{"status":"available","doknr":"OLD300267","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1128.4A831.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"4 A 831/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten \nist, teilte dieser im Jahre 1997 mit, er sei nicht mehr in der \nLage, aus seinem ärztlichen Einkommen die Versorgungsabgabe in \nsatzungsgemäßer Höhe von monatlich DM zu entrichten. \nZukünftig werde er nur noch einen Beitrag in Höhe des \nAngestelltenversicherungshöchstbeitrags von monatlich .. ,.. \nDM leisten. Die Beklagte wies darauf hin, dass dies nach ihrer \nSatzung nicht möglich sei, und forderte ihn auf, zur \nBerechnung einer einkommensabhängigen Versorgungsabgabe für \ndas Jahr 1997 Nachweis über seine im Jahre 1995 erzielten \nEinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu erbringen. Für den Fall, \ndass er den Nachweis schuldig bleibe, werde er mit dem \n1,3fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe veranlagt. \nDaraufhin erwiderte der Kläger, er sei weder gewillt noch in \nder Lage, einen höheren Beitrag als angekündigt zu entrichten; \ner werde auch sein Einkommen nicht nachweisen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 1997 setzte die Beklagte die \nVersorgungsabgabe für das Jahr 1997 auf den 1,3fachen Betrag \nder durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten \nGeschäftsjahres in Höhe von DM fest. Den dagegen \nfristgerecht erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom \n3. Juni 1997 zurück. \n\n4\n\nDie Klage mit dem Antrag,\n\n5\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n15. Mai 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Juni 1997 \naufzuheben, soweit dort ein höherer \nBeitrag als DM festgesetzt wird, \n\n6\n\nhat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Dezember 1998 \nabgewiesen. \n\n7\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, die Satzungsregelung, \nnach der eine Versorgungsabgabe in Höhe des 1,3fachen der \ndurchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten \nGeschäftsjahres zu entrichten sei, wenn ein Mitglied seine \nEinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nicht nachgewiesen habe, \nverstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte dürfe \nkraft der ihr nach dem Heilberufsgesetz eröffneten Befugnis \nRegelungen über die Beitragsbemessung im Rahmen des ihr \neingeräumten Gestaltungsspielraums in typisierter Form \ntreffen, wobei allerdings dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen sei. Nach der \nobergerichtlichen Rechtsprechung dürfe der \nHöchstpflichtbeitrag zu einem Versorgungswerk den \nHöchstpflichtbeitrag zu der gesetzlichen Rentenversicherung \nerheblich überschreiten, wenn die fragliche Berufsgruppe \nentsprechend leistungsfähig sei. Dies sei hier der Fall. Im \nÜbrigen betrage nach der Versorgungssatzung der Beklagten der \nHebesatz nur 14 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, so \ndass bezogen auf das Jahr 1997 der für die Sozialversicherung \ngeltende Höchstbeitrag erst ab einem Einkommen von mehr als \n DM aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit überschritten \nwerde. Sofern der Kläger im vorletzten Geschäftsjahr, also im \nJahre 1995, niedrige Einkünfte erzielt habe, hätte er statt \neiner Veranlagung in 1,3facher Höhe der durchschnittlichen \nVersorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahrs durch Vorlage \neines Einkommensnachweises für dieses Jahr eine Veranlagung \nlediglich in Höhe von 14 % seiner Einkünfte aus ärztlicher \nTätigkeit erreichen können. Auch verstießen die Bestimmungen \nder Versorgungssatzung, nach denen selbständig tätige Ärzte \ngegenüber angestellten Ärzten unterschiedlich veranlagt \nwürden, nicht gegen den Gleichheitssatz. Die berufliche \nStellung des Selbständigen sei bereits nicht mit derjenigen \ndes Angestellten gleichzusetzen. Ferner führe die \nUnterschiedlichkeit in der Beitragsgestaltung auch nicht stets \nzu höheren Beiträgen für selbständige Ärzte. So seien bei \nselbständigen Ärzten mit niedrigen Einkünften die Beiträge \nniedriger als diejenigen für angestellte Ärzte. Dies sei \ndarauf zurückzuführen, dass der allgemeine \nVersorgungsabgabesatz 14 %, der Beitragssatz der gesetzlichen \nRentenversicherung im entscheidungserheblichen Zeitraum jedoch \n20,3 % betragen habe. Schließlich stehe der Rechtmäßigkeit der \nBeitragsveranlagung des Klägers auch nicht die nach der \nVersorgungssatzung festgesetzte Höchstgrenze, nach der die \nVersorgungsabgabe für Jahresbezüge höchstens das 1,7fache der \ndurchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten \nGeschäftsjahres betrage, wegen einer gänzlichen Nichtigkeit \nder Bestimmung über die Höchstgrenzenregelungen entgegen. Zwar \nbestünden Bedenken, ob die Regelung, mit der die zunächst \nvorgesehene Höchstgrenze der Versorgungsabgabe für \nJahresbezüge auf das 1,7fache der durchschnittlichen \nVersorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres eine weitere \nBegrenzung insoweit erfahre, als das 1,7fache nicht höher sein \ndürfe als das 12fache der Beiträge, die höchstens nach § 161 \nAbs. 1 und 2 SGB VI entrichtet werden können, noch hinreichend \nbestimmt sei. Jedoch sei davon auszugehen, dass eine etwaige \nUnbestimmtheit dieser weiteren Begrenzung allenfalls zu einer \nTeilnichtigkeit der Höchstgrenzenregelung führe und die \nBegrenzung auf das 1,7fache der durchschnittlichen \nVersorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres wegen ihres \neigenständigen Regelungsgehaltes unberührt lasse. Denn die \nweitere Höchstgrenze sei in die Satzung erst im Nachhinein mit \ndem Ziel aufgenommen worden, die Befreiung von der \nKörperschaftssteuer zu gewährleisten. Die vom Kläger \nvertretene Rechtsauffassung, der Höchstbeitrag zur \ngesetzlichen Rentenversicherung bestimme zugleich den höchst \nmöglichen Beitrag zum Versorgungswerk, sei unzutreffend. \nAnsonsten hätte es der weiteren Regelung, nach der die \nHöchstgrenze für die Versorgungsabgabe mindestens das 12fache \ndes höchsten Beitrages nach § 157 SGB VI betrage, nicht \nbedurft. \n\n8\n\nMit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die \nBestimmungen der Versorgungssatzung über die Höchstgrenzen der \nVersorgungsabgabe seien insgesamt nichtig. Die Begrenzung der \nHöchstgrenze des 1,7fachen der durchschnittlichen \nVersorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres auf das \n12fache der Beiträge, die höchstens nach § 161 Abs. 1 und 2 \nSGB VI entrichtet werden könnten, sei nicht zu ermitteln, weil \nder Wortlaut dieser Vorschriften nur Definitionen enthielte. \nDamit sei diese Begrenzung nicht hinreichend bestimmbar und \ndeshalb unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasse entgegen der \nRechtsansicht des Verwaltungsgerichts auch die \nSatzungsregelung, nach der die Höchstgrenze für die \nVersorgungsabgabe das 1,7fache der durchschnittlichen \nVersorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres betrage, denn \ndiese Regelung dürfe mangels eines eigenständigen \nRegelungsgehalts nicht isoliert gesehen werden. Da die \nHöchstgrenzenregelung aber auch anzuwenden sei, wenn von einem \nMitglied, das sein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit nicht \nnachgewiesen habe, das 1,3fache der durchschnittlichen \nVersorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres als \nVersorgungsabgabe verlangt werde, sei sein Beitragsbescheid \nnicht überprüfbar. Im Übrigen verstoße die Beitragserhebung \nder Beklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der \nLeistungsfähigkeit der Gruppe der niedergelassenen Ärzte sei \ninsbesondere die monatliche Tilgungslast für Schulden, die zur \nEinrichtung einer Praxis aufgenommen werden müssten, zu \nbedenken. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Chefärzte \noder Oberärzte ein sehr hohes Einkommen erzielten, gleichwohl \naber für sie nur die Beitragssätze zur \nAngestelltenversicherung gelten würden. Angestellte Ärzte \nhätten im Jahre 1997 maximal eine Versorgungsabgabe in Höhe \nvon DM zu entrichten. Dieser Betrag habe von \nniedergelassenen Ärzten als Versorgungsabgabe bei einem \nBruttoeinkommen von DM entrichtet werden müssen. Bei \nangestellten Ärzten sei es - im Gegensatz zu niedergelassenen \nÄrzten - jedoch bedeutungslos, wenn ihr Einkommen diese Grenze \nüberschreite. Es komme hinzu, dass für angestellte Ärzte das \naktuelle Einkommen, bei niedergelassenen Ärzten jedoch die im \nvorletzten Geschäftsjahr erzielten Einkünfte für die Höhe der \nVersorgungsabgabe maßgebend seien. Insoweit sei von Bedeutung, \ndass bei niedergelassenen Ärzten die Einkünfte schwankend und \ndie Höhe der Einkünfte in der Tendenz abnehmend seien. Das \ngesamte Beitragsbemessungssystem verstoße deshalb auch gegen \nden Gleichheitsgrundsatz. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie weist darauf hin, dass die von dem Kläger angegriffene \nHöchstgrenzenregelung der Versorgungssatzung in seinem Fall \nbereits nicht einschlägig sei. Abgesehen davon könne sie die \nzu einer Teilregelung der Höchstgrenzenbestimmung aufgezeigten \nBedenken des Verwaltungsgerichts nicht teilen, stimme mit \ndiesem aber darin überein, dass jedenfalls eine \nGesamtnichtigkeit der Satzungsregelung über die Höhe der \nVersorgungsabgabe nicht vorliege. Im Weiteren macht sie sich \ndie Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage der von dem Kläger als niedergelassenem \nArzt geforderten Versorgungsabgabe ist § 20 Abs. 4 Satz 2 der \nSatzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (SÄV) vom \n23. Oktober 1993 (MBl. NW. 1994 S. 79). Danach haben \nMitglieder, die ihrer Einkunftsnachweispflicht nach § 20 \nAbs. 4 Satz 1 SÄV nicht nachgekommen sind, das 1,3fache der \ndurchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten \nGeschäftsjahres als Versorgungsabgabe zu entrichten. Die \nBerechnungsweise der jährlichen durchschnittlichen \nVersorgungsabgabe ergibt sich aus § 26 SÄV.\n\n18\n\n§ 20 Abs. 4 Satz 2 SÄV kann - wovon entgegen der Ansicht des Klägers die Beklagte \nausgeht - allerdings nicht isoliert gesehen werden. Zum Verständnis und zur \nAuslegung des § 20 Abs. 4 Satz 2 SÄV sind auch die \nBestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 SÄV in den Blick zu nehmen. \nDanach beträgt der allgemeine Versorgungsabgabesatz 14 v.H. \nder nach Abs. 3 maßgebenden Bezüge - das sind die Einkünfte \naus ärztlicher Tätigkeit - des Mitgliedes, soweit diese Bezüge \ndie Höchstgrenze der Versorgungsabgabe nach Abs. 2 nicht \nüberschreiten. Die Vorschrift des Abs. 2 betreffend die \n\"Höchstgrenze\" setzt zwei obere Grenzen für die Berechnung der \nVersorgungsabgabe. Zunächst ist eine Begrenzung der \nVersorgungsabgabe in der Weise vorgesehen, dass diese das \n1,7fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des \nvorletzten Geschäftsjahres nicht übersteigen darf (im \nFolgenden: erste Begrenzung). Diese erste Begrenzung erfährt \naber noch eine weitere Begrenzung derart, dass die \nVersorgungsabgabe im Sinne einer absoluten Höchstgrenze nicht \nhöher als das 12fache der Beiträge sein darf, die höchstens \nnach § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI entrichtet werden können (im \nFolgenden: zweite Begrenzung). Der Kläger ist der Ansicht, die \nzweite Begrenzung sei nicht hinreichend bestimmt, was dazu \nführe, dass es an einer wirksamen Grundlage der Heranziehung \nzur Versorgungsabgabe in seinem Falle fehle. Dem ist nicht zu \nfolgen. \n\n19\n\nDem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass die \nUnbestimmtheit der zweiten Begrenzung zur Nichtigkeit der \ngesamten Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SÄV führen würde und \ndass die zweite Begrenzung auch im Falle der für ihn \neinschlägigen Veranlagung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SÄV \nAnwendung findet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit der \nzweiten Begrenzung soll, wie die Wörtlichen Berichte über die \nSitzungen der Kammerversammlung der Beklagten vom 3. April \n1965 und 29. Januar 1966 zeigen, eine \nKörperschaftssteuerpflichtigkeit der Beklagten vermieden \nwerden. Dieses wird nach der jetzigen Rechtslage (vgl. § 5 \nAbs. 1 Nr. 8 des Körperschaftssteuergesetzes) erreicht, wenn \ndie Satzung (eines berufsständischen Versorgungswerks) \"die \nZahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das \n12fache der Beiträge, die sich bei einer \nBeitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen \nBeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der \nArbeiter und Angestellten ergeben würden\". Daraus folgt aber, \nda die Höhe der pauschalierten Versorgungsabgabe nach § 20 \nAbs. 4 Satz 2 SÄV theoretisch über der zweiten Begrenzung \nliegen könnte, zum Einen, dass letztere auch auf die \nVeranlagung nach dieser Vorschrift Anwendung findet. Zum \nZweiten wäre wegen des eindeutig zum Ausdruck gekommenen \nWillens des Satzungsgebers, eine Körperschaftssteuerpflicht in \njedem Falle zu verhindern, entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts bei einer Unwirksamkeit des § 20 Abs. 2 \nSatz 1 SÄV hinsichtlich der Regelung über die zweite \nBegrenzung die gesamte Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SÄV \nnichtig. Denn bei Bestehenbleiben nur der Regelung \nhinsichtlich der ersten Begrenzung, also auf das 1,7fache bzw. \n1,3fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe, würde unter \nbestimmten Konstellationen eine \nKörperschaftssteuerpflichtigkeit der Versorgungseinrichtung \nder Beklagten ausgelöst werden können (vgl. den gegen dieses \nErgebnis stehenden Rechtsgedanken aus §§ 44 Abs. 4, 59 Abs. 3 \nVwVfG NRW). \n\n20\n\nDie Regelung über die zweite Begrenzung ist aber im Wege \nder Auslegung hinreichend bestimmbar und damit wirksam, so \ndass auch die in § 20 SÄV normierten Heranziehungsgrundlagen \nwirksam sind. \n\n21\n\nAus der Formulierung, \"nicht höher als das 12fache der \nBeiträge (Unterstreichung durch den Senat), die höchstens nach \n§ 161 Abs. 1 und 2 SGB VI entrichtet werden können\", ergibt \nsich, dass auf eine konkrete Beitragshöhe, nämlich die, die \nVersicherungspflichtige und freiwillig Versicherte in der \ngesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten haben, \nabgestellt wird. Deshalb und weil die genannten Vorschriften \nlediglich die Beitragsbemessungsgrundlagen für die beiden \ngenannten Personenkreise zum Gegenstand haben, ist das Wort \n\"nach\" im Sinne von \"auf der Grundlage von\" zu verstehen. \nGemeint ist der Beitrag, den ein Pflichtversicherter bzw. \nfreiwillig Versicherter jeweils höchstens zu entrichten hat. \nLetzteres ergibt sich aber in Anwendung der §§ 157 und 159 SGB \nVI sowie des in der Rechtsverordnung gemäß § 160 Nr. 1 und 2 \nSGB VI jeweils festgelegten Beitragssatzes und der jeweiligen \nBeitragsbemessungsgrenze. \n\n22\n\nDass die beiden Beträge, die im Veranlagungsjahr 1997 \njeweils ,-- DM betrugen, zur Ermittlung der zweiten \nBegrenzung zu addieren sind, ergibt sich zum Einen aus der \nVerwendung des Wortes \"und\" zwischen § 157 und § 159 SGB VI \nund zum Anderen aus dem Umstand, dass im letzten Halbsatz des \n§ 20 Abs. 2 Satz 1 SÄV eine Mindestgrenze für die Höhe der \nVersorgungsabgabe festgelegt ist, nämlich auf das 12fache des \nhöchsten Beitrages nach § 157 SGB VI. Letzterer Betrag \nentspricht aber nach den vorstehenden Ausführungen dem jeweils \ngeltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen \nRentenversicherung. Aus der Verwendung der Wörter \"höchstens\" \nund \"mindestens\" folgt aber zwingend, dass die zweite \nBegrenzung nicht dem einfachen des Höchstbeitrages entsprechen \nkann, sondern sich auf einen höheren Beitrag belaufen muss, \nund zwar auf die Summe der jeweiligen Höchstbeiträge für \nPflichtversicherte und freiwillig Versicherte. Somit ist also \nin der Sache - jedenfalls nach der derzeit geltenden \nRechtslage - der Betrag gemeint, dem das 12fache der Beiträge \nentspricht, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in \nHöhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der \nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ergeben würde \n(vgl. den oben wiedergegebenen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 8 \ndes Körperschaftssteuergesetzes), so dass ein Hineingleiten \nder Versorgungseinrichtung in die Körperschaftssteuerpflicht \nvermieden wird. \n\n23\n\nDie Heranziehung des Klägers als niedergelassener Arzt zu \neiner Versorgungsabgabe in Höhe des 1,3fachen der \ndurchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten \nGeschäftsjahres, die nach den vorstehenden Ausführungen - \nebenso wie auch die nach § 20 Abs. 2 SÄV zu zahlende Abgabe - \nhöchstens das 2fache des in der gesetzlichen \nRentenversicherung zu entrichtenden Höchstbeitrages betragen \nkann, verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. \nInsoweit wird zunächst gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug \ngenommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:\n\n24\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts dürfen berufsständische \nVersorgungswerke sich an den spezifischen Interessen und \nBedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren und eine \ndanach angemessene Versorgung vorsehen, so dass bei einem \nhohen Berufseinkommen - so wie hier der niedergelassenen \nÄrzte - ein Beitrag zulässig ist, der erheblich über dem \nHöchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. \nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht \n\n25\n\nBeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - \n1 B 103.95 -, Buchholz 430.4 Nr. 31 und \nvom 4. Juli 1995 - 1 B 89.95 -, \nBuchholz 430.4 Nr. 29.\n\n26\n\neine Satzungsregelung für rechtmäßig angesehen, die, \nanknüpfend an das Berufseinkommen selbstständiger Ärzte, einen \nHöchstbeitrag vorsieht, der dem 2,5fachen des Höchstbeitrages \nin der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht unter dem vom Kläger \nangeführten Gesichtspunkt, dass niedergelassene Ärzte hohe \nPraxisunkosten haben, ganz abgesehen davon, dass diese \nUnkosten in steuerlicher Hinsicht berücksichtigt werden. \nSoweit der Kläger speziell auf die Belastung niedergelassener \nÄrzte auf Grund von Existenzgründungskrediten hinweist, ist \ndem entgegen zu halten, dass er selbst bereits seit 1973 \nniedergelassener Hautarzt ist und einen ggfs. aufgenommenen \nExistenzgründungskredit zwischenzeitlich abgetragen haben \ndürfte; jedenfalls hat er nichts Gegenteiliges vorgetragen. \nKonkrete Angaben dazu, dass die Höhe des Beitrags für ihn eine \n\"erdrosselnde\" Wirkung hat, sind von ihm nicht vorgetragen \nworden. Auch dafür, dass der Berufsgruppe, welcher der Kläger \nangehört, eine Überversorgung aufgezwungen wird, ist nichts \nersichtlich. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass ein \nAntrag des Klägers auf Modifizierung der Satzung nach den \nAngaben der Beklagten, denen der Kläger in der Sache nicht \nentgegengetreten ist, in der Kammerversammlung vom 27. \nNovember 1997 mit deutlicher Mehrheit abgelehnt worden \nist.\n\n27\n\nDer Kläger vermag auch mit seinem Hinweis auf die \nunterschiedlich ausgestalteten Satzungsbestimmungen zur Höhe \nder Versorgungsabgaben bei selbständigen und angestellten \nMitgliedern des Versorgungswerks keinen Verstoß gegen den \nGleiheitssatz aufzuzeigen. Ergänzend zu den zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts ist insoweit \nhinzuzufügen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den beiden \ngenannten Entscheidungen eine Satzung für unbedenklich erklärt \nhat, die vorsieht, dass selbstständige Ärzte einen Beitrag bis \nzur 2,5fachen Höhe des Höchstbeitrages in der gesetzlichen \nRentenversicherung zu entrichten haben, während Angestellte \nlediglich bis zum Höchstbeitrag in der gesetzlichen \nRentenversicherung veranlagt werden. Im Übrigen übersieht der \nKläger bei seinem Vergleich der Einkommenssituation von \nniedergelassenen Ärzten mit der von Chefärzten, dass die \nGruppe der angestellten Ärzte nicht von dem \"Chefarzt\" geprägt \nist. Vielmehr zählen zu ihr nicht nur die Assistenzärzte, \nsondern auch noch weitere Ärzte, deren Einkommen bei weitem \nnicht an das von Chefärzten heranreicht. Dass für die \nBemessung der Beiträge zulässigerweise der Gedanke der \nSolidarität berücksichtigt werden darf,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. \nOktober 1995 - 1 B 103.95 - und vom 4. \nJuli 1995 - 1 B 89.95 -, aaO,\n\n29\n\nund dass ferner bei der Bemessung des Beitrags in gewissem \nUmfang pauschalierend und typisierend vorgegangen werden darf, \nist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon schlagen sich \nunterschiedlich hohe Versorgungsabgaben über individuell zu \nberechnende Steigerungszahlen (vgl. § 9 Abs. 3 und 4, § 10 \nAbs. 5 SÄV) auf die Höhe der Renten nieder.\n\n30\n\nSchließlich vermag der Kläger auch nicht mit dem Einwand \ndurchzudringen, dass die Höhe der von ihm zu leistenden \nVersorgungsabgabe sich nach den Einkünften des vorletzten \nGeschäftsjahres richtet, während bei angestellten Ärzten das \naktuelle Einkommen maßgebend ist. Darin liegt nämlich kein \nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da hinsichtlich \nder Möglichkeit der Einkommensermittlung zwei unterschiedlich \nzu behandelnde Gruppen vorliegen. Während bei niedergelassenen \nMitgliedern die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im \nlaufenden Geschäftsjahr noch nicht ermittelbar sind, ist bei \nangestellten Mitgliedern eine \"Gegenwartsveranlagung\" \ndurchführbar. Es besteht angesichts des der Beklagten \neingeräumten Gestaltungsermessens keine Pflicht, auch bei \nangestellten Mitgliedern vom Prinzip der Gegenwartsveranlagung \nabzusehen. Abgesehen davon darf trotz unter Umständen \nschwankender Einkünfte aus einer Tätigkeit als \nniedergelassener Arzt von diesem erwartet werden, sich in \nBezug auf künftige von ihm zu leistende Versorgungsabgaben \nentsprechend wirtschaftlich einzurichten. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-28/4-a-831-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-28/4-a-831-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300267","retrieved":"2026-07-09 03:25:00.922838+00:00"}}