{"status":"available","doknr":"OLD300156","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.9A589.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"9 A 589/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost vom 21. Juni 2000 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.500,-- DM nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des \nDiskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 12. Juli 2000 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist u.a. Anbieterin von Sprachtelefondienstleistungen. Um ihren \ndiesbezüglichen Endkunden selbst Rufnummern zuweisen zu können, beantragte sie \nam 13. März 2000 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im \nFolgenden: RegTP) die Zuteilung von verschiedenen, jeweils aus 1.000 zehnstelligen \nRufnummern bestehenden, Rufnummernblöcken (RNB) im Ortsnetzbereich. Mit \nBescheid vom 26. April 2000 teilte die RegTP der Klägerin 37 der beantragten RNB \nzu, während sie mit Bescheid vom 20. Juni 2000 die Zuteilung weiterer 6 RNB \nablehnte.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 21. Juni 2000 setzte die RegTP unter Bezug auf § 43 \nAbs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und §§ 1 und 3 der \nTelekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (TNGebV \nbzw. Gebührenverordnung) Gebühren i.H.v. insgesamt 38.500,00 DM gegenüber der \nKlägerin fest. Hiervon entfielen 37.000,00 DM auf die Zuteilung der 37 RNB und der \nRestbetrag von 1.500,00 DM auf die Ablehnung der Zuteilung der 6 weiteren RNB; \ninsoweit erhob die RegTP ¼ der vollen Zuteilungsgebühr. \n\n4\n\nDie Klägerin, die zuvor die geforderten Gebühren gezahlt hatte, hat am 12. Juli \n2000 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die Gebührenerhebung sei \nrechtswidrig erfolgt. Die Gebührenverordnung sei nicht mit höherrangigem Recht \nvereinbar. Das gelte schon deshalb, weil die Verordnung selbst nicht auf einer \nausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhe, da § 43 Abs. 3 Satz 4 TKG nicht \nhinreichend bestimmt sei. Für sie - die Klägerin - sei im Zeitpunkt der Stellung der \nZuteilungsanträge nicht erkennbar gewesen, in welcher Höhe später Gebühren \nanfallen könnten. Die Gebührenverordnung verstoße auch gegen Art. 11 Abs. 1 der \nEU-Richtlinie 97/13/EG (RL 97/13/EG), wonach die Höhe der Gebühr die \nVerwaltungskosten nicht übersteigen dürfe. Die vom Verordnungsgeber \nangenommene Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie - wonach eine \nBerücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung möglich sei - sei \nnicht gegeben, da Rufnummern keine \"knappe Ressource\" im Sinne dieser Norm \ndarstellten. Aber selbst wenn man unterstelle, dass neben dem Prinzip der \nKostendeckung eine Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Rufnummern \nhabe erfolgen dürfen, verstoße die Gebührenhöhe gegen das Äquivalenzprinzip. Hier \nübersteige die Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand für die \nRufnummernzuteilung um 1.600 % und diejenige für die Ablehnung entsprechender \nAnträge um 400 %. Die Gebührenbemessung sei zudem primär fiskalisch motiviert \ngewesen und besitze keine wettbewerbsfördernde Funktion. Die Abgabenerhebung \nsei vielmehr diskriminierend und stelle im Hinblick auf die Gebührenfreiheit der \nRechtsnachfolgerin des ehemaligen Staatsmonopolisten Deutsche Bundespost, der \nDeutschen Telekom AG (DTAG), und einiger Mobilfunkanbieter für deren \nNummernaltbestände eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Letztlich sei auch \ndie Gebührenerhebung für die Ablehnung von Zuteilungsanträgen rechtswidrig \nerfolgt, da das Ermessen der RegTP insoweit im Sinne einer Verpflichtung zum \nGebührenverzicht reduziert gewesen sei. Der mit der Klage weiter geltend gemachte \nZinsanspruch ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 \nBGB.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\n1. den Gebührenbescheid vom 21. Juni 2000 \naufzuheben,\n\n7\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die \nKlägerin - die entrichteten Gebühren in Höhe von \n38.500,00 DM unverzüglich mitsamt 5 % Zinsen über \ndem Basiszinssatz nach § 1 des \nDiskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit \nKlageerhebung zurückzuzahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin gegen \ndie Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geltend gemachten Bedenken bestünden \nnicht. Insbesondere sei die Ermächtigungsgrundlage der \nNummerngebührenverordnung hinreichend bestimmt. Da Rufnummern eine knappe \nRessource i.S.d. Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG darstellten, könnten Abgaben erhoben \nwerden, die die Notwendigkeit widerspiegelten, die optimale Nutzung dieser \nRessource sicherzustellen; das sei hier der Fall. Der Wegfall des \nTelekommunikationsmonopols und der damit beginnende Wettbewerb, der \nanwachsende Umfang von Telekommunikationsdienstleistungen sowie internationale \nVorgaben in Bezug auf die Rufnummernlänge hätten dazu geführt, dass \nRufnummern für das öffentliche Telefonnetz bzw. ISDN eine knappe Ressource \ngeworden seien. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht vor. Der \nwirtschaftliche Wert der Rufnummernzuteilung sei nur schwer bestimmbar und habe \ndaher geschätzt werden dürfen. Dabei habe man sich an der entsprechenden \nGebührenhöhe in sechs europäischen Nachbarländern orientiert, die im Mittel \nebenfalls etwa 1,00 DM pro Rufnummer betrage. Hierbei müsse auch berücksichtigt \nwerden, dass die Gebühr nur 0,1 % des jährlichen Umsatzes bezogen auf einen \neinfachen Telefonanschluss ausmache, der mit ca. 1.000,00 DM anzusetzen sei. Die \nGebührenhöhe sei damit angemessen, zumal die Zuteilung einer Rufnummer ein \nlangfristiges Nutzungsrecht mit einem stabilen wirtschaftlichen Wert vermittele. \nLetztlich sei auch die Gebührenfestsetzung für die Ablehnung von Anträgen \nrechtmäßig. Ein vollständiger Verzicht auf eine Gebührenforderung komme nur in \nbesonderen Ausnahmefällen in Betracht; ein solcher sei hier nicht erkennbar, da die \nKlägerin wirtschaftlich leistungsfähig sei.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen. \nEs hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenverordnung sei wirksam. Sie \nverfüge mit § 43 Abs. 3 Satz 3 TKG über eine Ermächtigungsgrundlage, die \ninsbesondere mit dem grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar sei. Der \nVerordnungsgeber sei nach § 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) \ni.V.m. Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG ferner berechtigt gewesen, bei der \nGebührenbemessung neben dem Verwaltungsaufwand auch den wirtschaftlichen \nWert von Rufnummern zu berücksichtigen, weil sie eine knappe Ressource im Sinne \nder EU-Richtlinie darstellten. Der wirtschaftliche Wert sei mit 1,00 DM je Nummer \nanzusetzen. Ein Verstoß gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip liege in \nErmangelung eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der Amtshandlung \nund der Höhe der Gebühr nicht vor.\n\n12\n\nGegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen \nBerufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und ergänzt. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen \nVortrag und die Gründe des angefochtenen Urteils.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und \nder Gerichtsakte 9 A 679/01 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes BMPT und der RegTP.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Berufung ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten \nvom 21. Juni 2000 ist in vollem Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat auch den geltend gemachten \nRückzahlungs- und Zinsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). \n\n21\n\nDie RegTP durfte von der Klägerin für die antragsgemäße Zuteilung von \n37 Rufnummernblöcken keine Gebühren nach §§ 43 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des \nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120, (TKG) i.V.m. § 1 \nder Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999, BGBl. \nI S. 1887, (im Folgenden: TNGebV bzw. Gebührenverordnung) i.V.m. \nGebührenposition B. 1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 TKG) erheben. \nEbenso wenig war sie berechtigt, Gebühren für die Ablehnung von \n6 Zuteilungsanträgen (§ 3 TNGebV) der Klägerin zu verlangen. \n\n22\n\nNach § 43 Abs. 3 Satz 1 TKG erfolgt die Zuteilung von Nummern auf Antrag u.a. \neines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, wobei gemäß Satz 3 der \nNorm für die Entscheidung über die Zuteilung eine Gebühr erhoben wird. Durch § 43 \nAbs. 3 Satz 4 TKG ist das BMPT ermächtigt worden, im Einvernehmen mit dem \nBundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem \nBundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch \nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach \nMaßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die \nHöhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Von dieser \nErmächtigung ist durch Erlass der Gebührenverordnung grundsätzlich Gebrauch \ngemacht worden. \n\n23\n\nDiese konnte indes - soweit sie hier von Belang ist (d.h. hinsichtlich § 1 i.V.m. \nGebührenposition B. 1 des Gebührenverzeichnisses sowie § 3) - keine wirksame \nGebührenpflicht begründen.\n\n24\n\nAllerdings ist die in § 43 Abs. 3 Satz 4 TKG enthaltene Ermächtigung zum Erlass \nder Gebührenverordnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als \nErmächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung ist eine Vorschrift \nnur verfassungsgemäß, wenn sie Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung in einer \nWeise umschreibt, dass es nicht zu einer Verlagerung der eigentlichen \nLegislativentscheidung auf die Exekutive kommt (Art. 80 Abs. 1 S. 2 des \nGrundgesetzes - GG -). Insbesondere sind Tendenz und Programm der \nRechtsverordnung so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung \nerkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll.\n\n25\n\nVgl. jüngst: BVerwG, Urteil vom 19. September \n2001 - 6 C 23.00 - mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen ( zur Lizenzgebühr \nnach § 16 Abs. 1 TKG). \n\n26\n\nDiesen Anforderungen wird § 43 Abs. 3 TKG gerecht. Inhalt und Zweck der \nErmächtigung sind hier aus dem Gesetz ohne Weiteres ablesbar. § 43 Abs. 3 Satz 3 \nTKG enthält dadurch, dass er bestimmt, dass \"für die Entscheidung über die \nZuteilung ... eine Gebühr erhoben\" wird, die allgemeine Formulierung eines \nGebührentatbestandes und regelt damit zugleich, welcher verfahrensmäßige \nVorgang die Gebührenpflicht auslösen soll. Es wird dem Verordnungsgeber also \nnicht freigestellt, welche öffentlichen Leistungen die Gebührenpflicht auslösen und \nwelche gebührenfrei sein sollen. Dem gesetzlichen Tatbestand ist auch zu \nentnehmen, wer gebührenpflichtig sein soll, nämlich derjenige, dem gegenüber die \nEntscheidung über die Zuteilung ergeht, d.h. wegen der Antragsabhängigkeit der \nZuteilung (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 TKG) der jeweilige Antragsteller. Weitere \nKonkretisierungen ergeben sich aus dem Verweis auf das Verwaltungskostengesetz \nvom 23. Juni 1970, BGBl. I S. 821, zuletzt geändert durch Art. 4 des \nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911, \n(VwKostG). \n\n27\n\nVgl. auch in diesem Zusammenhang das Urteil \ndes BVerwG vom 19. September 2001, a.a.O. (zur \nLizenzgebühr nach § 16 Abs. 1 TKG). \n\n28\n\nDie gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist auch in ihrem Ausmaß hinreichend \nbestimmt. Der Verordnungsgeber wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen \nTatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln, wobei \ner \"nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes\" zu verfahren hat. Bindet die \nErmächtigungsnorm damit untergesetzliche Regelungen an das \nVerwaltungskostengesetz, verpflichtet sie den Verordnungsgeber u.a. zur Beachtung \ndes in § 3 Satz 1 VwKostG umschriebenen Äquivalenzprinzips, wonach zwischen der \nden Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der \nBedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen andererseits ein \nangemessenes Verhältnis bestehen muss. Dieses Prinzip leitet sich letztlich aus dem \nbundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus \ndem Rechtsstaatsprinzip ab, wonach die Gebühr nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 \n- 11 C 12.95 -, NVwZ-RR 1997, 648 ff.; Urteil vom 3. März \n1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 ff.; Urteil vom \n14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 (308 \nf.).\n\n30\n\nDie Ermächtigungsnorm des § 43 Abs. 3 Satz 3 TKG gestattet mithin Gebühren, \ndie sich in diesen Grenzen halten. Dass bereits der Gesetzgeber die Gebührenhöhe \nim Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, ist nicht \nerforderlich. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1994, a.a.O., und \njüngst das Urteil des BVerwG vom 19. September 2001, \na.a.O. (zur Lizenzgebühr nach § 16 Abs. 1 TKG).\n\n32\n\nMit der getroffenen Regelung ist der verfassungsrechtlich gebotenen \nBestimmtheit unter dem Aspekt der hinreichenden Vorhersehbarkeit und \nBerechenbarkeit der Abgabenbelastung Rechnung getragen und die \"Möglichkeit \neiner rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung\",\n\n33\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 \n- 9 A 5943/96 - m.w.N. aus der Rechtsprechung des \nBVerfG und des BVerwG,\n\n34\n\nausgeschlossen.\n\n35\n\nIm Übrigen verweist der Senat in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die entsprechenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts, die \ner sich zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n36\n\nIndes ist die auf der verfassungsmäßigen Verordnungsermächtigung beruhende \nund (auch im Übrigen) formell wirksam ergangene Gebührenverordnung im hier \ninteressierenden Zusammenhang materiell unwirksam und stellt daher keine \ntaugliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Nummerngebühren \ngegenüber der Klägerin dar. \n\n37\n\nDer Verordnungsgeber war allerdings gemäss § 3 Satz 1 VwKostG berechtigt, \nbei der Gebührenbemessung neben dem Verwaltungsaufwand auch den \nwirtschaftlichen Wert von Rufnummern zu berücksichtigen. Die allgemeine \nBezugnahme auf das Verwaltungskostengesetz in § 43 Abs. 3 Satz 4 TKG führt nicht \netwa zur Geltung des Kostendeckungsprinzips des § 3 Satz 2 VwKostG, wonach das \ngeschätzte Gebührenaufkommen den auf die gebührenpflichtigen Amtshandlungen \nentfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden \nVerwaltungszweig nicht übersteigen darf. \n\n38\n\nIm Gebührenrecht findet das Kostendeckungsprinzip nicht uneingeschränkt \nAnwendung. Aus dem Wesen der Gebühr als einer Gegenleistung für eine \nbesondere Leistung der öffentlichen Verwaltung lässt sich keine regelmäßige \nGeltung des Kostendeckungsprinzips ableiten. Das ergibt sich schon aus der bereits \nwiedergegebenen Regelung des § 3 Satz 1 VwKostG. Vielmehr bedarf es hierzu \n- wie § 3 Satz 2 erster Halbsatz VwKostG ausdrücklich regelt - einer \nspezialgesetzlichen Anordnung. Eine Geltung des Kostendeckungsprinzips käme \ndaher vorliegend nur in Betracht, wenn sie (bundes)gesetzlich oder durch \nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben wäre. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1984 \n- 3 B 87.82 -, in: Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n401.8 - Verwaltungsgebühren - Nr. 16, m.w.N.\n\n40\n\nEine solche Anordnung fehlt in § 43 Abs. 3 TKG. Eine dementsprechende \nBeschränkung durch europarechtliche Rechtsvorschriften besteht ebenfalls nicht. \n\n41\n\nEine Rechtsverordnung, die direkte Wirkung im innerstaatlichen Recht entfalten, \nd.h. auch Rechte oder Pflichten Einzelner begründen würde (Art. 249 Sätze 2 und 3 \ndes EG-Vertrages vom 7. Februar 1992, BGBl. II S. 1253, in der Fassung vom \n2. Oktober 1997, BGBl. 1998 II S. 387, - EG -), existiert nicht. \n\n42\n\nThematisch einschlägig ist hingegen Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/13/EG des \nEuropäischen Parlamentes und des Rates vom 10. April 1997 über einen \ngemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für \nTelekommunikationsdienste, Abl. EG Nr. L 117, S. 15, vom 7. Mai 1997 \n(RL 97/13/EG). Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von Unternehmen im \nRahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für \ndie Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen \nEinzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Art. 11 RL \n97/13/EG ist auf die Gebührenerhebung in Bezug für die Zuteilung von Rufnummern \nanwendbar. Denn insoweit handelt es sich um eine Einzelgenehmigung i.S.v. Art. 2 \nAbs. 1 a, 7 Abs. 1 a der Richtlinie, die dem antragstellenden Unternehmen das \nNutzungsrecht in Bezug auf Telefonnummern verleiht, das das Unternehmen ohne \nZustimmung der nationalen Regulierungsbehörde nicht innehaben könnte, § 43 \nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TKG. \n\n43\n\nVgl. Gramlich, Rechtsfragen der Numerierung nach \n§ 43 TKG, Archiv PT 1998, S. 5 ff. (12).\n\n44\n\nAuch aus Art. 11 Abs. 1 RL 97/13/EG lässt sich jedoch entgegen der Auffassung \nder Klägerin keine generelle Unzulässigkeit der Berücksichtigung (u.a.) des \nwirtschaftlichen Wertes der Rufnummernzuteilung herleiten.\n\n45\n\nDie Klägerin kann sich allerdings grundsätzlich auf Art. 11 Abs. 1 RL 97/13/EG \nberufen. Zwar sind Richtlinien nach Art. 249 Satz 4 EG nur für jeden Mitgliedstaat, an \nden sie gerichtet sind, hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich (wobei die \nWahl der Form und Mittel dem Mitgliedstaat überlassen ist). Nach ständiger \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann eine Richtlinie aber \nausnahmsweise dann unmittelbar Anwendung finden, wenn sie trotz Ablaufs der \nUmsetzungsfrist nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist und sie von \nihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall \nangewendet werden zu können. Unter diesen Umständen kann sich der Einzelne \ngegenüber dem Staat (und seinen Untergliederungen) vor nationalen Behörden und \nGerichten auf ihn begünstigende Vorschriften einer Richtlinie berufen (sog. vertikale \nDrittwirkung). \n\n46\n\nVgl. zuletzt EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom \n9. September 1999 - C-374/97 -, EUGHE I 1999, \n5153 ff. = DVBl. 1999, 1644, m.w.N., \n\n47\n\nVorliegend war die Frist zur Umsetzung der Richtlinie am 31. Dezember 1997 \nabgelaufen (Art. 25 RL 97/13/EG), ohne dass der Bundesgesetzgeber sie im Hinblick \nauf das Telekommunikationsgesetz - wie § 43 Abs. 3 Satz 4 TKG durch die \nInbezugnahme des Verwaltungskostengesetzes und damit auch des § 3 Satz 1 \nVwKostG deutlich macht - in innerstaatliches Recht umgesetzt hatte. Dabei ist \nirrelevant, dass § 43 Abs. 3 Satz 4 TKG schon vor der nach ihrem Art. 26 im Mai \n1997 in Kraft getretenen Richtlinie galt; denn dies entbindet den nationalen \nGesetzgeber nicht von der Umsetzungspflicht. \n\n48\n\nVgl. auch hierzu das Urteil des BVerwG vom \n19. September 2001, a.a.O. (zur Lizenzgebühr nach § 16 \nAbs. 1 TKG).\n\n49\n\nArt. 11 Abs. 1 RL 97/13/EG ist auch hinreichend bestimmt, denn die Regelung \nordnet an, dass allein Gebühren erhoben werden dürfen, die die für die Ausstellung, \nVerwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigung \nanfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Vorschrift ist ferner unbedingt, weil sie \nfür alle Fallkonstellationen mit Ausnahme der von ihrem Anwendungsbereich her eng \nund klar abgegrenzten Regelung des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 97/13/EG gilt, wonach \n\"ungeachtet dessen\" die Mitgliedstaaten ihren Regulierungsbehörden (allein) für den \nFall, dass auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, gestatten können, \nAbgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung \ndieser Ressource sicherzustellen.\n\n50\n\nGleichwohl kann sich die Klägerin im konkreten Fall nicht auf den für sie \ngünstigen Art. 11 Abs. 1 RL 97/13/EG berufen, da Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie \neinschlägig ist. \n\n51\n\nRufnummern stellen eine knappe Ressource i.S.d. Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG \ndar. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt. Auch in \nden Fachkreisen besteht - soweit ersichtlich - nahezu einhellig diese Auffassung.\n\n52\n\nVgl. Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und \nPraxis der Telekommunikation, Rn. 461 und 482; Mellewigt \nin: Beck'scher TKG-Kommentar (im Folgenden: Mellewigt), \n1997, § 43 Rdn. 3; Trute/Spoerr/ Bosch, \nTelekommunikationsgesetz mit FTEG, Kommentar, 2001, § \n1 Rdn. 23, § 2 Rdn. 21, § 43 Rdn. 2; Holznagel/Enaux/ \nNienhaus, Grundzüge des Telekommunikationsrechts, 2001, \nS. 129; Etling-Ernst, TKG, Praxiskommentar, 2. Aufl. 1999, \n§ 43 TKG Rn. 5; Gramlich, a.a.O., 16 und 19; vgl. auch: das \n\"Grünbuch über ein Numerierungskonzept für \nTelekommunikationsdienste in Europa\", BR-Drs. 991/96 vom \n17. Dezember 1996 (im Folgenden: Grünbuch), S. 6 \n(einschl. Fn. 3) und 28, sowie den in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen enthaltenen Abschlussbericht des \nExpertengremiums für Numerierungsfragen vom \n4. Dezember 1995 (im Folgenden: EfN). Anderer Ansicht: \nMüller, K&R 2001, 357 (359).\n\n53\n\nDie Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Betrachtung. \n\n54\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, als Wortsinn des Begriffs \"Ressource\" müsse \n\"ein natürliches Produktionsmittel für die Wirtschaft\" verstanden werden, was ein \ngedankliches Konstrukt wie eine Telefonnummer nicht sein könne, verfängt dies \nnicht. Gemeinhin wird unter einer Ressource eine \"Quelle\" i.S. eines Natur- oder \nWirtschaftsgutes bzw. eines sonstigen Gutes verstanden, das - sei es aus \nnaturwissenschaftlichen, sei es aus anderen Gründen - nicht unerschöpflich \nreproduzierbar ist und daher der Schonung bedarf. Eine \"knappe Ressource\" ist \ndanach nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann gegeben, wenn entweder eine \nakute Knappheit vorliegt oder aber aufgrund einer ausreichenden Prognose von \neiner ohne \"Bewirtschaftung\" in absehbarer Zeit eintretenden Knappheit auszugehen \nist. \n\n55\n\nDas ist hier hinsichtlich der Rufnummern im Ortsnetzbereich der Bundesrepublik \nDeutschland der Fall. Ihre Zahl ist nicht beliebig reproduzierbar, sondern vielmehr \nvon vornherein beschränkt. Zwar liesse sich durch die Generierung neuer \nZahlenfolgen die Rufnummernzahl nahezu unbegrenzt erweitern. Aus rechtlichen, \ntechnischen, wirtschaftlichen und praktischen Gründen ist dies jedoch nicht möglich. \n\n56\n\nVgl. Geppert/Ruhle/Schuster, a.a.O., Rn. 464 ff.; \nGramlich, a.a.O., S. 16.\n\n57\n\nSo existieren internationale Vorgaben, insbesondere der Internationalen \nFernmeldeunion (ITU). Nach deren Empfehlung E.164, die eine faktische \nBindungswirkung entfaltet, weil nur bei ihrer Beachtung die internationale \nErreichbarkeit der nationalen Telekommunikationsteilnehmer gesichert ist,\n\n58\n\n- vgl. Geppert/Ruhle/Schuster, a.a.O., Rn. 464, Bartosch, \nNummernmanagement, NJW-CoR 1999, 103 sowie den in \nden beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten \nenthaltenen Abschlussbericht des EfN, a.a.O., S. 12 -\n\n59\n\ndarf seit dem 1. Januar 1997 eine internationale Rufnummer maximal 15 Stellen \nlang sein, wobei die vorangestellten Ziffern (\"Präfixe\") 0 bzw. 00 außer Betracht \nbleiben. Eine Rufnummer besteht dabei aus drei Elementen: der Landeskennzahl \n(z.B. 49 für Deutschland), sodann je nachdem der nationalen Bereichskennzahl wie \netwa der Ortsnetzkennzahl (z.B. 251 für Münster), der Netzkennzahl (z.B. 174 für das \nD 2-Netz) oder der Dienstekennzahl (z.B. 130 für sog. Freephone-Rufnumern) sowie \nschließlich der Teilnehmerrufnummer. Abzüglich der zweistelligen Landeskennzahl \nverbleiben für Deutschland damit derzeit 13 Stellen, die als nationale Rufnummern \nvergeben werden können. Hinzu kommt, dass innerhalb der europäischen Gremien \ndie Einführung der Ziffer 3 als sog. europäische Kennzahl, die der jeweiligen \nLandeskennzahl vorangestellt werden soll, erwogen wird; für diesen Fall wäre der \nnationale Rufnummernraum auf 12 Ziffern beschränkt. \n\n60\n\nVgl. Abschlussbericht des EfN, a.a.O., S. 12; Grünbuch, \na.a.O., S. 25 und 29; ferner: Geppert/Ruhle/Schuster, a.a.O., \nRn. 515.\n\n61\n\nBereits heute werden in der Praxis i.d.R. zehnstellige Nummern vergeben. \n\n62\n\nVgl. Mellewigt, a.a.O., § 43 Rdn. 2 f.; \nHolznagel/Enaux/Nienhaus, a.a.O., S. 130; Bartosch, \na.a.O., S. 103; vgl. in diesem Zusammenhang auch den \nAbschlussbericht des EfN, a.a.O., S. 5 (Empfehlung Nr. \n17) und 12.\n\n63\n\nEin beträchtlicher Anteil der zur Verfügung stehenden Rufnummern wird von der \nDTAG als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Monopolisten verwaltet; vor \nInkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes nutzte diese ca. 40 Mio. \nEinzelanschlüsse und 260 Mio. Durchwahlnummern.\n\n64\n\nVgl. Mellewigt, a.a.O., § 43 Rdn. 31; im Urteil des VG \nKöln vom 8. Dezember 2000 - 11 K 10380/99 - ist von 3,6 \nMio. RNB die Rede. \n\n65\n\nIn Deutschland bestünde bei Vergabe zehnstelliger Rufnummern theoretisch eine \nKapazität von 8,1 Mrd. Rufnummern. Diese Zahl reduziert sich jedoch aufgrund der \nStruktur von 5.207 Ortsnetzen (mit unterschiedlich langen Ortsnetzkennzahlen in den \nBereichen 02 bis 09) sowie der durch Netz- und Dienstekennzahlen belegten Gasse \n01 und Teilbelegungen der Gassen 02 bis 09 u.a. mit Rufnummern für sog. \nMehrwertdienste bereits auf rund 2,38 Mrd. Nummern. \n\n66\n\nVgl. den Abschlussbericht des EfN, a.a.O., S. 15 \nf.; Geppert/Ruhle/ Schuster, a.a.O., Rn. 466 und 475; \nHolznagel/Enaux/Nienhaus, a.a.O., S. 131; Bartosch, \na.a.O., S. 103.\n\n67\n\nIn diesem Zusammenhang fällt weiter besonders ins Gewicht, dass es zu Zeiten \ndes Fernmeldemonopols häufig zu einer aus heutiger Sicht als ineffizient zu \nbezeichnenden Nummernvergabe kam, weil die Anzahl von 10 Stellen oft nicht \nausgenutzt wurde; zwei Drittel aller Rufnummern sind einschließlich der nationalen \nBereichskennzahl neun-, acht- oder siebenstellig. Der Verzicht auf eine einzige Stelle \nhat aber zur Folge, dass zehn nachfolgende Nummern blockiert sind, ein Verzicht auf \nzwei Stellen führt zu einer \"Blockade\" von 100 Rufnummern und ein solcher auf drei \nStellen zur Blockade eines ganzen RNB. Ist etwa die unter Ausklammerung des \nPräfixes 0 siebenstellige Rufnummer 01234-567 vergeben worden, sind alle \nRufnummern des Schemas 01234-567xxx gesperrt.\n\n68\n\nVgl. Geppert/Ruhle/Schuster, a.a.O., Rn. 466; \nHolznagel/Enaux/Nienhaus, a.a.O., S. 130; \nAbschlussbericht des EfN, a.a.O., S. 16.\n\n69\n\nDiese \"großzügige\" Vergabepraxis der Vergangenheit führte dazu, dass nur ca. \n5,6 % der 2,38 Mrd. Rufnummern - also etwa 133,28 Mio. Nummern - tatsächlich \ngenutzt werden (können). \n\n70\n\nVgl. den Abschlussbericht des EfN, a.a.O., S. 15 f.; \nGeppert/Ruhle/Schuster, a.a.O., Rn. 466 und 475; \nHolznagel/Enaux/Nienhaus, a.a.O., S. 131.\n\n71\n\nIn einigen Ortsnetzen, insbesondere den größeren mit einer drei- bzw. \nvierstelligen Ortsnetzkennzahl, kommt es zu Engpässen, was in einigen Fällen schon \nzur Vergabe elfstelliger Rufnummern geführt hat. \n\n72\n\nVgl. Mellewigt, a.a.O., § 43 Rdn. 2 f.; Holznagel/ \nEnaux/Nienhaus, a.a.O., S. 130; vgl. in diesem \nZusammenhang auch den Abschlussbericht des EfN, \na.a.O., S. 5 (Empfehlung Nr. 17), 12 und 16.\n\n73\n\nDie Knappheit der Ressource Rufnummern in der Bundesrepublik Deutschland \nergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin gerade im Hinblick auf das Ziel der \nRL 97/13/EG wie auch des Telekommunikationsgesetzes, den Wettbewerb zwischen \nden Telekommunikationsdienstleistern zu fördern. Denn danach müssen allen \n(neuen) Anbietern Nummernkontingente in ausreichender Zahl überlassen werden \nkönnen und entsprechend von der RegTP \"auf Vorrat\" freigehalten werden.\n\n74\n\nVgl. in diesem Zusammenhang die Begründung des \nEntwurfs der Bundesregierung zum TKG (BR-Drs. 80/96 \nvom 9. Februar 1996, S. 35: \"Rufnummern ... stellen ... \neine unverzichtbare Ressource für die im Wettbewerb \ntätigen Telekommunikationsanbieter dar. Sie sind \naufgrund der internationalen Festlegungen zur \nNumerierung grundsätzlich als knappes Gut anzusehen; \nähnlich: Grünbuch, a.a.O., S. 25; vgl. auch den \nAbschlussbericht des EfN, S. 3: \"Allen in einem Ortsnetz \ntätigen Wettbewerbern sollte aus dem durch die jeweilige \nOrtsnetzkennzahl definierten Nummernraum \nbedarfsgerecht Kapazität für die Vergabe neuer Nummern \nzur Verfügung gestellt werden\" (Empfehlung Nr. 7) und \nferner: Geppert/Ruhle/ Schuster, a.a.O., Rn. 482. \n\n75\n\nMit dem Anstieg der Personenzahlen auf der Nachfrage-/Nutzer- wie auf der \nAnbieterseite des Telekommunikationsverkehrs \n\n76\n\n- vgl. Grünbuch, a.a.O., S. 6 und die \nInformationsschriften der RegTP vom 24. Juli 2000 \n\"Marktvolumen steigt ...\" und vom 26. Januar 2000: \n\"Regulierungsbehörde zieht Fazit für 1999\", wonach \nin diesem Jahr über 100 Unternehmen \nSprachtelefondienste anboten -\n\n77\n\nwerden Rufnummern immer mehr (und rascher) zu einem wirtschaftlich knappen \nGut. Gerade auch deshalb bedurfte es der Regulierung.\n\n78\n\nFerner würde eine denkbare grundlegende Reform des bislang geographisch \ngenutzten Rufnummernraums \n\n79\n\n- vgl. hierzu S. 3 des o.g. Abschlussberichts des EfN \n(Empfehlung Nr. 9) -\n\n80\n\nfür Lizenznehmer, Telekommunikationsdienstleister und Nutzer z.T. enorme \nInvestitions- bzw. Umstellungskosten mit sich bringen, man denke hier nur an solch \n\"triviale\" Dinge wie Briefpapier, Visitenkarten, sonstige notwendige Unterrichtungen \nvon Geschäftspartnern usw. Auch, aber nicht nur deshalb werden Änderungen in der \nRufnummernstruktur - insbesondere die Verlängerung von Rufnummern - vom \nVerbraucher nicht gewünscht; sie sind unpopulär und werden daher nur schwer und \nallenfalls nach längerem Zeitablauf akzeptiert.\n\n81\n\nVgl. den Abschlussbericht des EfN, a.a.O., S. 20 und \n50. \n\n82\n\nAuch diese faktischen Erschwernisse zur Erweiterung der Ressource \nRufnummern sind zu berücksichtigen.\n\n83\n\nDass ein Grund der Knappheit von Rufnummern auch der ist, dass die DTAG \n- nummerngebührenfrei - über die der Deutschen Bundespost bereits früher \nüberlassenen bzw. zugänglichen Rufnummern verfügt, ändert ebenso wenig etwas \nwie eine möglicherweise gewandelte Einschätzung der EU-Kommission zur \nKnappheit der Ressource Rufnummern (insoweit dürfte im Übrigen ohnehin allein auf \nden Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenverordnung abzustellen sein).\n\n84\n\nNach alledem darf eine Gebühr erhoben werden, die i.S.d. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 \nRL 97/13/EG die Notwendigkeit widerspiegelt, die optimale Nutzung der Ressource \nsicherzustellen, unabhängig davon, ob andere Maßnahmen - etwa \nordnungsrechtlicher Art - denkbar sind. \n\n85\n\nDanach war der Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG eröffnet \nund der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Gebührenhöhe prinzipiell nicht auf \ndie blosse Deckung des Verwaltungsaufwandes beschränkt; vielmehr durfte er bei \nder Gebührenbemessung grundsätzlich neben dem Verwaltungsaufwand auch den \nwirtschaftlichen Wert der Zuteilung von RNB berücksichtigen. \n\n86\n\nDer Senat kann offen lassen, ob die Gebührenhöhe entsprechend \nGebührenposition B. 1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 TNGebV) einen \nVerstoß gegen das oben erwähnte Äquivalenzprinzip darstellt. In Ermangelung \nernsthafter Anhaltspunkte für einen \"erdrosselnden\" Charakter der Gebühr bzw. eine \n\"abschreckende\" Wirkung der Gebührenerhöhung bedürfte es hierzu der Feststellung \neiner \"gröblichen\" Verletzung des Äquivalenzprinzips im Sinne eines offensichtlichen \nMissverhältnisses.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 \n- 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163; Urteil vom 3. März \n1994, a.a.O.; Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, \nNVwZ 1989, 456; Urteil vom 8. Dezember 1961 \n- VII C 2.61 -, BVerwGE 13, 214 (222 ff.); Urteil vom \n24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 \n(169); OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, \na.a.O. \n\n88\n\nHierfür dürfte das 15fache Übersteigen des Verwaltungsaufwandes allein \nangesichts der unzweifelhaften - mit steigender Anbieterzahl zunehmenden - \nwirtschaftlichen Bedeutung der Rufnummernzuteilung (ohne sie wäre eine \nWettbewerbsteilnahme auf dem Sprachtelefoniedienstleistungsmarkt und damit die \nGewinnung von Kunden nicht möglich) \n\n89\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang etwa Holznagel/ \nEnaux/Nienhaus, a.a.O., S. 128 f. und Trute/ \nSpoerr/Bosch, a.a.O., § 2 Rdn. 21 -\n\n90\n\nnicht ausreichen. Einer Entscheidung bedarf es insoweit aber nicht. Denn die hier \nstreitigen Gebühren für RNB im Ortsnetzbereich erfüllen nicht die weiteren \nVoraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG. Nach Satz 2 der Regelung \nmüssen die Abgaben nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit \nRechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu \nfördern. Das ist hier nicht der Fall. \n\n91\n\nAuf die für sie günstige - weil die nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 97/13/EG \nbestehende Möglichkeit des Verordnungsgebers, nicht lediglich kostendeckende \nGebühren zu erheben, einschränkende - Regelung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der \nRichtlinie kann sich die Klägerin wie geschehen berufen. Die Regelung ist von ihrem \nInhalt her unbedingt (verpflichtend); der Umstand allein, dass nach dem Wortlaut des \nArt. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 97/13/EG dem jeweiligen Mitgliedstaat lediglich die \nMöglichkeit eingeräumt ist, vom Kostendeckungsprinzip des Abs. 1 unter bestimmten \nVoraussetzungen - die einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind - \nabzuweichen, vermag daran nichts zu ändern,\n\n92\n\nvgl. auch insoweit: EuGH (Zweite Kammer), \nUrteil vom 9. September 1999 - C-374/97 -, \na.a.O.,\n\n93\n\nsofern - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist. \n\n94\n\nDie Richtlinie ist ferner jedenfalls insoweit hinreichend bestimmt, als danach bei \nder Festlegung der Abgabenhöhe eine völlige Ausblendung des \nWettbewerbsförderungszieles nicht zulässig ist. Genau dies hat der \nVerordnungsgeber jedoch vorliegend bezüglich der Gebühren für RNB im \nOrtsnetzbereich getan. \n\n95\n\nDer Verordnungsgeber hatte im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 97/13/EG \nbei Erlass der Gebührenverordnung im August 1999 folgende Wettbewerbssituation \nim Ortsnetzbereich zu berücksichtigen: Die DTAG hatte auch etwa zwei Jahre nach \nBeginn der Liberalisierung noch einen Marktanteil von über 98 % bezogen auf die \nEndkundenanschlüsse. Die Wechselbereitschaft der Endkunden war tendenziell \ngering, so dass es sich für die Wettbewerber der DTAG erheblich schwieriger \ngestaltete, Kunden komplett von der DTAG abzuwerben als etwa Call-by-Call-\nGespräche zu vermarkten.\n\n96\n\nVgl. die Antwort der Bundesregierung vom \n25. April 2001 auf die Große Anfrage des \nAbgeordneten Elmar Müller u.a., BT-Drs. 14/5915, \nS. 3 f.\n\n97\n\nZudem waren die Wettbewerber der DTAG, um überhaupt am Wettbewerb auf \ndem Sprachtelefoniedienstleistungsmarkt in Bezug auf das Ortsnetz teilnehmen zu \nkönnen, gezwungen - anders als die DTAG aufgrund ihrer vorhandenen \nInfrastruktur -, gerade in der Anfangsphase ihrer diesbezüglichen geschäftlichen \nBetätigung enorme Aufwendungen etwa im Hinblick auf notwendige Personal- und \nSachkosten, Werbung usw. zu tätigen. Ferner musste sie die von der RegTP \nebenfalls geforderten Lizenzgebühren zahlen.\n\n98\n\nAll dies verdeutlicht die Startschwierigkeiten, denen die Wettbewerber der DTAG \nim Jahr 1999 ohnehin ausgesetzt waren. Hinzu kamen nach Erlass der hier \nmaßgeblichen Gebührenverordnung die Nummerngebühren in einem regelmäßig \nebenfalls nicht zu vernachlässigenden Umfang. Zwar sollte nach dem Willen des \nVerordnungsgebers auch die Rechtsnachfolgerin des ehemaligen \nStaatsmonopolisten DTAG für die ihr zur Verfügung stehenden RNB \nNummerngebühren entrichten und ist dementsprechend von der RegTP ebenfalls zu \nRufnummerngebühren (in Höhe von nahezu 386 Mio. DM) herangezogen worden. Es \nwar jedoch von vornherein klar, dass diese Entscheidung keinen Bestand haben \nkönnen würde, weil der Rechtsvorgängerin der DTAG die Rufnummern bereits vor \nInkrafttreten des § 43 Abs. 3 TKG am 1. August 1996 zur Verfügung standen - nur \nbis zu diesem Zeitpunkt misst sich indes die Gebührenverordnung Rückwirkung bei - \nund außerdem die DTAG zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Zuteilung von \nRufnummern - nur die Entscheidung über einen solchen Antrag löst jedoch die \nGebührenpflicht aus - gestellt hatte. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht \nKöln auf Klage der DTAG durch Urteil vom 8. Dezember 2000 - 11 K 10380/99 - \nrechtskräftig die an diese gerichteten Gebührenbescheide aufgehoben. Mithin hatte \ndie DTAG neben den anderen Wettbewerbsvorteilen gegenüber den neu am Markt \nauftretenden Konkurrenten den weiteren Vorteil, nicht wie diese 1,00 DM je \nRufnummer entrichten zu müssen, vielmehr den Rufnummernaltbestand kostenlos \nnutzen zu können. \n\n99\n\nIn einer derartigen Wettbewerbssituation durfte der Verordnungsgeber jedenfalls \nkeine den tatsächlichen Verwaltungsaufwand um mindestens das 15fache \nübersteigende Gebührenhöhe wählen, sondern musste sich bei der \nGebührenbemessung näher am Verwaltungsaufwand orientieren. Mit der tatsächlich \ngewählten Höhe trug die Abgabe nicht mehr i.S.d. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 97/13/EG \nder Notwendigkeit Rechnung, den Wettbewerb zu fördern, sondern vielmehr dazu \nbei, ihn (weiter) zu behindern. \n\n100\n\nSind die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 97/13/EG mithin nicht \neingehalten, erweist sich die dies missachtende Gebührenposition B. 1 des \nGebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 TNGebV) als nichtig.\n\n101\n\nFehlt es danach für die Erhebung von Gebühren für die Zuteilung von RNB \ngegenüber der Klägerin an einer wirksamen Rechtsgrundlage, kann hinsichtlich der \nGebührenerhebung für die Ablehnung entsprechender Anträge nach § 43 Abs. 3 \nSatz 3 TKG i.V.m. § 3 TNGebV nichts Anderes gelten. \n\n102\n\nDie diesbezügliche Gebührenerhebung erweist sich auch noch aus einem \nanderen Grunde als unwirksam. Die RegTP hat das ihr insoweit eingeräumte \nErmessen verkannt. § 3 TNGebV ordnet an, dass im Falle der Ablehnung des \nAntrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 1 TNGebV Gebühren nach \nMaßgabe des § 15 VwKostG erhoben werden. Nach Abs. 2 dieser Norm ermäßigt \nsich die vorgesehene Gebühr u.a. dann, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als \nwegen Unzuständigkeit abgelehnt wird, um ein Viertel; nach § 15 Abs. 2 letzter \nHalbsatz VwKostG kann sie bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt \noder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit \nentspricht. \n\n103\n\nDie RegTP hat in dem angegriffenen Gebührenbescheid zwar für die Fälle der \nAntragsablehnungen eine Ermäßigung der Gebührenforderung auf ein Viertel \nvorgenommen. Zu einem weiteren (teilweisen) Verzicht auf die Gebührenforderung \nhat sie sich nach eigenem Bekunden jedoch deshalb außer Stand gesehen, weil die \nKlägerin wirtschaftlich leistungsfähig ist. Der RegTP hätte sich jedoch aufdrängen \nmüssen, dass die Reduzierung auf ein Viertel der Gebührenforderung aus anderen \nGründen vorliegend offensichtlich nicht ausreichend war und sie deshalb von Amts \nwegen eine sachliche Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen, in deren Rahmen \nsie nach Ermessen entweder eine geringere als eine Viertelgebühr hätte verlangen \noder sogar ganz von der Gebührenerhebung hätte absehen können. Die Klägerin \nerhielt im Fall der Antragsablehnung - was auch die RegTP im Ausgangspunkt \nerkannt hat - nicht mehr als einen ablehnenden Bescheid, der für sie keinerlei \nwirtschaftlichen Wert aufwies. Mag dies im \"Normalfall\" - je nach Höhe des \nVerwaltungsaufwandes - gleichwohl die Erhebung eines Viertels der vollen Gebühr \nrechtfertigen, kann dies hier nicht gelten: Denn die danach verbleibende \nGebührenhöhe von 250,00 DM für die Ablehnung der Zuteilung eines RNB übersteigt \nselbst den vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten Verwaltungsaufwand von \n62,50 DM je RNB (ob alle dabei berücksichtigten Positionen im nötigen \nZusammenhang mit der Amtshandlung \"Entscheidung über die Zuteilung\" stehen, \nkann hier offen bleiben) um das Dreifache und schöpft daher in erheblichem Umfang \neinen tatsächlich nicht vorhandenen wirtschaftlichen Vorteil ab. \n\n104\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Müller, a.a.O., \nS. 359 f.\n\n105\n\nDer weiter geltend gemachte Leistungsantrag, der Klageantrag zu 2., ist \nebenfalls begründet. \n\n106\n\nDie Klägerin hat den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gegenüber der \nBeklagten. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung \ndes rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen \nVollziehung rückgängig gemacht wird. Der Klägerin steht ein derartiger Anspruch zu. \nSie hat die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr gezahlt; der \nVerwaltungsakt ist damit i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO \"vollzogen\". \n\n107\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 \n- 10 A 1.91 -, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65.\n\n108\n\nDer materielle Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 21 \nAbs. 1 VwKostG, wonach \"überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich \nzu erstatten\" sind. Mit der Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides ist \nder Rechtsgrund des weiteren Verbleibs des Gebührenbetrages bei der RegTP \nentfallen. \n\n109\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin gemäß § 291 BGB \nanalog i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n111\n\nDie Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/9-a-589-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":18},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/9-a-589-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300156","retrieved":"2026-07-09 03:24:48.374682+00:00"}}