{"status":"available","doknr":"OLD300292","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1127.1B1075.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-27","aktenzeichen":"1 B 1075/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht \nim Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den \nBeigeladenen auf der Grundlage des bisher vorgenommenen \nEignungs- und Leistungsvergleichs zu befördern. Denn der \nAntragsteller hat nicht den - neben einem Anordnungsgrund - \nerforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n4\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des \nvorliegenden summarischen Verfahrens ist es nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des \nBeigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft ist. Insbesondere ist der - im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sicherungsfähige - \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend \nbeachtet worden. \n\n5\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das \nRecht, dass u. a. im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um \nBeförderungen bzw. um Beförderungsdienstposten die Auswahl \nnach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig \nverbürgten, für Landesbeamte in §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 \nLBG NRW und § 2 LVO NRW einfach gesetzlich konkretisierten \nGrundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - \nmateriell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor \nallem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung getroffen wird. \n\n6\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 19. \nOktober 2001 - 1 B 581/01 - unter \nHinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 22. \nJuni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, \n426, und vom 5. September 2000 - 12 B \n1132/00 -.\n\n7\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen \nGrundsätzen schließt ein, dass jene Entscheidung - \nverfahrensrechtlich richtig - maßgeblich an Regel- oder \nBedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des \ninsoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte \nQualifikationsmerkmale (Anforderungsprofil) berücksichtigt und \nnachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese \ngetroffen wird. \n\n8\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 19. \nOktober 2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt \ndes Bewerbungsverfahrensanspruch auch: \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 41.\n\n9\n\nDiesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin überwiegend \nwahrscheinlich gerecht geworden. Sie hat ihrer \nAuswahlentscheidung hinreichend aktuelle dienstliche \nBeurteilungen sowohl über den Antragsteller als auch über den \nBeigeladenen zugrunde gelegt und ist auf deren Grundlage \nnachvollziehbar von einem Qualifikationsvorsprung des \nBeigeladenen ausgegangen. \n\n10\n\nAls Ausgangspunkt für ihre Auswahlentscheidung dienten der \nAntragsgegnerin die über den Antragsteller und den \nBeigeladenen jeweils unter dem 7. Juli 2000 erstellten \nBedarfsbeurteilungen. Dies begegnet auch im Hinblick auf die \nvom Antragsteller dagegen erhobenen Einwände keinen \nBedenken.\n\n11\n\nSo beruft sich der Antragsteller zu Unrecht darauf, die \ndienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei von einer \nunzuständigen Stelle erstellt worden. Insofern ist ihm zwar \nzuzugestehen, dass der Beigeladene seit dem 15. April 2000 im \nRechnungsprüfungsamt eingesetzt, die dienstliche Beurteilung \njedoch vom Leiter des Amtes für Zentralen Service erstellt \nworden ist. Der Antragsteller verkennt jedoch, dass sich die \ndienstliche Beurteilung lediglich auf die Zeit bis April 2000 \nund damit auf einen Zeitraum bezieht, zu dem der Beigeladene \nnoch nicht im Rechnungsprüfungsamt beschäftigt war. Die \nBeschränkung des Beurteilungszeitraums auf die Zeit bis April \n2000 ist im Übrigen zutreffend erfolgt, weil dem Beigeladenen \n- worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem im \nZusammenhang mit dem ersten Auswahlverfahren ergangenen \nBeschluss vom 18. Juli 2000 - 12 L 1110/00 - zu Recht \nhingewiesen hat - durch die Wahrnehmung der Aufgaben des \nangestrebten Dienstpostens kein Vorteil zugebilligt werden \ndarf. \n\n12\n\nSoweit der Antragsteller weiterhin die Rechtswidrigkeit der \nihm erteilten dienstlichen Beurteilung geltend macht, sind \nseine Einwände im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb ohne \nBedeutung, weil diese dienstliche Beurteilung zwischenzeitlich \nbestandskräftig geworden ist. Denn der Antragsteller hat nach \nder am 21. Juni 2001 erfolgten Zustellung des mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen \nWiderspruchsbescheids, mit dem sein gegen die dienstliche \nBeurteilung erhobener Widerspruch als unbegründet \nzurückgewiesen worden ist, keine Klage erhoben. \n\n13\n\nIm Übrigen würden die vom Antragsteller gegen seine \ndienstliche Beurteilung vom 7. Juli 2000 erhobenen Einwände \nauch in der Sache aus folgenden Erwägungen nicht durchgreifen: \n\n14\n\nSoweit der Antragsteller angeführt hat, im Vorfeld sei mit \nihm kein Orientierungsgespräch geführt worden, lässt dies \nkeinen Anhaltspunkt dafür hervortreten, dass die dienstliche \nBeurteilung rechtswidrig zustande gekommen sein könnte. \n\n15\n\nWeiterhin hat sich der Antragsteller zu Unrecht darauf \ngestützt, die dienstliche Beurteilung enthalte keine \nvollständige Darstellung seiner Tätigkeiten. Seiner Annahme, \ndie von ihm in der Zeit von Juli 1998 bis April 1999 \nwahrgenommene Aufgabe \"Einführung der Kosten- und \nLeistungsrechnung bei der Stadt E. \" habe keinen Eingang \nin die dienstliche Beurteilung gefunden, fehlt es an einer \nhinreichenden tatsächlichen Grundlage. Der Umstand, dass die \nWahrnehmung dieser Aufgabe nicht in den Kopf der dienstlichen \nBeurteilung unter dem Punkt \"Funktion(en)\" aufgenommen worden \nist, erklärt sich allein daraus, dass an dieser Stelle allein \ndie derzeitig wahrgenommene Funktion wiedergegeben worden \nist.\n\n16\n\nDem weiteren Einwand des Antragstellers, es fehle an einer \nBegründung für die Absenkung der Bewertung zu Einzelmerkmalen \nin der Beurteilung, mangelt es schon deshalb an einem \nrechtlichen Ansatz, weil es Aufgabe einer jeden Beurteilung \nist, den Leistungsstand des Beamten für den jeweiligen \nBeurteilungszeitraum darzulegen und mit Blick darauf keine \nNotwendigkeit besteht, etwaige Abweichungen von früheren \nBeurteilungen näher zu begründen. \n\n17\n\nDurfte die Antragsgegnerin mithin als Grundlage für ihre \nAuswahlentscheidung von den über den Antragsteller und den \nBeigeladenen jeweils unter dem 7. Juli 2000 erstellten \nBedarfsbeurteilungen ausgehen, ist festzustellen, dass die \nAntragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise von einem \nQualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen ist. \n\n18\n\nDem steht nicht entgegen, dass beide dienstlichen \nBeurteilungen mit dem Gesamturteil \"gut\" abschließen. Denn \ndiese dienstlichen Beurteilungen beschränken sich darauf, die \nfachlichen Leistungen und die Befähigungen der Beamten zu \nbewerten. Eine dem Prinzip der Bestenauslese genügende \nAuswahlentscheidung darf jedoch nicht nur auf diese \nGesichtspunkte abstellen. Vielmehr hat sie sich (vorrangig) \ndanach zu richten, wen die - aufgrund der fachlichen Leistung \nund der Befähigung zu erstellenden - Eignungsprognosen des \nDienstherrn als den Bestqualifizierten ausweisen.\n\n19\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche \nBeurteilung der Beamten und Richter, 3. \nAufl., Stand: April 2001, Rn. 86.\n\n20\n\nMit Blick darauf hat es die Antragsgegnerin zu Recht nicht \ndabei belassen, die Auswahlentscheidung allein auf das \nGesamturteil der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen zu \nstützen. Vielmehr hat sie ihre Entscheidung darüber hinaus und \nentscheidend an gesondert erstellten Eignungsprognosen über \nden Antragsteller und den Beigeladenen ausgerichtet. Sie hat \ndamit dem Grundsatz Rechnung getragen, dass eine \nAuswahlentscheidung den Anforderungen an die Erfüllung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs u. a. nur dann genügt, wenn \nneben der Betrachtung der Leistung auch und gerade Eignung und \nBefähigung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines \nBeförderungsdienstpostens auf der Grundlage zeitnaher \ndienstlicher Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen) \nbewertet, d. h. nachvollziehbar begründet und gewichtet \nwerden. Insbesondere muss die Eignungsbewertung folgerichtig \naus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt werden. \n\n21\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 4. \nSeptember 2001 - 1 B 205/01 - und vom \n9. November 2001 - 1 B 1146/01 -.\n\n22\n\nDie einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen \nbegründenden Eignungsbewertungen hat die Antragsgegnerin in \nder Weise vorgenommen, dass sie im Rahmen des \nBesetzungsberichts auf die Bewertung von solchen \nEinzelmerkmalen aus den dienstlichen Beurteilungen \nzurückgegriffen hat, den sie im Hinblick auf das \nAnforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere \nBedeutung beigemessen hat. Diese Vorgehensweise begegnet weder \nabstrakt noch mit Blick auf den konkreten Fall durchgreifenden \nBedenken.\n\n23\n\nSo ist zunächst allgemein festzustellen, dass die \nvorzunehmende Eignungsbewertung nicht zwingend in, sondern \nlediglich auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen \nerfolgen muss. Dem wird hinreichend Rechnung getragen, wenn - \nwie hier - Leistungen und Befähigungen mittels dienstlicher \nBeurteilungen bewertet werden und die sich darauf stützenden \nEignungsprognosen in einem Besetzungsbericht oder -vermerk \nstattfinden. \n\n24\n\nWeiterhin ist es generell nicht zu beanstanden, wenn der \nDienstherr in dem Fall, dass - wie hier - die Leistungs- und \nBefähigungsbeurteilungen der konkurrierenden Bewerber im \nErgebnis übereinstimmen, für die Eignungseinschätzung auf \nEinzelmerkmale der Beurteilungen zurückgreift, denen er im \nHinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle \nbesondere Bedeutung beimisst. Denn mit einer derartigen \nVorgehensweise wird den Erfordernissen der Ableitung der \nEignungsbewertung aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil \nsowie der Orientierung der Eignungsbewertung an den \nAnforderungen der zu besetzenden Stelle ausdrücklich Rechnung \ngetragen.\n\n25\n\nVgl. zur Zulässigkeit des Rückgriffs \nauf Einzelmerkmale einer dienstlichen \nBeurteilung: OVG NRW, Beschlüsse vom \n27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, vom 14. \nFebruar 1996 - 6 B 75/96 - und vom 29. \nJanuar 1997 - 6 B 2684/96 -.\n\n26\n\nAuch die Auswahl der im konkreten Fall von der \nAntragsgegnerin herangezogenen Einzelmerkmale begegnet keinen \nBedenken. Welches Anforderungsprofil der Dienstherr einer zu \nbesetzenden Stelle zugrundelegt, liegt grundsätzlich in dessen \nOrganisationsermessen. Daraus folgend liegt es auch in seinem \nAuswahlermessen, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen \nBeurteilung er zur Beurteilung der Eignung der Bewerber für \ndie zu besetzende Stelle heranzieht. Dieses Ermessen ist nur \neiner eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. \nAusgehend davon kann vorliegend allein eine Prüfung darauf hin \nerfolgen, ob die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Ermessens \nüberschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. \nBeides lässt sich aber weder nach dem Vorbringen des \nAntragstellers noch nach dem sonstigen Akteninhalt \nfeststellen. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass die \nAuswahl der als maßgeblich angesehenen Einzelmerkmale mit \nBlick auf die sich insbesondere aus den neuen \nAufgabenstellungen des Rechnungsprüfungsamts ergebenden \nAnforderungen, wie sie im Besetzungsvermerk im Einzelnen \ndargelegt sind, sachwidrig sein könnte. Auch der Antragsteller \nhat nicht dargetan, dass bestimmte Einzelmerkmale unzutreffend \nherangezogen oder unzutreffend nicht berücksichtigt worden \nsind. Er beschränkt sich vielmehr auf den nicht näher \npräzisierten Einwand, es seien lediglich Befähigungskriterien \nund keine Leistungskriterien herangezogen worden. Aus welchen \nGründen diesem Umstand im Hinblick auf das der Antragsgegnerin \nzustehende Ermessen im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung \nzukommen könnte, lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht \nhervortreten und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers würde es auch \nkeinen Bedenken begegnen, wenn die Antragsgegnerin - wie vom \nAntragsteller geltend gemacht - die Festlegung der als \nmaßgeblich angesehenen Einzelmerkmale erst nach Eingang der \nBeurteilungen vorgenommen haben sollte. Denn es reicht aus, \nwenn sich die Antragsgegnerin im zeitlichen Zusammenhang mit \nder nach Eingang der einzelnen Beurteilungen anzustellenden \nAuswahlentscheidung darüber im Klaren wird, welche \nEinzelmerkmale für die zu besetzende Stelle mit Blick auf \nderen Anforderungsprofil von besonderer Bedeutung sind. Etwas \nanderes könnte nur dann gelten, wenn die Auswahl der \nmaßgeblichen Einzelmerkmale gerade mit Blick darauf erfolgt \nsein sollte, einen einzelnen Bewerber zu bevorzugen. Dafür \nlässt jedoch weder das Vorbringen des Antragstellers noch der \nsonstige Akteninhalt einen Anhalt hervortreten.\n\n28\n\nWeiterhin lässt sich - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - auch den in den dienstlichen \nBeurteilungen enthaltenen Aussagen zu den jeweiligen \nEinzelmerkmalen eine hinreichende Abstufung der Feststellungen \nentnehmen. In ständiger Praxis und auch vorliegend hat die \nAntragsgegnerin die den Beurteilungsrichtlinien vom 25. Juni \n1986 als Anlage beigefügte Beschreibung der \nBeurteilungsmerkmale insbesondere im Interesse der \nEinheitlichkeit und Vergleichbarkeit angewandt. Diese \nBeschreibung der Beurteilungsmerkmale enthält jeweils eine \nDefinition und im Anschluss daran eine Formulierungssammlung, \nin der in abgestufter Form Beschreibungskategorien \nzusammengefasst sind, die wörtlich übernommen werden sollen. \nDiese Beschreibungskategorien können allerdings insoweit \nAnlass zu Missverständnissen geben, als mehrere Formulierungen \nfür eine Kategorie verwandt werden. Dass die einzelnen \nFormulierungen für die verschiedenen Kategorien nicht jeweils \ndurch eine Schrägstrich, wie in dem von der Antragsgegnerin im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten Exemplar zur Verdeutlichung \nvorgenommen, getrennt worden sind, schadet jedoch nicht, da \ndie Beurteiler mit der Systematik vertraut sind und diese auch \nden Beschäftigten bekannt ist. Diese Praxis ist zudem \nGegenstand zahlreicher die Auswahlentscheidungen und \nBeurteilungen begleitender vor- und nachbereitender Gespräche \ngewesen sowie in den von der Antragsgegnerin angebotenen \nSeminaren zum Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren \nbehandelt worden. Dass dennoch möglicherweise einzelne \nBeschäftigte - wie vorliegend vom Antragsteller behauptet - \nvon dieser Praxis keine Kenntnis haben, kann zu keinem anderen \nErgebnis führen.\n\n29\n\nDer Antragsteller wendet sich zudem auch ohne Erfolg \ndagegen, dass die Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass der \nBeigeladene bei allen sieben herangezogenen Einzelmerkmalen \njeweils die höchste Kategorie und der Antragsteller lediglich \nviermal die höchste und dreimal die zweithöchste Kategorie \nerhalten hat, einen für die Auswahlentscheidung maßgeblichen \nQualifikationsvorsprung des Beigeladenen abgeleitet hat. Dass \ndie Antragsgegnerin einen derartigen Unterschied als \nhinreichend gewichtig angesehen hat, um den Beigeladenen dem \nAntragsteller gegenüber vorzuziehen, ist mit Blick auf die \nwegen des bestehenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt \nmöglichen Überprüfung nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nSchließlich ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers auch nicht deshalb beeinträchtigt, weil die \nAntragsgegnerin weder dessen im Jahre 1983 erworbenen \nKommunaldiplom noch dessen umfassenden DV-Kenntnissen \nentscheidende Bedeutung beigemessen hat. Das Kommunaldiplom \nkonnte, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, \nschon deshalb außer Betracht bleiben, weil die im Zusammenhang \ndamit erworbenen Kenntnisse noch nicht die Begriffe, die die \nheutige Verwaltungsstrukturen maßgeblich prägen, umfassen. Auf \ndie DV-Kenntnisse kommt es deshalb nicht an, weil die \nAntragsgegnerin diese aus nicht zu beanstandenden Gründen \nbewusst gerade nicht für die Besetzung der Stelle gefordert \nhat. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Es wird davon abgesehen, etwaige \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig \nzu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich \nsomit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-27/1-b-1075-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-27/1-b-1075-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300292","retrieved":"2026-07-09 03:25:03.112409+00:00"}}