{"status":"available","doknr":"OLD300258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1129.16A3477.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"16 A 3477/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1942 geborene türkische Staatsangehörige K. T. - ein im Ruhestand \nbefindlicher vormaliger Religionsbeauftragter der türkischen Regierung, der früher \nauch in Deutschland als islamischer Geistlicher (I. H. ) tätig gewesen war - hielt \nsich seit Mitte Januar 1997 besuchsweise in der Bundesrepublik bei Freunden und \nzwar zuletzt im Bereich M. auf. Dabei erlitt er am 7. März 1997 bei einem \nGebetstreffen in den Räumlichkeiten des türkisch-islamischen Kulturvereins in \nMinden einen Herzinfarkt, wurde noch am gleichen Tage als Notfall in das Klinikum \nM. , dessen Betreiber der Kläger ist, eingeliefert und dort bis zum 27. März 1997 \nbehandelt. \n\n3\n\nAm 14. März 1997 stellte Herr T. beim Beklagten einen Antrag auf \nÜbernahme der Krankenhausbehandlungskosten. Zur Begründung gab er in einer \nergänzenden Erklärung vom 21. März 1997 an, nicht über genügend Einkommen \nund auch nicht über eigenes Vermögen zu verfügen, um die Krankenhauskosten \nselbst bezahlen zu können. Seine Bemühungen, die Kosten seiner \nKrankenhausbehandlung von dritter Seite erstattet zu erhalten, seien gescheitert. \nSpätere Bemühungen der Beteiligten bestätigten, dass ein anderer als unmittelbarer \nKostenträger nicht in Betracht kam. Nachdem sich der Beklagte anfänglich geweigert \nhatte, wurden mit Bescheiden vom 15. März 1999 die \nKrankenhausbehandlungskosten für die Zeit vom 7. März bis zum 27. März 1997 \nvom Beklagten doch noch aus Sozialhilfemitteln übernommen. \n\n4\n\nBereits am 30. März 1997 war Herr T. auf Grund eines akuten Angina-\nPectoris-Anfalls wiederum als Notfall im Klinikum M. aufgenommen worden. Er \nerlitt dort am 31. März 1997 einen Reinfarkt, wurde unter anfänglichem Einsatz von \nElektroschocks kardiopulmonal reanimiert und anschließend auf der Intensivstation \neiner mehrstündigen Lysebehandlung unterzogen. Im weiteren Verlauf erhielt er \nneben Schmerzmitteln gegen Beschwerden in der Brust insbesondere Medikamente, \num den Wiederverschluss der Herzkranzgefäße zu verhindern und den Kreislauf zu \nstabilisieren. Als sich sein Zustand weit genug gebessert hatte, wurde am Morgen \ndes 3. April 1997 eine Koronarangiographie durchgeführt. Es wurde eine \nhochgradige Verengung eines der drei großen Äste der Herzkranzgefäße festgestellt, \nbei der mittels eines Ballonkatheders eine Dehnung durchzuführen war. Diese \nBehandlungsmethode war seinerzeit am Mindener Klinikum noch nicht möglich. \nDementsprechend erfolgte wahrscheinlich noch in den Mittags- oder \nNachmittagsstunden des 3. April 1997 auf ärztlicher Ebene eine telefonische \nKontaktaufnahme mit dem Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen, bei der \nHerr T. mit der getroffenen Diagnose vorgestellt, das weitere Vorgehen \nbesprochen und wegen der Dringlichkeit des Falles eine Übernahme des Patienten \nam 4. April 1997 auf Abruf direkt in das Herzkatheterlabor der Spezialklinik vereinbart \nwurde.\n\n5\n\nNachdem das Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen wohl am Morgen \ndes 4. April 1997 - einem Freitag - den in Aussicht gestellten Termin bestätigt hatte, \nerfolgte noch am gleichen Tage die Verlegung des Patienten, der um 11.48 Uhr im \nHerz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen aufgenommen wurde. Im Herzzentrum \nführte man am selben Tage eine Dilation des Herzkranzgefäßes (PTCA-Behandlung) \ndurch und legte einen Stent.\n\n6\n\nIn einem Kostenübernahmeantrag des Herzzentrums Bad Oeynhausen vom \n4. April 1997, der beim Beklagten - Sozialamt - am 7. April 1997 einging, wurde als \nAufnahmegrund \"Normalfall\", als aufnehmende Fachabteilung \"Intensivmedizin\", als \nEinweisungsdiagnose \"koronare Herzkrankheit\" und als Aufnahmediagnose \n\"Koronararteriosklerose\" angegeben. In einer nachgereichten ärztlichen \nStellungnahme vom 7. April 1997 wird die Frage zum Vorliegen einer \"Notaufnahme\" \nbejaht. Mit der gesonderten Entlassungsanzeige vom 8. April 1997 - Eingang beim \nBeklagten am 9. April 1997 - teilte das Herzzentrum Bad Oeynhausen mit, dass Herr \nT. in den Morgenstunden des 7. April 1997 in das Klinikum M. rückverlegt \nworden sei. Eine solche wegen der begrenzten Kapazität des Herzzentrums \nunverzüglich nach der Spezialbehandlung regelmäßig vorgenommene \nRückverlegung wird üblicherweise vom Herzzentrum rechtzeitig vorher telefonisch \nangekündigt. \n\n7\n\nNach dem Aufnahmeschein des Klinikums M. ist der Patient in Folge der \nVerlegung am 7. April 1997 - einem Montag - um 14.08 Uhr dort wieder \naufgenommen worden. Gegen 15.00 Uhr traf er auf der Normalstation der Inneren \nAbteilung/Kardiologie ein. Die dortige Nachbetreuung sollte nach dem \nÜberweisungsbericht des Herzzentrums vom 28. April 1997 der weiteren Mobilisation \ndes Herrn Türkyilmaz, der Kontrolle von Blutbild, Leberwerten und weiteren \nRisikofaktoren sowie der Einstellung auf die Medikamentierung dienen und wurde zur \nweiteren Diagnostik - Lungenübersichtsbild, EKG und Langzeit-EKG - genutzt. Am \n16. April 1997 wurde Herr T. aus dem Klinikum M. entlassen. \n\n8\n\nMit Aufnahmescheinen/Kostenübernahmeanträgen vom 22. April 1997 machte \nder Kläger zum einen die Kosten für die Krankenhausbehandlung vom 30. März bis \nzum 4. April 1997 und zum andern die Kosten für die Krankenhausbehandlung vom \n7. April bis zum 16. April 1997 geltend. Für den erstgenannten Zeitraum wird in den \nFormularen eine \"Notaufnahme\" angenommen. Für den späteren Zeitraum verweist \nder Aufnahmeschein/Kostenübernahmeantrag lediglich auf die Verlegung aus dem \nHerzzentrum Bad Oeynhausen und die Aufnahmediagnose \"Koronararteriosklerose\". \nDie beigefügte ärztliche Stellungnahme vom 16. April 1997 ordnet den Fall als \n\"Notaufnahme\" ein. In dem \"internen Aufnahmeschein\" des Klinikums M. wird als \nAufnahmegrund nicht \"Notfall\" mit den veranlassenden Stellen bei einer \nNotaufnahme \"Rettungsdienst\", \"Notarzt\" oder \"Polizei\", sondern \"Normalfall \n(Ziffer 01)\" angegeben. \n\n9\n\nDurch Bescheid vom 27. August 1997 lehnte der Beklagte das \nKostenübernahmebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich für \nHerrn T. wegen der vorrangigen Einstandspflicht Dritter keine Ansprüche nach \ndem BSHG ergäben und somit auch keine Kostenersatzansprüche des Klägers nach \n§ 121 BSHG bestünden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom \n26. September 1997 Widerspruch ein. \n\n10\n\nDem Widerspruch des Klägers gab der Landrat des Kreises M. -L. durch \nWiderspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 teilweise statt, nämlich insoweit, als \ndie stationären Behandlungskosten für die Zeit vom 30. März bis zum 4. April 1997 \naus Mitteln der Sozialhilfe übernommen wurden. Im Übrigen wies er den \nWiderspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 mit der \nBegründung zurück, dass es sich bei der Rückverlegung des Patienten T. aus \ndem Herzzentrum Bad Oeynhausen in das Klinikum M. am 7. April 1997 nicht um \neinen Eilfall im Sinne von § 121 BSHG gehandelt habe. Soweit die Aufnahme des \nPatienten im Herzzentrum Bad Oeynhausen in deren Kostenübernahmeantrag vom \n4. April 1997 ausdrücklich als \"Normalfall\" bezeichnet worden sei, könne für die \nRückverlegung des Herrn T. in das Klinikum M. am 7. April 1997 nichts \nanderes gelten. Da davon auszugehen sei, dass vor der jeweiligen Verlegung des \nPatienten zwischen den beteiligten Krankenhäusern eine Absprache erfolgt sei, hätte \nes beiden Kliniken möglich sein müssen, den Beklagten vor der Verlegung des \nPatienten in ihr Krankenhaus entsprechend in Kenntnis zu setzen und \nKostenübernahmeanträge zu stellen. Dies sei offensichtlich versäumt worden. \n\n11\n\nHiergegen hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 6 K 980/99 Klage erhoben. \nDie Klage ist vom Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und \nEntscheidung mit einer auf Erstattung gerichteten Klage 6 K 962/99 der \nTrägergesellschaft des Herz- und Diabeteszentrums Bad Oeynhausen verbunden \nworden. \n\n12\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen folgendes \nvorgetragen: Die stationäre Behandlung des Herrn T. in der Zeit vom 7. April \nbis zum 16. April 1997 sei nicht etwa als neue Behandlung eines sog. Normalfalles \nzu bewerten, sondern stelle sich vielmehr medizinisch als Fortführung der \nBehandlung des Notfalls vom 30. März 1997 dar. Aus medizinischer Sicht handele es \nsich um eine objektiv gerechtfertigte, einheitliche Behandlung der Koronar-\ninsuffizienz unabhängig davon, dass der Patient zwischenzeitlich in die Spezialklinik \neines anderen Krankenhausträgers verlegt worden sei. Die Nachbetreuung des \nPatienten im Klinikum M. nach dessen Rückverlegung aus dem Herzzentrum Bad \nOeynhausen sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil der Patient erst \nsieben Tage zuvor reanimiert worden sei und deshalb Rhythmusstörungen anderer \nGenese zunächst hätten ausgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus hätten \nnoch erhebliche Beschwerden auf Grund der vorausgegangenen kardiopulmonalen \nReanimation bestanden. Die nochmalige stationäre Aufnahme des Patienten am \n7. April 1997 sei somit durch die Schwere der vor der PTCA mit Stent-Einlage \nbestehenden Erkrankung, insbesondere der durchgeführten Reanimation, begründet \ngewesen und die ab diesem Zeitpunkt durchgeführten Behandlungsmaßnahmen \nhätten vom medizinischen Standpunkt aus sofort erfolgen müssen. Die im \nWiderspruchsbescheid vorgenommene Aufspaltung des einheitlichen \nLebenssachverhalts sei demgegenüber künstlich und widerspreche den \nmedizinischen Notwendigkeiten. Hätte das Klinikum M. der Rückverlegung des \nPatienten aus dem Herzzentrum Bad Oeynhausen zur Weiterführung der am \n30. März 1997 begonnenen Behandlung der Koronar-insuffizienz bis zu einer \nEntscheidung über einen erneuten Kostenübernahmeantrag durch den Beklagten \nwidersprochen, so hätte die Gefahr bestanden, dass dann die weitere medizinische \nBehandlung zu spät gekommen wäre. Es habe sich ab dem 7. April 1997 um eine \nmedizinisch notwendige Weiterbehandlung des Notfalls vom 30. März 1997 \ngehandelt, bei dem Lebensgefahr für den Patienten bestanden habe. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheids vom 27. August 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des Kreises \nM. -L. vom 23. Februar 1999 zu verpflichten, \ndie Kosten für die stationäre Behandlung des Herrn \nK. T. im Klinikum M. in der Zeit vom \n7. April 1997 bis zum 16. April 1997 in Höhe von \n5.230,53 DM aus Mitteln der Sozialhilfe zu \nübernehmen. \n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Oberarzt Dr. med. K. als sachverständigen \nZeugen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung des Patienten T. in \ndas Herzzentrum Bad Oeynhausen am 4. April 1997 und seiner Rückverlegung in \ndas Klinikum Minden am 7. April 1997 vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2000 verwiesen. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt, bei der gebotenen zeitabschnittsweisen \nBetrachtung sei für den streitigen Behandlungszeitraum nicht vom Vorliegen eines \nEilfalles auszugehen, d.h. nicht von einer plötzlich auftretenden Notsituation, in der \nkeine Möglichkeit der vorherigen Unterrichtung des Beklagten bestanden habe. \n\n19\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er \nbegründet seine Berufung maßgeblich damit, dass es sich bei sämtlichen im Klinikum \nM. vom 30. März 1997 bis zum 16. April 1997 durchgeführten medizinischen \nMaßnahmen um eine einheitliche Behandlung gehandelt habe, die in medizinischer \nHinsicht dringend zur Besserung der Krankheitsfolgen und zur weitgehenden \nVerringerung des Risikos eines erneuten Infarktes mit möglicherweise tödlichem \nAusgang für den Patienten erforderlich gewesen sei. In ununterbrochener und aus \nmedizinischer Sicht erforderlicher Fortführung der im Klinikum M. anlässlich der \nerneuten Herzattacke eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen stellten sowohl die \nBehandlung im Herzzentrum Bad Oeynhausen als auch die Abschlussbehandlung \nwieder im Klinikum M. einen einheitlichen Eilfall im Sinne von § 121 BSHG dar. \nDieser habe auch nicht dadurch zwischenzeitlich geendet, dass dem Beklagten der \nerneute Krankenhausaufenthalt des Patienten T. zur Kenntnis gekommen sei. \nInsbesondere wenn - wie hier - die medizinische Weiterversorgung objektiv \nerforderlich gewesen sei, gebe es nämlich keinen rechtfertigenden Grund, wegen der \nUnterrichtung die Gefahr heraufzubeschwören, dass trotz gegebener Mittellosigkeit \nfür einen Zwischenzeitraum weder ein Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG \nnoch ein Sozialhilfeanspruch des Hilfeempfängers entstehe. Die vorübergehende \nVerlegung in eine Klinik mit besseren diagnostischen und therapeutischen \nBehandlungsmöglichkeiten stelle in Fällen schwerer Erkrankungen einen typischen \nVerlauf dar, so dass auch die im Anschluss an die Rückverlegung aus Bad \nOeynhausen vom 7. April bis zum 16. April 1997 im Klinikum M. gewährte \nBehandlung als Fortführung der einheitlich eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen und \ndeshalb insgesamt als \"Eilfall\" zu werten sei. Dass die Voraussetzungen eines \nEilfalles bei Aufnahme des Patienten T. am 30. März 1997 im Klinikum M. \nerfüllt gewesen seien, werde auch vom Beklagten nicht bestritten. An der \nHilfebedürftigkeit des Patienten habe sich aber bis zum 16. April 1997 im \nsozialhilferechtlichen Sinne nichts geändert. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nentsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen. \n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nStreitakte, der Gerichtsakte 6 K 962/99 Minden (16 A 3534/00 OVG NRW) und der \nvom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n27\n\nDas Gericht kann die beantragte Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für die \nBehandlung des Herrn T. aus der Zeit vom 7. April bis zum 16. April 1997 im \nKlinikum M. zu erstatten, nicht gemäß § 113 Abs. 5 VwGO aussprechen, weil die \nAblehnung der begehrten Erstattung durch Bescheid vom 27. August 1997 und den \nzugehörigen Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises M. -L. vom \n23. Februar 1999 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. \n\n28\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kos-\nten in Höhe von 5.230,53 DM für die stationäre Krankenhausbehandlung des Herrn \nK. T. in der Zeit vom 7. April bis zum 16. April 1997.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage allein in Frage stehenden § 121 \nBSHG sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen fehlt es im hier maßgeblichen \nZeitraum bereits begrifflich an einem Eilfall im Sinne der genannten Vorschrift. Zum \nanderen steht einem Erstattungsanspruch ab 9. April 1997 jedenfalls die Kenntnis \ndes Trägers der Sozialhilfe von der Notlage entgegen. \n\n30\n\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der \nSozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, so \nsind ihm gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen Umfang \nzu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu \ntragen hat und insofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. \n\n31\n\nDie Vorschrift gibt einem Dritten (\"jemand\") als so genanntem Nothelfer einen \nstrikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die \nHilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die Gewährleis-tung \neines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten \nund zu stärken. \n\n32\n\nVgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, \nBT-Drucks. III/1799 S. 61 zu § 114; BVerwG, Urteil \nvom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89 \n(91) = NVwZ 1993, 995; Jehle, Die Hilfeleistung \nDritter in Eilfällen (§ 121 BSHG), ZfSH 1963, 289; \nFichtner, BSHG, § 121 Rn. 1; \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand Juli \n2001, § 121 Rn. 1. \n\n33\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate des angerufenen \nOberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 \nBSHG voraus, dass in einer plötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten \ndes Einzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. Insoweit ist \nausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des ihm bekannten Sachverhalts \nbei objektiver Beurteilung berechtigter Weise davon ausgehen kann, sofort Hilfe \nleisten zu müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem Sozialhilfeträger bekannt \nwird oder gar die Frage der Kostentragung geklärt worden ist. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2000 \n- 22 A 662/98 -, DVBl 2001, 577 = ZfSH/SGB 2001, \n419; und - 22 A 1560/97 -, ZfSH/SGB 2001, 340; \nBeschluss vom 11. Februar 1999 - 16 A 5817/96 -; \nUrteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; Urteil \nvom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 \n= NWVZ-RR 1998, 756 = ZfSH/SGB 1998, 268 = ZfS \n1998, 245 = NWVBl 1998, 447; Urteil vom 27. März \n1990 - 8 A 327/88 -, FEVS 41, 76 = NVwZ 1990, \n1097 = NDV 1990, 35.\n\n35\n\nGemessen daran bedarf es keiner näheren Ausführungen und ist auch zwischen \nden Beteiligten unstreitig, dass die Aufnahme des Patienten K. T. in das \nKlinikum M. am 30. März 1997 auf Grund eines akuten Angina-Pectoris-Anfalls \nmit anschließendem Reinfarkt als Hilfeleistung in einem Eilfall anzusehen ist. \n\n36\n\nIn der Spruchpraxis der ehemaligen Sozialhilferechtssenate des angerufenen \nOberverwaltungsgerichts ist hingegen die Frage, ob ein Eilfall bei der Aufnahme in \nein Krankenhaus regelmäßig ohne weiteres auch die weitere stationäre Behandlung \ndes Patienten bis zu seiner Entlassung umfasst, unterschiedlich beantwortet worden. \nBejahend: OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1997 \n- 24 A 5466/95 -; verneinend: OVG NRW, Urteil vom \n30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, aaO. \n\n37\n\nNach der vom früheren 8. Senat vertretenen Auffassung dauert ein mit der \nNotaufnahme begonnener Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG nur an, solange \nes nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage \nin Kenntnis zu setzen. Maßgeblich soll insoweit die Situation im jeweiligen für die \nBehördenentscheidung relevanten Leistungsabschnitt sein. Dazu führt der frühere \n8. Senat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, aaO, aus: \n\n38\n\n \"In der Rechtsprechung ist diese Rechtsfrage zwar umstritten. Teilweise wird \ninsoweit die Auffassung vertreten, für die Beurteilung eines Eilfalles im Sinne \ndes § 121 Satz 1 BSHG sei bei der Krankenhilfe nach § 37 BSHG im Hinblick \nauf die Dauer der Krankenhausbehandlung allein maßgeblich, ob die \nununterbrochene Fortführung der eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen bis \nzum Ende der Krankenhausbehandlung aus medizinischer Sicht erforderlich \nwar; es komme hingegen nicht darauf an, ob es (dem Krankenhausbetreiber \noder dem Hilfebedürftigen) möglich und zumutbar war, den Sozialhilfeträger \nnoch vor einem möglichen Entlassungszeitpunkt von der Notlage in Kenntnis \nzu setzen.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1995 \n- 24 A 2777/92 - unter Berufung auf OVG NRW, \nUrteil vom 11. Oktober 1982 - 8 A 115/81 -. \n\n40\n\n Demgegenüber geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen eines \nEilfalles im Sinne der genannten Bestimmung nur so lange erfüllt sind, wie es \ndem in der Notlage Befindlichen (oder unter Umständen auch dem Nothelfer) \nnicht möglich ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, \nso dass dieser den Hilfefall prüfen und über die erforderliche Hilfegewährung \nentscheiden kann. \n\n41\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 12. März \n1997 - 8 A 1357/94 -; HessVGH, Urteil vom \n4. Oktober 1994 - 9 UE 1570/92 -, ZfF 1995, S. 226 \n(227). \n\n42\n\n Dies ergibt sich letztlich sowohl aus der Systematik als auch aus dem Sinn \nund Zweck der gesetzlichen Regelung, deren Wortlaut - ebenso wie ihre \nEntstehungsgeschichte - insoweit allerdings keinen hinreichenden Aufschluss \nüber den Begriffsinhalt gibt.\"\n\n43\n\nDer 22. Senat des OVG NRW hat demgegenüber die Auffassung des früheren \n24. Senats in dessen Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/92 - mit seinem \nUrteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, aaO., verteidigt und darauf hingewiesen: \nDer Gesetzgeber habe die seinerzeit geltenden engen Fristvoraussetzungen aus den \nAusführungsvorschriften der Länder nicht in § 121 BSHG übernommen. Auch aus \ndem Charakter der Sozialhilfe als Notlagenhilfe lasse sich eine derartige enge \nzeitliche Schranke nicht herleiten. Ferner reiche das für den Nothelfer gegebene \nKostenrisiko wegen der bei ihm liegenden materiellen Beweislast aus, um ihn zu \neiner Antragstellung in angemessener Frist anzuhalten. Zusammenfassend heißt es \na.a.O.:\n\n44\n\n \"Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die vom vormaligen 24. Senat \nvertretene Auffassung vorzugswürdig, nach der die gesundheitliche Situation \nbei der Aufnahme in das Krankenhaus auch für die Qualifizierung der weiteren \nstationären Behandlung maßgeblich ist. Erfordert die gesundheitliche Situation \neine unverzügliche Behandlung, wird die vom Krankenhaus geleistete Hilfe so \nlange insgesamt in einem Eilfall geleistet, wie die stationäre \nKrankenhausbehandlung zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung \nder Krankheitsfolgen erforderlich ist. Der in § 121 Satz 1 BSHG verwendete \nBegriff der Hilfe deckt sich inhaltlich mit der Hilfe, die der Träger der Sozialhilfe \nbei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, hier der \nKrankenhilfe nach § 37 BSHG. Maßgeblich ist danach im Hinblick auf die \nDauer der Krankenhausbehandlung, ob die ununterbrochene Fortführung der \neingeleiteten ärztlichen Maßnahmen bis zum Ende der \nKrankenhausbehandlung in medizinischer Sicht erforderlich war, nicht \nhingegen, ob es dem Krankenhausträger möglich und zumutbar war, den \nSozialhilfeträger noch vor einem möglichen Entlassungszeitraum von der \nNotlage in Kenntnis zu setzen.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW (24. Senat), Urteil vom 31. \nOktober 1997 - 24 A 5466/95 - und Urteil vom 22. \nSeptember 1995 - 24 A 2777/93 -.\n\n46\n\n Wenn die Notlage dem zuständigen und zur Hilfe verpflichteten Träger der \nSozialhilfe nicht bekannt wird,\n\n47\n\nvgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats \nvom heutigen Tage - 22 A 2172/98 -,\n\n48\n\n endet ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG bei der \nKrankenhausbehandlung mithin regelmäßig erst mit der Entlassung.\"\n\n49\n\nEinem so weitgehenden Gesetzesverständnis, nach dem auch die \nvorübergehende Verlegung in eine Klinik mit besseren diagnostischen oder \ntherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten - wie hier das Herz- und \nDiabeteszentrum Bad Oeynhausen - keine Zäsur des einheitlichen Eilfalles darstellen \nwürde, \n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1997 \n- 24 A 5466/95 -, \n\n51\n\nvermag der Senat in Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 - indes nicht zu \nfolgen. Danach soll das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne für \ndas Vorliegen eines Eilfalles im sozialhilferechtlichen Sinne gerade nicht ausreichen; \nvielmehr wird des Weiteren ausdrücklich vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge \neine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen \nwäre. Im konkreten Fall knüpft das Bundesverwaltungsgericht bezeichnender Weise \nan die Frage der Vorhersehbarkeit eines erst im Verlaufe eines \nKrankenhausaufenthaltes eingetretenen Hilfebedarfes an. Es betont, dass die \nÜberprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände auch bei der \nAufnahme von Notfallpatienten, soweit nach den Umständen möglich, zu den \nObliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes gehört. Der vom \nBundesverwaltungsgericht angelegte Maßstab spricht danach dafür, dass der \nNothelfer die Kostenfrage permanent unter Kontrolle zu halten hat oder sie \nzumindest anlässlich zeitlicher Einschnitte einer Klärung zuführen muss.\n\n52\n\nVor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen, \ndass bei der Rückverlegung des Patienten K. T. aus dem Herzzentrum Bad \nOeynhausen in das Klinikum M. kein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG mehr \nvorgelegen hat. Dabei kommt es nach Maßgabe des oben zitierten Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts nicht allein darauf an, ob es sich bei der \nWeiterbehandlung im Klinikum M. medizinisch um einen fortdauernden \"Notfall\" \nim Sinne einer unaufschiebbaren Maßnahme gehandelt hat.\n\n53\n\nVgl. zu diesem Ansatz etwa VG Hannover, Urteil \nvom 19. Juli 1997 - 3 A 4659/95 -; ZfF 1999, 160. \n\n54\n\nMaßgeblich ist vielmehr, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger den \nBeklagten nicht rechtzeitig über die Wiederaufnahme und Weiterbehandlung des \nHerrn T. im Klinikum M. unterrichten konnte. Der Kläger hat im anwaltlichen \nSchriftsatz vom 11. Mai 1999 ausdrücklich eingeräumt, dass \"zwischen dem Klinikum \nM. und dem Herzzentrum Bad Oeynhausen eine Absprache und ständige Übung \nbesteht, dass ein für besondere medizinische Maßnahmen in das Herzzentrum Bad \nOeynhausen verlegter Patient nach Durchführung dieser besonderen Behandlung \nunverzüglich von dem überweisenden Krankenhaus, also dem Klinikum M. , \nwieder \"zurückgenommen\" wird, um die geringen Kapazitäten des Herzzentrums \nnicht länger als unbedingt medizinisch notwendig in Anspruch zu nehmen.\" Auch der \nsachverständige Zeuge Dr. med. G. K. hat in seiner Vernehmung am 15. Mai \n2000 auf die Frage des Gerichts, ob dem Klinikum M. im Zeitpunkt der Verlegung \ndes Patienten T. in das Herzzentrum am 4. April 1997 bereits bekannt war, \ndass der Patient nach durchgeführter PTCA-Behandlung in das Klinikum M. \nzurückverlegt werden würde, erklärt, dass \"üblicherweise Patienten mit dieser \nVorgeschichte zurückgenommen werden\". War danach die alsbaldige \nWiederaufnahme des Patienten bereits bei dessen Verlegung in das Herzzentrum \nBad Oeynhausen am 4. April 1997 voraussehbar, konnte eine Benachrichtigung der \nSozialhilfebehörde schon im voraus oder jedenfalls spätestens am Morgen des \n7. April 1997 - etwa telefonisch oder per Telefax - erfolgen. Nach Angabe des \nKlägers im anwaltlichen Schriftsatz vom 8. Mai 2000 ist dem Klinikum M. die \nnormale Dauer einer PTCA-Behandlung im Herzzentrum Bad Oeynhausen bekannt, \nso dass man die Rückverlegung bzw. deren Zeitpunkt einkalkuliert. Diese Kenntnisse \nermöglichten auch die Information des zuständigen Sozialhilfeträgers. Aus dem \ninternen Aufnahmeschein des Klinikums M. geht zudem hervor, dass diesem auch \ndie Sozialhilfebedürftigkeit des Patienten K. T. durchaus bekannt war. Der \nErklärung des Patienten vom 21. März 1997 ist zu entnehmen, dass die Kostenstelle \ndes Klinikums M. schon bei seinem ersten Krankenhausaufenthalt dort an der \nFeststellung seiner Mittellosigkeit beteiligt war. Zählt die Benachrichtigung der in \neinem Eilfall nach § 97 Abs. 2 Satz 3 iVm § 3 AG-BSHG NRW berufenen \nSozialhilfebehörde zu bereiter Zeit mithin zu den Obliegenheiten eines \nordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes, kann sich ein Nothelfer auch nicht auf \neine Überlastung des ärztlichen Personals mit derartigen - nicht zur eigentlichen \nHeilbehandlung zählenden - Aufgaben berufen, sondern hat durch entsprechende \norganisatorische Maßnahmen Vorsorge zu treffen. \n\n55\n\nFür die Zeit ab 9. April 1997 scheidet ein Erstattungsanspruch des Klägers nach \n§ 121 BSHG zusätzlich deshalb aus, weil der Träger der Sozialhilfe bzw. die in \neigenem Namen von ihm beauftragte Delegationsgemeinde zu dieser Zeit Kenntnis \nvom Hilfefall erlangte. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 \n- 8 A 5887/95 -, aaO., S. 275 f.; Urteil vom 16. Mai \n2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 = DVBl 2001, \n578 = ZfS 2001, 144. \n\n57\n\nDer Mangel der Kenntnis von der Notlage ist Tatbestandsmerkmal des § 121 \nSatz 1 BSHG (\"... bei rechtzeitiger Kenntnis ...\"). Im Zusammenhang damit steht das \nWort \"erstatten\", mit dem ausgedrückt ist, dass es sich um in der Vergangenheit \nentstandene Aufwendungen handelt, nicht aber um solche, die gegenwärtig \nentstehen oder erst noch entstehen werden. Dabei werden \"Gegenwart\" und \n\"Zukunft\" durch den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei \ndem Träger der Sozialhilfe bestimmt. Den Anspruch auf die Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz hat grundsätzlich der Hilfebedürftige. Das \nSozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung dieses Anspruchs \ngeht, wird nicht durch Stellen eines Antrags (im materiellen, konstitutiven Sinne) \nbegründet, sondern dadurch, dass dem Träger der Sozialhilfe oder - wie hier - einer \nvon ihm beauftragten Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung \nder Hilfe bekannt wird. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 \n- 5 C 67.84 -, BVerwGE 77, 181 = FEVS 36, 361 = \nDÖV 1988, 523 = NDV 1987, 363; Urteil vom \n3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, aaO., S. 92. \n\n59\n\nIm Verhältnis dazu ist in § 121 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter \nden dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung von Hilfe schon zu \ndem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine \nKenntnis hat. \n\n60\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. \nUrteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, aaO. \n\n61\n\nDaraus folgt zwingend, dass von einer Lage, auf die die Ausnahmeregelung des \n§ 121 BSHG zutrifft, nicht (mehr) die Rede sein kann, sobald zwischen dem \n(möglicherweise) Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das \nSozialrechtsverhältnis mit der Folge entsteht, dass allein der Hilfebedürftige seinen \nAnspruch geltend zu machen berechtigt und allein der Träger der Sozialhilfe zur \nRegelung des Sozialhilfefalls nach Maßgabe der im Bundessozialhilfegesetz \nbestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten verpflichtet ist. Da diese \nRegelungskompetenz eine ausschließliche ist, ist für eine gleichzeitige, \nkonkurrierende Kompetenz eines \"Jemand\" (im Sinne von § 121 BSHG) kein Raum. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Apri 1987 - \n5 C 67.84 -, aaO. \n\n63\n\nDanach erlangte der Beklagte mit dem Eingang der Entlassungsanzeige des \nHerz- und Diabeteszentrums Bad Oeynhausen vom 8. April 1997 am 9. April 1997 \nKenntnis vom Hilfefall. In dieser Entlassungsanzeige wurde dem Beklagten nämlich \nunmissverständlich mitgeteilt, dass der Patient K. T. am 7. April 1997 in das \nKlinikum M. verlegt worden war. Da dem Beklagten die voraussichtliche \nMittellosigkeit des Herrn T. im Zusammenhang mit dessen ersten \nKrankenhausaufenthalt - Sozialhilfeantrag vom 14. März 1997 und ergänzende \nErklärung vom 21. März 1997 - bekannt war, vermittelte die Entlassungsanzeige dem \nBeklagten die Kenntnis von Umständen, die nach der erforderlichen Prüfung der \nSach- und Rechtslage von diesem Zeitpunkt an (möglicherweise) die Gewährung von \nSozialhilfe in Form der Übernahme der Behandlungskosten aus Sozialhilfemitteln zu \nGunsten von Herrn T. gerechtfertigt hätte. \n\n64\n\nDas ergibt sich letztlich aus der in § 5 BSHG enthaltenen Regelung. Danach \ngenügt es für das Einsetzen der Sozialhilfe, wenn der Hilfefall statt dem an sich \nzuständigen Träger der Sozialhilfe auch einer von ihm \"beauftragten Stelle\" bekannt \nwird. \n\n65\n\nDie Auffassung, bei einer medizinisch notwendigen Weiterversorgung könne der \nEilfall im Sinne von § 121 BSHG mit der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers deshalb \nnicht entfallen, weil die Gefahr bestünde, dass für einen Zwischenzeitraum weder ein \nAnspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG noch ein Sozialhilfeanspruch des \nHilfeempfänger zur Entstehung gelange, verfängt hier nicht. Dieser Argumentation \nhat sich vielmehr der frühere 24. Senat des erkennenden Gerichts in seiner \nEntscheidung vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 - a.a.O., zur Stützung seiner \nAuffassung bedient, ein Eilfall im Sinne des § 121 BSHG dürfe nicht bereits dann \nenden, wenn es dem Nothelfer oder dem in der Notlage Befindlichen möglich sei, \nden Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten. Im Falle einer \ntatsächlichen Unterrichtung kann eine solche Anspruchslücke zwischen \nerstattungsfähiger Nothilfe und Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen nicht \nauftreten. \n\n66\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 188 \nSatz 2 VwGO zurückzuweisen. \n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n68\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-29/16-a-3477-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-29/16-a-3477-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300258","retrieved":"2026-07-09 03:25:00.110990+00:00"}}