{"status":"available","doknr":"OLD300190","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1205.12A3537.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"12 A 3537/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung von Leistungen, die für die \nKrankenbehandlung des an Aids erkrankten, am 22. Oktober 1995 verstorbenen \nA. H. in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 erbracht wurden.\n\n3\n\nDer am 12. Juni 1968 geborene syrische Staatsangehörige H. bach reiste im \nSeptember / Oktober 1981 im Rahmen der Familienzusammenführung zu seinem \nVater in das Stadtgebiet der Klägerin. Nach Vollendung seines 16. Lebensjahres \nwurden Herrn H. bis zum 5. Juni 1986 Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Die unter \ndem 18. Juni 1986 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der \nOberkreisdirektor des R. -S. -Kreises mit Ordnungsverfügung vom 19. Februar \n1987 ab. Herr H. legte dagegen Widerspruch ein und begehrte beim \nVerwaltungsgericht Köln im Verfahren 12 L 688/87 die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Im Erörterungstermin vom 14. Juli 1987 \nverpflichtete sich der Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises im Rahmen eines \ngerichtlichen Vergleichs, von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund der \nOrdnungsverfügung vom 19. Februar 1987 bis zur Entscheidung im \nWiderspruchsverfahren abzusehen. Den Widerspruch wies der Regierungspräsident \nK. mit Bescheid vom 30. August 1993 zurück. Herr H. erhob daraufhin Klage \ngegen die Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. August 1993 beim Verwaltungsgericht K. \n(23(7) K 6407/93) und beantragte, den R. -S. -Kreis zu verpflichten, ihm eine \nAufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Aufenthaltsbefugnis und äußerst hilfsweise eine \nDuldung zu erteilen. In dem ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht K. geführten \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren 23(7) L 1987/93 einigten sich Herr H. und der \nOberkreisdirektor des R. -S. -Kreises dahingehend, dass von \nVollzugsmaßnahmen aus der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1993 bis zur Zustellung einer \nEntscheidung erster Instanz in dem Klageverfahren abgesehen werde. In der \nmündlichen Verhand-lung vom 13. März 1995 erklärte der Oberkreisdirektor des \nR. -S. -Kreises, im Hinblick auf die fortgeschrittene Aids-Erkrankung des Herrn H. \nbereit zu sein, diesem weiterhin befristete Duldungen zu erteilen. Herr H. nahm \ndaraufhin seine Klage zurück. Nach Auskunft des Auslän-deramtes des R. -S. -\nKreises vom 13. November 2001 war Herr H. bach in der Zeit vom 18. April bis 17. \nJuli 1995 im Besitz einer Duldung, weil seiner freiwilligen Ausreise oder Abschiebung \nHindernisse entgegengestanden hätten, die er nicht zu vertreten gehabt habe. Dem \nSchreiben ist ferner zu entnehmen, dass Herr H. im Juli 1995 einen Erneuerungs-\nantrag gestellt habe. Auf Grund der damals extrem langen Bearbeitungszeiten sei die \nErneuerung der Duldung bis zum Todestag des Herrn H. nicht bearbeitet worden. \nDer Aufenthalt des Herrn H. habe jedoch nach § 69 Abs. 2 des \nAusländergesetzes (AuslG) als geduldet gegolten. Nach einer anderen, auf eine \nAnfrage der Klägerin vom 31. März 1996 beruhenden Auskunft des R. -S. -\nKreises habe über einen von Herrn H. bach mit Schriftsatz vom 31. Juli 1995 \ngestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung keine abschließende \nEntscheidung mehr getroffen werden können.\n\n4\n\nSeit dem 20. Januar 1995 befand sich Herr H. mit Ausnahme der Zeiten vom \n7. Februar bis 8. März, 13. und 14. April, 11. Juni bis 5. Juli sowie 11. bis 28. August \nbis zu seinem Tod am 22. Oktober 1995 in stationärer Behandlung. Für diese Zeiten \nstellte die Klägerin Krankenscheine aus, auf deren Grundlage dann der R. -S. -\nKreis mit den behandelnden Kliniken die geltend gemachten Behandlungskosten in \nHöhe von insgesamt 363.466,79 abrechnete. Für die in der Zeit vom 1. bis 12. \nOktober 1995 angefallenen Behandlungskosten stellte die Klägerin unter dem 15. \nNovember 1995 den Krankenschein aus. Der R. -S. -Kreis erteilte unter dem 2. \nOktober 1995 den Medizinischen Einrichtungen der Universität B. eine \nKostenübernahmeerklärung und ordnete die Zahlung des eingeklagten Betrages am \n29. November 1995 an.\n\n5\n\nDer R. -S. -Kreis zahlte im Jahre 1995 die Behandlungskosten auf Grund \neiner mit Wirkung vom 1. Januar 1995 geltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung \nüber die Erfüllung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zwischen \nihm und der Klägerin. Gemäss dieser Vereinbarung blieb die Klägerin dem Grunde \nnach zuständig für die Entscheidung über den Anspruch nach dem Asylbewerber-\nleistungsgesetz, übertrug die Erfüllung des Anspruchs der Höhe nach sowie die mit \nder Abrechnung der Leistungen zusammenhängenden Aufgaben aber auf den R. -\nS. -Kreis, dem die Kosten seinerseits im Wege einer Umlage von den \nkreisangehörigen Gemeinden erstattet wurden.\n\n6\n\nDer Beklagte erfuhr von der Erkrankung des Herrn H. bach bereits im Jahre \n1994. Nachdem Herr H. sich am 12. Juli 1994 wegen seiner Erkrankung an das \nSozialamt der Klägerin gewandt hatte, erhielt er von dort einen Krankenschein. Tags \ndarauf begab er sich zur Behandlung in die Medizinischen Einrichtungen der \nUniversität B. , wo er bis zum 30. August 1994 stationär behandelt wurde. Die für \ndiese Behandlung von den Medizinischen Einrichtungen der Universität B. an die \nKlägerin gesandte Kostenanforderung leitete die Klägerin \"zuständigkeitshalber\" an \ndie Beklagte mit einem Hinweis auf die Art der Erkrankung des Herrn H. bach weiter. \nDer Beklagte trat daraufhin in die Prüfung ein, ob für diesen Fall seine sachliche \nZuständigkeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gegeben sei. Zunächst holte er \nhierzu weitere Auskünfte über das Stadium der Erkrankung des Herrn H. bei den \nMedizinischen Einrichtungen der Universität B. ein. Mit Schriftsätzen vom 15. \nJanuar 1995, 6. Februar 1995, 15. Mai 1995 und 11. Juli 1995 forderte der Beklagte \nden Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises auf, einen dem ersten Schreiben als \nAnlage beigefügten Vordruck über den ausländerrechtlichen Status des Herrn H. \nausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Dieser Vordruck ging am 1. August \n1995 ausgefüllt und unterschrieben beim Beklagten ein. Aus ihm ergab sich für den \nBeklagten die Duldung des Herrn H. in der Zeit vom 18. April bis zum 17. Juli \n1995.\n\n7\n\nBereits am 6. Juni 1995 erreichte den Beklagten ein Kostenübernahmeantrag \ndes E. -Hospiz in L. -D. , in dem ihm mitgeteilt wurde, dass Herr H. , der \nfinal an Aids erkrankt sei und nur noch eine kurze Lebenserwartung habe, dort am \n24. Mai 1995 aufgenommen und am 28. Mai 1995 in das Landeskrankenhaus \nR. verlegt worden sei. Am 8. Juni 1995 leitete der Oberkreisdirektor des R. -\nS. -Kreises dem Beklagten eine Aufnahmeanzeige der Rheinischen Landesklinik \nB. zu, in der diese um Zusicherung der Kostenübernahme für die stationäre \nAufnahme des Herrn H. vom 28. Mai bis 1. Juni 1995 wegen vorübergehender \norganischer Psychosen (akute exogene Reaktionstypen) sowie andere \nvorübergehender organischer Psychosen bat. Mit Bescheid vom 31. August 1995 \ngewährte der Beklagte daraufhin Herrn H. Eingliederungshilfe für den stationären \nAufenthalt in den Medizinischen Einrichtungen der Universität B. in der Zeit vom \n13. Juli bis 30. August 1994, für die Zeit der Unterbringung im E. -Hospiz in \nL. -D. vom 24. bis 28. Mai 1995 und für den Aufenthalt in der Rheinischen \nLandesklinik vom 28. Mai bis 1. Juni 1995. Mit Schreiben vom 15. September 1995 \nbat die Rheinische Landesklinik den Beklagten unmittelbar um Kostenzusicherung \nfür die stationäre Behandlung des Herrn H. in der Zeit vom 29. August 1995 bis \nzum 7. September 1995. Ferner übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem \n25. September 1995 einen weiteren Antrag auf Kostenübernahmezusage für die \nAufnahme des Herrn H. in ein Hospiz. Zur Erläuterung führte die Klägerin in \ndiesem Schreiben aus, dass Herr H. das Vollbild der HIV-Erkrankung und dessen \nEndstadium erreicht habe. Am 2. Oktober 1995 erteilte der Beklagte die begehrte \nKostendeckungszusage dem inzwischen bestellten Betreuer des Herrn H. bach.\n\n8\n\nAm 24. November 1995 bat die Klägerin um Abgabe eines \nKostenanerkenntnisses für die von ihr getragenen Kosten der einzelnen stationären \nBehandlungen des Herrn H. im Jahr 1995.\n\n9\n\nNachdem die Klägerin erklärt hatte, zunächst nur den \nKostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 in Höhe von \n25.246,32 DM gerichtlich geltend machen zu wollen, verzichtete der Beklagte auf die \nEinrede der Verjährung gegen die verbleibende Forderung und erklärte ferner: Vom \nLandesarzt sei festgestellt worden, dass seine sachliche Zuständigkeit für die \nstationäre Behandlung von Herrn H. in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 \ngrundsätzlich gegeben gewesen sei. Eine Erstattung der der Klägerin entstandenen \nKrankenhilfekosten sei ihm im Hinblick auf § 105 Abs. 3 SGB X aber gleichwohl nicht \nmöglich. Ihm seien die kostenerstattungsrelevanten Voraussetzungen erst nach \nEnde der verschiedenen Behandlungen und tatsächlichen Hilfegewährungen seitens \nder Klägerin bekannt geworden. Die rechtzeitige Kenntnis jeder einzelnen \nnotwendigen Maßnahme sei unabdingbar.\n\n10\n\nAm 17. März 1997 hat die Klägerin Klage erhoben, gerichtet auf Zahlung von \n25.246,32 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Diese Klage hat sie in Bezug \nauf die Zinsforderung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht K. wieder zurückgenommen. Zur Begründung ihrer \nHauptforderung hat die Klägerin geltend gemacht: Die Voraussetzungen eines \nErstattungsanspruchs nach § 105 SGB X lägen vor. Sie sei während der \nLeistungserbringung irrtümlich davon ausgegangen, zur Kostentragung verpflichtet \nzu sein. Tatsächlich sei der Beklagte in Bezug auf die Aids-Erkrankung des Herrn H. \nzur Leistung von Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe für Behinderte \nverpflichtet gewesen. Für § 105 Abs. 3 SGB X reiche die Kenntnis über den \nkonkreten Hilfebedarf aus. Bereits mit Schreiben vom 29. August 1994 habe sie den \nBeklagten davon in Kenntnis gesetzt, dass Herr H. bach HIV-infiziert und \ndrogensüchtig sei. Jedenfalls aber mit der Verlegung des Herrn H. am 28. Mai \n1995 in die Rheinische Landesklinik, einer Einrichtung des Beklagten, sei diesem \nbekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlägen. \nSchlussendlich habe sie den Beklagten im Schreiben vom 25. September 1995 \ndarauf hingewiesen, dass Herr H. das Vollbild der Krankheit und das Endstadium \nerreicht habe. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, Kenntnis im Sinne des § 105 Abs. \n3 SGB X setze voraus, dass jede einzelne Maßnahme explizit mitgeteilt werde, sei \ndies im Falle von schwer kranken Patienten nicht praktikabel. Auch der Gesundheits-\nzustand des Herrn H. sei so labil gewesen, dass mehrmals seine \nKrankenhausaufenthalte plötzlich hätten verlängert und seine Hospizaufenthalte \nhätten verschoben werden müssen. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.246,32 DM zu zahlen. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat vorgetragen: Seine sachliche Zuständigkeit zur Gewährung von \nLeistungen der Eingliederungshilfe an Herrn H. sei gegeben gewesen. Sie habe \nspätestens seit der ersten Kostenübernahmeerklärung vom 31. August 1995 \nfestgestanden. Er habe sämtliche bei ihm beantragte Leistungen bewilligt. Soweit \nihm aber die einzelnen Maßnahmen nicht explizit mitgeteilt worden und damit im \nSinne des § 105 Abs. 3 SGB X nicht bekannt geworden seien, bestehe keine \nLeistungspflicht.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 1999 das Verfahren \neingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage \nabgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.\n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie zur Geltendmachung der \nangefallenen Kosten berechtigt. Auch setze der Erstattungsanspruch die Unkenntnis \nder fehlenden Zuständigkeit nicht voraus. Der Grundsatz von Treu und Glauben \nschließe einen Erstattungsanspruch nur dann aus, wenn der unzuständige \nSozialhilfeträger durch pflichtwidrige Handlung eine Änderung der gesetzlichen \nLastenverteilung zum Nachteil eines anderen Sozialhilfeträgers herbeigeführt habe, \nin dem er bewusst in Kenntnis seiner Unzuständigkeit geleistet oder die Leistung \nvorsätzlich oder grob fahrlässig unter eindeutiger Verletzung von \nZuständigkeitsregelungen erbracht habe. Sie habe zwar die Aids-Erkrankung des \nHerrn H. bereits seit 1994 gekannt, aber erst im Oktober 1995 durch einen \nBeschluss der zentralen Spruchstelle erfahren, dass in einem solchen Fall der \nüberörtliche Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe zu gewähren habe. Dass der \nBeklagte dem Herrn H. bach mit Bescheid vom 31. August 1995 Eingliederungshilfe \ngewährt habe, habe sie erst durch ein Schreiben des Beklagten vom 13. November \n1995 erfahren. Bis dahin sei sie - wenn auch irrig - von ihrer Zuständigkeit \nausgegangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die den \nAsylbewerbern zu gewährenden Leistungen erst zum 1. Januar 1995 mit ganz \nerheblichen finanziellen Folgen für die betroffenen Gemeinden geändert worden \nseien, zugleich aber umgehend Einzelfallentscheidungen über die zu gewährende \nKrankenhilfe hätten getroffen werden müssen. Auf den Grundsatz von Treu und \nGlauben könne sich der Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil er von der \nHilfebedürftigkeit des Herrn H. frühzeitig Kenntnis erlangt habe und gleichwohl \nuntätig geblieben sei. Der Beklagte habe hinreichend Anlass gehabt, sie - die \nKlägerin - auf ihre Unzuständigkeit hinzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie \n25.246,32 DM zu zahlen,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Städte und Gemeinden A. , B. H. , \nB. , E. , H. , K. , L. , M. , M. , N. -S. , N. , \nR. bach, R. , S. A. , S. , S. , T. , W. und W. zur \ngesamten Hand 25.246,32 DM zu zahlen,\n\n22\n\näußerst hilfsweise,\n\n23\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den R. -S. -Kreis 25.246,32 DM zu \nzahlen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZu ihrer Begründung führt er aus: Die Berufungsbegründungsschrift enthalte \nnicht den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Antrag. Die Klägerin mache einen \nAnspruch geltend, der nicht ihr, sondern allen Vertragspartnern der Vereinbarung \nzustehe, die diesbezüglich notwendige Streitgenossen seien. Bei bewusst \nunzuständiger Leistungserbringung entfalle der Erstattungsanspruch. Die Klägerin \nhabe bereits mit Schreiben vom 29. August 1994 in Kenntnis seiner Zuständigkeit \nihm einen Kostenübernahmeantrag der Medizinischen Einrichtungen der Universität \nB. zugesandt unter Hinweis darauf, dass Herr H. HIV-positv und nach \nvorliegenden Informationen drogensüchtig sei. Er selbst habe seinerzeit keine \npositive Kenntnis von den einzelnen Krankenhausaufenthalten des Herrn H. \nerlangt. Ihm seien diese erst im Nachhinein durch die Klägerin mitgeteilt worden. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des \nBeklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts K. in \nden Verfahren 23(7) K 6407/93 und 23(7) L 1987/93 Bezug genommen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n30\n\nSie ist allerdings - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht bereits wegen \nFehlens eines förmlichen Antrages innerhalb der Berufungsbegründungsfrist \nunzulässig.\n\n31\n\nNach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die \nBegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 erster \nHalbs. VwGO). Diese Vorschrift entspricht dem § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der vor \ndem 1. Januar 1997 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift war dem \nFormerfordernis genügt, wenn sich aus der Berufungsschrift in Verbindung mit den \nweiteren, innerhalb der Berufungsfrist abgegebenen Erklärungen das Ziel und der \nUmfang der Berufung mit Bestimmtheit herleiten ließen. \n\n32\n\nSt. Rspr. d. Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluss vom 14. April 1961 \n- VII B 7.61 -, BVerwGE 12, 189.\n\n33\n\nDer damit verfolgte Zweck, den Berufungskläger zu nötigen, schon bei der \nEinlegung der Berufung und jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht \nerkennbar zu machen, welches Ziel er verfolgt, hat sich durch die Neuregelung des \nBerufungsrechts nicht verändert.\n\n34\n\nDie - innerhalb der auf Antrag verlängerten Berufungsbegründungsfrist - \nvorgelegte Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 28. Februar 2001 lässt \neindeutig und ohne Zweifel erkennen, was die Klägerin mit dem Rechtsmittel \nanstrebt: die Aufhebung der von ihr angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.\n\n35\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n36\n\nA. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \ngegen den Beklagten auf Erstattung der für die Behandlung des Herrn H. in der \nZeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 gezahlten 25.246,32 DM. \n\n37\n\nDie Zahlung dieses Betrages kann die Klägerin nicht im Wege der \nKostenerstattung nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an \nAsylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074), in der Fassung des Zweiten \nGesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. \nSKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) - AsylbLG F. 1993 -, in \nVerbindung mit § 105 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. \nAugust 1980 (BGBl. I S. 1469) - SGB X -, zuletzt einschlägig geändert durch Art. 10 \ndes Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), vom \nBeklagten fordern (I.). Ebenso scheiden andere Kostenerstattungsanprüche aus \n(II.).\n\n38\n\nI. § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 erklärt u.a. § 105 SGB X auf Erstattungsansprüche \nder Leistungsträger untereinander für entsprechend anwendbar. Nach § 105 Abs. 1 \nSGB X ist für den Fall, dass ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen \nerbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der \nzuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit \ndieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen \nLeistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Danach steht der Klägerin der geltend \ngemachte Erstattungsanspruch nicht zu, denn sie war entgegen ihrer Annahme in \nder Zeit vom 1. bis 12. Oktober zur Gewährung von Leistungen für die Behandlung \ndes Herrn H. selbst zuständig (1.). Aber auch wenn man von einer Zuständigkeit \ndes Beklagten ausgehen wollte, konnte die Klägerin mit ihrem Erstattungsbegehren \nnicht durchdringen. In diesem Fall stünde ihrem Anspruch der Grundsatz von Treu \nund Glauben entgegen, weil sie die anfallenden Krankenbehandlungskosten des \nHerrn H. übernommen hat, obgleich sie damals von der Zuständigkeit des Beklagten \nausging (2.).\n\n39\n\n1. Das Asylbewerberleistungsgesetz F. 1993 regelte die Zuständigkeit der \nLeistungsträger nicht eigenständig, sondern überließ es in § 10 Abs. 1 den \nLandesregierungen oder den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die \nfür die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.\n\n40\n\nFür das Land Nordrhein-Westfalen ist die sachliche Zuständigkeit im Gesetz zur \nAusführung des AsylbLG vom 29. November 1994 (GVBl. NRW S. 1087) - AG \nAsylbLG - geregelt. Danach sind für die Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich die \nGemeinden zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG). Abweichend hiervon ist die \nBezirksregierung Arnsberg zuständig für die Unterbringungseinrichtungen des \nLandes Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AG AsylbLG) und nehmen die \nLandschaftsverbände in den Fällen des § 2 AsylbLG F. 1993 die Aufgaben wahr, für \ndie sie bei unmittelbarer Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes zuständig wären \n(§ 1 Abs. 2 Satz 1 AG AsylbLG). \n\n41\n\nAuf Grund dieser Rechts- und der sich aus den beigezogenen Verwaltungs- und \nGerichtsakten bzw. dem Schriftsatz des Landrates des R. -S. -Kreises vom 13. \nNovember 2001 ergebenden Sachlage war für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 \nnicht der Beklagte sondern die Klägerin selbst zuständig. Denn der nicht in einer \nUnterbringungseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen lebende Herr H. bach \nwar Leistungsberechtigter im Sinne des § 1 AsylbLG F. 1993 (a.). Ihm standen aber \nkeine Leistungen nach § 2 AsylbLG F. 1993 zu (b.).\n\n42\n\na. Der in § 1 AsylbLG F. 1993 geregelte persönliche Anwendungsbereich dieses \nGesetzes erfasste Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhielten und \neine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besaßen oder \nvollziehbar zur Ausreise verpflichtet waren, sowie den Ehegatten bzw. minderjährige \nKinder dieses Ausländers (§ 1 Abs. 1 AsylbLG F. 1993). Etwas anderes galt dann, \nwenn dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer \nvon mehr als sechs Monaten erteilt war oder er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a \ndes Ausländergesetzes besaß (§ 1 Abs. 2 AsylbLG F. 1993). Nach § 1 Abs. 3 \nAsylbLG F. 1993 endete die Leistungsberechtigung mit der Ausreise, mit dem Ablauf \ndes Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfiel, mit der Anerkennung als \nAsylberechtigter oder mit der Verurteilung des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge zur Anerkennung.\n\n43\n\nHerr H. war Syrer und hielt sich seit September / Oktober 1981 im \nBundesgebiet auf. Er war nach den sich aus den beigezogenen Gerichtsakten des \nVerwaltungsgerichts K. in den Verfahren 23(7) K 6407/93 und 23(7) L 1987/93 \nergebenden und mit der Handkartei des R. -S. -Kreises in Einklang stehenden \ntatbestandlichen Feststellungen des Gerichts und entgegen der Auskunft des R. -\nS. -Kreises vom 13. November 2001 zu keinem Zeitpunkt Asylbewerber. Nachdem \ner seine Klage im Verfahren 23(7) K 6407/93 am 13. März 1995 zurückgenommen \nhatte, war er auf Grund der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 vollziehbar \nzur Ausreise verpflichtet. Herrn H. ist in der Zeit danach weder eine \nAufenthaltsgenehmigung (§ 5 AuslG) noch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a \nAuslG erteilt worden. Mittelbare Bestätigung findet diese Annahme durch die \nErteilung einer Duldung seitens der Ausländerbehörde für die Zeit vom 18. April 1995 \nbis 17. Juli 1995 und den nachfolgend gestellten Antrag auf Erneuerung der Duldung \nbzw. Erteilung einer Aufenthalts-genehmigung. Denn Aufenthaltsgenehmigung und -\nbefugnis nach § 32 a AuslG lassen die Ausreisepflicht entfallen (vgl. § 42 Abs. 1 \nAuslG), sodass es einer Duldung des Herrn H. oder der Beantragung einer \nAufenthaltsgenehmigung nicht bedurft hätte. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Herrn H. bis zu seinem Tod etwas \ngeändert hat, sind nicht ersichtlich. Eine Duldung und damit auch ein auf ihre \nErteilung gerichteter Antrag lassen die Ausreisepflicht unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). \nDer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führt allenfalls zu einer \nDuldungsfiktion (§ 69 Abs. 2 AuslG).\n\n44\n\nb. Herrn H. standen nach § 2 AsylbLG F. 1993 Leistungen in entsprechender \nAnwendung des Bundessozialhilfegesetzes nicht zu.\n\n45\n\nAbs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift scheidet schon deshalb als Grundlage für solche \nLeistungen aus, weil Herr H. einen Asylantrag nicht gestellt hat. Er war zudem \n- wie soeben dargelegt - nach der Klagerücknahme am 13. März 1995 und damit \nauch im Zeitraum vom 1. bis 12. Oktober 1995 vollziehbar zur Ausreise \nverpflichtet.\n\n46\n\nAuch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift sind nicht erfüllt. \nDanach stand ein Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung des \nBundessozialhilfegesetzes den Leistungsberechtigten zu, die eine Duldung \"erhalten\" \nhatten, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse \nentgegenstanden, die von ihnen nicht zu vertreten waren.\n\n47\n\nBereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass Rechte aus ihr nur \nherleiten konnte, wer im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung war.\n\n48\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1994 - 8 B 2675/94 -, FEVS \n45, 463, 465 = NVwZ 1995, Beilage S. 23 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. \nMai 1997 - 8 B 194/97 -, EzAR 463 Nr. 7.\n\n49\n\nDiese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In den Materialien \nzum AsylbLG F. 1993 heisst es hierzu, die entsprechende Anwendung des \nBundessozialhilfegesetzes auf Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sei \nausgeschlossen, wenn die Duldung aus Gründen \"erteilt wird\", die der Ausländer \nselbst zu vertreten hat.\n\n50\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 12/5008, S. 15, \n\n51\n\nDer darin sich anschließenden Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 AuslG kann für die \nhier interessierende Frage nichts Gegenteiliges entnommen werden. Zwar macht \ndiese Vorschrift die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis allein vom Vorliegen der \nVoraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG abhängig, also gerade nicht \nvon dem Besitz einer Duldung. Der Verweis auf § 30 Abs. 3 AuslG im \nZusammenhang mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 dient aber einzig der näheren \nErläuterung des einschränkenden Satzteiles des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993, \nder das Nichtvertretenmüssen von einer freiwilligen Ausreise und Abschiebung \nentgegenstehenden Hindernissen zum Regelungsgegenstand hat. \n\n52\n\nVgl. GK-AsylVfG 1992, Stand: April 1997, VII-1 (Asylbewerberleistungs-gesetz-\nKommentierung), § 2 Rdnr. 23.\n\n53\n\nMit der Schaffung des AsylbLG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, im Wege \neiner Neuordnung der Sozialhilfegewährung an Ausländer (vgl. § 120 BSHG) den \nAnreiz zu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu \nkommen.\n\n54\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Familien und \nSenioren vom 24. Mai 1993 - BT-Drucks. 12/5008, S. 13, sowie OVG NRW, \nBeschluss vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, Sozialrecht aktuell 2001, \n109.\n\n55\n\nDieses Ziel wäre beeinträchtigt worden, wenn bei vollziehbarer \nAusreiseverpflichtung die Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe allgemein wieder \naufgelebt wäre. Aus diesem Grunde unterstellte § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 \nvollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer dem Anwendungsbereich des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, ohne dass es hierfür auf die Frage angekommen \nwäre, ob der Ausreise ein Hindernis entgegenstand oder ob dem Ausländer eine die \nAusreisepflicht unterbrechende Duldung erteilt worden war. Demgegenüber folgte § \n2 AsylbLG der Überlegung, dass bei Erteilung einer Duldung nur dann nicht mehr auf \neinen geringeren Bedarf als dem bei einem in der Regel nur kurzen, \nvorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werden \nsollte, wenn der Ausländer die Fortdauer seines Aufenthalts nicht zu vertreten \nhatte.\n\n56\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 12/5008, S. 15, \n\n57\n\nIndem § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 nur diesen Teil der vollziehbar zur \nAusreise verpflichteten Ausländer privilegierte, stellte er sich als Ausnahmeregelung \ndar, die eng auszulegen war, um nicht die Zielsetzung des Gesetzgebers als solche \nwieder in Frage zu stellen. \n\n58\n\nDie Intention des Gesetzgebers, § 2 AsylbLG eng auszulegen, findet sich ferner \nin der Systematik des Gesetzes wieder, die diese Regelung zwar den allgemeinen \nLeistungsfällen, geregelt in den §§ 3 bis 7 AsylbLG F. 1993, voranstellte, gleichwohl \ndadurch und durch ihre Bezeichnung \"Leistungen in besonderen Fällen\" aber ihren \nAusnahmecharakter hinreichend deutlich werden ließ. \n\n59\n\nEine enge Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 steht zudem mit \ndessen Sinn und Zweck in Einklang, nur den Ausländern, die eine Duldung besitzen \nund deren Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten \nhaben, einen höheren Bedarf zuzuerkennen.\n\n60\n\nDenn nur bei förmlich geduldeten Ausländern steht zu erwarten, dass ihr \nAufenthalt jedenfalls noch für eine in der Duldung näher bestimmte Zeit andauert. \nDies kann zwar auch bei Ausländern der Fall sein, denen ein Anspruch auf eine \nDuldung zusteht. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Anwendungsbereich des § 2 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylbLG abweichend vom Wortlaut der Vorschrift auf diesen \nPersonenkreis zu erweitern. Für eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs \nbesteht keine Notwendigkeit.\n\n61\n\nEin Ausländer, der nicht im Besitz einer förmlichen Duldung ist, muss nämlich \njederzeit mit seiner Abschiebung rechnen (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Will er dies \nvermeiden, wird er sich um die Erteilung oder Verlängerung einer Duldung bemühen. \nDies kann er grundsätzlich durch eigene, rechtzeitige Antragstellung bei der \nAusländerbehörde bewirken. Sollte er an einer Antragstellung bei der \nAusländerbehörde oder bei Gericht aus persönlichen Gründen gehindert sein, ist ihm \nzuzumuten, einen entsprechenden Antrag durch einen Bevollmächtigten zu stellen. \nSelbst wenn, wie im vorliegenden Fall wohl seinerzeit geschehen, die \nAusländerbehörde nicht rechtzeitig über die Erteilung der Duldung entscheiden \nsollte, hat der Ausländer die Möglichkeit, im Wege des gerichtlichen vorläufigen \nRechtsschutzes eine Duldung zu erlangen. Auch eine solche noch nicht rechts- bzw. \nbestandskräftig zugesprochene Duldung würde das Tatbestandsmerkmal des \nVorliegens einer Duldung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 \nerfüllen.\n\n62\n\nSo bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - Bs IV 130/95 -, \nNVwZ-Beilage 1996, 15.\n\n63\n\nWegen der Bedeutung der Duldung für seinen weiteren Aufenthalt ist dem \nAusländer die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne weiteres \nzumutbar. Selbst wenn der Ausländer auch auf diesem Wege nicht rechtzeitig in den \nBesitz einer Duldung gelangen sollte, wäre eine Gleichstellung mit geduldeten \nAusländern nur dann zwingend geboten, wenn der Ausländer ansonsten seiner \nExistenzgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland beraubt würde. Tatsächlich \nverblieben dem Ausländer jedoch in jedem Fall die Leistungen nach den §§ 3 bis 7 \nAsylbLG F. 1993, die hinreichend sind, dem Ausländer die Sicherstellung des seinen \nspeziellen Bedürfnissen angepassten Lebensunterhalts in der Bundesrepublik \nDeutschland zu ermöglichen.\n\n64\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Familien und \nSenioren vom 24. Mai 1993 - BT Drucks. 12/5008, S. 1\n\n65\n\nOb für den Ausländer die Möglichkeit besteht, in derartigen Fällen Leistungen \nnach § 2 AsylbLG F. 1993 als Schadensersatzanspruch gegen die fehlerhaft \nhandelnde Ausländerbehörde geltend zu machen, kann dahinstehen. Einer \nErweiterung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 mit \nAuswirkungen auf die Zuständigkeit des Leistungsträgers bedarf es jedenfalls \nnicht.\n\n66\n\nTatsächlich war Herr H. bach in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 nicht im \nBesitz einer Duldung. Die vom Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises im Verfahren \n12 L 688/87 abgegebene Erklärung, von Vollstreckungsmassnahmen auf Grund der \nOrdnungsverfügung vom 19. Februar 1987 bis zur Entscheidung im \nWiderspruchsverfahren abzusehen, war mit Erlass des Widerspruchsbescheides \nvom 30. August 1993 gegenstandslos geworden. Die im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren 23(7) L 1987/93 vom Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises \nabgegebene Erklärung, von Vollzugsmaßnahmen aus der Ordnungsverfügung vom \n19. Februar 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1993 \nbis zur Zustellung einer Entscheidung erster Instanz in dem Klageverfahren 23(7) K \n6407/93 abzusehen, hat mit der Klagerücknahme am 13. März 1995 ihre Erledigung \ngefunden. Zwar wurde die Klagerücknahme den an diesem Verfahren Beteiligten \nnicht förmlich zugestellt. Aus Sinn und Zweck der Vergleichsabrede im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren, nämlich eine einstweilige Regelung bis zur Entscheidung \nüber die Klage zu treffen, ergibt sich aber, dass ihre Wirkung nicht über die \nAnhängigkeit des Klageverfahrens hinausgehen sollte. Auch die Beteiligten des \nKlageverfahrens sind davon ausgegangen, dass die Vergleichsabrede nach \nBeendigung dieses Verfahrens durch Klagerücknahme keine Wirkungen mehr hat. \nDenn es ist ausdrücklich die Erklärung des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises \nprotokolliert worden, dass er im Hinblick auf die fortgeschrittene Aids-Erkrankung des \nHerrn H. bach bereit sei, diesem weiterhin befristete Duldungen zu erteilen. \nTatsächlich hat der Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises Herrn H. nachfolgend \nnur eine Duldung für die Zeit vom 18. April bis 17. Juli 1995 erteilt.\n\n67\n\nEine über das Fristende hinausreichende dem Ausländer vorteilhafte Wirkung \nkommt einer Duldung nicht zu. Sie wirkt über den in ihr festgelegten Zeitraum nicht \nhinaus. Wesensmerkmal der Duldung ist ihre Befristung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 AuslG). \nNach Ablauf der Frist kann die Duldung verlängert oder erneuert werden,\n\n68\n\nRenner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 56 Rdnr. 5.\n\n69\n\naber nur nach erneuter Prüfung und Feststellung des Bestehens von \nDuldungsgründen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 55 AuslG).\n\n70\n\nEbenso kommt der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 1995 \nabgegebenen Erklärung des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises, Herrn H. \nim Hinblick auf die fortgeschrittene Aids-Erkrankung weiterhin befristete Duldungen \nzu erteilen, nicht die Wirkung einer Duldung zu. Als Zusicherung im Sinne des § 38 \nVwVfG steht sie unter dem Vorbehalt des § 38 Abs. 3 VwVfG, nach dem die Bindung \nan die gegebene Zusicherung für die Behörde entfällt, wenn sich die Sach- oder \nRechtslage derart ändert, dass sie bei Kenntnis dieser nachträglich eingetretenen \nÄnderungen die Zusicherung nicht abgegeben hätte. Ob diese Voraussetzungen \nvorliegen, wäre seitens des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vor jeder \nErteilung einer Duldung jedenfalls zu überprüfen gewesen.\n\n71\n\nEine stillschweigende Duldung, d.h. ein stillschweigender Verzicht auf die \nAbschiebung seitens der Ausländerbehörde scheidet bereits auf Grund des § 66 \nAbs. 1 AuslG aus. Danach bedarf die Erteilung der Duldung der Schriftform.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, NVwZ 1998, 297, \n298.\n\n73\n\nMit dieser Vorschrift unvereinbar wäre es auch, eine faktische Duldung \nanzuerkennen und ihr darüber hinaus die gleichen Rechtsfolgen beizumessen, wie \nder schriftlich erteilten Duldung. Das Ausländergesetz geht vielmehr davon aus, dass \nein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine \nDuldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher \nDuldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das \nGesetz nicht vor.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, NVwZ 1998, 297, 298. \n\n75\n\nDer mutmaßliche Antrag des Herrn H. vom 31. Juli 1995 auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung hätte auch nicht zu einer Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 \nSatz 1 AuslG geführt. Danach gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung über den \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als geduldet. Diese Wirkung tritt \nallerdings nicht ein, wenn der Ausländer nach der Ablehnung seines Antrages und \nvor der Ausreise einen neuen Antrag stellt (69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG). So liegt \nder Fall hier. Mit der Zurücknahme der Klage im Verfahren 23(7) K 6407/93 wurde \nder Antrag des Herrn H. bach auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit \nOrdnungsverfügung vom 17. Februar 1987 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. August 1993 bestandskräftig abgelehnt, sodass es \nsich bei dem am 31. Juli 1995 gestellten Antrag um einen weiteren, die \nDuldungsfiktion nicht erneut auslösenden Antrag handelte.\n\n76\n\n2. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin von einer Herrn H. erteilten Duldung \nfür die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 auszugehen wäre, stünde der Klägerin der \nAnspruch aus \n§ 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X gegen den Beklagten nicht \nzu. Ihr Erstattungsbegehren widerspräche dann dem Grundsatz von Treu und \nGlauben.\n\n77\n\nDieser in § 242 BGB normierte, in der gesamten Rechtsordnung geltende \nGrundsatz besagt, dass der Erstattungsanspruch des § 105 Abs. 1 SGB X \nausgeschlossen ist, wenn der unzuständige Leistungsträger sich bewusst über seine \nörtliche oder sachliche Unzuständigkeit hinwegsetzt oder in sonstiger Weise \nvorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder gegen schutzwürdige \nInteressen des zuständigen Leistungsträgers verstoßen hat,\n\n78\n\nvgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 RA 11/84 -, FEVS 36, 157, \n170; von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 105 Rdnr. 10; Giese/Krahmer, \nSozialgesetzbuch X - Kommentar, Stand: November 2000, § 105 Rdnr. 5; Zeitler, \nKostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, NDV 1998, 104, 111; ders., \nSozialgesetzbuch X für die Praxis der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe, 4. \nAuflage 1992, § 105 Anm. 1c; Schroeder-Printzen, SGB X, § 105 Anm. 2.2.; \nv.Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - \nZusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, § 105 \nRdnr. 22.\n\n79\n\nIn einem solchen Fall würde der unzuständige Leistungsträger sich \nrechtsmissbräuchlich verhalten, wenn er trotz der gebotenen Zusammenarbeit \nzwischen den Leistungsträgern zunächst, ohne den zuständigen Leistungsträger zu \ninformieren, die Erbringung der Leistung an sich zöge und danach die entstandenen \nKosten von diesem erstattet verlangte.\n\n80\n\nIn dieser Weise hat sich die Klägerin verhalten, denn sie ging bei Erbringung der \nLeistung an Herrn H. für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 bereits von ihrer \nUnzuständigkeit und der Zuständigkeit des Beklagten aus.\n\n81\n\nHierzu braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, von welchem Zeitpunkt an die \nKlägerin tatsächlich in der Annahme Leistungen gewährte, für diese nach dem am 1. \nJanuar 1995 in Kraft getretenen § 1 AG AsylbLG unzuständig zu sein, und eine \nZuständigkeit des Beklagten hierfür annahm. Jedenfalls ging sie Ende September \n1995 davon aus. Denn am 25. September 1995 trat die Klägerin wegen eines \nAntrages auf Kostenübernahmezusage eines Hospizes an den Beklagten mit der \nBitte um Kostenübernahme heran. Mit Schriftsatz vom 24. November 1995 bat sie \nden Beklagten um Erstattung aller Kosten, die sie für die Behandlung des Herrn H. \nim Jahre 1995 getragen habe. Gleichwohl übernahm sie noch die Kosten für die \nBehandlung des Herrn H. für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995, in dem sie am \n15. November 1995 für diesen Zeitraum einen Krankenschein ausstellte, auf Grund \ndessen der R. -S. -Kreis noch am 29. November 1995 den eingeklagten Betrag \nzur Zahlung an die Medizinischen Einrichtungen der Universität B. anwies. \nDemnach handelte sie seinerzeit ihrer eigenen Rechtsauffassung zuwider, wegen \neiner Zuständigkeit des Beklagten nicht (mehr) zur Leistungserbringung verpflichtet \nzu sein.\n\n82\n\nDer Einwand der Klägerin, der Beklagte könne sich nicht auf den Grundsatz von \nTreu und Glauben berufen, weil er von der Hilfebedürftigkeit des Herrn H. \nfrühzeitig Kenntnis erlangt habe und gleichwohl untätig geblieben sei, greift nicht \ndurch. Denn der Beklagte hat unabhängig von einem Nachweis der Duldung des \nHerrn H. durch den Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises in den Fällen, in \ndenen er nach Gewährung der Eingliederungshilfe für Herrn H. durch Bescheid \nvom 31. August 1995 von einer Krankenbehandlung des Herrn H. bach erfuhr, \nLeistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Veranlassung für die Klägerin, noch \nnach August 1995 für den Beklagten in Vorleistung zu treten, hat der Beklagte nicht \ngegeben. Zu diesem Zeitpunkt bestand auch keine Veranlassung seitens des \nBeklagten mehr, die Klägerin auf ihre (vermeintliche) Unzuständigkeit hinzuweisen, \nweil der Beklagte aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 25. September 1995 \ndavon ausgehen durfte, dass die Klägerin von ihrer Unzuständigkeit ausging.\n\n83\n\nII. Die Klägerin kann ihr Begehren mit Erfolg auch nicht auf andere \nKostenerstattungsansprüche, wie die sonstigen in § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 für \nentsprechend anwendbar erklärten Ansprüche der §§ 102 bis 114 SGB X, den \nErstattungsanspruch nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag und \nden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, stützen. Dabei kann \nbezüglich der beiden letztgenannten Ansprüche offen bleiben, ob - wofür vieles \nspricht - diese nicht bereits deshalb ausscheiden, weil die in § 9 Abs. 3 AsylbLG F. \n1993 getroffene Regelung abschließend ist. Denn die genannten Rechtsgrundlagen \nbegründen einen Erstattungsanspruch nur gegenüber dem Behördenträger, der für \ndie zu erstattende Leistung zuständig gewesen wäre. Dies trifft für den Beklagten - \nwie unter I.1. ausgeführt - nicht zu.\n\n84\n\nB. Aus dem gleichen Grund können ungeachtet der Frage, ob die Klägerin zur \nGeltendmachung von (vermeintlichen) Ansprüchen der kreisangehörigen Gemeinden \ndes R. -S. -Kreises oder des R. -S. -Kreises selbst sachlich legitimiert ist, die \nHilfsanträge keinen Erfolg haben. Auch diesen Körperschaften stünde ein Anspruch \ngegen den Beklagten nur zu, wenn dieser für die Leistungserbringung zuständig \ngewesen wäre.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.\n\n86\n\nDer Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n87\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-05/12-a-3537-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":9},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-05/12-a-3537-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300190","retrieved":"2026-07-09 03:24:54.273688+00:00"}}