht \nwerden in den Kerndisziplinen zahnärztliche Prothetik und \nZahnerhaltungskunde. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, der Bereich der Zahnerhaltungskunde sei in \nB. unter \"Zahnerkrankungen\" behandelt worden. Nach der \nAbhandlung \"Zahnmedizinstudium in Jugoslawien\" der \nZentralstelle ist ein Fach \"Zahnerkrankungen\" in dem dort \nexemplarisch abgedruckten Studienplan gar nicht enthalten. Das \nStudienbuch der Klägerin weist zwar zwei Prüfungen im Bereich \n\"Zahnerkrankungen\" aus und zwar am 25.06.1990 und am \n22.02.1993, insoweit sind aber - wie dargelegt - Einzelheiten \nder Prüfungen, der Art und Weise der Prüfung und des \nPrüfungsstoffes nicht erkennbar. Wegen der somit fehlenden \nErkenntnisse über die Art der Leistungskontrolle kann daher \nauch insoweit eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nnicht festgestellt werden. \n\n57\n\nDie von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Dr. Bojan \nPeric, Gelsenkirchen - eines in Deutschland niedergelassenen \nZahnarztes, der 1966 bis 1974 ein Studium der Zahnheilkunde an \nder Fakultät der Zahnmedizin der Universität B. \nabsolviert hat - führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die \nStellungnahme ist vor dem Hintergrund des Bemühens, die \nGleichwertigkeit einer zahnmedizinischen Ausbildung in \nJugoslawien mit einer solchen in Deutschland darzustellen, zu \nsehen; sie verfolgt also insoweit praktisch parteiische \nInteressen und setzt sich im Übrigen nicht konkret mit den \nEinzelheiten der Ausbildung auseinander.\n\n58\n\nNach den vorstehenden Erwägungen ist somit die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin - auch \nnach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts - schon zu \nverneinen, so dass es an sich auf den nachfolgenden Punkt \nnicht mehr ankommt. Die fehlende Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes der Klägerin mit dem nach einem \nZahnmedizinstudium in Deutschland ergibt sich aber erst Recht \nbei Einbeziehung der mit ihr geführten Fachgespräche. Die \nBerücksichtigung der Ergebnisse derartiger Fachgespräche hält \nder Senat generell nicht nur für zweckmäßig, sondern für \ngeboten, um im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG eine \numfassende und hinreichende Entscheidungsgrundlage für die \nBeurteilung der Gleichwertigkeit einer zahnmedizinischen \nAusbildung im (außereuropäischen) Ausland zu erhalten. Die \nPrämisse des Bundesverwaltungsgerichts, es komme bei dieser \nFrage nur auf objektive Umstände und nicht etwa auch auf \nsubjektive Kenntnisse an, spart nach Auffassung des Senats \neinen wesentlichen Teilbereich des für die Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zugrunde zu legenden \nErkenntnismaterials aus. Dies wird auch deutlich in der den \ngegenteiligen Fall betreffenden Überlegung, das nämlich ein \nBewerber mit einer zahnmedizinischen Ausbildung im Ausland und \nmit großem praktischen Talent und - wie auch immer erworbenen \n- außerordentlich guten praktischen Fertigkeiten eine \nApprobation erstrebt; dem Betreffenden die Approbation zu \nversagen, nur weil es u.U nach rein objektiven Gesichtspunkten \nan der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes fehlt, \nerscheint nicht gerechtfertigt und aus der Sicht der \nPatienten, die an einer Behandlung durch einen \"guten\" \nZahnarzt interessiert sind, auch nicht vertretbar. Der Senat \nhält vor dem Hintergrund, dass die (zahn-)ärztliche \nApprobation dem Schutz des Patienten dient und mit ihr das \nhohe Gut der Volksgesundheit geschützt und gewahrt werden \nsoll, zudem eine andere Interpretation der maßgebenden \nGesetzesbestimmung(en) als die durch das \nBundesverwaltungsgericht für angezeigt.\n\n59\n\nNach § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde \ndie berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis \ngegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und \nKieferkrankheiten. Für die Approbationserteilung als Arzt hat \ndas Bundesverfassungsgericht,\n\n60\n\nvgl. Beschluss vom 14. März 1989 - 1 \nBvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE \n80,1 -\n\n61\n\nausgeführt, die Ausbildung und Prüfung zum Arzt müsse \ndementsprechend sicherstellen, dass dieser die Kenntnisse, \nFähigkeiten und Fertigkeiten erwirbt und nachweisen kann, die \nfür den ärztlichen Dienst an der Gesundheit erforderlich sind. \nEbenso wie bei einem Arzt muss auch bei einem Zahnarzt das \nVorliegen von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die \nfür den zahnärztlichen Dienst an der Gesundheit erforderlich \nsind, gefordert werden. Dies verlangt schon der Schutz und das \nVertrauen der Patienten, die einen \"Anspruch\" darauf haben, \ndass als Zahnarzt nur derjenige tätig wird, der zur \nFeststellung und Behandlung von Krankheiten im Bereich der \nZähne, des Mundes und der Kiefer theoretisch und praktisch in \nder Lage ist. Dem entspricht § 1 der Approbationsordnung für \nZahnärzte, wonach der Zahnarzt für seinen Beruf \nwissenschaftlich und praktisch ausgebildet wird. Auch bei \neinem Zahnarzt ist deshalb für seinen Beruf eine Befähigung zu \nverlangen, d. h. eine Verwendbarkeit im Wirtschafts- und \nBerufsleben der Bundesrepublik Deutschland als Zahnarzt mit \nder Fähigkeit, aufgrund zahnärztlich-wissenschaftlicher \nErkenntnisse Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten festzustellen \nund zu behandeln,\n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. August \n1986 - 9 C 2.86 -, Buchholz 418.01 \nZahnheilkunde Nr. 20.\n\n63\n\nEbenso wie einerseits die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes im Hinblick auf die \"Art der \nLeistungskontrolle\" zu verneinen wäre, wenn beispielsweise im \nAusland Prüfungsleistungen nicht nur in Einzelfällen für \nausreichend erachtet werden, die es in Deutschland nicht sind, \n\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1996 - 3 C 19.95 -, a.a.O. (S. 48),\n\n65\n\nmuss nach Auffassung des Senats andererseits auch die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes verneint werden, wenn \neinschlägige Erfahrungen der maßgebenden Fachkreise ein \ngewichtiges Indiz dafür sind, dass der Ausbildungsstand nach \neinem Studium im Ausland nicht dem nach einem \nzahnmedizinischen Studium in Deutschland entspricht. Auf die \nBerücksichtigung derartiger Erfahrungswerte kann insbesondere \nvor dem Hintergrund der früher erfolgten politischen und \nwissenschaftlichen Abschottung der Ostblockländer gegenüber \ndem Westen, die eine konkrete und fundierte Meinungsbildung \nüber die dortigen zahnmedizinischen Ausbildungsverhältnisse \nschwierig machte, nicht verzichtet werden. In einem solchen \nFall geben vielmehr verifizierbare Erfahrungswerte deutliche \nAnhaltspunkte, weil sie Rückschlüsse auf die Qualität der \nzahnmedizinischen Ausbildung im Ausland zulassen. Den \nentsprechenden Erfahrungswerten kommt deshalb gerade ein hoher \nAussagewert zu, sie sind praktisch ein wesentlicher Faktor des \nfür die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zugrunde zu \nlegenden Erkenntnismaterials. \n\n66\n\nDie Gesetzesfassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG, die \ndem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO nachgebildet ist, steht nach \nAuffassung des Senats der Berücksichtigung individueller \nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht entgegen. Ob \ndie Differenzierung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n67\n\nvgl Urteil vom 18. Februar 1993 \n- 3 C 64.90 -,a.a.O. \n\n68\n\nzwischen den Begriffen Gleichwertigkeit \"des\" \nAusbildungsstandes und Gleichwertigkeit \"seines\" - des \nAntragstellers - Ausbildungsstandes dem Gesetzgeber seinerzeit \nbei der Änderung des Zahnheilkundegesetzes überhaupt bewußt \nwar, erscheint mehr als zweifelhaft. Weder in den \nGesetzesberatungen zur Änderung des Zahnheilkundegesetzes (BT-\nDrucks. 9/1987) noch in den von Februar 1969 zur Änderung der \nBundesärzteordnung, an die das Zahnheilkundegesetz mit der im \nSeptember 1982 beratenen Gesetzesänderung angeglichen werden \nsollte, finden sich konkrete Ausführungen dazu. Die \nGesetzesmaterialien zur Änderung der Bundesärzteordnung im \nFebruar 1969 (BT-Drucks. V/3838) deuten vielmehr darauf hin, \ndass dem Bundestag bei dem Gesetzesbeschluss die \nunterschiedliche Bedeutung der Begriffe \"des\" und \"seines\" \nAusbildungsstandes nicht bewußt war. Im Gesetzesentwurf wurde \nnämlich in § 3 Abs. 2 Satz 1 - wie in der derzeit geltenden \nGesetzesfassung - formuliert \"und die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes gegeben ist\" (BT-Drucks. V/3838, S. 2), \nwährend es in der Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. \nV/3838, S. 6) heißt, § 3 Abs. 2 stelle ausdrücklich klar, \n\"dass Deutsche und ihnen gleichgestellte heimatlose Ausländer \neinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bestallung haben, wenn \nsie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eine \nabgeschlossene ärztliche Ausbildung erworben haben und ihr \nAusbildungsstand gleichwertig ist\". Des weiteren ist selbst in \nden Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. V/3838, S. 6) in \nZusammenhang mit Art. 12 des Grundgesetzes von gleichen \n\"Kenntnissen und Fähigkeiten\" nach einer Ausbildung im Ausland \ndie Rede, also von subjektiv-individuellen Leistungsmerkmalen. \nEine bewußte Differenzierung des Bundesgesetzgebers zwischen \nden Begriffen \"des\" und \"seines\" Ausbildungsstandes ergibt \nsich auch nicht aus den zeitlich früheren Änderungen zur \nBundestierärzteordnung (BT-Drucks. IV, 2294, 2988, 3197; \n7/2504, 7/2701; 8/3055, 8/3433), die in § 4 Abs. 2 eine dem \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO bzw. dem § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZHG vergleichbare Regelung enthält.\n\n69\n\nDer sowohl in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO als auch in § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG enthaltene Begriff \"Ausbildungsstand\" \ndeutet, anders als beispielsweise der Begriff \"Ausbildung\", \nnach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zwingend auf ein \nAußerachtlassen subjektiver Kenntnisse, Fähigkeiten und \nFertigkeiten für den Zahnarztberuf hin, sondern weist vielmehr \ngerade auch auf nach einem Zahnmedizinstudium zu erwartende \n\"praktische Fertigkeiten\" hin. Es erscheint begrifflich \nausgeschlossen, einen \"Ausbildungsstand\" losgelöst von einer \nindividuellen Person zu sehen. Ein individuelle Kenntnisse \nunberücksichtigt lassender Ausbildungsstand, wie ihn das \nBundesverwaltungsgericht vertritt, ist gleichbedeutend mit dem \nallgemeinen abstrakten Ausbildungsniveau in einem \nausländischen Staat, das bestimmt wird durch Lehrumfang, \nLehrinhalt, Lehrkräfte, sachliche Ausstattung der \nAusbildungsstätten usw. Wer danach eine Ausbildung absolviert \nhat, hat in Abhängigkeit von den genannten Umständen am Ende \nder Ausbildung einen bestimmten individuellen \"Stand\" \nerreicht. \n\n70\n\nVgl. zur Berücksichtigung \nsubjektiver und individueller \nKenntnisse bei der Frage der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nauch: Haage, Gleichwertigkeit der \närztlichen Ausbildung, MedR 1996, \n121.\n\n71\n\nWegen der - jedenfalls bei den maßgebenden Stellen \n(zuständige Verwaltungsbehörden, Zahnärztekammern, usw.) - \nbestehenden massiven Zweifel an der Gleichwertigkeit einer \nzahnmedizinischen Ausbildung im osteuropäischen Ausland mit \neiner solchen in Deutschland war/ist es somit den für die \nErteilung der Approbation als Zahnarzt zuständigen \nVerwaltungsbehörden nicht verwehrt, im Rahmen ihrer \nErmittlungspflicht für die gebotene Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes weitere Ermittlungen \nzu tätigen und sich dabei entsprechend den ministeriellen \nVorgaben zur Durchführung des Zahnheilkundegesetzes auch \nsachverständiger Hilfe in Form von Fachgesprächen mit dem \nApprobationsbewerber zu bedienen, in denen auch die \npraktischen Fertigkeiten des Bewerbers einer Überprüfung \nunterzogen werden können. Es liegt nämlich im sachgerechten \nErmessen der Verwaltungsbehörde, auf welche Art und Weise sie \ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Rahmen des § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG feststellt. \n\n72\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. \nJanuar 1996 - 11 TG 2340/95 -, \na.a.O.\n\n73\n\nDerartige Fachgespräche im weiteren Sinne sind vor dem \nHintergrund des notwendigen Schutzes der Patienten auch sonst \ngerade im Bereich des Gesundheitswesens vielfältig vorgesehen. \nSo sieht beispielsweise die 2. Durchführungsverordnung zum \nHeilpraktikergesetz zwecks Abwehr einer möglichen Gefahr für \ndie Volksgesundheit eine Überprüfung der Kenntnisse und \nFähigkeiten des Antragstellers für die Heilpraktikererlaubnis \nunter Hinzuziehung des Gesundheitsamtes/Amtsarztes vor. Auch \ndas zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene \nPsychotherapeutengesetz sieht in bestimmten Fällen, wenn die \nAusbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder \neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum die vorgeschriebene Mindestdauer \nnicht erreicht, einen Anpassungslehrgang oder eine \nEignungsprüfung bzw. den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse \nvor (vgl. § 2 Abs. 2 PsychTHG). Desgleichen ist beispielsweise \nein Fachgespräch auch vorgesehen bei Bewerbern um eine \nFacharztanerkennung, (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 15. März \n1995 - 7 B 93.1159 -, NJW 1996, 1614).\n\n74\n\nDer Charakter einer Prüfung kann nach Auffassung des Senats \neinem solchen Fachgespräch nicht zugemessen werden, so dass \nauch die verfassungsrechtlichen Grundsätze für die \nRechtmäßigkeit berufsbezogener Prüfungen nicht zum Tragen \nkommen; gleichwohl ist es angesichts der Bedeutung des \nFachgesprächs für die berufliche Entwicklung des jeweiligen \nBewerbers selbstverständlich, dass ein solches - aus der Sicht \nder Kandidaten prüfungsähnliches - Gespräch rechtsstaatlichen \nAnforderungen genügen und es sich insbesondere um ein faires \nVerfahren handeln muß, bei dem auch die äußeren \nPrüfungsbedingungen (z.B. im praktischen Teil des \nFachgesprächs die zur Verfügung gestellten Behandlungsobjekte) \nstimmig sein müssen. Bei der Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 ZHG fällt die Verwaltungsbehörde keine \nPrüfungsentscheidung, da die Frage nach der Gleichwertigkeit \ndes Ausbildungsstandes weder eine - für eine Prüfung typische \n- unwiederholbare Situation betrifft noch der \nprüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit den \nfachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer Bewerber in \neinem einheitlichen Bezugsrahmen verlangt und auch die \nSachverständigen-Kommission bei einer Zahnärztekammer keine \neigenständige \"Prüfungs\"-Entscheidung trifft. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März \n1993 - 3 B 128.92 -, a.a.O.\n\n76\n\nIm Übrigen ist nicht zu verkennen, dass die Möglichkeit der \nApprobationserteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG dann \nzum Tragen kommt, wenn die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 4 ZHG für die Erteilung der Approbation nicht erfüllt \nist. Die letztere Bestimmung macht aber die Erteilung der \nApprobation als Zahnarzt abhängig von einem mindestens \nfünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer \nwissenschaftlichen Hochschule und vom Bestehen der \nzahnärztlichen Prüfung. Die subjektive \nBerufszulassungsvoraussetzung in Form einer Prüfung ist aber \ndurch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, wonach im Bereich des \nGesundheitswesens selbst strenge Qualifikationsnachweise mit \nentsprechenden Prüfungen gerechtfertigt sind. \n\n77\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März \n1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, a.a.O.\n\n78\n\nWenn aber eine zahnärztliche Prüfung mit Blick auf Art. 12 \nGG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, muss dies erst Recht \ngelten für die bei Nichterfüllung dieser \nZulassungsvoraussetzung praktisch ersatzweise bestehende \nMöglichkeit, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG die Approbation \nals Zahnarzt zu erhalten, und die dafür u.a. erforderliche \nBeurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, die \ngegenüber einer Prüfung qualitativ geringwertigere \nAnforderungen stellt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass \ndie jedenfalls in der Mehrzahl, wenn nicht sogar in allen \nBundesländern praktizierten Fachgespräche zur Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes außer Verhältnis \nstehen zum Zweck der Regelung, den Schutz des Patienten zu \nwahren, dafür grundsätzlich nicht geeignet oder nicht \nerforderlich und den Betroffenen nicht zumutbar sind,\n\n79\n\nvgl. insoweit Bay. VGH, Urteil vom \n15. März 1995 - 7 B 93.1159 -, \na.a.O.\n\n80\n\nVor allem ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass für die \nFrage der Beurteilung der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes ein dem Fachgespräch unter Beteiligung \nfachkundiger Personen vergleichbares, aber auch in gleicher \nWeise wirksames Mittel zur Verfügung steht. \n\n81\n\nDie Klägerin hat nicht mit Erfolg an den Fachgesprächen vor \nder Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein \nam 22. Mai 1995 und am 14. November 1995 teilgenommen, die ihr \nals Ersatz für die bis dahin noch fehlende Fachprüfung in \nJugoslawien angeboten worden waren. Die Beklagte hat daher \nauch insoweit die Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 ZHG zu Recht abgelehnt. Bei dem Fachgespräch am \n22. Mai 1995 hat die Klägerin nach dem vorliegenden \nAktenmaterial - auch bei Nichtberücksichtigung des Punktes, ob \ndie ihr gestellten Aufgaben zeitgerecht gelöst worden sind - \nim praktischen Teil teilweise ungenügende bis schlechte \nLeistungen gezeigt. Auch bei dem nur aus einem praktischen \nTeil bestehenden Fachgespräch am 22. November 1995 ergaben \nsich nach Einschätzung der Mitglieder der \nSachverständigenkommission mangelhafte bis nicht genügende \nLeistungen der Klägerin. Diesem Negativeindruck kann die \nKlägerin nicht allein mit dem Hinweis darauf begegnen, die ihr \ngestellten Aufgaben seien, da sie keine Assistenz zur \nVerfügung gehabt habe, praktisch nicht erfüllbar gewesen. Es \nhätte ihr oblegen, sofort während des Fachgesprächs auf die \nnach ihrer Ansicht unzumutbaren Bedingungen bei der \nDurchführung der praktischen Aufgaben hinzuweisen und auf eine \nÄnderung der Bedingungen zu drängen. Den von der Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung des Senats angesprochenen, \noffensichtlich die äußeren Rahmenbedingungen bei den Prüfungen \nbetreffenden Unzulänglichkeiten muß im Übrigen im Einzelnen \nnicht weiter nachgegangen werden, weil die Verneinung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sich schon - wie \ndargelegt - aufgrund des Vergleichs der Ausbildungen \nrechtfertigt und die Ergebnisse der Fachgespräche nur ein \nweiteres Indiz für die fehlende Gleichwertigkeit geben.\n\n82\n\nAus dem Umstand, dass sie für ihr Studium in B. \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten \nhat, kann die Klägerin - wie bereits das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat - keinen Vertrauensschutz bezüglich der \nApprobationserteilung herleiten. Dies folgt schon daraus, dass \ndie Gewährung der Ausbildungsförderung abhängig war von einer \nGleichwertigkeit der \"Ausbildungsstätte\" im Ausland, während \nes im vorliegenden Verfahren um die Gleichwertigkeit des \n\"Ausbildungsstandes\" geht, also schon zwei unterschiedliche \nBegrifflichkeiten mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten und \nVoraussetzungen in Frage stehen.\n\n83\n\nDie Klägerin kann für ihr Begehren auch nichts daraus \nherleiten, dass möglicherweise in der Vergangenheit die \nErteilung der Approbation an Bewerber mit vergleichbarer \nAusbildung großzügiger gehandhabt oder dass das \nZahnheilkundegesetz in den einzelnen Bundesländern \nunterschiedlich vollzogen worden ist. Die Beklagte hat in der \nBerufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die \nVerwaltungspraxis in der Behandlung dieser Fälle geändert \nwerde und es insoweit nur noch der Umsetzung durch \nministerielle Vorgaben bedürfe. Ein Anspruch auf Fortsetzung \nfehlerhaften Verwaltungshandelns in der Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 ZHG besteht aber auch im Hinblick auf den \nGleichheitsgrundsatz nicht.\n\n84\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. \nJanuar 1996 - 11 TG 2340/95 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 \nC 64.90 -, a.a.O. (S. 95); Beschluss \nvom 23. September 1987 - 3 B 39.87 -, \na.a.O.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-10/13-a-5574-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-10/13-a-5574-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300126","retrieved":"2026-07-09 03:24:45.318598+00:00"}}