{"status":"available","doknr":"OLD300191","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1205.12A4215.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"12 A 4215/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der \nKlägerin die in der Zeit vom 22. Januar 1996 bis zum 30. November 2001 \nentstandenen Jugendhilfekosten für \nS. -G. d. B. in Höhe von 65.122,77 DM zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt (zugleich) als Rechtsnachfolgerin des \nLandkreises H. (Landkreis) die Erstattung der Kosten von \nMaßnahmen der Jugendhilfe für das Kind S. -G. d. \nB. (Kind).\n\n3\n\nEs wurde am 13. Dezember 1988 nicht ehelich geboren. Der \nVater des Kindes ist unbekannt. Es lebte seit seiner Geburt \nzusammen mit seiner Mutter A. d. B. in häuslicher \nGemeinschaft im Stadtgebiet der Beklagten. Diese war psychisch \nkrank und musste Ende 1991 stationär behandelt werden. Zunächst \nübernahm die im selben Haus wohnhafte Großmutter des Kindes die \nBetreuung. Weihnachten 1991, der genaue Tag ist nicht \nfeststellbar, nahm dann der Onkel des Kindes es zu sich nach \nW. in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises. Am 4. \nApril 1992 verstarb die Mutter, ohne dass das Kind \nzwischenzeitlich nochmals in den Haushalt seiner Mutter \nzurückgekehrt wäre. \n\n4\n\nDer mit der Aufgabenwahrnehmung betraute Sachbearbeiter des als \nAmtsvormund eingesetzten Jugendamts der Beklagten gab nach Rücksprache mit \ndem Onkel des Kindes dessen Verbleib in der Familie des Onkels den Vorzug vor \neiner anderweitigen Pflegestellenunterbringung. Das Jugendamt der Beklagten \nbeantragte als Amtsvormund des Kindes unter dem 14. Juli 1992 beim Landkreis die \nGewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Verwandtenpflege. Mit Bescheiden \nvom 10. August 1992 gewährte der Landkreis dem Jugendamt der Beklagten Hilfe \nzur Erziehung in Form von Übernahme der Kosten für die Vollzeitpflege ab dem 4. \nApril 1992 und den Pflegeeltern des Kindes laufende Leistungen zur Sicherstellung \nseines gesamten Lebensbedarfs, einschließlich der Kosten der Erziehung.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Januar 1997, eingegangen bei der Beklagten am 22. \nJanuar 1997, forderte der Landkreis die Beklagte zur Kostenerstattung auf. Zur \nBegründung führte er aus: Ihm stehe für die Zeit ab dem 4. April 1994 ein \nKostenerstattungsanspruch zu, denn das Kind habe vor Aufnahme in die \nPflegefamilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner im Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten wohnhaft gewesenen Mutter gehabt.\n\n6\n\nUnter dem 3. April 1997 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung mit der \nBegründung ab: Sie berufe sich auf § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch \n(SGB X), der einen rückwirkenden Kostenerstattungsanpruch auf die letzten zwölf \nMonate beschränke. Der Landkreis habe sie nicht unverzüglich von den Umständen \nunterrichtet, die zum Wechsel der Zuständigkeit geführt hätten. Aus einer \nÜberprüfung seiner Zuständigkeit im März 1993 habe der Landkreis keine \nKonsequenzen gezogen. Erst nach 31/2 Jahren habe er den \nKostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Aus dem Fehlverhalten des \nLandkreises dürften ihr keine Rechtsnachteile entstehen.\n\n7\n\nSodann bat der Landkreis bezugnehmend auf § 111 SGB X die Beklagte um \nAnerkennung der Kostenerstattungspflicht ab 17. Januar 1996. Dieses Begehren \nlehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 1997 ab. Auch einer \nnochmaligen Bitte des Landkreises um Anerkennung entsprach die Beklagte \nnicht.\n\n8\n\nDer Landkreis hat am 15. April 1999 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Seit der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) \nzum 1. April 1993 stehe ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. \nDies sei ihm erst im Januar 1997 aufgefallen. Demgemäß habe er seinen Anspruch \nin Anwendung des § 111 SGB X auf die Zeit ab dem 17. Januar 1996 beschränkt. \nDas verspätete Erkennen des Zuständigkeitswechsels rechtfertige keinesfalls die \nVersagung der Kostenerstattung für alle Zukunft. Der Beklagten sei dadurch kein \nRechts- oder finanzieller Nachteil entstanden, da die Unterbringung in einer \nPflegefamilie die kostengünstigste Möglichkeit gewesen sei und auch die Beklagte \nkeine andere Entscheidung hätte treffen können. Sie sei grundsätzlich über die \nHilfegewährung informiert gewesen, denn sie habe sie beantragt. Der Pflicht zur \nKostenerstattung nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII stehe nicht entgegen, dass er als \nörtlicher Träger nicht die Beklagte als Personensorgeberechtigte über den Wechsel \nder Zuständigkeit unterrichtet habe, wie es § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII vorschreibe. \nDie Grundsätze, die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nin der Entscheidung vom 27. August 1998 im Verfahren 16 A 3477/97 zur \nKostenerstattung bei Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung gemäß \n§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aufgestellt worden seien, könnten auf die \nUnterrichtungspflicht nach § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht angewandt werden. Die \nnach dieser Vorschrift geforderte Unterrichtung diene dem Zweck, den Boden für \neine künftige Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. dem Personensorgebrechtigten \nund dem zuständigen örtlichen Träger zu bereiten. Sie sei aber für den gesetzlich \nangeordneten Zuständigkeitswechsel unerheblich. Dieser bewirke keinen \nwesentlichen Eingriff in die Rechte der Eltern oder des Personensorgeberechtigten. \nAus ihm ergäben sich weder direkte Auswirkungen auf die Hilfeart oder -dauer noch \nauf die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in Form der Vollzeitpflege. Eine \nunterlassene Unterrichtung könne daher nicht zur Folge haben, dass die Gewährung \neiner Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nicht mehr den gesetzlichen \nBestimmungen entspreche. Sie sei im Hinblick auf einen Kostenerstattungsanspruch \nrechtsfolgenfrei.\n\n9\n\nDer Landkreis hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die ab \n22. Januar 1996 für S. -G. \nd. B. entstandenen \nJugendhilfekosten zu erstatten.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat ausgeführt: Beachte der zuständig gewordene Jugendhilfeträger § 86 \nAbs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht, entstehe der Kostenerstattungsanspruch mangels \nErfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen erst gar nicht. Vorsorglich weise sie \ndarauf hin, dass sich an der Unterrichtungspflicht nicht allein deshalb etwas ändere, \nweil vorliegend ihrem Jugendamt die Personensorge oblegen habe. Dieses sei nicht \nanders zu behandeln als eine Privatperson. Denn vor der Novellierung des Kinder- \nund Jugendhilferechts zum 1. April 1993 sei unstreitig der Landkreis örtlich zuständig \ngewesen. Der Vorgang habe sich daher bei ihr nicht in Bearbeitung befunden, \nsondern sei \"erledigt und abgehängt\" gewesen. Auf Grund der Neuregelung habe für \nsie nur die Notwendigkeit bestanden, die laufenden Fälle auf eine veränderte \nZuständigkeit zu überprüfen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung \ndargelegt: Der Kostenerstattungsanspruch scheitere daran, dass der Landkreis seine \naus § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII folgende Benachrichtigungspflicht gegenüber dem \nJugendamt der Beklagten verletzt habe. Aus dem Zweck der Unterrichtungspflicht, \nden Personensorgeberechtigten in den Stand zu versetzen, alsbald mit dem neu \nzuständigen Träger in Kontakt zu treten und die weitere Leistungsgewährung und \nHilfeplanung abzuklären, sowie der Ausgestaltung der Unterrichtung als Rechtspflicht \nsei zu folgern, dass die Fortdauer der Unterbringung in der Pflegestelle unter Verstoß \ngegen die Unterrichtungspflicht eine Art der Hilfegewährung darstelle, die nicht den \nVorschriften des SGB VIII entspreche.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, mit der die Klägerin \ngeltend macht: Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Personensorge- oder \nErziehungsberechtigten bzw. zur Herbeiführung einer Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII sei nicht vergleichbar mit der \nUnterrichtungspflicht nach § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII. Eine unterlassene oder \nverspätete Unterrichtung könne daher auch nicht die gleichen Folgen haben. Die \nInobhutnahme beinhalte einen massiven Eingriff in die Rechte der Eltern bzw. \nPersonensorgeberechtigten. Die diesbezügliche Unterrichtung könne direkte \nAuswirkungen haben, wie die Einleitung anderer Hilfen oder die Beendigung der \nMaßnahme. Demgegenüber habe der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB \nVIII keine Auswirkungen auf die Hilfeart oder -dauer und greife auch nicht in die \nRechte des Hilfeempfängers oder des Personensorgeberechtigten ein. Für Letzteren \nändere sich lediglich der Ansprechpartner im Rahmen der Hilfegewährung. Im \nÜbrigen sei vorliegend das Jugendamt der Beklagten personensorgeberechtigt. Eine \nVerletzung der Unterrichtungspflicht gegenüber einer solchen Stelle sei hinsichtlich \nder möglichen Rechtsfolgen noch als sehr viel geringer einzuschätzen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte zu verurteilen, ihr \ndie in der Zeit vom 22. Januar 1996 bis \nzum 30. November 2001 entstandenen \nJugendhilfekosten für S. -G. \nd. B. in Höhe von 65.122,77 DM zu \nerstatten.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nKlägers und der Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.\n\n23\n\nDas Rubrum musste berichtigt werden. Richtige(r) Kläger(in) ist nicht der \nLandkreis H. , sondern die Region H. als Körperschaft des öffentlichen \nRechts. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über die Region H. vom 5. Juni 2001 \n(Nds. GVBl. S. 348). Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. November 2001 (§ \n85 Abs. 1 Satz 1) wurde der Landkreis H. aufgelöst (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und die \nRegion H. zur Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises H. bestimmt (§ 2). \nNach § 8 Abs. 6 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Region H. örtlicher Träger der \nJugendhilfe. Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch das \nvorliegende Prozessrechtsverhältnis und bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel (§ \n173 VwGO i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§ 239 ff. ZPO), der keine \nKlageänderung im Sinne der §§ 91, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt.\n\n24\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n25\n\nSie ist zulässig.\n\n26\n\nFür das Erstattungsbegehren ist die Leistungsklage die richtige Klageart. Einer \nvorherigen Entscheidung über das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt \nbedurfte es nicht.\n\n27\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom \n27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, \nNWVBl. 1999, 144, 145, m.w.N.\nvgl. auch BSG, Urteil vom 20. Februar \n1999 - B 1 KR 14/97 R -, FEVS 51, 112, \n113.\n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII in der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Fassung des Zweiten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. \n1775) - SGB VIII F. 1996 - gegen die Beklagte ein Anspruch auf Kostenerstattung \nwegen der von ihr für das Kind S. -G. vom 22. Januar 1996 bis zum \n30. November 2001 gewährten Hilfe zur Erziehung (§§ 33, 39 SGB VIII F. 1996) in \nHöhe von 65.122,77 DM zu.\n\n29\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben (I.). § 89 f \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 steht dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen \n(II). Der Kostenerstattungsanspruch ist weder erloschen noch in seiner \nDurchsetzbarkeit gehemmt und besteht in der von der Klägerin geltend gemachten \nHöhe (III).\n\n30\n\nI. Nach § 89 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 sind Kosten, die ein örtlicher \nTräger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, \nvon dem örtlichen Träger zu erstatten, der vor dem Wechsel zuständig war. \nAbweichend hiervon wird dieser nicht kostenerstattungspflichtig, wenn er vor dem \nWechsel der Zuständigkeit selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen \nanderen örtlichen oder den überörtlichen Träger hatte oder gehabt hätte (§ 89 a Abs. \n2 SGB VIII F. 1996). In diesem Fall bleibt oder wird dieser andere Träger dem nach \n§ 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger \nkostenerstattungspflichtig.\n\n31\n\nDie Zuständigkeit zur Gewährung von Jugendhilfe für das Kind S. -G. war \nnach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Klägerin als örtlicher Träger der Jugendhilfe \nübergegangen (1.). Vor diesem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel war die Beklagte \nals örtlicher Träger der Jugendhilfe zuständig (2.). Ihr stand auch kein \nKostenerstattungsanspruch gegen einen anderen Träger der Jugendhilfe zu (3.).\n\n32\n\n1. Die Klägerin war als Träger der Jugendhilfe für den Jugendhilfefall \"S. -\nG. d. B. \" seit Weihnachten 1993 zuständig. \n\n33\n\nIm Land Niedersachsen erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche \nTräger die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (vgl. § 1 Abs. 1 \nSatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des \nLandes Niedersachsen vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 459), in der jeweils \ngültigen Fassung). An die Stelle des bis zum 1. Novem-ber 2001 zuständigen \nLandkreises H. ist auf Grund des § 8 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die \nRegion H. für die Zeit danach die Klägerin getreten.\n\n34\n\nNach § 86 Abs. 6 SGB VIII, dessen Fassung sich seit Inkrafttreten des Ersten \nGesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 239) - SGB \nVIII F. 1993 - am 1. April 1993 nicht geändert hat, wird der örtliche Träger zuständig, \nin dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (a.), wenn ein \nKind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt (b.) und sein \nVerbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist (c.).\n\n35\n\na. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen \naufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB, Allgemeiner Teil - I - in der jeweils \ngeltenden Fassung).\n\n36\n\nNach diesem Maßstab haben die Pflegeeltern des Kindes S. -G. - ohne \nÄnderung seit der Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt - ihren gewöhnlichen \nAufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Sie halten sich in W. - damals \nwie heute - unter Umständen auf, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur \nvorübergehend verweilen. Die berufsbedingte Abwesenheit des Pflegevaters von \nMontag bis Freitag ändert daran nichts. Die vom Pflegevater Mitte 1992 geäußerte \nAbsicht, zusammen mit seiner Familie möglichst schnell nach Schwerin umzuziehen, \nwo sich seine Arbeitsstelle befindet, war bis Ende 1993 noch nicht realisiert. Diese \nAbsicht wurde vom Pflegevater auch danach erkennbar nicht weiter verfolgt. Die \nPflegeeltern haben in W. ihren Lebensmittelpunkt begründet. Sie bewohnen dort \nein Einfamilienhaus, in dem sie zusammen mit ihren leiblichen Kindern sowie dem \nKind S. -G. leben. Die Kinder haben seinerzeit Kindergärten bzw. die \nGrundschule in der Umgebung besucht. Die Pflegemutter ist Ende 1993 in H. , zu \ndessen Einzugsbereich W. zählt, berufstätig gewesen.\n\n37\n\nSelbst unter der Annahme, der Pflegevater der Hilfeempfängerin hätte auf Grund \nseiner beruflichen Ortsabwesenheit keinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich der Klägerin, wäre im Rahmen des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB \nVIII an den Aufenthaltsort W. anzuknüpfen. Es dürfte dann vorliegend von einem \ngetrennten gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegemutter und Pflegevater auszugehen \nsein, weswegen maßgeblich für § 86 Abs. 6 SGB VIII sich der gewöhnliche \nAufenthalt des Pflege-elternteils erwiese, bei dem das Kind (überwiegend) lebt. Dies \nwäre derjenige der Pflegemutter, die nach den oben genannten Grundsätzen ohne \nZweifel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W. und damit im Zuständigkeitsbereich \nder Klägerin hat.\n\n38\n\nb. Das Kind S. -G. lebte Weihnachten 1993 zwei Jahre bei diesen \nPflegeeltern.\n\n39\n\n§ 86 Abs. 6 SGB VIII stellt nach seinem Wortlaut nicht auf den Beginn einer \nLeistung nach SGB VIII, sondern allein auf einen zweijährigen Aufenthalt bei einer \nPflegeperson ab. Deshalb ist die Erbringung von Jugendhilfeleistungen in den zwei \nJahren tatbestandlich nicht gefordert.\n\n40\n\nSo auch Heilemann, Kinder- und \nJugendhilfe, LPK-SGB VIII, 1. Auflage \n1998, § 86 Rdnr. 31;\nMenzel / Ziegler, Jugendhilferecht \n1997, Rdnr. 313;\nWiesner in Wiesner / Mörsberger / \nOberloskamp / Struck, SGB VIII - \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage \n2000, § 86 Rdnr. 34.\n\n41\n\nc. Weihnachten 1993 war der Verbleib der Hilfeempfängerin bei ihren \nPflegeeltern im Sinne des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf Dauer zu erwarten.\n\n42\n\nBei dieser Formulierung, die eine Prognose erfordert, handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen \nÜberprüfung unterliegt. Gegen die Annahme eines im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren nur zur eingeschränkten Überprüfbarkeit führenden \nBeurteilungsspielraums des Jugendamtes spricht, dass § 86 Abs. 6 SGB VIII eine \nklare Verhältnisse erfordernde Zuständigkeitsregelung ist, die zudem nicht bestimmt, \nwelche der bei einem Zuständigkeitswechsel beteiligten Behörden diese \nPrognoseentscheidung zu treffen hätte.\n\n43\n\nSo auch Menzel / Ziegler, \nJugendhilferecht 1997, Rdnr. 313; \nHeilemann, Kinder- und Jugendhilfe, \nLPK-SGB VIII, 1. Auflage 1998, § 86 \nRdnr. 34, sowie Schellhorn, SGB VIII / \nKJHG, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 49, \nbezeichnen die Prognose ausdrücklich \nnur als unbestimmten Rechtsbegriff.\n\n44\n\nDie hier angestellte Prognose beruht auf folgenden seinerzeit vorhandenen \nErkenntnissen.\n\n45\n\nEin Hilfeplan oder gar dessen Fortschreibung ist den Verwaltungsvorgängen der \nBeteiligten, einschließlich der Akte des Amtsvormundes, nicht zu entnehmen. Aus \nden im Dezember 1993 bekannten Gesamtumständen ergibt sich aber eindeutig, \ndass eine Rückkehr von S. -G. in ihre Herkunftfamilie von vornherein \nausschied. Die Pflegeeltern gingen bereits seit August 1992 davon aus, dass dieses \nKind auf Dauer bei ihnen wohnen werde. In einem Bericht des Sozialen Dienstes des \nLandkreises vom 28. August 1992 ist festgehalten, dass es in W. mit \nBegeisterung die Musikschule besuche und sich in die Familie der Pflegeeltern seit \ndem gemeinsam verbrachten Sommerurlaub 1992 zu integrieren beginne. Während \neines am 26. Juli 1993 durchgeführten Hausbesuchs des Sozialen Dienstes des \nLandkreises sprach der Pflegevater von positiven Entwicklungen bei dem Kind, wies \nauf bei ihm festgestellte Verhaltensauffälligkeiten hin und zeigte Bereitschaft, an der \nAufarbeitung dieses Problems durch Dritte im Rahmen des der Familie Möglichen \nmitzuwirken. Aus dem selben Bericht geht hervor, dass ein leibliches Kind der \nPflegeeltern eine sehr enge Beziehung zu S. -G. aufgebaut hatte und sich die \nPflegeeltern besorgt zeigten, wie diese die in einigen Monaten bevorstehende \nTrennung von einem Aupairmädchen verarbeiten werde. Da S. -G. im \ngemeinsamen Urlaub 1993 eine besondere Vorliebe für das Schwimmen gezeigt \nhabe, sei ihre Teilnahme an einem Schwimmkurs geplant. Die Pflegeeltern waren \ndemnach aus damaliger Sicht bereit, diesem Kind Vollzeitpflege bis zu seiner \nVolljährigkeit zu gewähren. Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der Pflegeeltern \nwaren zu keiner Zeit ersichtlich. Diese Prognose, die sich Ende 1993 aufdrängte, hat \nsich aus heutiger Sicht auch als zutreffend erwiesen.\n\n46\n\nKeine Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 \nSGB VIII ist die in Satz 2 dieser Norm vorgeschriebene Unterrichtung der Eltern und, \nfalls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, des \nPersonensorgeberechtigten. Denn nach Wortlaut und Systematik dieser Vorschrift \ndient die Unterrichtungspflicht nicht der Ermittlung der zum Zuständigkeitswechsel \nführenden Tatsachen. Sie folgt dem Zuständigkeitswechsel erst.\n\n47\n\n2. Bevor die örtliche Zuständigkeit zur Erbringung der Jugendhilfeleistungen \nWeihnachten 1993 auf die Klägerin überging, war die Beklagte zuständig.\n\n48\n\n§ 2 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes \ndes Landes Nordrhein-Westfalen - AG KJHG NRW - vom 12. Dezember 1990 (GV. \nNRW. 664) regelt, dass die oberste Landesjugendbehörde Große und Mittlere \nkreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der \nJugendhilfe bestimmen kann. Durch Verordnung über die Bestimmung Großer \nkreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern \nder öffentlichen Jugendhilfe vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 553) wurde die \nBeklagte zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt.\n\n49\n\nSeinerzeit war die örtliche Zuständigkeit der Jugendhilfeträger in den am 1. April \n1993 in Kraft getretenen §§ 86 ff. SGB VIII F. 1993 geregelt. \n\n50\n\nObgleich die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der \nLeistungserbringung in eigener Zuständigkeit begonnen hatte, waren auf den Fall \ndiese Vorschriften anzuwenden. Das SGB VIII F. 1993 enthielt keine Regelung, \ndurch die die Geltung der neu gefassten Zuständigkeitsvorschriften auf vor dem \n1. April 1993 begonnene Jugendhilfemaßnahmen ausgeschlossen wurde.\n\n51\n\n§ 86 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII F. 1993 regelte, dass bei einem \nnichtehelichen Kind, bezüglich dessen die Vaterschaft nicht festgestellt und dessen \nMutter verstorben war, sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des \nKindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtete. An den tatsächlichen \nAufenthalt des nicht ehelichen Kindes vor Beginn der Leistung war nur anzuknüpfen, \nwenn dieses während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII F. 1993).\n\n52\n\nDas Kind S. -G. , auf das die Voraussetzungen \"nicht ehelich geboren, \nVater unbekannt, Mutter verstorben\" bereits damals zutrafen, hatte in dem halben \nJahr vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich der Beklagten.\n\n53\n\nEin Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der \nRegel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November \n1981 - 5 C 56.80 -, BVerwGE 64, 224, \n231.\n\n55\n\nErfolgt dies in einer Pflegefamilie, ist entscheidend, ob \ndie Unterbringung außerhalb der eigenen Familie nur \nvorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll, wobei wiederum \nmaßgeblich ist, ob eine Rückkehr in die Herkunftfamilie \nbeabsichtigt ist. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 \n- 5 C 68.84 -, BVerwGE 74, 206, 211 f., \nsowie OVG NRW, Urteil vom 16. Februar \n1994 - 16 A 3286/93 -, NWVBl. 1994, \n338, 340, mit weiteren Nachweisen.\n\n57\n\nFür den vorliegenden Fall kann dabei ungeklärt bleiben, ob als Beginn der \nLeistung an die Aufnahme des Kindes S. -G. in die Pflegefamilie zu \nWeihnachten 1991 anzuknüpfen ist oder an die Gewährung von Vollzeitpflege durch \ndie Klägerin am 4. April 1992. Denn vor Weihnachten 1991 hatte das Kind, das bis \ndahin bei seiner Mutter im Stadtgebiet der Beklagten wohnte und von dieser erzogen \nwurde, dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Seit Weihnachten 1991 \nübernahmen zwar die Pflege-eltern im Zuständigkeitsbereich der Klägerin die \nErziehung. Der dortige Aufenthalt des Kindes sollte seinerzeit jedoch nicht von Dauer \nsein. Vielmehr war die Rückkehr zu seiner Mutter nach deren Genesung und \nEntlassung aus dem Krankenhaus in das Stadtgebiet der Beklagten geplant.\n\n58\n\n3. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht auf Grund des § \n89 a Abs. 2 SGB VIII F. 1996. Danach wird der vor dem Zuständigkeitswechsel nach \n§ 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesene örtliche Träger nicht \nkostenerstattungspflichtig, wenn er vor dem Wechsel der Zuständigkeit selbst einen \nKostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen \nTräger hatte oder gehabt hätte. Dass der Beklagten ein solcher Anspruch zustand, ist \nmangels vorhandener Berührungspunkte anderer Träger der Jugendhilfe mit dem \nvorliegenden Fall nicht ersichtlich.\n\n59\n\nII. § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 steht dem Kostenerstattungsanspruch \nnicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind nur die Kosten zu erstatten, die im \nRahmen der den Vorschriften des SGB VIII entsprechenden Erfüllung der Aufgaben, \nd.h. bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden \nsind. Die Erstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende \nMaßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Übrigen besteht kein \nKostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August \n1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, \n144, 145 f.; Wiesner in Wiesner / \nMörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB \nVIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. \nAuflage 2000, § 89 f Rdnr. 4. \n\n61\n\n1. Der Einwand der Beklagten, der Kostenerstattungsanspruch stehe der \nKlägerin nicht zu, weil der Landkreis entgegen § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht den \nPersonensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit unterrichtet habe, \ngreift nicht durch. Tatsächlich hat der Landkreis das bis zum 1. April 1999 zum \nAmtsvormund bestellte und damit allein personensorgeberechtigte Jugendamt der \nBeklagten erst mit Schreiben vom 16. Januar 1997, eingegangen am 22. Januar \n1997, davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 \nSGB VIII gegeben ist. Damit hat der Landkreis gegen die ihn gemäss § 86 Abs. 6 \nSatz 2 SGB VIII treffende Unterrichtungspflicht verstoßen. \n\n62\n\nDer Auffassung, § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII verpflichte nicht den zuständig \nwerdenden, sondern den bisher zuständigen Träger der Jugendhilfe, die Eltern bzw. \nden Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu \nunterrichten,\n\n63\n\nso Reisch in Jans / Happe / \nSaurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, \nStand: Juni 2001, Erl. Art. 1 § 86 \nRdnr. 78, und Schellhorn (Hrsg.), SGB \nVIII / KJHG, 2. Auflage 2000, § 86 \nRdnr. 52,\n\n64\n\nist nicht zu folgen. Diese Auffassung steht mit Wortlaut und Systematik des § 86 \nAbs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht in Einklang, in dem mittels des Wortes \"er\" der Träger \nder Jugendhilfe in Satz 1 der Vorschrift in Bezug genommen wird, in dessen Bereich \ndie Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist aber der zuständig \nwerdende Träger der Jugendhilfe.\n\n65\n\nDas Unterbleiben der Unterrichtung des Personensorgebrechtigten nach § 86 \nAbs. 6 Satz 2 SGB VIII beeinflusst indessen die Kostenerstattungspflicht der \nBeklagten nicht.\n\n66\n\na) Es unterliegt bereits Zweifeln, dass der Schutzbereich des § 86 Abs. 6 Satz 2 \nSGB VIII über den Personensorgeberechtigten hinaus den an sich nach § 89 a Abs. \n1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger erfasst. Diese Zweifel \nverstärken sich für eine Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der das Jugendamt \ndes auf Erstattung in Anspruch genommenen Trägers zugleich Amtsvormund und \ndamit Personensorgeberechtigter des Kindes ist. Das sich in dieser Konstellation auf \neinen Verstoß gegen § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII berufende Jugendamt versucht \nsich in einem Erstattungsstreit eine Rechtsposition zunutze zu machen, die ihm \nwegen seiner - unabhängig vom Erstattungsverhältnis entstandenen - Stellung als \nAmtsvormund zugewachsen ist. In dieser Funktion als Amtsvormund wiederum darf \nes einen laufenden Jugendhilfefall gerade nicht als \"erledigt und abgehängt\" \nbetrachten. Es darf als Amtsvormund des Kindes auf Grund seiner Fachkenntnisse \nauch die Zuständigkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur Leistungserbringung \nnicht aus dem Blick verlieren. Bei einem - wie vorliegend eingetretenen - \nZuständigkeitswechsel auf Grund der Neufassung der örtlichen \nZuständigkeitsregelungen im SGB VIII F. 1993 zum 1. April 1993 hätte der \nAmtsvormund sich im Interesse seines Mündels bei dem neu zuständig gewordenen \nörtlichen Träger der Jugendhilfe - hier die eigene Dienststelle - um Fortgewährung \nder Vollzeitpflege bemühen müssen. Das selbe gilt für den auf Grund des § 86 Abs. \n6 Satz 1 SGB VIII F. 1993 kraft Gesetzes eingetrete-nen erneuten \nZuständigkeitswechsel auf das Jugendamt der Klägerin für die Zeit nach \nWeihnachten 1993. Damit aber hätte das Jugendamt der Beklagten auf Grund des \nGebotes der ver-trauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern ebenso \ngut Veranlassung gehabt, sich wegen des Zuständigkeitswechsels Weihnachten \n1993 an das Jugendamt des Landkreises zu wenden wie umgekehrt. In der \nbeschriebenen - hier vorliegenden - Konstellation kann es demgemäss kaum \ngerechtfertigt sein, dass der an sich erstattungspflichtige Jugendhilfeträger aus der \nNichtbeachtung des § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII soll Konsequenzen ziehen \ndürfen.\n\n67\n\nb) Unabhängig davon steht indes das vorherige Unterlassen dieser Unterrichtung \nder Kostenerstattung nach § 89 f SGB VIII 1993 nicht entgegen. Denn trotz dieses \nUnterlassens entsprach die Aufgabenerfüllung durch den Landkreis und die Klägerin \nden Vorschriften des SGB VIII.\n\n68\n\nDie Aufgaben der Jugendhilfe sind in § 2 SGB VIII genannt. Zu den Leistungen \nder Jugendhilfe zählt nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hilfe zur Erziehung und \ndamit auch die der Hilfeempfängerin gewährte Vollzeitpflege nach § 33 SGB \nVIII.\n\n69\n\nDas Unterlassen des Landkreises hatte keinerlei Auswirkungen auf Art oder \nUmfang dieser Vollzeitpflege. Werden die in den §§ 36, 37 SGB VIII festgelegten \nGrundsätze der Zusammenarbeit beachtet, hat bereits das vor dem Wechsel \nzuständige Jugendamt mit den Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten einen \nHilfeplan aufzustellen bzw. diesen fortzuschreiben. Selbst wenn kein förmlicher Plan \nerstellt worden ist, sind die Eltern bzw. Personensorgebrechtigten vom zuständigen \nJugendamt vor einer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor \neiner notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die \nmöglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen hinzuweisen \n(§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1993). Bei erforderlicher Hilfe außerhalb der eigenen \nFamilie sind die Eltern bzw. der Personensorgeberechtigte bei der Auswahl der \nEinrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII 1993). \nDas zuständige Jugendamt hat ferner darauf hinzuwirken, dass die Pflegeperson und \ndie Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten (§ 37 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII). \n\n70\n\nUm dies erreichen zu können, ist stets eine vertrauensvolle Zusammenarbeit \nzwischen den Personensorgeberechtigten und dem jeweils zuständigen Jugendamt \nanzustreben. Dementsprechend wird bereits das vor einem Wechsel zuständige \nJugendamt rechtzeitig auf den Zuständigkeitswechsel vorbereiten, um dadurch \netwaige Irritationen bei den Personensorgeberechtigten zu vermeiden und die \nZusammenarbeit zwischen ihnen und der Pflegeperson im Interesse des Kindes oder \nJugendlichen nicht zu gefährden,\n\n71\n\nWiesner in Wiesner / Mörsberger / \nOberloskamp / Struck, SGB VIII - \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage \n2000, § 86 Rdnr. 38.\n\n72\n\nDie Unterrichtung der Personensorgeberechtigten vom Zuständigkeitswechsel \ndurch das zuständig gewordene Jugendamt hat in diesen Fällen regelmäßig nur \nnoch informatorische Bedeutung.\n\n73\n\nWenn diese Vorarbeit nicht geleistet wird, hat die Unterrichtung seitens des \nzuständig gewordenen Jugendamtes die Funktion einer ersten Kontaktaufnahme mit \nden Personensorgeberechtigten, der diese Information dazu nutzen kann, alsbald mit \ndem neu zuständig gewordenen Jugendamt Verbindung aufzunehmen und sich über \ndie Konsequenzen des Zuständigkeitswechsels für die weitere Leistungsgewährung \nund Hilfeplanung auszutauschen,\n\n74\n\nReisch in Jans / Happe / Saurbier, \nKinder- und Jugendhilferecht, Stand: \nJuni 2001, Erl. Art. 1 § 86 Rdnr. \n78.\n\n75\n\nDemgegenüber kommt der Unterrichtung nach § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht \ndie Funktion eines (Warn-)Hinweises der Gestalt zu, die Personensorgeberechtigten \nmüssten aufgrund des Zuständigkeitswechsels mit Veränderungen bei Art und \nUmfang der bisher erbrachten Jugendhilfe rechnen. In einem solchen Fall hätte \nnämlich der zuständig gewordene Träger vor einer Veränderung die in den §§ 36, 37 \nSGB VIII festgelegten Grundsätze der Zusammenarbeit zu beachten und über die \nÄnderungen zu beraten. \n\n76\n\nTatsächlich ist mit wesentlichen Veränderungen bei Art und Umfang der bisher \nerbrachten Jugendhilfe bei einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 \nSGB VIII auch nicht zu rechnen. Denn der Zuständigkeitswechsel tritt nur ein, weil \ngerade bezüglich der Art der Leistung, Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, \ndie bereits zwei Jahre erbracht wird, sich nach der Prognoseentscheidung des \nzuständig gewordenen Jugendamtes an dem Verbleib des Kindes oder Jugendlichen \nbei der Pflegeperson auf Dauer nichts ändern wird. Verbleibt es bei der Leistungsart, \nerbracht durch die gleiche Pflegeperson, unterliegt auch der Umfang der Leistungen \nnur den Veränderungen, die sich aus einer Abweichung der Grundsätze des \nzuständig gewordenen örtlichen Trägers von denen des zuständig gewesenen \nTrägers ergeben. Bei der Vollzeitpflege kommen insoweit vor allem Veränderungen \nbei der Höhe der wirtschaftlichen Leistungen in Betracht. Art und Umfang der \nJugendhilfe in Form der Vollzeitpflege durch Unterbringung des Kindes oder \nJugendlichen in eine Pflegefamilie ändern sich dadurch nicht. \n\n77\n\nDementsprechend ist die Unterrichtungspflicht aus § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII \nauch nicht mit materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB VIII vergleichbar, die \nVoraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines getätigten Aufwandes aufstellen. \n\n78\n\nSo zur Pflicht des Trägers der \nJugendhilfe, bei unbegleitet \neingereisten Minderjährigen \nunverzüglich eine Entscheidung des \nFamiliengerichts über die \nerforderlichen Maßnahmen zum Wohl des \nKindes oder des Jugendlichen \nherbeizuführen: BVerwG, Urteil vom \n24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, NVwZ 2000, \n325, 326, sowie OVG NRW, Urteil vom \n27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, \nNWVBl. 1999, 144, 146.\n\n79\n\nc) Im konkreten Fall greift der Einwand der Beklagten, der \nKostenerstattungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil diese entgegen § 86 \nAbs. 6 Satz 2 SGB VIII 1993 nicht den Personensorgeberechtigten über den \nWechsel der Zuständigkeit unterrichtet habe, für die Zeit ab dem 22. Januar 1997 \nohnehin nicht durch.\n\n80\n\nDas Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 1997, zugegangen der Beklagten \nam 22. Januar 1997, unterrichtete den Amtsvormund der Hilfeempfängerin, das \nJugendamt der Beklagten, vom Übergang der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 \nSGB VIII. Da die Mitteilung nicht fristgebunden ist, besteht kein Grund, jedenfalls \nnach Unterrichtung des Personensorgeberechtigten vom Zuständigkeitswechsel \nweiterhin einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89 f Abs. 1 SGB VIII wegen eines \nzwischenzeitlich behobenen Verstoßes gegen § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII \nabzulehnen. \n\n81\n\nZu einer ähnlichen Fallgestaltung \nvgl.: OVG NRW, Urteil vom 27. August \n1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, \n144, 147.\n\n82\n\nDass die Unterrichtung lediglich beiläufig erfolgte, nur auf den \nZuständigkeitswechsel hinwies und nicht - wie es gewöhnlich erwartet werden kann, \n\n83\n\nvgl. Klinkhardt, Kinder- und \nJugendhilfe, SGB VIII, Kommentar, 1994, \n§ 86, Rdnr. 32\n\n84\n\n- auch die Konsequenzen des Wechsels für die Eltern bzw. den \nPersonensorgeberechtigten erörtert, ist jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation \neiner Amtsvormundschaft nicht erheblich, weil der Landkreis davon ausgehen durfte, \ndass das Jugendamt der Beklagten die Bedeutung dieses Hinweises und dessen \nKonsequenzen für die Amtsvormundschaft erkennt. \n\n85\n\n2. Dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Jugendhilfe \nsteht ferner nicht entgegen, dass kein förmliches Hilfeplanverfahren nach § 36 Abs. 2 \nSGB VIII durchgeführt wurde.\n\n86\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n87\n\nUrteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 \n-, NVwZ 2000, 325, 328,\n\n88\n\nhat das Fehlen eines schriftlich fixierten Hilfeplans nicht zur Folge, dass der zur \nKostenerstattung aufgeforderte Träger mangels Feststellbarkeit der Notwendigkeit \nund Geeignetheit der Hilfe die Erstattung verweigern könnte. Gegen die Annahme, \ndie Erstellung eines Hilfeplans sei eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der \nJugendhilfe, spreche bereits der Wortlaut der Bestimmung, wonach die Fachkräfte \nzusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen \neinen Hilfeplan aufstellen \"sollen\". Sei der Hilfeplan somit nicht unverzichtbare \nVoraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe, so sei für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit als entscheidend anzusehen, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit \nder Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden \nkönne. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die \nNotwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen \npädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des \nJugendlichen und mehrerer Fachkräfte handele, welches nicht den Anspruch \nobjektiver Richtigkeit erhebe, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der \nfestgestellten Belastungssituation enthalte, die fachlich vertretbar und \nnachvollziehbar sein müsse; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung habe sich \ndabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet \nworden seien, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen seien und die \nLeistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien.\n\n89\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass nach dem Tod der \nMutter von S. -G. unter Einbeziehung von Stellungnahmen des Sozialen \nDienstes und des Jugendamtes des Landkreises und von Anhörungen des \nPflegevaters zwischen dem Leiter des Jugendamtes der Beklagten und dem zum \nAmtsvormund des Kindes bestimmten Sachbearbeiter des Jugendamtes die Hilfe zur \nErziehung in Form der Vollzeitpflege bei den Pflegeeltern, bei denen sich das Kind \nbereits seit mehreren Monaten aufhielt, diskutiert wurde, und letztendlich der Wunsch \ndes Amtsvormundes nach Verbleib des Kindes bei diesen Pflegeeltern sich unter \nBerücksichtigung der verwandtschaftlichen Beziehung zum Pflegevater und der bei \ndem Kind festgestellten Verhaltensauffälligkeiten durchsetzte. Durch fortwährende \nKontakte des Jugendamtes des Landkreises mit dem Pflegevater - bei denen dieser \nüber den Kindergartenbesuch, Ferienaufenthalte, die Einschulung und den \nMusikschulunterricht des Kindes berichtete -, sowie durch Besuche des Sozialen \nDienstes des Landkreises in der Pflegefamilie, über die dem Jugendamt der \nBeklagten als damaliger Amtsvormund berichtet wurde, und durch die Teilnahme des \nKindes an Freizeitangeboten der Beklagten, zwecks Verbesserung des Kontaktes \ndes Kindes zu seiner Schwester, wurde diese Entscheidung nicht nur unter Kontrolle \ngehalten, sondern sogar einvernehmlich fortentwickelt. Von keiner Seite wurde \nVeranlassung gesehen, die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei diesen \nPflegeeltern zu beenden.\n\n90\n\n3. Die materielle Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung durch den Landkreis \nbzw. die Klägerin steht auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis einer \nPflegeerlaubnis in Frage. Der Pflegevater des Kindes S. -G. bedurfte als ihr \nOnkel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII keiner Pflegeerlaubnis. Außerdem hat \ndas Jugendamt des Landkreises bei den Pflegeeltern eine Pflegestellenprüfung \nvorgenommen und in dessen Rahmen ärztliche Atteste von den Pflegeeltern \neingeholt. Jedenfalls durch Belassen des Kindes bei diesen Pflegeeltern hat das \nJugendamt des Landkreises die Pflegeerlaubnis erteilt. Als Verwaltungsakt kann sie \nnicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder in anderer Weise, etwa durch \nkonkludentes Verhalten, erteilt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Eine dem § 16 \nAbs. 1 Satz 2 AG KJHG NRW entsprechende Regelung, nach der die \nPflegeerlaubnis schriftlich erteilt werden muss, kennt das niedersächsische \nLandesrecht nicht.\n\n91\n\nIII. Der von der Klägerin allein noch für die Zeit ab dem 22. Januar 1996 geltend \ngemachte Erstattungsanspruch ist weder erloschen noch in seiner Durchsetzbarkeit \ngehemmt. Er besteht auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe.\n\n92\n\nNach § 111 Satz 1 SGB X in der seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) \n- Zusammenarbeit der Leistungsträger und Ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. \nNovember 1982 (BGBl. I S. 1450) unveränderten Fassung ist der Anspruch auf \nErstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens \nzwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, \ngeltend macht. \n\n93\n\nUnabhängig von den Fragen, ob diese Vorschrift auf jugendhilferechtliche \nKostenerstattungsansprüche überhaupt Anwendung findet,\n\n94\n\nbejahend: Wiesner in Wiesner / \nMörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB \nVIII - Kinder- und Jugendhilfe, \n2. Auflage 2000, Vor § 89 Rdnr. 13; \nHeilemann in Kinder- und Jugendhilfe, \nLPK-SGB VIII, 1. Auflage 1998, § 89 \nRdnr. 3, verneinend: DIV-Gutachten vom \n8. Februar 1995, Az. § 89 c KJHG, \nveröffentlicht in DAVorm 1995, 340, \n341,\n\n95\n\nund ob § 111 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im \nSozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-\nEinführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), in Kraft getreten am \n1. Januar 2001, auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, hat die Klägerin selbst \nihr Berufungsbegehren auf einen Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 22. Januar \n1996 beschränkt, sodass die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X der \nDurchsetzbarkeit des am 22. Januar 1997 geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruchs nicht entgegensteht.\n\n96\n\nAndere Gründe, die zum Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs führen oder \ndie Durchsetzbarkeit desselben hemmen, sind weder geltend gemacht noch sonst \nersichtlich.\n\n97\n\nNach § 89 f Abs. 1 SGB VIII hat der Erstattungspflichtige die aufgewendeten \nKosten zu erstatten, die dem tätig gewordenen örtlichen Träger auf Grund der in \nseinem Bereich geltenden Grundsätze zur Zeit des Tätigwerdens entstanden sind. \nGegen die Angabe der Höhe der geltend gemachten Pflegesatz- und \nBeihilfeaufwendungen durch die Klägerin sind weder Bedenken erhoben worden \nnoch sonst ersichtlich.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.\n\n99\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nAbs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n100\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-05/12-a-4215-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":35},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-05/12-a-4215-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300191","retrieved":"2026-07-09 03:24:54.371733+00:00"}}