{"status":"available","doknr":"OLD300242","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1130.16B1417.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-30","aktenzeichen":"16 B 1417/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde werden abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin K. aus H. ist \nabzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Beschwerde \nausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO iVm § 114 ZPO \nbietet. \n\n3\n\nMit ihrem Zulassungsantrag vermag die Antragstellerin \nnämlich bereits deshalb nicht durchzudringen, weil ein \nZulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 \nVwGO nicht in einer § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise \ndargelegt worden ist. Die Antragstellerin hat in der \nAntragsschrift weder einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO normativ benannt noch sich der im \nGesetz verwandten Begriffe bedient oder in anderer Weise \nhinreichend konkretisiert, auf welchen Zulassungsgrund sie \nsich stützen will. \n\n4\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass der Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses) geltend gemacht \nwerden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor bzw. \nist nicht hinreichend dargetan. Die Darlegung ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung setzt nämlich \nvoraus, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der \nangefochtenen Entscheidung auseinander setzt und im Einzelnen \nsubstantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend \nhält und aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergibt. \n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ \n1997, 1224. \n\n6\n\nSoweit das Verwaltungsgericht sein Ergebnis maßgeblich \ndarauf gestützt hat, die Antragstellerin habe einen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, nämlich die \nEilbedürftigkeit der Sache nicht hinreichend substantiiert, \nwird diesen Erfordernissen in der Zulassungsschrift nicht \ngenügend Rechnung getragen. Das Verwaltungsgericht stellt \ndarauf ab, die Antragstellerin habe nicht im Einzelnen \ndargelegt und durch Vorlage von Kontoauszügen belegt, dass sie \nin der Zeit ab Juni 2001 ihr Girokonto monatlich um den \njeweils streitgegenständlichen Betrag (ca. 450 DM) belastet \nhat. Dazu soll es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts \nerforderlich gewesen sein, dass sie den Stand des Girokontos \nper 1. Juni 2001 angegeben und durch Vorlage des \nentsprechenden Kontoauszuges belegt sowie ferner die weitere \nEntwicklung ihres Girokontos bis heute ebenfalls \nnachvollziehbar dargelegt und belegt hätte. Der \nZulassungsvortrag beschränkt sich darauf, die vom \nVerwaltungsgericht angenommene Notwendigkeit derartiger \nNachweise unter Hinweis auf die schon erstinstanzlich \nabgegebene Versicherung an Eides statt sowie die Bescheinigung \nder Bank vom 8. Oktober 2001 lediglich zu bestreiten. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen \ninsoweit nicht geweckt. Entgegen der Ankündigung in der \nAntragsschrift sind entsprechende Kontoauszüge auch im \nZulassungsverfahren nicht nachgereicht worden. \n\n8\n\nDass das Verwaltungsgericht insoweit übertriebene \nAnforderungen gestellt hätte, hat die Antragstellerin im \nZulassungsantrag nicht nachvollziehbar dargelegt und drängt \nsich dem Senat im Übrigen nicht auf. Es ist nämlich nach den \nUmständen des Falles durchaus in Betracht zu ziehen, dass die \nAntragstellerin von dritter Seite unterstützt wird. So ist zu \nberücksichtigen, dass sie ihrer Tochter A. nach dem \nnotariellen Übergabevertrag vom 4. November 1999 ein fast \nlastenfreies Hausgrundstück zu Eigentum übertragen hat; selbst \ndas der Antragstellerin vorbehaltene Wohnrecht ist an die \nEntrichtung eines Mietzinses gebunden. Nicht einmal eine \nVerpflichtung zur Hege und Pflege der Antragstellerin, wie sie \nin dem - zwischenzeitlich durch notarielle \nAbänderungsvereinbarung vom 16. November 1999 gestrichenen - \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 angesprochen wird, lässt sich dem Vertrag im \nÜbrigen entnehmen. Die Antragstellerin hat ferner durch ihre \nam 13. September 2001 eingetragene Baulasterklärung vom \n6. September 2001 zu Gunsten ihrer Tochter A. die \nderzeitige bauliche Ausnutzbarkeit des übertragenen \nFlurstücks der in der Gemarkung L. zu \nLasten des in ihrem Eigentum verbliebenen Flurstücks \ngesichert. Durch das Entgegenkommen der Antragstellerin müsste \nsich ihre Tochter A. ihr gegenüber danach in hohem \nMaße verpflichtet fühlen. Zuwendungen von dieser Tochter und \nmöglicherweise auch der anderen - im selben Haus wohnenden - \nKinder zum Lebensunterhalt der Antragstellerin erscheinen \ndeshalb nicht ausgeschlossen. In Anbetracht der an dem \nWohnhaus vorgenommenen Ausbauten ist durchaus vom \nVorhandensein entsprechender Mittel auszugehen. Wenn die \nMutter der Klägerin - Frau K. W. - in der Lage war, das \nDarlehen der Frau L. mit 30.000 DM abzulösen und \njahrelang auf eine Rückzahlung auf die angeblich übergegangene \nGrundschuld zu verzichten, ist möglicherweise vor dem \nHintergrund der Unterhaltspflicht aus § 1601 BGB auch an eine \nUnterstützung der Antragstellerin von dieser Seite zu denken. \nBezeichnender Weise hat sich nach Maßgabe der Schreiben der \nCommerzbank vom 8. Oktober 2001 und vom 6. November 2001 der \nSollsaldo auf dem Konto der Antragstellerin lediglich um \n186,51 DM von 4.891,61 DM auf 5.078,12 DM verschlechtert, \nobwohl der Regelsatz nach § 22 BSHG für einen Alleinstehenden \n561 DM im Monat beträgt und davon 80 % als das zum Leben \nUnerlässliche immer noch 448,80 DM ausmachen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-30/16-b-1417-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-30/16-b-1417-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300242","retrieved":"2026-07-09 03:24:58.749286+00:00"}}