{"status":"available","doknr":"OLD300206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1204.11A3003.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"11 A 3003/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine \nGerichtskosten erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig \nabgewiesen, weil die Klagefrist versäumt sei und keine \nWiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden könne. Weil \ndie in diesem Zusammenhang allein erhobene Gehörsrüge (§§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) nicht durchgreift, sind \ndie ansonsten angeführten Zulassungsgründe nicht \nentscheidungserheblich.\n\n4\n\nDer Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, inwieweit \nmögliche Rechtsanwendungsfehler im Hinblick auf die hier \neinschlägigen §§ 10, 74 Abs. 1 AsylVfG, 60 VwGO zu einer \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen \nkönnen.\n\n5\n\nVgl. zur Problematik Hessischer VGH, \nBeschluss vom 30. Oktober 1997 - 13 UZ \n383/97.A -.\n\n6\n\nSelbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, die von ihnen \nerhobenen Rügen unterlägen im Zulassungsverfahren der \nuneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, bestände kein \nGrund, die Berufung zuzulassen.\n\n7\n\nDie Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass ihnen der Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 27. Juli 1999 wegen der Fiktionswirkung des \n§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG mit seiner Aufgabe zur Post am \n2. August 1999 zugestellt worden ist. Die Klagefrist ist am \n16. August 1999 abgelaufen. Daran ändert der Umstand nichts, \ndass die Kläger - inzwischen anwaltlich vertreten - am 30. Au-\ngust 1999 an das Bundesamt einen Wiedereinsetzungsantrag \ngerichtet haben und dieses am 6. September 1999 durch Einwurf-\nEinschreiben den Bescheid vom 27. Juli 1999 erneut zustellen \nwollte. Auch bei mehrfacher Zustellung eines den Lauf der \nKlagefrist auslösenden Bescheides ist die erste wirksame \nZustellung für die Fristenberechnung maßgeblich. Die nochmalige \nZustellung beseitigt die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen \nund wirksamen Zustellung des Bescheides nicht.\n\n8\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 \n- 5 B 18.94 - unter Hinweis auf das \nUrteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, \nBVerwGE 58, 100; OVG NRW, Beschluss vom \n6. Juli 1995 - 23 A 10147/88 -; Kopp/ \nSchenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \n12. Aufl., § 74 RdNr. 4; Sodan/Ziekow, \nKommentar zur Verwaltungsgerichtsord-\nnung, Juli 2000, Band 2, § 74 RdNr. 20. \nAnderer Ansicht Sachs, in Stelkens/ \nBonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensge-\nsetz, 6. Aufl., § 51 RdNr. 59, mit \nHinweis auf den Beschluss des BFH vom \n25. Februar 1999 - IV R 36/98 -, NVwZ-\nRR 2000,8, der jedoch eine \nverfahrensrechtliche Besonderheit der \nFinanzgerichtsordnung betrifft.\n\n9\n\nAuf die Wirksamkeit der zweiten Zustellung, mit der sich das \nVerwaltungsgericht befasst hat, kommt es damit nicht an.\n\n10\n\nEs mag sein, dass die Klagefrist neu in Lauf gesetzt worden \nwäre, wenn sich das Bundesamt nicht darauf beschränkt hätte, \nden einmal (fiktiv) zugestellten Bescheid erneut zuzustellen, \nsondern das Verfahren wieder aufgenommen und unter Ersetzung \ndes Bescheides vom 27. Juli 1999 einen neuen Bescheid erlassen \nhätte.\n\n11\n\nVgl. zum Zweitbescheid BVerwG, \nBeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - 3 B \n46.88 -, Buchholz 427.2 § 13 Nr. 99, \nund 10. August 1995 - 7 B 296.95 -, \nBuchholz 428.2 § 2 Nr. 3, sowie Urteil \nvom 28. März 1996 - 7 C 36.95 -, \nBuchholz 428.1 § 4 Nr. 6.\n\n12\n\nEine Absicht, in diesem Sinne zu verfahren, ist jedoch nicht \nerkennbar geworden. Die Kläger haben im Vorfeld der erneuten \nZustellung des Bescheides vom 27. Juli 1999 gerade nicht um das \nWiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen \nVerwaltungsverfahrens, sondern um die Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gebeten. Das Anschreiben vom 6. September 1999, \nmit dem den Klägern (vertreten durch ihren \nProzessbevollmächtigten) der Bescheid vom 27. Juli 1999 erneut \n\"zugestellt\" worden ist, gibt für die Absicht, einen \nZweitbescheid zu erlassen, nichts her. Dass das Bundesamt \nglaubte, mit der erneuten Zustellung des Bescheides den Mangel \nder Versäumung der Klagefrist auszuräumen, ist rechtlich ohne \nBedeutung.\n\n13\n\nMit Blick auf die am 16. August 1999 abgelaufene Klagefrist \nkönnen die Kläger keine Wiedereinsetzung beanspruchen. Sie \nhaben die Klagefrist schuldhaft versäumt (§ 60 Abs. 1 VwGO). Es \nkommt deshalb auch nicht darauf an, dass sie spätestens am \n24. August 1999 (Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit dem \nBundesamt) zuverlässige Kenntnis von der Zustellung des \nBescheides vom 27. Juli 1999 hatten, aber erst am 26. Juni 2001 \nbeim Verwaltungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nbeantragt haben (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VwGO).\n\n14\n\nDie Kläger sind im Einklang mit § 10 AsylVfG über die \nNotwendigkeit belehrt worden, jeden Wechsel der Anschrift dem \nBundesamt unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn \nvon einer staatlichen Stelle eine neue Unterkunft zugewiesen \nwird. Dass ihnen die Unterkunft, in der sie im Zeitpunkt der \nZustellung des Bescheides vom 27. Juli 1999 wohnten, vom \nSozialamt der Stadt D. zugewiesen worden ist, ist ohne \nBelang. Entscheidend ist aus der Sicht des rechtlich \nunerfahrenen Adressaten der Belehrung, dass eine Pflicht, einen \nWechsel der Anschrift mitzuteilen, nicht nur bei einem auf \neigener Initiative beruhenden Umzug, sondern auch dann bestehen \nsoll, wenn der Wohnungswechsel von dem \"Staat\" veranlasst wird, \ndessen Schutz der Asylbewerber sucht. Dies schließt die \nGemeinden als Teil des Staatswesens ein.\n\n15\n\nVgl. zum notwendigen Inhalt der \nBelehrung BVerfG, Beschluss vom \n10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, \nInfAuslR 1994, 324.\n\n16\n\nEs entlastet die Kläger nicht, dass sie glaubten, das Sozialamt \nund das Ausländeramt würden, wie schon bei einem früheren \nUmzug, ihrerseits dem Bundesamt den Wechsel der Anschrift \nmitteilen. Die Mitteilungspflicht des Ausländers ist von \netwaigen Mitteilungen von Seiten anderer Behörden unabhängig. \nIn dieser Hinsicht konnten die Kläger keinem Zweifel \nunterliegen (vgl. Seite 3 3. Absatz der Belehrung). Dass sie \nim März 1999 einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG \ngestellt haben und die Deutsche Post AG die Postsendung \nmöglicherweise unter der neuen Anschrift hätte zustellen \nmüssen, entschuldigt die Kläger nicht. Sie haben wegen der \nunterbliebenen Mitteilung des Wechsels der Anschrift an das \nBundesamt nicht die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene \nVorsorge getroffenen, um für das Bundesamt sicher erreichbar zu \nsein.\n\n17\n\nAls die Kläger am 16. August 1999, dem letzten Tag der noch \noffenen Klagefrist, das Ausländeramt der Stadt D. \naufsuch-ten, um eine Verlängerung der Aufenthaltsgestattung zu \nerreichen, ist dessen Bediensteten kein Fehlverhalten \nunterlaufen, das die Kläger gehindert hätte, fristgerecht Klage \nzu erheben. Dass das Ausländeramt bei dieser Gelegenheit \nungefragt auf den ihm bereits vorliegenden Bescheid des \nBundesamtes hätte hinweisen können, dies aber nicht getan hat, \nentschuldigt die Kläger nicht. Auf den Geschehensablauf nach \ndem 16. August 1999 kommt es ohnehin nicht mehr an.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-04/11-a-3003-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-04/11-a-3003-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300206","retrieved":"2026-07-09 03:24:55.539912+00:00"}}