{"status":"available","doknr":"OLD300162","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.14A3567.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"14 A 3567/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nHinsichtlich des Hauptantrages,\n\n4\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nPrüfungsentscheidung vom 30. Januar \n1997 und des hierzu ergangenen \nBescheides sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juni \n1997 zu verpflichten, die Gesamtnote \nseiner 2. Juristischen Staatsprüfung \naus den Noten der Aufsichtsarbeiten der \nWiederholungsprüfung vom Oktober 1996 \nund den Noten der mündlichen Prüfung \nvom 31. Januar 1997 zu ermitteln, \n\n5\n\nlassen sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - nicht feststellen.\n\n6\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, das Verwaltungsgericht \ngehe von einer falschen Prämisse aus, als es einen Anspruch des \nKlägers auf Berücksichtigung der - besseren - Ergebnisse seiner \nim Oktober 1996 angefertigten Aufsichtsarbeiten prüfe, genügt \ndas Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des \n§ 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO. Der Kläger stellt dem nämlich \nlediglich die nicht näher begründete Rechtsbehauptung entgegen, \nda er \"auf Grund des Zurückweisungsbescheides nach § 32 Abs. 1 \nSatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) und im \nwohlverstandenen eigenen Interesse den \nErgänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet und hieran \nanschließend Aufsichtsarbeiten erstellt hat, muss Ausgangspunkt \nder rechtlichen Überlegungen sein, auf Grund welcher Normen \nsich die Berechtigung des beklagten Amtes ergibt, die im \nOktober 1996 erstellten Aufsichtsarbeiten bei der Ermittlung \ndes Prüfungsergebnisses unberücksichtigt zu lassen.\"\n\n7\n\nEs ist somit davon auszugehen, dass der rechtliche Ansatz \nfür die Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Frage ist, \nob ein Anspruch des Klägers mit dem beschriebenen Inhalt \nbesteht. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. \n\n8\n\nUnerheblich ist die Frage, ob die Regelung des § 39 Abs. 4 \nSatz 2 der Juristenausbildungsordnung (JAO), wonach das \nErgebnis einer früheren Prüfung als Ergebnis der \n2. Staatsprüfung gilt, sofern nach Ablegung der ersten oder \nnochmaligen Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für \nbestanden erklärt wird, auf den vorliegenden Fall anwendbar ist \n(argumentum a maiore ad minus) und ob sie auf \nverfassungsrechtliche Bedenken stößt. Denn das \nVerwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, auch \nbei Nichtigkeit der Norm fehle es an einer gesetzlichen oder \naus Verfassungsrecht abzuleitenden Anspruchsgrundlage, auf die \nder Kläger sein Begehren stützen könne. \n\n9\n\nEntgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag kann der \nKläger keine Gleichbehandlung gemäß Art. 3 des Grundgesetzes \n(GG) mit sogenannten \"echten Repetenten\" verlangen. Dies ist \nohne weiteres der geltenden Rechtsordnung zu entnehmen. Zwar \nist dem Kläger zuzugestehen, dass im Verhältnis zu Kandidaten, \nderen Prüfungleistungen im ersten Bewertungsverfahren ohne \nRechtsfehler als bestanden bewertet werden, insoweit \nUnterschiede bestehen, als es die eventuelle Ableistung des \nErgänzungsvorbereitungsdienstes und jedenfalls eine spätere \nAblegung des Examens betrifft. Damit ist aber noch keine \nhinreichende Vergleichbarkeit mit \"echten Repetenten\" gegeben. \nDenn bei \"echten Repetenten\" besteht weiterhin die im negativen \nBescheid über den ersten Prüfungsversuch enthaltene \nFeststellung, dass die Prüfung nicht bestanden worden ist, also \nin einer rechtlichen Regelung, die die später bestandene \nPrüfung, zumindest bei Vorlage umfassender Unterlagen, \nzwangsläufig als Wiederholungsprüfung ausweist. Der \"echte \nRepetent\" trägt damit im Gegensatz zum Kläger immer den \"Makel\" \neines Prüfungswiederholens, aus dem möglicherweise bei \nEntscheidungen, die für die berufliche Laufbahn von Bedeutung \nsind, etwa bei Einstellungsentscheidungen, negative Schlüsse \ngezogen werden. \n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, u.a. \nUrteil vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 - \nin: BVerwGE 88, 111, zur \nfortbestehenden Beschwer eines \nnegativen Prüfungsbescheides trotz \nbestandener Wiederholungsprüfung.\n\n11\n\nSoweit aus den den Vorbereitungsdienst und die Ablegung des \nExamens betreffenden Daten negative Rückschlüsse gezogen werden \nkönnen, hat es der Kläger selbst in der Hand, dies durch die \nDarlegung des Verfahrensablaufes auszuräumen. \n\n12\n\nEine Gleichbehandlung mit \"echten Repetenten\" kommt auch \ndeshalb nicht in Betracht, weil sich die Bewertung ihrer \nPrüfung ausschließlich nach den in der Wiederholungsprüfung \nerbrachten Leistungen richtet, während der Kläger unter \nBerufung auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten \nvon Prof. Dr. W. Röwer, Bonn, ein Wahlrecht zwischen \nBeurteilungen im Rahmen der Erstprüfung und im Rahmen der \nWiederholungsprüfung für sich in Anspruch nehmen möchte. \n\n13\n\nIn diesem Zusammenhang vermag sich der Kläger auch nicht auf \ndie von Niehues vertretene Rechtsauffassung berufen, wonach der \nPrüfling die Anerkennung einer Wiederholungsprüfung als \nErstprüfung beanspruchen kann, selbst wenn sich die \nursprüngliche Erstprüfung später wegen eines inhaltlichen \nBewertungsfehlers als rechtswidrig erweist und dieser Fehler \nkorrigiert wird. \n\n14\n\nVgl. Niehues, Schul- und \nPrüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, \n3. Auflage, Rn. 389.\n\n15\n\nDenn der Kläger verkennt, dass die von Niehues geäußerte \nRechtsauffassung die vollständige Ablegung von Erstprüfung und \nWiederholungsprüfung voraussetzt, also grundsätzlich die \nErbringung zweier eigenständiger Prüfungsleistungen, die \njeweils für sich genommen das endgültige Prüfungsergebnis \ntragen. Davon unterscheidet sich der Fall des Klägers \ngrundlegend, der eine unzulässige \"Vermischung\" von \nTeilbereichen zweier unabhängig voneinander durchzuführender \nPrüfungsverfahren begehrt, ohne dass dies durch eine rechtliche \nRegelung zugelassen wäre. \n\n16\n\nDie außerdem geltend gemachten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - sind nicht \ndargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es \nentsprechend den obigen Ausführungen und denen des \nVerwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil gerade nicht \nentscheidungserheblich, ob § 39 Abs. 4 Satz 2 JAO - ggfls. \nanalog - anwendbar oder aber nichtig ist. Dass der Kläger keine \nGleichbehandlung gemäß Art. 3 GG mit \"echten Repetenten\" \nbeanspruchen kann, lässt sich, wie dargelegt, ohne weiteres der \nRechtsordnung entnehmen.\n\n17\n\nAus den gleichen Gründen kommt den aufgeworfenen \nRechtsfragen, nämlich\n\n18\n\n1. \"Besteht nach Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 12 GG der \nAnspruch eines Rechtsreferendars, dass dessen im \nWiederholungsverfahren erstellten Aufsichtsarbeiten der \nErmittlung der Gesamtnote der 2. Juristischen Staatsprüfung \ndann zu Grunde zu legen sind, wenn seinem Widerspruch gegen \nNichtbestehensentscheidungen im Erstverfahren nach Anfertigung \nder Klausuren im Wiederholungsverfahren und vor Abschluss \ndieses Wiederholungsverfahrens stattgegeben wird?\"\n\n19\n\n2. \"Ist § 39 Abs. 4 Satz 2 JAO mangels \nErmächtigungsgrundlage nichtig?\"\n\n20\n\n3. \"Ist die Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 JAO entsprechend \nanwendbar, wenn im Wiederholungsverfahren die Teilleistung der \nAufsichtsarbeiten erbracht wird, sich das \nWiederholungsverfahren dann aber erledigt?\"\n\n21\n\nauch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \n\n22\n\nSoweit es den Hilfsantrag betrifft, \n\n23\n\nden Beklagten zu verpflichten, über \ndas Ergebnis seiner 2. Juristischen \nStaatsprüfung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden, \n\n24\n\nlassen sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - \nebenfalls nicht feststellen.\n\n25\n\nDer Kläger hat keine Anspruchsgrundlage dargelegt, aus der \nsich ein Anspruch auf die Berücksichtigung - später - durch den \nPrüfling erstellter Leseabschriften bei der Bewertung von \nKlausuren ergeben könnte. Der Hinweis auf eine Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Berlin, dass eine Vereinbarung zwischen \nPrüfungsamt und Prüfling über die Anfertigung und \nBerücksichtigung von Leseabschriften zulässig sei, begründet \nnoch keine Verpflichtung zu deren Berücksichtigung. Aus der \nTatsache, dass ein Korrektor selbst eine Leseabschrift im \nRahmen seiner Beurteilung einer Klausur angefertigt hat, lässt \nsich für die Annahme, es entspreche einer hier \nentscheidungserheblichen Verwaltungspraxis, Leseabschriften von \nPrüflingen zu berücksichtigen, nicht das Geringste \nherleiten.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/14-a-3567-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-06/14-a-3567-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300162","retrieved":"2026-07-09 03:24:52.005204+00:00"}}