{"status":"available","doknr":"OLD300166","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.19A1509.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"19 A 1509/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung aus den geltend gemachten \nZulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils, \nworauf es für die Zulassung des Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nankommt, hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung, die den Rahmen der \ngerichtlichen Prüfung absteckt, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde \nzuzulassen ist, in der Antragsschrift darzulegen sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO), \nnicht aufgezeigt. Bei seiner Prüfung berücksichtigt der Senat den Inhalt der \nAntragsschrift vom 10. April 2001 und des innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 Satz \n1 VwGO eingereichten, mit \"Berufung\" überschriebenen Schriftsatzes vom 12. April \n2001, ferner die Darlegungen in den später eingegangenen Schriftsätzen, mit denen \ndas fristgerecht angebrachte Vorbringen der Sache nach wiederholt und erläutert \nwird.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass die angefochtene \nFahrerlaubnisentziehung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten \nverletzt, darauf gestützt, dass sich der - 1916 geborene - Kläger als nicht befähigt \nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, weil er die verfahrensfehlerfrei \nabgenommene Fahrprobe vom 23. Mai 2000 nicht bestanden habe und die \nBewertung der Fahrprobe nach prüfungsrechtlichen Maßstäben nicht zu \nbeanstanden sei. Dass das Verwaltungsgericht das Fehlen der Kraftfahrbefähigung \nund nicht die Ungeeignetheit des Klägers als den die Fahrerlaubnisentziehung \nrechtfertigenden und gebietenden Mangel angesehen hat, verdeutlicht trotz \nmissverständlicher Formulierungen die Heranziehung von § 46 Abs. 4 Satz 1 der \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Rechtsgrundlage der Entziehung und von § 46 \nAbs. 4 Satz 2 FeV als Rechtsgrundlage der Anordnung der Beibringung eines \nGutachtens über die Abnahme einer Fahrprobe. Auch die Begründungen des \nBescheides der Beklagten vom 28. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 6. Dezember 2000 machen noch hinreichend deutlich, \ndass die Fahrerlaubnisentziehung auf die fehlende Befähigung des Klägers zum \nFühren von Kraftfahrzeugen gestützt worden ist.\n\n5\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 4 Satz 1 \nFeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr \nInhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung \ndafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich der Mangel der Befähigung ergibt, \nerwiesen sind; auf bekannt gewordene Tatsachen gegründete Zweifel genügen nicht. \nDas bedeutet, dass die fehlende Befähigung aus erwiesenen Tatsachen hinreichend \ndeutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene Bedenken sich auf einer \nhinreichend gesicherten Tatsachengrundlage zu der erforderlichen (prognostischen) \nGewissheit verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von \nMitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Fahrerlaubnisbehörde, den \nNachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen.\n\n6\n\nVgl. zur Ungeeignetheit Bay.VGH, Urteil vom \n29. Juli 1996 - 11 B 96.285 -, Neue Zeitschrift für \nVerkehrsrecht (NZV) 1996, 509 und Beschluss vom \n10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -, NZV 1998, \n303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n24. September 1991 - 10 S 2323/91 -, NZV 1992, 88; \nHamburgisches OVG, Urteil vom 3. März 1994 - Bf \nVII 1/93 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS) 87 \n(1994), 384 f.; ferner Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 36. A., § 3 StVG, Rdnr. 3.\n\n7\n\nGemessen daran ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine \nhinreichend plausiblen Argumente dagegen, dass er sich nach der für die Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen, im Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember \n2000 - gegebenen Sach- und Rechtslage,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C \n13.01 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, und vom \n27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, \n249 (250),\n\n9\n\nals zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht befähigt erwiesen hat. Im \nUnterschied zu § 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nu. a. ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt, ist \nnach § 2 Abs. 5 StVG befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer u. a. \nausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden \ngesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den \nzu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2) und die zum \nsicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt \nund zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3). Das Erfordernis der \nBefähigung bezeichnet - neben dem der Eignung - die Grundvoraussetzung, die \njeder Kraftfahrer - sowohl der Anfänger als auch derjenige mit langjähriger \nFahrpraxis - in seiner Person erfüllen muss, um mit dem Kraftfahrzeug gefahrlos am \nöffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehört neben der \ntheoretischen Kenntnis der Verkehrsregeln und der Gefahren im Straßenverkehr die \npraktische Fertigkeit, dieses Wissen bei der Teilnahme am Straßenverkehr richtig \nanzuwenden.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C \n69.81 -, BVerwGE 65, 157 (159 ff.) = NJW 1982, \n2885 (2886) zu dem vom Begriff der \"Eignung\" im \nSinne von § 4 StVG a. F. umfassten Merkmal der \n\"Befähigung\".\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass der Kläger sich nicht als \nbefähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, maßgeblich auf das \nGutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr \nvom 23. Mai 2000 über die vom Kläger nicht bestandene Fahrprobe und die \nErläuterungen des Sachverständigen gestützt, die dieser, als sachverständiger \nZeuge vernommen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \ngegeben hat. In dem Gutachten ist der Sachverständige nach Aufzählung des \nFehlverhaltens zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne derzeit nicht bescheinigt \nwerden, dass er ein Kraftfahrzeug entsprechend den Regeln der Straßenverkehrs-\nOrdnung führen könne. Entgegen dem - im Verwaltungs- und im gerichtlichen \nVerfahren immer wieder vorgebrachten - Einwand des Klägers, alleiniger oder \nmaßgeblicher Grund für die Fahrerlaubnisentziehung und auch schon für die \nAnordnung der Fahrprobe sei gewesen, ihn seines Alters wegen aus dem Verkehr zu \nziehen, wird aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinreichend \ndeutlich, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Überzeugungsbildung nicht \nmaßgeblich von dem hohen Alter des Klägers hat leiten lassen, sondern auf der \nGrundlage der Äußerungen des Sachverständigen von dem erwiesenen Mangel der \nBefähigung, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Entsprechendes \ngilt im Übrigen auch für die behördlichen Entscheidungen. Damit hat das \nVerwaltungsgericht die ständige Rechtsprechung berücksichtigt, dass ein hohes Alter \nallein es nicht rechtfertigt, den Verlust der Kraftfahreignung bzw. -befähigung \nanzunehmen. Vielmehr ist im Einzelfall anhand konkreter Tatsachen zu prüfen, ob \ndas Leistungsvermögen zum gefahrlosen Führen eines Kraftfahrzeugs im \nöffentlichen Straßenverkehr altersbedingt soweit abgesunken ist, dass die \nLeistungsmängel nicht mehr durch langjährige Erfahrung als Kraftfahrer, durch \ngewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen und durch besondere Vorsicht \noder großes Verantwortungsbewusstsein ausgeglichen werden können.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 \n- 7 C 79.86 -, NJW 1988, 925 (926); Beschluss vom \n4. Mai 1983 - 7 B 64.82 -, Buchholz 442.10, § 2 \nStVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom \n27. Juli 1990 - 10 S 1428/90 -, NJW 1991, 315 f., \nund vom 13. Dezember 1988 - 10 S 874/88 -, VRS \n76, 441 f.; OVG Bremen, Urteil vom 15. Januar 1985 \n- 1 BA 22/82 -, VRS 68, 395 (398); Hentschel, a.a.O., \n§ 2 StVG Rdnr. 9; Himmelreich, Fahrverbot und \nFührerscheinentziehung, 7. A., Rdnr. 36 und ferner in \nDAR 1990, 447 ff.\n\n13\n\nSoweit das Verwaltungsgericht allerdings in der Begründung seiner \nEntscheidung lediglich darauf abgestellt hat, der Kläger habe die Fahrprobe vom \n23. Mai 2000 nicht bestanden, und soweit es die Fahrprobe als \nPrüfungsentscheidung nach prüfungsrechtlichen Maßstäben nur einer beschränkten \ngerichtlichen Kontrolle unterzogen hat, kann dem nicht gefolgt werden. \nEntscheidungsgrundlage des Urteils - wie im Übrigen auch der angefochtenen \nBescheide - ist das \"Gutachten\" des amtlich anerkannten Sachverständigen für den \nKraftfahrzeugverkehr im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV (vgl. zu \nEignungsüberprüfung § 11 Abs. 4 FeV) und nicht eine Prüfungsentscheidung. \nAnders als bei der Bewertung von ausbildungs- oder berufsbezogenen \nPrüfungsleistungen, die, soweit prüfungsspezifische Wertungen in Rede stehen, weit \ngehend in das alleinige Urteil bestimmter Prüfer gestellt ist, ohne dass diese von \nDritten ersetzt werden könnte, hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder \nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wie sich schon aus dem Zusammenhang der \nRegelungen in § 46 Abs. 4 FeV sowie in § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, \n§ 11 FeV ergibt, lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die \nEntziehung der Fahrerlaubnis vorzubereiten, in dem er zum Zwecke der Aufklärung \nmit seinem Fachwissen ein \"Gutachten\" erstattet. Die abschließende Würdigung und \nBeurteilung der Befähigung des Kraftfahrers ist im Verfahren der \nFahrerlaubnisentziehung Aufgabe nicht des Sachverständigen, sondern der \nFahrerlaubnisbehörde (und des etwa angerufenen Gerichts). Die \nFahrerlaubnisbehörde ist an das Ergebnis der Begutachtung nicht gebunden, hat \nalso auch nicht einen prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum zu beachten; sie \nhat vielmehr in eigener Verantwortung über die Aussagekraft des Gutachtens für die \nBeurteilung des Betroffenen zu befinden. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C \n69.81 -, BVerwGE 65, 157 (164 f.) = NJW 1982, \n2885 (2887) und Beschluss vom 10. November 1993 \n- 11 B 128.93 -; ferner zur Anordnung der \nGutachtenbeibringung als vorbereitende Maßnahme \nder Sachverhaltsaufklärung OVG NRW, Beschluss \nvom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, VRS 100, \n394 ff., m.w.N.\n\n15\n\nEin Sachverständigengutachten der hier vorliegenden Art ist grundsätzlich auch \nim gerichtlichen Verfahren verwertbar. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, sich für \nseine tatsächlichen Feststellungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf \nSachverständigengutachten zu stützen, die die Behörde im Verwaltungsverfahren \neingeholt und - als Teil der Behördenakten und Grundlage der angegriffenen \nVerwaltungsentscheidung - in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 \n- 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268, und vom 18. Januar \n1982 - 7 B 254.81 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 \nVwGO Nr. 137; Urteile vom 17. September 1987 \n- 7 C 79.86 -, a.a.O. und vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 \nu. a. -, BVerwGE 56, 110 (127).\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers bestehen nicht deshalb Bedenken gegen \ndie Verwertbarkeit des Gutachtens über die Fahrprobe vom 23. Mai 2000, weil nicht \ner als Auftraggeber des Gutachtens, sondern der Gutachter selbst dieses gegen \nseinen ausdrücklichen Widerspruch an die Beklagte weitergeleitet habe. Ob der \nSachverhalt so zutrifft, kann dahinstehen. Denn hat sich der Betroffene der \nangeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist \ndies \"eine neue Tatsache\", die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese \nTatsache - vor allem wenn sie ein negatives Ergebnis der Begutachtung ausweist - \nfür die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus \nden einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ableiten; ihm steht auch das Interesse \nder Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund \nfestgestellter Tatsachen als nicht befähigt oder nicht geeignet zum Fahren von \nKraftfahrzeugen erwiesen haben. Auch darauf, ob die behördliche Anordnung der \nBeibringung des Gutachtens rechtmäßig war, kommt es dann nicht mehr an.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 \n- 11 B 14.96 -, Buchholz 442.16, § 15 b StVZO Nr. \n26, und Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, \nBVerwGE 65, 157 (162 f.) = NJW 1982, 2885 (2887); \nferner OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2001 \n- 19 B 453/01 -.\n\n19\n\nBei der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwG0) ist das \nGericht berechtigt und verpflichtet, die Ergebnisses des vorliegenden \nSachverständigengutachtens nicht ohne weiteres zu übernehmen, sondern dessen \nAussagen nach der angewandten Methode, den grundlegenden Annahmen und \nFeststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen selbst verantwortlich \nzu überprüfen und zu würdigen. Hierbei muss es die Aussage des Gutachters richtig \nund vollständig zugrundelegen und die besondere - dem Richter nicht ohne weiteres \nzur Verfügung stehende - Sachkunde des Gutachters beachten.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 \n- 7 C 79.86 -, NJW 1988, 925.\n\n21\n\nIst das Gutachten in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugend, \nsondern ergänzungs- und erläuterungsbedürftig, hat das Gericht die Frage der \nBefähigung oder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abschließend zu klären. \nVor diesem Hintergrund ist es zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den Gutachter \nzur Ergänzung und Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 23. Mai 2000 in \nder mündlichen Verhandlung angehört hat, wobei hier dahinstehen kann, ob anstelle \nseiner Einvernahme als sachverständiger Zeuge die Anhörung als (gerichtlicher) \nSachverständiger in Betracht kam (vgl. § 98 VwGO, § 406 Abs. 1 ZPO).\n\n22\n\nMaßgebend ist folglich, ob aus dem Gutachten vom 23. Mai 2000 und den dazu \ngemachten Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung \nsowie den sonstigen bekannten Tatsachen hinreichend deutlich hervorgeht, dass die \nfehlende Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen \nangesehen werden konnte. Dies begegnet unter Berücksichtigung der Darlegungen \ndes Klägers im zweitinstanzlichen Verfahren keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n23\n\nAus den Darlegungen ergeben sich keine durchgreifenden Mängel des \nSachverständigengutachtens, die die Feststellungen und die Beurteilung des \nSachverständigen als nicht tragfähig erscheinen lassen. Nach allgemeinen \nbeweisrechtlichen Grundsätzen ist eine Verwertung eines \nSachverständigengutachtens u. a. unzulässig, wenn das Gutachten unvollständig, \nwidersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es von \nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige \nerkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner \nUnparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten \nVortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft \nerschüttert wird.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 4 B \n1-11.92 -, NVwZ 1993, 572 (578).\n\n25\n\nSolche Mängel sind hier auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht \nersichtlich. Die zunächst erhobene Rüge des Klägers, der Gutachter sei befangen \nbzw. voreingenommen gewesen, dringt nicht durch. Die Rüge ist nicht hinreichend \nsubstantiiert begründet. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Kläger mit den \nAusführungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist. Auszugehen ist \nvielmehr davon, dass nach der geltenden Rechtslage (§ 2 Abs. 8 StVG, §§ 11 \nAbs. 4, 15 Satz 3, 46 Abs. 4 Satz 2 FeV) amtlich anerkannte Sachverständige für den \nKraftfahrzeugverkehr maßgeblich in die Prüfung der Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr eingeschaltet sind. Zudem ist ein solcher Sachverständiger nach § 6 \nAbs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971, \nBGBl. I, 2086, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nStraßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, BGBl. I 747, \nausdrücklich verpflichtet, seine Aufgaben unparteiisch auszuführen. Er ist daher \ngrundsätzlich als objektiv urteilender Gehilfe der das öffentliche Interesse wahrenden \nVerwaltungsbehörde anzusehen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1982 \n- 7 B 254.81 -, a.a.O.\n\n27\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise der Gutachter im konkreten \nFall dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen sein sollte, sind nicht \nhinreichend dargelegt und auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des \nKlägers spricht ausweislich des schriftlichen Gutachtens vom 23. Mai 2000 und der \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nichts \ndafür, dass der Gutachter sich bei der Beurteilung der Befähigung des Klägers zum \nFühren von Kraftfahrzeugen maßgeblich von dessen fortgeschrittenem Alter hat \nleiten lassen. Ebenso wenig wie das Alter des Klägers der maßgebliche Grund für die \nbehördlichen Maßnahmen war, fehlt es entgegen der Mutmaßung des Klägers an \neinem tauglichen Anhalt dafür, dass der Gutachter zu seiner negativen Bewertung \nder gezeigten Fahrleistungen und der Befähigung entscheidend deshalb gekommen \nist, weil er der Beklagten bei dem ihr vom Kläger unterstellten Vorhaben, ihm seines \nAlters wegen die Fahrerlaubnis zu entziehen, Hilfestellung geben wollte. Auch hat \nder Kläger nicht aufgezeigt, dass der Gutachter die Fahrprobe - etwa durch die Wahl \nder Fahrstrecke oder durch sein Verhalten - in einer Weise gestaltet hätte, die Anlass \nfür die Annahme bot, der Kläger solle entgegen seinem tatsächlichen Können \nvorgeführt werden. Soweit der Kläger allgemein vorträgt, die Fahrprüfung degradiere \nden Prüfling zum \"Befehlsempfänger\", hat er nicht konkret aufgezeigt, dass der \nGutachter einen \"Kommandoton\" an den Tag gelegt habe; dieser hat sich vielmehr in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen dahin \ngeäußert, während der Fahrt hätten Gespräche mit dem Kläger nicht stattgefunden. \nMithin fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Erbringung und Beurteilung der \nFahrleistung des Klägers durch eine objektivierbare Benachteiligungstendenz auf \nSeiten des Gutachters bestimmt waren. Hinreichender Anhalt für eine \nVoreingenommenheit des Sachverständigen, die auf das Ergebnis der Begutachtung \nvon Einfluss gewesen sein könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser, wie der \nKläger vorträgt, das Gutachten gegen seinen Widerspruch an die Beklagte \nweitergeleitet und so einen \"groben Vertrauensbruch\" bzw. einen Bruch des \n\"Schutzes der Privatsphäre\" begangen habe. Zum einen erfolgte die Weitergabe \nnach Abschluss der Begutachtung; es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, dass \ndieser Umstand die vorangegangene Gestaltung der Fahrprobe und die Bewertung \ndes Fahrverhaltens beeinflusst haben könnte. Sollte in der Weitergabe ein bewusster \nVerstoß gegen vereinbarte Pflichten des Gutachters aus dessen Rechtsverhältnis mit \ndem Kläger liegen, die Weitergabe also nicht im Hinblick darauf, dass auf dem \nDeckblatt des Gutachtens vom 23. Mai 2000 das Straßenverkehrsamt der Beklagten \nals Auftraggeber bezeichnet worden ist, versehentlich erfolgt sein, wäre zum anderen \nder Pflichtenverstoß auch nur Folge des negativen Begutachtungsergebnisses; denn \nals nachvollziehbarer Grund für eine abredewidrige Weitergabe käme allein in \nBetracht, dass der Gutachter die Fahrerlaubnisbehörde von dem durch die \nFahrprobe erwiesenen Befähigungsmangel im Interesse der Verkehrssicherheit in \nKenntnis setzte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger losgelöst von dem Ergebnis \nder Begutachtung allein wegen seines Alters Nachteile bereitet werden sollten, liegen \nnicht vor. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter nicht über die \nerforderliche Sachkunde verfügte.\n\n28\n\nEs ist weiterhin nicht hinreichend aufgezeigt und auch nicht ersichtlich, dass die \nBegutachtung der Kraftfahrbefähigung des Klägers auf der Grundlage der Fahrprobe \nunvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht tragfähig ist. Insbesondere greifen die \nvom Kläger gegen die Fahrprobe als solche geäußerten Bedenken nicht durch. Eine \nFahrprobe stellt im Allgemeinen ein geeignetes Mittel dar, um über die praktischen \nFahrfertigkeiten, insbesondere darüber Aufschluss zu geben, ob der betreffende \nKraftfahrer das regelgerechte und gefahrlose Führen eines Kraftfahrzeugs im \nöffentlichen Straßenverkehr praktisch beherrscht und mit den Gefahren des \nStraßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut \nist. In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass eine Fahrprobe gerade bei \nKraftfahrern, deren Befähigung oder Eignung durch altersbedingte Entwicklung \nzweifelhaft geworden ist, zweckmäßig sein kann, da sie älteren Kraftfahrern im \nbesonderen Maße Gelegenheit bietet, als positiven Faktor die in langjähriger \nFahrpraxis erworbene praktische Erfahrung und Routine zur Geltung zu bringen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 \n- 7 C 79.86 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss \nvom 27. Juli 1990 - 10 S 1428/90 -, a.a.O.; \nHimmelreich, a.a.O., Rdnr. 75.\n\n30\n\nHiergegen hat der Kläger allgemein und für den konkreten Fall auf ernstliche \nZweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führende Argumente nicht \nvorgebracht. Soweit er angeführt hat, bei einer Fahrprobe befinde sich der Kraftfahrer \nin einer Ausnahmesituation, in der gerade ältere Fahrer es nicht gewohnt seien, \n\"Befehlsempfänger\" zu spielen, hat er eine generelle Untauglichkeit der Fahrprobe \nbei älteren Kraftfahrern nicht aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Fahrprobe \nfür ältere Kraftfahrer mit langjähriger Fahrpraxis typischerweise mit erheblichen \nBelastungen verbunden ist; auch der Kläger hält sich selbst zugute, eine mehr als \n60 Jahre lange Fahrpraxis zu haben und über einen entsprechenden Schatz an \nErfahrungen zu verfügen. Zudem ist nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich, dass sich \nder Kläger konkret bei der Fahrprobe in Begleitung des von ihm beauftragten \nFahrlehrers in einer Ausnahmesituation als \"Befehlsempfänger\" befunden hat. Schon \noben ist ausgeführt, dass nichts für ein unangemessenes Verhalten des Gutachters \nspricht. Der Kläger hat ferner Anhaltspunkte dafür, dass er die Fahrprobe in einem \nZustand verminderter Leistungsfähigkeit absolviert habe, nicht dargelegt. Schließlich \nist nicht ersichtlich, dass die einmalige Fahrprobe keine hinreichende Tatsachenbasis \nfür die Beurteilung der Kraftfahrbefähigung vermittelt hätte. Die Fahrprobe, die bei \neiner Dauer von etwa 50 Minuten auf innerstädtischen Straßen und auf einer \nBundesautobahn durchgeführt wurde, deckte, wie den Ausführungen des Gutachters \nim Einzelnen zu entnehmen ist, verschiedene, auch im innerstädtischen Verkehr \ntypische immer wieder vorkommende Verkehrssituationen ab. Dass überzogene \nAnforderungen gestellt worden seien, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. \nSoweit er im Schriftsatz vom 22. Juni 2001 angeführt hat, aus dem Verhalten auf \neiner Teststrecke, die so \"präpariert\" sei, dass sie nur bei ungeteilter Aufmerksamkeit \nunfallfrei durchfahren werden könne, könnten nicht nachteilige Schlüsse wie die des \nGutachters gezogen werden, hat er es an plausiblen Erläuterungen zu den \nVerkehrssituationen der Fahrprobe fehlen lassen, insbesondere dazu, dass bei der \nFahrtroute durch den innerstädtischen Verkehr gezielt atypische, nicht repräsentative \nVerkehrssituationen angefahren worden seien. Davon abgesehen gehört, was ohne \nweiteres einleuchtet, zur erforderlichen Befähigung auch die Bewältigung von als \natypisch eingeschätzten Verkehrssituationen, die jederzeit auch an sonst eher \nungefährlichen Stellen unvorhergesehen auftreten können, dann aber die ungeteilte \nAufmerksamkeit und die Fähigkeit zur sicheren Beherrschung des Kraftfahrzeugs zur \nVerhütung von Gefahren erfordern.\n\n31\n\nDem Vorbringen des Klägers im zweitinstanzlichen Verfahren ist schließlich nicht \nzu entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht zu \nGrunde gelegte Begutachtung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen \nausgegangen ist. Durch das Vorbringen ist auch das Ergebnis der Begutachtung \nnicht ernsthaft erschüttert worden. Der Gutachter hat die dem Kläger bei der \nFahrprobe unterlaufenen Fahrfehler im schriftlichen Gutachten festgehalten und in \nder mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert; in Auswertung dieser Fehler ist \ner nachvollziehbar, ohne dass der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nFeststellungen aufgezeigt hätte, zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne derzeit \nnicht bescheinigt werden, dass er ein Kraftfahrzeug entsprechend den Regeln der \nStraßenverkehrs-Ordnung führen kann.\n\n32\n\nDie vom Kläger gegen einzelne Feststellungen und die Bewertung als relevante \nVerstöße gegen Verkehrsvorschriften vorgebrachte Kritik dringt nicht durch. Die \nfestgestellten Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit (40, \n45 und 50 km/h statt zugelassener 30 km/h, 60 km/h statt 50 km/h und 70 km/h statt \n60 km/h) hat der Kläger nicht bestritten; seine Darlegung, sie seien so minimal \ngewesen, dass sie innerhalb der Toleranzen geblieben wären, wenn die \nvorgeschriebene Geschwindigkeit nicht an der Untergrenze gelegen hätte, ist der \nuntaugliche Versuch, die Verkehrsverstöße mit einer bloß hypothetischen, die \ntatsächlichen Verhältnisse nicht treffenden Erwägung zu bagatellisieren, und weist \nauf ein mangelndes Bewusstsein von der Notwendigkeit der Beachtung der \nbetreffenden Verkehrsvorschriften und von der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs \nhin. Gegen die - nach Aktenlage zutreffende - Würdigung des Verwaltungsgerichts, \ndem Vorbringen des Klägers, seine Sicht auf den entsprechenden Bereich des \nTachometers sei erheblich beeinträchtigt gewesen, könne nicht gefolgt werden, hat \ndieser keine Argumente vorgebracht. - Auch das Nichtbeachten des Stoppschildes \n(Vorschriftszeichen 206 zu § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) StVO) hat der Kläger nicht bestritten. \nSeine Darlegung, es sei für den \"gesetzestreuen Kraftfahrer nicht einleuchtend\", \ndass die Anweisung des Zeichens 206 zweigeteilt sein solle, verkennt das klare \nunbedingte Haltegebot \"Halt! Vorfahrt gewähren!\", das nach der weiteren Regelung \nin § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) dort zu befolgen ist, wo die andere Straße zu übersehen ist, \n\"in jedem Fall\" an der Haltelinie (Zeichen 294). Nach den vom Gutachter erläuterten \nFeststellungen hat der Kläger dieses Gebot missachtet, indem er am Stoppschild \n10 m vor der Haltelinie, von wo er den Querverkehr wegen vorhandener Bebauung \nnicht beobachten konnte, anhielt, aber nicht mehr an der an der Kreuzungsecke \nmarkierten Haltelinie, die nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO klar anordnet: \"Hier halten!\". \nDer Einwand des Klägers zeigt nicht nur mangelnde Kenntnis des klaren \nunbedingten Haltegebots, sondern auch mangelndes Bewusstsein von der \nGefährlichkeit nicht hinreichend einsehbarer Straßenkreuzungen. - Zu dem \nFahrstreifenwechsel, bei dem der Kläger nach den Äußerungen des \nSachverständigen in der mündlichen Verhandlung es jedenfalls unterließ, den \nnachfolgenden Verkehr auf dem linken Fahrstreifen durch Blick in den Außenspiegel \noder über die Schulter zu beobachten, und bei dem er den nachfolgenden Verkehr \nbehinderte, hat der Kläger vorgetragen, der \"Schulterblick\" werde in der \nStraßenverkehrs-Ordnung nicht vorgeschrieben und es bleibe \"letzten Endes eine \nFrage des Augenmaßes\", über welchen Spiegel der nachfolgende Verkehr \neinzuschätzen sei. Hiermit hat der Kläger aber weder die Ausführungen des \nGutachters, der Proband habe keinerlei Verkehrsbeobachtung gezeigt, noch die \nWürdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gegen § 6 Satz 2 StVO \nverstoßen, indem er ausscherte, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, in \nZweifel gezogen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Erwägung des Klägers, bei dem \nPrinzip des Reißverschlussverfahrens sei nicht auszuschließen, dass dem die \nVorfahrt gebühre, der die Notwendigkeit des Spurwechsels angezeigt habe; mit \ndieser Überlegung verkennt der Kläger überdies, dass - unabhängig von der Frage \nder Vorfahrtberechtigung - nach § 7 Abs. 5 StVO \"in allen Fällen\" ein Fahrstreifen nur \ngewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer \nausgeschlossen ist, was zum einen die sorgfältige Beobachtung des nachfolgenden \nVerkehrs voraussetzt und es zum anderen nicht erlaubt, die eventuelle \nVorfahrtberechtigung zu erzwingen. - Soweit der Kläger zu dem festgestellten \nhäufigen Nichtbeachten des Rechtsfahrgebots (z. B. Fahren über die \nFahrstreifenmarkierungen) dargelegt hat, auch das Überfahren eines Fahrstreifens \nmüsse unter dem Aspekt vorausschauenden Fahrens keine Ordnungswidrigkeit sein, \nund wenige Meter nach dem Rechtseinbiegen in die U. straße sei die Leitlinie \nwieder durchbrochen, verfehlt er die Feststellungen des Sachverständigen, der in der \nmündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Kläger sei insgesamt relativ weit links, \nbei markierten Fahrstreifenbegrenzungen bis an die Mittellinie, beim Fehlen von \nMarkierungen stellenweise über die Mitte hinaus gefahren. Er verkennt auch den \nGehalt des Rechtsfahrgebots nach § 2 Abs. 2 StVO, das auch bei einer \nunterbrochenen Leitlinie gilt. Desweiteren verkennt er, dass es für die Beurteilung der \nBefähigung nach dem Maßstab der sicheren und gefahrlosen Beherrschung eines \nKraftfahrzeugs und des Vertrautseins mit den zur Verhütung von Gefahren des \nStraßenverkehrs erforderlichen Verhaltensweisen nicht auf die Frage der \nschuldhaften Begehung einer Ordnungswidrigkeit ankommt. Dass die Missachtung \ndes Rechtsfahrgebots bzw. des Verbots, Fahrbahnbegrenzungslinien zu überfahren \n(§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a) StVO) ein tauglicher Ansatz ist, der gegen die \nKraftfahrbefähigung im vorgenannten Sinne anzuführen ist, hat der Kläger nicht in \nZweifel gezogen. - Schließlich hat der Kläger auch in Bezug auf den vom \nVerwaltungsgericht zugrundegelegten Verstoß gegen das Gebot nach § 9 Abs. 3 \nSatz 3 StVO, beim Abbiegen auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und \nnötigenfalls zu warten, ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Gutachters und \nan der rechtlichen Würdigung nicht aufgezeigt. Der Gutachter hat in der mündlichen \nVerhandlung seine schriftliche Äußerung eindeutig dahin ergänzt, der betreffende \nFußgänger habe sich beim Einbiegen des vom Kläger geführten Fahrzeugs in die \nU. straße in Fahrtrichtung rechts am Straßenrand befunden, sei auf die \nU. straße zugegangen und habe diese ersichtlich überqueren wollen. Dies hat der \nKläger nicht substantiiert bestritten. Soweit er im Zulassungsverfahren angeführt hat, \nden Gutachter könne sein Gedächtnis genauso trügen wie ihn, den Kläger, der noch \nfest vom Gegenteil überzeugt sei, hat er keinen Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass \ndie - in sich schlüssige sowie eindeutige und bestimmte - Äußerung des \nSachverständigen etwa wegen Erinnerungslücken zweifelhaft sei; der Vergleich mit \ndem eigenen Gedächtnis gibt dafür nichts her, zumal der Kläger in seiner ersten \nStellungnahme vom 9. Juni 2000 zum Gutachten angeführt hatte, es sei ihm nicht \nerinnerlich, beim Linksabbiegen § 9 StVO nicht beachtet zu haben. Mit der weiteren \nErwägung, es lasse sich dem Protokoll nicht entnehmen, ob der Fußgänger an der \nU. straße Vorrang gehabt habe, übersieht der Kläger, dass in dem Gutachten vom \n23. Mai 2000 eindeutig der Vorrang des Fußgängers in sachverständiger Auswertung \nder konkreten Verkehrssituation zu Grunde gelegt worden ist; hiergegen hat der \nKläger mit der bloßen Aussage, der Fahrzeugverkehr auf der K. straße sei \nvorfahrtberechtigt gewesen, so dass der Fußgänger an der U. straße ohnehin \nwartepflichtig gewesen sei, ein schlüssiges Gegenargument nicht vorgebracht. \nDarüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Erwägung angesichts der eindeutigen \nAussage des Gutachters, der Fußgänger sei auf die U. straße zugegangen und \nhabe diese ersichtlich überqueren wollen, den Gehalt des Gebots zu \"besonderer\" \nRücksichtnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO; er lässt überdies das für das Merkmal \nBefähigung auch bei angenommener Vorfahrtberechtigung wesentliche Bewusstsein \nfür die Gefahren des Straßenverkehrs für andere Verkehrsteilnehmer und das \nBewusstsein der gebotenen Gefahrverhütung vermissen.\n\n33\n\nÜber die in der Antragsbegründung ausdrücklich angesprochenen Fahrfehler \nhinaus hat der Kläger auch die im Ergebnis der Begutachtung zum Ausdruck \ngebrachte sachverständige Gesamtwürdigung nicht erschüttert und insofern auch \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der richterlichen \nÜberzeugungsbildung aufgezeigt. Die Erwägung des Klägers, aus Zahl und Art \nangeblicher Fahrfehler könnten keine nachteiligen Schlüsse gegen ihn gezogen \nwerden, ist zu pauschal; Bedenken gegen die gutachterliche Würdigung ergeben \nsich daraus nicht. Bereits die erörterten Fahrfehler zeigen, dass das Fahrverhalten \ndes Klägers gravierende Mängel in der praktischen Umsetzung regelgerechter \nFahrfertigkeiten im Straßenverkehr aufgewiesen hat und der Kläger nicht die Gewähr \nfür einen sicheren Umgang mit den Gefahren des Straßenverkehrs bot. In die \nGesamtwürdigung sind weitere Fahrfehler eingegangen, zu denen der Kläger im \nzweitinstanzlichen Verfahren nichts konkretes dargelegt hat und die die Beurteilung \nergänzen und abstützen. Dies gilt zum einen für das, wie der Sachverständige \nfestgestellt hat, wiederholte grundlose Abbremsen auf Vorfahrtsstraßen und vor einer \ngrünen Ampel unter Missachtung oder Übersehen des Vorfahrtschildes bzw. wegen \nNichterkennens der Vorfahrtslage, wobei der Kläger das Fahrzeug nahezu bis zum \nStillstand abbremste. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen lässt sich \ndiese Fahrweise nicht mit besonderer Umsicht beim Fahren in nicht eindeutigen \nVorfahrtsituationen, defensiver Fahrweise oder Rücksichtnahme erklären, gibt sie \nvielmehr zusätzlich Aufschluss über eine nicht unerhebliche Unsicherheit bei der \nÜbersicht und bei der gefahrlosen Bewältigung (etwas) komplexerer \nVerkehrssituationen, wie sie bei Einmündungen oder Kreuzungen immer wieder \nauftreten können. Zum anderen zeigt auch das vom Gutachter festgestellte \nÜberfahren der Fahrbahnmarkierung des Gegenverkehrs beim Rechtsabbiegen in \neinem großen Bogen nicht nur, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen \nhat, einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 a) StVO, sondern darüber hinaus einen \nMangel in der sicheren Beherrschung des Fahrzeugs beim Ausweichen vor einer \nangenommenen oder vermeintlichen Gefahrensituation, der der Kläger, wie ihm das \nVerwaltungsgericht zu Recht und unwidersprochen entgegengehalten hat, durch \nbremsbereites Fahren mit herabgesetzter Geschwindigkeit hätte begegnen können. \nEs unterliegt danach unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinen \nernstlichen Bedenken, dass das Ergebnis der Begutachtung durch den \nSachverständigen in den festgestellten Fahrfehlern eine hinreichende Grundlage \nfindet, wobei hier dahinstehen kann, ob die zu geringe Geschwindigkeit auf der \nBundesautobahn zusätzlich beachtlich ist. Die Fahrfehler besitzen ihrer Art nach und \ninsbesondere auch wegen ihrer Dichte während einer 50-minütigen Fahrt \nAussagekraft für die Verneinung der Kraftfahrbefähigung. Das auf die Begutachtung \ngestützte Ergebnis der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts begegnet \ndemgemäß ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Es wird darüber hinaus bestätigt \ndurch die Tatsachen, die Grund für die Anordnung der Fahrprobe gegeben haben. \nDie Tatsachen, die aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Befähigung oder die \nEignung des Fahrerlaubnisinhabers begründet und zur Anordnung der Beibringung \neines Gutachtens geführt haben, können für die bei der Fahrerlaubnisentziehung \nerforderliche Würdigung Gewicht haben und sogar dann, wenn das Gutachten für \nsich allein noch nicht ausreicht, den Wegfall der Kraftfahrbefähigung zu erweisen, \nden Ausschlag geben.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C \n69.81 -, BVerwGE 65, 157 (163) = NJW 1982, 2885 \n(2887).\n\n35\n\nBei der Fahrt, die aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Befähigung im \nSinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV auslöste, fuhr der Kläger am 9. November 1999 \nnach den Feststellungen der Polizeibeamten, die dem vom Kläger geführten \nFahrzeug folgten, über eine Ampel, die, als der Kläger mit einer geschätzten \nGeschwindigkeit von 30 km/h auf sie zufuhr, bereits geraume Zeit \"rot\" zeigte, in die \nM. straße ein, fuhr dort trotz erkennbaren Gegenverkehrs mittig auf der Fahrbahn \nund scherte kurz vor Erreichen des Gegenverkehrs nach rechts und geriet schließlich \nan der Kreuzung G. straße/R. straße beim Abbiegen in die R. straße mit \ndem rechten Vorder- und dem Hinterrad auf den Gehweg. Die gegen die \npolizeilichen Feststellungen auch im zweitinstanzlichen Verfahren ausführlich \nvorgebrachten Einwände des Klägers dringen nicht durch. Schon der Einwand, der \nRotlichtverstoß sei auf die Blendwirkung der tief stehenden Sonne zurückzuführen, \ndie das rechtzeitige Erkennen des Farbwechsels verhindert habe, überzeugt \nangesichts der Angaben der Polizeibeamten, die Ampel habe geraume Zeit \"rot\" \ngezeigt und der Kläger sei mit 30 km/h auf die Ampel zugefahren, nicht. Entgegen \nder Auffassung des Klägers ist es auch nicht bei dem Rotlichtverstoß geblieben und \nwar dieser auch nicht die einzige Anlasstatsache für die Anordnung der Beibringung \neines Gutachtens über eine Fahrprobe, so dass auch der Einwand, die beim \nRotlichtverstoß zutage getretene Einschränkung des Sehvermögens sei durch die \ndanach durchgeführte Augenoperation behoben worden, folglich sei die Fahrprobe \nnicht mehr veranlasst gewesen, ins Leere geht. Denn die weiteren Verkehrsverstöße \n- Fahren mittig auf der Fahrbahn trotz erkennbaren Gegenverkehrs, Befahren des \nGehwegs beim Rechtsabbiegen - sind durchaus erheblich und in tatsächlicher \nHinsicht durch die Einwände des Klägers nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger \nseine Behauptung, nach dem Rotlichtverstoß sei er nicht verkehrswidrig gefahren, da \ner zur Einfahrt in seine Garage in der R. straße die Straße (und den Gehweg) \nhabe queren müssen, verkennt er, dass ihm die festgestellten Verstöße zum einen \nauf der M. straße, zum anderen an der Kreuzung bei der Einfahrt in die \nR. straße unterliefen. Sonstige Argumente gegen die Richtigkeit der \nFeststellungen der Polizeibeamten hat der Kläger nicht angeführt.\n\n36\n\nAuch sonst hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe \neinen falschen Maßstab angelegt, in dem es Ordnungswidrigkeiten unterstellt habe, \nobwohl er mangels eindeutiger Verkehrsregelung keine begangen habe bzw. die \nangeführten Fahrfehler nicht zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die \nStraßenverkehrs-Ordnung gereicht hätten, geht fehl, weil es nach dem Vorstehenden \nnicht darauf ankommt, ob die festgestellten Verkehrsverstöße den Tatbestand einer \nOrdnungswidrigkeit erfüllen. Auf ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO führt auch nicht das Vorbringen des Klägers, er habe sich in seiner mehr als \n60 Jahre langen Fahrpraxis ohne Auffälligkeiten bzw. Beanstandungen im \nStraßenverkehr bewährt und er stelle ständig seine Leistungsfähigkeit trotz seines \nAlters durch seine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar \nunter Beweis. Eine langjährige Fahrpraxis, in der es noch nicht zu Unfällen oder \nanderen Verkehrsauffälligkeiten gekommen ist, bietet für sich genommen noch keine \nGewähr für eine fortdauernde Kraftfahrtauglichkeit und ihr kommt regelmäßig keine \ndie gutachterlichen Feststellungen widerlegende Aussagekraft zu.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 \n- 7 C 79.86 -, a.a.O. und Beschluss vom \n29. November 1974 - VII B 82.74 -, VRS 48, 478; \nVGH Bad-Württ., Beschluss vom 27. Juli 1990 - 10 S \n1428/90 -, a.a.O.\n\n38\n\nAuch eine fortbestehende Leistungsfähigkeit im Beruf als solche besagt nicht, \ndass der (ältere) Fahrerlaubnisinhaber noch den oft andersartigen besonderen \nAnforderungen gewachsen ist, die im öffentlichen Interesse der Gefahrenverhütung \nan die Befähigung oder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen \nStraßenverkehr gestellt werden müssen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 7 B \n64.82 -, a.a.O.\n\n40\n\nAuf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 23. Mai 2000 und der \nErläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist \ndanach nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger sich als nicht mehr befähigt zum \nFühren von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 1 \nFeV erwiesen hat. Daran bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel, wenn \nder Kläger wegen der unbefugten Weitergabe des Gutachtens vom 23. Mai 2000 an \ndie Beklagte und der daran anknüpfenden - allerdings unbegründeten - Bedenken \ngegen dessen Verwertung so gestellt würde, als sei das Gutachten der \nFahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt worden. Dann nämlich hätte diese bei ihrer \nEntscheidung auf das Fehlen der Kraftfahrbefähigung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3, \n§ 11 Abs. 8 FeV schließen dürfen, weil sich der Kläger seinem Vorbringen zufolge \ngeweigert hat, das Gutachten über die Fahrprobe vorzulegen. Der Schluss auf das \nFehlen der Befähigung ist nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten \nbeizubringen rechtmäßig, insbesondere nach den Voraussetzungen in § 46 Abs. 4 \nSatz 2 FeV anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Weigerung, das \nGutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht.\n\n41\n\nVgl. Hentschel, a.a.O., § 11 FeV Rdnr. 22, \n24.\n\n42\n\nEs ist nicht zweifelhaft, dass die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV \nfür die Anordnung der Beibringung des Gutachtens, mit der im Übrigen bei \nBerücksichtigung aller Anforderungsschreiben - derjenigen vom 26. Januar, 20. März \nund 4. Mai 2000 - im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die \nGründe für die aufklärungsbedürftigen Zweifel an der Kraftfahrbefähigung des \nKlägers hinreichend dargelegt worden sind, vorlagen. Denn die von der Polizei bei \nder Fahrt am 9. November 1999 festgestellten Tatsachen rechtfertigten, wie sich aus \nden vorstehenden Ausführungen ergibt, Bedenken, dass der Kläger befähigt zum \nFühren von Kraftfahrzeugen sei. Auch sonst ist kein ausreichender Grund für die \nWeigerung, das Gutachten vom 23. Mai 2000 vorzulegen, ersichtlich.\n\n43\n\nAus den vom Kläger dargelegten Gründen hat schließlich die vorliegende \nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, würde sich die \naufgeworfene Frage, ob die Behörde in ihrem Ermessen frei oder wie die Gerichte an \ndie Spezialprävention gebunden ist, in einem Berufungsverfahren nicht stellen, und \nist die weitere Frage, ob ab einem bestimmten Alter nicht mehr mit der Befähigung \nzum Führen eines Kraftfahrzeugs gerechnet werden kann, nicht grundsätzlich \nklärungsbedürftig.\n\n44\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses im \nHinblick auf sonstige Einzelheiten des Klägervortrags wird entsprechend § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\n46\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n47\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/19-a-1509-01","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":9},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/19-a-1509-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300166","retrieved":"2026-07-09 03:24:52.342885+00:00"}}