{"status":"available","doknr":"OLD300155","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.21B1481.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"21 B 1481/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n10.000.- DM festgesetzt.\n\nDieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des im Ortsteil D. -F. der Stadt O. \ngelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K. 15. Nördlich dieses \nGrundstücks befindet sich in ca. 30 m Entfernung das Betriebsgelände der \nBeigeladenen, die dort schon zumindest seit Anfang der 70er-Jahre eine Schmelz- \nund Gießanlage für die Herstellung von Formstücken aus Aluminium- und \nKupferlegierungen betreibt. Beide Grundstücke liegen im räumlichen \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 \"D. -F. \" der Stadt O. , wobei \nsich das Betriebsgelände in einem als eingeschränktes Gewerbegebiet \nausgewiesenen Bereich befindet, um den kreisförmig herum bis zur Straße \"K. \" \nein Mischgebiet ausgewiesen ist, in dem auch das Grundstück des Antragstellers \nliegt. Die Bekanntmachung des vorgenannten Bebauungsplans erfolgte auf \nAnordnung des damaligen Amtsdirektors H. vom 28. Juni 1967. Mit Bescheid vom \n28. März 2001 erteilte das Staatliche Umweltamt S. - STUA S. - der \nBeigeladenen unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die \nimmissionsrechtliche Genehmigung für die beantragte Erweiterung der \nBetriebsanlagen (Hochregallager, \"Mehrzweckhalle\") teilweise in den als Mischgebiet \nausgewiesenen Bereich hinein. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der \nAntragsgegner mit Bescheid vom 20. Juli 2001 die sofortige Vollziehbarkeit dieser \nGenehmigung an.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Antragsteller am 15. August 2001 Klage \nvor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den Genehmigungsbescheid des STUA \nS. vom 28. März 2001 erhoben (7 K 3400/01) und den streitgegenständlichen \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das Verwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 30. Oktober 2001 abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich der Antrag \nauf Zulassung der Beschwerde.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n7\n\nDas Antragsvorbringen, das den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt und \nbegrenzt, trägt nicht den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es weckt keine ernstlichen Zweifel daran, \ndass der angefochtene Beschluss im Ergebnis richtig ist, weil die im Rahmen der \nEntscheidung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller \naufgezeigten Mangels der angefochtenen Entscheidung zu seinen Lasten und zu \nGunsten der Beigeladenen ausfällt. Der Antragsteller hat sich - zusammengefasst - in \nseinem Zulassungsantrag und auch in seiner Erwiderung auf das Vorbringen der \nBeigeladenen darauf beschränkt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nBeschlusses vom 30. Oktober 2001 in materieller Hinsicht mit Blick darauf \naufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung \nbauplanungsrechtliche Gesichtspunkte, namentlich den Gebietserhaltungsanspruch, \nverkannt hat. Diese Darlegungen vermögen jedoch die Interessenabwägung des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern. Der Senat ist dabei nicht \ngehindert, auf die von der Beigeladenen, deren Vortrag in sachlicher und zeitlicher \nHinsicht nicht beschränkt ist, aufgezeigten Aspekte abzustellen, hinsichtlich derer \ndem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt worden ist.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \nFestsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung \nregelmäßig innerhalb des jeweiligen Baugebietes einen drittschützenden Anspruch \nauf ihre Einhaltung vermitteln.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 \nC 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 \nsowie Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, \nNVwZ 2000, 679; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 23. August 1996 - 10 S 1492/96 -, \nVBlBW 1997, 62; OVG NRW, Beschluss vom \n2. August 2001 - 21 B 402/01 -.\n\n10\n\nSoweit es gleichwohl ein hieraus folgendes Abwehrrecht des Antragstellers \nwegen der besonderen örtlichen Gegebenheiten verneint hat, würden diese \nAusführungen allerdings - wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 \" \nD. -F. \" auszugehen wäre -, nicht dem Umstand gerecht, dass der \nGebietserhaltungsanspruch entscheidend an die formalen Festsetzungen eines \nBebauungsplans anknüpft. Maßgeblich ist allein, ob das Bauvorhaben bei \ntypisierender abstrakter, von den sachverhaltlichen Gegebenheiten im konkreten \nEinzelfall gelöster Betrachtung mit der Zweckbestimmung des Gebietes vereinbar \nist,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C \n23.98 -, NVwZ 2000, 1054 m.w.N.,\n\n12\n\nso dass bei dem - vom Verwaltungsgericht unterstellten - Eindringen eines \nIndustriebetriebes in ein Mischgebiet alles dafür spräche, dass entsprechender \nDrittschutz vermittelt wird.\n\n13\n\nHierbei handelt es sich aber schon deshalb um hypothetische Erwägungen, weil \ntrotz der lediglich summarischen Überprüfung auch im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung davon auszugehen \nist, dass der Bebauungsplan Nr. 2 \"D. -F. \" der Stadt O. an einem \nevidenten unheilbaren Bekanntmachungsmangel - dies gilt jedenfalls für die \nUnterzeichnung durch den unzuständigen Amtsdirektor anstelle des \nBürgermeisters -,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1969 - \nX A 184/68 - OVGE 25, 164; Urteil vom 23. April \n1996 - 10 A 620/91 - NWVBl. 1996, 441, 443\n\n15\n\nleidet. Zwar geht der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngrundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans aus; auch ist im \nvorliegenden Verfahren nicht abschließend über die Rechtswirksamkeit des \nBebauungsplans Nr. 2 \"D. -F. \" zu entscheiden. Der vorgenannte Mangel, \nden der Antragsteller selbst einräumt, ist aber derart offensichtlich, dass er nicht \nunberücksichtigt bleiben kann mit der Folge, dass auch die vom Antragsteller \nbeanspruchten drittschützenden Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht \neingreifen.\n\n16\n\nSoweit das Nachbarrecht auf Wahrung des Gebietscharakters daneben auch in \nFällen faktischer Baugebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit \n§§ 2 ff. BauNVO in Betracht kommt,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2000 \n- 21 B 1669/99 -,\n\n18\n\nweil das nachbarschaftliche Austauschverhältnis auch dort eine vergleichbar \ntypisierende Ausprägung durch den Gesetzgeber erfahren hat, die es rechtfertigt, \nauch ohne positive Feststellung einer unzumutbaren tatsächlichen Beeinträchtigung \ndurch ein hinzutretendes gebietsfremdes Vorhaben von einer Störung dieses \nAustauschverhältnisses auszugehen, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Es spricht \nnichts dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der \nBeigeladenen und des Grundstücks des Antragstellers der tatsächlichen baulichen \nNutzung nach einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht und der \nAntragsteller einen Anspruch auf Erhaltung des faktischen Gebietscharakters haben \nkönnte. Schon der bisherige Betrieb der Beigeladenen prägte bei summarischer \nBeurteilung - und zwar sowohl bei typisierender Betrachtung seines \nStörungspotentials als auch nach seinem tatsächlichen, durch die in den Akten \nbefindlichen Luftaufnahmen dokumentierten Umfang - die weitere Umgebung in einer \nWeise, die einer Einordnung dieses Bereichs als faktisches Mischgebiet oder gar als \nallgemeines Wohngebiet entgegenstehen dürfte. Der Senat hat weder aufgrund des \nAntragsvorbringens noch von Amts wegen Anlass, näher auf die auf diese \nbesonderen örtlichen Gegebenheiten abstellenden Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts einzugehen.\n\n19\n\nDass die Beigeladene auf den offenkundigen Bekanntmachungsmangel des \nBebauungsplans hingewiesen hat, ist schließlich - dem Antragsteller gegenüber - \nauch nicht treuwidrig, sondern ihr gutes Recht, wenn sich der Antragsteller \nseinerseits darauf stützt, dass ihm die Festsetzungen eben dieses Bebauungsplans \nDrittschutz vermitteln. Der Senat kann ein widersprüchliches Verhalten der \nBeigeladenen in der hier allein zu beurteilenden Situation der Drittanfechtung nicht \nerkennen. Zwar mag die Nichtigkeit des Bebauungsplans die Rechtswidrigkeit der \nerteilten Genehmigung zur Folge haben, weil das Betriebsgrundstück dann \nmöglicherweise teilweise im Außenbereich liegt. Hieraus allein ergäbe sich aber kein \nAbwehrrecht des Antragstellers.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3 GKG und lehnt \nsich an Abschnitt II Nr. 16.2 und 1.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/21-b-1481-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/21-b-1481-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300155","retrieved":"2026-07-09 03:24:48.286221+00:00"}}