{"status":"available","doknr":"OLD300229","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1203.18B1495.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-03","aktenzeichen":"18 B 1495/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDer Antrag genügt schon formell nicht dem \nDarlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil in \nVerkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der \nBegründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer \nBeschwerde die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht \nangegriffen wird, ohne einen der in § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe zu benennen.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. August \n1997 - 18 B 216/97 -.\n\n5\n\nSelbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon \nausgeht, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, hat sie solche Zweifel \nnicht begründet. \n\n6\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag, soweit \ndamit die Aussetzung der Vollziehbarkeit der verfügten \nAusweisung begehrt wird, wegen fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt, weil die \nAntragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ausweisung nicht \nangeordnet hat und daher dem Widerspruch der Antragstellerin \ngegen die Ausweisung bereits aufgrund von § 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n7\n\nIm Ergebnis richtig ist auch die Ablehnung des die \nVersagung der Aufenthaltsgenehmigung betreffenden Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n8\n\nDer ausdrücklich auf Aussetzung der Vollziehung der \nOrdnungsverfügung vom 22. August 2001 gerichtete, demgemäß \nnach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung der beantragten \nAufenthaltserlaubnis gerichteten Widerspruchs ist bereits \nunzulässig, denn der Aufenthaltsgenehmigungsantrag der \nAntragstellerin vom 6. September 2000 hat eine Fiktionswirkung \nim Sinne des § 69 Abs. 2 oder 3 des Ausländergesetzes \n- AuslG - nicht ausgelöst. Dem Eintritt einer Fiktionswirkung \nsteht die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG (iVm § \n69 Abs. 3 Satz 3 AuslG) entgegen, wonach die Fiktionswirkung \nnicht eintritt, wenn der Ausländer auf Grund eines \nVerwaltungsaktes - wie hier die Antragstellerin auf Grund des \nseit dem 7. Juli 1998 bestandskräftigen Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n20. Oktober 1997 - bei Antragstellung ausreisepflichtig und \nnoch nicht ausgereist ist. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, \ndass auch Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren \neine Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich im \nSichtvermerksverfahren, d.h. aus dem Ausland einzuholen \nhaben.\n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. August \n2001 - 18 B 1366/00 -, m.w.N.\n\n10\n\nHinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung \nzugleich enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der \nAussetzungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Die \nAbschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Sie \nentspricht den rechtlichen Anforderungen des § 50 AuslG. Die \nAntragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, da sie die \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt und \nunerlaubt eingereist ist (§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, \n58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und überdies durch den \nbestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober \n1997 ausreisepflichtig geworden ist. Das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen und Duldungsgründen würde dem Erlass \nder Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 3 \nAuslG nicht entgegen stehen und bedarf daher - in diesem \nZusammenhang - keiner Prüfung. Daher vermag die \nAntragstellerin mit ihrer - ausdrücklich allein gegen die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausreiseaufforderung \nund Abschiebungsandrohung gerichteten - Geltendmachung eines \nAnspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Nr. 2 \nihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit dieser Ausführungen zu begründen. \n\n11\n\nSelbst wenn zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen \nwürde, dass sie mit ihren - einen konkreten diesbetreffenden \nBezug zu den Gründen des angefochtenen Beschlusses vermissen \nlassenden - Ausführungen unter Nr. 3 und 4 des \nZulassungsantrags ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung eines \nAnspruches auf Erteilung einer Duldung im Wege des Erlasses \neiner einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend \nmachen wollte, hätte sie solche Zweifel nicht begründet. \n\n12\n\nDie Antragstellerin hat insoweit jedenfalls einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n13\n\nDie Abschiebung der Antragstellerin ist nicht für die Dauer \ndes Widerspruchs- und Klageverfahrens, mit dem die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung erstrebt wird, einstweilen auszusetzen. \nDer Erlass einer dementsprechenden einstweiligen Anordnung ist \nnach ständiger Senatsrechtsprechung aus gesetzessystematischen \nGründen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie hier - \neinstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entfällt, \nweil ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 und 3 AuslG \nnicht eingetreten ist. Etwas anderes gilt zwar ausnahmsweise \nzur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 GG), wenn nur mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung \nsichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche \nRegelung ihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten \nPersonenkreis zugute kommt. \n\n14\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. April \n1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, \n449 = NVwZ-Beil. I 1999, 99.\n\n15\n\nEine derartige Situation liegt hier aber nicht vor. Es \nbedarf zur Sicherung der Durchsetzung etwaiger - von der \nAntragstellerin angesprochener - Rechte aus § 9 Abs. 2 DVAuslG \nnicht des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. \n\n16\n\nDies ergibt sich daraus, dass § 9 Abs. 2 DVAuslG in dem für \ndie Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis \nmaßgeblichen Zeitpunkt tatbestandsmäßig einen nicht \nzwangsweise beendbaren Aufenthalt des Ausländers im \nBundesgebiet voraussetzt. Sein Aufenthalt muss rechtmäßig, \ngeduldet oder nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet sein, wobei \nes dem Besitze einer Duldung gleich steht, wenn die \nAusreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder \nnicht mehr vollziehbar ist. \n\n17\n\nDie zu den vorstehenden Anforderungen vom Senat früher \noffen gelassene Frage nach dem maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt,\n\n18\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom \n12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, \nInfAuslR 2001, 157,\n\n19\n\ndie auch in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bisher unentschieden geblieben \nist,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni \n1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265 = \nInfAuslR 1997, 21 = DVBl. 1997, 174 = \nNVwZ 1997, 192 = DÖV 1997, 167 = EZAR \n011 Nr. 9, sowie vom 3. Juni 1997 - 1 C \n1.97 -, BVerwGE 105, 28 = NVwZ 1998, \n187 = InfAuslR 1997, 352 = DVBl. 1997, \n1392 = EZAR 011 Nr. 12 = DÖV 1998, \n244,\n\n21\n\nhat der Senat nunmehr in Übereinstimmung mit dem 17. Senat \ndes erkennenden Gerichts\n\n22\n\n- vgl. Beschluss vom 16. Juni 1999 \n- 17 B 1567/97 -\n\n23\n\ndahin entschieden, dass maßgeblich der Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (d. h. \nim hier gegebenen, auf Zulassung der Beschwerde gerichteten \nAntragsverfahren der Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist \nnach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist.\n\n24\n\nVgl. dazu im Einzelnen mit \nausführlicher Begründung: \nSenatsbeschluss vom 26. November 2001 \n- 18 B 242/01 -.\n\n25\n\nDie Antragstellerin verfügt gegenwärtig nicht über den in \n§ 9 Abs. 2 DVAuslG vorausgesetzten aufenthaltsrechtlichen \nStatus. Jedenfalls nach Eintritt der Bestandskraft des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 20. Oktober 1997 hätte ihr Aufenthalt \njederzeit zwangsweise beendet werden können.\n\n26\n\nSchließlich hat die Antragstellerin auch im Hinblick auf ihre \nfamiliären Bindungen keinen Duldungsanspruch aus § 55 Abs. 2 \nAuslG iVm Art. 6 Abs. 1 GG dargelegt.\n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet \ndas Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen \ngrundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch \neinen Duldungsanspruch. \n\n28\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom \n12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, \na.a.O.\n\n29\n\nEin Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in \nsolchen Fällen ausnahmsweise nur dann vor, wenn es dem \nAusländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht zuzumuten \nist, seine familiären Beziehungen zu berechtigterweise im \nBundesgebiet Lebenden durch Ausreise zu unterbrechen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = \nNVwZ 1998, 742 = InfAuslR 1998, 213 = \nDVBl. 1998, 722 = EZAR 020 Nr. 8.\n\n31\n\nDerartige Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit die \nAntragstellerin sich auf ihre Bindung an ihren deutschen \nEhemann beruft, erscheint eine Trennung nicht unzumutbar, da \ndie Eheschließung am 5. Januar 2000 zu einer Zeit erfolgte, \nals die Antragstellerin noch ihre Freiheitsstrafe aufgrund des \nUrteils des Landgerichts L. vom 16. Februar 1998 \nverbüßte, die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig \nwar und beide Ehegatten wussten, dass die Antragstellerin nach \nihrer Haftentlassung nach Nigeria würde ausreisen müssen. Da \ndie Antragstellerin sich jedenfalls bis November 2001 in der \nStrafhaft befunden hat - und sich möglicherweise noch in Haft \nbefindet - hat sich zwischen den Ehegatten bisher keine \neheliche Lebensgemeinschaft entwickelt, die eine solche \nIntensität und ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass eine \nTrennung der Ehegatten nicht zumutbar erscheinen würde. \n\n32\n\nSoweit die Antragstellerin sich auf ihre Schwangerschaft \nberuft, hat sie nicht dargelegt, dass sie nicht reisefähig \nist.\n\n33\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-03/18-b-1495-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-03/18-b-1495-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300229","retrieved":"2026-07-09 03:24:57.610381+00:00"}}