{"status":"available","doknr":"OLD300233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1130.7A4857.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-30","aktenzeichen":"7 A 4857/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger vor dem \n17. September 1999 den mit Bauvoranfrage vom 11. November 1996 beantragten \nVorbescheid für die Errichtung einer Windenergieanlage mit 1,5 MW Nennleistung \nauf dem Grundstück Gemarkung Flur Flurstück zu erteilen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/6 und der Beklagte sowie \ndie Beigeladene jeweils 1/12.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung \nfür die Errichtung einer Windenergieanlage.\n\n3\n\nDer vorgesehene Standort der Windenergieanlage auf dem \nGrundstück Gemarkung Flur Flurstück liegt nahe \ndes Naturdenkmals \"Die Eine Eiche\" westlich der bebauten \nOrtslage des Ortsteils Neuenrade der Beigeladenen. Diese \nOrtslage erstreckt sich beiderseits der B , die auf einer \nHöhe von etwa 300 bis 350 m über NN verläuft. Nach Westen und \nNordwesten zieht sich die Bebauung von Neuenrade auch die den \nOrtsteil umgebenden Kuppen hinauf bis in Höhen von 400 m über \nNN; die bewaldeten Kuppen erreichen ihrerseits Höhen von 460 \nbis etwas über 500 m über NN. Der als Grünland genutzte, \nweitgehend von Waldflächen umgebene Standort der \nWindenergieanlage liegt ca. 460 m über NN und ist in Luftlinie \nca. 750 m von der nächstgelegenen Bebauung des Ortsteils \nNeuenrade entfernt. Diese Bebauung ist vom Standort der \nWindenergieanlage aus, von dem sich weite Aussichten nach \nOsten und Südosten über den tiefer gelegenen Ortsteil \nNeuenrade hinweg öffnen, nicht erkennbar. Das Flurstück ist \naus Neuenrade über asphaltierte, hangaufwärts führende \nWirtschaftswege erreichbar.\n\n4\n\nDas Flurstück ist im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. \nDer Flächennutzungsplan enthält in der Fassung seiner 9. \nÄnderung, die am 17. September 1999 bekannt gemacht wurde, für \neinen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Bereich \ndie Ausweisung \"Vorrangzone für Windkraftanlagen als \nzusätzliche Nutzungsmöglichkeit\". Diese Vorrangzone befindet \nsich im südöstlichen Stadtgebiet der Beigeladenen südlich bzw. \nsüdöstlich der Ortsteile A. bzw. A. , die \nihrerseits mehrere km östlich des Ortsteils Neuenrade \nliegen.\n\n5\n\nZur Aufstellung dieser 9. Änderung des Flächennutzungsplans \nkam es wie folgt:\n\n6\n\nAm 29. Oktober 1996 beschloss der Rat der Beigeladenen, zur \nSteuerung der ab 1. Januar 1997 gesetzlich privilegierten \nWindenergieanlagen die 9. Änderung des Flächennutzungsplans \nmit dem Ziel aufzustellen, geeignete Standorte für \nWindenergieanlagen auszuweisen. Der Aufstellungsbeschluss \nwurde am 27. Dezember 1996 bekannt gemacht. Am 18. Juni 1998 \nbeauftragte der Planungsausschuss der Beigeladenen die \nVerwaltung, die Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB \nund der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB \ndurchzuführen. Dem Beschluss lag eine Vorlage vom 9. Juni 1998 \nmit einer Kennzeichnung von vier im Osten des Stadtgebiets \ngelegenen Bereichen möglicher Vorrangflächen zu Grunde, aus \nder dann insgesamt fünf unterschiedlich große Flächen \nnordöstlich und südöstlich von A. entwickelt wurden. Nach \ndem Inhalt der Beschlussvorlage vom 9. Juni 1998 waren für die \nAuswahl dieser vorgeschlagenen Flächen insbesondere folgende \nKriterien maßgeblich:\n\n7\n\n- Einhaltung bestimmter Abstände von besiedelten Bereichen \neinschließlich künftiger möglicher \nSiedlungserweiterungsflächen,\n\n8\n\n- Berücksichtigung von Aussagen des Kreises als Untere \nLandschaftsbehörde über die aus Gründen des Landschafts- und \nNaturschutzes als \"Tabu-Bereiche\" anzusehenden Flächen,\n\n9\n\n- Berücksichtigung der verbleibenden Flächen, die vom \nForstamt nicht als Wald qualifiziert wurden und somit für die \nNutzung durch Windenergieanlagen zur Verfügung stehen,\n\n10\n\n- Übernahme der Windklassen aus einer vom Kreis zur \nVerfügung gestellten Windkarte, um eine grundsätzliche \nÜberprüfung der Wirtschaftlichkeit vornehmen zu können, \nsowie\n\n11\n\n- abschließende Vor-Ort-Beratung durch den Sachverständigen \neiner Expertenkommission, die im Auftrag des Landes \nkostenlose Beratungen der Kommunen im Zusammenhang mit der \nAusweisung von Windenergieanlage-Vorrangzonen durchführt.\n\n12\n\nGemäß Bekanntmachungen vom 17. bzw. 18./19. Juli 1998 lagen \ndie Plankonzepte bis zum 28. August 1998 im Bauamt der \nBeigeladenen zur Einsicht aus. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 14. Juli 1998 beteiligt. Es gingen \nverschiedene Stellungnahmen von Bürgern ein. Der Kläger wies \nin seinem Schreiben vom 27. August 1998 insbesondere auf \nNachteile der vorgeschlagenen Flächen sowie darauf hin, dass \nder von ihm - dem Kläger - verfolgte Standort auf der Höhe \nwestlich des Ortsteils Neuenrade optimal sei. Die Untere \nLandschaftsbehörde trug in ihrer Stellungnahme vom \n2. September 1998 Bedenken gegen verschiedene Standorte vor; \nfür zwei der vorgeschlagenen Flächen könne eine Befreiung von \nder Landschaftsschutzgebietsverordnung H. nicht in \nAussicht gestellt werden. Das Staatliche Umweltamt H. \nführte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 1998 aus, nur bei \ngrößeren als den angesetzten Abständen zu Baugebieten und zu \nWohnhäusern im Außenbereich sei sichergestellt, dass die \nImmissionen (Lärm, Schattenwurf, Lichtreflektionen) der \nWindkraftanlagen einer Konzentrationsfläche nicht zu \nschädlichen Umwelteinwirkungen führten; im Hinblick hierauf \nsei eine der vorgesehenen Flächen kritisch zu sehen. Der WDR \nhob in seiner Stellungnahme vom 14. September 1998 hervor, \nverschiedene Bereiche um A. müssten zur Gewährleistung \nvon Fernsehempfang frei von Windenergieanlagen bleiben; in dem \nBereich südöstlich von A. sei eine Drehung der \nFernsehantennen erforderlich, was zu Lasten der Betreiber der \nWindenergieanlagen gehe. Die Bezirksdirektion der VEW \nhatte bereits mit Stellungnahme vom 18. Mai 1998 ausgeführt, \nfür die Konzentrationsflächen müssten separate Einspeisekabel \ngelegt werden und es könne deshalb zu unwirtschaftlichen \nAnschlusskosten kommen. Die Elektromark H. als weiterer \nVersorgungsträger wies in ihrer Stellungnahme vom 24. August \n1998 darauf hin, Einspeisungen in ihr Versorgungsnetz seien \ngrundsätzlich möglich, erforderten jedoch detaillierte \nPrüfungen.\n\n13\n\nIn seiner Sitzung vom 7. Oktober 1998 fasste der Rat der \nBeigeladenen einen neuen Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung \ndes Flächennutzungsplans, die nunmehr nur noch die letztlich \nauch ausgewiesene Vorrangzone südöstlich von A. vorsah. \nInsoweit wurde den Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde \ngegen vier der vorgeschlagenen Zonen gefolgt, von denen eine \nzugleich den Bedenken des Staatlichen \nUmweltamts in immissionsmäßiger Hinsicht unterlag. \nAnschließend beschloss der Rat die Offenlegung des \nÄnderungsentwurfs, die gemäß Bekanntmachung vom 30. November \n1998 in der Zeit vom 26. November 1998 bis 8. Januar 1999 \nerfolgte. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben \nvom 17. November 1998 erneut beteiligt. Der Kläger wies mit \nSchreiben vom 8. Januar 1999 insbesondere darauf hin, die \nvorgesehene Vorrangfläche sei im Hinblick auf die \nWindverhältnisse ungünstiger als andere Flächen und eine \nökonomisch vertretbare Netzanbindung sei praktisch \nausgeschlossen.\n\n14\n\nAm 12. April 1999 befasste sich der Rat der Beigeladenen \nmit den eingegangenen Stellungnahmen und den Anregungen des \nKlägers, die er entsprechend den Empfehlungen des \nPlanungsausschusses zurückwies. Anschließend beschloss er die \n9. Änderung des Flächennutzungsplans und den \nErläuterungsbericht. Die Genehmigung der \nFlächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregierung \n von August 1999 wurde am 17. September 1999 bekannt \ngemacht.\n\n15\n\nBereits am 11. November 1996 - kurz nach dem ersten \nAufstellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen zur \n9. Änderung des Flächennutzungsplans - hatte der Kläger beim \nBeklagten eine Bauvoranfrage für eine Windenergieanlage der \nFa. T. mit einer Nabenhöhe von 67 m, einem \nRotordurchmesser von 66 m sowie einer Leistung von \n1,5 Megawatt (MW) gestellt. Im Antrag wies er darauf hin, \nalternativ sei auch eine Anlage der Fa. E. (E-66) mit \neiner Nabenhöhe von 68 m und einem Rotordurchmesser von 66 m \nmöglich; eine Anlage dieser Größenordnung sei am gegebenen \nStandort, an dem sich weitere Windenergieanlagen nicht mehr \nanschließen ließen, wegen der hohen Anschlusskosten \nerforderlich. Der Beklagte beteiligte verschiedene \nFachbehörden und Fachämter sowie die Beigeladene. Die \nBeigeladene trug mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 vor, es \nbestünden verschiedene planerische Bedenken gegen das \nNeuenrade städtebaulich dominierende Vorhaben, und versagte \nihr Einvernehmen. Mit Schreiben vom 27. März 1997 hörte der \nBeklagte daraufhin den Kläger zu der wegen des fehlenden \ngemeindlichen Einvernehmens beabsichtigten Versagung des \nbeantragten Vorbescheids an. Dieser teilte dem Beklagten mit \nSchreiben vom 28. April 1997 mit, er bitte um eine \nZurückstellung der Bauvoranfrage. Wegen des \nAufstellungsbeschlusses für die Ausweisung von \nWindkraftvorranggebieten sei in den nächsten sechs Monaten \nabsehbar, ob die gestellte Bauvoranfrage noch sinnvoll sei; er \nwerde dann schriftlich um eine Weiterbearbeitung bitten bzw. \ndie Bauvoranfrage schriftlich zurückziehen.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 3. Februar 1999 bat der Kläger den \nBeklagten um eine umgehende Weiterbearbeitung der \nBauvoranfrage. Der Beklagte holte daraufhin erneut \nverschiedene Stellungnahmen ein. Das Amt für Umweltschutz des \nKreises machte in seiner Stellungnahme vom 19. März 1999 \nerhebliche Bedenken geltend, weil der Bereich \"Die Eine Eiche\" \nim Hinblick auf das Landschaftsbild besonders verletzlich sei. \nAuch komme dem Raum eine wichtige Funktion für die stille \nErholung zu, die durch die Immissionen einer Windkraftanlage \nerheblich und nachhaltig beeinträchtigt werde. Das Staatliche \nUmweltamt H. teilte mit Schreiben vom 26. April 1999 mit, \ngegen die Erteilung eines Bauvorbescheids würden keine \ngrundsätzlichen immissionsschutzrechtlichen Bedenken erhoben. \nEs werde vorgeschlagen, den Kläger aufzufordern, die \nUnterlagen für den späteren Antrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung um eine standortbezogene Lärmprognose zu \nergänzen, in der die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß \nTA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern im Bereich des \nHeerweges - 50 dB (A) tagsüber bzw. 35 dB (A) nachts - \nnachgewiesen werde; insofern werde seine erste Stellungnahme \nvom 3. Dezember 1996 ergänzt bzw. konkretisiert. Der Leiter \ndes Forstamts L. machte mit Schreiben vom 27. April \n1999 erneut Bedenken dagegen geltend, dass für die \nNetzanbindung der Windenergieanlage der Waldmantel des \nWaldgebiets \"L. \" aufgerissen werden müsse. Die Beigeladene \nversagte mit Schreiben vom 5. Mai 1999 erneut das \nEinvernehmen.\n\n17\n\nAm 4. Mai 1999 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. \nNachdem die 9. Änderung des Flächennutzungsplans bekannt \ngemacht worden war, hat er zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt, die Flächennutzungsplanänderung könne seinem \nVorhaben nicht entgegengehalten werden, weil sie aus \nverschiedenen Gründen unwirksam sei. Dem Flächennutzungsplan \nkomme - wenn er wirksam sein sollte - wegen des Fehlens \neiner systematischen Untersuchung des Gemeindegebiets \njedenfalls keine Ausschlusswirkung hinsichtlich der \npotenziellen Standorte für Windenergieanlagen im übrigen \nGemeindegebiet zu. Der strittigen Anlage könnten im Übrigen \nkeine Versagungsgründe entgegengehalten werden.\n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm - \ndem Kläger - auf seinen Antrag vom \n11. November 1996 einen positiven \nBauvorbescheid für den Bau einer \nWindkraftanlage mit einer Nennleistung \nvon 1,5 MW auf dem Grundstück Gemarkung \n Flur Flurstück zu \nerteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat vortragen, die 9. Änderung des Flächennutzungsplans sei \nwirksam. Dem Vorhaben des Klägers stünden unabhängig davon \nauch öffentliche Belange entgegen, sodass es unzulässig \nsei.\n\n23\n\nDie Beigeladene hat gleichfalls beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nAuch sie hat vorgetragen, dass die Flächennutzungsplanänderung \nkeinen Bedenken begegne.\n\n26\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBerufung hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2001, der \nden Bevollmächtigten des Klägers am 1. Februar 2001 \nzugestellt wurde, stattgegeben. Der Kläger hat daraufhin am \n28. Februar 2001 einen Berufungsantrag gestellt und die \nBerufung begründet. Er trägt insbesondere vor:\n\n27\n\nDie 9. Änderung des Flächennutzungsplans sei schon wegen \neines beachtlichen Verfahrensmangels unwirksam. Der \nBekanntmachung der Offenlegung des Planentwurfs habe die \nerforderliche Anstoßwirkung gefehlt. Sie habe keinen Hinweis \ndarauf enthalten, dass die Planung Auswirkungen auf das \ngesamte Gemeindegebiet habe. Es habe ferner an einer \ntextlichen Umschreibung des Plangebiets gefehlt und die \nabgedruckte Karte sei nicht hinreichend lesbar gewesen. Es \nfehle ferner an einer eigenen Abwägungsentscheidung des Rates, \ndenn es sei auf eine Beschlussfassung verwiesen worden, die \nmehr als zwei Jahre zurückgelegen habe und zudem zu einem \nZeitpunkt gefasst worden sei, in dem Windenergieanlagen noch \nnicht privilegiert gewesen seien.\n\n28\n\nBei der Flächennutzungsplanänderung handele es sich um eine \nunzulässige Negativplanung. Es sei der Beigeladenen allein auf \ndie negative Ausschlusswirkung der Änderung angekommen, nicht \naber auf den eigentlichen Förderzweck der Ausweisung von \nKonzentrationszonen. Der Gesetzgeber habe mit der Aufnahme des \nPrivilegierungstatbestands in § 35 BauGB regenerative Energien \nwie die Windenergie fördern wollen, wie durch weitere \nRegelungen - etwa die Einfügung der Nutzung erneuerbarer \nEnergien in den Katalog des § 1 Abs. 5 BauGB - bestätigt \nwerde. Auch das Land NRW betone die Förderung der Windenergie \nund habe entsprechende landesplanerische Zielsetzungen \nentwickelt. Zu diesen Begünstigungen zähle auch, dass die \nErrichtung von zwei Windenergieanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 \nLG NRW nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gelte. \nGleichwohl habe die Beigeladene bei ihrer \nFlächennutzungsplanänderung an keiner Stelle den Gedanken \neiner Förderung der Windenenergie auch nur erwähnt.\n\n29\n\nDer Aspekt einer Negativplanung werde dadurch verstärkt, \ndass das tatsächlich ausgewiesene Gebiet für eine Nutzung der \nWindenergie aus wirtschaftlichen Gründen ungeeignet sei. Die \nerforderliche Windhöffigkeit könne aus der vom Beklagten zur \nVerfügung gestellten Windkarte, die letztlich von den RWE \nstamme, nicht hergeleitet werden. Diese enthalte nur \nrechnerisch ermittelte Durchschnittswerte; tatsächlich sei dem \nVorranggebiet ein bewaldeter Höhenzug vorgelagert, sodass es \nim Windschatten bzw. in einem massiv verwirbelten Bereich \nliege. Zudem habe er - der Kläger - auf erhebliche Zweifel an \nder Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen in der \ndargestellten Konzentrationszone wegen der hohen \nAnbindungskosten hingewiesen. Dem sei die Beigeladene \nabwägungsfehlerhaft nicht weiter nachgegangen, obwohl dies \nwegen der Bedeutung der anzustrebenden Förderung regenerativer \nEnergien geboten gewesen wäre. Bestätigt werde die \nUngeeignetheit der von der Beigeladenen ausgewiesenen Fläche \ndadurch, dass bislang trotz der hohen Nachfrage nach \ngeeigneten und zulässigen Standorten für Windenergieanlagen \nbislang kein Bauantrag für das betroffene Areal gestellt \nworden sei. Wenn es tatsächlich keine wirtschaftlich \ntragfähigen Möglichkeiten gebe, größere Leistungskapazitäten \nin wirtschaftlicher Form im Gemeindegebiet einzubinden, sei es \nerst recht nicht gerechtfertigt, durch die Ausweisung eines - \ndann ohnehin nur auf dem Papier stehenden - Windparks die \nMöglichkeit des Entstehens wirtschaftlich tragfähiger \nEinzelanlagen im Gemeindegebiet zu verhindern.\n\n30\n\nFehlerhaft sei die Flächennutzungsplanänderung auch \ndeshalb, weil ihr kein schlüssiges Plankonzept und keine \nsystematische Untersuchung des Gemeindegebiets zu Grunde \nliege. Pauschale Abstandszonen um Siedlungsbereiche und \nEinzelanwesen seien nach dem einschlägigen Windenergieerlass \ndes Landes NRW und der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ebenso \nunzulässig wie die Berücksichtigung pauschaler, aus Gründen \ndes Natur- und Landschaftsschutzes ausgewählter \"Tabuzonen\". \nLetztere seien im vorliegenden Fall noch nicht einmal \nhinreichend dokumentiert worden. Notwendig - auch mit \nRücksicht auf die Ziele der Landesplanung - wäre vielmehr eine \n\"Weißflächenkartierung\" gewesen, bei der die Tabuzonen im \nEinzelnen begründet und kartiert worden wären, um sodann in \nden verbleibenden Weißflächen bei Fehlen sonstiger \nentgegenstehender Gründe auch tatsächlich \nKonzentrationsflächen auszuweisen.\n\n31\n\nDer Ausschluss gerade der hier betroffenen Fläche sei nicht \nhinreichend städtebaulich gerechtfertigt. Der pauschale Ansatz \neines aus Immissionsschutzgründen einzuhaltenden Abstands \nerscheine willkürlich und widerspreche der Rechtsprechung des \nOVG Lüneburg. Selbst der für reine Wohngebiete maßgebliche \nNachtwert von 35 dB (A) könne von der strittigen Anlage ohne \nweiteres eingehalten werden. Erst recht seien keine anderen \nunzumutbaren Immissionsbelastungen - etwa durch Schattenwurf - \nzu erwarten. Auch die weiteren angeführten Gründe träfen nicht \nzu. Dadurch, dass die Beigeladene auf eine städtebaulich \ndominante Wirkung der strittigen Windenergieanlage abstelle, \nverkenne sie den Unterschied der abwägenden Berücksichtigung \nöffentlicher Belange gegenüber privilegierten und nicht \nprivilegierten Vorhaben. Zudem werde das Gewicht der \nprivilegierten Windenergieanlagen in der Abwägung durch das \nlandesplanerische Ziel der Förderung erneuerbarer Energien \nverstärkt. Auf Grund ihrer Privilegierung könnten \nWindenergieanlagen dem Außenbereich nie \"wesensfremd\" sein. \nSie müssten, um wirtschaftlich betrieben werden zu können, \nzudem an exponierter Stelle stehen, da sonst die \nPrivilegierung sinnlos sei. Auch könne bei der Prüfung \neventueller ästhetischer Beeinträchtigungen die \nGewöhnungsbedürftigkeit der neuen technischen Anlagen kein \nmaßgebliches Kriterium sein. Gemessen an diesen Maßstäben \nkönne von einer verunstaltenden Wirkung der strittigen Anlage \nkeine Rede sein. Dass Erholungssuchende im näheren Umfeld der \nAnlage beeinträchtigt würden, sei nicht zu erwarten. Bei \nschönem Wetter werde die Anlage wegen der geringen von ihr \nausgehenden Lärmimmissionen kaum zu hören sein, bei höheren \nWindgeschwindigkeiten würden die Geräusche der Anlage durch \nWindnebengeräusche verdeckt.\n\n32\n\nSelbst wenn die Flächennutzungsplanänderung wirksam sei, \nfolge aus ihr keine Unzulässigkeit der strittigen Anlage. Der \nIn-der-Regel-Ausschluss des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greife \njedenfalls dann nicht, wenn es - wie hier - an einer \nsystematischen Untersuchung des Gemeindegebiets fehle. Dies \ngelte erst recht, wenn der Plangeber selbst davon ausgegangen \nsei, dass Windenergieanlagen weiterhin auch außerhalb der \nKonzentrationszonen zulässig sein sollen, wie etwa aus der \nNiederschrift über die Ratssitzung vom 7. Oktober 1998 \nfolge.\n\n33\n\nSeine - des Klägers - Bauvoranfrage sei im Übrigen bereits \nkurz nach Eingang genehmigungsreif gewesen. Die Beigeladene \nhabe ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt; öffentliche \nBelange hätten nicht entgegengestanden. In dieser Sitution \nkönne er, der Kläger, nicht lediglich auf eventuelle \nSchadensersatzansprüche verwiesen werden, sondern habe - \nvergleichbar der Situation bei Zulassung einer Ausnahme von \neiner Veränderungssperre - schon vor Inkrafttreten der \nFlächennutzungsplanänderung einen Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Genehmigung gehabt.\n\n34\n\nMit Blick auf die Geltendmachung ihm entstandener Schäden \nbegehre er hilfsweise zum Verpflichtungsausspruch die \nFeststellung, dass die beantragte Bebauungsgenehmigung ihm \njedenfalls bis zum 27. April 1997 - dem Tag vor seiner Bitte \num Zurückstellung der Bauvoranfrage - bzw. bis zum \n17. September 1999 - dem Tag der Bekanntmachung der \nGenehmigung der Flächennutzungsplanänderung - zu erteilen \ngewesen sei.\n\n35\n\nDer Kläger beantragt,\n\n36\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem Klageantrag erster \nInstanz zu erkennen,\n\n37\n\nhilfsweise\n\n38\n\nfestzustellen, dass der Beklagte \nverpflichtet war, die Bauvoranfrage vom \n11. November 1996 bis zum 27. April \n1997, weiter hilfsweise bis zum \n17. September 1999 positiv zu \nbescheiden.\n\n39\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n40\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nEr hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.\n\n42\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n43\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n44\n\nSie trägt insbesondere vor, auf eine fehlende Anstoßwirkung \nder Offenlegungsbekanntmachung könne sich der Kläger nicht \nberufen, da er selbst die Bekanntmachung zum Anlass für \nAnregungen genommen habe und im Übrigen nicht legitimiert sei, \nfür sonstige 'interessierte Bürger' zu sprechen. Aus dem \nzeitlichen Abstand zwischen der Vorlage an den \nPlanungsausschuss und den Rat einerseits sowie dem \nInkrafttreten der Planänderung andererseits könne kein Mangel \ndes Plans hergeleitet werden. Eine Negativplanung liege nicht \nvor. Sie - die Beigeladene - habe wie die anderen Gemeinden \ndes Kreises zunächst die Erstellung der Windkarte durch den \nKreis abgewartet und erst dann mit dem Änderungsverfahren für \nden Flächennutzungsplan begonnen. Sie habe auch keine Einwände \ngegen die Förderung von Windenergieanlagen, sondern lediglich \nihr gesetzlich verankertes Recht wahrgenommen, derartige \nAnlagen auf bestimmte Flächen des Gemeindegebiets zu \nkonzentrieren. Die ausgewählte Fläche sei durchaus windhöffig. \nDies werde dadurch bestätigt, dass der Kläger selbst bereits \neine Windenergieanlage nordöstlich von A. betreibe, die \nnach seinen eigenen Verlautbarungen in der Presse \nwirtschaftlich sehr gute Ergebnisse erziele. Der Hinweis des \nKlägers auf Ziele der Landespolitik des Landes Nordrhein-\nWestfalen gehe schon deshalb fehl, weil das Baurecht \nbundesrechtlich im Baugesetzbuch geregelt sei. Der Planung \nliege auch durchaus ein schlüssiges Plankonzept zu Grunde. Sie \n- die Beigeladene - sei nicht verpflichtet gewesen, in die \nAusweisung alle Bereiche einzubeziehen, in denen \nWindenergieanlagen mangels eines Entgegenstehens öffentlicher \nBelange zulässig gewesen seien, da dann die Regelung des § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB überflüssig wäre. Sie habe ferner \npauschale Abstandszonen berücksichtigen dürfen, auch mit Blick \nauf künftige Siedlungserweiterungen.\n\n45\n\nGemäß Beschluss vom 21. September 2001 hat der \nBerichterstatter des Senats am 30. Oktober 2001 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n46\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nvon der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne \nund sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDie zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.\n\n49\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem im \nBerufungsverfahren als Hauptantrag weiterverfolgten \nVerpflichtungsbegehren zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nBebauungsgenehmigung, weil sein Vorhaben bauplanungsrechtlich \nunzulässig ist.\n\n50\n\nDass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens wegen der Außenbereichslage des vom Kläger \nvorgesehenen Standorts der Windenergieanlage nach § 35 BauGB \nrichtet und dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \nprivilegiert ist, weil es der Nutzung der Windenergie dient, \nsteht außer Streit und bedarf keiner weiteren Erörterung. Dem \nVorhaben stehen jedoch öffentliche Belange entgegen. Dies ist, \nwenn es - wie hier - um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \nprivilegiertes Vorhaben geht, gemäß Absatz 3 Satz 3 der \ngenannten Vorschrift in der Regel der Fall, soweit für \nVorhaben dieser Art durch Darstellungen im Flächennutzungsplan \neine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese \nVoraussetzungen liegen vor. Der Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen, der Ausweisungen für Windenergieanlagen an \nanderer Stelle als dem vom Kläger vorgesehenen Standort seines \nVorhabens vorsieht, ist entgegen der Auffassung des Klägers \nwirksam. Ferner greift im vorliegenden Fall auch die \nRegelwirkung des Ausschlusses für solche Windenergieanlagen, \ndie außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten \nVorrangzone für Windenergieanlagen errichtet werden \nsollen.\n\n51\n\nDer Flächennutzungsplan der Beigeladenen enthält für einen \ngrößeren Bereich südöstlich der Ortslage A. zusätzlich \nzur Darstellung dieses Bereichs als Fläche für die \nLandwirtschaft die Ausweisung \"Vorrangzone für \nWindkraftanlagen als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit\". Diese \nAusweisung ist grundsätzlich geeignet, die regelmäßige \nAusschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nherbeizuführen.\n\n52\n\nEine \"Ausweisung an anderer Stelle\" durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan setzt nicht voraus, dass der betroffene \nBereich nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans \nausschließlich für Windenergieanlagen nutzbar sein soll. Den \nAnforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist vielmehr auch \ndann Genüge getan, wenn der Bereich zugleich anderen \nNutzungszwecken dienen soll, sofern diese ihrem Wesen nach mit \nder Errichtung von Windenergieanlagen vereinbar sind. So liegt \nder Fall hier. Die von der Beigeladenen vorgenommene \nAusweisung als \"Vorrangzone für Windkraftanlagen\" überlagert \ndie Darstellung desselben Bereichs als Fläche für die \nLandwirtschaft. Dies kommt schon darin zum Ausdruck, dass die \nNutzung für Windenergieanlagen eine \"zusätzliche \nNutzungsmöglichkeit\" neben der vom Flächennutzungsplan weiter \nvorgesehenen landwirtschaftlichen Nutzung sein soll. Eine \nsolche überlagernde Ausweisung begegnet keinen Bedenken, denn \nes liegt kein Anhalt dafür vor, dass der Betrieb von \nWindenergieanlagen und landwirtschaftliche Nutzungen auf \nderselben Fläche sich wechselseitig ausschließen.\n\n53\n\nDer Ausschlusswirkung der hier ausgewiesenen Vorrangzone \nsteht auch nicht entgegen, dass es sich um die einzige \nVorrangzone im Flächennutzungsplan der Beigeladenen und damit \nin deren Stadtgebiet handelt. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB knüpft \ndie regelmäßige Folge des Entgegenstehens öffentlicher Belange \ndaran, dass \"eine Ausweisung an anderer Stelle\" erfolgt ist. \nDie Vorschrift fordert hiernach nicht, dass mehrere Vorrang- \noder Konzentrationszonen ausgewiesen werden müssen, um die \nAusschlusswirkung für die übrigen Bereiche des Gemeindegebiets \nzu erreichen. Diese Folge kann nach dem eindeutigen \nGesetzestext vielmehr bereits durch die Ausweisung lediglich \neiner Vorrang- oder Konzentrationszone bewirkt werden. Dieses \nErgebnis der Wortinterpretation wird bestätigt durch die \nEntstehungsgeschichte des Gesetzes.\n\n54\n\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht für das seinerzeit \ngeltende Recht grundsätzlich geklärt hatte, dass \nWindenergieanlagen, die nicht überwiegend im Rahmen \nlandwirtschaftlicher Betriebsführung genutzt und deshalb von \nder Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 'mitgezogen' \nwerden, nicht im Außenbereich privilegiert sind\n\n55\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Juni \n1994 - 4 C 20.93 - BRS 56 Nr. 72 -,\n\n56\n\nstand der Gesetzgeber vor der Frage, ob er durch Änderung der \nRechtslage Windenergieanlagen generell privilegieren sollte. \nGrundlage dieser Beratungen waren verschiedene \nGesetzentwürfe\n\n57\n\n- vgl.: BT-Drs 13/1733 \n(Gesetzentwurf der CDU- und der F.D.P.-\nFraktion), BT-Drs 13/1736 \n(Gesetzentwurf der SPD-Fraktion) und \nBT-Drs 13/2208 (Gesetzentwurf des \nBundesrates) -,\n\n58\n\naus denen die vom Bundestag beschlossene Kompromisslösung \ndurch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur \nÄnderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl. I \nS. 1189) entwickelt wurde. Dabei hat sich der Gesetzgeber nach \neingehenden Erörterungen und kontroversen Diskussionen \nschließlich hinsichtlich der Windenergieanlagen gegen eine \nuneingeschränkte Privilegierung wie bei den land- und \nforstwirtschaftlichen Betrieben iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nentschieden. Er hat die Privilegierung vielmehr zugleich mit \neiner Steuerungsmöglichkeit durch die Gemeinden verknüpft, wie \nsie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nunmehr für alle \nprivilegierten Vorhaben außer den land- und \nforstwirtschaftlichen Betrieben iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \ngilt.\n\n59\n\nDiese Lösung sollte die Zulassung von Windenergieanlagen \n\"unter Beachtung des Planungswillens der Gemeinde im \nAußenbereich erleichtern\". Durch \"positive Standortzuweisungen \nan einer oder auch mehreren Stellen im Plangebiet\" sollten die \nGemeinden die Möglichkeit erhalten, den übrigen Planungsraum \nvon den durch den Gesetzgeber privilegierten Anlagen \nfreizuhalten, wobei \"eine ausschließlich negativ wirkende \n'Verhinderungsplanung' einer Gemeinde ohne gleichzeitig \npositive Ausweisung eines der Windenergienutzung dienenden \nStandorts im Plangebiet grundsätzlich nicht\" ausreichen \nsollte.\n\n60\n\nVgl. zu alledem die \nBeschlussempfehlung und den Bericht des \nAusschusses für Raumordnung, Bauwesen \nund Städtebau in BT-Drs 13/4978.\n\n61\n\nHiernach war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass \ngrundsätzlich bereits die Ausweisung auch nur einer Vorrang- \noder Konzentrationszone im Flächennutzungsplan ausreichen \nsollte, die Ausschlusswirkung für die übrigen Teile des \nGemeindegebiets zu begründen. Welche Folgewirkungen sich \nergeben, wenn eine Gemeinde nach sachgerechter Prüfung zu dem \nErgebnis kommt, dass in ihrem Gebiet überhaupt keine für \nWindenergie geeignete Fläche vorhanden ist,\n\n62\n\n- vgl. hierzu gleichfalls BT-Drs \n13/4978 (S. 7), wonach die Gemeinde in \neinem solchen Fall dem Zulassungsantrag \ndas nach § 36 Abs. 1 BauGB \nerforderliche Einvernehmen versagen \nkönne -\n\n63\n\nbedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren \nPrüfung, da die Beigeladene jedenfalls eine ihrer Meinung nach \ngeeignete Fläche ausgewiesen hat. Ob dieser konkreten \nEinzelausweisung die Ausschlusswirkung tatsächlich zukommt, \nist keine Frage des Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB, sondern in erster Linie der - im Nachfolgenden noch zu \nprüfenden - Wirksamkeit des Flächennutzungsplans.\n\n64\n\nDie von der Beigeladenen in der 9. Änderung ihres \nFlächennutzungsplans getroffene Ausweisung einer Vorrangzone \nfür Windenergieanlagen im Bereich südöstlich des Ortsteils \nA. ist wirksam. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken \ngegen diese Ausweisung, denen der Senat im Rahmen der hier \nvorzunehmenden Inzidentprüfung nachzugehen hat, greifen nicht \ndurch.\n\n65\n\nDie im vorliegenden Verfahren erstmals mit - an die \nBeigeladene am 28. Februar 2000 abgesandtem - Schriftsatz vom \n25. Februar 2000 und damit noch innerhalb eines Jahres nach \nder am 17. September 1999 erfolgten Bekanntmachung der \nFlächennutzungsplanänderung (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemachte Rüge, der \nOffenlegungsbekanntmachung fehle die erforderliche \nAnstoßwirkung und damit sei gegen die Vorschriften über die \nBürgerbeteiligung verstoßen worden, geht fehl.\n\n66\n\nAllerdings hat die Bekanntmachung der Offenlegung des \nEntwurfs eines Bauleitplans in einer Weise zu erfolgen, die \ngeeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung \ninteressierten Bürger sein Interesse an Information und \nBeteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und \ndadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. \nInsoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben \nzum Gegenstand des Planungsvorhabens ihm eine vorläufige \nEntscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche \nPlanungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. \nHierfür muss ihm die Bekanntmachung einen ersten informativen \nHinweis geben.\n\n67\n\nVgl.: BVerwG Urteil vom 6. Juli 1984 \n- 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23.\n\n68\n\nDiesen Anforderungen werden die Bekanntmachungen der \nOffenlegung des Entwurfs der 9. Änderung des \nFlächennutzungsplans in jeder Hinsicht gerecht.\n\n69\n\nSowohl in den Bekanntmachungen vom 19. bzw. \n21./22. November 1998 bezüglich der Offenlegung vom \n26. November bis 30. Dezember 1998 als auch in den \nBekanntmachungen vom 30. November 1998 bezüglich der \nVerlängerung der Offenlegung bis zum 8. Januar 1999 ist das \nPlanungsvorhaben mit der Bezeichnung als 9. Änderung des \nFlächennutzungsplans und der zusätzlichen Kennzeichnung als \n\"Vorrangzone für Windkraftanlagen\" hinreichend deutlich \numschrieben. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die sich aus \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Rechtsfolgen der \nDarstellung einer Vorrang- oder Konzentrationszone im \nFlächennutzungsplan bedurfte es entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht.\n\n70\n\nDie regelmäßige Ausschlusswirkung der Ausweisung von \nVorrang- oder Konzentrationszonen von Windenergieanlagen im \nFlächennutzungsplan tritt gemäss § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nunmittelbar kraft Gesetzes ein. Sie setzt nicht etwa voraus, \ndass auf sie - sei es bei der Bekanntmachung der Offenlegung \ndes Planentwurfs, sei es bei der Schlussbekanntmachung des \ngenehmigten Plans - in einer bestimmten Form hingewiesen \nworden ist. Eine generelle Verpflichtung der Gemeinde, auf \ngesetzlich geregelte Folgewirkungen ihrer Planung schon bei \nBekanntmachungen im Aufstellungsverfahren hinzuweisen, gibt es \nnicht. Sie würde zudem die Anforderungen an die Anstoßwirkung \nder Offenlegungsbekanntmachung, bei der auf den \nErfahrungshorizont des 'mündigen Bürgers' abzustellen ist\n\n71\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom \n28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - BRS 59 \nNr. 15 -,\n\n72\n\nüberspannen. So soll die Bekanntmachung dem interessierten \nBürger nur eine \"vorläufige\" Entscheidung darüber ermöglichen, \nob die vorgesehene Planung für ihn von Interesse ist. Die \nerforderliche Anstoßwirkung entbindet ihn mithin nicht von der \nPflicht, aus Anlass der Bekanntmachung nähere Erkundigungen \ndarüber anzustellen, ob die Planung ihn tatsächlich berührt \noder nicht. Als \"erster informativer Hinweis\" reicht die \nUmschreibung des Planungsvorhabens als \"Vorrangzone für \nWindkraftanlagen\" im Rahmen der Flächennutzungsplanung aus, \ndenn diese Umschreibung lässt ohne weiteres den Schluss zu, \ndass die Planung nach dem nunmehr geltenden Recht auch von \nBedeutung für das übrige Gemeindegebiet sein kann.\n\n73\n\nDer Offenlegungsbekanntmachung fehlt auch nicht etwa \ndeshalb die erforderliche Anstoßwirkung, weil das Plangebiet \nnicht hinreichend genau bezeichnet worden wäre. Insoweit fehlt \nin den Bekanntmachungen vom 30. November 1998 bezüglich der \nVerlängerung der Auslegungsfrist allerdings eine textliche \nUmschreibung der räumlichen Lage des Plangebiets der \nvorgesehenen Änderung. Ob dies bereits deshalb unschädlich \nist, weil die Bekanntmachungen vom 19. bzw. 21./22. November \n1998 einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten hatten, \ndass das Änderungsgebiet \"in den Gemarkungen A. und \nA. südlich der Ortsteile A. und A. \" \nliege, kann letztlich dahinstehen. Alle Bekanntmachungen \nenthielten jedenfalls den Abdruck einer Karte, die die \nungefähre Identifizierung des Änderungsgebiets zuließ. Zwar \nsind die dem Senat im Original vorliegenden \nZeitungsausschnitte nicht auf den ersten Blick deutlich und \neinwandfrei lesbar. Die Abdrucke der Kartenausschnitte lassen \nes für den aufmerksamen Leser jedoch durchaus zu, die \nräumliche Lage des Änderungsgebiets südlich der Ortsteile \nA. und A. zu erkennen, zumal die Karte auch \nweitere Ortsangaben enthält, die Rückschlüsse auf die \nräumliche Lage des Änderungsgebiets ermöglichen.\n\n74\n\nFür die Änderung des Flächennutzungsplans fehlt es ferner \nnicht an dem erforderlichen Beschluss der Beigeladenen, sodass \nkein Form- oder Verfahrensmangel vorliegt, der nach § 214 \nAbs. 1 Nr. 3 BauGB iVm § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch ohne \nausdrückliche Rüge beachtlich ist. Insoweit reicht die \nFeststellung aus, dass der Rat der Beigeladenen die \n9. Änderung in seiner Sitzung vom 12. April 1999 beschlossen \nhatte. Ob der Rat dabei auf bereits vor längerer Zeit \nangestellte Erwägungen zurückgreifen durfte, ist keine Frage \ndes Vorliegens eines Ratsbeschlusses, sondern berührt die im \nNachfolgenden zu prüfende Frage, ob dieser Beschluss den \nAnforderungen des Abwägungsgebots genügt.\n\n75\n\nDie 9. Änderung des Flächennutzungsplans ist auch in \nmaterieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n76\n\nMit seinem Vortrag, im vorliegenden Fall handele es sich um \neine unzulässige 'Negativplanung', stellt der Kläger der Sache \nnach schon die städtebauliche Rechtfertigung des \nÄnderungsplans in Frage. Dieser Einwand geht fehl.\n\n77\n\nAllerdings bedürfen auch Änderungen von \nFlächennutzungsplänen einer städtebaulichen Rechtfertigung \nnach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser Vorschrift \nerforderlich ist, bestimmt sich auch im Rahmen der \nFlächennutzungsplanung maßgeblich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Diese verfügt über einen \nweiten Gestaltungsspielraum. Es steht in ihrem Ermessen, ob, \nin welchem Umfang und mit welchem Inhalt sie planerisch tätig \nwird. Nicht erforderlich im Sinne vom § 1 Abs. 3 BauGB sind \nnur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente \ndes Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.\n\n78\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19.\n\n79\n\nAls ein Planungsinstrument zur Verwirklichung ihrer \nstädtebaulichen Zielsetzungen hinsichtlich der Nutzung von \nWindenergie im Gemeindegebiet ist den Gemeinden der \nFlächennutzungsplan an die Hand gegeben. Der Gesetzgeber hat \nsie im Zusammenhang mit der zum 1. Januar 1997 in Kraft \ngetretenen Privilegierung der Windenergieanlagen durch § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB zugleich dazu ermächtigt, die Standorte \ndieser Anlagen restriktiv zu steuern. Die Gemeinden sind \nausdrücklich dazu ermächtigt worden, durch positive Festlegung \ngeeigneter Standorte im Flächennutzungsplan zugleich eine \nZulassung der privilegierten Windenergieanlagen im übrigen \nGemeindegebiet grundsätzlich - \"in der Regel\" - zu unterbinden \nund damit dort zu verhindern.\n\n80\n\nDies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB und entspricht auch der Intention des \nGesetzgebers. Dieser hat sich - wie bereits dargelegt - in dem \nWiderstreit zwischen der Einführung einer uneingeschränkten \nPrivilegierung von Windenergieanlagen einerseits und der \nBeibehaltung der vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer \nfehlenden Privilegierung geklärten Rechtslage andererseits im \nWege des Kompromisses dazu entschlossen, die Privilegierung \nder Windenergieanlagen zugleich mit der Einführung von \nrestriktiven Steuerungsmöglichkeiten sowohl auf regionaler als \nauch auf gemeindlicher Ebene zu verbinden. Auf regionaler \nEbene kann durch die Festlegung von für die Bauleitplanung \nverbindlichen Zielen der Raumordnung, etwa die Ausweisung von \nEignungsgebieten iSv § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG, die \nMöglichkeit geschaffen werden, die Zulassung von \nraumbedeutsamen Vorhaben der Nutzung von Windenergie auf \nbestimmte Bereiche zu konzentrieren und ggf. sogar \"das Gebiet \neiner gesamten Gemeinde (bei Darlegung der besonderen Gründe, \ndie das Gebiet besonders schutzwürdig erscheinen lassen) von \njeglicher Windenergienutzung freizuhalten\". Auf kommunaler \nEbene hat die Gemeinde, die \"zu Gunsten bestimmter Schutzgüter \n(Landschaftsschutz, Fremdenverkehr, Anwohnerschutz) die \nNutzung der Windenergie nicht im gesamten Planungsgebiet \neröffnen will\", durch Ausweisung ggf. auch nur einer Vorrang- \noder Konzentrationszone die Möglichkeit erhalten, \"ungeeignete \nStandorte im übrigen Planungsgebiet auszuschließen\". Diese vom \nGesetzgeber \"flankierend\" zur Einführung der Privilegierung \nfestgelegten Steuerungsmöglichkeiten wurden als erforderlich \nangesehen, \"um den nach wie vor gebotenen Außenbereichsschutz \nzu gewährleisten und zugleich auch eine Bündelung von Anlagen \n(als 'Windenergieparks') zu ermöglichen\".\n\n81\n\nVgl. zu alledem gleichfalls die \nBeschlussempfehlung und den Bericht des \nAusschusses für Raumordnung, Bauwesen \nund Städtebau in BT-Drs 13/4978.\n\n82\n\nDass sich die Ausübung der vom Gesetz zugelassenen \nrestriktiven Steuerungsmöglichkeit dabei an städtebaulichen \nKriterien auszurichten hat, ist eine Selbstverständlichkeit, \ndenn § 1 Abs. 3 BauGB ermächtigt nur zu solchen \nBauleitplanungen, die nach der eigenverantwortlich (vgl. § 2 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB) vorzunehmenden Einschätzung der Gemeinde \nfür die \"städtebauliche\" Entwicklung und Ordnung erforderlich \nsind.\n\n83\n\nDiesen Maßstäben wird die 9. Änderung des \nFlächennutzungsplans in jeder Hinsicht gerecht. Sie ist nach \nden Ausführungen auf Seite 1 des Erläuterungsberichts zum \nÄnderungsplan aufgestellt worden, \"um ungewollte Entwicklungen \nim Hinblick auf die Standortwahl und eine ungeordnete \nVerteilung von Einzelanlagen innerhalb des Stadtgebiets zu \nvermeiden\". Konkret hat sich die Beigeladene nach den weiteren \nAusführungen im Erläuterungsbericht dabei davon leiten lassen, \nunter Aussonderung bestimmter \"Tabu-Flächen\" (insbesondere \nbewohnte Bereiche einschließlich der sie umgebenden \nSchutzzonen, Waldflächen, Landschaftsschutzgebiete und \nBereiche der Nah-erholung) die Grundlage für eine \"Vorrangzone \nfür Windenergieanlagen\", d.h. einer Fläche für mehrere \nAnlagen, zu schaffen. Damit hat die Beigeladene von der ihr \ngesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur restriktiven Steuerung \nder Zulassung von Windenergieanlagen aus städtebaulich \nmotivierten Gründen Gebrauch gemacht. Ob die insoweit \nangestellten Erwägungen die Entscheidung für nur eine \nVorrangzone im hier festgelegten Bereich auch mit Rücksicht \nauf die dieser Konzentrierung entgegenstehenden Belange zu \ntragen vermögen, ist keine Frage der städtebaulichen \nRechtfertigung der Planung, sondern der im Nachfolgenden noch \nzu prüfenden Einhaltung der Erfordernisse des \nAbwägungsgebots.\n\n84\n\nMit seinem weiteren Vortrag, die strittige \nFlächennutzungsplanänderung widerspreche verschiedenen \nlandesplanerischen Zielsetzungen zur Förderung der \nWindenergie, macht der Kläger der Sache nach geltend, die \nPlanung verstoße gegen bindende Ziele der Raumordnung und sei \ndaher wegen Verletzung von § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Auch \ndieser Einwand greift nicht durch. Den vom Kläger insoweit \nangesprochenen Zielsetzungen kommt eine Qualität als Ziel der \nRaumordnung und damit eine gleichsam vor die Klammer des \nAbwägungsprozesses gezogene bindende Wirkung nach § 1 Abs. 4 \nBauGB\n\n85\n\n- zu dieser Bedeutung von Zielen der \nRaumordnung vgl. im Einzelnen: BVerwG, \nBeschluss vom 20. August 1992 - 4 NB \n20.91 - BRS 54 Nr. 12 (S. 36) -\n\n86\n\nnicht zu. Hierzu ist im Einzelnen anzumerken:\n\n87\n\nAus den landesplanerischen Zielsetzungen zur Begünstigung \nder Nutzung erneuerbarer und unerschöpflicher Energien, die in \nden Grundsätzen für Planung und Genehmigung von \nWindenergieanlagen\n\n88\n\n- insoweit war im \nPlanaufstellungsverfahren noch der \nRunderlass vom 29. November 1996 (MBl. \nNW. 1996, S. 1864; Windenergieerlass \n1996) in der Fassung des Erlasses vom \n28. September 1998 (MBl. NW. 1998, \nS. 1110) einschlägig; vgl. nunmehr den \nRunderlass vom 3. Mai 2000 - (MBl. NRW. \n2000, S. 690; Windenergieerlass 2000) -\n\n89\n\nihren Niederschlag gefunden haben, können schon deshalb keine \nBindungen der Gemeinden hergeleitet werden, weil ein \nministerieller Erlass der gemeindlichen Bauleitplanung keine \nPflichten vorzugeben vermag, die über die sonst bestehenden \nrechtlichen Bindungen des BauGB und anderer Rechtsnormen \nhinausgehen.\n\n90\n\n§ 26 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms (Gesetz zur \nLandesentwicklung in der Fassung der Bekanntmachung vom \n5. Oktober 1989 - GV. NW. S. 488; LEPro), nach dem anzustreben \nist, dass insbesondere einheimische und regenerative \nEnergieträger eingesetzt werden, erfüllt nicht die Kriterien \nfür ein bindendes Ziel der Raumordnung. Solche Ziele liegen \nnur dann vor, wenn es sich um \"verbindliche Vorgaben in Form \nvon räumlich und sachlich bestimmten bzw. bestimmbaren, vom \nTräger der Landesplanung abschließend abgewogenen textlichen \noder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur \nEntwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums\" handelt.\n\n91\n\nSo nunmehr die Legaldefinition in \n§ 3 Nr. 3 ROG; zur ähnlichen \nUmschreibung nach dem früheren Recht \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August \n1992 - 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr. 12.\n\n92\n\nMit den Worten \"anzustreben\" und \"insbesondere\" fehlt § 26 \nAbs. 2 LEPro bereits die für ein Ziel der Raumordnung \nerforderliche Verbindlichkeit. Zudem mangelt es der Regelung \nbei der Formulierung, dass insbesondere einheimische und \nregenerierbare Energieträger \"eingesetzt\" werden sollen, an \nder erforderlichen Bestimmtheit. Dieser Vorgabe lässt sich \nnicht entnehmen, ob sie nur die konkrete Nutzung solcher \nEnergieträger - soweit sie denn vorhanden sind - zum Ziel hat \noder ob sie - wie im Windenergieerlass aus ihr abgeleitet wird \n- auch die Schaffung von Energie aus solchen Energieträgern \nzum Gegenstand hat.\n\n93\n\nDie Regelungen in Ziel D II 2.4 des Landesentwicklungsplans \nNRW vom 11. Mai 1995 (GV. NW. S. 532; LEP NRW) erfüllen \ngleichfalls nicht die Anforderungen eines die kommunale \nBauleitplanung bindenden Ziels der Raumordnung. Der \nVerbesserung bzw. Schaffung der Voraussetzungen für den \nEinsatz erneuerbarer Energien nach Satz 1 des Ziels mangelt es \n- ähnlich wie § 26 Abs. 2 LEPro - an der erforderlichen \nBestimmtheit. Die Regelung ist so offen gefasst, dass aus ihr \nkeine konkreten Handlungspflichten eventueller Adressaten \nhergeleitet werden können. Satz 2 des Ziels verhält sich nur \nzu Darstellungen in Gebietsentwicklungsplänen und vermag schon \ndeshalb keine Bindungen für die kommunale Bauleitplanung zu \nentfalten. Dass das besondere Landesinteresse an einer Nutzung \nerneuerbarer Energien nach Satz 3 des Ziels schließlich bei \nder Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer \nBelang einzustellen ist, gibt schon seinem Wortlaut nach für \neine außerhalb der Abwägung stehende strikte Bindung nach § 1 \nAbs. 4 BauGB nichts her.\n\n94\n\nEs lagen auch im Übrigen keine bindenden Ziele der \nRaumordnung vor, die - etwa durch entsprechende Festlegung von \nEignungsgebieten im Gebietsentwicklungsplan - der Beigeladenen \nvorgaben, andere oder jedenfalls mehr Vorrangzonen für \nWindenergieanlagen im Flächennutzungsplan darzustellen, als \ndies mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans geschehen \nist. Ein Verstoß des Änderungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist \ndaher ebenso wenig festzustellen wie eine Verletzung von § 1 \nAbs. 3 BauGB.\n\n95\n\nDie Festlegung der einzigen Vorrangzone im Stadtgebiet der \nBeigeladenen durch die 9. Änderung des Flächennutzungsplans \nwahrt schließlich auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots \nnach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n96\n\nDass der Rat der Beigeladenen überhaupt eine eigene \nAbwägungsentscheidung vorgenommen hat, ergibt sich aus der \nNiederschrift über die Ratssitzung vom 12. April 1999, in der \ndie abschließende Beschlussfassung über die Änderung des \nFlächennutzungsplans erfolgt ist. Dass sich der Rat dabei \nzugleich auf die im Erläuterungsbericht dargelegten \nAusführungen sowie die Erwägungen des Planungsausschusses bei \nseiner vorangegangenen Beratung vom 7. April 1999 bezogen hat, \nmacht die Abwägung nicht fehlerhaft. Insoweit kommt es nicht \ndarauf an, wer die einzelnen Abwägungsaspekte aufbereitet und \nvorberaten hat, sondern allein darauf, dass der Rat sich diese \nErwägungen mit seiner positiven Entscheidung über den \nÄnderungsplan letztlich zu Eigen gemacht hat. Unerheblich ist \nauch, ob es sich dabei um Erwägungen handelt, die jedenfalls \nzu einzelnen Aspekten bereits zu früheren Zeitpunkten und \nunter anderer Rechtslage angestellt worden waren. Entscheidend \nist allein, ob sich die Erwägungen auch nach dem für die \nRechtmäßigkeit der Abwägung maßgeblichen Kriterium, nämlich \nder Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung \nüber den Bauleitplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), als \nhinreichend tragfähig erweisen. Letzteres ist hier zu \nbejahen.\n\n97\n\nDie Beigeladene hat die in die Abwägung einzustellenden \nBelange nicht etwa schon deshalb verkannt, weil sie nicht - \nwie der Kläger es für geboten hält - auf eine besondere \nPflicht zur Förderung der Windenergie bzw. zumindest auf ein \nbesonderes abwägungsbeachtliches Gewicht der Windenergie \nabgestellt hat. Die diesbezüglichen Hinweise des Klägers auf \nRegelungen, aus denen ein solcher Vorrang gegenüber anderen \nbetroffenen Belangen abzuleiten sein soll, gehen fehl.\n\n98\n\nDen gesetzlichen Regelungen zur Einführung der \nPrivilegierung von Windenergieanlagen durch das Gesetz zur \nÄnderung des BauGB vom 30. Juli 1996 lässt sich nicht \nentnehmen, dass der Windenergie im Rahmen der Abwägung ein \nVorrang oder auch nur ein besonders beachtliches Gewicht \neinzuräumen wäre. Der Gesetzgeber hat sich - wie bereits \ndargelegt - vielmehr dafür entschieden, Anlagen zur Nutzung \nder Windenergie nur mit gleichzeitiger restriktiver \nSteuerungsmöglichkeit der Gemeinden zu privilegieren. Ihm kam \nes dabei zwar darauf an, die Windenergie, die \"einen wichtigen \npositiven Beitrag zum Klimaschutz leisten\" könne, \nplanungsrechtlich so zu stellen, \"dass sie an geeigneten \nStandorten auch eine Chance hat\". Dabei hat er jedoch bewusst \nkeine pauschale Begünstigung der Windenergie gegenüber anderen \nschützenswerten Belangen (z.B. Fremdenverkehr, Natur- und \nLandschaftsschutz) festgelegt, sondern die regionalen und \nkommunalen Steuerungsmöglichkeiten eingeführt, weil \"nur im \nEinzelfall und vor Ort abgewogen und entschieden werden\" \nkönne, welchen Belangen der Vorrang gebührt.\n\n99\n\nVgl. auch hierzu die \nBeschlussempfehlung und den Bericht des \nAusschusses für Raumordnung, Bauwesen \nund Städtebau in BT-Drs 13/4978.\n\n100\n\nDer Umstand, dass nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB auch die \nNutzung erneuerbarer Energien bei der Aufstellung der \nBauleitpläne zu berücksichtigen ist, gebietet ebenso wenig \neine vorrangige Ausrichtung der Abwägung an einer Förderung \nder Windenergie. Der Katalog des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist \nnicht als eine Auflistung bindender Vorgaben etwa im Sinne von \n'Planungsleitsätzen' zu verstehen, denen die Gemeinde im \nRahmen ihrer Bauleitplanung gleichsam vorrangig Rechnung \ntragen muss. Ebenso wenig führt die Aufnahme eines bestimmten \nBelangs in den Katalog des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB dazu, dass \ndieser Belang im Rahmen der Abwägung mit Vorrang zu \nberücksichtigen ist. In der Rechtsprechung ist vielmehr \ngeklärt, dass die in dieser Vorschrift genannten Belange weder \nabschließend sind noch in ihrer Zusammenstellung einen Vorrang \nin sich oder gegenüber privaten Belangen enthalten. Daher \nlässt sich ein auch nur relativer Vorrang des einen genannten \nBelangs gegenüber einem anderen auch nicht abstrakt \nfestlegen.\n\n101\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss \nvom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - BRS 55 \nNr. 37.\n\n102\n\n§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB enthält daher lediglich eine \n\"Checkliste\" abwägungsbeachtlicher (öffentlicher) Belange, die \nbei der planerischen Abwägung nicht übersehen werden sollten. \nWie die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung den Belang der \nNutzung erneuerbarer Energien im Rahmen ihrer Abwägung \nberücksichtigt, hat sie demgemäß - in den durch das \nAbwägungsgebot gesetzten Grenzen - eigenverantwortlich (vgl. \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu entscheiden.\n\n103\n\nFehl gehen auch die Hinweise des Klägers darauf, dass die \nWindenergie nach den bereits angesprochenen Zielsetzungen der \nLandespolitik des Landes Nordrhein-Westfalen besonders \ngefördert werden soll. Diesen Zielsetzungen kommt, wie bereits \ndargelegt, kein bindender Charakter als konkreten Zielen der \nRaumordnung zu, an die die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 \nBauGB \"anzupassen\" ist. Ebenso wenig kann aus ihnen eine \nrechtlich bindende Verpflichtung der Gemeinde hergeleitet \nwerden, diesen Zielsetzungen im Rahmen ihrer planerischen \nAbwägung mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen.\n\n104\n\nAus § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW lassen sich ebenfalls keine \nAnhaltspunkte für eine Pflicht der Gemeinden herleiten, die \nWindenergienutzung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu \nfördern. Die Vorschrift befasst sich ausschließlich mit der \nFrage, ob bei der Zulassung von Windenergieanlagen den \nVorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - \nVermeidungsgebot, Ausgleichs- bzw. Ersatzpflicht - Rechnung \ngetragen werden muss oder nicht. Wenn der Landesgesetzgeber es \n- aus welchen Gründen auch immer - für angezeigt hält, die \nErrichtung von maximal zwei nahe beieinander liegenden \nWindenergieanlagen von den Anforderungen der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freizustellen, lassen \nsich hieraus irgendwelche Schlussfolgerungen für die \nAusweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen im Rahmen \nder kommunalen Bauleitplanung nicht ziehen.\n\n105\n\nAuch der Einwand des Klägers, die Beigeladene habe die \ngegen die Festlegung von Vorrang- oder Konzentrationszonen \nangeführten Belange ihrem objektiven Gewicht nach verkannt und \neine detaillierte, im Einzelnen zu begründende und zu \nkartierende Prüfung aller \"Tabu-Zonen\" vornehmen müssen, \ntrifft nicht zu. Insbesondere war es der Beigeladenen nicht \nverwehrt, bei ihrer Prüfung der Nichteignung von Flächen zur \nNutzung der Windenergie auf pauschale Abstandszonen \nabzustellen.\n\n106\n\nAllerdings kann die Ermittlung und Festlegung von Vorrang- \noder Konzentrationszonen nur dann sachgerecht abgewogen \nwerden, wenn die Gemeinde ein in sich schlüssiges, hinreichend \nstädtebaulich motiviertes Plankonzept für das gesamte \nGemeindegebiet verfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie \nsich nicht darauf beschränkt, eine oder mehrere konkret \ngeeignete Zonen für Windenergieanlagen auszuweisen, sondern - \nwie die Beigeladene im vorliegenden Fall - der positiven \nAusweisung der Vorrangzone(n) zugleich negative \nAusschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet \nzukommen lassen will. Nichts anderes entspricht auch der \nIntention des Gesetzgebers. So heißt es auf Seite 7 der BT-Drs \n13/4978 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für \nRaum-ordnung, Bauwesen und Städtebau) ausdrücklich:\n\n107\n\n\"Die planende Gemeinde, die zu Gunsten bestimmter \nSchutzgüter (Landschaftsschutz, Fremdenverkehr, \nAnwohnerschutz) die Nutzung der Windenergie nicht im \ngesamten Planungsgebiet eröffnen will, muss dann mit \ndem Ziel der Steuerung ein schlüssiges Planungskonzept \nvorlegen, in welchem sie einerseits durch Darstellungen \nim Flächennutzungsplan positiv geeignete Standorte für \ndie Windenergienutzung festlegt, um damit andererseits \nungeeignete Standorte im übrigen Planungsgebiet \nauszuschließen.\"\n\n108\n\nDieses Planungskonzept hat sich jedoch an den Maßstäben \nauszurichten, die eine gemeindliche Flächennutzungsplanung nur \nleisten kann und mit Blick auf die gesetzliche Folge eines \ngrundsätzlichen - \"in der Regel\" - Ausschlusses privilegierter \nWindenergieanlagen außerhalb der Vorrang- oder \nKonzentrationszone(n) auch nur zu leisten braucht.\n\n109\n\nDer Flächennutzungsplan stellt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen \nEntwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den \nvoraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde nur \"in den \nGrundzügen\" dar. Dies erfordert keine gleichsam \nparzellenscharfe Betrachtung aller Flächen, die von der \nAuschlusswirkung der Ausweisung einer Vorrang- oder \nKonzentrationszone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst \nwerden, und auch keine detaillierte Prüfung ihrer konkret zu \nbelegenden Ungeeignetheit für die Errichtung von \nWindenergieanlagen. Die planende Gemeinde kann sich bei der \nWürdigung, ob der positiven Ausweisung einer oder mehrerer \nVorrang- oder Konzentrationszone(n) Ausschlusswirkung für das \ngesamte übrige Gemeindegebiet zukommen soll, vielmehr \nzulässigerweise darauf beschränken, in einer für die \nFlächennutzungsplanung typischen Weise\n\n110\n\n- zur Bedeutung des \nFlächennutzungsplans als eines \"groben \nRasters\" der zulässigen Bodennutzungen \nvgl. bereits: BVerwG, Urteil vom \n28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 \nNr. 8 (S. 20) -,\n\n111\n\nmehr oder weniger pauschalierte Betrachtungen der Nichteignung \nbestimmter Flächen zur Nutzung der Windenergie \nanzustellen.\n\n112\n\nEs besteht auch kein Bedarf dafür, von der Gemeinde eine \ndetailliertere, gleichsam parzellenscharfe Prüfung der \neinzelnen Ausschlussgründe für das gesamte übrigen \nGemeindegebiet zu fordern. Mit der Festlegung einer oder \nmehrerer Vorrang- oder Konzentrationszone(n) ist die \nEntscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von \nWindenergieanlagen noch nicht abschließend gefallen, denn die \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt nur \"in \nder Regel\" ein. Diese Worte \"in der Regel\" sind als \ngesetzliche Vermutung zu verstehen, die im Einzelfall \nwiderlegbar ist.\n\n113\n\nVgl.: Runkel, Steuerung von Vorhaben \nder Windenergienutzung im Außenbereich \ndurch Raumordnungspläne, DVBl. 1997, \n275 (280).\n\n114\n\nDer Sache nach ist eine Ausnahme von der regelmäßigen \nAusschlusswirkung daher (nur) bei Vorliegen besonderer \nUmstände zu bejahen. In Betracht kommen insoweit Umstände, die \nbei der Festlegung der Vorrang- oder Konzentrationszone(n) \ngerade nicht berücksichtigt wurden, oder auch solche Umstände, \ndie zwar bei der Prüfung der ungeeigneten Bereiche \nberücksichtigt wurden, im Einzelfall wegen der \nnotwendigerweise nur groben Betrachtung der von der \nAusschlusswirkung erfassten übrigen Bereiche aber tatsächlich \nnicht greifen. Dabei beeinflussen sich die Dichte und Schärfe \nder Betrachtungen bei der Würdigung der Ausschlussgründe \neinerseits und die Möglichkeiten einer Ausnahme von der \nregelmäßigen Auschlusswirkung andererseits wechselseitig. Je \nenger und präziser die Gemeinde das Raster der Kriterien für \ndie ihrer Meinung nach ungeeigneten und damit nicht als \nVorrangzone(n) auszuweisenden Bereiche fasst, umso geringer \nist die Wahrscheinlichkeit, dass der Regelfall der \nAusschlusswirkung für Vorhaben, die in diesen Bereichen \nvorgesehen sind, nicht greift.\n\n115\n\nDiese Maßstäbe entsprechen den Kriterien, die in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. \nAbgrabungskonzentrationszonen entwickelt worden sind. Dies war \nauch Intention des Gesetzgebers bei Einführung der \nPrivilegierung der Windenergieanlagen, denn der Gesetzgeber \nhat diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegriffen (Seite 7 \nder BT-Drs 13/4978) und sich an ihr orientiert.\n\n116\n\nVgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss \nvom 3. Juni 1998 - 4 B 6.98 - BRS 60 \nNr. 90.\n\n117\n\nIn jener Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht \nausgeführt, dass der Flächennutzungsplan keine \nrechtssatzmäßige Regelung zulässiger Bodennutzungen sei und \ndemgemäß die Darstellung einer Abgrabungsfläche eine \nunmittelbare, die Zulässigkeit privilegierter Nutzungen \nausschließende Wirkung nicht haben könne. Es gehe vielmehr um \ndie Frage, ob eine solche Darstellung mit ihrer negativen \nZielaussage in Bezug auf andere Flächen als Unterstützung und \neinleuchtende Fortschreibung tatsächlicher Gegebenheiten den \nRang eines öffentlichen Belangs haben könne. Dies habe zur \nFolge, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit oder \nUnzulässigkeit von Abgrabungen - anders als dies bei \nrechtssatzmäßigen Regelungen der Fall wäre - mit der \nDarstellung einer 'Auskiesungskonzentrationszone' noch nicht \nabschließend gefallen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass \nder Darstellung einer Vorrang- oder Konzentrationszone in \nBezug auf die von der privilegierten Nutzung ausgeschlossenen \nFlächen notwendigerweise eine globalere Abwägung zu Grunde \nliege und dass der eher globale Charakter der negativen Seite \nBedeutung für das Gewicht der Negativdarstellung als \nöffentlicher Belang - und damit für die Ausschlusswirkung - \nhabe; die besonderen Umstände des Einzelfalls hätten eher eine \nChance, sich gegenüber einem im gewisser Weise nur global \ngewichteten öffentlichen Belang durchzusetzen.\n\n118\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai \n1987 - 4 C 57.84 - BRS 47 Nr. 5.\n\n119\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Gemeinde bei der \nAusweisung einer Vorrang- oder Konzentrationszone für \nWindenergieanlagen, der zugleich eine regelmäßige \nAusschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zukommen soll, \nihre Abwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend \nfestgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der \nAusschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten kann.\n\n120\n\nHiervon ausgehend ist das von der Beigeladenen konkret \nberücksichtigte Plankonzept zur Steuerung der \nWindenergieanlagen in ihrem Stadtgebiet nicht zu \nbeanstanden.\n\n121\n\nDie Beigeladene hat nach den Darlegungen im \nErläuterungsbericht bei ihrer Suche nach geeigneten \nVorrangflächen für Windenergieanlagen auf einer ersten Stufe \ndie aus bestimmten städtebaulichen Gründen (insbesondere des \nImmissionsschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes \neinschließlich der Erholungsfunktion) von vornherein \nauszusondernden \"Tabu-Flächen\" festgelegt. Nach deren \nAussonderung hat sie die im östlichen Gemeindegebiet \nverbliebenen Bereiche unter Berücksichtigung ihrer \ngrundsätzlichen Eignung zur Nutzung der Windenergie \n(hinreichende Windhöffigkeit) mit dem Ergebnis überprüft, dass \nfünf potenzielle Vorrangzonen näher umschrieben wurden. Diese \nwurden schließlich im förmlichen Planaufstellungsverfahren \nunter Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange \neiner detaillierten Prüfung mit dem Ergebnis unterzogen, dass \nnoch eine - die letztlich festgelegte Vorrangzone südöstlich \nvon A. - verblieb. Diese Vorgehensweise wird sowohl in \nihrer grundsätzlichen Konzeption als auch mit den konkreten \nAnsätzen bei den einzelnen Prüfschritten den Anforderungen \neiner sachgerechten Abwägung gerecht.\n\n122\n\nKeinen Bedenken unterliegt es, dass die Beigeladene im \nersten Prüfungsschritt bestimmte \"Tabu-Flächen\" aus Gründen \ndes Immissionsschutzes aus der weiteren Betrachtung \nausgesondert hat. Gerade der Immissionsschutz ist ein \nbeachtlicher städtebaulicher Belang, dem bei der planerischen \nFestlegung von Bereichen für emissionsträchtige Nutzungen, zu \ndenen gerade auch Vorrangzonen für Windenergieanlagen gehören, \nBedeutung zukommt. Dies verdeutlichen schon § 1 Abs. 5 Nr. 1 \nBauGB (Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an \ngesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) und die \nAbwägungsdirektive des § 50 BImSchG.\n\n123\n\nZur Bedeutung des § 50 BImSchG als \nAbwägungsdirektive vgl.: BVerwG, Urteil \nvom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - \nBRS 62 Nr. 4.\n\n124\n\nZur sachgerechten Berücksichtigung des Immissionsschutzes war \nes im vorliegenden Fall keineswegs - wie der Kläger meint - \ngeboten, konkrete Prüfungen der künftigen Immissionen und \nihrer Vereinbarkeit mit den vorhandenen Wohnnutzungen in einer \nDichte anzustellen, wie sie etwa im Baugenehmigungsverfahren \nbei der Zulassung von Einzelvorhaben geboten ist. Geht es - \nwie hier im Rahmen der Flächennutzungsplanung - nur um die \nZuordnung verschiedener Nutzungsbereiche \"in den Grundzügen\" \n(vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), mithin um ein mehr oder \nweniger grobes Raster, kann die flächenmäßige Zuordnung \nzulässigerweise daran ausgerichtet werden, dass mehr oder \nweniger pauschale Abstände zu jeder schützenswerten \nWohnbebauung angesetzt werden.\n\n125\n\nA.A. OVG Lüneburg, Urteil vom \n20. Juli 1999 - 1 L 5202/96 - BRS 62 \nNr. 110 und daran anknüpfend Nr. 3.2.2 \ndes Windenergieerlasses 2000, wonach \npauschale Vorsorgeabstände zu \nEinzelgehöften und Weilern die \nErmittlungen unzulässigerweise \nverengen.\n\n126\n\nDiese Abstände können ferner ihrer Größenordnung nach daran \norientiert sein, dass problematische Immissionssituationen bei \nder Ansiedlung der emissionsträchtigen Anlagen generell \nausgeschlossen sind, sodass man im Hinblick auf den gebotenen \nImmissionsschutz von vornherein \"auf der sicheren Seite\" \nliegt.\n\n127\n\nEine solche pauschalierende Betrachtung ist bei der hier in \nRede stehenden Abgrenzung von Vorrangzonen für \nWindenergieanlagen zu immissionsempfindlichen (Wohn-)Nutzungen \nim Rahmen der Flächennutzungsplanung schon deshalb geboten, \nweil die Darstellung von Vorrangzonen im Flächennutzungsplan \nweder die Anzahl und Standorte der künftig zuzulassenden \nWindenergieanlagen noch die sonstigen für ihr \nEmissionsverhalten maßgeblichen Parameter (Höhe, Nennleistung, \nTyp u.a.m.) vorgibt. Ebenso wenig lässt sich etwa den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans für Wohnbauflächen (§ 1 \nAbs. 1 Nr. 1 BauNVO) der genaue Schutzmaßstab des (künftigen) \nWohngebiets als allgemeines oder reines Wohngebiet entnehmen. \nFerner gibt der Flächennutzungsplan die Grenzen der künftigen \nWohnbebauung nicht gebäude- oder auch nur parzellenscharf vor, \nsondern lässt im Rahmen der Grenzen des Entwicklungsgebots \nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch gewisse Abweichungen von den \nim Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen \nzu.\n\n128\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar \n1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 5 \n(S. 20).\n\n129\n\nSchließlich kommt hinzu, dass die planende Gemeinde nicht etwa \ngehalten ist, ihre Planung von vornherein darauf zu \nbeschränken, dass bei Umsetzung ihrer planerischen \nFestlegungen die einschlägigen Maßstäbe des \nImmissionsschutzrechts gerade noch eingehalten werden können. \nSie kann ihre Planungen vielmehr zulässigerweise auch auf \neinen vorbeugenden Immissionsschutz ausrichten.\n\n130\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n16. Dezember 1988 - 4 NB 1.88 - BRS 48 \nNr. 43 (S. 120).\n\n131\n\nDem entspricht es, wenn die Trennung der Flächen für \nemissionsträchtige und immissionsempfindliche Nutzungen daran \nausgerichtet wird, dass die Schwelle des der \nimmissionsempfindlichen Nutzung noch Zumutbaren nicht nur mit \nSicherheit nicht erreicht, sondern nach Möglichkeit \nunterschritten wird.\n\n132\n\nGemessen an diesen Kriterien unterliegen die von der \nBeigeladenen konkret angesetzten \"Schutzzonen\" um Bereiche, \ndie bereits zu Wohnzwecken genutzt werden bzw. nach den \nplanerischen Vorstellungen der Beigeladenen künftig genutzt \nwerden sollen, keinen Bedenken. Dass ihnen keine im Einzelfall \nberechneten Abstände zu Siedlungsgebieten zu Grunde liegen, \nwar, wie aus dem vorstehend Dargelegten folgt, nicht geboten. \nDie Beigeladene konnte sich vielmehr an den Vorschlägen des \nWindenergieerlasses 1996 für die bei der Zulassung von \nEinzelvorhaben anzusetzenden Abstandswerte orientieren. Gerade \nmit Blick auf die noch bestehenden Unsicherheiten, welche \nImmissionen bei einer Umsetzung des Flächennutzungsplans \ntatsächlich zu erwarten sind, waren die hier gewählten \nAbstände mit Blick auf einen möglichst sicheren \nImmissionsschutz nicht zu groß, wobei keiner weiteren \nErörterung bedarf, ob die Beigeladene sachgerechterweise noch \nhöhere Abstandswerte hätte ansetzen können.\n\n133\n\nDiese Einschätzung wird bestätigt durch eine Betrachtung \nder im Erlass vom 28. September 1998 unter Nr. 2.4.1 \ndargelegten Berechnungsbeispiele. Hiernach können vier \nWindenergieanlagen mit jeweils 1,5 Megawatt Leistung in \nHauptwindrichtung noch in 500 m Entfernung Schalldruckpegel \nvon 44 dB (A) erzeugen. Selbst drei Windenergieanlagen mit \njeweils 600 Kilowatt können an einem Immissionsort, der 90o zur \nHauptwindrichtung in 500 m Entfernung liegt, noch \nSchalldruckpegel von 39 dB (A) hervorrufen. Bei diesen \nErfahrungswerten sind die von der Beigeladenen gewählten \nAnsätze eines Abstands von 300 m zu Einzelgebäuden und \nGehöften, von 300 bzw. 500 m zu überwiegend außerhalb des \nOrtszusammenhangs liegender Wohnbebauung (je nach \nunterschiedlichen Himmelsrichtungen) sowie von 500 bzw. 750 m \nzu überwiegend im Ortszusammenhang liegender Wohnbebauung \n(gleichfalls je nach unterschiedlichen Himmelsrichtungen) \nnicht zu hoch gegriffen, sondern liegen weitgehend sogar noch \nunterhalb der Schwelle, die hinsichtlich einer Einhaltung der \nNachtwerte von 35 dB (A) in reinen Wohngebieten, von 40 dB (A) \nin allgemeinen Wohngebieten sowie von 45 dB (A) in \nDorfgebieten und dem Außenbereich noch als \"auf der sicheren \nSeite liegend\" anzusehen ist. Dementsprechend hatte das \nStaatliche Umweltamt H. in seiner Stellungnahme vom \n28. Juli 1998 noch deutlich höhere Abstandswerte als \nvorzugswürdig angesehen.\n\n134\n\nAuch die Differenzierung der Abstandswerte nach den \nunterschiedlichen Windrichtungen ist nicht zu beanstanden. \nInsoweit hat sich die Beigeladene ersichtlich davon leiten \nlassen, dass die höheren Werte dem von ihr angestrebten \nSchutzziel bei Mitwind gerecht werden. Herabgesetzt wurden die \nWerte ersichtlich nur für die Himmelsrichtungen, die nicht zu \nden Hauptwindrichtungen zählen, weil hier Mitwindsituationen \nweniger oft zu erwarten sind. Wenn Differenzierungen im \nHinblick auf die Windrichtungen - wie der Kläger vorträgt - \nbei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung von \nWindenergieanlagen nicht üblich sein sollten, könnte der \nBeigeladenen allenfalls vorgehalten werden, sie habe - bezogen \nauf die Himmelsrichtungen, die nicht zu den \nHauptwindrichtungen zählen - nach ihren eigenen \nSchutzmässstäben zu niedrige Abstände gewählt. Ein \nAbwägungsmangel ließe sich hieraus jedoch nicht herleiten. Die \nBeigeladene durfte davon ausgehen, dass \nImmissionsschutzansprüchen durch entsprechende Regelungen im \njeweiligen Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen werden \nkann.\n\n135\n\nKeinen Bedenken unterliegt ferner, dass die Beigeladene \nsich nach den Ausführungen auf Seite 3 des \nErläuterungsberichts bei der immissionsschutzbezogenen \nGrenzziehung nicht ausnahmslos an den im geltenden \nFlächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen - sowie sonst \nvorhandener Wohnbebauung - ausgerichtet, sondern auch \n\"potenzielle Wohngebietserweiterungsflächen über die \nDarstellung des wirksamen Flächennutzungsplans hinaus\" \nmitberücksichtigt hat. Es ist ein legitimes Anliegen einer \nplanenden Gemeinde, sich bei der Ausweisung von Vorrang- oder \nKonzentrationszonen für Windenergieanlagen künftige \nEntwicklungsmöglichkeiten, die jedenfalls der Sache nach nahe \nliegen, nicht von vornherein durch die Ausweisung von \nVorrangzonen im Wortsinn zu \"verbauen\". Welche Grenzen ihr \ndabei letztlich gesetzt sind, bedarf aus Anlass des \nvorliegenden Falls keiner weiteren Vertiefung, da die hier \nbetroffenen Bereiche jedenfalls sachgerechterweise zusätzlich \nberücksichtigt werden konnten. Auf Seite 6 der \nBeschlussvorlage vom 26. Januar 1999, die Grundlage der \nabschließenden Beschlussfassungen des Planungsausschusses und \ndes Rates der Beigeladenen war, ist im Zusammenhang mit der \nZurückweisung der diesbezüglichen Einwendungen des Klägers \nnäher ausgeführt, dass es sich insoweit um Flächen handelt, \nfür die eine Überarbeitung des Gebietsentwicklungsplans \nbeantragt ist. Es handelt sich mithin um bereits konkret für \nweitere Entwicklungen in den Blick genommene Flächen, zu denen \nanlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des \nSenats näher erläutert wurde, dass es sich um Flächen im \nnordwestlichen Bereich des Ortsteils Neuenrade handelt. Hinzu \nkommt, dass es sich bei den zusätzlich berücksichtigten \nErweiterungsflächen ersichtlich nur um relativ geringe Flächen \nhandelt, die angesichts der notwendigerweise groben \nGrenzziehung um die besiedelten und zu besiedelnden Bereiche \nnicht nennenswert ins Gewicht fallen. Dies bestätigt ein \nAbgleich des als Anlage zum Erläuterungsbericht genommenen \nPlans zur Darstellung der vorbereitenden Untersuchungen mit \ndem Flächennutzungsplan der Beigeladenen.\n\n136\n\nUnschädlich ist, dass sich bei diesem Abgleich, wie der \nKläger rügt, in einzelnen Bereichen ergibt, dass die Grenzen \nder aus Immissionsschutzgründen angesetzten \"Tabu-Flächen\" \netwas weiter von der aus dem Flächennutzungsplan ablesbaren \nBebauung entfernt sind, als sich bei exakter Einhaltung der im \nErläuterungsbericht angesetzten Abstände ergeben würde. Die \nGrenzziehung ist notwendigerweise pauschal und musste daher \nnicht gebäudescharf und metergenau eingehalten werden. In \neinzelnen Teilbereichen konnte die Beigeladene - wie \ngleichfalls bereits angesprochen - zulässigerweise Flächen für \neine künftige Weiterentwicklung der Siedlungsbereiche \nberücksichtigen.\n\n137\n\nIm Übrigen wäre ein Mangel bei der zeichnerischen \nDarstellung der immissionsbezogenen Abstandsbereiche \nunbeachtlich. Wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial \nohne weiteres ablesen lässt, überlagern sich um die \nSiedlungsbereiche herum zumeist mehrere \"Tabu-Flächen\". Wenn \nim Einzelfall die Grenze des immissionsbezogenen \nAbstandsbereichs auch unter Berücksichtigung zulässiger \nErweiterungsabsichten nicht korrekt gezogen sein sollte, wäre \ndie fehlerhaft einbezogene Fläche, wie die Beigeladene in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend etwa \nhinsichtlich der Tabu-Zonen um den Ortsteil Neuenrade \nhervorgehoben hat, zumeist noch von einer anderen \"Tabu-\nFläche\" - insbesondere als Waldfläche bzw. Erholungsbereich - \nerfasst und damit jedenfalls aus diesem Grund aus der weiteren \nBetrachtung ausgeschieden. Schließlich hätte ein gleichwohl \nverbleibender Mangel bei der Abgrenzung der Tabu-Zonen nur zur \nFolge, dass in diesem Bereich nach den bereits angesprochenen \nMaßstäben für die regelmäßige Ausschlusswirkung diese \njedenfalls im Einzelfall nicht greifen würde.\n\n138\n\nDer generelle Ausschluss bestimmter \"Tabu-Flächen\", die aus \nGründen des Natur- und Landschaftsschutzes einschließlich der \nErholungsfunktion der Landschaft aus der weiteren Prüfung \nausgesondert wurden, unterliegt gleichfalls keinen Bedenken. \nDass der Natur- und Landschaftsschutz ein beachtlicher Belang \nist, der einer konzentrierten Nutzung von Windenergieanlagen \nentgegenstehen kann, wird schon dadurch belegt, dass gerade \ndieser Aspekt bei den Beratungen des Gesetzgebers über die \nEinführung der Privilegierung von Windenergieanlagen eine \nwesentliche Rolle gespielt hat. So folgt aus dem bereits an \nverschiedenen Stellen angesprochenen, für die Beschlussfassung \ndes Bundestags einschlägigen Bericht des zuständigen \nAusschusses (BT-Drs 134/4978), dass es dem Gesetzgeber auch \nund gerade darum ging, den Gemeinden im Interesse des Schutzes \nder Landschaft wie auch des Fremdenverkehrs eine restriktive \nSteuerung der an sich privilegierten Windenergieanlagen zu \nermöglichen. \n\n139\n\nDem hat die Beigeladene in sachgerechter Weise dadurch \nRechnung getragen, dass sie nach den Ausführungen auf Seite 3 \ndes Erläuterungsberichts insbesondere auch die Waldflächen und \ndie für die Naherholung wichtigen Bereiche als \"Tabu-Flächen\" \naus der weiteren Betrachtung ausgesondert hat. Dabei lassen \ndie Anlage zum Erläuterungsbericht wie auch der \nFlächennutzungsplan und die dem Senat vorgelegten Luftbilder \neindeutig erkennen, dass die Ortslage Neuenrade praktisch \nrundum von Wald umgeben ist, in den nur vereinzelte \nunbewaldete Freiflächen eingestreut sind, während allein der \nöstliche Bereich des Stadtgebiets der Beigeladenen \ninsbesondere um die Ortslagen A. , A. und \nB. herum weite, nicht bewaldete Freiflächen aufweist. \nFerner folgt aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht, dass \nnamentlich die Bereiche um das südöstlich der Ortslage \nNeuenrade gelegene Waldstadion - dieser Bereich ist im \nFlächennutzungsplan auch ausdrücklich als Grünfläche mit der \nZweckbestimmung \"Sport- und Freizeitanlage\" dargestellt - \nsowie das westlich bis nordwestlich von Neuenrade gelegene \nGelände unter dem Aspekt der Naherholung als \"Tabu-Flächen\" \ngewertet wurden. Insoweit bestätigt das dem Senat vorliegende \nKartenmaterial, insbesondere die von der Beigeladenen \nvorgelegte Wanderkarte, dass der westlich und nordwestlich von \nNeuenrade gelegene Bereich mit den Kuppen K. und Große \nA. stark mit Wanderwegen und Freizeiteinrichtungen \n(Aussichtsturm auf dem K. , mehrere Wirtshäuser, Trimm- \nbzw. Sportpfad) durchzogen ist, wobei sich das Wegenetz auch \nin den Bereich um das Naturdenkmal \"Die Eine Eiche\" erstreckt, \nin deren Nähe sich mehrere Quellen - u.a. die H. - \nbefinden.\n\n140\n\nDass sich angesichts der praktisch lückenlosen Überlappung \nder immissionsschutzbezogenen und der \nlandschaftsschutzbezogenen \"Tabu-Flächen\" im westlichen \nBereich des Stadtgebiets der Beigeladenen, die aus der Anlage \nzum Erläuterungsbericht ohne weiteres ablesbar ist, die \nweitere Suche nach Vorrangzonen für Windenergieanlagen auf das \nöstliche Stadtgebiet konzentriert hat, ist nicht zu \nbeanstanden. Demgegenüber greifen die Einwände des Klägers \nnicht durch, der im Einzelnen das Fehlen einer städtebaulichen \nRechtfertigung gerade auch des Ausschlusses des von ihm zur \nWindenergienutzung vorgesehenen Standorts westlich von \nNeuenrade nahe des Naturdenkmals \"Die Eine Eiche\" geltend \nmacht. Der diesbezügliche Vortrag geht schon insoweit von \nunzutreffenden Ansätzen aus, als ihm Kriterien zu Grunde \nliegen, die für den Ausschluss der Zulassung einer \nprivilegierten Windenergieanlage bei einem Entgegenstehen \nöffentlicher Belange - z.B. wegen Verunstaltung des \nLandschaftsbilds - einschlägig sind. Bei der hier zu prüfenden \nFrage, ob die planende Gemeinde bestimmte Flächen von \nvornherein aus der näheren Betrachtung als potenzielle \nVorrangzonen für Windenergieanlagen aussondern kann, geht es \njedoch um ganz andere Maßstäbe. Im Rahmen ihrer \neigenverantwortlichen Ausübung der kommunalen Planungshoheit \nkann die Gemeinde letztlich alle sachlich gerechtfertigten \nstädtebaulichen Gründe anführen, um aus ihrer Sicht \nungeeignete Flächen aus der weiteren Betrachtung auszusondern. \nDazu reichen auch Aspekte eines konkret begründeten Schutzes \ndes Landschaftsbilds oder der Erholungsfunktion bestimmter \nBereiche aus, ohne dass die Errichtung von Windenergieanlagen \nhier den Grad einer Verunstaltung des Landschaftsbilds oder \neiner Vereitelung der Erholungsfunktion erreichen müssten.\n\n141\n\nDass in die weitere Prüfung der Vorrangzonen im östlichen \nStadtgebiet die Windkarte des M. Kreises einbezogen \nwurde, unterliegt gleichfalls keinen Bedenken.\n\n142\n\nSelbstverständlich ist die Ausweisung einer Vorrangzone für \nWindenergieanlagen nur dann sachgerecht, wenn hinreichende \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass die letztlich festgelegte \nZone windhöffig genug ist, um Windenergieanlagen \nwirtschaftlich betreiben zu können. Hierzu reicht es aus, wenn \ndie planende Gemeinde sich auf vorliegendes Datenmaterial \nstützt, das eine hinreichend tragfähige Aussage zulässt. Diese \nVoraussetzungen erfüllt die im Planverfahren berücksichtigte \nWindkarte des M. Kreises, auch wenn sie nur die \nrechnerisch ermittelte räumliche Verteilung des Jahresmittels \nder Windgeschwindigkeiten in 50 m über Grund (vgl. Seite 5 des \nErläuterungsberichts) wiedergibt. Konkrete Überprüfungen oder \ngar zeitaufwändige Ermittlungen vor Ort sind schon deshalb \nnicht geboten, weil die gesetzliche Privilegierung von \nWindenergieanlagen keinen Anspruch darauf gewährt, \nWindenergieanlagen in jeder Gemeinde mit optimalem Ertrag \nbetreiben zu können.\n\n143\n\nDie Aussonderung der \"Tabu-Flächen\" und die Begrenzung der \nweiteren Detailprüfung auf die fünf näher betrachteten \nBereiche im Osten des Stadtgebiets der Beigeladenen ist nach \nalledem nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die im Rahmen \nder Abwägung letztlich vorgenommene Beschränkung der \nAusweisung auf die eine verbliebene Fläche südöstlich von \nA. .\n\n144\n\nFür die Beschränkung auf diese Fläche waren insbesondere \nBedenken aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes \nmaßgeblich, die das zuständige Amt des Beklagten als Untere \nLandschaftsbehörde in seiner Stellungnahme vom 2. September \n1998 vorgetragen hatte und denen die Beigeladene nach den \nDarlegungen auf den Seiten 6 ff der Beschlussvorlage vom \n14. September 1998 bei ihren weiteren Planungsüberlegungen \ngefolgt ist. Nach dieser Stellungnahme begegneten letztlich \nalle fünf vorgeschlagenen Flächen landschaftspflegerischen \nBedenken. Die untere Landschaftsbehörde stellte ihre Bedenken \ngegen die schließlich ausgewiesene Fläche (Fläche \"B. \") \nletztlich nur deshalb zurück, weil sie weniger exponiert sei \nund im Gegensatz zu den anderen vorgeschlagenen Flächen mit \nkürzeren Leitungen an das Stromnetz angebunden werden könne. \nSchon diese Erwägungen erweisen sich als hinreichend \nsachgerecht, die Ausweisung letztlich nur auf eine, in \nwirtschaftlicher Hinsicht noch am günstigsten zu beurteilende \nVorrangzone zu beschränken. Zusätzliche Bedeutung kam den \nBedenken des WDR in seiner Stellungnahme vom 14. September \n1998 zu, nach denen zwei der bereits aus \nlandschaftspflegerischer Sicht auszuscheidenden Flächen auch \nwegen Beeinträchtigungen des Fernsehempfangs ausscheiden \nsollten. Dass auch diese Bedenken mitberücksichtigt wurden, \nwie aus den Darlegungen auf Seite 14 der Beschlussvorlage vom \n14. September 1998 folgt, war gleichfalls sachgerecht.\n\n145\n\nSchließlich liegt ein Abwägungsmangel auch nicht - wie der \nKläger meint - darin, dass die Beigeladene mit dem hier \nausgewiesenen Bereich eine Vorrangzone festgelegt hat, die \nwegen Unwirtschaftlichkeit nur eine Lösung \"auf dem Papier\" \ndarstelle, zugleich aber wirtschaftlich tragfähige Anlage an \nanderen Standorten im Gemeindegebiet verhindere.\n\n146\n\nAuch insoweit verkennt der Kläger, dass die Gemeinde bei \nder Planung von Vorrang- oder Konzentrationszonen für \nWindenergieanlagen gerade nicht verpflichtet ist, die \nWindenergie besonders zu fördern und einen wirtschaftlich \noptimalen Ertrag ihrer Nutzung sicherzustellen. Dies gilt in \nbesonderem Maß für das Gebiet einer Gemeinde wie der \nBeigeladenen. Dieses lässt wegen seiner Topographie nur an \nbestimmten, landschaftsästhetisch empfindlichen Stellen eine \nhohe Ausbeute der Windenergienutzung zu und erfordert zugleich \nwegen der geringen Besiedelungsdichte und dementsprechend \ngeringen Dichte des Stromnetzes bei einer Konzentrierung von \nWindenergieanlagen aufwändige Netzeinspeisungen. Auch eine \nsolche Gemeinde kann ihre städtebaulich gerechtfertigten \nZielsetzungen des Immissionsschutzes, des Landschaftsschutzes \nsowie der Erholung in weiträumigen Waldgebieten einsetzen, um \ndie Nutzungsmöglichkeiten für privilegierte Windenergieanlagen \ndurch ihren Flächennutzungsplan restriktiv zu steuern. Wenn im \nRahmen einer solchen, sachgerecht aufbereiteten \nFlächennutzungsplanung nur solche Vorrangflächen für \nWindenergieanlagen übrig bleiben, die nicht optimal ausnutzbar \nsind, haben die potenziellen Betreiber von Windenergieanlagen \ndies hinzunehmen.\n\n147\n\nAnderes mag dann gelten, wenn für den Plangeber \noffensichtlich ist, dass eine Nutzung der letztlich \nfestgelegten Vorrangfläche für Anlagen der Windenergie aus \nfaktischen oder offen zutage liegenden wirtschaftlichen \nGründen ausscheidet. Hierfür liegen im vorliegenden Fall \njedoch keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte vor. Die \ndargestellte Vorrangfläche ist - rechnerisch - durchaus \nwindhöffig. Sie befindet sich nach dem Kartenmaterial, das dem \nSenat vorliegt, weitgehend auf einem Niveau in Bereichen von \nmehr als 400 m über NN. Der nach Nordwesten vorgelagerte \nS. erreicht eine Höhe von maximal knapp 450 m über NN, \nsodass selbst bei Wind aus nordwestlichen Richtungen nicht \nohne weiteres von einer Lage \"im Windschatten\" ausgegangen \nwerden kann. Auch eine Netzanbindung an das Netz der \nElektromark ist durchaus möglich. Da die ausgewiesene \nVorrangzone schon von ihrer Größe her die Errichtung mehrerer \nWindenergieanlagen zulässt, können die für die Netzanbindung \nerforderlichen hohen Kosten auch auf mehrere Betreiber \nverteilt werden.\n\n148\n\nZu weiteren Ermittlungen hatte die Beigeladene im \nPlanaufstellungsverfahren keinen Anlass. Der Kläger hatte zwar \ndarauf hingewiesen, dass sich Windenergieanlagen in der \nvorgesehenen Konzentrationszone seiner Meinung nach nicht \nrechnen würden. Deswegen musste die Beigeladene jedoch nicht \netwa eine exakte betriebswirtschaftliche Berechnung der bei \noptimaler Ausnutzung der ausgewiesenen Vorrangzone möglichen \nÜberschüsse einholen. Sie konnte vielmehr zu Recht darauf \nabstellen, dass die Gemeinde ihre Überlegungen zur Ausweisung \nvon Vorrangzonen nicht vorrangig an der Wirtschaftlichkeit \nauszurichten hat. Die - ohnehin nur unter dem Vorbehalt einer \nrestriktiven Steuerung stehende - Privilegierung von \nWindenergieanlagen bedeutet gerade nicht, dass in jeder \nGemeinde eine oder gar mehrere Möglichkeiten geschaffen werden \nmüssen, Windenergieanlagen mit optimalem Ertrag betreiben zu \nkönnen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch \nden Senat zu der Frage, ob die ausgewiesene Vorrangzone \nüberhaupt zu wirtschaftlich trägfähigen Bedingungen für \nWindenergieanlagen genutzt werden kann, bedarf es schon \ndeshalb nicht, weil der Senat nur zu prüfen hat, ob die von \nder Beigeladenen im Rahmen ihrer Abwägung vorgenommenen \nEinschätzungen den an sie zu stellenden rechtlichen Maßstäben \nstandhalten. \n\n149\n\nErweist sich nach alledem die 9. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen als wirksam, wäre der \nHauptantrag allenfalls dann begründet, wenn diese Änderung im \nvorliegenden Fall ihre gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nregelmäßig eintretende Wirkung als entgegenstehender \nöffentlicher Belang nicht erfüllen würde. Dies ist jedoch \nnicht der Fall.\n\n150\n\nBesondere Umstände, die nach den bereits dargelegten \nKriterien eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung \ngebieten, liegen nicht vor.\n\n151\n\nFür die hier strittige Windenergieanlage streiten keine \nGesichtspunkte, die bei der Ausweisung der Vorrangzone durch \ndie Beigeladene nicht berücksichtigt wurden. Sie ist vielmehr \ngerade eine solche Anlage, deren Zulässigkeit im übrigen \nGemeindegebiet die Beigeladenen mit ihrer Vorrangausweisung \nregelmäßig ausschließen wollte. Hierzu ist auf Seite 2 des \nabschließend vom Rat der Beigeladenen beschlossenen \nErläuterungsberichts ausgeführt, dass die Nutzung von \nWindenergie im übrigen Stadtgebiet nicht stattfinden soll; \naußerhalb der Vorrangzone seien \"qua Gesetz\" lediglich \nWindenergieanlagen als untergeordnete Nebenanlagen \nprivilegierter Vorhaben zulässig. Dass es sich bei der \nstrittigen Anlage nicht um eine solche untergeordnete \nNebenanlage handelt, bedarf keiner weiteren Erörterung.\n\n152\n\nEs liegen auch keine besonderen Umstände vor, nach denen \nder vorgesehene Standort trotz seiner Lage außerhalb der \nVorrangzone ausnahmsweise keines der Kriterien erfüllt, die \nnach dem Plankonzept der Beigeladenen eine Nutzung für \nWindenergie ausschließen. Insoweit kann letztlich dahinstehen, \nob schon der Abstand zur Wohnbebauung der Ortschaft Neuenrade \nden Kriterien entspricht, die nach dem Plankonzept der \nAntragsgegnerin Windenergieanlagen aus Immissionsschutzgründen \nausschließen. Die Anlage zum Erläuterungsbericht lässt \ninsoweit nur erkennen, dass der Standort immerhin im \nGrenzbereich des maßgeblichen Abstands zur Wohnbebauung von \nrd. 750 m liegt. Jedenfalls befindet sich der Standort aber in \neinem Bereich, der nach dem sachgerechten Plankonzept der \nBeigeladenen unter dem Aspekt der Erholung als \"Tabu-Fläche\" \nvon vornherein aus der Nutzung für Windenergie ausgeschlossen \nist. Denn diese Bereiche erfassen - wie bereits dargelegt - \nauch das westlich der Ortschaft Neuenrade gelegene Gelände um \ndas Naturdenkmal \"Die Eine Eiche\". Dass die strittige Anlage \naus der Sicht des Klägers die Erholung nicht beeinträchtigt, \nist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Insbesondere \nsind nicht etwa die deutlich strengeren Maßstäbe für die \nPrüfung von Einzelvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \neinschlägig. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beigeladene - \nzulässigerweise - die Erholungsfunktion als einen die \nWindenergienutzung generell ausschließenden Gesichtspunkt in \nihre Erwägungen einbezogen hat und die strittige Anlage gerade \ndort errichtet werden soll, wo die Beigeladene diese Funktion \nder freien Natur aus sachgerechten Gründen besonders schützen \nwill.\n\n153\n\nNach alledem erweist sich das strittige Vorhaben als \nplanungsrechtlich unzulässig, sodass die Berufung bezüglich \ndes Hauptantrags unbegründet ist.\n\n154\n\nVon den im Berufungsverfahren erstmals verfolgten \nHilfsanträgen hat nur der zweite Erfolg.\n\n155\n\nDie mit diesen Anträgen zulässigerweise als Hilfsanträge \nverfolgten Fortsetzungsfeststellungsbegehren sind allerdings \nauch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat mit dem Hinweis auf \ndie von ihm beabsichtigte Geltendmachung von \nSchadensersatzansprüchen wegen der seiner Meinung nach \nrechtswidrigen Nichtbescheidung seiner Bauvoranfrage bis zum \nInkrafttreten der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen ein hinreichendes Feststellungsinteresse \ndargetan.\n\n156\n\nVon den Fortsetzungsfeststellungsanträgen ist jedoch nur \nder zweite begründet.\n\n157\n\nDer Beklagte war vor dem 27. April 1997 noch nicht \nverpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zu \nerteilen. Der Antrag ist vom Kläger am 11. November 1996 \ngestellt worden. Bereits am 1. Januar 1997 trat das Gesetz zur \nÄnderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 in Kraft. Dieses \nsah neben der Privilegierung von Windenergieanlagen mit der \nErmächtigung der Gemeinden zur restriktiven Steuerung durch \nAusweisung von Vorrangzonen im neuen § 245b BauGB auch vor, \ndass die Entscheidung über die Zulässigkeit von \nWindenergieanlagen von der Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der \nGemeinde bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen war, \nwenn die Gemeinde einen Beschluss zur Ausweisung von \nVorrangzonen im Flächennutzungsplan gefasst hatte. Ein solcher \nBeschluss der Beigeladenen lag mit dem Aufstellungsbeschluss \nvom 29. Oktober 1996 bereits vor, sodass der Beklagte auf \nentsprechenden Antrag der Beigeladenen die Bescheidung der \nBauvoranfrage bis zum 31. Dezember 1998 hätte aussetzen \nmüssen. Ein entsprechender Antrag war von der Beigeladenen bis \nzum 27. April 1997 zwar nicht gestellt worden, vielmehr hatte \nsie mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 bereits ihr \nEinvernehmen versagt. Der jederzeit möglichen Aussetzung ist \nder Kläger jedoch dadurch zuvorgekommen, dass er selbst mit \nseinem am selben Tag beim Beklagten eingegangenen Schreiben \nvom 28. April 1997 um Zurückstellung der Bauvoranfrage gebeten \nhatte.\n\n158\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids bestand jedoch vor dem Inkrafttreten \nder Flächennutzungsplanänderung am 17. September 1999. Der \nBeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt die Bauvoranfrage positiv \nzu bescheiden.\n\n159\n\nDie Frist des § 245b BauGB für eine - mögliche - Aussetzung \nder Bauvoranfrage war bereits am 1. Januar 1999 abgelaufen. \nDemgemäß hatte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 1999 um \numgehende Weiterbearbeitung seiner Bauvoranfrage gebeten. Der \nUmstand, dass der Kläger bereits drei Monate später, nämlich \nam 4. Mai 1999, Untätigkeitsklage erhoben hatte, war für den \nBelagten kein hinreichender Grund, in der Folgezeit von einer \nBescheidung der Bauvoranfrage abzusehen.\n\n160\n\nDie Bauvoranfrage war vor dem Inkrafttreten der 9. Änderung \ndes Flächennutzungsplans, mit dem sich das \nVerpflichtungsbegehren des Klägers erledigt hat, auch im \nbeantragten Umfang bescheidungsfähig. Insoweit war dem \nAntragsbegehren bereits zu entnehmen, dass die abschließende \nimmissionschutzrechtliche Beurteilung dem \nBaugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben sollte, wie der \nKläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch \nausdrücklich klargestellt hat. Er hatte bei seiner \nBauvoranfrage den genauen Typ der zu errichtenden \nWindenergieanlage nämlich offen gelassen und ausdrücklich \nausgeführt, die \"sehr schlechten Schallprognosen zum jetzigen Zeitpunkt \n(104 dB(A))\" würden \"in der beginnenden Serienproduktion erfahrungsgemäß weiter \ngesenkt\". Ferner hat der Kläger darauf hingewiesen, dass auch ein schalloptimierter \nBetrieb gefahren werden könne.\n\n161\n\nDer Kläger hat damit seinen Vorbescheidsantrag dahin eingeschränkt, dass der \nBeklagte den Vorbescheid ggf. mit Einschränkungen sollte versehen können. \nDenkbar wäre etwa eine Nebenbestimmung des Inhalts gewesen, dass der Kläger \nerst mit seinem Bauantrag die vom Staatlichen Umweltamt vorgeschlagene \nstandortbezogene Immissionsprognose vorlegt oder der Beklagte sich vorbehält, die \nBaugenehmigung ggf. mit Betriebsbeschränkungen zur Einhaltung der \nmassgeblichen Lärmwerte zu versehen.\n\n162\n\nEine weitere Einschränkung des Antragsbegehrens liegt darin, dass die konkrete \nAusgestaltung der Netzanbindung gleichfalls noch nicht abschließend geprüft werden \nsollte. Dies hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 3. Februar 1999, mit dem er \num Weiterbearbeitung seiner Bauvoranfrage gebeten hatte, ausdrücklich klargestellt. \nDort heißt es nämlich, die Kabeltrassenführung sei \"im gegenwärtigen \nPlanungszeitpunkt noch variabel\".\n\n163\n\nAuf einen solchermassen eingeschränkten Vorbescheid hatte der Kläger vor dem \n17. September 1999 einen Anspruch. Dem Vorhaben standen - abgesehenen von \nden noch offenen und nicht abschließend zu bescheidenden Fragen - zu diesem \nZeitpunkt keine öffentlichen Belange entgegen.\n\n164\n\nBei der Prüfung, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange \nentgegenstehen, bedarf es einer Abwägung der sich im Einzelfall \ngegenüberstehenden Positionen, d.h. eines Vergleichs ihrer jeweiligen Gewichtigkeit. \nDabei ist zu Gunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB \nzuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen.\n\n165\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - 4 D \n3.77 - BRS 35 Nr. 60 (S. 138 f) m.w.N..\n\n166\n\nGemessen hieran lässt sich nicht feststellen, dass der Errichtung einer \nWindenergieanlage der vom Kläger vorgesehenen Dimensionen am hier in Rede \nstehenden Standort öffentliche Belange entgegengestanden hätten.\n\n167\n\nDa die immissionsschutzbezogenen Fragen und damit die Vereinbarkeit des \nVorhabens mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB - wie dargelegt - gerade nicht \nabschließend zu prüfen waren, sind hier nur die natur- und landschaftsbezogenen \nBelange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB näher in Betracht zu ziehen. Keiner \ndieser Belange stand dem strittigen Vorhaben jedoch entgegen.\n\n168\n\nDie im Verwaltungs- wie auch im Gerichtsverfahren in den Vordergrund \ngestellten landschaftsästhetischen Bedenken gegen die Errichtung einer \nWindenergieanlage am vorgesehenen Standort trafen nicht zu. Der betroffene \nBereich ist nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftschutz gestellt, sodass eine \nUnzulässigkeit aus ästhetischen Gründen nur bei einer qualifizierten \nBeeinträchtigung in Form der Verunstaltung zu bejahen wäre. Eine solche liegt nur \nvor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht \ngrob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen \nBetrachter als belastend empfunden wird.\n\n169\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C \n23.95 - BRS 59 Nr. 90 (S. 304 f) m.w.N..\n\n170\n\nEine solche Verunstaltung kann auch der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im \nAußenbereich entgegengehalten werden, wobei von den konkreten Umständen der \njeweiligen Situation abhängt, ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist.\n\n171\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - \n4 B 69.01 -, mit dem die einzelfallbezogene Wertung \neiner Verunstaltung des Landschaftsbilds durch zwei \nWindenergieanlagen in exponierter Lage einer \nlandschaftlich reizvollen Umgebung durch das Urteil \ndes 10. Senats des erkennenden Gerichts vom \n12. Juni 2001 - 10 A 97/99 - bestätigt wurde.\n\n172\n\nDass die hier strittige Anlage eine solche Wirkung zur Folge gehabt hätte, lässt sich \njedoch nicht feststellen. Der Umstand, dass die Anlage an ihrem Standort Neuenrade \ndominiert hätte, wie insbesondere die Beigeladene stets hervorgehoben hat, mag ein \nhinreichender städtebaulicher Grund gewesen sein, den betroffenen Bereich bei der \nAusweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen aus den potenziellen \nVorrangflächen auszuschließen. Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange bei der \nEinzelfallprüfung nach § 35 Abs. 1 BauGB folgt hieraus jedoch noch nicht. Insoweit \nist zu berücksichtigen, dass in einer Mittelgebirgslandschaft, wie sie im Stadtgebiet \nder Beigeladenen anzutreffen ist, für Windenergieanlagen praktisch nur exponierte \nStandorte in Betracht kommen. Wollte man in einer solchen Landschaft für jede \nexponierte Lage, bei der Windenergieanlagen mit der heute üblichen Gesamthöhe \nvon rd. 100 m zwangsläufig jedenfalls im Nahbereich \"dominant\" wirken, ohne \nweiteres eine Verunstaltung annehmen, wären solche Anlagen im Mittelgebirge \npraktisch ausgeschlossen. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung von \nWindenergieanlagen ist daher nur dann anzunehmen, wenn es sich bei dem optisch \nbetroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders \nschutzwürdige Umgebung handelt oder wenn ein besonders grober Eingriff in das \nLandschaftsbild in Rede steht.\n\n173\n\nVgl.: SächsOVG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 1 B \n29/98 -.\n\n174\n\nHierfür liegen jedoch weder bei einer engeren noch bei einer weiträumigeren \nBetrachtung hinreichende Anhaltspunkte vor.\n\n175\n\nDer dem vorgesehenen Standort der Anlage benachbarte Ortsteil Neuenrade \nselbst liegt deutlich tiefer als die ihn umgebenden bewaldeten Kuppen. Ebenso \nwenig wie die Bebauung des Ortsteils vom vorgesehenen Standort der \nWindenergieanlage aus sichtbar ist, wäre der Fuß der Anlage aus dem Ort selbst \nsichtbar gewesen, sodass die Anlage vom Ort aus nicht in ihrer gesamten Höhe in \nErscheinung getreten wäre. Zwar mag den von der Beigeladenen in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sein, dass \njedenfalls der Rotor vom Ort aus über den Spitzen der zwischen der Anlage und dem \nOrt gelegenen Waldflächen erkennbar gewesen wäre. Dies wäre, wie gleichfalls den \nvorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, jedoch nur für weiter entfernt gelegene \nBereiche der Fall gewesen, in denen die Anlage gerade keine besondere \"Dominanz\" \nmehr entfaltet hätte. Dafür, dass der Blick aus dem Ort in die Richtung, in der die \nAnlage sichtbar gewesen wäre, im Übrigen durch besonders reizvolle Elemente \ngeprägt war, die durch die Anlage empfindlich hätten gestört werden können, ist \nnichts dargetan oder sonst ersichtlich.\n\n176\n\nAuch bei einer weiträumigen Betrachtung lässt sich keine verunstaltende \nWirkung der hier erforderlichen Qualität feststellen. Wie der Berichterstatter des \nSenats vor Ort festgestellt hat und durch das vorliegende Lichtbild- und \nKartenmaterial anschaulich belegt wird, öffnen sich von dem vorgesehenen Standort \nder Windenergieanlage aus allerdings weite Blicke. Dies lässt den Rückschluss zu, \ndass die strittige Anlage dementsprechend auch - je nach Wetterlage und \nSichtverhältnissen - gleichfalls aus weiter Entfernung über viele Kilometer zu \nerkennen gewesen wäre. Daraus allein ließe sich die erforderliche grobe \nUnangemessenheit und ästhetische Belastung jedoch noch nicht herleiten. Dies wird \nschon anschaulich dadurch belegt, dass beispielsweise vom hier strittigen Standort \naus auch die vom Kläger bereits errichtete Anlage nordöstlich von A. deutlich \nerkennbar ist, ohne als grob unangemessenes Element der Landschaft in \nErscheinung zu treten. Eine verunstaltende Wirkung der hier erforderlichen Qualität \nfolgt schließlich auch nicht daraus, dass die strittige Anlage namentlich bei der \nAnfahrt nach Neuenrade aus Richtung Osten/Südosten deutlich über den den Ort \numgebenden bewaldeten Kuppen erkennbar gewesen wäre. In dieser Konstellation \nwäre die Anlage jedenfalls nur bei weiten Entfernungen von mehreren Kilometern in \nErscheinung getreten, sodass ihr auch dann keine besonders dominante Wirkung \nmehr zugekommen wäre. Im Übrigen ist auch insoweit nichts für eine besondere \nEmpfindlichkeit des Ortsbilds von Neuenrade dargetan; ebenso wenig hat der \nBerichterstatter des Senats bei seiner Ortsbesichtigung entsprechende \nFeststellungen treffen können.\n\n177\n\nDass der geplanten Windenergieanlage eine gravierende Beeinträchtigung des \nErholungswerts der Landschaft entgegengestanden hätte, ist gleichfalls nicht \nerkennbar. Zwar kommt - wie dargelegt - dem hier betroffenen Bereich im Umfeld \ndes Naturdenkmals \"Die Eine Eiche\" eine Erholungsfunktion zu, die die Beigeladene \nauch zulässigerweise zum Anlass genommen hat, für diesen Bereich die Ausweisung \neiner Vorrangzone auszuschließen. Dafür, dass die Erholungsfunktion durch die \nstrittige Anlage jedoch derart empfindlich gestört worden wäre, dass dieser Belang \nder privilegierten Nutzung entgegengestanden hätte, liegen hingegen keine \nAnhaltspunkte vor. Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich nicht etwa um einen \nKurbereich oder sonst ein Gelände, in dem die ruhige Erholung absoluten Vorrang \nhat. Das Areal ist vielmehr lediglich eingebunden in ein allgemeines Wegenetz, das \nnamentlich zum Wandern sowie für Ausflüge und Spaziergänge eingerichtet ist. \nDiese Erholungsaktivitäten wären durch den optischen Eindruck von \nWindenergieanlagen ersichtlich nicht gravierend beeinträchtigt. Auch die mit einer \nWindenergieanlage verbundenen Geräuscheinwirkungen wären nicht geeignet \ngewesen, die Aufrechterhaltung der Erholungsfunktion des Umfelds der Anlage völlig \nin Frage zu stellen. Zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, \ndass jedenfalls bei Wetterlagen, die in besonderem Maß zum Wandern und \nSpazierengehen anhalten, gerade nicht mit besonders starken Lärmimmissionen der \nAnlage zu rechnen gewesen wäre. Ob bei kräftigen Winden die \nWindnebengeräusche für Wanderer oder Spaziergänger tatsächlich so laut gewesen \nwären, dass sie die Geräusche der Windenergieanlage nicht wahrgenommen hätten, \nkann letztlich dahinstehen. Jedenfalls ist nichts dafür erkennbar, dass bei stärkeren \nWinden der Aufenthalt im Umfeld der Anlage so unerträglich laut gewesen wäre, \ndass der hier betroffene Bereiche deshalb nicht mehr zu Erholungszwecken hätte \ngenutzt werden können.\n\n178\n\nSchutzgut des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB weiter angeführten öffentlichen \nBelangs \"natürliche Eigenart der Landschaft\" ist nur die funktionale Bestimmung des \nAußenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung.\n\n179\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C \n23.95 - BRS 59 Nr. 90 (S. 304) m.w.N..\n\n180\n\nDieses Schutzgut wäre durch die strittige Windenergieanlage nicht tangiert worden. \nSo hätte die Errichtung der Windenergieanlage die hier ausgeübte naturgegebene \nBodennutzung in Form der Grünlandnutzung auch künftig zugelassen. Nachteilige \nFolgen der strittigen Anlage für den Boden und damit negative Wirkungen auf die \nBelange des Bodenschutzes sind ebensowenig erkennbar.\n\n181\n\nSchließlich liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass der Errichtung der strittigen \nAnlage sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftsschutzes \nentgegengestanden hätten. Denkbar wären über die bereits angesprochenen \nAspekte hinaus allenfalls noch gravierende nachteilige Folgen für die Erhaltung \nschützenswerter Tier- und Pflanzenarten; denn auch diese Aspekte werden - \nunabhängig von einer förmlichen Unterschutzstellung - von dem Belang des Natur- \nund Landschaftsschutzes erfasst.\n\n182\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C \n69.80 - BRS 42 Nr. 87 (S. 210).\n\n183\n\nFür solche Auswirkungen der strittigen Anlage auf Flora oder Fauna ist jedoch \ngleichfalls nichts dargetan oder sonst ersichtlich.\n\n184\n\nLässt sich nach alledem nicht feststellen, dass dem strittigen Vorhaben bis zum \nInkrafttreten der 9. Änderung des Flächennutzungsplans öffentliche Belange \nentgegengestanden hätten, war die Bauvoranfrage jedenfalls vor dem 17. September \n1999 im beantragten Umfang positiv zu bescheiden gewesen.\n\n185\n\nBei der auf § 155 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung \nhat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit dem das \nSchwergewicht seines Begehrens bildenden Hauptantrag in vollem \nUmfang sowie mit den Hilfsanträgen jedenfalls zur Hälfte \nunterlegen ist. Im Übrigen war neben dem Beklagten auch die \nBeigeladene gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu \nbeteiligen.\n\n186\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n187\n\nDer Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzugelassen, weil die hier entscheidungserheblichen Fragen \neiner Eingrenzung der Anforderungen an die Ausweisung von \nVorrangzonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer \ngrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht \nzugänglich sind.\n\n188","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-30/7-a-4857-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":28},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-30/7-a-4857-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300233","retrieved":"2026-07-09 03:24:57.954503+00:00"}}