{"status":"available","doknr":"OLD300226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1203.12A853.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-12-03","aktenzeichen":"12 A 853/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Keiner der geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegt vor. \n\n3\n\n1. Die Zulassungsschrift führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn \ndurch das zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem \nGewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen \nwerden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n12. März 2001 - 12 B 1284/00 -\nmit weiteren Nachweisen.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n7\n\nDie Vorinstanz hat das Rechtsschutzbegehren des Klägers trotz seiner \nErklärung, den ursprünglichen Förderantrag vom 21. Februar 1995 nicht mehr weiter \nzu verfolgen, als zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage angesehen. Diese sei \nindes unbegründet. Die Ablehnung einer finanziellen Förderung des vom Kläger \nbetriebenen Pflegekinderdienstes sei von § 74 SGB VIII gedeckt. § 77 SGB VIII, in \ndem die Kostenabwicklung bei individueller Inanspruchnahme durch \nLeistungsberechtigte geregelt werde, komme als Anspruchsgrundlage für das \nFörderbegehren vom 21. Februar 1995 von vornherein nicht in Betracht. \n\n8\n\nDen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger entgegen: Mit der \nStellenausweitung im Jahre 1995 und der darauf fußenden Ablehnung einer \nKooperation mit dem Kläger sowie einer anteiligen Finanzierung des \nPflegekinderdienstes habe der Beklagte seine Pflichten aus § 4 Abs. 2 SGB VIII \nverletzt. Der Beklagte sei gehalten gewesen, von eigenen Maßnahmen zum Ausbau \neines Pflegekinderdienstes abzusehen und die aus dieser Vorschrift folgenden \nGebote im Rahmen der Ausübung seines Ermessens bei Anwendung der §§ 74, 77 \nSGB VIII zu beachten. An einer so geprägten fehlerfreien Ermessensausübung fehle \nes, da der Gesichtspunkt, der öffentliche Träger werde selbst die erforderlichen \nDienste schaffen oder ausbauen, so dass kein Bedarf für den Dienst des privaten \nTrägers bestehe, gerade keine zulässige Ermessenserwägung sei. Weitergehend \nhabe sogar vieles dafür gesprochen, dass eine Reduzierung des Ermessens des \nBeklagten auf Null in dem Sinne vorgelegen habe, dass er den klägerischen \nPflegekinderdienst jedenfalls in Höhe der veranschlagten zehn Wochenstunden zu \n47.000,-- DM hätte (anteilig) mitfinanzieren müssen. \n\n9\n\nOb dieses Vorbringen geignet ist, die Richtigkeit der Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Ermessensausübung bei Anwendung des § 74 SGB VIII, \ninsbesondere zur Auswirkung von § 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII auf die \nErmessensausübung in Frage zu stellen, kann dahinstehen. Die Abweisung der \nKlage begegnet nämlich aus anderen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im \nZulassungsverfahren berührten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. den in \n§ 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken). Die vom Kläger \nweiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass \nder Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. November 1995 rechtswidrig war, ist unzulässig. \n\n10\n\nAllerdings ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der für den Fall der Erledigung des \ndurch Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakts die Möglichkeit vorsieht, die \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen zu lassen, auf die \nVerpflichtungsklage in ihren beiden Formen (§ 42 Abs. 1 VwGO) entsprechend \nanwendbar, und zwar auch dann, wenn sich das Verpflichtungsbegehren vor \nErhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt hat. \n\n11\n\nVgl. Gerhardt, in Schoch/\nSchmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, Stand: \nJanuar 2001, § 113 Rdnrn. 100ff.; Kuntze, in Bader, \nVwGO, § 113 Rdnr. 48 m.w.N. \n\n12\n\nDem Kläger fehlt indessen das Feststellungsinteresse für die Verfolgung der \nFortsetzungsfeststellungsklage. Sein über die begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung \nhinausgehendes ursprüngliches Rechtsschutzziel, das sich nur aus einem erledigten \nVerpflichtungsbegehren ergeben könnte, bleibt letztlich unklar. Das steht deshalb \neinem Feststellungsinteresse entgegen, weil eine Verpflichtungsklage, an deren \nStelle im Falle der Erledigung die Fortsetzungsfeststellungsklage treten soll, nur bei \nhinreichender Bestimmtheit des Verpflichtungsziels zulässig wäre. Auch wenn an \nStelle einer Verpflichtungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage durchgeführt \nwird, bleibt essentiell für die Zulässigkeit die Angabe einer erstrebten bestimmten - \nvon der Behörde abgelehnten oder schlicht unterlassenen - durch Verwaltungsakt zu \ntreffenden Regelung.\n\n13\n\n Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, München 2000,\n 12. Aufl., § 113 Rdnr. 109.\nIm gesamten Verlauf des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens in \nerster und zweiter Instanz ist nicht hinreichend deutlich geworden, auf was genau \nsich eine durch das Gericht auszusprechende Verpflichtung hätte richten sollen, \nwenn nicht, wie vom Kläger ausgeführt, durch Ablauf des Haushaltsjahres 1995 \nErledigung eingetreten wäre. Wie den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers \nvom 3. und 29. November 1999 zu entnehmen ist, ist dem Kläger in erster Linie an \nder Feststellung eines Verstoßes des Beklagten gegen die in § 4 für die \nZusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe aufgestellten \nRegeln gelegen. Diesen Verstoß erblickt der Kläger insbesondere in der in der \nRheinischen Post vom 18. Februar 1995 erschienenen Stellenanzeige, mit der der \nBeklagte \"eine/n Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder eine/n \nSozialpädagogin/Sozialpädagogen für den Aufgabenbereich 'Pflegekinderwesen' im \nJugendamt\" suchte, der nachfolgenden Stellenbesetzung und in dem Unterlassen \neiner Zusammenarbeit mit dem Pflegekinderdienst des Klägers. Der Kläger wendet \nsich insbesondere dagegen, dass der Beklagte die ausgeschriebene Stelle \ngeschaffen und besetzt sowie in keiner Weise auf das Angebot des Klägers zur \nZusammenarbeit mit ihm eingegangen ist. Mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom \n3. November 1999 hat der Kläger klar gestellt, ihm gehe es ausschließlich um seinen \nAntrag vom 9. März 1995 an den Beklagten, nicht also (auch oder allein) um seinen \nbeim Beklagten gestellten Antrag vom 21. Februar 1995. Im Schreiben vom 9. März \n1995 stellte der Kläger den ?Antrag auf Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen \nund dem freien Träger der Jugendhilfe..., unseren bestehenden Dienst zu \nberücksichtigen und keinen erweiterten Dienst beim Jugendamt einzurichten.? Im \nSchreiben vom 21. Februar 1995 war als Antrag formuliert worden: ?Wir beantragen \nhiermit umgehend die Kostenerstattung einer halben Stelle unseres \nPflegekinderdienstes.? Dass der Kläger das mit diesem Antrag unterbreitete \nBegehren nicht weiter verfolgen wollte, brachte er schon gegenüber dem Beklagten \ndurch seine Rechtsauffassung zum Ausdruck, hinsichtlich der Erfüllung \njugendhilferechtlicher Pflichtaufgaben, um die es sich beim Pflegekinderdienst \nhandele, sei nicht der eine unmittelbare Förderung - also auch eine unmittelbare \nPersonalkostenbezuschussung - regelnde § 74 SGB VIII sondern § 77 SGB VIII \n(Entgeltvereinbarung) maßgeblich. Diese Klarstellungen zum Streitgegenstand sind \naber dadurch relativiert worden, dass formelles Angriffsziel der Klage von vornherein, \nfortwährend und ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 1995 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. November 1995 war. Diese \nBescheide regeln ausschließlich die Frage einer Förderung des Pflegekinderdienstes \ndes Klägers nach § 74 SGB VIII und betreffen demgemäß lediglich den Antrag vom \n21. Februar 1995. Weder zur stellenmäßigen Ausweitung des Pflegekinderdienstes \nbeim Beklagten noch zur Frage, ob der Beklagte und der Kläger nach § 77 SGB VIII \neine Vereinbarung über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme des vom Kläger \nbetriebenen Pflegekinderdienstes treffen sollten, enthalten die zum Gegenstand der \nvorliegenden Klage gemachten Bescheide eine Regelung. Dem entsprechend hat \nder Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. November 1999 die Auffassung vertreten, \nmit dem Bescheid vom 11. Juli 1995 sei der Beklagte auf seinen mit Schreiben mit \n9. März 1999 gestellten Antrag auf Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und \ndem freien Träger der Jugendhilfe nicht eingegangen. Stattdessen habe der Beklagte \naus dem Schreiben des Klägers vom 9. März 1995 einen \"Antrag auf \nPersonalkostenbezuschussung für eine halbe Stelle des Pflegekinderdienstes\" \ngedeutet. \n\n14\n\nMit seiner Zulassungsschrift bringt der Kläger zwar sinngemäß vor, die Klage \nbetreffe neben der Ausweitung des Pflegekinderdienstes beim Beklagten und der \nFrage des Abschlusses einer Entgeltvereinbarung nach § 77 SGB VIII auch die \nFrage einer - durch seinen Antrag beim Beklagten vom 21. Februar 1995 begehrten - \nFörderung nach § 74 SGB VIII. Damit knüpft der Kläger an die \nverwaltungsgerichtliche Beurteilung an, wonach die Zweifel daran, dass es dem \nKläger wirklich um die rechtliche Qualifizierung des Bescheides vom 11. Juli 1995 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1995 gehe, letztlich nicht \ndurchgriffen. Abgesehen von Bedenken dagegen, diese Neuformulierung des \nRechtsschutzziels im Fortsetzungsfeststellungsstadium bzw. im Zulassungsverfahren \nzu berücksichtigen, führt aber auch die gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen \nneue Argumentation nicht zu einer hinreichenden Bestimmtheit und Eindeutigkeit des \nRechtsschutzziels. Nach wie vor bleibt unklar, um was es dem Kläger gerade im \nZusammenhang mit dem Bescheid vom 11. Juli 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. November 1995 geht.\n\n15\n\nEine solche Präzisierung des Verpflichtungsziels ist auch nicht im Hinblick auf die \nallgemein oder konkretisierend die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen und \nfreien Jugendhilfe regelnden jugendhilferechtlichen Rechtssätze entbehrlich. Diese \nRechtssätze sind auf verschiedene Rechtsfolgen gerichtet. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger \nMenschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Gemäß § 4 Abs. \n2 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit \ngeeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der \nfreien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Die \n(auch finanzielle) Förderung der freien Jugendhilfe ist in § 74 SGB VIII geregelt. \nNach dessen Abs. 3 Satz 1 entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über \ndie Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach \npflichtgemäßem Ermessen. Schließlich sind § 77 Satz 1 SGB VIII zufolge \nVereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der \nöffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben, wenn Einrichtungen und Dienste \nder Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen werden. Diese Vielfalt \njugendhilferechtlicher Aktionsmöglichkeiten erfordert eine Präzisierung des jeweiligen \nAnliegens. Das gilt ungeachtet der Frage, ob und inwieweit in § 4 SGB VIII justiziable \nRechte des freien Trägers der Jugendhilfe geregelt werden. \n\n16\n\nVgl. Wiesner, 2. Aufl., München 2000, § 4 \nRdnrn. 1 und 7; Papenheim in Lehr- und \nPraxiskommentar SGB VIII, Baden-Baden 1998 § 4 \nRdnrn. 18 f., 37; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und \nJugendhilferecht, Stand Juni 2001, § 4 Rdnrn. 5 f., \n41 ff. \n\n17\n\nAuch wenn, wofür hier vieles spricht, das schlichte Ignorieren eines Angebots auf \nZusammenarbeit im ?Pflegekinderwesen? gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verstößt, \nwird dadurch die genaue Präzisierung eines Begehrens etwa auf eine bestimmte \nForm und einen bestimmten Umfang der Zusammenarbeit nicht verzichtbar. Nach \nErhalt des Bescheides vom 11. Juli 1995 wäre es am Kläger gewesen, sein durch \ndiesen Bescheid nicht erfasstes Begehren weiter zu präzisieren, um darauf eventuell \neine verwaltungsgerichtliche Klage aufzubauen. Eine solche Präzisierung hätte, ohne \ndass zu den Erfolgsaussichten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hier \netwas ausgeführt werden kann, beispielsweise unter Berücksichtigung des Wunsch- \nund Wahlrechts der jeweils Berechtigten nach § 5 SGB VIII darauf zielen können, \nden Beklagten zu bitten, bei neu anhängig werdenden Pflegekinderfällen auch auf \nden Pflegekinderdienst des Klägers hinzuweisen. Hinsichtlich einer finanziellen \nFörderung hätte es nicht nur im Hinblick auf die unterschiedlichen \nUnterstützungsformen des § 74 SGB VIII einerseits und des § 77 SGB VIII \nandererseits, sondern auch im Hinblick darauf einer Präzisierung bedurft, dass der \nPflegekinderdienst des Klägers in den örtlichen Zuständigkeitsbereichen mehrerer \nöffentlicher Jugendhilfeträger tätig wurde und die 1995 im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten entfaltete Tätigkeit vergleichsweise gering war.\n\n18\n\nZu den möglichen Präzisierungen eines Antrag \nauf Zusammenarbeit vgl. VG Hannover, Beschluss \nvom 2. Juli 1992 - 3 B 60/92 Hi -, RsDE Heft 24, \nS. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom \n11. September 1992 - 4 M 3953/92 -, RsDE Heft 24, \nS. 64 ff.\n\n19\n\n2. Schließlich kommt der vorliegenden Rechtssache nicht die vom Kläger geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \nAbgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob der Kläger wenigstens sinngemäß \neine in dem zukünftigen Rechtsmittelverfahren klärungsfähige und \nklärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert hat, kommt es wegen der Unzulässigkeit \nder weiter verfolgten Fortsetzungsfeststellungsklage unter keinem Gesichtspunkt auf \ndie Klärung einer Frage nach Auslegung und Anwendung jugendhilferechtlicher \nVorschriften an.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n21\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1999 rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-03/12-a-853-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-12-03/12-a-853-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300226","retrieved":"2026-07-09 03:24:57.360364+00:00"}}