{"status":"available","doknr":"OLD300257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1129.12A100.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"12 A 100/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs spricht schon vieles dafür, dass mit der Antragsschrift vom \n23. Dezember 1998 die Gründe, aus denen nach Auffassung der anwaltlich \nvertretenen Klägerin die Berufung zuzulassen ist, nicht in einer den Anforderungen \ndes § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt sind. Eine solche \nDarlegung setzt voraus, dass ein Kläger hinreichend deutlich kundtut, auf welchen \nder in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe er sich \nberuft, und außerdem in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung \nerläutert, warum der jeweilige Grund seiner Auffassung nach vorliegt.\n\n4\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom \n13. Juli 2001 - 12 E 531/01\n\n5\n\nDiesen Anforderungen wird das Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin nicht \ngerecht, weil es weder einen der Gründe bezeichnet, die nach § 124 Abs. 2 VwGO \nallein Grundlage für eine Zulassung sein können, noch eine eindeutige Zuordnung zu \neinem dieser Zulassungsgründe ermöglicht. Die Antragsschrift ist lediglich in der Art \neiner Berufungsbegründung abgefasst und lässt die notwendige Orientierung an den \ngesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vermissen.\n\n6\n\nAber selbst wenn man diese Bedenken gegen die Einhaltung des Darlegungser-\nfordernisses zurückstellt und annimmt, die Klägerin habe sich dem Sinne nach auf \nden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses) berufen wollen, führt der gestellte Antrag nicht zur \nZulassung der Berufung.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, \nwenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem \nGewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen \nwerden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n8\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.\n\n9\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, \ndass die Klägerin gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X zu Recht als Bevollmächtigte im \nWiderspruchsverfahren zurückgewiesen worden sei, weil ihr wiederholtes Auftreten \nals Bevollmächtigte in sozialhilferechtlichen Verfahren sich als geschäftsmäßige \nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 \nRBerG darstelle, die nach dieser Vorschrift der Erlaubnis der zuständigen Behörde \nbedürfe. Über eine solche Erlaubnis verfüge die Klägerin nicht. Auch durch die \nAusnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG werde ihr Auftreten als Bevoll-\nmächtigte in sozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahren nicht gedeckt. Zwar nehme \ndie Klägerin als Teil der evangelischen Landeskirche grundsätzlich auch mit ihrer \nArbeit im \"Zentrum für Sozial- und Migrationsberatung\" an der Privilegierung teil, die \nKörperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG erführen. Jedoch \ngehöre die in Rede stehende Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht zu der nach \ndieser Vorschrift erlaubnisfreien Tätigkeit der \"Rechtsberatung und \nRechtsbetreuung\". Bei einer Vertretung im sozialhilferechtlichen Widerspruchs-\nverfahren handele es sich unzweifelhaft nicht um eine reine Rechtsberatung. Die \nTätigkeit falle aber auch nicht unter den Begriff der \"Rechtsbetreuung\", und zwar \nselbst dann nicht, wenn man hierunter nicht nur eine im Innenverhältnis zwischen der \nbetreuenden Stelle und dem Ratempfänger bleibende Vorsorge, sondern auch ein \nTätigwerden für den Betreuten nach außen verstehe. Die Vertretung in streitigen \nVerwaltungsverfahren gehe - nicht anders als eine Vertretung vor Gericht - über ein \nbloßes nach außen gerichtetes Tätigwerden für einen anderen hinaus.\n\n11\n\nDass der Begriff der Rechtsbetreuung nicht auch die Rechtsvertretung in \nstreitigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfasse, ergebe sich auch aus der \nBegriffs-systematik des Rechtsberatungsgesetzes. Der Gesetzgeber habe in die \nAusnahme-vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 1 - anders als in die Ausnahmevorschriften \ndes Art. 1 § 3 Nr. 4 und 5 - nicht den alles umfassenden Oberbegriff der \"Besorgung \nfremder Rechtsangelegenheiten\" aufgenommen, sondern den Ausnahmetatbestand \nauf \"die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung\" beschränkt. Dies mache deutlich, \ndass es neben der Rechtsberatung und der Rechtsbetreuung einen weiteren Bereich \ngeben müsse, der den Oberbegriff der Rechtsbesorgung ausfülle. In diesen Bereich \nfalle insbesondere die Rechtsvertretung zur Durchsetzung und Verwirklichung \nstreitiger Rechtsansprüche, denn die streitige Rechtsvertretung sei die Tätigkeit, die \nerforder-lich werde, wenn eine Rechtsberatung und Rechtsbetreuung nicht bereits \nzur Verwirklichung des Rechtsanspruchs geführt hätten.\n\n12\n\nDie weitgehende Autonomie der Kirchen in der Regelung eigener \nAngelegenheiten stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Auch die Kirchen seien \ngemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV an die Schranken der für alle \ngeltenden Gesetze gebunden.\n\n13\n\nDas Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, die \nRichtigkeit dieser Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen.\n\n14\n\nAuf das Ergebnis eines am 24. Februar 1969 im Hinblick auf eine beabsichtigte \nReform des Rechtsberatungsgesetzes geführten Gesprächs zwischen den betei-\nligten Bundesressorts, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-\nverbände und den angeschlossenen Organisationen, \n\n15\n\nvgl. Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, Nr. 37 zu \n§ 8, \n\n16\n\nkann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen. Das gilt im Hinblick auf den bloß \ninformellen Charakter der Absprache, der eine Rechtsbindung ausschließt, selbst \ndann, wenn das auf eine \"Beratung\" nach § 8 BSHG bezogene Gesprächsergebnis \n- wie die Klägerin entgegen dem klaren Wortlaut der Absprache annimmt - den \nRückschluss gestatten sollte, die Gesprächsteilnehmer seien von einer Befugnis der \nWohlfahrtsverbände zur geschäftsmäßigen Vertretung von Bedürftigen in \nsozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahren ausgegangen. Das Verwaltungsgericht \nhat die Gründe, die einer solchen Befugnis entgegenstehen, mit Blick auf die \nBegriffs-systematik des Rechtsberatungsgesetzes überzeugend dargelegt. Danach \nlässt sich insbesondere aus den Regelungen des Art. 1 § 3 RBerG nichts \nentnehmen, was eine unterschiedliche Beurteilung des Auftretens eines \nRechtsvertreters in einem Widerspruchsverfahren und seines Auftretens in einem \nKlageverfahren rechtfertigen könnte. \n\n17\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom \n22. September 1998 - 24 A 4470/96 -, NVwZ-RR \n1999, 585, und das dieser Entscheidung \nzugrundeliegende Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 18. Juli 1996 - 5 K 5617/94 - sowie \nVG Braunschweig, Urteil vom 27. August 1992 \n- 4 A 4038/91 - info also 1994, 236; LG Stuttgart, \nUrteil vom 21. Juni 2001 - 5 KfH O 21/01 - info also \n2001 167 (168); Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Auflage, \nRdnr. 13 zu Art. 1 § 3 und Giese/Krahmer, SGB X, \nRdnrn. 43 und 45 zu § 13.\n\n18\n\nDer Einwand der Klägerin, die Wohlfahrtsverbände seien berechtigt, über Inhalt \nund Reichweite ihrer Aufgaben allein zu entscheiden, verhilft ihrem Rechtsschutzbe-\ngehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Er gibt keine Veranlassung, die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts anzuzweifeln, die Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes \ngehörten zu den Schranken der für alle geltenden Gesetze, an die auch die Kirchen \nungeachtet ihrer durch die Verfassung garantierten weitgehenden Autonomie \ngebunden seien. \n\n19\n\nEntsprechendes gilt im Ergebnis für das auf die Regelungen des § 67 Abs. 1 und \n2 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin. Das ergibt sich schon daraus, dass in \nden genannten Regelungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände im \ngerichtlichen Verfahren ebenso wie in der für das Verwaltungsverfahren geltenden \nRegelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG den Kirchen \nzuzuordnende Einrichtungen oder Verbände nicht aufgeführt sind und die Klägerin \nnicht dargetan hat, dass das Gesetz insofern eine durch analoge \nGesetzesanwendungen zu schließende Lücke aufweist. \n\n20\n\nAuch mit dem sinngemäß erhobenen Einwand, dass es an der \nGeschäftsmäßigkeit ihrer in Rede stehenden Tätigkeit (Vertretung eines Hilfe \nSuchenden im Wider-spruchsverfahren) fehle, vermag die Klägerin nicht \ndurchzudringen. Geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG \nhandelt bereits, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und \ndadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner \nBeschäftigung zu machen. \n\n21\n\nVgl. Rennen/Caliebe, a.a.O., Rdnr. 58 zu Art. 1 \n§ 1; Altenhoff/Busch/ Kampmann/Chemnitz, RBerG, \n9. Aufl., Rdnr. 62 zu Art. 1 § 1; Giese/Krahmer \na.a.O., Rdnr. 43 zu § 13; Hauck/Haines, SGB X, \nRdnr. 11 zu § 13 und Schorn, Die Rechtsberatung, \n2. Aufl., S. 108/109, jeweils mit weiteren \nNachweisen. \n\n22\n\nDemgemäß genügt bei Bestehen einer Wiederholungsabsicht eine über den aus \nbesonderen Gründen wahrgenommenen Gelegenheitsfall hinausgehende \n- selbständige - Tätigkeit. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - 2 C \n160.62 -, BVerwGE 19, 339 (343). \n\n24\n\nDass es an diesen Voraussetzungen fehlen könnte, ist dem Rechtsbehelfs-\nvorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Vielmehr macht schon der Umstand, \ndass die Klägerin nicht in Abrede stellt, in dem Zeitraum vom 1. Januar bis \n30. Juni 1997 in elf verschiedenen Sozialhilfeangelegenheiten als Bevollmächtigte im \nWiderspruchsverfahren aufgetreten zu sein - wie der Beklagte in der Begründung \nseines Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1997 dargelegt hat - deutlich, dass \ndie Vertretung von Hilfe Suchenden in einem Widerspruchsverfahren - sei es auch \nnur in einer verhältnismäßig geringen Anzahl der Fälle - zu den wiederkeh-renden \nTätigkeiten im Rahmen der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben gehört. \nDies anzunehmen, wird zudem durch die Angabe der Klägerin nahe gelegt, ihr werde \nvon den ungefähr 1500 Rat Suchenden im Jahr in maximal 2 % der Fälle eine \nVollmacht erteilt. \n\n25\n\nSoweit die Klägerin ihre Befugnis zur Vertretung von Hilfe Suchenden in sozial-\nhilferechtlichen Widerspruchsverfahren schließlich aus einem besonderen Bedarf für \nihre Tätigkeit herleiten will, kann dies die Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent-\nscheidung nicht in Frage stellen, denn der Gesetzgeber hat (bisher) keine Ver-\nanlassung gesehen, einem solchen Bedarf durch eine entsprechende Änderung der \nmaßgeblichen gesetzlichen Regelungen Rechnung zu tragen. \n\n26\n\nVgl. hierzu Giese/Krahmer, a.a.O., Rdnr. 45 zu \n§ 13. \n\n27\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus von der Klägerin nicht \ndargelegten Gründen offenkundig unrichtig. Nur bei Offenkundigkeit käme es in \nBetracht, die Darlegungslast bezüglich des geltend gemachten Zulassungsgrundes \nzu reduzieren oder sogar ganz darauf zu verzichten.\n\n28\n\nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli \n2000, § 124 a Rdnrn. 83 f. mit weiteren \nNachweisen.\n\n29\n\nInsbesondere lässt sich nicht ohne weitere Klärung feststellen, dass die Zurück-\nweisung als Bevollmächtigter nach § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X sich nicht gegen die \nKlägerin, sondern ihren in der Vollmacht genannten Mitarbeiter hätte richten \nmüssen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n31\n\nMit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 1998 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 \nSatz 3 VwGO). \n\n32\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-29/12-a-100-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-29/12-a-100-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300257","retrieved":"2026-07-09 03:25:00.025513+00:00"}}