{"status":"available","doknr":"OLD300138","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1207.7A.D57.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-07","aktenzeichen":"7A D 57/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan \nT. Nr. 20 - I. B. de C. - der \nAntragsgegnerin, weil dieser ihrer Meinung nach durch die \nHeranführung der Wohnbebauung an ihr landwirtschaftlich \ngenutztes Grundstück zu einem städtebaulichen Konflikt \nführe.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind als Erbengemeinschaft Eigentümer des \nauf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenen Grundstücks \nR. D 000 30 G 000 01, Gemeinde T. , Niederlande, \nwelches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet grenzt. Auf \ndem landwirtschaftlich genutzten Grundstück bauen die \nAntragsteller in einer Tiefe von 150 m in wechselnder \nFruchtfolge Kartoffeln, Weizen, Rüben und Karotten an.\n\n4\n\nDie bislang vorhandene Bebauung der Ortslage I. \nliegt - vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen - in \neiner Entfernung von ca. 70 m bis 130 m nördlich des \nniederländischen Staatsgebiets und erstreckt sich entlang der \nC. straße von Südwesten nach Nordosten. Es handelt sich im \nWesentlichen um Wohnbebauung. Am südwestlichen Ende der \nWohnbebauung entlang der C. straße befindet sich an der \nEinmündung zur X. straße die frühere Hofstelle eines \nlandwirtschaftlichen Betriebes (C. straße 59). Nördlich \ndavon liegt die landwirtschaftliche Hofstelle X. straße \n1, deren Inhaber einen Großteil der Tierhaltung in einen Stall \naußerhalb des Ortsgebietes verlegt hat. Zwischen der Bebauung \nentlang der C. straße im Norden und dem landwirtschaftlich \ngenutzten Grundstück der Antragsteller im Süden liegt eine \nunbebaute, bislang zu der Hofstelle C. straße 59 gehörende \nlandwirtschaftliche Fläche. Die dem Ackergrundstück des \nAntragstellers gegenüberliegende Fläche entlang der \nniederländischen Staatsgrenze wurde nach Angaben des \nAntragstellers im Grenzbereich etwa bis in Höhe der künftig \ngeplanten Ringstraße in den 90er Jahren von Grünland in \nAckerland umgewandelt. Der Rest der Fläche des Plangebiets war \nbis 1999 Grünland.\n\n5\n\nDas Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 20 erfasst den \nzwischen der Ortslage I. und der Staatsgrenze \ngelegenen bislang unbebauten Bereich. Es hat beginnend an der \nC. straße im Südwesten bis zur Nordostgrenze eine Länge von \nrund 600 m. Auf rund 270 m hat das Plangebiet eine Breite von \nca. 90 bis 150 m, im weiteren Verlauf nach Nordosten umfasst \nes nur noch einen ca. 45 m breiten Streifen. Das Plangebiet \numfasst eine Fläche von ca. 4,64 ha. Der Bebauungsplan setzt \nfür den südwestlichen breiteren Bereich des Plangebiets ein \nallgemeines Wohngebiet fest, welches bis auf 10 m an die \ndeutsch/niederländische Staatsgrenze heranreicht. Ausgehend \nvon der C. straße im Südwesten setzt der Bebauungsplan \ninnerhalb des allgemeinen Wohngebietes eine schleifenförmige \nöffentliche Mischverkehrsfläche fest. Eine Verbindung zwischen \nder Mischverkehrsfläche zur nordöstlich, außerhalb des \nBebauungsplans Nr. 20 gelegenen Straße \"Im M. \" ist auf \neiner Breite von 2 m vorgesehen. Hier setzt der Bebauungsplan \neine öffentliche Grünfläche fest. Innerhalb des allgemeinen \nWohngebietes setzt der Bebauungsplan einen Kinderspielplatz \nsowie verschiedene Baufenster mit einer Grundflächenzahl von \nO,3 fest, die mit Doppel- und Einzelhäusern in maximal \nzweigeschossiger Bauweise bebaut werden können. Anschließend \nan das allgemeine Wohngebiet setzt der Bebauungsplan im \nsüdlichen Bereich des Plangebiets beginnend an der C. straße \nim Westen auf einer Länge von ca. 270 m entlang der \nniederländischen Staatsgrenze und in einer Tiefe von 10 m eine \nprivate Grünfläche fest. Hieran anschließend setzt der \nBebauungsplan entlang der niederländischen Staatsgrenze den \nnach Nordosten führenden ca. 45 m breiten Streifen des \nPlangebietes als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen fest, der bis \nzum Flurstück 171 reicht. Die Fläche ist im Verhältnis zur \nfestgesetzten privaten Grünfläche durch eine grüne Einfärbung \nmit kleinen schwarzen Punkten gekennzeichnet. Innerhalb dieser \nAusgleichsfläche ist - nachrichtlich - ein Versickerungsbecken \neingetragen sowie am Rand zur Ringstraße eine Fläche für \nVersorgungsanlagen ausgewiesen.\n\n6\n\nDarüber hinaus enthält der Bebauungsplan textliche \nFestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Errichtung \nvon Stellplätzen und Garagen, zur Größe der Baugrundstücke, \nzur Höhenlage der baulichen Anlagen und zur Bepflanzung der \ndafür vorgesehenen Flächen. Ferner enthält der Bebauungsplan \nFestsetzungen zur Versickerung des Niederschlagswassers.\n\n7\n\nIm Flächennutzungsplan, der durch Beschluss der \nAntragsgegnerin vom 13. April 2000 geändert wurde, ist das \nPlangebiet als Wohnbaufläche und als Fläche für Wald und \nGehölze dargestellt. Die Änderung wurde von der \nBezirksregierung L. mit Schreiben vom 10. August 2000 \ngenehmigt. Die Genehmigung wurde am 21. August 2000 im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n9\n\nAm 2. November 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin \ndie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20. Der \nAufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin \nam 6. November 2000 veröffentlicht. Am 13. November 2000 gab \ndie Antragsgegnerin bekannt, dass in der Zeit vom 20. Novem-\nber 2000 bis zum 21. Dezember 2000 die Planungsunterlagen \neingesehen werden könnten. Im Rahmen der vorgezogenen \nBürgerbeteiligung gingen verschiedene Bedenken und Anregungen \nvon Bürgern ein. Der Antragsteller zu 2) machte geltend, der \nAbstand zwischen dem festgesetzten Wohngebiet und seiner \nAckerfläche sei zu gering. Es sei mindestens ein Abstand von \n40 m bis 50 m zu wahren. Auf seinem Grundstück betreibe er \nintensiv Ackerbau, der zu erheblichen Lärm- und \nStaubemissionen führe. Ferner trugen die Antragsteller vor: \nDie landwirtschaftliche Nutzung mache den Einsatz von Dünge- \nund Spritzmitteln notwendig, deren Sprühnebel durch den Wind \nauf die benachbarten Grundstücke übertragen werden könnten. \nDurch die heranrückende Wohnbebauung werde die \nKonfliktsituation unzumutbar verschärft. Die \nlandwirtschaftliche Nutzung müsse gegebenenfalls verringert \noder ganz eingestellt werden, was zu einer Existenzgefährdung \nführen könne. \n\n10\n\nNach Bekanntmachung am 18. Dezember 2000 wurde der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 8. Januar 2001 bis zum \n8. Februar 2001 öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Anschreiben vom 21. Dezember 2000 \nbeteiligt. Bürger und Träger öffentlicher Belange brachten \nAnregungen und Bedenken ein. Die Antragsteller wiederholten \nüber ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ihre \nbereits geäußerten Bedenken. Insbesondere wiesen sie ergänzend \nauf die maschinenintensive Tätigkeit und die Aufbringung von \n40 t Gülle jährlich sowie den Einsatz verschiedener chemischer \nWirkstoffe hin. In spätestens 5 Jahren sei eine Umstellung auf \nObstanbau vorgesehen, bei dem ebenfalls intensiv chemische \nWirkstoffe zur Düngung eingesetzt würden. Die niederländische \nRechtsprechung fordere einen Mindestabstand von 50 m zwischen \nWohnbebauung und einer Obstplantage. Da das Gelände aus \nRichtung des Plangebietes zu ihrem Grundstück abfalle, werde \ndas anfallende Niederschlagswasser aufgrund der massiven \nVersiegelung auf ihr Grundstück übertreten. Sie müssten bei \nstarken Regenfällen mit Überschwemmungen rechnen. Die \nniederländische Gemeinde T. wies ebenfalls auf eine \nKonfliktsituation zwischen der Wohnbebauung und der \nlandwirtschaftlichen Nutzung hin. Das Staatliche Umweltamt \n(StUA) B. äußerte u.a. immissionsschutzrechtliche Bedenken \nim Hinblick auf den nordwestlich des geplanten Wohngebietes \nliegenden landwirtschaftlichen Betrieb (X. straße 1), der \nRinderhaltung betreibe. Zwar sei nach einer Teilaussiedlung \nder Tiere der verbleibende Bestand für das geplante Wohngebiet \nunbedenklich, doch sei unklar, wie die Zahl von maximal 50 \nStück Vieh festgeschrieben werden solle. Die \nLandwirtschaftskammer S. und die Untere \nLandschaftsbehörde erhoben keine Bedenken, soweit die \nvorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen \ndurchgeführt würden.\n\n11\n\nDas Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, \nKultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen wies die \nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 22. Mai 2000 darauf hin, \ndass der grenznahe Bereich der Gemeinde T. zu dem \nnatürlichen Lebensraum der s. -m. Population \ndes Feldhamsters gehöre. Hierbei handele es sich um eine \nstreng geschützte Art, die im Anhang der Fauna-Flora-Habitat-\nRichtlinie aufgeführt sei.\n\n12\n\nAm 10. Mai 2001 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin \nmit den Bedenken und Anregungen sowie den Stellungnahmen der \nVerwaltung. Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsteller \nund der Gemeinde T. nahm der Rat der Antragsgegnerin \ndie südliche Baugrenze im Plangebiet entlang der \nniederländische Staatsgrenze von 13 m auf 20 m zurück. Sodann \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit \nseiner Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am \n21. Mai 2001 öffentlich bekannt gemacht.\n\n13\n\nDie Antragsteller haben am 3. Juli 2001 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie in \nErgänzung ihres bisherigen Vorbringens vor: Der Bebauungsplan \nleide unter verschiedenen Mängeln im Abwägungsvorgang. Ihr \nGrundstück werde unter Einsatz von Insektiziden und Fungiziden \nintensiv genutzt. Durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln \nkomme es zu einer Konfliktsituation, die höchstrichterlich \nnoch nicht geklärt sei. Sofern der VGH Baden-Württemberg (BRS \n62 Nr. 8) einen Mindestabstand von 20 m zwischen einer mit \nPflanzenschutzmitteln behandelten Fläche und einer \nbenachbarten Wohnbebauung angenommen habe, werde übersehen, \ndass sich dessen Rechtsprechung weiterentwickelt habe. Darüber \nhinaus handele es sich um ein Mindestmaß, welches nicht als \nabsolut ausreichend angesehen werden könne. Die \nAntragsgegnerin habe eine gesonderte Prüfung durchführen \nmüssen, bei der die Nutzung und die typische Windrichtung zu \nberücksichtigen gewesen seien. Darüber hinaus könnten \nTerrassen, Balkone sowie Stellplätze und Garagen über das \nfestgesetzte Baufenster in südlicher Richtung hinausgehen, so \ndass der einzuhaltende Mindestabstand unterschritten werden \nkönne. Die Antragsgegnerin habe sich darüber hinaus nicht mit \nden von dem Grundstück der Antragsteller ausgehenden Störungen \nauseinander gesetzt. Eine Prüfung der Wiedernutzung von \nbereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder \nbebauten Flächen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur \nAusführung und Ergänzung des BBodSchG in NRW (LBodSchG) sei \nnicht erfolgt. Ferner habe sich der Plangeber über die \nimmissionsschutzrechtlichen Bedenken des StUA B. \nhinweggesetzt. Eine behauptete zivilrechtliche Sicherung zur \nAufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes fehle. Darüber \nhinaus sei eine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich. \nAuch bezüglich der Abwasserbeseitigung bestehe ein \nAbwägungsmangel, da es bei starken Regenfällen aufgrund des \nGefälles zum Grundstück der Antragsteller zu einer Vernässung \ndes Ackergeländes komme. Die Abwasserbeseitigung sei auch \ndeshalb keiner Lösung zugeführt, weil das Versickerungsbecken \nim Bebauungsplan lediglich \"nachrichtlich\" dargestellt und es \ndeshalb offen sei, ob es später gebaut werde. Eine \nsachgerechte Abwägung sei ferner deshalb nicht möglich \ngewesen, weil sich der Plangeber bereits im Vorfeld gegenüber \ndem früheren Eigentümer der überplanten landwirtschaftlichen \nFläche zur Aufstellung des Bebauungsplanes verpflichtet habe. \nDie Fläche für Ausgleichsmaßnahmen sei zu gering bemessen, da \nim Bereich des Versickerungsbeckens gerade keine \nAusgleichsmaßnahme möglich sei. Im Plangebiet habe sich eine \nFeldhamsterpopulation angesiedelt, so dass eine Wohnbebauung \ndort nicht zugelassen werden dürfe.\n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n15\n\nden Bebauungsplan Nr. 20 - \nI. B. de C. - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Den Bedenken der Antragsteller \nsei im Aufstellungsverfahren dadurch Rechnung getragen worden, \ndass die Schutzzone zwischen den verschiedenen Nutzungen auf \ninsgesamt 20 m vergrößert worden sei. Die Antragsteller hätten \ndie Pflanzenschutzmittel darüber hinaus so einzusetzen, dass \nDritte nicht gefährdet und Beeinträchtigungen vermieden \nwürden. Die weiter gehende Rechtsprechung des VGH Baden-\nWürttemberg gelte für den Wein- und Obstanbau, nicht aber für \nden normalen Ackerbau. Da das Grundstück der Antragsteller \nnicht in der Hauptwindrichtung liege, sei mit Immissionen \nnicht zu rechnen. Es sei zu berücksichtigen, dass das \nPlangebiet in einer Ortsrandlage liege; die Umgebung der \nOrtslage I. werde durch landwirtschaftliche Nutzung \ngeprägt. Im Ortsteil I. gebe es keine versiegelten \nFlächen, die an Stelle des beschlossenen Plangebietes einer \nWiedernutzung hätten zugeführt werden können. Die Bedenken des \nStUA B. seien abgewogen worden. Der ehemalige \nlandwirtschaftliche Betrieb C. straße 59 sei ausgesiedelt \nworden, was Voraussetzung für die Schaffung des Plangebietes \ngewesen sei. Das Grundstück sei von einem Privatmann erworben \nworden, der dort keine Landwirtschaft betreibe. Der vormalige \nEigentümer habe seinerzeit noch eine persönliche \nGrunddienstbarkeit bewilligt, mit der er sich verpflichtet \nhabe, auf dem Grundstück keine Landwirtschaft mehr zu \nbetreiben, zu unterhalten oder zu dulden. Die \nGrunddienstbarkeit sei im Grundbuch eingetragen und auf den \nneuen Eigentümer übertragen worden. Eine Selbstbindung der \nAntragsgegnerin durch die Aufnahme von Gesprächen mit dem \nInhaber des auszusiedelnden landwirtschaftlichen Betriebes sei \nnicht erfolgt. Abwägungsmängel bezüglich der \nAbwasserbeseitigung bestünden nicht. Die Behauptung, das \noberflächlich abfließende Niederschlagswasser werde wegen des \nGefälles zu einer Vernässung des landwirtschaftlichen \nGrundstücks der Antragsteller führen, entbehre jeder \nGrundlage. Das Versickerungsbecken sei bereits hergestellt. \nDas im Plangebiet auf den Verkehrsflächen anfallende \nNiederschlagswasser sei in die Versickerungsmulde abzuführen. \nDie privaten Bauherrn seien gesetzlich verpflichtet, das auf \nihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auch dort zu \nversickern. Die Ausgleichsfläche sei ausreichend bemessen, wie \nsich bereits aus den Erläuterungen zur Änderung des \nFlächennutzungsplanes ergebe. Hinsichtlich des angeblich \nvorhandenen Feldhamsters habe die untere Landschaftsbehörde \nkeine Bedenken erhoben.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, die Verfahrensakte gleichen Rubrums 7a B \n1070/01.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nPläne, Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n22\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt.\n\n23\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan \noder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder \nin absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt danach seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Diese Rechtsverletzung darf nicht \noffensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise \nunmöglich sein. Möglich erscheint eine Rechtsverletzung auch \ndann, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, welches dem \nPrivaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang \nim Rahmen der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \n\"abgearbeitet\" wird. \n\n24\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; \nUrteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46.\n\n25\n\nNach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. \nSie haben substantiiert geltend gemacht, die Ausweisung von \nWohnbauflächen in unmittelbarer Nachbarschaft ihres \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücks verletze ihre \nabwägungsbeachtlichen Belange, vor nachteiligen Veränderungen \nin der Nachbarschaft, insbesondere im Hinblick auf daraus \nresultierende mögliche Restriktionen für die \nlandwirtschaftliche Nutzung ihres Grundstücks geschützt zu \nsein. Mit diesem Vorbringen haben sie Tatsachen vorgetragen, \ndie eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungsbeachtlichen \nBelangs möglich erscheinen lassen.\n\n26\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n27\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen \nForm- oder Verfahrensmängeln. Form- und Verfahrensfehler des \nBebauungsplans Nr. 20, die nach den §§ 214 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen \nnicht vor. Rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt. \n\n28\n\nDer Bebauungsplan leidet auch nicht deshalb an einem \nMangel, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt \nworden ist.\n\n29\n\nDer Flächennutzungsplan I. -Süd in der Fassung der \nÄnderung Nr. III/6.4. weist die Fläche des Plangebiets in der \nsüdwestlichen Hälfte vorwiegend als Wohnbaufläche und in der \nnordöstlichen Hälfte als Fläche für Wald und Gehölze aus. Die \nÄnderung des Flächennutzungsplans, die Grundlage für den \nstreitigen Bebauungsplan war, ist unwirksam, weil sie zum \nZeitpunkt der Beschlussfassung dem Landschaftsplan II/5 \nT. widersprach. Der Flächennutzungsplan hätte von der \nBezirksregierung L. so nicht genehmigt werden dürfen, denn \ndie Genehmigung für einen Flächennutzungsplan ist zu versagen, \nsoweit der Inhalt seiner Darstellung einem Landschaftsplan \nwiderspricht; der Flächennutzungsplan darf gemäß § 6 Abs. 2 \nBauGB nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1999 - 4 C 1.99 -, BRS 62 Nr. 38 zu \neiner Landschaftsschutzverordnung.\n\n31\n\nAus dem Erläuterungsbericht zur Änderung III/6.4 des \nFlächennutzungsplans I. -Süd ergibt sich, dass der \nPlanbereich vom Landschaftsplan II/5 T. überplant ist. \nDer Landschaftsplan setzt den hier streitigen Bereich als \nLandschaftsschutzgebiet fest. Der Landschaftsplan wird gemäß \n§ 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes zur Sicherung des \nNaturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz - LG) als Satzung beschlossen. Zu der \nFestsetzung als Landschaftsschutzgebiet steht die Darstellung \neiner Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan im Widerspruch. Dem \nFlächennutzungsplan standen damit öffentliche \nRechtsvorschriften entgegen. Zwar hat der Kreis I. für \ndie im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen die \nRücknahme der Landschaftsschutzgebietsausweisung für den Fall \nin Aussicht gestellt, dass die landschaftspflegerischen \nKompensationsmaßnahmen wie vorkonzipiert in einem noch zu \nerstellenden Bebauungsplan festgesetzt werden. Doch ist nicht \nentscheidend, ob die Gemeinde eine begründete Erwartung auf \neine Änderung des Landschaftsplans haben durfte. \n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 \n- 4 C 1.99 - a.a.O.\n\n33\n\nDamit ist die - obgleich genehmigte - Änderung des \nFlächennutzungsplans der Antragsgegnerin inhaltlich nicht \nrechtmäßig und daher unwirksam. Ein derartiger materieller \nFehler des Flächennutzungsplans ist im Hinblick auf die \nRechtswirksamkeit des Bebauungsplans jedoch gemäß § 214 Abs. 2 \nNr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn zwar das Entwicklungsgebot des \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung \nhierbei aber nicht beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, \nob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete \nstädtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die \nplanerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den \ngrößeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, \nmaßgebend.\n\n34\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 \nNr. 48.\n\n35\n\nDie Änderung des Flächennutzungsplans betrifft nur einen \nkleinen Teil von I. . Nördlich und insbesondere \nnordöstlich der dargestellten Wohnbaufläche schließt sich \nvorhandene Wohnbebauung an, die nach dem Erläuterungsbericht \nzur Änderung des Flächennutzungsplanes als eine \"abschlie-\nßende und zugleich abrundende städtebauliche Entwicklung im \nGesamtgefüge des Ortes I. \" gesehen wird (S. 7 des \nErläuterungsberichts). Die im Bebauungsplan festgesetzte \nFläche für ein allgemeines Wohngebiet und für \nAusgleichsmaßnahmen hat zudem nur einen Umfang von 4,46 ha, \nvon der nur ca. die Hälfte als Wohngebiet festgesetzt ist. \nAngesichts dessen ist das städtebauliche Konzept des \nFlächennutzungsplans für den größeren Bereich - hier zumindest \ndie gesamte Ortslage von I. - nicht dadurch \nbeeinträchtigt, dass im hier betroffenen Randbereich zur \nniederländischen Staatsgrenze ein Wohngebiet zugelassen wird. \n\n36\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Plan nicht \nzu beanstanden.\n\n37\n\nDie im Plan im Einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB getragen \nund hinreichend bestimmt. Soweit die Antragsgegnerin im \nnordöstlichen Plangebiet eine \"Fläche für Ausgleichsmaßnahmen\" \nfestgesetzt hat, für die Nr. 4 der textlichen Festsetzungen \ndes Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB ein \nPflanzgebot nach einem bestimmten Pflanzschema festsetzt, \nhandelt es sich um eine Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, \ndie zugleich als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und \nSträuchern dienen soll. Aus der Planbegründung ergibt sich, \ndass die vorgesehene Ortsrandeingrünung das Landschaftsbild \nbereichern soll (S. 6 der Begründung). Es handelt sich um eine \nMaßnahme, die generell auf eine Verbesserung der Situation von \nNatur und Landschaft abzielt.\n\n38\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche \nErforderlichkeit der Planung ist gegeben.\n\n39\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt \nsich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption \nder Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich \nsetzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. \n96) m.w.N.\n\n41\n\nMit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die \nentsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine \ngerichtliche Kontrolle begründet das Merkmal der \nErforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke \nder Planungshoheit.\n\n42\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 \nNr. 1; Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C \n46.91 - BRS 55 Nr. 106 (S. 293). \n\n43\n\nGemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung \nnach der in der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 20 \nverfolgten planerischen Zielsetzung der Deckung des \nWohnraumbedarfs im Ortsteil I. keinen rechtlichen \nBedenken. Dem trägt der Bebauungsplan mit der Ausweisung neuer \nBauflächen im Anschluss an die bisher bebaute Ortslage von \nI. Rechnung. Hierbei handelt es sich um eine \nstädtebauliche Zielvorstellung im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 \nNr. 2 BauGB. Danach sind die Belange der Wohnbedürfnisse und \nder Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung bei der \nAufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.\n\n44\n\nDer strittige Bebauungsplan genügt schließlich auch den \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. \n\n45\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezem-\nber 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, \nUrteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - \nBRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November \n1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.\n\n47\n\nDie Antragsgegnerin ist in eine Abwägung eingetreten. Einer Rechtsbindung, die eine echte \nAbwägungsentscheidung nicht zugelassen hätte, hat sich die Antragsgegnerin nicht \nunterworfen. Zwar können im Planverfahren eingegangene Bindungen, etwa vertraglicher \nArt, die das Planverfahren abschließende Abwägung in unzulässiger Weise binden und es \nletztlich je nach Gewicht der durch Vorentscheidungen geschaffenen Bindungen zu einer \nfunktionslosen Förmlichkeit degradieren. Dabei macht es letztlich keinen Unterschied, ob die \nvorgegebenen Bindungen mehr rechtliche oder tatsächliche Qualität haben. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, a.a.O.\n\n49\n\nEine solche Situation kann hier jedoch nicht festgestellt werden. \n\n50\n\nEine rechtliche Bindung wird von den Antragstellern weder behauptet noch ist sie sonst \nersichtlich. Sie lässt sich aus dem Schreiben des S. Landwirtschafts-Verbandes e.V. vom \n26. Juni 2002 nicht herleiten. Auch mit dem Eigentümer der vormals landwirtschaftlichen \nFlächen des Plangebiets haben lediglich Gespräche stattgefunden, die nicht zu einer rechtlich \nbindenden Verpflichtung der Antragsgegnerin geführt haben.\n\n51\n\nAuch eine rechtserhebliche Bindung tatsächlicher Art vermag der Senat nicht \nfestzustellen. Für eine dahingehende Annahme genügt nicht, dass der vormalige Eigentümer \nein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Aufstellung des Bebauungsplanes hatte. Allein \ndas Interesse des ehemaligen Eigentümers der landwirtschaftlichen Flächen, seine Hofstelle \naufgrund betrieblicher Erweiterungen an eine andere Stelle im Gemeindegebiet mit Hilfe der \nAntragstellerin auszusiedeln und eine ihn begünstigende Planung in Angriff zu nehmen, sind \nnicht aus sich heraus makelbehaftet, solange sie nicht tatsächlich verhindern, dass die \nGemeinde in eine umfassende Abwägung eintritt und zuvor erwägt, ob die angeregte Planung \nstädtebaulich gerechtfertigt ist. Maßgebend ist, ob die Gemeinde im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses das Vorhaben will, weil es (auch) ihrem städtebaulichen Konzept \nentspricht und dass sie in diesem Zeitpunkt eine fehlerfreie Abwägung der von der Planung \nbetroffenen Belange vornimmt.\n\n52\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n7. Dezember 2000 - 7a D 60/99. NE -, \nNVwZ-RR 2001, 635 ff. (dort nur \nteilweise wiedergegeben).\n\n53\n\nAnhand der Aufstellungsvorgänge ist eine unzulässige \nSelbstbindung der Antragsgegnerin gegenüber dem ehemaligen \nEigentümer der überplanten Flächen nicht zu erkennen. Ebenso \nwenig ist erkennbar, dass allein die Aussiedlung der Hofstelle \nC. straße 59 und die damit zusammenhängende Aufstellung des \nstreitigen Bebauungsplanes zu einer fehlerhaften Abwägung der \nentscheidungserheblichen Belange geführt hat. Gegen eine \nunzulässige Selbstbindung spricht vielmehr, dass der \nPlanungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin nach eigenem \nVorbringen der Antragsteller den Beschluss über die \nAufstellung des Bebauungsplanes vertagt hat, weil noch \nweiterer Beratungs- und Informationsbedarf bestanden habe.\n\n54\n\nAnhaltspunkte für einen Abwägungsmangel, der nach Auffassung der Antragsteller darin \nbestehen soll, dass die Antragsgegnerin entgegen § 4 Abs. 2 LBodSchG eine vorrangige \nWiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten Flächen nicht geprüft \nhabe, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob § 4 Abs. 2 LBodSchG rechtlich bindende \nAnforderungen an die Abwägung stellt, die über das Bundes-Bodenschutzgesetz und das \nBauGB hinausgehen - immerhin stellt das BauGB in den §§ 1 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und \n7, Satz 3; 1 a Abs. 1 BauGB Vorschriften zur Verfügung, wonach im Rahmen der \nBauleitplanung der sparsame Verbrauch von Grund und Boden ohnehin berücksichtigt \nwerden muss -, wäre § 4 Abs. 2 LBodSchG allenfalls dann einschlägig, wenn in der Ortslage \nI. ein \"Flächenrecycling\" von versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten \nFlächen in Betracht gekommen wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich und auch von den \nortskundigen Antragstellern nichts vorgetragen worden. Die Antragsgegnerin war im Rahmen \nihrer Bauleitplanung für den Ortsteil I. , die im Wesentlichen einen lokalen Bedarf \ndecken soll, jedenfalls deshalb nicht gehalten, der Wiedernutzung von versiegelten Flächen \nnachzugehen, da es hierfür in diesem dörflich strukturierten Ortsteil nach den von den \nAntragstellern nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin keine vergleichbaren \nversiegelten (Industrie- oder Gewerbe-) Flächen gibt, die anstelle des Plangebietes einer \nWohnbebauung hätten zugeführt werden können. Die Antragsgegnerin musste deshalb \nentsprechende Erwägungen auch nicht in ihren Abwägungsvorgang einstellen. \n\n55\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 \nNr. 1 BauGB zu berücksichtigenden Belange der gesunden \nWohnverhältnisse insbesondere im Hinblick auf die \nlandwirtschaftlichen Nutzungen der Antragsteller und des \nnördlich des Plangebietes vorhandenen landwirtschaftlichen \nBetriebs (X. straße 1) erkannt. Er hat die Problematik \nder unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnnutzung und \nlandwirtschaftlicher Nutzung ohne Verstoß gegen die \nAbwägungsdirektive des § 50 BImSchG in der Abwägung \nbewältigt.\n\n56\n\nDass sich die Antragsgegnerin über die Bedenken des Staatlichen Umweltamtes B. \nohne Grund hinweggesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte zu prüfen, ob \nan dem vorgesehenen Standort eine Wohnbebauung überhaupt möglich ist, ohne gegen die \nAbwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu verstoßen. Danach sollen unterschiedliche \nNutzungen so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. \nDiese Forderung ist hier erfüllt. \n\n57\n\nDer ursprünglich im Nordwesten befindliche Betrieb einer landwirtschaftlichen Hofstelle \n(C. straße 59) ist mittlerweile aufgegeben worden. Der Inhaber der Hofstelle X. straße 1 \nhat seinen Tierbestand großenteils ausgesiedelt. Im Rahmen der Abwägung sind \ndie von dem verbliebenen landwirtschaftlichen Betrieb \nausgehenden möglichen Immissionen bewertet und abgewogen \nworden. Soweit in der Betriebsstelle X. straße 1 noch Rinder gehalten werden, ist die \nAnzahl nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer S. unbedenklich. Den nach \nder Immissionsprognose der Landwirtschaftskammer S. einzuhaltenden Abstand von 83 \nm zwischen dem Rinderstall X. straße 1 und dem festgesetzten Wohngebiet hat die \nAntragsgegnerin berücksichtigt und in den Abwägungsprozess eingestellt. Zwischen der \nHofstelle X. straße und der nächstgelegenen Wohnbebauung im Plangebiet liegt ein \nAbstand in dieser Größenordnung. Dafür, dass unzumutbare Geruchs- und Lärmimmissionen \nvon der Hofstelle aus gehen, liegt damit kein Anhalt vor. \n\n58\n\nSoweit die Antragsteller geltend machen, die \nBetriebsaufgabe der Hofstelle C. straße 59 sei \nzivilrechtlich nicht gesichert, geht diese Annahme fehl. Aus \nden Verwaltungsvorgängen, die dem Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller vorgelegen haben, ist zu entnehmen, dass die \nWiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung an diesem \nStandort ausgeschlossen ist, was durch Eintragung einer \nbeschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit im Grundbuch \ngesichert ist.\n\n59\n\nIm Rahmen seiner Abwägung hat der Rat der Antragsgegnerin auch die von dem \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstück der Antragsteller ausgehenden Immissionen \neingestellt und berücksichtigt. Dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen \nder künftigen Wohnnutzer auf den festgesetzten Wohnbauflächen \ndurch die Bewirtschaftung mit der landwirtschaftlichen \nAckerfläche der Antragsteller zu erwarten sind, hat das \nStaatliche Umweltamt durch seine Stellungnahme inzidenter \nbestätigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche \nEinschätzung fehlerhaft bzw. unvertretbar wäre, haben die \nAntragsteller nicht dargetan. Sie sind auch nicht \nersichtlich.\n\n60\n\nDie Möglichkeit eines Abwägungsfehlers kommt auch dann in \nBetracht, wenn die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans \ndie Situation des Grundstücks der Antragsteller nachhaltig \nverschlechtert und die Antragsteller in Belangen, die durch \ndas planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erfasst \nwerden, unzumutbar beeinträchtigt werden. Das \nRücksichtnahmegebot fordert gegenseitige Rücksicht der \nNachbarn untereinander.\n\n61\n\nDie bloße Änderung der auf benachbarten Grundstücken \nmöglichen Nutzung ist für sich betrachtet nicht rücksichtslos. \nEin Landwirt muss grundsätzlich damit rechnen, dass bislang \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen anderen Nutzungsformen \nzugeführt werden. Es liegt im Rahmen einer üblichen \nstädtebaulichen Entwicklung, Wohnbebauung über den bisherigen \nBebauungszusammenhang hinaus in Richtung landwirtschaftlich \ngenutzter Flächen zu entwickeln. Allerdings darf die geplante \nWohnbebauung nicht zu unzumutbaren Beschränkungen der \nAntragsteller führen. Umgekehrt haben die Antragsteller im \nRahmen ihrer landwirtschaftlichen Nutzung Rücksicht auf die \nkünftige benachbarte Wohnbebauung zu nehmen und im Rahmen \nihrer landwirtschaftlichen Nutzung alles zu unterlassen, was \nzu unzumutbaren Beeinträchtigungen der benachbarten \nGrundstücke führen kann. Im Rahmen der Anforderungen des \nRücksichtnahmegebots darf eine geplante Wohnbebauung \ngrundsätzlich an eine landwirtschaftliche Nutzung wie Ackerbau \nheranrücken. Die gegenseitige Rücksichtnahme erfordert aber \nunter anderen den Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und \nPflanzenschutzmitteln, wenn diese zu einer nicht \nhinzunehmenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der \nNachbargrundstücke führen können. Der Einsatz von Dünge- und \nSchädlingsbekämpfungsmitteln hat sich ohnehin nach den \neinschlägigen Vorschriften zu richten. Sowohl nach dem \nPflanzenschutzgesetz als auch nach dem Düngemittelgesetz in \nVerbindung mit der Düngeverordnung sind die dort genannten \nStoffe nur im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und \nmengenmäßig so auszubringen, dass ihre Anwendung im Einzelfall \nkeine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch \nund Tier oder auf das Grundwasser oder sonstige schädliche \nAuswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, haben (vgl. \n§ 6 PflSchG; § 1 a Düngemittelgesetz in Verbindung mit § 2 \nDüngeVO). Auch die Aufbringung von Gülle, Jauche, Geflügelkot \nund andere stickstoffhaltige flüssige Sekundärrohstoffdünger \nist nicht uneingeschränkt zulässig (§ 3 DüngeVO). Dies gilt \nunabhängig davon, ob das Nachbargrundstück bebaut oder \nunbebaut ist. Die Antragsteller haben auch nicht in Abrede \ngestellt, dass sie auf niederländischer Seite vergleichbaren \nSchutzregeln des niederländischen Rechts unterworfen sind. Ihr \nHinweis auf die niederländische Rechtsprechung, die einen \nMindestabstand von 50 m zwischen Wohnbebauung und einer \nObstplantage vorsehe, bestätigt vielmehr ihre Befürchtung, sie \nseien nach niederländischem Recht zumindest vergleichbaren \nBeschränkungen unterworfen. Demgegenüber hat auch eine \nWohnbebauung am Rande zum Aussenbereich die mit der \nlandwirtschaftlichen Nutzung benachbarter Ackerflächen \nverbundenen typischen landwirtschaftliche Immissionen in \nRechnung zu stellen. Die Wohnbebauung hat ihrerseits Rücksicht \nauf die Belange der Landwirtschaft zu nehmen. Sofern die mit \nder Bewirtschaftung von Ackerflächen einhergehenden typischen \nGeruchs-, Lärm- und Staubimmissionen das zumutbare Maß nicht \nüberschreiten, haben die Bewohner am Rande zum Außenbereich \nkeinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten.\n\n62\n\nDas so skizzierte Nachbarschaftsverhältnis zwischen \nlandwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung hat der Rat der \nAntragsgegnerin in seine Abwägung eingestellt und bewältigt. \nEr hat die entgegenstehenden Belange der Antragsteller \ngesehen, gleichwohl aber den öffentlichen Belangen der \nWohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung \nweiter Kreise der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) den \nVorrang eingeräumt. \n\n63\n\nIn Würdigung der landwirtschaftlichen Aktivitäten der \nAntragsteller einschließlich des Einsatzes von Dünge- und \nPflanzenschutzmitteln hat der Rat der Antragsgegnerin nach \nAbwägung der entgegenstehenden Belange den Abstand zwischen \nder von den Antragstellern landwirtschaftlich genutzten Fläche \nund der Baugrenze der nordwestlichen Bebauung im geplanten \nallgemeinen Wohngebiet auf 20 m festgesetzt. Damit hat die \nAntragsgegnerin den Bedenken der Antragsteller Rechnung \ngetragen. Ein bestimmter Abstand zwischen einer landwirtschaftlich genutzten Fläche \nund einem angrenzenden Wohnbaugebiet ist gesetzlich nicht vorgegeben. Ob und \ngegebenenfalls welche Abstände zwischen festgesetzter Wohnbebauung zu \nlandwirtschaftlichen Flächen einzuhalten sind, ist vielmehr im konkreten Einzelfall fest- und \ndann in den Abwägungsvorgang des Plangebers einzustellen. \n\n64\n\nSoweit die Antragsteller auf einen nach der niederländischen Rechtsprechung geforderten \nMindestabstand von 50 m zwischen der Wohnbebauung und einer Obstplantage hinweisen, \ngenügt der Hinweis, dass die in Bezug genommene Rechtsprechung - ungeachtet der Frage \nihrer Übertragbarkeit auf deutsches Recht - nicht den vorliegenden Sachverhalt betrifft, da die \nAntragsteller keine Obstplantage, sondern eine Ackerfläche bewirtschaften. Es kann daher \ndahinstehen, ob die genannte Rechtsprechung überhaupt Mindestanforderungen oder nicht \neher - worauf ihr Text hindeutet - bestimmte tatsächliche vorhandene Abstände als \nausreichend ansieht und sich nicht dazu verhält, ob diese auch unterschritten werden können. \nSoweit die Antragsteller vortragen, ihre landwirtschaftliche Nutzung in fünf Jahren auf einen \nObstanbau umstellen zu wollen, handelt es sich um eine nicht belegte Absichtserklärung, aus \nder sich - wie weiter unten noch ausgeführt werden wird - keine andere Bewertung \nergibt.\n\n65\n\nBedenken gegen den insoweit von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan festgesetzten \nAbstand bestehen nicht. Mit den von den Antragstellern angebauten Feldfrüchten - Kartoffeln, \nWeizen, Rüben und Karotten - hält sich die Nutzung der \nAckerfläche im üblichen Rahmen. Die künftigen Bauherren errichten ihre Häuser und \nWohnungen in einem landwirtschaftlich geprägten Umfeld. Sie müssen deshalb mit den \ntypischen Immissionen einer agrarischen Nutzung rechnen. Andererseits darf die Düngung \nund der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln nur gezielt und nur zu bestimmten Zeiten \nerfolgen. Dies gilt auch für die Düngung mit Gülle, da die Nitrataufbringung schon im \nHinblick auf die Pflanzenkulturen nur zeitlich eingeschränkt erfolgen kann (vgl. § 3 Abs. 3 \nund 4 DüngeVO). Die damit verbundenen Auswirkungen für die benachbarten Bewohner sind \nvon diesen im Allgemeinen hinzunehmen. Soweit die Antragsteller auf \nmögliche entstehende Sprühnebel und deren mögliche Abtrift \nhinweisen, ist zu berücksichtigen, dass die Aufbringung der \nDünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel entsprechend der guten \nfachlichen Praxis zu erfolgen hat (vgl. § 3 Abs. 2 DüngeVO, \n§ 6 PflSchG). Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur \nbei äußerst geringen Windbewegungen erfolgen, und zwar so, \ndass Dritte, Gewässer oder Nachbargrundstücke nicht gefährdet \nwerden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ist danach bei \nsachgemäßer Anwendung der Dünge- und Pflanzenschutzmittel \nnicht zu besorgen. Im Großraum B. sind - wie das von der \nAntragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des Deutschen \nWetterdienstes vom 4. Dezember 2001 bestätigt - Winde aus \nwestlicher bzw. südwestlicher Richtung vorherrschend. Die von \nden Antragstellern bewirtschaftete Fläche liegt jedoch \nsüdöstlich des Plangebiets und damit außerhalb der \nHauptwindrichtung. Ihnen ist die Bearbeitung ihrer Flächen mit \nPflanzenschutzmitteln zu solchen Zeiten zumutbar, in denen der \nWind nicht in Richtung der geplanten Wohnbebauung weht. Die \nAntragsteller halten dies zwar dann für im Voraus nicht \nabschätzbar, wenn bestimmte Pflanzen über mehrere Tage \nhintereinander mit Pflanzenschutzmitteln besprüht werden \nmüssen. Den Antragstellern kann jedoch zugemutet werden, \nsolche Pflanzen nicht im unmittelbaren Grenzbereich zur \nWohnnachbarschaft anzubauen oder Pflanzenschutzmittel in \ndiesem Bereich zurückhaltender einzusetzen.\n\n66\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller sind auch keine \nAnhaltspunkte dafür vorhanden, dass die vom Rat der \nAntragsgegnerin gewählte Schutzzone zu gering bemessen ist, \nzumal im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange weder das StUA B. , noch die Landwirtschaftskammer \nS. noch der Kreis I. als Untere \nLandschaftsbehörde und Gesundheitsamt diesbezüglich Bedenken \nerhoben haben.\n\n67\n\nDer Bebauungsplan lässt zwar zu, dass Terrassen, Balkone \nsowie Stellplätze und Garagen näher als 20 m an das Grundstück \nder Antragsteller heranreichen. Ob die jeweiligen Bauherren \ndiese Möglichkeit nutzen, ist ihre eigene Entscheidung, die \ndie Antragsteller nicht zu einer gesteigerten \nRücksichtnahmepflicht zwingt. Die künftigen Bewohner des \nPlangebietes siedeln sich in Kenntnis der dörflich \nstrukturierten Ortslage I. am Rand zum Aussenbereich \nund in Kenntnis der sie umgebenden landwirtschaftlich \ngenutzten Flächen an.\n\n68\n\nOb eine Verschärfung der Immissionssituation durch eine in \nfünf Jahren geplante Umstellung auf Obstanbau eintreten wird, \nbrauchte der Rat nicht zu berücksichtigen. In der \nStellungnahme zu den Anregungen und Bedenken der beteiligten \nBürger hat der Rat dargelegt, dass für das Planungsverfahren \nauf den tatsächlichen Zustand abzustellen sei. Dies ist nicht \nzu beanstanden. Für die Abwägung ist die Sachlage im Zeitpunkt \nder Beschlussfassung maßgeblich (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). \nÜber das vom privaten Betroffenen ausdrücklich Vorgetragene \nhinaus sind nur solche Betroffenheiten abwägungsbeachtlich, \ndie sich der planenden Stelle aufdrängen.\n\n69\n\nVgl hierzu grundlegend: BVerwG, \nBeschluss vom 9. November 1979 - 4 N \n1.78 u.a. - BRS 35 Nr. 24.\n\n70\n\nGeht es - wie hier - speziell um die Berücksichtigung \nkünftiger landwirtschaftlicher Entwicklungen in der Abwägung, \nist zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Nutzungsausweitung \nbzw. Nutzungsänderung im Rahmen normaler Betriebsentwicklung \nabwägungsbeachtlich, nicht jedoch eine - wie hier - \nunverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung \ndes landwirtschaftlichen Grundstückes.\n\n71\n\nVgl. zur betrieblichen Entwicklung: \nBVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 \n- 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 m.w.N.\n\n72\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller hat sich die \nAntragsgegnerin auch mit den von dem landwirtschaftlichen \nGrundstück ausgehenden sonstigen Immissionen (Staub, Lärm, \nGeruch) auseinander gesetzt und diese abgewogen. Auch wenn die \nAntragsgegnerin nicht im Einzelnen auf die geltend gemachten \nStörungen der Antragsteller eingegangen ist, hat sie die \nmöglichen Immissionen gleichwohl zur Kenntnis genommen und in \nihren Abwägungsprozess eingestellt. Dies wird aus der \nBeschlussempfehlung des Bau- und Umweltausschusses sowie der \nNiederschrift über die Sitzung des Rates der Antragsgegnerin \nvom 10. Mai 2001 deutlich. Die von den Antragstellern geltend \ngemachten Lärmimmissionen treten nur zeitlich begrenzt im \nZusammenhang mit der Anpflanzung und den Erntevorgängen auf \nund halten sich damit im Rahmen der Geräuschimmissionen, mit \ndenen in einem dörflich strukturierten Gebiet mit noch \nvorhandener landwirtschaftlicher Nutzung zu rechnen ist. Die \nkünftigen Bauherren, die sich im Plangebiet ansiedeln, müssen \nmit dem durch den Einsatz von Maschinen auf der benachbarten \nAckerfläche einhergehenden Geruchs- und Lärmimmissionen \nrechnen und diese in Kauf nehmen. Dass es zu unzumutbaren \nLärmbeeinträchtigungen kommen wird, die über das allgemeine \nRücksichtnahmegebot hinausgehen, haben die Antragsteller \nselbst nicht vorgetragen. Das beteiligte StUA B. hat \nebenfalls keine Bedenken in immissionschutzrechtlicher \nHinsicht erhoben. \n\n73\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller liegt eine \nVerletzung des Abwägungsgebotes auch bezüglich der \nAbwasserbeseitigung nicht vor. Der Rat hat sich mit der \nBeseitigung des Schmutzwasseraufkommens des neuen Baugebietes \nin seiner Abwägung befasst. Nach der von ihm eingeholten \nfachtechnischen Stellungnahme ist die Entsorgung des \nSchmutzwassers in das vorhandene Kanalsystem unproblematisch. \nSoweit die Antragsteller auf eine Überflutung des Kanalsystems \nbei stärkerem Niederschlag hinweisen, handelt es sich hierbei \num vereinzelt vorkommende Ereignisse, die nicht zum Maßstab \nfür die Dimensionierung des Kanalrohrsystems gemacht werden \nkönnen. Das vorhandene Kanalsystem ist im Normalfall geeignet, \ndas Schmutzwasser aufzunehmen und zu entsorgen. Damit konnte \nder Rat davon ausgehen, dass eine den wasserrechtlichen \nVorschriften entsprechende Abwasserentsorgung jedenfalls im \nZeitraum des Planvollzugs gewährleistet sein würde. Im Übrigen \nmusste der Bebauungsplan konkrete Vorgaben für den Kanalbau \nnicht enthalten.\n\n74\n\nDas auf der festgesetzten Straßenverkehrsfläche anfallende \nNiederschlagswasser wird in ein Versickerungsbecken abgeführt. \nDie nachrichtliche Übernahme des Versickerungsbeckens in den \nBebauungsplan bedeutet nicht, dass seine Verwirklichung nicht \ngesichert ist. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin ist die \nVersickerungsmulde auch schon erstellt. Das \nVersickerungsbecken hat die Antragsgegnerin in Abstimmung mit \nder Unteren Wasserbehörde des Kreises I. gemäß den \n§§ 2, 3, 7 und 7a WHG als zentrale Anlage zur Versickerung des \nauf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers \nbestimmt. Das Versickerungsbecken ist auch ausreichend \ndimensioniert worden. Es umfasst allein im inneren Bereich \n120 qm und insgesamt ca. 575 qm. Damit entspricht die \nMuldenfläche weit mehr als 10 % der versiegelten Fläche, die \nnach einem im Zusammenhang mit der Prüfung der \nBodenbeschaffenheit in Auftrag gegebenen hydrologischen \nGutachten vom Institut für Baustoffprüfung & Beratung, \nM. GmbH, vom 1. Dezember 2000 als Minimum zugrunde \ngelegt werden sollte. Eine Vernässung des landwirtschaftlichen \nGrundstücks der Antragsteller ist danach wenig realistisch. Um \neine Vernässung benachbarter Grundstücke zu vermeiden, sind \nnach dem Runderlass \"Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 \na LWG\" (MBl. NW Nr. 39 vom 23. Juni 1998, S. 654) ausreichende \nAbstände von > 2 m zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. \nDieser Abstand wird zum Grundstück der Antragsteller in \nausreichendem Maß gewahrt.\n\n75\n\nDie Versickerung des auf den privaten Bauflächen \nanfallenden Niederschlagswassers soll nach der Planbegründung \nentsprechend § 51 a LWG auf dem jeweiligen Baugrundstück \nerfolgen. Diese Art Versickerung kann durch eine entsprechende \nAuflage im Rahmen des noch folgenden Baugenehmigungsverfahrens \nsichergestellt werden.\n\n76\n\nDie Antragsgegnerin hat die Belange des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege hinreichend berücksichtigt. \n\n77\n\nNach § 8 a Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG \n- in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. September 1998 \n(BGBl I 2994) in Verbindung mit § 1 a BauGB ist die Gemeinde \nverpflichtet, über die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege in Bauleitplänen unter entsprechender \nAnwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und der Vorschriften über \nErsatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 nach den Vorschriften \ndes Baugesetzbuches in der Abwägung nach § 1 BauGB zu \nentscheiden, wenn aufgrund der Aufstellung eines Bauleitplans \nEingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Der \nVerweis auf das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot bedeutet, \ndass die Gemeinde bei planerischen Eingriffen in Natur und \nLandschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm \nabzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend \nzu entscheiden hat. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der \nStruktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der \nPlanung berührten und in sie einzustellenden Belange in der \nkonkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen \nabstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von \nihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem \n(Gegen-) Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind.\n\n78\n\nVgl. zu allem: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE \n104, 68 und BRS 59 Nr. 8. \n\n79\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nentsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur \nabwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich \nüberhaupt rechtfertigen lassen und damit das \n\"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem \nSchutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist \nauch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang \nfür - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher \nErfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu \nleisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und \nLandschaft Rechnung zu tragen ist.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997, a.a.O.\n\n81\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung im \nBebauungsplan gerecht.\n\n82\n\nDem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die \nAntragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. Die \nEntscheidung, nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung in \nAnbetracht eines im Ortsteil I. bestehenden Bedarfs \nan Wohnungen Flächen für den Wohnbedarf auszuweisen, begegnet \nals solche keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass der hier \nbetroffene, bisher landwirtschaftlich kultivierte Freiraum mit \nseinen natürlichen Gegebenheiten derart schützenswert war, \ndass die gewichtigen, von der Antragsgegnerin ausdrücklich \nangeführten städtebaulichen Belange ein Zurücksetzen des \nIntegritätsinteresses von Natur und Landschaft nicht \nrechtfertigen könnten, fehlen.\n\n83\n\nAllerdings hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und \nStadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-\nWestfalen der Antragsgegnerin mitgeteilt, der grenznahe \nBereich von T. zähle zum natürlichen Lebensraum der \ns. -m. Population des Feldhamsters. Der \nFeldhamster (Cricetus cricetus) ist zwar im Anhang IV \nBuchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung \nder natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und \nPflanzen, ABl. EG 1992 Nr. L 206/7, zuletzt geändert ABl. EG \n1997 Nr. L 305/42, (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) \naufgeführt. Daraus ergeben sich aber nach Art. 12 Abs. 4 der \nFFH-Richtlinie für die Mitgliedstaaten nur Pflichten \nhinsichtlich der Einführung eines Systems zur fortlaufenden \nÜberwachung zur Verhinderung des unbeabsichtigten Fangs oder \nTötens der im Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten. \nHieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Rat der \nAntragsgegnerin im Rahmen seiner Abwägung das Plangebiet als \nhier allein in Betracht kommendes potentielles FFH-Gebiet zu \nberücksichtigen hatte. Zwar hat ein Mitgliedstaat die \ngemeinschaftsrechtlichen Schutzvorgaben der FFH-Richtlinie \nauch dann zu beachten, wenn ein Gebiet nicht zum besonderen \nSchutzgebiet erklärt wurde, obwohl dies hätte geschehen \nmüssen, \n\n84\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 \n- Rs. C-355/90 - Slg. 1993, I-4221; \nUrteil vom 18. März 1999 - Rs. C-\n166/97 -, Slg. 1999, I-1719,\n\n85\n\nso dass die Regelungen der FFH-Richtlinie, und damit eine im \nRahmen der Bauleitplanung vorzunehmende \nVerträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie), auf so \ngenannte potentielle FFH-Gebiete auch dann anzuwenden sind, \nwenn es noch nicht zu einer verbindlichen \nSchutzgebietsausweisung gekommen ist.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 \n= NVwZ 2000, 1171; Beschluss vom \n24. August 2000 - 6 B 23/00 - NVwZ \n2001, 92; Urteil vom 27. Oktober 2000 \n- 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673 (679).\n\n87\n\nVon einem potentiellen FFH-Gebiet kann bei dem Gebiet des hier \nstreitigen Bebauungsplanes jedoch nicht die Rede sein. Dafür \nmüssten die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-\nRichtlinie für die Auflistung von Schutzgebieten erfüllt sein, \ndie aber an natürliche Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten \nanknüpfen, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie \nenthalten sind. Dies ist bei dem Feldhamster nicht der Fall. \nFerner müsste sich die Meldung des Gebietes für die Aufnahme \nin ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängen. Allein \ndas Vorkommen einer besonders zu schützenden Tier- oder \nPflanzenart reicht für die Annahme eines potentiellen FFH-\nGebietes nicht aus und bedeutet noch nicht, dass das Gebiet \nzwangsläufig als FFH-Gebiet zu melden und unter Schutz zu \nstellen ist.\n\n88\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n27. Januar 2000, a.a.O.; Urteil vom \n24. August 2000, a.a.O.; Urteil vom \n27. Oktober 2000; OVG NRW, Beschluss \nvom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - \nNVwZ-RR 2000, 490.\n\n89\n\nMit der Festsetzung des Plangebiets wird entgegen der Annahme \nder Antragsteller auch nicht in den natürlichen Lebensraum \neiner Feldhamsterpopulation eingegriffen. Der Feldhamster ist \nein typischer Bewohner der Agrarlandschaft. So finden sich \nFeldhamster bevorzugt in Klee- und Luzernefeldern, aber auch \nmitten in Rüben- oder Getreidefeldern. Demgegenüber kommen \nFeldhamster in Randstreifen, Gräben, Brachen etc. eher selten \nvor. Werden diese Flächen nicht mehr umgebrochen, meiden die \nTiere sie schon nach wenigen Jahren.\n\n90\n\nVgl. dazu Godmann, \nFeldhamsterschutz: Biologie, im \nInternet unter: \nwww.feldhamster.de/biologie.html\n\n91\n\nNach den Mitteilungen des Antragstellers in der mündlichen \nVerhandlung ist die seinem Grundstück gegenüberliegende Fläche \n- dort wo der Bebauungsplan eine private Grünfläche und das \nsüdliche allgemeine Wohngebiet festsetzt - erst in den 90er \nJahren von Grünland in Ackerland umgewandelt worden. Der Rest \nder Fläche des Plangebiets mit Ausnahme der festgesetzten \nFläche für Ausgleichsmaßnahmen sei bis 1999 Grünland gewesen. \nHierbei handelt es sich aber nicht um den vom Feldhamster \nbevorzugten natürlichen Lebensraum. Auf Befragung des Gerichts \nkonnte der Antragsteller selbst nicht positiv bestätigen, \njemals einen Feldhamster auf den eigenen bewirtschafteten \nAckerflächen gesehen zu haben. Vor diesem Hintergrund musste \nsich die Berücksichtigung eines Feldhamster-Habitats als \nabwägungserheblicher Belang für die Antragsgegnerin nicht \naufdrängen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung bestätigt haben, ist der Hinweis des \nMinisteriums auch an die Untere Landschaftsbehörde des Kreises \ngegangen. Diese hat in ihrer Stellungnahme zum \nPlanungsvorhaben keine landschaftspflegerischen Bedenken \nerhoben. Das Plangebiet als möglicher Standort des \nFeldhamsters wurde mit keinem Wort erwähnt, was ebenfalls als \nHinweis darauf zu werten ist, dass dort keine Population des \nFeldhamsters existiert. Dies hat die untere Landschaftsbehörde \nmit einem in die mündliche Verhandlung eingeführten Schreiben \nvom 7. Dezember 2001 ausdrücklich bestätigt. Sonstige Hinweise \nauf ein Vorkommen des Feldhamsters im Plangebiet lagen der \nAntragsgegnerin nicht vor und sind im Beteiligungsverfahren \nweder von Trägern öffentlicher Belange noch von betroffenen \nBürgern geltend gemacht worden.\n\n92\n\nHinsichtlich des Kompensationsinteresses gibt § 8 a Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBNatSchG den Gemeinden vor, in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB unvermeidbare \nBeeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nauszugleichen. Grundlage der Entscheidung über den Ausgleich hat dabei eine Ermittlung der \nnachteiligen Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs sowie seiner Deckung zu sein. Eine \nsolche hat, wie der Begründung des Bebauungsplanes zu entnehmen ist, durch den dem \nBebauungsplan beigefügten landschaftspflegerischen Fachbeitrag stattgefunden. Dass das \ndem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zugrundeliegende Bewertungsverfahren ungeeignet \noder nicht sachgerecht ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der \nAuffassung der Antragsteller sind Abwägungsfehler hinsichtlich \nder Bemessung der Ausgleichsflächen nicht erkennbar. Der durch \nden Bebauungsplan entstehende Ausgleichsbedarf ist nach dem \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag gedeckt. Die dort \nvorgenommene Ermittlung und Bewertung des Ausgangszustandes \n(Bestand) des Untersuchungsraumes sowie des Zustandes des \nUntersuchungsraumes nach Ausführung der Festsetzungen des \nBebauungsplanes hat einen Werteinheiten-Überschuss ergeben. \nDem Ausgleichsbedarf hat die Antragsgegnerin im nordöstlichen \nPlanbereich durch räumliche und textliche, sowie im südlichen Planbereich durch textliche \nFestsetzungen vor allem in Form von Pflanzgeboten, gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB, \nRechnung getragen. Der durch die Festsetzung des Wohngebietes \nvorgenommene Eingriff wird durch die Festsetzung dieser \nAusgleichsflächen mehr als ausgeglichen. Nach dem im \nBebauungsplan ausgewiesenen Pflanzschema ist ein Streifen von \n8,40 m mit einer fünfreihigen freiwachsenden heimischen Hecke \nzu bepflanzen. Auf der übrigen Fläche soll nach dem \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag, den die Antragsgegnerin \ndiesem Bebauungsplan beigefügt hat, als Ausgleichsmaßnahme \neine Obstwiese angelegt werden. Zwar ist entgegen dem \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag eine Bepflanzung der im \nsüdlichen Plangebiet ausgewiesenen privaten Grünfläche nicht \nfestgesetzt, doch führt dies nicht zu einem Abwägungsmangel. \nDer Kompensationsausfall ist nur marginal. Die im Fachbeitrag \nmit E gekennzeichnete Fläche ist dort aufgrund einer \nHeckenbepflanzung mit einem Grundwert von 6 eingestellt \nworden. Da die Fläche aber als private Grünfläche erhalten \nwerden soll, ist für sie zumindest der Grundwert 3 für einen \nExtensivrasen mit Bäumen anzusetzen. Dies führt dann zu einem \nFlächenwert von 8.208 Punkten. Bei einem den Bestandswert \nübersteigenden Kompensatonswert von 8.869,50 Punkten verbleibt \nsomit immer noch ein überschießender Ausgleichsbetrag. \n\n93\n\nDass die Kompensationsmaßnahmen auf der Ausgleichsfläche \nnicht ausreichend sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies \ngilt selbst dann, wenn die Fläche für das Versickerungsbecken \n- wie die Antragsteller meinen - nicht miteinzubeziehen ist. \nSelbst wenn man den für das Versickerungsbecken mit 890 \nPunkten angesetzten Flächenwert in der Ausgleichsbewertung nur \nmit dem Grundwert 1 ansetzen würde - immerhin wird die \nVersickerungsmulde auch begrünt -, verbleibt nach der nicht zu \nbeanstandenden Bewertungsmethode ein den Ausgangszustand \nübersteigender Kompensationswert durch die künftigen \nAnpflanzungen.\n\n94\n\nWeitere beachtliche Abwägungsmängel sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n95\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 \nVwGO.\n\n96\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n97\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-07/7a-d-57-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-07/7a-d-57-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300138","retrieved":"2026-07-09 03:24:46.436048+00:00"}}