{"status":"available","doknr":"OLD300207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1204.15A5566.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"15 A 5566/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Stadt B. gelegenen Gutes \nG. M. (Gemarkung H. , Flur 28, Flurstücke 26, 76, 77). Das ehemalige \nlandwirtschaftliche Anwesen besteht aus einer Vielzahl von Gebäuden, die einen \nnach Südosten hin durch eine Mauer abgeschlossenen Innenhof umschließen. Das \nGrundstück liegt an einem im Nordosten vorbeiführenden gemeindlichen Weg im \nAußenbereich. Teile des Anwesens stehen seit 1989 unter Denkmalschutz. Insoweit \nwird auf Bl. 114 bis 115 der Gerichtsakte Bezug genommen. Heute wird das \nGrundstück als Reiterhof genutzt. Einzelne Gebäude sind an Dritte vermietet, die \nzum Teil Pferde auf dem Hof unterstellen. Wegen der Einzelheiten der Nutzung und \nder Verhältnisse auf dem Grundstück wird auf die Niederschrift zum Ortstermin vom \n6. November 2001 (Bl. 103 bis 104 R der Gerichtsakte) und auf den Lageplan Bl. 23 \nder Beiakte 1 Bezug genommen. Am 21. Juni 1996 wurde das Grundstück erstmals \nan eine im Südosten an dem Grundstück vorbeiführende \nSchmutzwasserdruckrohrleitung angeschlossen. Der Anschluss wurde am 25. Juni \n1996 abgenommen. Mit Bescheid vom 6. August 1996 setzte der Beklagte einen \nKanalanschlussbeitrag in Höhe von 116.261,60 DM fest. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies er unter entsprechender Änderung des Ausgangsbescheides mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 zurück, soweit ein Beitrag von \n88.000,-- DM festgesetzt wurde. Dabei legt der Beklagte eine Fläche von 10.496 m² \nunter Ansetzung einer Zweigeschossigkeit bei einem Teilbeitragssatz für \nSchmutzwasser von 7,28 DM je Verteilungsanteil zu Grunde. Außerdem rechnete er \ndie von der Klägerin aufgewandten Anschlusskosten in Höhe von 7.513,60 DM auf \ndie Beitragsforderung an. \n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den \nBescheid gewandt und vorgetragen: Der Bescheid sei zu unbestimmt, da der dem \nWiderspruchsbescheid beigefügte Plan die vorhandenen Gebäude unrichtig \nwiedergebe. Außerdem seien zwei wirtschaftliche Einheiten zu bilden, nämlich eine, \ndie den Wohnbereich betreffe, und eine zweite, die die Pferdehaltung betreffe. Eine \nsolche Unterscheidung nach Nutzungsarten sei notwendig, da der \nPferdehaltungsbereich keinen Vorteil von dem Kanalanschluss habe und daher eine \nentsprechende Reduzierung auf die angeschlossenen Gebäude und eine \nUmgriffsfläche erforderlich sei. Auch die satzungsrechtliche \nTiefenbegrenzungsregelung sei falsch angewandt, da fraglich sei, von welcher Seite \ndie Begrenzung anzulegen sei. Jedenfalls dürfe dies erst ab dem Radweg, in dem \ndie Abwasserleitung liege, erfolgen. Bei der Veranlagung sei zu berücksichtigen, \ndass das Grundstück im Außenbereich liege und die Gebäude unter Denkmalschutz \nstünden, sodass eine bauliche Veränderung der vorhandenen Gebäude unzulässig \nsei. Da das Grundstück überwiegend nicht bebaut sei, dürfe nur die bebaute Fläche \nund eine Umgriffsfläche als eingeschossig in die Veranlagung einbezogen werden. \n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom 6. August 1996 \nin der Gestalt des Abhhilfe- und \nWiderspruchsbescheides vom 17. Januar 1997 \naufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Das gesamte Grundstück bilde eine wirtschaftliche Einheit, \ndie der Veranlagung zu Grunde zu legen sei. Die satzungsrechtliche \nTiefenbegrenzungsregelung sei nicht einschlägig, da diese den Innen- vom \nAußenbereich trenne, das klägerische Grundstück jedoch insgesamt im \nAußenbereich liege, sodass alle Flächen, die den Baulichkeiten zugeordnet werden \nkönnten, zu veranlagen seien. Insbesondere seien auch die Pferdekoppeln den \nGebäuden zuzuordnen. Die Annahme einer Zweigeschossigkeit sei richtig, da die \nhöchste Geschossigkeit maßgebend sei. \n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, \nwobei es davon ausging, dass lediglich der 50.000,-- DM übersteigende Betrag \nangefochten sei. \n\n10\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und \nausführt, dass der gesamte Bescheid angefochten worden sei. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBescheid des Beklagten vom 6. August 1996 in \nGestalt des Änderungs-/Widerspruchsbescheides \nvom 17. Januar 1997 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags \naus: Für eine Aufteilung des Grundstücks nach verschiedenen Geschossigkeiten \ngebe es keinen Raum. Die Tiefenbegrenzung sei nicht anwendbar. Die veranlagte \nFläche ergebe sich aus der Karte, die dem Bescheid beigefügt sei. Ob einzelne \nGebäudeteile angeschlossen seien, sei unerheblich, da die Nutzung der gesamten \nbaulichen Anlage maßgeblich sei. Das Verhältnis zwischen bebauter und unbebauter \nFläche sei gerade für ein ländliches Anwesen angemessen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Vorgänge Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. \n\n18\n\nAllerdings ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht, wie vom \nVerwaltungsgericht irrtümlich angenommen, nur der den Betrag von 50.000,-- DM \nübersteigende Beitragsteil der Verfügung angefochten worden. Wie sich aus den \nGründen des Beschlusses des Senats vom 31. Oktober 2001 (15 E 940/99) ergibt, \nwar von Anfang an wie auch jetzt im Berufungsverfahren die Vollaufhebung des \nangefochtenen Bescheides Streitgegenstand. Insofern handelt es sich nicht um ein \n(verdecktes) Teilurteil, sondern um ein unvollständiges Vollendurteil. Der im \nBerufungsverfahren bestätigte erstinstanzliche Tenor erstreckt sich damit auch auf \nden bislang unbeschiedenen Teil.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 B \n209.96 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss \nvom 22. Februar 1994 - 9 B 510.93 -, NVwZ 1994, \n1116 (1117); Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 \n-, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64, S. 21.\n\n20\n\nAuch mit dem so verstandenen Klageantrag ist die Klageabweisung jedoch zu \nRecht erfolgt, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klägerin deshalb \nnicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid \nrechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage \nder Stadt B. - Anschlussbeitragssatzung - vom 23. Oktober 1990 (KABS). Nach \n§ 1 KABS erhebt die Stadt einen Anschlussbeitrag zum Ersatz des durchschnittlichen \nInvestitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Übernahme \nder öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit \nder Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Nach § 2 Abs. 1 KABS \nunterliegen der Beitragspflicht zwar nur Grundstücke, die Baulandcharakter \naufweisen. Dieses Merkmal erfüllen Grundstücke im Außenbereich nicht. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November \n1995 - 15 B 2163/95 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. \n\n22\n\nJedoch entsteht gemäß § 2 Abs. 2 KABS ein Beitrag auch dann, wenn das \nGrundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird. Eine solche \nRegelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - \n15 A 399/01 -, S. 3f. des amtlichen Umdrucks.\n\n24\n\nDer Anschluss erfolgte im Juni 1996. In diesem Falle entsteht gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchst. a KABS die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit \ndessen Genehmigung. Diese ist hier mit der Abnahme vom 25. Juni 1996 erteilt \nworden. \n\n25\n\nSomit ist in diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht für das Grundstück entstanden. \nGrundstück ist dabei die wirtschaftliche Einheit (§ 3 KABS), also jeder demselben \nEigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder \ngewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die Anlage angeschlossen \nwerden kann. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 \nA 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65).\n\n27\n\nDie Flurstücke 76, 77 und 26 bilden eine solche wirtschaftliche Einheit. Das 21 \nm² große Flurstück 76 ist als nicht selbstständig nutzbare Parzelle Teil der mit der \nHofanlage bebauten Flurstücke 26 und 77. Das Flurstück 26, das alleine aus der \nFläche besteht, auf dem das Haupthaus errichtet ist, stellt keine eigenständige \nwirtschaftliche Einheit dar, da es schon wegen der Abstandsflächen auch auf das \nFlurstück 77 übergreift. Damit ist das notwendige Mindestmaß an rechtlicher \nZusammengehörigkeit für die Zusammenfassung von Buchgrundstücken zu einer \nwirtschaftlichen Einheit gegeben.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 \nA 6852/93 -, NWVBl. 1999, 25.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Bildung mehrerer wirtschaftlicher \nEinheiten nicht angezeigt. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem \nGrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht \nnach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt \nvon den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks \nund von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu \neinem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß \nund Art der baulichen Nutzung ab. In einem unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt \nfür die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten auch die \nsich für die Aufstellung eines Bebauungsplans aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle \nGrundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon \nvorhandenen baulichen Bestandes sein. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November \n2000 - 15 B 1769/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. \n\n31\n\nAngesichts des Umstandes, dass die Baulichkeiten in ihrer baulichen \nGeschlossenheit einen einzigen Gebäudekomplex darstellen und das Grundstück \nauch einheitlich als Reiterhof genutzt wird, verbietet sich eine Bildung wirtschaftlicher \nEinheiten, die an die Wohnnutzung einerseits und die Pferdehaltung andererseits \noder gar an die Geschossigkeit anknüpft. \n\n32\n\nJedoch ist nicht die gesamte Fläche der so zu bildenden wirtschaftlichen Einheit \nin die Verteilung einzubeziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a KABS gilt \nals Grundstücksfläche, wenn - wie hier - ein Bebauungsplan nicht besteht, bei \nGrundstücken, die an die Erschließungsanlagen angrenzen, die Fläche von der \nErschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m. Mit dem Begriff der \nErschließungsanlage in dieser Satzungsvorschrift ist die Wegefläche gemeint, die die \nverkehrliche Erschließung des Grundstückes vermittelt. Dies ergibt sich daraus, dass \nmit der Tiefenbegrenzung generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der \nEntwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes \nGrundstück begrenzt wird. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2000 - \n15 B 697/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; \nBeschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/93 -, \nNWVBl. 1999, 25 (26). \n\n34\n\nDiese räumliche Erschließungswirkung bezieht sich auf den durch die Bebauung \ngeprägten Bereich, der sich regelmäßig im Anschluss an den die verkehrliche \nErschließung vermittelnden Weg erstreckt, nicht aber räumlich daran orientiert ist, \nvon welcher Seite das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist. \nAuch aus dem Satzungstext selbst ergibt sich, dass mit \"Erschließungsanlage\" die \nWegeerschließung gemeint ist: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KABS gilt \nnämlich als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die nicht an die \nErschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück \ndienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der \nErschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens \n40 m, wobei Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum \nGrundstück herstellen, unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung ist nur sinnvoll, \nwenn unter \"Erschließungsanlage\" der die verkehrliche Erschließung vermittelnde \nWeg und nicht die öffentliche Abwasseranlage verstanden wird, denn ein Weg \nverbindet mit anderen Wegen, nicht mit einer Abwasseranlage.\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Tiefenbegrenzung auch auf \nAußenbereichsgrundstücke anzuwenden. Schon der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 \nKABS gibt für eine Beschränkung auf beplante oder im Innenbereich liegende \nGrundstücke nichts her. Auch der oben genannte Sinn und Zweck einer \nTiefenbegrenzung, die räumliche Erschließungswirkung einer Abwasseranlage für \ndas Grundstück zu bestimmen, greift für Außenbereichsgrundstücke ein. Ebenso wie \nbei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich,\n\n36\n\nvgl. zur Anwendbarkeit einer \nTiefenbegrenzungsregelung im unbeplanten \nInnenbereich OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober \n2001 - 15 A 5184/99 -, S. 13 ff. des amtlichen \nUmdrucks (zum Straßenbaubeitragsrecht),\n\n37\n\nkommt bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich die Erschließungswirkung \nder Anlage nicht der gesamten Fläche unabhängig von ihrer Tiefe zu, sondern nur \neinem in der Nähe der wegemäßigen Erschließungsanlage befindlichen Teil, den die \nTiefenbegrenzungsregelung generalisierend festlegt. Dem steht das vom Beklagten \nangeführte Zitat aus der Rechtsprechung des Senats,\n\n38\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 \n- 15 A 7653/95 -, Gemhlt. 2000, 183 (184),\n\n39\n\ndass für eine Außenbereichsbebauung ein großzügigerer Zuschnitt des \nBaugrundstücks als bei einer Straßenrandbebauung in geschlossener Ortslage \nüblich sei, nicht entgegen. Dies bezieht sich auf die Bildung einer wirtschaftlichen \nEinheit, also die Feststellung des Grundstücks im beitragsrechtlichen Sinne, nicht auf \ndie Anwendbarkeit der Tiefenbegrenzungsregelung auf ein Grundstück. Ob eine \ndifferenzierte Tiefenbegrenzungsregelung für verschiedene Baugebietstypen \nzulässig wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die \nKanalanschlussbeitragssatzung eine einheitliche Tiefenbegrenzungsregelung für alle \nGrundstücke vorsieht.\n\n40\n\nDie so vom Weg her zu bestimmende Tiefenbegrenzung beschränkt sich jedoch \nnicht auf den 40-m-Bereich. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 KABS ist bei einer darüber \nhinausgreifenden baulichen Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der \nübergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. Durch diese Regelung wird \nsichergestellt, dass im Einzelfall die generalisierende Annahme einer bestimmten \nräumlich beschränkten Erschließungswirkung durch die konkrete bauliche Nutzung \ndes Grundstückes widerlegt werden kann. Im vorliegenden Fall endet die über die \nTiefenbegrenzung hinausgreifende Nutzung an der Südwestseite des auf Plan Bl. 23 \nder Beiakte 1 als Wohnhaus 6.1 bezeichneten Gebäudes, mithin vom Weg in einer \nTiefe von gut 75 m. Die so zu ziehende Tiefenbegrenzung ist nach der Satzung in \nder Weise vorzunehmen, dass in dieser Tiefe über das gesamte Grundstück hinweg \ndie Grenze zu ziehen ist. Damit ergibt sich eine Fläche von 11.037 m², also eine \nsolche, die noch über der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommenen \nFläche von 10.496 m² liegt. Allerdings ist die Formulierung des § 4 Abs. 1 Satz 3 \nKABS für die Festlegung der Tiefenbegrenzung bei übergreifender baulicher Nutzung \nnicht eindeutig. Entgegen anderen Satzungsformulierungen, die im Allgemeinen von \nder \"hinteren Grenze der Nutzung\" sprechen, ist hier \"die Tiefe der übergreifenden \nNutzung zu berücksichtigen\". Jedoch gibt diese Formulierung keinen Anlass, eine \nandere Form der Tiefenbegrenzung als die der Grenzziehung über das Grundstück \nhinweg entsprechend der hinteren Nutzungsgrenze anzunehmen. Der vorliegenden \nSatzungsformulierung kann nicht entnommen werden, dass lediglich die der \nübergreifenden Nutzung unterliegende Fläche in die Verteilung einzubeziehen sei. \nDenn nach der Satzungsformulierung ist nicht die \"Fläche\" der übergreifenden \nNutzung zu berücksichtigen, sondern die \"Tiefe\" der übergreifenden Nutzung. Somit \nstellt sich allein die Frage, wie diese Tiefe nach der Satzungsregelung zu bemessen \nist. Mangels anderer sich aufdrängender Anhaltspunkte und im Interesse der Klarheit \nder anzuwendenden Satzungsregelung kann dies nur dahin verstanden werden, \ndass diese tatsächliche Tiefe der übergreifenden Nutzung auch für die übrigen \nGrundstücksteile, in denen eine solche übergreifende Nutzung nicht vorliegt, \nmaßgeblich sein soll. Daraus errechnet sich unter Zugrundelegung einer \nzweigeschossigen Bebaubarkeit ein Beitrag von 100.436,70 DM.\n\n41\n\nVgl. zur rechtlichen Zulässigkeit einer \nSatzungsregelung, die nicht auf die Geschossigkeit \nder Gebäude auf einzelnen Grundstücksteilen, \nsondern auf die Geschossigkeit auf dem Grundstück \nabstellt, sodass das Gebäude mit der höchsten \nGeschossigkeit für den Maßzuschlag entscheidend \nist, OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - \n15 A 3495/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.\n\n42\n\nMithin ist eine höhere Beitragspflicht entstanden, als durch den angefochtenen \nBescheid festgesetzt wurde. \n\n43\n\nAllerdings kommt hier ein Anspruch der Klägerin auf Teilerlass wegen sachlicher \nUnbilligkeit in Betracht. Wenn im Einzelfall die Erhebung der Abgabe in einer \nbestimmten Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, \nwenn also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die \nWertung des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den \ngesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen \ndes Gesetzes zuwider läuft, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Teilerlass \nwegen sachlicher Unbilligkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 \nAO). \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - \n15 A 5184/99 -, S. 16 f. des amtlichen Umdrucks. \n\n45\n\nEine solche sachliche Unbilligkeit könnte hier deshalb vorliegen, weil die \nübergreifende bauliche Nutzung, die zu einer deutlichen Erweiterung der \nheranzuziehenden Fläche gegenüber der nach der allgemeinen Tiefenbegrenzung \nmaßgeblichen Fläche führt, sich nur auf einen kleinen Teil im südwestlichen Bereich \ndes Grundstücks erstreckt, während weite Teile der so in die Tiefenbegrenzung mit \neinzubeziehenden Fläche entweder baulich nicht oder in beitragsrechtlich nicht \nrelevanter Weise genutzt wird. Dies gilt für eine Fläche von etwa 80 x 40 m, die zwar \nfür die Tierhaltung genutzt wird, jedoch hinsichtlich der Schmutzwasserentwässerung \nkeine Bedeutung hat. Der kanalanschlussbeitragsrechtliche Satzungsbegriff der \nübergreifenden baulichen Nutzung für die über eine Tiefenbegrenzung hinaus zu \nveranlagende Fläche erfasst nämlich nicht jede bauliche Anlage im Sinne des \nBauordnungsrechts, sondern nur eine solche, die im Zusammenhang steht mit einer \nbaulichen Nutzung, die überhaupt einen Entwässerungsbedarf nach sich ziehen \nkann.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A \n5608/98 -, KStZ 2001, 194.\n\n47\n\nWie die Ortsbesichtigung ergeben hat, befinden sich in dem genannten Bereich - \nabgesehen von einer Sattelkammer - lediglich die Pferdeställe, für die ein \nSchmutzwasserentwässerungsbedarf nicht besteht. Das dort anfallende Abwasser in \nForm von Ausscheidungen der Pferde darf gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 der \nEntwässerungssatzung der Stadt B. vom 25. Mai 1990 nicht in die \nEntwässerungsanlage eingeleitet werden. Die nach der Satzungsregelung in die \nVerteilung einzubeziehende Fläche und damit auch der entsprechende Beitrag \nübersteigt deutlich diejenige Fläche, auf die sich die vorteilhafte \nErschließungswirkung der Abwasseranlage erstreckt. Nach der vom Beklagten \nvorgelegten Berechnung kann sich der Mehrbetrag auf absolut etwa 25.000,-- DM \nund damit relativ auf etwa ein Viertel des satzungsgemäß angefallenen Beitrags \nbelaufen. Bei diesem Vergleich ist nicht vom angefochtenen Beitragsbescheid des \nBeklagten über 88.000,-- DM auszugehen, sondern vom satzungsgemäß \nangefallenen Beitrag, da die Beitragsberechnung des Beklagten nicht etwa bereits \neine Billigkeitsentscheidung beinhaltet, sondern lediglich auf einer unzutreffende \nBeitragsberechnung beruht. Angesichts dieser Größenordnungen kommt ein \nBilligkeitserlass in Betracht, wenn der unbilligen Härte nicht durch eine teilweise \nzinslose Stundung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b KAG NRW i.V.m. §§ 222 und \n234 Abs. 2 AO) begegnet wird.\n\n48\n\nJedoch hat auch unter Zugrundelegung eines Anspruchs auf einen \nBilligkeitserlass die Klage keinen Erfolg. Zwar war nach der Rechtsprechung des \nfrüher für das Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz zuständigen 2. \nSenats ein Beitragsbescheid bei einer sich von Amts wegen aufdrängenden \nBilligkeitsentscheidung, die nicht getroffen wurde, mit Rücksicht auf die Möglichkeit \neiner abweichenden Beitragsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zusammen mit der \nBeitragsfestsetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b KAG NRW i.V.m. § 163 Abs. 1 \nSatz 1 und 3 AO auf eine Anfechtungsklage hin als verfrüht und deshalb rechtswidrig \naufzuheben. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 \nA 302/87 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks m.w.N. \n\n50\n\nDieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat jedoch nicht an. Auch \nwenn der Billigkeitserlass und die Beitragsfestsetzung in einem Verfahrensschritt \nverbunden werden können, handelt es sich der Sache nach um zwei \nEntscheidungen, wobei die Billigkeitsentscheidung, mag sie (im ganzen oder \nteilweisen Sinne ablehnend) getroffen worden sein oder nicht, mit der \nVerpflichtungsklage zu erstreben ist. Die Beitragsfestsetzung wird durch einen \nerforderlichen, aber unterbliebenen Billigkeitserlass nicht rechtswidrig, und zwar auch \nnicht aus rein verfahrensrechtlichen Gründen. Entgegen der genannten \nRechtsprechung ist in einem solchen Fall nämlich nicht die Beitragsfestsetzung zu \nfrüh, sondern allenfalls der Billigkeitserlass zu spät erfolgt.\n\n51\n\nIm Ergebnis ebenso zum Billigkeitserlass nach \n§ 163 AO BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C \n90.81 -, NJW 1982, 2682 (2683); zum Biligkeitserlass \nnach § 135 Abs. 5 BauGB Urteil vom 12. September \n1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96; zum Erlass \nnach §§ 234 Abs. 2, 163 Abs. 1 AO OVG NRW, \nBeschluss vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, S. 5f. \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-04/15-a-5566-99","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-04/15-a-5566-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300207","retrieved":"2026-07-09 03:24:55.637304+00:00"}}