{"status":"available","doknr":"OLD300228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1203.13B1488.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-03","aktenzeichen":"13 B 1488/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgelegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 \nAbs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, \ndass dem Antrag auf Zulassung der Antragstellerin zum \nZweitstudium bei maßgeblichem Abstellen auf ihre innerhalb der \nFrist des § 3 Abs. 1 und 2 VergabeVO im Verwaltungsverfahren \nvorgelegten Begründung lediglich die Messzahl 2 (1 Punkt für \ndas Prüfungsergebnis des Erststudiums und 1 Punkt für die \nGründe für das Zweitstudium) zuerkannt werden kann, wodurch \ndie Antragstellerin den Auswahlgrenzwert für ein Zweitstudium \nder Tiermedizin im Wintersemester 2001/02 nicht erreicht. \n\n4\n\nDie durch § 32 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 HRG vorgegebene Auswahl \nvon Zweitstudienbewerbern u. a. nach dem Prüfungsergebnis des \nErststudiums als dem einen Element der auswahlrelevanten \nMesszahl unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken aus \nArt. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber die Bestimmung \nder für die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung maßgeblichen \nElemente eines Lebenssachverhalts überlassen, wobei er sich \nallerdings in den Grenzen seiner verfassungsrechtlichen \nGestaltungsfreiheit zu verhalten hat, \n\n5\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. \nOktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE \n84, 349/359 f.,\n\n6\n\nund bei besonderen Lebenssachverhalten, beispielsweise \nmassenhaften und/oder nicht greifbaren Erscheinungen, von der \nBetrachtung eines Gesamtbildes ausgehend typisierende und/oder \npauschalierende Regelungen treffen kann,\n\n7\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE \n96, 1/7 ff.\n\n8\n\nHier ist der Gesetzgeber einerseits in der erkennbaren \nAbsicht, dass Prüfungsergebnis eines Erststudienabsolventen \nunabhängig von der Verschiedenheit der jeweiligen Studiengänge \nentsprechend seiner in der Note allgemein zum Ausdruck \nkommenden Abschlussleistung zu honorieren, anderseits in der \nerkennbaren Erwartung, dass ein Erststudienabsolvent mit \nhöherer Abschlussleistung eher den zügigen und erfolgreichen \nAbschluss eines Zweitstudiums erwarten lässt, ohne nach \nStudienfächern zu differenzieren, pauschalierend von \ngrundsätzlich gleich zu betrachtenden Abschlusszeugnissen und \nAbschlussnoten ausgegangen. Denkbare Gründe für im Schnitt \nbessere oder schlechtere Prüfungsergebnisse in den \nverschiedenen Studiengängen hat der Gesetzgeber wegen ihrer \nVielfalt in der Masse der Studiengänge und \nPrüfungsabsolventen, ihrer regionalen und epochalen \nSchwankungen, ihrer Undifferenzierbarkeit in \nprüflingsindividuell oder studiengangstypisch sowie ihrer \nmangelnden Praktikabilität im Hinblick auf die oben \ndargestellten Gesetzesanliegen bewusst außer Betracht \ngelassen. Damit hält er sich im Rahmen seiner \nverfassungsrechtlich zugelassenen Gestaltungsfreiheit. Eine \nsachliche Unvertretbarkeit oder gar unverhältnismäßige \npotentielle Benachteiligung bestimmter Erststudienabsolventen \nist nicht feststellbar. Das schon deshalb nicht, weil \ndurchschnittlich bessere Abschlussergebnisse in dem einen \ngegenüber einem anderen Studiengang ihre Erklärung auch in \nprüflingsindividuellen Merkmalen wie besonderer \nberufsspezifischer Eignung oder größerer Leistungsbereitschaft \nusw. oder vorzeitiger Eliminierung leistungsschwacher \nStudenten in dem einen Studiengang finden können, was aber \ngerade das o.a. in der gegebenen Mangelsituation grundsätzlich \nverfassungsrechtlich akzeptierbare Gesetzesanliegen stützt. \n\n9\n\nVgl. hierzu auch Urteil des Senats \nvom 31. Januar 1996 - 13 A 2986/95 -, \nBeschluss vom 20. Februar 1996 - 13 B \n142/96 - und Beschluss vom 24. Mai 1996 \n- 13 B 1011/96 -.\n\n10\n\nGegen das Punkteraster des Absatz 2 der Anlage 4 zu § 22 \nAbs. 2 Satz 2 VergabeVO bestehen keine Bedenken. \n\n11\n\nAuch die Einordnung der Begründung des Zweitstudienantrags \nder Antragstellerin in Fallgruppe 5 ist nicht zu beanstanden. \n\n12\n\n\"Besondere berufliche Gründe\" (Fallgruppe 3) kommen \neindeutig nicht in Betracht. Die derzeit durch den Abschluss \ndes Studiums der Rechtswissenschaften vorgezeichnete \nberufliche Situation der Antragstellerin - den juristischen \nVorbereitungsdienst hat sie aufgegeben - wird nicht durch ein \nTiermedizinstudium sinnvoll ergänzt. Abgesehen davon, dass \neine Berufsausübung auf der Grundlage lediglich eines \nrechtswissenschaftlichen Studiums nur eingeschränkt erkennbar \nist, jedenfalls ein angestrebter Beruf von der Antragstellerin \nin ihrer der Antragsgegnerin vorgelegten Begründung nicht \naufgezeigt ist, ist eine Ergänzung und zudem eine sinnvolle \nErgänzung eines Studiums der Rechtswissenschaften durch ein \nStudium der Tiermedizin schon wegen fehlenden inhaltlichen \nBezugs der Studiengänge zueinander sowie eines Berufs eines \nlediglich erstexaminierten Juristen durch ein \nTiermedizinstudium nicht erkennbar. \n\n13\n\n\"Sonstige berufliche Gründe\" (Fallgruppe 4) liegen \nebenfalls nicht vor. Das Zweitstudium ist nicht aufgrund der \nberuflichen Situation der Antragstellerin aus sonstigen \nGründen zu befürworten. Die berufliche Situation der \nAntragstellerin, ist, wie aufgezeigt, gegenwärtig lediglich \ndurch die Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Studiums \ngekennzeichnet. Für einen der wenigen, hierauf aufbauenden \nBerufe ist ein Tiermedizinstudium nicht förderlich; jedenfalls \nhat die Antragstellerin in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. \nSchon deshalb ist die Bereitstellung eines mit erheblichen \nöffentlichen Ressourcen finanzierten Studienplatzes in der \ngegebenen Mangelsituation zu Lasten eines Studienbewerbers, \nder bisher nicht die Chance eines Erststudiums hatte, nicht zu \nbefürworten. \n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin künftig einen Beruf im \nVeterinärbereich anstreben sollte, wobei ihr \nrechtswissenschaftliche Kenntnisse eingeschränkt von Nutzen \nsein könnten, ist das angestrebte Zweitstudium ebenfalls nicht \nzu befürworten. In diesem Falle strebte die Antragstellerin \neinen Berufswechsel an, weil der Schwerpunkt ihrer beruflichen \nTätigkeit in einem völlig anders gearteten Berufsfeld als dem \neines erstexaminierten Juristen läge. Ein schlichter \nBerufswechsel soll grundsätzlich ein Zweitstudium nicht \nrechtfertigen, \n\n15\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. \nOktober 1976 - 1 BvL 7, 8/75 -, BVerfGE \n43, 293/362 ff.\n\n16\n\nDer Weg in einen Veterinärberuf ist aber typischerweise \ndurch ein Veterinärstudium und, soweit die Berufschancen durch \nRechtskenntnisse verbessert werden sollen, durch eine \nZusatzausbildung in einschlägigen Rechtsgebieten \ngekennzeichnet. Diese Zusatzausbildung kann in ausreichendem \nMaße und in zumutbarer Weise durch ein Gasthörerstudium in für \ndie Veterinärmedizin einschlägigen Rechtsgebieten erreicht \nwerden, ohne dass es zweier Vollstudien bedürfte, \n\n17\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom \n26. September 1996 - 13 A 1478/96 -\n.\n\n18\n\nAuch insoweit ist ein Zweitstudium nicht zu befürworten. \n\n19\n\nSoweit die Antragstellerin beanstandet, es habe von ihr \nkeine näheren Angaben zum angestrebten Beruf verlangt werden \ndürfen, verkennt sie, dass die Voraussetzungen \"sinnvolle \nErgänzung\" und \"Befürwortung\" schon mit Rücksicht auf die \nAuswirkung einer Zulassung zum Zweitstudium auf die \nkonkurrierenden Erststudienbewerber und die in jedem \nStudienplatz verkörperten öffentlichen Mittel eine wertende \nEntscheidung erfodern, und dass eine solche auch von den \nBerufsperspektiven des Bewerbers nach einem Erst- und einem \nZweitstudium mit bestimmt ist. Aus der Begründungspflicht \nfolgt, dass der Zweitstudienbewerber, soweit er einen \nkonkreten Beruf noch nicht ins Auge gefasst hat, zumindest \ndiese, wenn sie sich nicht durch die Inhalte der zwei Studien \naufdrängen, aufzuzeigen hat. Schließlich hat er durch seine \nBegründung auch darzutun, dass in seinem individuellen Falle \nmit dem Zweitstudium gerade kein schlichter Berufswechsel \nangestrebt wird, was bei einer Studiengangkombination, der \nnicht eine typischerweise sinvolle Ergänzung zukommt, sehr \nwohl Angaben zur angestrebten voraussichtlichen \nBerufstätigkeit voraussetzt.\n\n20\n\nBesondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommen der Rechtssache nicht zu. Die \nsich stellenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung \nbeantwortet und der Sachverhalt ist überschaubar und bedarf \nkeiner weiteren Aufklärung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-03/13-b-1488-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-03/13-b-1488-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300228","retrieved":"2026-07-09 03:24:57.527206+00:00"}}