{"status":"available","doknr":"OLD300165","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.18B781.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"18 B 781/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. Die auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gerichteten Anträge der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die im \nvorliegenden Verfahren anzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des \nAntragsgegners aus. \n\n3\n\n1. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gerichtete \nHauptantrag, mit dem sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung \neiner Duldung an den Antragsteller zu 1. bis zum Eintritt der Bestandskraft der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. März 2001 begehrt wird, ist \nunbegründet.\n\n4\n\nInsoweit ist zunächst klar zu stellen, dass durch die vom Antragsgegner \neingelegte Beschwerde das Begehren der Antragsteller dem Senat uneingeschränkt \nund nicht etwa nur für einen Zeitraum von sechs Monaten zur Entscheidung \nvorgelegt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsbegehren voll \nentsprochen und mit der im Tenor des angefochtenen Beschlusses verwendeten \nFormulierung \"eine zunächst auf sechs Monate befristete Duldung zu erteilen\" \nlediglich den für eine Duldung vorerst als ausreichend angesehenen (ersten) \nZeitraum bestimmt. Anderenfalls hätte der Antrag der Antragsteller im Übrigen \nabgelehnt werden müssen, was - wie sich dem Tenor und den Gründen entnehmen \nlässt - nicht geschehen ist.\n\n5\n\nDie Antragsteller haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. \n\n6\n\nDie Abschiebung des Antragstellers zur 1. ist nicht bis zum Eintritt der \nBestandskraft der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. März 2001 \neinstweilen auszusetzen. Der Erlass einer dementsprechenden einstweiligen \nAnordnung ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Vermeidung einer \nUmgehung der Visumspflicht aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich \nausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 \nAbs. 2 und 3 AuslG nicht eingetreten ist. Etwas anderes kann zur Sicherung eines \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in Betracht kommen, wenn \nnur mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung sichergestellt werden kann, dass eine \nausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten \nPersonenkreis zugute kommt.\n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 18 B \n1338/97 -, InfAuslR 1999, 449 = NVwZ-Beil. I 1999, \n99.\n\n8\n\nEine derartige Situation liegt hier nicht vor. Es bedarf zur Sicherung der \nDurchsetzung der vorliegend allein in Erwägung zu ziehenden Rechte aus § 9 Abs. 2 \nDVAuslG nicht des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Die Vorschrift setzt \nnämlich in dem für die Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis \nmaßgeblichen Zeitpunkt tatbestandsmäßig einen nicht zwangsweise beendbaren \nAufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet voraus. Sein Aufenthalt muss \nrechtmäßig, geduldet oder nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet sein, wobei es dem \nBesitz einer Duldung gleichsteht, wenn die Ausreisepflicht oder die \nAbschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. \n\n9\n\nDie zu den vorstehenden Anforderungen vom Senat bisher offen gelassene \nFrage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt,\n\n10\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2000 \n- 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157,\n\n11\n\ndie auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher \nunentschieden geblieben ist,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1996 - 1 C \n17.95 -, BVerwGE 101, 265 = InfAuslR 1997, 21 = \nDVBl. 1997, 174 = NVwZ 1997, 192 = DÖV 1997, \n167 = EZAR 011 Nr. 9, sowie vom 3. Juni 1997 - 1 C \n1.97 -, BVerwGE 105, 28 = NVwZ 1998, 187 = \nInfAuslR 1997, 352 = DVBl. 1997, 1392 = EZAR 011 \nNr. 12 = DÖV 1998, 244,\n\n13\n\nist nunmehr in Übereinstimmung mit dem 17. Senat des erkennenden \nGerichts\n\n14\n\n- vgl. Beschluss vom 16. Juni 1999 - 17 B \n1567/97 -\n\n15\n\ndahin entschieden worden, dass maßgeblich der Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (d. h. im hier gegebenen \nBeschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Beschlussfassung) ist. \n\n16\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2001 \n- 18 B 242/01 -.\n\n17\n\nDazu hat der Senat in seinem vorgenannten Beschluss ausgeführt:\n\n18\n\n \" Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Verpflichtungsklagen, die auf \nErteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, \ngrundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um \ndie Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nwerden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Hiervon \nabweichend ist eine Ausnahme für den Fall anerkannt, dass sich aus dem \nanzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt.\n\n19\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. November \n1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ-RR 1998, 517 = InfAuslR \n1998, 161 = Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. \n4 = EZAR 022 Nr. 7, und vom 15. Februar 2001 - 1 C \n23.00 -, NVwZ 2001, 929 = InfAuslR 2001, 350 = \nDVBl. 2001, 1520 = AuAS 2001, 182 = Buchholz \n402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 14 = EZAR 015 Nr. 25; \nSenatsbeschluss vom 20. Januar 2000 - 18 B \n1372/98 -.\n\n20\n\n Ein derartiger Ausnahmefall lässt sich in Bezug auf § 9 Abs. 2 DVAuslG nicht \nfeststellen. Wie ausgeführt, setzt dessen Satz 1 Halbsatz 1 iVm Satz 2 für alle \nFallgruppen der Norm voraus, dass der Ausländer sich im Inland aufhalten \ndarf, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zwangsweise beendbar ist. \nDabei verdeutlicht bereits die im Präsens gehaltene Formulierung \"sich ... \naufhält\", dass insoweit die Voraussetzungen bis zur Entscheidung in der \nletzten Tatsacheninstanz nicht entfallen sein dürfen. Hierauf deuten auch die \nweiteren Regelungen der Vorschrift hin. So fehlt in § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz \n1 DVAuslG eine vom regelmäßig anzuwendenden Beurteilungszeitpunkt der \nletzten Tatsachenentscheidung abweichende Sonderregelung, wie sie \nbeispielsweise in der Zeitpunktanbindung von dessen Nrn. 2 und 3 enthalten \nist, in denen das Erfordernis eines konkreten aufenthaltsrechtlichen Status \n(während des rechtmäßigen Aufenthalts) aufgestellt wird. Des Weiteren zeigt \ndie Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 6 Satz 1 DVAuslG, dass für alle in § 9 \nDVAuslG geregelten Fallgruppen ein vorläufiges, allerdings an \nunterschiedliche Voraussetzungen anknüpfendes Bleiberecht für die Dauer \ndes Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens vorausgesetzt wird. So bestimmt § 9 \nAbs. 6 Satz 1 DVAuslG eine Frist zur Beantragung einer \nAufenthaltsgenehmigung in den Fällen der Absätze 1, 3, 4 und 5 und schafft \ndamit für die dort genannten Fälle eine Grundlage zur Entstehung einer \nErlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 1 AuslG. Dessen \nbedarf es nicht im Rahmen des ausgenommenen Abs. 2. Wie die Begründung \nfür den in der jetzigen Fassung erst durch Art 1 Nr. 2. der Vierten Verordnung \nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom \n23. Februar 1993 (BGBl. I S. 266) eingefügten Abs. 2 Satz 1 eindeutig zeigt, \nwurde auf eine Antragsfrist \n\n21\n\n- wie sie bis dahin auch für den § 9 Abs. 2 \nDVAuslG a.F. galt, der dem jetzigen § 9 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 4 DVAuslG entspricht - \n\n22\n\n ausdrücklich verzichtet, wegen des seinerzeit neu in den Abs. 2 \naufgenommenen Erfordernisses des rechtmäßigen oder geduldeten \nAufenthalts.\n\n23\n\nVgl. BT-Drucks. 13/93, zitiert nach \nKloesel/Christ/Häuser, Deutsches Ausländerrecht, \nStand Mai 2000, zu § 9 DVAuslG.\n\n24\n\n Diese Regelung hat im Übrigen nicht nur weiterhin Bestand, sondern wurde \nsogar noch durch Art. 9 Nr. 9 der Neunten Verordnung zur Änderung der \nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 21. Mai 1999 \n(BGBl. I S. 1038) dahin erweitert, dass in § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 \nDVAuslG der nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattete Aufenthalt aufgenommen \nwurde und es nach dem neu eingefügten Satz 2 dem Besitz einer Duldung \ngleichsteht, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch \nnicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Damit wurde das dem § 9 Abs. 2 \nDVAuslG zu Grunde liegende Prinzip bestätigt und abgerundet, nach dem die \nNorm Ausländern zu Gute kommen soll, deren Aufenthalt im Bundesgebiet \nohnehin nicht zwangsweise beendet werden kann. \n\n25\n\n Schließlich sprechen auch die gleich lautenden Formulierungen in § 30 Abs. 2 \nAuslG sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 DVAuslG für das hier gefundene Ergebnis. In \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n26\n\n- vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, NVwZ \n1998, 185 = InfAuslR 1997, 391 = Buchholz 402.240 \n§ 18 AuslG 1990 Nr. 1 = EZAR 017 Nr. 12 -\n\n27\n\n der sich der Senat angeschlossen hat,\n\n28\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2001 - 18 \nB 1467/00 -, AuAS 2001,146 -\n\n29\n\n ist es geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des \nrechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG der Zeitpunkt der \nletzten tatsachengerichtlichen Entscheidung ist.\n\n30\n\n Der Senat verkennt nicht, dass nach den obigen Ausführungen der \nAnwendungsbereich des § 9 Abs. 2 DVAuslG hinter der Regelung zurück \nbleibt, die ursprünglich nach einer Ausländerreferentenbesprechung des \nBundes und der Länder am 13. und 15. Mai 1991 beabsichtigt gewesen sein \ndürfte. Die daraufhin ergangenen Runderlasse des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1991 und 21. Januar 1992 - I B \n4/43.337 - deuten darauf hin, dass durch eine Änderung der DVAuslG die \nMöglichkeit eröffnet werden sollte, in allen Fällen die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise des Ausländers zu ermöglichen, \nin denen nach der Einreise die Voraussetzungen für einen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug entstanden sind \nund ein nicht nach § 9 Abs. 1 AuslG überwindbarer Versagungsgrund nach § \n8 Abs. 1 bzw. 2 AuslG vorliegt. Derartiges ist jedoch - wie ausgeführt - in dem \ngeänderten § 9 Abs. 2 DVAuslG nicht umgesetzt worden. Unter diesen \nUmständen verbietet das dem Ausländergesetzes zu Grunde liegende \nKonzept, nach dem Aufenthaltsgenehmigungen grundsätzlich vor der Einreise \nin der Form des Sichtvermerks einzuholen sind,\n\n31\n\n- vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 44 -\n\n32\n\n den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 DVAuslG entgegen dem Wortlaut und \ndem Inhalt seiner amtlichen Begründung den ursprünglichen Bestrebungen \nentsprechend auszulegen.\"\n\n33\n\nDer Antragsteller zu 1. verfügt nicht über den in § 9 Abs. 2 DVAuslG \nvorausgesetzten aufenthaltsrechtlichen Status. Seitdem die ihm zuletzt bis zum \n1. März 2001 erteilte Duldung abgelaufen war, hätte sein Aufenthalt jederzeit \nzwangsweise beendet werden können. Daran vermag nichts zu ändern, dass der \nAntragsgegner nach Ablauf der Duldung zunächst zur Durchführung des \nerstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und anschließend aufgrund der \nzusprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer zwangsweisen \nAufenthaltsbeendigung abgesehen hat. Ermöglicht wurde nämlich nur ein \nverfahrensbedingter Aufenthalt, der mit dem erfolglosen Abschluss des vorliegenden \nBeschwerdeverfahrens endet und deshalb nicht die in § 9 Abs. 2 DVAuslG \nvorausgesetzte Aufenthaltsqualität besitzt. \n\n34\n\nb) Der Antragsteller zu 1. hat wegen seiner familiären Bindungen auch keinen \nDuldungsanspruch aus § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 6 Abs. 1 GG glaubhaft gemacht, \nder geeignet wäre, zur Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 \nAbs. 2 DVAuslG beizutragen. \n\n35\n\nInsofern geht allerdings der Senat wegen des Ineinandergreifens der Duldung mit \nden Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 DVAuslG zu Gunsten der \nAntragsteller davon aus, dass sie den vom Antragsteller zu 1. am 1. März 2001 \ngestellen Duldungsantrag als Hilfsbegehren auch im vorliegenden Verfahren \nverfolgen.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet jedoch selbst das \nBestehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein \nrechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch. \n\n37\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 12. September \n2000 - 18 B 1074/00 -, a.a.O.\n\n38\n\nEin Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in solchen Fällen \nausnahmsweise nur dann vor, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer \nVoraussetzungen nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu \nberechtigterweise im Bundesgebiet Lebenden durch Ausreise zu unterbrechen. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C \n19.96 -, a.a.O.\n\n40\n\nDies kann u. a. dann der Fall sein, wenn die Ausreise faktisch zu einem Abbruch \nder familiären Beziehungen führt. \n\n41\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 8. September 1999 \n- 18 B 567/98 -.\n\n42\n\nDerartige Umstände haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und erst \nrecht nicht glaubhaft gemacht. So fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass \nes den Antragstellern nicht zumutbar wäre, die Ermöglichung einer Einreise des \nAntragstellers zu 1. in dem dafür vorgesehenen Sichtvermerksverfahren in der \n- schnell und preiswert zu erreichenden - Türkei abzuwarten. Was die Antragsteller \nzu der Vermutung veranlasst, der Antragsgegner würde seine nach § 11 Abs. 1 \nDVAuslG erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung verweigern, ist nicht \nersichtlich; ggf. steht den Antragstellern insofern der Rechtsweg offen. Ebenso wenig \nist es nachvollziehbar, warum es zu einer längerfristigen wehrdienstbedingten \nTrennung der Antragsteller kommen könnte und/oder ob, mit welcher \nWahrscheinlichkeit und in welchem Ausmaß dem Antragsteller zur 1. im Falle einer \nRückkehr in die Türkei eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht. In \ndiesem Zusammenhang bleibt schon unklar, ob der Antragsteller zu 1. im Falle einer \nRückkehr in die Türkei überhaupt Wehrdienst wird ableisten müssen und ob es ihm \nggf. möglich ist, diesen ganz oder teilweise abwenden zu können.\n\n43\n\nDie schließlich noch geltend gemachte Gefahr einer politische Verfolgung des \nAntragstellers zu 1. kann allein Gegenstand eines Asylverfahrens sein und muss \ndeshalb im vorliegenden Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.\n\n44\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 1992 \n- 18 A 1262/91.A -, NWVBl. 1992, 294 = NVwZ 1992, \n1114, und Senatsbeschluss vom 12. Januar 1999 \n- 18 B 21/99 -.\n\n45\n\n2. Das mit dem (weiteren) Hilfsantrag verfolgte - im Grunde vorangige - Begehren, \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 5. März 2001 anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist bereits \nunzulässig. Den Antragstellern fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse; denn \nder vom Antragsteller zu 1. am 11. Januar 2001 gestellte Aufenthaltserlaubnisantrag \nhat eine insoweit erforderliche und hier allein in Betracht kommende Duldungsfiktion \nnach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG, die durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis \nerloschen sein und deshalb zum Gegenstand eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 \nVwGO werden könnte, nicht ausgelöst. Dem Fiktionseintritt steht bereits § 43 Abs. 2 \nSatz 2 AsylVfG entgegen. Des Weiteren vermag ein nach Stellung eines Asylantrags \ngestellter Aufenthaltsgenehmigungsantrag wegen der auch für diesen Fall - erst \nrecht - geltenden Regelung des § 55 Abs. 2 AsylVfG ohnehin keine Fiktionswirkung \nnach § 69 AuslG auszulösen.\n\n46\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1993 \n- 18 B 2905/93 -.\n\n47\n\nDem liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch Asylbewerber nach einem \nerfolglosen Asylverfahren eine Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich im \nSichtvermerksverfahren, d.h. aus dem Ausland einzuholen haben.\n\n48\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2001 - 18 B \n1366/00 -, m.w.N.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n50\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/18-b-781-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/18-b-781-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300165","retrieved":"2026-07-09 03:24:52.251970+00:00"}}