{"status":"available","doknr":"OLD300142","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1207.15B1453.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-07","aktenzeichen":"15 B 1453/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner zu 2) trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragsgegners zu 2),\n\n3\n\ndie Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 23. Oktober 2001 \nzuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Mit der durch das Zulassungserfordernis \nbewirkten Beschränkung der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, wird das Ziel \nverfolgt, nur dann den Rechtsmittelzug zu eröffnen, wenn dort eine inhaltliche \nKorrektur (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Divergenz gemäß § 124 Abs. Nr. 4 \nVwGO) oder die Klärung einer schwierigen Rechts- oder Tatfrage (besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO) bzw. einer grundsätzlichen Rechtsfrage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nermöglicht wird. Kann aber in dem durchzuführenden Rechtsmittelverfahren eine \ninhaltliche Korrektur nicht mehr stattfinden oder stellt sich dort die zu klärende Frage \nnicht, liegen die Zulassungsgründe nicht vor. Daher führt der Eintritt der Erledigung \nder Hauptsache nach der erstinstanzlichen Entscheidung, die den ursprünglichen \nAntrag unzulässig oder unbegründet macht, dazu, dass der Zulasssungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht mehr vorliegen \nkann.\n\n6\n\nSo zutreffend Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage \n2000, Vor § 124 Rdnr. 43 (unter ausdrücklicher \nAbkehr von der noch in der 11. Auflage a.a.O. \nvertretenen Auffassung).\n\n7\n\nSoweit der Zulassungsantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass wegen \nfehlerhafter Hauptsacheentscheidung auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung \nfalsch sei, die trotz Hauptsacheerledigung noch in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren Entscheidungsgegenstand wäre, liegt ein Zulassungsgrund \nwegen § 158 Abs. 1 VwGO nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung von \nKostenentscheidungen nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der \nHauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ihr Zweck ist es, das Rechtsmittelgericht \nvon Rechtsmitteln zu entlasten, die ausschließlich wegen der Kostenentscheidung \ndes erstinstanzlichen Gerichts eingelegt werden.\n\n8\n\nBVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B \n18/99 -, NVwZ-RR 1999, 692 (693); OVG Rheinland-\nPfalz, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 12 A 12501/97 -\n, NVwZ 1999, 198 (200).\n\n9\n\nDaher kann ein Zulassungsgrund nicht isoliert wegen einer Unrichtigkeit der \nKosten-entscheidung bejaht werden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 VwGO. \nHierbei geht der Senat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der \nHälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes aus. \n\n12\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-07/15-b-1453-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-07/15-b-1453-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300142","retrieved":"2026-07-09 03:24:46.823812+00:00"}}