{"status":"available","doknr":"OLD300158","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.9A670.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"9 A 670/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom \n4. Novem-ber 1999 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf \ndie Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Betreiberin eines Mobilfunknetzes. Aufgrund einer ihr erteilten \nLizenz ist ihr das Recht verliehen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein \ndigitales zellulares Mobilfunknetz (E2-Netz) zu errichten und zu betreiben sowie \nhierüber Mobilfunkdienstleistungen zu erbringen. Ursprünglich war der Klägerin mit \nder Lizenz die Netzzugangsnummer 0175 zugeteilt worden. In einem Schreiben des \nBundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) vom 15. Mai 1997 an \ndie Klägerin ist darauf hingewiesen, dass diese Zuteilung einer dem \nTelekommunikationsgesetz (TKG) entsprechenden Zuteilung von Nummern im \nBereich des digitalen zellularen Mobilfunks nicht gleich stehe. Letztere sei aufgrund \ndes Fehlens von Zuteilungsregelungen noch nicht möglich. Vielmehr bedürfe es noch \ndes Erlasses eines gesonderten Verwaltungsakts, die Nummer 0175 könne indes \nbereits genutzt werden. Das Schreiben enthält ferner den Hinweis, dass der Klägerin \neine zweite Netzzugangsnummer - die 0179 - zur Verfügung gestellt werden könne, \nsobald auch andere Lizenznehmer eine zweite Nummer nutzen dürften. \n\n3\n\nNachdem die Klägerin mit Schreiben im September 1997 gebeten hatte, ihr als \nerste Netzzugangsnummer die 0179 und als zweite die 0176 zur Nutzung zu \nüberlassen, erklärte sich das BMPT unter dem 22. Dezember 1997 hiermit \neinverstanden und teilte der Klägerin die Zugangsnummer 0179 zu; beide \nNetzzugangsnummern konnten nach dem Inhalt des Schreibens sofort genutzt \nwerden. Dabei wies das BMPT zugleich darauf hin, dass später noch eine Zuteilung \nder - jeweils aus 10 Mio. Rufnummern bestehenden - Rufnummernblöcke (RNB) \nnach den zu erlassenden Zuteilungsregelungen erforderlich sei. Die Klägerin nahm \ndie Nutzung des Blockes 0179 noch 1997 auf. \n\n4\n\nIn diesem Jahr hatte das BMPT auch den Erlass einer Gebührenverordnung \neingeleitet. Dabei war es von einem Verwaltungsaufwand von 2.250,00 DM (18 \nStunden je 125,00 DM Stundensatz) für die Zuteilung eines RNB für Funknetze \nausgegangen; den wirtschaftlichen Wert der Rufnummernzuteilung bemaß es mit \n1,00 DM je Rufnummer. Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung \n(TNGebV bzw. Gebührenverordnung) trat schließlich mit ihrer Veröffentlichung im \nBundesgesetzblatt am 31. August 1999 rückwirkend zum 1. August 1996 in Kraft. \nDas in der Anlage zu § 1 enthaltene Gebührenverzeichnis legt unter der \nGebührenposition B. 4 für die Zuteilung eines RNB für Funknetze in den \nNummernbereichen 016 und 017 eine Gebühr in Höhe von 1,00 DM je Rufnummer, \nmindestens jedoch 2.250,00 DM fest; ausweislich der Entwurfsbegründung sollte \ndamit neben dem Verwaltungsaufwand auch ein wirtschaftlicher Wert abgegolten \nsein.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. November 1999 wies die RegTP die Klägerin darauf hin, \ndass sie die Nutzung des RNB 0179 als konkludenten Antrag auf Zuteilung ansehe, \nund teilte ihr mit Bescheid vom gleichen Tage das Nutzungsrecht an dem RNB 0179 \nzu. Mit weiterem Bescheid vom 4. November 1999 setzte sie gegenüber der Klägerin \nunter Bezug auf § 43 Abs. 3 TKG und § 1 TNGebV eine Gebühr i.H.v. 10.000.000,00 \nDM fest.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 23. November 1999 Klage erhoben und im Wesentlichen \nvorgetragen: Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig erfolgt. Die \nGebührenverordnung sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und verstoße \ninsbesondere gegen das Äquivalenzprinzip. Da die Verfügung über Rufnummern für \nFunknetze nur im Zusammenhang mit der Nutzung von Frequenzen einen \nwirtschaftlichen Wert vermittele, könne der bereits bei der Zahlung von \nFrequenzgebühren abgeschöpfte wirtschaftliche Wert nicht noch einmal \nberücksichtigt werden. Ferner sei der wirtschaftliche Nutznießer letztlich der \nEndkunde, der ein dauerhaftes Nutzungsrecht hinsichtlich der Rufnummer erhalte, \nnicht dagegen sie, was schon an der sog. Netzbetreiberportabilität erkennbar werde. \nFerner sei nicht nachvollziehbar, dass der Verwaltungsaufwand mit der Zahl der RNB \nkontinuierlich steigen solle, was wegen der gleichmäßigen Gebührenerhebung von \n1,00 DM je Rufnummer offenbar angenommen worden sei. Die Anknüpfung der \nGebührenhöhe an den Umsatz und die in einigen europäischen Nachbarländern \nerhobenen Gebühren sei nicht sachgerecht. Im Übrigen habe die Beklagte ihren \nStandpunkt, die Gebühr mache nur 0,066 % des erzielbaren Umsatzes aus, nicht \nsubstantiiert. Letztlich könne sie - die Klägerin - einige Rufnummern gar nicht nutzen, \num Fehlanrufe bei Notrufzentralen o.ä. zu vermeiden. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid vom 4. November 1999 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie hat zur Begründung u.a. ausgeführt: Die von der Klägerin gegen die \nRechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geltend gemachten Bedenken bestünden \nnicht. Da Rufnummern eine knappe Ressource i.S.d. Art. 11 Abs. 2 der EU-Richtlinie \n97/13/EG (RL 97/13/EG) darstellten, könnten Abgaben erhoben werden, die die \nNotwendigkeit widerspiegelten, die optimale Nutzung dieser Ressource \nsicherzustellen; das sei hier der Fall. Auch das gebührenrechtliche \nÄquivalenzprinzip sei nicht verletzt. Das folge schon daraus, dass die Gebührenhöhe \nnur 0,066 % des mit einem Mobilfunkanschluss je Nummer durchschnittlich jährlich \nzu erzielenden Umsatzes von 1.500,00 DM ausmache. Zudem belaufe sich die \nentsprechende Gebührenhöhe in einigen europäischen Nachbarländern im Mittel \nebenfalls auf etwa 1,00 DM pro Rufnummer. Unzutreffend sei, dass der \nwirtschaftliche Wert von Rufnummern schon bei der Ermittlung der Höhe der \nFrequenzgebühr berücksichtigt worden sei. Eine sog. Netzbetreiberportabilität gebe \nes im Mobilfunkbereich gegenwärtig nicht; abgesehen davon vermittele die \nRufnummernzuteilung vor allem für die Telekommunikationsdienstleister einen \nwirtschaftlichen Vorteil. Soweit die Klägerin einzelne Rufnummern nicht nutzen \nkönne, handele es sich um einen Anteil, der lediglich 2/1000 aller zugeteilten \nNummern umfasse. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen. \nEs hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenverordnung sei wirksam. Sie \nverfüge mit § 43 Abs. 3 Satz 3 TKG über eine wirksame Ermächtigungsgrundlage. \nDer Verordnungsgeber sei nach § 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes \n(VwKostG) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG ferner berechtigt gewesen, bei der \nGebührenbemessung neben dem Verwaltungsaufwand auch den wirtschaftlichen \nWert von Rufnummern zu berücksichtigen, weil sie eine knappe Ressource im Sinne \nder EU-Richtlinie darstellten. Der wirtschaftliche Wert sei mit 1,00 DM je Nummer \nanzusetzen. Ein Verstoß gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip liege in \nErmangelung eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der Amtshandlung \nund der Höhe der Gebühr nicht vor. Schließlich sei unbedenklich, dass die \nGebührenverordnung rückwirkend zum 1. August 1996 in Kraft gesetzt worden sei, \nda eine zulässige sog. unechte Rückwirkung vorliege, im Übrigen aber auch eine \nechte Rückwirkung zulässig wäre, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen \ngegeben seien.\n\n13\n\nGegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen \nBerufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und ergänzend u.a. \nvorträgt: Eine knappe Ressource i.S.d. Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG sei im Hinblick \nauf Mobilfunkrufnummern nicht gegeben. Zudem stelle die Nummerngebühr keine \nAbgabe dar, die die Notwendigkeit einer optimalen Nutzung der Ressource \nwiderspiegele. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen \nVortrag, den sie ergänzt und vertieft, sowie auf die Gründe des angefochtenen \nUrteils. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und \nder Gerichtsakten 9 A 596/01 und 9 A 679/01 sowie der jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des BMPT und der RegTP.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Berufung ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der RegTP \nvom 4. November 1999 ist in vollem Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDie RegTP durfte von der Klägerin für die mit Bescheid vom 4. November 1999 \nerfolgte Zuteilung des RNB 0179 keine Gebühren nach § 43 Abs. 3 Sätze 3 und 4 \ndes Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120, (TKG) i.V.m. \n§ 1 der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999, \nBGBl. I S. 1887, (im Folgenden: TNGebV bzw. Gebührenverordnung) und \nGebührenposition B. 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 TKG) \nerheben.\n\n23\n\nNach § 43 Abs. 3 Satz 1 TKG erfolgt die Zuteilung von Nummern auf Antrag u.a. \neines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, wobei gemäß Satz 3 der \nNorm für die Entscheidung über die Zuteilung eine Gebühr erhoben wird. Durch § 43 \nAbs. 3 Satz 4 TKG ist das BMPT ermächtigt worden, im Einvernehmen mit dem \nBundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem \nBundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch \nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach \nMaßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die \nHöhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Von dieser \nErmächtigung ist durch Erlass der Gebührenverordnung grundsätzlich Gebrauch \ngemacht worden. Gleichwohl ist die Gebührenerhebung nach § 1 TNGebV i.V.m. \nGebührenposition B. 4 des Gebührenverzeichnisses nicht gerechtfertigt.\n\n24\n\nVorliegend spricht schon vieles dafür, dass es an der nach § 43 Abs. 3 Satz 1 \nTKG erforderlichen Antragstellung in Bezug auf die mit Bescheid vom 4. November \n1999 erfolgte Zuteilung des RNB 0179 fehlt. Dies kann aber letztlich ebenso offen \nbleiben wie die Frage, ob - folgte man dem Ansatz der Beklagten, die in der bloßen \nNutzung des RNB einen konkludenten Zuteilungsantrag erblickt hat - wegen der \nRückwirkung der Gebührenverordnung ein Verstoß gegen den im \nRechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten \nGrundsatz des Vertrauensschutzes gegeben ist. \n\n25\n\nDahin stehen kann ferner, ob Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des \nEuropäischen Parlamentes und des Rates vom 10. April 1997 über einen \ngemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für \nTelekommunikationsdienste, Abl. EG Nr. L 117, S. 15, vom 7. Mai 1997 \n(RL 97/13/EG) in Bezug auf Rufnummern im Mobilfunknetz einschlägig ist \n\n26\n\nVgl. zu den beiden letzten Gesichtspunkten im \nHinblick auf die Gebührenerhebung für die Zuteilung \nvon Rufnummernblöcken im Ortsnetzbereich: OVG \nNRW, Urteil vom 6. Dezember 2001 \n- 9 A 589/01 -.\n\n27\n\nSelbst wenn man den für die Beklagte günstigsten Fall annehmen wollte, d.h. \nvon einer Antragstellung i.o.S. ausginge, die Rückwirkung für unbedenklich und Art. \n11 Abs. 2 RL 97/13/EG für einschlägig hielte, verstößt die Gebührenerhebung \ngemäß § 1 TNGebV und Gebührenposition B. 4 des Gebührenverzeichnisses \n(Anlage zu § 1 TKG) jedenfalls gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip.\n\n28\n\nDer Verordnungsgeber wäre für diesen Fall nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 \nRL 97/13/EG i.V.m. § 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970, \nBGBl. I S. 821, zuletzt geändert durch Art. 4 des Einführungsgesetzes zur \nInsolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S 2911, (VwKostG) unter den \nEinschränkungen des Art. 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RL 97/13/EG bei der Festlegung \nder Gebührenhöhe allerdings nicht prinzipiell auf die blosse Deckung des \nVerwaltungsaufwandes beschränkt gewesen. \n\n29\n\nVgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n6. Dezember 2001 - 9 A 589/01 -.\n\n30\n\nVielmehr konnte er daneben (u.a.) den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung \nberücksichtigen. Dies durfte indes nicht zur Festsetzung einer Gebühr für einen RNB \nin Höhe von 10.000.000,00 DM führen. Diese Gebührenhöhe ist mit dem \ngebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbar.\n\n31\n\nDas Äquivalenzprinzip leitet sich letztlich aus dem bundesverfassungsrechtlichen \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Es \nbesagt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung \nerbrachten Leistung stehen darf.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 \n- 11 C 12.95 -, NVwZ-RR 1997, 648 ff.; Urteil vom 3. März \n1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 ff.; Urteil vom \n14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 (308 \nf.).\n\n33\n\nDieser Grundsatz findet sich in § 3 Satz 1 VwKostG wieder, wonach zwischen \nder den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und \nder Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen andererseits \nein angemessenes Verhältnis bestehen muss. \n\n34\n\nDamit schränkt das Äquivalenzprinzip den ansonsten weiten \nGestaltungsspielraum des Normgebers - hier des Verordnungsgebers - insofern ein, \nals es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen. Nach \ngefestigter Rechtsprechung ist insoweit jedoch nicht jedes Ungleichgewicht von \nBedeutung, sondern es kommt darauf an, ob eine \"gröbliche\" Verletzung gegeben \nist,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 \n- 6 B 72.95 -; NJW 1996, 1163; Urteil vom 3. März 1994, \na.a.O.; Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, NVwZ 1989, \n456; Urteil vom 8. Dezember 1961 - VII C 2.61 -, \nBVerwGE 13, 214 (222 ff.); Urteil vom 24. März 1961 \n- VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 (169); OVG NRW, \nUrteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -,\n\n36\n\nob die Gebühr einen erdrosselnden Charakter besitzt,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, \na.a.O. (457),\n\n38\n\noder ob ihr etwa eine abschreckende Wirkung zukommt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C \n109.60, a.a.O. (170).\n\n40\n\nVorliegend ist das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt. \n\n41\n\nDie Zuteilung des Nutzungsrechtes an einer Nummer stellt zwar, auch wenn \nRufnummern als öffentliches Gut eingestuft werden können,\n\n42\n\nvgl. den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Abschlussbericht des Expertengremiums für \nNumerierungsfragen vom 4. Dezember 1995, S. 52,\n\n43\n\nunzweifelhaft einen wirtschaftlichen Wert dar, und zwar schon deshalb, weil ohne \nsie eine Wettbewerbsteilnahme auf dem Sprachtelefoniemarkt und damit die \nGewinnung von Kunden nicht möglich ist. Neue Anbieter sind darauf angewiesen, an \nihre Kunden Rufnummern vergeben zu können. Der wirtschaftliche Wert der \nzugeteilten Rufnummern nimmt daher mit steigender Anbieterzahl zu. \n\n44\n\nVgl. Holznagel/Enaux/ Nienhaus, Grundzüge des \nTelekommunikationsrechts, 2001, S. 128.\n\n45\n\nEinen wirtschaftlichen Wert stellt darüber hinaus auch die \"Qualität\" der \nzugeteilten Rufnummern dar (etwa im Hinblick auf leichte Merkbarkeit, subjektive \nGefälligkeit oder einen Wiedererkennungswert).\n\n46\n\nVgl. \"Grünbuch über ein Numerierungskonzept \nfür Telekommunikationsdienste in Europa\", BR-Drs. \n991/96 vom 17. Dezember 1996, S. 16 f.\n\n47\n\nDaran ändert auch nichts, dass nach einer Weitergabe der Rufnummern an die \nEndkunden diese ein vom Anbieter unabhängiges, eigenes und dauerhaftes \nNutzungsrecht an der Rufnummer erhalten (§ 20 Abs. 2 Satz 3 der \nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 25. Juli 1996).\n\n48\n\nVon einer messbaren Wertschmälerung aufgrund der sog. \nNetzbetreiberportabilität, § 43 Abs. 5 TKG, dürfte - unabhängig davon, dass diese für \nden Mobilfunkbereich noch nicht existiert - auch nicht auszugehen sein. Zum einen \nkann angenommen werden, dass die Zahl von Endkunden, die \"ihre\" Rufnummer bei \neinem Wechsel von einer Gesellschaft zu einer anderen \"mitnehmen\", durch eine \ngegenläufige Bewegung von anderen Gesellschaften weg teilweise kompensiert \nwird. Zum anderen dürfte die Zahl der diesbezüglichen \"Wechsler\" ohnehin relativ \ngering sein. \n\n49\n\nOb die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes einer Rufnummernzuteilung \nvom Verordnungsgeber gewählte Bezugsgröße - der mit einer Rufnummer im \nDurchschnitt jährlich zu erzielende Umsatz - in gebührenrechtlicher Hinsicht \ngrundsätzlich geeignet ist, kann offen bleiben. Ebenso kann dahin stehen, ob der \nvom Verordnungsgeber ebenfalls angestellte \"Ländervergleich\" als sachgerecht \nanzusehen ist und ob der wirtschaftliche Wert der Rufnummern nicht bereits \n- jedenfalls zum Teil - bei der Frequenzgebührenerhebung berücksichtigt worden ist. \nAuch wenn davon ausgegangen wird, dass ein nicht zu unterschätzender \nwirtschaftlicher Wert bei der Gebührenerhebung für die Zuteilung eines RNB \nberücksichtigt werden darf, ist die Erhebung einer Gebühr von 10.000.000,00 DM \nhierfür jedenfalls nicht gerechtfertigt. \n\n50\n\nDie Gebührenhöhe steht auch bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts \nder Rufnummernzuteilung zu dem anfallenden Verwaltungsaufwand außer \nVerhältnis. Die Gebühr je RNB übersteigt bereits den vom Verordnungsgeber selbst \nzugrunde gelegten Verwaltungsaufwand von 2.250,00 DM je RNB um ca. das \n4444fache. Tatsächlich fällt das Verhältnis indes noch krasser aus, weil der \nVerordnungsgeber auch nicht berücksichtigungsfähigen - weil nicht durch die \n\"Entscheidung über die Zuteilung\" (§ 43 Abs. 3 Satz 3 TKG) verursachten - \nVerwaltungsaufwand berücksichtigt hat. Wie der Betrag von 2.250,00 DM ermittelt \nworden ist, ergibt sich aus den Anlagen zum Entwurf der Gebührenverordnung vom \n15. August 1997 (die Anlagen zu den späteren Entwürfen weichen hinsichtlich der \nhier aufgeführten Gesichtspunkte nicht ab). Danach ist der Verordnungsgeber von \nfolgendem durch die Gebühren abzugeltenden Verwaltungsaufwand der RegTP \nhinsichtlich der Rufnummern für Funkdienste ausgegangen:\n\n51\n\n1. 10 Std. Arbeitsaufwand je Antrag in Bezug auf die \"Erarbeitung \n von Zuteilungsregeln auf Anträge entsprechend des langfristi-\n gen Antragsaufkommens\",\n\n52\n\n2. 8 Std. Arbeitsaufwand je Antrag in Bezug auf die \"Prüfung der \n Antragsberechtigung, Ermittlung der Größe der zuzuteilenden \n Nummernblöcke, Bereitstellung freier Nummernblöcke, Festle-\n gung der Gebühren, Zuteilung, Nummernverwaltung und Kon-\n trolle der Einhaltung von Auflagen und Nebenbestimmmungen\".\n\n53\n\nDer so ermittelte Verwaltungsaufwand ist indes um verschiedene Kostenteile zu \nbereinigen, da diese nicht im Zusammenhang mit der nach § 43 Abs. 3 Satz 3 TKG \nallein gebührenpflichtigen Entscheidung über die Zuteilung anfallen. Dazu gehören \nauf jeden Fall die unter Nr. 2 aufgeführten Kosten für die Nummernverwaltung und \nKontrolle der Einhaltung von Auflagen und Nebenbestimmungen. Es spricht viel \ndafür, dass dies auch für die Kosten im Zusammenhang mit den unter Nr. 1 \naufgeführten Arbeiten gilt.\n\n54\n\nDaraus folgt, dass die erhobene Gebühr je zugeteiltem RNB den tatsächlich \nberücksichtigungsfähigen Verwaltungsaufwand um noch deutlich mehr als das \n4444fache übersteigt. Eine derartiges Verhältnis kann auch bei Berücksichtigung des \nwirtschaftlichen Wertes der Rufnummernzuteilung nicht mehr als angemessen i.S.d. \n§ 3 Satz 1 VwKostG angesehen werden. Denn die Höhe der Gebühr nach § 1 \nTNGebV i.V.m. Gebührenposition B. 4 des Gebührenverzeichnisses \"berücksichtigt\" \nden Verwaltungsaufwand nicht mehr, wie es das Gesetz formuliert, sondern hat sich \nvon ihm vielmehr nahezu völlig gelöst. Damit liegt eine \"gröbliche\" Verletzung des \nÄquivalenzprinzips vor. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n56\n\nDie Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/9-a-670-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/9-a-670-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300158","retrieved":"2026-07-09 03:24:48.560958+00:00"}}