{"status":"available","doknr":"OLD300208","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1204.18B287.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"18 B 287/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen führt nicht auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das Verwaltungsgericht einen Aufhebungs- bzw. \nÄnderungsantrag des Antragstellers im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt \nhat.\n\n4\n\nSoweit das Verwaltungsgericht eine Änderung seines Beschlusses vom 26. April \n2000 - 8 L 1739/99 - von Amts wegen (Satz 1) nicht für geboten hielt, ist dem Senat \neine Überprüfung dieser Entscheidung schon aus Rechtsgründen verwehrt.\n\n5\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, \n1004; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 228; Eyermann, VwGO, 10. Aufl., \n§ 80 Rdnr. 102; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 80 Rdnr. 122; \nRedeker, die Neugestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes in der \nVerwaltungsgerichtsordnung, NVwZ 1991, 526 (528).\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder \nAufhebung eines im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses \nwegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend \ngemachter Umstände beantragen. Der angeführte Umstand der unterbliebenen bzw. \nfehlerhaften Anhörung des Antragstellers vor der Anordnung der sofortigen \nVollziehung und dem Erlass der Ausweisungsverfügung lag aber - wenn man der \nAuffassung des Antragstellers folgt - bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des vom \nAufhebungs- bzw. Änderungsbegehren erfassten verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses vom 26. April 2000 - 8 L 1739/99 - vor. Des Weiteren fehlen jedwede \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller diesen Gesichtspunkt nicht bereits im \nErstverfahren hätte geltend machen können. \n\n7\n\nIm Übrigen führen die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände der \nHeirat, des Bekanntwerdens der sogenannten \"Nazli-Entscheidung\" des EuGH, des \nweiteren drogenfreien Lebens und der fortgeschrittenen Integration durch Ausbildung \n- soweit es sich dabei um veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 \nVwGO handeln sollte - nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der \nangefochtenen, eine Änderung des Beschlusses vom 26. April 2000 ablehnenden \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, das eine Änderung der Sach- und \nRechtslage zu Gunsten des Antragstellers verneint hat. Auch bei Berücksichtigung \ndieser Umstände überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse des \nAntragstellers, von der Ausweisung vorläufig verschont zu bleiben, denn die \nAusweisungsverfügung erweist sich weiterhin als offensichtlich rechtmäßig.\n\n8\n\nRechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung vom 19. Oktober 1999 ist § 47 Abs. \n1 Nr. 1 AuslG in der gegenwärtig noch geltenden Fassung. Danach wird ein \nAusländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer \nvorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei \nJahren verurteilt worden ist. Diesen Ist-Ausweisungstatbestand hat der Antragsteller \nmit der Verurteilung durch das Landgericht S. vom 4. Juni 1999 (KLs Js ) zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten wegen Vergewaltigung in \nTateinheit mit schwerem Menschenhandel, Zuhälterei, Freiheitsberaubung, \nKörperverletzung und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie \ntatmehrheitlich dazu des versuchten schweren Menschenhandels in Tateinheit mit \nKörperverletzung verwirklicht.\n\n9\n\nDass dem Antragsteller sowohl der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG als auch der nach der Nr. 4 dieser Bestimmung zukommt, \nkann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Die Ausweisung genügt auch unter \ndieser Maßgabe den gesetzlichen Anforderungen. \n\n10\n\nDer besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG bewirkt \nzunächst, dass der Antragsteller nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Solche schwer wiegenden \nGründe liegen regelmäßig bei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist-\nAusweisungstatbestandes vor (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Dass im Falle des \nAntragstellers Abweichendes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Bereits unter \ngeneralpräventiven Gesichtspunkten ist ein Absehen von der Regelrechtsfolge des § \n48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht gerechtfertigt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht \nin seinem Beschluss vom 26. April 2000 - 8 L 1739/99 - zutreffend ausgeführt. \n\n11\n\nVgl. hierzu auch den bestätigenden Senatsbeschluss vom 17. Juli 2000 - 18 B \n768/00 -.\n\n12\n\nDaneben kommt auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Ausnahme \nvon der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG normierten Regel nicht in Betracht. Vor dem \nHintergrund der den Ausweisungsanlass bildenden schweren Straftaten ging \njedenfalls zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vom Antragsteller die \nkonkrete Gefahr der Verübung weiterer, ebenso schwerer Straftaten aus. Die \nBeurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft \ndrohen, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art \nund Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die erforderliche \nGefährdung kann im Einzelfall sogar schon nach einer einzigen strafgerichtlichen \nVerurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck \nkommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. Dies gilt vor \nallem bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen, zu denen namentlich Fälle der \nVergewaltigung, des schweren Menschenhandels und der Zuhälterei - wie hier - \ngehören. Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere der in einem \nWiederholungsfalle zu erwartenden Schäden auch für das erforderliche Maß der \nWahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen bedeutsam sein. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR \n1995, 397 = NVwZ 1996, 58 = DVBl 1995, 1297 = AuAS 1995, 245; BVerwG, \nBeschluss vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 = \nInfAuslR 1983, 307, und Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = \nInfAuslR 1997, 8 = DVBl 1997, 170 = NVwZ 1997, 297 = DÖV 1997, 163; OVG \nNRW, Urteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, NWVBl 2001, 29 = EZAR 034 \nNr. 7.\n\n14\n\nGemessen daran spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \nbei dem Antragsteller die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten besteht. \nWeil die vom Antragsteller begangenen Straftaten dem Bereich schwerer Kriminalität \nzuzuordnen sind, der Antragsteller zudem besonders gewalttätig und brutal und \nungeachtet seiner familiären Situation vorgegangen ist, die Straftaten darüber hinaus \nwegen der Art ihrer Begehungsweise eine extreme Sozialschädlichkeit aufweisen, \nsind die Anforderungen an die aus ordnungsrechtlicher Sicht zu prüfende \nWahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit entsprechend gering anzusetzen. Mit \nBlick hierauf folgt aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles, dass der \nAntragsteller bis zu dem für den Senat maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der \nDarlegungsfrist im Sinne des § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO keine veränderten \nUmstände dargelegt hat, die den Schluss auf das Entfallen einer \nWiederholungsgefahr begründen könnten. Zwar hat der Antragsteller mittlerweile \neine Drogentherapie durchgeführt und es werden ihm auch günstige Entwicklungen \nbescheinigt. Die den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten fanden ihre Ursache \nneben einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers aber offensichtlich gerade auch \nin seiner Verbundenheit zum \"Rotlichtmilieu\". Dass er sich von diesem Milieu \nendgültig gelöst haben könnte und alte Kontakte nicht wieder aufleben lassen wird, \nist aber noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar. Deshalb kommt auch \ndem Umstand, dass das Landgericht S. die Reststrafe mit Beschluss vom 15. Mai \n2000 zur Bewährung ausgesetzt hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, \ndenn das Landgericht stützt seine günstige Sozialprognose einzig auf den \nGesichtspunkt des erfolgreichen Abschlusses der Drogentherapie. Auch das \nnachgereichte Gutachten des Facharztes Dr. med. P. vom 5. November 2000 \nführt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der \nWiederholungsgefahr. Diesem Gutachten zufolge lässt sich die Gefahr der Begehung \nerneuter Straftaten durch den Antragsteller für einen mittelfristigen Zeitraum nur \n\"durch weitergehend therapeutische indizierte Interventionen\" in hinreichend \nerheblicher Weise mindern, die bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs \nder Antragsfrist (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO) offenbar noch nicht abschließend \ndurchgeführt wurden; vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Diplom-\nPsychologen W. , dass notwendige Therapiemassnahmen im März 2001 noch \nandauerten. Die Gesichtspunkte der zwischenzeitlichen Heirat und der beruflichen \nWeiterbildung stehen der Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr \nebenfalls nicht entgegen. Auch in der Vergangenheit hinderten die familiären \nBeziehungen den Antragsteller nicht an der Verübung schwerer Straftaten. Von \ndaher kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Eheschließung tatsächlich nur \nunter dem Eindruck der drohenden Ausweisung erfolgte, was der Antragsgegner \nunter Berufung auf eine Erklärung der Ehefrau des Antragstellers geltend macht. \nEiner Erwerbstätigkeit, die seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie sichert, \ngeht der Antragsteller offensichtlich nicht nach. Deshalb kann frühestens nach einem \nmehrjährigen, deutlich über den hier maßgeblichen Zeitpunkt hinausreichenden \nstraffreien Verhalten des Antragstellers und weiter fortgeschrittener beruflicher \nIntegration nicht mehr vom Bestehen der konkreten Gefahr der Verübung weiterer \nschwerer Straftaten gesprochen werden. Aus den vom Senat beigezogenen \nStrafakten ergibt sich insoweit nichts anderes. Vielmehr geht aus ihnen hervor, dass \ngegen den Antragsteller erneut ein Ermittlungsverfahren geführt wird.\n\n15\n\nDer dem Antragsteller zugebilligte besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. \n1 AuslG bewirkt des Weiteren die Herabstufung des verwirklichten Ist-\nAusweisungstatbestandes zu einem Regel-Ausweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz \n1 AuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind aber nicht \ngegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall \natypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der \nAusweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes \nnach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung \ninsbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar \nist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.240 \n§ 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 § 47 \nAuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 \nAuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS \n2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383.\n\n17\n\nBei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel \ngerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die \nsonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § \n45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf general- oder spezialpräventive \nErwägungen kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an, \ndenn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter \npräventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert.\n\n18\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, \nm.w.N.\n\n19\n\nHier ist die konkrete Gefahr der Wiederholung der den Ausweisungsanlass \nbildenden schweren Straftaten sowie das besondere generalpräventive Interesse an \neiner Ausweisung des Antragstellers nach obigen Ausführungen zudem gesondert \nfestgestellt.\n\n20\n\nDie den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten weisen von ihrer \nBegehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutenden Besonderheiten auf. \nGleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Sein langjähriger \nAufenthalt im Bundesgebiet sowie die familiären Beziehungen des Antragstellers \nführen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für sich \ngenommen, noch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom Regelfall.\n\n21\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 -, vom 5. \nFebruar 1997 - 1 B 16.97 - und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, jeweils a.a.O.; \nSenatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O., und vom 2. April \n2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149 = EZAR 034 Nr. 9, sowie vom 3. Juli 2001 - \n18 B 182/01 -, jeweils m.w.N.\n\n22\n\nEs handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von \ndeutschverheirateten Ausländern mit minderjährigen Kindern - wie dem Antragsteller \n- anzutreffen sind. Zwar mag der Antragsteller in die hiesigen Verhältnisse \nweitgehend integriert sein. Hinreichend vertraut ist er aber auch mit den \nVerhältnissen in seinem Heimatland. Er hat dort die ersten Jahre seines Lebens \nverbracht und während dieser Zeit die Schule besucht. Seinen Vortrag, er sei nicht \neinmal der türkischen Sprache hinreichend mächtig, wertet der Senat als reine \nSchutzbehauptung. Denn noch bei seiner richterlichen Vernehmung am 3. Februar \n1998 ist für den Antragsteller ganz offensichtlich durch einen Dolmetscher aus der \nund in die türkische Sprache übersetzt worden. Zudem hat der Antragsteller nach der \nin den beigezogenen Strafakten befindlichen Aussage der Zeugin K. diese und \ndritte Personen in der türkischen Sprache beschimpft. Von daher ist davon \nauszugehen, dass sich der Antragsteller ohne Weiteres eine neue Existenzgrundlage \nin seiner Heimat wird schaffen können.\n\n23\n\nIn Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten und \nder bestehenden Wiederholungsgefahr führt auch die von Art. 6 Abs. 1 GG \ngeschützte Beziehung des Antragstellers zu seiner Ehefrau und den minderjährigen \nKindern, deren Intensität ohnehin umstritten ist, nicht zu dem erforderlichen \nAusnahmefall. \n\n24\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, a.a.O., und \nUrteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54 = \nBuchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 = AuAS 1999, 27 = EZAR 037 Nr. 1; \nSenatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O., und zu den \nAuswirkungen des sog. Kindschaftsre-formgesetzes Senatsbeschluss vom 14. März \n2001 - 18 B 824/00 -.\n\n25\n\nEs kann weiter dahinstehen, ob der Antragsteller Assoziationsberechtigter im \nSinne der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 ist. Denn seine Ausweisung genügt auch den \nAnforderungen, die das gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte \nanwendbare Gemeinschaftsrecht \n\n26\n\nvgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, InfAuslR \n2000, 161 = NVwZ 2000, 1029 = DVBl 2000, 550 = BayVBl 2001, 13, \nSenatsbeschluss vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, DVBl 1993, 1023 = InfAuslR \n1993, 288 = NVwZ 1993, 1227 = NWVBl 1994, 31, m.w.N.\n\n27\n\nan die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen bzw. \nAssoziationsberechtigten stellt. Die vom Gemeinschaftsrecht geforderte \nRechtfertigung der Ausweisung aus \"Gründen der öffentlichen Ordnung und \nSicherheit\" \n\n28\n\nvgl. Art. 48 Abs. 3, 56 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft in seiner ursprünglichen Fassung, Art. 39 Abs. 3, 46 Abs. 1 \ndes Vertrages in seiner durch den Amsterdamer Vertrag geänderten Fassung; \nRichtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für \ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der \nöffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. \nFebruar 1964; § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG\n\n29\n\nist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n30\n\nvgl. Beschlüsse vom 4. Mai 1990 - 1 B 82.89 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. \n124 = NVwZ-RR 1990, 649 = EZAR 121 Nr. 6, vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -\n, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1994, 45 = EZAR 034 Nr. 4 \nund vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = \nInfAuslR 1998, 4 = NVwZ 1998, 193;\n\n31\n\nund des Senats\n\n32\n\nvgl. Beschluss vom 2. November 1995 - 18 B 280/94 -, Urteil vom 21. Dezember \n1999 - 18 A 5101/96 - und Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, jeweils \na.a.O. sowie Senatsbeschluss vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 -,\n\n33\n\nbei der hier gegebenen Verwirklichung eines der in § 47 Abs. 1 AuslG geregelten \nAusweisungstatbestände, die der Abwendung einer im Einzelfall bestehenden \nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, stets gegeben, wenn \nzugleich festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im \nBundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren, das Grundinteresse \nder Gesellschaft berührenden Gefährdung führt.\n\n34\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, \nvom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10. \nFebruar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, a.a.O.\n\n35\n\nLetzteres ist hier der Fall, denn die Ausweisung des Antragstellers stützt sich \nnach obigen Ausführungen nicht allein auf den Umstand einer strafrechtlichen \nVerurteilung (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG), \nsondern sie fußt auf einer konkreten Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten \ndurch den Antragsteller (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 3 Satz \n1 AufenthG/EWG).\n\n36\n\nLetztlich steht auch Art. 8 EMRK der Ausweisung des Antragstellers nicht \nentgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehung des Antragstellers zu seiner Ehefrau \nund seinen Kindern gilt dies schon deshalb, weil der Schutz dieser Bestimmung \ninsofern nicht weiter geht als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen \nNiederschlag gefunden hat.\n\n37\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353 und vom 5. Juli 2001 - 18 A 4487/99 -, \nm.w.N.\n\n38\n\nIm Übrigen ist der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 8 \nAbs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition hier jedenfalls von der Regelung des Art. 8 \nAbs. 2 EMRK gedeckt. \n\n39\n\nVgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen insbesondere EGMR (Kammer - \nDritte Sektion), Urteil vom 30. November 1999 - Beschwerde Nr. 34374/97 (Baghli ./. \nFrankreich), NVwZ 2000, 1401 und EGMR (Kammer - Erste Sektion -), Urteil vom 11. \nJuli 2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 (Ciliz ./. Niederlande), InfAuslR 2000, 473 = \nNVwZ 2001, 547; Senatsbeschlüsse vom 10. November 2000 - 18 B 1273/00 - und \nvom 5. Juli 2001 - 18 A 4487/99 -, jeweils m.w.N.\n\n40\n\nDer Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als Maßnahme der \nGefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführten legitimen Ziele. Des \nWeiteren entspricht die Ausweisung des Antragstellers einem dringenden sozialen \nBedürfnis und sie ist in Anbetracht der festgestellten, vom Antragsteller ausgehenden \nGefahr der erneuten Verübung schwerer Straftaten auch verhältnismäßig. Es spricht \nnach obigen Ausführungen ferner nichts dafür, dass sich der Antragsteller bei einer \nRückkehr in sein Heimatland trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet \nunzumutbaren Integrationsschwierigkeiten gegenübersähe.\n\n41\n\nEine Zulassung der Beschwerde wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nscheidet danach ebenso aus.\n\n42\n\nMit Blick auf die erhobene Divergenzrüge ist anzumerken, dass dem vom \nAntragsteller in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n31. August 1999 (- 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67) \"lediglich\" zu Grunde lag, \ndass ein Ausländer vor Entstehung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten \nLebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hatte \nund damit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der - durch eine \nordnungsgemäße Einreise ohne weiteres behebbare - besondere Versagungsgrund \ndes § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstand. Nur hierauf abstellend hat das Gericht in \nErwägung gezogen, dass die Belange des Ausländers dessen Verbleib in der \nBundesrepublik Deutschland erfordern könnten. Mit jenem Fall ist der vorliegende \nFall einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung bereits vom Ansatz \nher nicht vergleichbar, was insbesondere daran deutlich wird, dass die Ausweisung \nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ein absolutes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur \nFolge hat. \n\n43\n\nDie mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. \nSeptember 1998 - 1 C 8.96 - (a.a.O.) erhobene Divergenzrüge geht schon deshalb \nfehl, weil das Bundesverwaltungsgericht den vom Antragsteller gemutmaßten \nRechtssatz, dass Ausländer in der Situation des Antragstellers generell wegen der \nRegelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht ausgewiesen werden könnten, nicht \naufgestellt hat, und zudem der mit der Ausweisung des Antragstellers verbundene \nEingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsposition nach obigen \nAusführungen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n45\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-04/18-b-287-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-04/18-b-287-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300208","retrieved":"2026-07-09 03:24:55.728923+00:00"}}