{"status":"available","doknr":"OLD300192","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1205.14A2775.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"14 A 2775/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu \n600,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Gründe \nfür eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dem Erfordernis des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.\n\n3\n\nDie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage vielmehr zutreffend \nabgewiesen, weil der Beigeladene den ihm zugewiesenen Wohnraum \nin der J. S. straße 213 in \nM. bach nicht aufgrund eines mietähnlichen \nNutzungsverhältnisses im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des \nWohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. \nFebruar 1993 (BGBl. I S. 183) genutzt hat und er deshalb für \nden Mietzuschuss nicht antragsberechtigt ist. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in dem auch vom Ver-\nwaltungsgericht zitierten Urteil vom 14. August 1992 - 8 C \n39.91 -, BVerwGE 90, 315, 319 entschieden, dass für das \nVorliegen eines dem Mietverhältnis ähnlichen \nNutzungsverhältnisses zwei Anforderungen zu erfüllen seien: Es \nmüsse sich - 1. - die Bemessung des vom Benutzer verlangten \nEntgelts zumindest in ihren Grundzügen mit einer Miete \nvergleichen lassen, und - 2. - der Benutzer müsse zu einer \nabgesonderten und selbständigen Nutzung der überlassenen Räume \nberechtigt sein und zu diesem Zweck Besitz an ihnen haben. Ein \nNutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen \nein Entgelt verlangt werde, dessen Höhe sich unabhängig von \nAnzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume nach der \nAnzahl der Tage bemesse und nach Erwachsenen und Kindern \ngestaffelt sei, sei kein einem Mietverhältnis ähnliches \nNutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG. Der \nSenat sieht keinen Anlass, diese Vorschrift dazu abweichend \nauszulegen. Danach wird auch hier kein mit den Grundzügen einer \nMiete vergleichbares Entgelt gezahlt, da der Kläger an die \nÖkumenische Förderergemeinschaft, Jugendwohngemeinschaft, \nS. straße 213 ein nach Tagen bemessenes Pflegegeld \nzuzüglich Taschengeld und Bekleidungsgeld entrichtet. Die \nhiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. \nUnerheblich ist, dass der dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 zugrunde liegende \nSachverhalt die Nutzung von Räumen betraf, die einem Aussiedler \nmit seiner Familie von der Landesaufnahmestelle in einem \nArbeiterwohlfahrtsheim zugewiesen worden waren. Die \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich \nallgemein darauf, wann \"Wohnraum\" im Sinne der §§ 1 und 3 WoGG \nvorliegt und welche Voraussetzungen für ein mietähnliches \nNutzungsverhältnis zu erfüllen sind. Die in dieser Entscheidung \naufgestellten und vom Senat geteilten Grundsätze sind damit \nauch auf Heime und sonstige nach dem Sozialgesetzbuch Achter \nTeil - SGB VIII - geförderten Wohnformen andwendbar. Dem wurde \nin der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz \nRechnung getragen, indem zu Nr. 3.14 WoGVwV der Satz 2 \neingefügt wurde, der den Leitsatz 3 des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 wiedergibt. Im \nHinblick auf die Ausführungen in dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 zum \nNutzungsverhältnis hat die im Übrigen nicht belegte Annahme des \nKlägers, Wohngeld könne für die Unterbringung von Jugendlichen \nin Heimen oder sonstigen Wohnformen, die nach dem SGB VIII \ngefördert worden seien, dann praktisch nicht mehr bewilligt \nwerden, keine rechtliche Aussagekraft.\n\n4\n\nDie behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) kommt der Rechtssache gleichfalls nicht zu. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine \nklärungsbedürftige Frage aufwirft und zu erwarten ist, dass die \nEntscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, \nSach- und Rechtsfragen zu klären und dadurch die \nWeiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine solche Frage \nzeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere ist in der \nRechtsprechung geklärt, wann ein mietähnliches \nNutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG vorliegt. \nDer bloße Hinweis, im Regierungsbezirk Köln werde bei \nvergleichbaren Fällen die Antragsberechtigung bejaht und \nWohngeld gewährt, vermag die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache nicht zu begründen. Im Übrigen verweist der Kläger \nlediglich auf einen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nKöln, der zur Antragsberechtigung keine Feststellungen enthält, \nsondern die Wohngeldgewährung wegen Überschreitung der \nEinkommensgrenze ablehnt.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDer Senat hat den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - in Höhe der geringsten \nGebührenstufe festgesetzt.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-05/14-a-2775-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-05/14-a-2775-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300192","retrieved":"2026-07-09 03:24:54.463636+00:00"}}