{"status":"available","doknr":"OLD300164","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.16F56.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"16 F 56/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der ehrenamtlichen Richterin M. , sie \nvon ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen zu entbinden, wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \nI. \n\n2\n\nFrau M. ist mit Wirkung vom 1. Februar 2001 auf die Dauer von vier Jahren \nzur ehrenamtlichen Richterin bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen gewählt worden. Sie hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 \nerklärt, das Amt nicht annehmen zu können, und mit Schreiben vom 29. Januar 2001 \ndies näher erläutert: Seit dem 1. Januar 1998 sei sie vom Erzbistum K. für den \nSeelsorgebereich C des Kreisdekanats G. als Gemeindereferentin ernannt \nworden. Sie sei dort in der Seelsorge tätig und verstehe sich als Religionsdiener im \nSinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Sie führe Glaubensgespräche mit Kindern, \nJugendlichen, Eltern und anderen Mitgliedern ihrer Gemeinden und sei für die \nregelmäßig stattfindenden Wortgottesdienste in der Realschule ihres Nahbereichs \nzuständig. Außerdem gehörten zu ihrer Familie vier Kinder, davon drei im \nschulpflichtigem Alter. Um pünktlich zu den Sitzungen zu kommen, müsste sie \nbereits um 6.40 Uhr oder 7.00 Uhr mit den ÖPNV abfahren und daher vor ihren drei \nschulpflichtigen Kindern das Haus verlassen; das entspreche nicht ihrem Verständnis \nals Familienmutter. Außerdem habe sie schon einige Ehrenämter wahrgenommen; \nsie sei für eine Wahlperiode Ratsmitglied und für zwei Wahlperioden Jugendschöffin \ngewesen. \n\n3\n\nDer Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat dem Senat den Vorgang zur \nEntscheidung vorgelegt. Nachdem Frau M. vom Vorsitzenden des Senats mit \nSchreiben vom 13. März 2001 darauf hingewiesen worden war, dass sie \nvoraussichtlich kaum als ehrenamtliche Richterin herangezogen werde, hat sie mit \nSchreiben vom 3. April 2001 mitgeteilt, sie halte ihren Entbindungsantrag aufrecht. \nAus der Nichtheranziehung in diesem Jahr könne sie keine Schlüsse für die nächsten \nJahre ziehen und sie würde daher ihr Ehrenamt sozusagen \"schwebend im \nHinterkopf\" für die nächsten Jahre behalten. Außerdem hat sich Frau M. an den \nPetitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen gewandt. Dieser hat sich in \nseiner Sitzung am 14. August 2001 mit der Angelegenheit befasst, aber keine \nMaßnahmen empfohlen. \n\n4\n\nII. \n\n5\n\nDer Antrag von Frau M. , von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei \ndem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entbunden zu \nwerden, hat keinen Erfolg, weil jedenfalls Entbindungsgründe nicht gegeben sind. \n\n6\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob für den gestellten Entbindungsantrag zurzeit ein \nRechtsschutzinteresse besteht. Frau M. ist dem 19. Senat und damit einem \nSenat zugewiesen worden, bei dem kaum Sitzungen stattfinden, weil fast \nausschließlich im schriftlichen Verfahren entschieden wird. So fand 1999 im \n19. Senat überhaupt keine Sitzung statt und in den Jahren 2000 und 2001 wurden \nnur zwei bzw. eine Sitzung durchgeführt. Da die ehrenamtlichen Richter beim \nOberverwaltungsgericht entsprechend der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen \nherangezogen werden, und zwar abwechselnd beginnend mit A (z.B. im Jahr 2002) \noder umgekehrt mit Z (z.B. im Jahre 2001) und da Frau M. unter den 12 \nehrenamtlichen Richtern des 19. Senats den achten Rangplatz (beginnend ab A) \neinnimmt, wird sie nach diesem System abwechselnd zur dritten oder vierten Sitzung \nherangezogen. Aus heutiger Sicht wird Frau M. daher in ihrer vierjährigen \nAmtsperiode voraussichtlich überhaupt nicht zu einer Sitzung des 19. Senats \nerscheinen müssen. Zwar sind dem 19. Senat für das Geschäftsjahr 2002 \nzusätzliche Sachgebiete zugewiesen worden. Es ist aber unwahrscheinlich, dass \ndeswegen etwa im Jahr 2002 mehr als drei Sitzungen stattfinden. Solange eine \nHeranziehung zu einer Sitzung aber nicht wahrscheinlich ist, genügt für die Bejahung \ndes Rechtsschutzinteresses wohl nicht nur das Gefühl der ehrenamtlichen Richterin, \ndas Ehrenamt sozusagen \"schwebend im Hinterkopf\" zu behalten. \n\n7\n\nDer Senat kann die Frage des Rechtsschutzinteresses aber letztlich dahingestellt \nlassen, weil die Voraussetzungen für eine Entbindung gemäß § 34 iVm § 24 VwGO \nnicht vorliegen. \n\n8\n\nFrau M. kann nicht den Ablehnungsgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 23 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO mit Erfolg geltend machen. Nach letzterer Vorschrift können \nGeistliche und Religionsdiener die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters \nablehnen. Frau M. ist aber keine Religionsdienerin im Sinne dieser Vorschrift. \n\n9\n\nEine reine Wortinterpretation des Begriffs \"Religionsdiener\" ist nicht sehr \nergiebig; denn auch ein Geistlicher dient der Religion und ist somit ein \nReligionsdiener. Der Senat orientiert sich daher bei der Auslegung des Begriffs \n\"Religionsdiener\" an dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unter \nBerücksichtigung der vorgegebenen Rechtsbegriffe und vergleichbaren gesetzlichen \nRegelungen. \n\n10\n\nDer Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung fand seinerzeit den Begriff \n\"Religionsdiener\" schon im BGB vor; denn nach § 1784 Abs. 1 BGB soll ein Beamter \noder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur \nÜbernahme der Vormundschaft bedarf, nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis \nzum Vormund bestellt werden. Der Begriff \"Religionsdiener\" in § 1784 BGB umfasst \ninsbesondere die Geistlichen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften \n(Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung). Einzubeziehen \nsind auch die Ordensleute, nicht aber Pastoralassistenten, Gemeindehelfer usw. \n\n11\n\nSo ausdrücklich Schwab in Münchner \nKommentar, BGB, 1987, § 1784 Rn. 4; in diesem \nSinne wohl auch Engler in Staudinger, BGB, \n12. Aufl., 1994, § 1784 Rn. 6; weiter gehend z.B. \nDickescheid, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., 1999, § 1784 \nRn. 4: auch Beamte der Kirche, soweit sie mit \nSeelsorge befasst sind. \n\n12\n\nNach dem Recht der katholischen Kirche ist Klerikern ohne Erlaubnis ihres \nOrdinarius die Verwaltung von Vermögen verboten, das Laien gehört (Can. 285 § 4 \nCIC). \n\n13\n\nVgl. auch den Hinweis hierauf von Holzhauer in: \nErman, BGB, 8. Aufl., 1989, § 1784 Rn. 3. \n\n14\n\nFür Nichtkleriker gibt es eine vergleichbare Regelung nicht. Der Codex Juris \nCanonici vom 27. November 1983 unterscheidet nach wie vor bei den Gläubigen \nzwischen den Klerikern und den Laien. \n\n15\n\nVgl. Can. 207 § 1: \"... gibt es in der Kirche unter \nden Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht \nauch Kleriker genannt werden; die übrigen dagegen \nheißen auch Laien.\"\n\n16\n\nEine Gemeindereferentin ist von daher gesehen keine Religionsdienerin i.S. des \n§ 1784 BGB; denn sie ist kein Kleriker. Zum Kleriker wird jemand erst durch den \nEmpfang der Diakonenweihe (Can. 266 § 1 CIC). \n\n17\n\nAuch im Gerichtsverfassungsgesetz findet sich das Wort \"Religionsdiener\". Nach \n§ 34 Abs. 1 Nr. 6 GVG sollen Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen \nVereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, zu \ndem Amt eines Schöffen nicht berufen werden. Der Begriff Religionsdiener wird in \ndiesem Zusammenhang dahin verstanden, dass darunter die Geistlichen fallen, also \nalle Personen, die nach der Verfassung einer Religionsgemeinschaft zur Vornahme \ngottesdienstlicher oder dementsprechender Handlungen berechtigt sind, während zu \nden religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben \nverpflichtet sind, vor allem die Orden der katholischen Kirche gehören. \n\n18\n\nVgl. Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 34 Rn. 15 unter \nHinweis auch auf das OLG K. , Beschluss vom \n12. Mai 1969 - 2 Ws 255/69 -, MDR 1970, 864 \n(Pfarrer der \"Freien Christengemeinde\" ist \nReligionsdiener). \n\n19\n\nWährend das Gerichtsverfassungsgesetz für Religionsdiener und ähnliche \nPersonen vorsieht, dass sie nicht zum Schöffen berufen werden sollen, räumt die \nVerwaltungsgerichtsordnung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 den Geistlichen und \nReligionsdienern nur ein Ablehnungsrecht ein. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei \ndem Personenkreis des § 34 Abs. 1 Nr. 6 GVG und dem des § 23 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO um eine unterschiedliche Personengruppe handelt, finden sich nicht. Für die \nBestimmung dieser Personengruppe ist bei der katholischen Kirche auch das \nKonkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli \n1933, RGBl. II 679, in den Blick zu nehmen. Art. 6 des Reichskonkordates lautet: \n\n20\n\n\"Kleriker und Ordensleute sind frei von der \nVerpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und \nsolcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften \ndes kanonischen Rechtes mit dem geistlichen \nStande bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar sind. \nDies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, \neines Geschworenen, eines Mitglieds der \nSteuerausschüsse oder der Finanzgerichte.\"\n\n21\n\nDementsprechend werden in § 34 Abs. 1 Nr. 6 GVG von der katholischen Kirche \ndie Kleriker bzw. Geistlichen und die Ordensleute erfasst. Wenn in der Terminologie \ndes § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - ebenso wie in § 20 Abs. 1 Nr. 1 FGO - demgegenüber \nvon \"Geistlichen und Religionsdienern\" gesprochen wird, dürfte das seinen Grund \ndarin haben, dass nicht nur die Geistlichen der anerkannten Religionsgesellschaften, \nsondern aus Paritätsgesichtspunkten auch vergleichbare Amtsträger anderer \nReligionsgesellschaften wie etwa der Zeugen Jehovas die Berufung in das \nRichteramt ablehnen dürfen. \n\n22\n\nVgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 1998, § 23 \nRn. 4 unter Hinweis auf VGH Kassel, Beschluss vom \n5. September 1986 - 1 Y 2402/86 -, NVwZ 1988, \n161; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., \n2000, § 23 Rn. 2, sowie Geiger in: Eyermann, \nVwGO, 11. Aufl., 2000, § 23 Rn. 2. \n\n23\n\nDieser Paritätsgesichtspunkt hat auch im Wehrpflichtgesetz Niederschlag \ngefunden. Denn § 11 Abs. 1 WPflG sieht in den Nrn. 1 bis 3 die Befreiung vom \nWehrdienst ausdrücklich für drei Gruppen von Geistlichen vor, nämlich in Nr. 1 für \nordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, in Nr. 2 für Geistliche römisch-\nkatholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, und in Nr. 3 \nfür hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem Amt der in \nNr. 1 und Nr. 2 Genannten entspricht. \n\n24\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember \n1969 - VIII C 46.68 -, NJW 1970, 1285, sowie Urteil \nvom 20. August 1993 - 8 C 9.92 -, NVwZ 1994, 174 = \nDÖV 1994, 217. \n\n25\n\nDer Senat gelangt daher zu der Auffassung, dass durch die zusätzliche \nErwähnung des Religionsdieners neben dem Geistlichen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nnicht der Begriff des Geistlichen, wie ihn die anerkannten christlichen \nReligionsgesellschaften ihrerseits verstehen, erweitert werden soll, sondern dass \nvielmehr hierdurch die Inanspruchnahme des Ablehnungsrechts auch solchen \nReligionsdienern zustehen soll, die außerhalb der evangelischen und katholischen \nKirche in gleicher Weise wie deren Geistliche tätig sind. Gemeint sind folglich unter \nden Begriffen \"Geistliche und Religionsdiener\" Personen, die nach der Verfassung \nder Religionsgesellschaft zur Vornahme gottesdienstlicher oder entsprechender \nHandlungen hauptamtlich und auf Dauer berechtigt sind. \n\n26\n\nVgl. auch Stelkens in Schoch/Schmidt-Aßmann/ \nPietzner, VwGO, 1997, § 23 Rn. 3; Funke-Kaiser in: \nBader, VwGO, § 23 Rn. 2; sowie Weigert, \nVerweigerung des ehrenamtlichen Richterdienstes \naus Religions- oder Gewissensgründen, BayVBl \n1988, 747. \n\n27\n\nDie Art der Tätigkeit einer Gemeindereferentin in der katholischen Kirche gebietet \nes auch nicht, einer solchen Person das Ablehnungsrecht zuzuerkennen. Als \nGemeindereferentin mag Frau M. zwar auch in der Seelsorge tätig und zur \nVornahme gewisser gottesdienstlicher Handlungen befugt sein. In der katholischen \nKirche werden ganz allgemein zunehmend Aufgaben, die früher den Geistlichen \nvorbehalten waren, von Laien wahrgenommen, seien es nun angestellte \nGemeindereferenten, Pastoralassistenten in den verschiedensten Bereichen oder \netwa einfach nur Eltern bei der Vorbereitung der Kinder auf den \nSakramentenempfang. Die Wahrnehmung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin \nbei einem Verwaltungsgericht ist aber mit dem kirchlichen Amt einer \nGemeindereferentin nicht unvereinbar. Für katholische Geistliche demgegenüber \nschreibt der Codex Juris Canonici in Can. 285 § 3 vor, dass es den Klerikern \nverboten ist, öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an der Ausübung \nweltlicher Gewalt mit sich bringen. Um diesem kirchlichen Verbot Folge leisten zu \nkönnen, steht den Geistlichen der Weg offen, das Amt des ehrenamtlichen Richters \n- sollten sie aus irgendeinem Grunde hierzu berufen worden sein - gemäß § 23 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO abzulehnen. Gemeindereferenten in der katholischen Kirche \nkönnen in einen solchen Konflikt nicht geraten. \n\n28\n\nFrau M. kann auch nicht gemäß § 34 iVm§ 24 Abs. 2 VwGO von ihrem \nRichteramt entbunden werden. Nach letzterer Vorschrift kann in besonderen \nHärtefällen außerdem, d.h. zusätzlich zu den in § 24 Abs. 1 VwGO genannten Fällen, \ndie hier nicht vorliegen, von der weiteren Ausübung des Amtes des ehrenamtlichen \nRichters entbunden werden. Ein solcher besonderer Härtefall liegt vor, wenn äußere \nUmstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Dies kann z.B. \nauch bei einer außerordentlichen beruflichen oder familiären Beanspruchung der Fall \nsein. Dem ehrenamtlichen Richter soll nicht zugemutet werden, seinen Pflichten als \nLaienrichter nachzukommen und deswegen schwer wiegende berufliche oder \nfamiliäre Nachteile hinnehmen zu müssen. \n\n29\n\nDerartige Nachteile sind zurzeit aber bei Frau M. nicht ersichtlich, da sie \n- wie bereits ausgeführt - vorerst überhaupt nicht zu einer Sitzung herangezogen \nwird. Solange noch nicht eine konkrete Sitzungsteilnahme in Aussicht steht, können \nnaturgemäß die Umstände noch nicht geprüft werden, die eine Härte ausmachen \nsollen; denn z.B. mit zunehmenden Alter werden Kinder selbstständiger. Noch in \nseinem Beschluss vom 19. November 2001 - 16 F 88/01 - hat der Senat, der für die \nEntbindung ehrenamtlicher Richter in Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständig \nist, ausgeführt, dass dann, wenn ein ehrenamtlicher Richter nur zu einer Sitzung im \nJahr geladen wird, allenfalls bei Vorliegen ganz ungewöhnlicher Umstände ein \nbesonderer Härtefall angenommen werden könne und dass derartige Umstände dem \nSenat bisher in keinem Verfahren vorgetragen worden seien. Auch das vorliegende \nVerfahren bietet keine Möglichkeit zu einer Vertiefung dieser Problematik. \n\n30\n\nDer Beschluss ist gemäß § 34 iVm § 24 Abs. 3 VwGO unanfechtbar. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/16-f-56-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1784","ref_norm":"1784","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/16-f-56-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300164","retrieved":"2026-07-09 03:24:52.162688+00:00"}}