{"status":"available","doknr":"OLD300240","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1130.10B1465.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-30","aktenzeichen":"10 B 1465/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss wird einschließlich der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung und Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. September 2001 wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das \nBeschwerdeverfahren auf 500,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde war im Hinblick auf die mit dem Zulassungsantrag dargelegten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses \n(Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragsteller auf \nWiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung vom 7. September 2001 zu Unrecht stattgegeben. \n\n5\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n6\n\nIn der streitigen Ordnungsverfügung ist den Antragstellern unter Ziffer 1. \naufgegeben worden, eine Absturzsicherung im Bereich des Badezimmerfensters \nanzubringen. Unter Ziffer 2. ist zunächst weiter angeordnet worden, bis zur \nHerstellung einer solchen Absturzsicherung den Handgriff der Fensteranlage zu \nentfernen und das Fenster zur ordnungsgemäßen Belüftung in Kippstellung zu \nbelassen. Auf die Befolgung der letztgenannten Anordnung hat der Antragsgegner in \nseinem Schreiben vom 14. September 2001 verzichtet. Denn hierin hat er den \nAntragstellern mitgeteilt, angesichts des vorhandenen abschließbaren Fenstergriffes \nsei eine schriftliche Bestätigung der Antragsteller ausreichend, dass das Fenster bis \nzur Montage der Absturzsicherung stets abgeschlossen gehalten und nicht \nvollständig geöffnet werde. Eine solche Erklärung haben die Antragsteller mit \nSchreiben vom gleichen Tage gegenüber dem Antragsgegner abgegeben. Damit hat \nsich die unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung einschließlich \nder insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung bereits vor Einleitung des \ngerichtlichen Verfahrens in der Sache erledigt.\n\n7\n\nSollte der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung und Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs so zu verstehen sein, dass er sich \ngleichwohl auch gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung und die dazu ergangene \nZwangsgeldandrohung richtet, wäre er insoweit wegen des Fehlens eines hierauf \nbezogenen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.\n\n8\n\nIm Übrigen ist der Antrag unbegründet. \n\n9\n\nHinsichtlich der allein aufrechterhaltenen, in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung \ngetroffenen Aufforderung zur Anbringung einer Absturzsicherung am \nBadezimmerfenster im Obergeschoss fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn bei \nder gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass diese \nAnordnung rechtmäßig ist. \n\n10\n\nRechtsgrundlage für die Aufforderung zur Anbringung einer Absturzsicherung ist \n§ 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der \nErrichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen \nVorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n11\n\nHiervon ausgehend war der Antragsgegner befugt, den Antragstellern die \nAnbringung einer Absturzsicherung mit einer Mindesthöhe von 0,80 m am \nBadezimmerfenster aufzugeben. Das Badezimmerfenster genügt in seinem \nderzeitigen Zustand nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 5 Sätze 1, 2 BauO \nNRW. Nach diesen Regelungen müssen Fensterbrüstungen bei einer Absturzhöhe \nbis zu 12 m mindestens 0,80 m hoch sein; geringere Brüstungshöhen sind nur dann \nzulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen die genannte \nMindesthöhe eingehalten wird. Der untere Bezugspunkt für die Bemessung der Höhe \nder Fensterbrüstung wird in § 41 Abs. 5 BauO NRW nicht ausdrücklich benannt. Aus \ndem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Vermeidung von Unfällen durch den \nAbsturz von einer höher gelegenen Fläche auf eine tiefer gelegene Fläche,\n\n12\n\nVgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2001, § 41, Rn. 1,\n\n13\n\nlässt sich jedoch ohne weiteres herleiten, dass als unterer Bezugspunkt auf die \nFläche unmittelbar vor der Fensterbrüstung abzustellen ist, soweit sie zum Betreten \nin Betracht kommt und infolgedessen gerade von dieser Fläche aus die Gefahr eines \nAbsturzes besteht. \n\n14\n\nHierbei wird es sich im Regelfall - allein in diesem eingeschränkten Sinne dürfte \ndie von dem Verwaltungsgericht zitierte Kommentarliteratur zu verstehen sein - um \nden Fußboden vor dem Fenster handeln. Ist allerdings vor dem Fenster auf dem \nFußboden ein Sockel angebracht, der mit Blick auf seine Festigkeit und Tiefe \nbetreten werden kann, so ist angesichts des dargelegten Schutzzwecks der \nVorschrift bei der Bestimmung der Höhe der Fensterbrüstung auf die Oberkante \neines solchen Sockels abzustellen. Auf die Frage, ob der Sockel als Bestandteil des \nFußbodens anzusehen ist oder nicht, kommt es hingegen im Rahmen der Prüfung \ndes § 41 Abs. 5 BauO NRW nicht an.\n\n15\n\nBei Anwendung der genannten Kriterien erreicht die Brüstung des \nBadezimmerfensters der Antragsteller nicht die in § 41 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW \nverlangte Mindesthöhe von 0,80 m. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt \nsich entnehmen - dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten -, dass sich \ndirekt unterhalb des Fensters ein gefliester Sockel mit einer Tiefe von 0,21 m \nbefindet, der aufgrund der besagten Ausgestaltung zum Betreten, insbesondere \ndurch Kinder und Heranwachsende, in Betracht kommt. Angesichts dessen ist hier \nnach den obigen Ausführungen die Bestimmung der Höhe der Brüstung von der \nOberkante des Sockels aus vorzunehmen. Von diesem relevanten unteren \nBezugspunkt aus beträgt die Höhe der Brüstung des Badezimmerfensters - auch \ninsofern haben die Antragsteller nichts Gegenteiliges vorgetragen - jedoch allenfalls \n0,71 m. Damit bedarf das Badezimmerfenster zu seiner bauordnungsrechtlichen \nZulässigkeit gemäß § 41 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW einer brüstungsähnlichen \nVorrichtung, mit der die Mindesthöhe von 0,80 m, gemessen ab der Oberkante des \nSockels, eingehalten wird. \n\n16\n\nDie Aufforderung zur Herstellung einer derartigen Absturzsicherung in Ziffer 1. \nder Ordnungsverfügung ist daher nicht zu beanstanden.\n\n17\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der \nAnordnung noch sind Ermessensfehler ersichtlich.\n\n18\n\nEbenso rechtlich unbedenklich ist die für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung erfolgte \nZwangsgeldandrohung, die ihre Rechtsgrundlagen in § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 \nVwVG NRW hat. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach \nder letztgenannten Vorschrift, die gemäß § 20 Abs. 3 GKG im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes entsprechende Anwendung findet, ist der Streitwert auf \nder Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung \nder Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die für die Antragsteller maßgebliche \nwirtschaftliche Bedeutung bemisst sich nach den Kosten, die ihnen bei Befolgung der \nOrdnungsverfügung \n\n21\n\n- hier das Anbringen der verlangten Absturzsicherung - entstehen. Diese Kosten \nsind mit einem Betrag von 1.000,- DM ausreichend veranschlagt. Angesichts dessen \nist es bei der gebotenen Halbierung des Betrages im einstweiligen \nRechtschutzverfahren sachgerecht und angemessen, den Streitwert für beide \nVerfahrenszüge - unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - auf 500,- \nDM festzusetzen.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-30/10-b-1465-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-30/10-b-1465-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300240","retrieved":"2026-07-09 03:24:58.596755+00:00"}}