{"status":"available","doknr":"OLD300266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1128.2A3233.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"2 A 3233/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung \naus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm § \n114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \nhat.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie von den Klägern zunächst als Zulassungsgrund geltend \ngemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf. Gründe für besondere rechtliche \nSchwierigkeiten werden selbst in der Antragsbegründung \nsubstantiiert nicht vorgetragen. Die dort behaupteten \ntatsächlichen Schwierigkeiten vermag der Senat jedoch nicht zu \nerkennen. Allein der Umstand, dass \"sich der vorliegende \nRechtsstreit insgesamt mit einem Zeitraum von über 30 Jahren \nbefasst\", führt bei der Beurteilung des vertriebenenrechtlich \nrelevanten Sachverhaltes zu keinen besonderen Schwierigkeiten. \nBei vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren sind regelmäßig \nHandlungen und Erklärungen zu beurteilen, die in der Zeit nach \ndem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfolgt sind. \nAnhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise ein besonders \nschwieriger Sachverhalt vorliegt, sind in der \nAntragsbegründung nicht vorgetragen worden und auch nicht \nersichtlich.\n\n5\n\nAuch der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.\n\n6\n\nZur Begründung ihres Zulassungsantrages machen die Kläger \ngeltend, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter \naufklären, insbesondere ein erneutes \"Auskunftsersuchen an die \nzuständige deutsche Auslandsvertretung\" richten müssen, weil \n\"nicht alle Fragen des Fragenkatalogs\" an die Klägerin zu 1) \ngerichtet worden seien. Die damit erhobene Rüge der Verletzung \nder Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts kann jedoch \nschon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil in \nder Antragsbegründung nicht in der prozessrechtlich gebotenen \nForm substantiiert dargelegt worden ist, aus welchen \ntatsächlichen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere \nAufklärung hätte aufdrängen müssen.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung \ndamit begründet, dass ein Bekenntnis der Klägerin zu 1) im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. \nSeptember 2001 geltenden Fassung nicht festgestellt werden \nkönne, weil die Klägerin zu 1) bei der Ausstellung ihres \nersten Inlandspasses durch den Antrag auf Eintragung der \nNationalität \"Russin\" ein Gegenbekenntnis zu einem \nnichtdeutschen Volkstum abgegeben und nicht den Nachweis der \nbesonderen Ernsthaftigkeit erbracht habe, sich später im Jahre \n1993 mit der Änderung des Nationalitätseintrags in ihrem \nInlandspass in \"Deutsche\" zum deutschen Volkstum \"hingewandt\" \nzu haben. Es hat sich dabei auf den Akteninhalt, insbesondere \nauf \"ihre eigenen Einlassungen über das Zustandekommen des \nrussischen Nationalitätseintrages im ersten Inlandspass bei \nihrer Anhörung am 19. November 1999 in B. \" sowie über \nden Vortrag der Kläger \"zum Nachweis ihrer behaupteten \nnachträglichen Hinwendung zum deutschen Volkstum\" hinaus auf \ndie Erklärungen des Vaters der Klägerin zu 1) in der \nmündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 gestützt.\n\n8\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich bei dieser Würdigung des \nSachverhaltes durch das Verwaltungsgericht eine weitere \nAufklärung des Sachverhaltes aufdrängt, haben die Kläger in \nder Antragsschrift substantiiert nicht dargelegt. Über die \nbloße Behauptung hinaus, der Großteil der Fragen des \nFragenkatalogs sei nicht an die Klägerin zu 1) gerichtet \nworden, haben sie insoweit konkret lediglich darauf \nhingewiesen, dass nicht geklärt worden sei, bei welcher \nBehörde die Klägerin zu 1) sich um die Änderung ihres \nNationalitätseintrags bemüht habe, dass der Klägerin zu 1) \"zu \nkeinem Zeitpunkt die Frage nach dem 'warum' der Änderung ihres \nNationalitäteneintrags gestellt worden\" sei und dass bei \nkorrekter Ausführung des Fragenkatalogs nachvollziehbar \ngewesen wäre, dass die Eheschließung eine Hinwendung der \nKlägerin zu 1) zum deutschen Volkstum bewirkt habe. Diese \nDarlegungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Zeit \nzwischen der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahre \n1967 und dessen Änderung im Jahre 1993 und sollen die in der \nAntragsbegründung vertretene Auffassung der Kläger begründen, \ndurch die Eheschließung sei bei der Klägerin zu 1) \"eine \nintensivere Hinwendung zum Deutschtum vorgenommen worden\". Sie \nsind deshalb für die Frage, ob die Klägerin zu 1) die \nbesondere Ernsthaftigkeit ihrer nachträglichen Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum durch die Passänderung im Jahre 1993 \nnachgewiesen hat, nicht erheblich. Hierzu hätte es vielmehr, \nwie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil unter \nBezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates \nzutreffend festgestellt hat, der Darlegung äußerer Tatsachen \nbedurft, die einen ernsthaften inneren Bewusstseinswandel \nobjektiv belegen können. Da solche Tatsachen auch in der \nAntragsbegründung substantiiert nicht vorgetragen worden sind, \nist nicht erkennbar, warum sich dem Verwaltungsgericht die \nweitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen \nmüssen.\n\n9\n\nHiervon ausgehend ist auch in der Ablehnung des \nBeweisantrages durch das Verwaltungsgericht ein \nVerfahrensfehler nicht ersichtlich. Denn die damit unter \nBeweis gestellten Tatsachen bezogen sich, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht auf \nTatsachen zum objektiven Nachweis der Ernsthaftigkeit der \nHinwendung zum deutschen Volkstum im Zusammenhang mit der \nPassänderung, sondern auf die Frage, aus welchen subjektiven \nGründen die Klägerin zu 1) versuchte, ihren Inlandspass zu \nändern.\n\n10\n\nSchließlich rechtfertigt auch die von den Klägern erhobene \nDivergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht die Zulassung \nder Berufung. Denn das Verwaltungsgericht hat die vom \nBundesverwaltungsgericht zur Frage der Erheblichkeit einer \nÄnderung der Nationalitätseintragung im Inlandspass \naufgestellten Rechtsgrundsätze in der angefochtenen \nEntscheidung unter Zitierung der einschlägigen Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts einschließlich des in der \nAntragsbegründung insoweit in Bezug genommenen Urteils vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, zutreffend \nwiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \nAnhaltspunkte dafür, dass es dabei von diesen Grundsätzen \nabgewichen ist, legt die Antragsbegründung nicht dar. \nÄnderungsbemühungen hinsichtlich des Nationalitätseintrags im \nInlandspass können danach für sich gesehen gerade nicht die \nErnsthaftigkeit einer nachträglichen Hinwendung zum deutschen \nVolkstum belegen, sondern nur in Verbindung mit weiteren \näußeren Tatsachen, aus denen sich ein Wandel des inneren \nVolkstumsbewusstseins herleiten lässt, ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum ergeben.\n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 17. Juni 1997 - NVwZ-RR \n1998, 266.\n\n12\n\nIm Übrigen wäre in einem Berufungsverfahren nicht darüber \nzu befinden, ob hier eine wirksame Hinwendung zum deutschen \nVolkstum erfolgt ist. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der \nauch für das vorliegende Verfahren dann anzuwendenden Fassung \ndes Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001, BGBl I \nS. 2256, muss der Aufnahmebewerber sich nur zum deutschen \nVolkstum bekannt haben. Die nach der bisherigen Rechtslage \nbestehende Möglichkeit, ein Gegenbekenntnis durch ein anderes \nBekenntnis zu revidieren, ist danach ausgeschlossen (vgl. \nEntwurf eines Gesetzes zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus, Begründung Besonderer Teil zu Nr. 2, BT-\nDrs. 14/6310).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß den §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 125 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-28/2-a-3233-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-28/2-a-3233-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300266","retrieved":"2026-07-09 03:25:00.830025+00:00"}}