{"status":"available","doknr":"OLD300311","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1126.18B242.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-26","aktenzeichen":"18 B 242/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf je 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt. \n\n3\n\n1. Soweit im Rahmen des Hauptantrags die mit Bescheid des \nAntragsgegners vom 16. Oktober 2000 verfügte und durch \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. \nJanuar 2001 bestätigte Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im \nStreit steht, ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung seiner Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) \nbereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt diesbezüglich das \nRechtsschutzinteresse; denn sein unter dem 25. April 2000 \ngestellter Aufenthaltserlaubnisantrag hat eine insoweit \nerforderliche und hier allein in Betracht kommende \nDuldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG, die im Übrigen \nnur durch die Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung \nwieder aufleben könnte,\n\n4\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 5. November \n2001 - 18 B 241/01 - m.w.N., \n\n5\n\nnicht ausgelöst, weil der Antragsteller unerlaubt in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 AuslG). Seine Einreise war unerlaubt, weil er nicht die \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung besaß (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG). Eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in diesem \nSinne ist bei allen Ausländern, die sich länger als drei \nMonate in Deutschland aufhalten wollen, das vor der Einreise \nmit förmlicher Zustimmung der Ausländerbehörde zu dem \nbeabsichtigten Aufenthaltszweck eingeholte Visum (§ 11 Abs. 1 \nDVAuslG). \n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar \n2001 - 18 B 2025/99 -, DVBl. 2001, 1007 \n= NWVBl. 2001, 302 = NVwZ-RR 2001, \n538.\n\n7\n\nDies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers und \nungeachtet einer ggf. entgegen stehenden Praxis des \nAntragsgegners auch dann, wenn - wie hier - der Ausländer mit \neinem Schengen-Visum (Art. 10 Abs. 1 Schengener \nDurchführungsübereinkommen - SDÜ - vom 19. Juni 1990 - BGBl. \n1993 II S. 1010) eingereist ist. Das Schengen-Visum vermittelt \nkeinen vom bisherigen nationalen Recht der Schengen-Staaten \nlosgelösten Einreise- und Aufenthaltstitel; insbesondere lässt \nes die Regelungen des deutschen Ausländerrechts zu den \nAufenthaltsgenehmigungen unberührt. Die nationalen \nVisumsbestimmungen erfahren im Interesse der angestrebten \nHarmonisierung der Sichtvermerkspolitik (Art. 9 Abs. 1 SDÜ) \nlediglich eine Modifikation hinsichtlich der \nErteilungsvoraussetzungen des Visums und seines \nBerechtigungsinhalts. Nach Maßgabe der Art. 10, 11, 19 SDÜ \nvermittelt das Schengen-Visum nach dem Recht des ausstellenden \nStaates ein Einreise- und ein zeitlich begrenztes \nAufenthaltsrecht für diesen Staat, das zugleich grundsätzlich \nfür das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten gültig ist. \n\n8\n\nVgl. hierzu Teipel, Ausländerrecht, \n2001, Rn. 48.\n\n9\n\nWeiter gehende Wirkungen hätten ergänzende Regelungen \nerfordert, an denen es fehlt. Im Gegenteil verweist etwa \nArt. 23 Abs. 1 SDÜ hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung von \nDrittländern ausdrücklich auf die im Hoheitsgebiet der \nVertragsparteien geltenden Voraussetzungen, was beispielsweise \ndie Anwendung der §§ 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG auf Ausländer einschließt, die mit \neinem Schengen-Visum ins Bundesgebiet eingereist sind. \n\n10\n\nWie der Senat bereits in anderem Zusammenhang klargestellt \nhat, führt es auch hier zu keinem anderen Ergebnis, dass in \nder die Gerichte nicht bindenden Regelung der Nr. 58.1.1.3.2 \nder Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz \nvom 28. Juni 2000 - AuslG-VwV - (GMBl. 2000, 618 = \nBundesanzeiger Nr. 188 a/2000) die Auffassung vertreten wird, \neine unerlaubte Einreise liege nicht vor, wenn der Ausländer \nmit einem Visum einreist, dass aufgrund seiner Angaben ohne \nerforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 11 DVAuslG) \nerteilt wurde, obwohl er bereits bei der Einreise einen \nAufenthaltszweck beabsichtigt, für den er ein Visum benötigt, \ndas nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden \ndarf. \n\n11\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar \n2001 - 18 B 2025/99 -, a.a.O.\n\n12\n\nEbenso ist es hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens \nunerheblich, dass der hier in Betracht zu ziehende § 9 Abs. 2 \nDVAuslG es abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG unter \nbestimmten Voraussetzungen ermöglicht, eine \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nach der \nEinreise einzuholen, und dass bei einem Verstoß gegen die \nEinreisebestimmungen § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG abweichend \nvon den besonderen Versagungsgründen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nund 2 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung \nzulässt, wobei offen bleiben kann, welcher der \nVersagungsgründe hier eingreift. Die aufgezeigten Regelungen \nverschaffen einem Ausländer kein vorläufiges gesetzliches \nBleiberecht im Bundesgebiet für die Durchführung eines \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens. Hierzu enthält § 69 AuslG \neine prinzipiell abschließende Regelung,\n\n13\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom \n20. Februar 2001 - 18 B 2025/99 -, \na.a.O. -\n\n14\n\ndie ihrem eindeutigen Wortlaut nach (vgl. § 69 Abs. 3 \nSatz 2 iVm Abs. 1 Satz 1) entgegen Nr. 3.3.5.0 AuslG-VwV auch \ndie Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG regelmäßig nicht \nerfasst, weil das dort geforderte unverzügliche Einholen der \nAufenthaltsgenehmigung nach der Einreise (§ 69 Abs. 1 Satz 1 \nAlt. 1 AuslG) schon wegen der zunächst noch ausstehenden \nEheschließung ausscheidet und § 9 DVAuslG für die von dessen \nAbs. 2 erfassten Fälle keine - wie in § 69 Abs. 1 Satz 1 \nAlt. 2 AuslG vorgesehen - Frist bestimmt, innerhalb der die \nAufenthaltsgenehmigung zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 6 \nDVAuslG). \n\n15\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. August \n2001 - 18 B 1366/00 -.\n\n16\n\nNach allem hätte der Antragsteller als jugoslawischer \nStaatsangehöriger gemäß § 11 Abs. 1 DVAuslG für seine Einreise \nzum Zwecke eines länger als drei Monate dauernden Aufenthalts \neines mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde \nerteilten Visums bedurft, das er jedoch nicht besaß. Anders \nverhielte es sich nur bei einem nach der Einreise \neingetretenen Sinneswandel zur Dauer des Aufenthalts. Ein \nsolcher Sinneswandel ist vom Ausländer unter Darlegung \nplausibler Umstände glaubhaft zu machen. Dabei kann offen \nbleiben, ob die gesetzlichen Vermutungen des § 71 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG über die Visumspflicht und die \nZustimmungsbedürftigkeit des Visums zwar für § 8 Abs. 1 Nrn. 1 \nund 2 AuslG, nicht aber für die Frage der Unerlaubtheit der \nEinreise im Sinne von §§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 AuslG gelten. In jedem Fall obliegt die Darlegungslast \nhinsichtlich des Sinneswandels dem eingereisten Ausländer, \nd. h. dem Antragsteller. \n\n17\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n4. September 1986 - 1 C 19.86 -, \nBVerwGE 75, 20 = NJW 1987, 597 = \nInfAuslR 1987, 1; Senatsbeschluss vom \n20. Februar 2001 - 18 B 2025/99 -, \na.a.O.\n\n18\n\nDer Senat vermochte nicht die erforderliche Überzeugung \ndavon zu gewinnen, dass sich der Antragsteller erst nach \nseiner Einreise in das Bundesgebiet zu einem Daueraufenthalt \nzum Zwecke des Familiennachzugs entschlossen hat. Insofern \nreicht die ohnehin nur allenfalls sinngemäß aufgestellte bloße \nBehauptung einer nach der Einreise erfolgten Willensänderung \nnicht aus, sofern diese nicht durch überprüfbare äußere \nUmstände belegt wird. \n\n19\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n14. Dezember 1993 - 18 B 628/93 -, \nInfAuslR 1994, 138 = DVBl. 1994, 539 = \nEZAR 622 Nr. 21.\n\n20\n\nSolche könnten sich mangels sonstiger Anhaltspunkte hier \nallein aus den vom Antragsgegner unter dem 30. Mai 2000 \ngefertigten Niederschriften über die Einlassungen des \nAntragstellers und seiner Ehefrau ergeben, in denen beide im \nErgebnis übereinstimmend ausführten, sich nach der Einreise \ndes Antragstellers in Deutschland kennen gelernt zu haben. Da \njedoch die Aussagen im Übrigen erhebliche, unaufgelöste \nWidersprüche enthalten, sind sie unglaubhaft und schon deshalb \nungeachtet ihrer Aussagefähigkeit zu einem nachträglichen \nSinneswandel nicht geeignet, einen solchen zu belegen. Bereits \nder Zeitpunkt des Kennenlernens wird von den Eheleuten \nunterschiedlich benannt. Der Antragsteller bezieht sich auf \nein Treffen im Dezember 1999, während seine Ehefrau ihn \nbereits im November 1999 kennen gelernt haben will. Die \nUmstände des Kennenlernens werden von den Eheleuten ebenfalls \nverschieden geschildert. Der Antragsteller will seine Ehefrau \nerstmals bei einem Gang auf die Tanzfläche angesprochen haben. \nDagegen erklärte die Ehefrau, seinerzeit nicht getanzt zu \nhaben. Sie sei mit dem Antragsteller ins Gespräch gekommen, \nals sie zufällig nebeneinander an der Theke gesessen hätten. \nAuch bei der Beschreibung der anschließenden Kontakte weichen \ndie Angaben der Eheleute voneinander ab. Nach der Einlassung \ndes Antragstellers haben sich die Ehegatten gegenseitig \nangerufen; dagegen erklärte die Ehefrau, es habe \nausschließlich der Antragsteller sie angerufen. Vor allem aber \n- und dies wiegt besonders schwer - differieren die Angaben \nder Eheleute auch dazu, wann sie die Eheschließung vereinbart \nhaben. Die Ehefrau verweist insoweit auf ein Gespräch im \nJanuar 2000; dagegen erklärte der Antragsteller, er habe seine \nEhefrau Anfang April 2000 gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. \n\n21\n\nDer Antragsteller hat die Widersprüche nicht zu erklären \nvermocht. Die Behauptung, seine Aussagen seien fehlerhaft \nübersetzt worden, wird von ihm lediglich pauschal aufgestellt \nund durch nichts belegt. Sie begegnet darüber hinaus \nerheblichen Zweifeln, weil als Dolmetscherin eine vom \nAntragsteller bestimmte Bekannte seines Vaters tätig war, die \nwie er ebenfalls die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt \nund bereits seit 1989 in Deutschland lebt, so dass sich \nZweifel an ihren Deutschkenntnissen und \nÜbersetzungsfähigkeiten jedenfalls nicht ohne - hier \nfehlende - konkrete Anhaltspunkte ergeben. \n\n22\n\nWenn somit nichts für einen nach der Einreise eingetretenen \nSinneswandel spricht, dann kann es offen bleiben, welche \nRückschlüsse hierzu aus dem weiteren Verhalten des \nAntragstellers zu ziehen sind. Insofern fällt allerdings auf, \ndass das bekannt gewordene Verhalten des Antragstellers mit \neinem kurzfristigen Besuchsaufenthalt nur schwerlich im \nEinklang steht. Ein nach der Einreise gefasster Beschluss zum \nDaueraufenthalt dürfte regelmäßig eine vorübergehende Rückkehr \nins Heimatland zur Abwicklung dortigen Angelegenheiten (z.B. \nAuflösung des bisherigen Haushalts) erfordern. Indessen sind \nweder Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Rückkehr des \nAntragstellers nach Jugoslawien noch plausible Gründe dafür \nerkennbar, warum es einer solchen nicht bedarf.\n\n23\n\nHinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung \nzugleich enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der \nAussetzungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Die \nAbschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Sie \nentspricht den rechtlichen Anforderungen des § 50 AuslG. Der \nAntragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, da er die \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt und \nunerlaubt eingereist ist (§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, \n58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). \n\n24\n\n2. Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 \nVwGO) gerichteten Hilfsanträge bleiben ebenfalls erfolglos. \nDer Antragsteller hat insoweit jedenfalls einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n25\n\na) Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht - \nentsprechend dem ersten Hilfsantrag - für die Dauer des \nKlageverfahrens 24 K 811/01 beim VG Düsseldorf, mit dem die \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung erstrebt wird, einstweilen auszusetzen. \nDer Erlass einer dementsprechenden einstweiligen Anordnung ist \nnach ständiger Senatsrechtsprechung zur Vermeidung einer \nUmgehung der Visumspflicht aus gesetzessystematischen Gründen \ngrundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie hier - wegen einer \nunerlaubten Einreise einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 \nAbs. 5 VwGO entfällt, weil ein vorläufiges Bleiberecht nach \n§ 69 Abs. 2 und 3 AuslG nicht eingetreten ist. Etwas anderes \ngilt jedoch zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes \n(Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), wenn nur mit Hilfe einer \neinstweiligen Anordnung sichergestellt werden kann, dass eine \nausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach dem \nbegünstigten Personenkreis zugute kommt. \n\n26\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. April \n1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, \n449 = NVwZ-Beil. I 1999, 99.\n\n27\n\nEine derartige Situation liegt hier aber nicht vor. Es \nbedarf zur Sicherung der Durchsetzung der vorliegend in \nBetracht kommenden Rechte aus § 9 Abs. 2 DVAuslG und § 9 Abs. \n1 Nr. 1 bzw. 2 AuslG nicht des Erlasses einer einstweiligen \nAnordnung. \n\n28\n\nDies ergibt sich hinsichtlich § 9 Abs. 2 DVAuslG daraus, \ndass die Norm in dem für die Entscheidung über die beantragte \nAufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt tatbestandsmäßig \neinen nicht zwangsweise beendbaren Aufenthalt des Ausländers \nim Bundesgebiet voraussetzt. Sein Aufenthalt muss rechtmäßig, \ngeduldet oder nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet sein, wobei \nes dem Besitze einer Duldung gleich steht, wenn die \nAusreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder \nnicht mehr vollziehbar ist. \n\n29\n\nDie zu den vorstehenden Anforderungen vom Senat bisher \noffen gelassene Frage nach dem maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt,\n\n30\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom \n12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, \nInfAuslR 2001, 157,\n\n31\n\ndie auch in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bisher unentschieden geblieben \nist,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni \n1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265 = \nInfAuslR 1997, 21 = DVBl. 1997, 174 = \nNVwZ 1997, 192 = DÖV 1997, 167 = EZAR \n011 Nr. 9, sowie vom 3. Juni 1997 - 1 C \n1.97 -, BVerwGE 105, 28 = NVwZ 1998, \n187 = InfAuslR 1997, 352 = DVBl. 1997, \n1392 = EZAR 011 Nr. 12 = DÖV 1998, \n244,\n\n33\n\nwird nunmehr in Übereinstimmung mit dem 17. Senat des \nerkennenden Gerichts\n\n34\n\n- vgl. Beschluss vom 16. Juni 1999 \n- 17 B 1567/97 -\n\n35\n\ndahin entschieden, dass maßgeblich der Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (d. h. \nim hier gegebenen Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der \nBeschlussfassung) ist.\n\n36\n\nNach gefestigter Rechtsprechung ist bei \nVerpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung \neiner Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich auf \ndie Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um \ndie Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Hiervon abweichend \nist eine Ausnahme für den Fall anerkannt, dass sich aus dem \nanzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt.\n\n37\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n18. November 1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ-\nRR 1998, 517 = InfAuslR 1998, 161 = \nBuchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 \n= EZAR 022 Nr. 7, und vom 15. Februar \n2001 - 1 C 23.00 -, NVwZ 2001, 929 = \nInfAuslR 2001, 350 = DVBl. 2001, 1520 = \nAuAS 2001, 182 = Buchholz 402.240 § 30 \nAuslG 1990 Nr. 14 = EZAR 015 Nr. 25; \nSenatsbeschluss vom 20. Januar 2000 - \n18 B 1372/98 -.\n\n38\n\nEin derartiger Ausnahmefall lässt sich in Bezug auf § 9 \nAbs. 2 DVAuslG nicht feststellen. Wie ausgeführt, setzt dessen \nSatz 1 Halbsatz 1 iVm Satz 2 für alle Fallgruppen der Norm \nvoraus, dass der Ausländer sich im Inland aufhalten darf, weil \nsein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zwangsweise beendbar \nist. Dabei verdeutlicht bereits die im Präsens gehaltene \nFormulierung \"sich ... aufhält\", dass insoweit die \nVoraussetzungen bis zur Entscheidung in der letzten \nTatsacheninstanz nicht entfallen sein dürfen. Hierauf deuten \nauch die weiteren Regelungen der Vorschrift hin. So fehlt in § \n9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 DVAuslG eine vom regelmäßig \nanzuwendenden Beurteilungszeitpunkt der letzten \nTatsachenentscheidung abweichende Sonderregelung, wie sie \nbeispielsweise in der Zeitpunktanbindung von dessen Nrn. 2 und \n3 enthalten ist, in denen das Erfordernis eines konkreten \naufenthaltsrechtlichen Status (während des rechtmäßigen \nAufenthalts) aufgestellt wird. Des Weiteren zeigt die \nEntstehungsgeschichte des § 9 Abs. 6 Satz 1 DVAuslG, dass für \nalle in § 9 DVAuslG geregelten Fallgruppen ein vorläufiges, \nallerdings an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfendes \nBleiberecht für die Dauer des \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens vorausgesetzt wird. So \nbestimmt § 9 Abs. 6 Satz 1 DVAuslG eine Frist zur Beantragung \neiner Aufenthaltsgenehmigung in den Fällen der Absätze 1, 3, 4 \nund 5 und schafft damit für die dort genannten Fälle eine \nGrundlage zur Entstehung einer Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. \n3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 1 AuslG. Dessen bedarf es nicht im \nRahmen des ausgenommenen Abs. 2. Wie die Begründung für den in \nder jetzigen Fassung erst durch Art 1 Nr. 2. der Vierten \nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des \nAusländergesetzes vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 266) \neingefügten Abs. 2 Satz 1 eindeutig zeigt, wurde auf eine \nAntragsfrist \n\n39\n\n- wie sie bis dahin auch für den § 9 \nAbs. 2 DVAuslG a.F. galt, der dem \njetzigen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nDVAuslG entspricht - \n\n40\n\nausdrücklich verzichtet, wegen des seinerzeit neu in den \nAbs. 2 aufgenommenen Erfordernisses des rechtmäßigen oder \ngeduldeten Aufenthalts.\n\n41\n\nVgl. BT-Drucks. 13/93, zitiert nach \nKloesel/Christ/Häuser, Deutsches \nAusländerrecht, Stand Mai 2000, zu § 9 \nDVAuslG.\n\n42\n\nDiese Regelung hat im übrigen nicht nur weiterhin Bestand, \nsondern wurde sogar noch durch Art. 9 Nr. 9 der Neunten \nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des \nAusländergesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038) dahin \nerweitert, dass in § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 DVAuslG der \nnach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattete Aufenthalt aufgenommen \nwurde und es nach dem neu eingefügten Satz 2 dem Besitz einer \nDuldung gleichsteht, wenn die Ausreisepflicht oder die \nAbschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar \nist. Damit wurde das dem § 9 Abs. 2 DVAuslG zu Grunde liegende \nPrinzip bestätigt und abgerundet, nach dem die Norm Ausländern \nzu Gute kommen soll, deren Aufenthalt im Bundesgebiet ohnehin \nnicht zwangsweise beendet werden kann. \n\n43\n\nSchließlich sprechen auch die gleich lautenden \nFormulierungen in § 30 Abs. 2 AuslG sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 \nDVAuslG für das hier gefundene Ergebnis. In der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n44\n\n- vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C \n7.96 -, NVwZ 1998, 185 = InfAuslR 1997, \n391 = Buchholz 402.240 § 18 AuslG 1990 \nNr. 1 = EZAR 017 Nr. 12 -\n\n45\n\nder sich der Senat angeschlossen hat,\n\n46\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 9. \nFebruar 2001 - 18 B 1467/00 -, AuAS \n2001,146 -\n\n47\n\nist es geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die \nFeststellung des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 30 \nAbs. 2 AuslG der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen \nEntscheidung ist.\n\n48\n\nDer Senat verkennt nicht, dass nach den obigen Ausführungen \nder Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 DVAuslG hinter der \nRegelung zurück bleibt, die ursprünglich nach einer \nAusländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder am \n13. und 15. Mai 1991 beabsichtigt gewesen sein dürfte. Die \ndaraufhin ergangenen Runderlasse des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1991 und 21. Januar \n1992 - I B 4/43.337 - deuten darauf hin, dass durch eine \nÄnderung der DVAuslG die Möglichkeit eröffnet werden sollte, \nin allen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne \nvorherige Ausreise des Ausländers zu ermöglichen, in denen \nnach der Einreise die Voraussetzungen für einen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug \nentstanden sind und ein nicht nach § 9 Abs. 1 AuslG \nüberwindbarer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 bzw. 2 AuslG \nvorliegt. Derartiges ist jedoch - wie ausgeführt - in dem \ngeänderten § 9 Abs. 2 DVAuslG nicht umgesetzt worden. Unter \ndiesen Umständen verbietet das dem Ausländergesetzes zu Grunde \nliegende Konzept, nach dem Aufenthaltsgenehmigungen \ngrundsätzlich vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks \neinzuholen sind,\n\n49\n\n- vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 44 -\n\n50\n\nden Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 DVAuslG entgegen dem \nWortlaut und dem Inhalt seiner amtlichen Begründung den \nursprünglichen Bestrebungen entsprechend auszulegen.\n\n51\n\nDer Antragsteller verfügt nicht über den in § 9 Abs. 2 \nDVAuslG vorausgesetzten aufenthaltsrechtlichen Status. Seit \ndem das ihm für den Zeitraum vom 10. Oktober 1999 bis 9. April \n2000 auf 45 Tage befristet erteilte Schengen-Visum nach der am \n16. Oktober 1999 erfolgten Einreise in das Schengengebiet mit \ndem 30. November 1999 abgelaufen war, hätte sein Aufenthalt \njederzeit zwangsweise beendet werden können.\n\n52\n\nAuch die Ausnahmeregelungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \nAuslG erfordern keinen Abschiebungsschutz für die Dauer des \nKlageverfahrens. Ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde \ndem Ausländer nach der Konzeption des Ausländergesetzes nichts \nnutzen. Ihm ist es verwehrt, vom Inland aus die Rechtmäßigkeit \neiner auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 AuslG gestützten ablehnenden \nEntscheidung der Ausländerbehörde überprüfen zu lassen. Gemäß \n§ 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG können nämlich gegen die Versagung \nder Aufenthaltsgenehmigung nach dessen § 8 vor der Ausreise \ndes Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, dass \nder Versagungsgrund nicht vorliegt. Die darin liegende \nErschwerung des gerichtlichen Rechtsschutzes ist mit Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG vereinbar und verstößt auch nicht gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n53\n\nVgl. Renner, Ausländerrecht, \n7. Auflage, § 71 AuslG Rn. 7.\n\n54\n\nSie hat ihren sachlichen Grund darin, die Durchsetzung der \nVisumspflicht als Instrument der Zuwanderungskontrolle zu \nsichern, die im Wesentlichen darauf beruht, die materielle \nFrage, ob sich ein Ausländer im Bundesgebiet aufhalten darf \noder nicht, vor dessen Einreise zu prüfen und zu \nentscheiden.\n\n55\n\nVgl. BT-Drs. 11/6321, S. 81.\n\n56\n\nEs soll gewährleistet werden, dass die Einreisebestimmungen \nnicht unterlaufen werden und gegen sie verstoßende Ausländer \nunverzüglich die Bundesrepublik wieder verlassen, ohne aus dem \nGesetzesverstoß Vorteile gegenüber den Ausländern zu erlangen, \ndie ordnungsgemäß die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung \nvom Ausland aus betreiben. Dem entspricht es, dass entgegen \neiner früher vom Senat eher beiläufig geäußerten \nRechtsauffassung, \n\n57\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n11. Februar 1993 - 18 B 4956/92 -\n\n58\n\nauch bei offensichtlichem Vorliegen eines Anspruchs auf \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung § 71 Abs. 2 Satz 1 \nAuslG einer gerichtlichen Überprüfung vor der Ausreise des \nAusländers entgegensteht.\n\n59\n\nDem Ausländer wird damit letztlich keine \nRechtsschutzmöglichkeit genommen. Vom Inland aus kann er - wie \noben ausgeführt - in einem Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO überprüfen lassen, ob seine Einreise unerlaubt war \n(§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 iVm § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Damit \nwerden zugleich - was § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausdrücklich \nzulässt - die Tatbestandvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nbzw. 2 AuslG inhaltlich einer Prüfung unterzogen. Denn wegen \ndes vom Senat beim Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise \nangelegten materiellen Prüfungsmaßstabs ist sowohl für § 8 \nAbs. 1 Nr. 1 bzw. 2 AuslG als auch für § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. \n1 AuslG maßgeblich, dass die Einreise ohne das erforderlich \nVisum erfolgt sein muss. Im Übrigen kann der Ausländer \nentweder vom Ausland aus sein Hauptsacheverfahren weiterführen \noder seine Wiedereinreise mit einem neuen ordnungsgemäßen \nVisumsverfahren betreiben.\n\n60\n\nWie hier: OVG Bremen, Beschluss vom \n27. April 1994 - 2 B 57/94 -; Hess. \nVGH, Beschluss vom 30. September 1992, \nNVwZ-RR 1993, 213 = EZAR 622 Nr. 17 = \nInfAuslR 1993, 67; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 6. Juli 1992 \n- 1 S 881/92 -, InfAuslR 1993, 14; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. \nNovember 1992 - 13 B 11583/92 -, \nInfAuslR 1993, 124; ähnlich bereits zu \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 BVerwG, \nBeschluss vom 31. August 1984 - 1 B \n99.84 -, BVerwGE 70, 54 = DÖV 1985, 109 \n= DVBl. 1985, 246 = NJW 1985, 577 = \nNVwZ 1985, 280; offen gelassen OVG \nHamburg, Beschluss vom 27. Oktober \n1992 - Bs VII 167/92 -, EZAR 620 Nr. \n6.\n\n61\n\nSelbst für den Fall, dass einem Ausländer auch nur ein \nvorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes zwecks \nDurchführung des Visumsverfahrens nicht zumutbar ist, bedarf \nes grundsätzlich keiner verfassungskonformen Einschränkung des \n§ 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG.\n\n62\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 6. Juli 1992 - 1 S \n881/92 -, a.a.O.; Renner, a.a.O., § 71 \nRn. 8; a. A.: OVG des Saarlandes, \nBeschluss vom 3. Juli 1995 - 9 W \n20/95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 7. Februar 1995 - 7 A 10761/94 -, \nNVwZ-RR 1995, 472 = InfAuslR 1995, 202 \n= AuAS 1995, 122; OVG Bremen, Beschluss \nvom 15. April 1994 - 1 B 14/94 -.\n\n63\n\nIn derartigen Ausnahmefällen genügt es vielmehr regelmäßig, \ndem Schutzgebot des Art. 6 GG durch Gewährung von \nAbschiebungsschutz in der Form einer Duldung nach § 55 Abs. 2 \nAuslG Rechnung zu tragen, die letztlich über die \nAuffangregelung des § 30 Abs. 3 AuslG ebenfalls auf eine \nBleiberecht in Form der Aufenthaltsbefugnis führen kann.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = \nNVwZ 1998, 742 = InfAuslR 1998, 213 = \nDVBl. 1998, 722 = EZAR 020 Nr. 8, und - \n1 C 20.97 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG \n1990 Nr. 14 = NVwZ 1998, 748 = InfAuslR \n1998, 276 = EZAR 021 Nr. 6 = FamRZ \n1998, 736.\n\n65\n\nb) Der weitere Hilfsantrag, mit dem Abschiebungsschutz für \ndie Dauer eines auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \ngerichteten Verwaltungsverfahrens begehrt wird, ist ebenfalls \nerfolglos. Dabei lässt der Senat offen, inwieweit auch bei \nBerufung auf einen Aufenthaltsbefugnisanspruch der Grundsatz \ngilt, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen einen die Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheid \ngrundsätzlich nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO erlangt \nwerden kann.\n\n66\n\nVgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19. \nJanuar 1999 - 18 B 4/97 -.\n\n67\n\nDem Antragsteller kann jedenfalls aus den insoweit \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch \ndas Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auch \ninsoweit kein Abschiebungsschutz gewährt werden.\n\n68\n\nc) Schließlich hat der Antragsteller wegen seiner \nfamiliären Bindungen auch keinen Duldungsanspruch aus Art. 55 \nAbs. 2 AuslG iVm Art. 6 Abs. 1 GG glaubhaft gemacht. Insofern \ngeht allerdings der Senat zu Gunsten des Antragstellers davon \naus, dass bereits sein erster Aufenthaltsgenehmigungsantrag \ninzident auch das Hilfsbegehren enthielt, ihm jedenfalls eine \nDuldung zu erteilen, und dieser Anspruch als weiteres \nHilfsbegehren auch im vorliegenden Verfahren verfolgt \nwird.\n\n69\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet \nselbst das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen \nStaatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches \nAbschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch. \n\n70\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom \n12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, \na.a.O.\n\n71\n\nEin Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in \nsolchen Fällen ausnahmsweise nur dann vor, wenn es dem \nAusländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht zuzumuten \nist, seine familiären Beziehungen zu berechtigterweise im \nBundesgebiet Lebenden durch Ausreise zu unterbrechen. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, a.a.O.\n\n73\n\nDies kann u. a. dann der Fall sein, wenn die Ausreise \nfaktisch zu einem Abbruch der familiären Beziehungen führt, \nweil dem Ausländer die Mittel für eine erneute Einreise \nfehlen, \n\n74\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 8. \nSeptember 1999 - 18 B 567/98 -,\n\n75\n\noder wegen der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles \nbereits eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit \nunverhältnismäßig wäre.\n\n76\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ \n2000, 59 = FamRZ 1999, 1577 = InfAuslR \n2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, \n43.\n\n77\n\nDerartige Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der \nAntragsteller hat nicht substantiiert dargelegt und erst recht \nnicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Mittel für eine erneute \nEinreise fehlen oder ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat \ndie Erlangung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs \nund die anschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter \nunzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Welche Bedeutung in \ndiesem Zusammenhang die \"politische Kriegssituation\" in \nJugoslawien haben soll, ist bereits vom Ansatz her nicht \nerkennbar.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n79\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinsichtlich der Änderung des \nerstinstanzlichen Streitwertes war maßgeblich, dass nach der \nständigen Spruchpraxis des Senats\n\n80\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 11. \nAugust 2000 - 18 A 3982/00 -\n\n81\n\nes sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, wenn neben einer \nAufenthaltserlaubnis (hilfsweise) eine Duldung begehrt wird; \ndenn dem Ausländer geht es in derartigen Fällen letztlich nur \num ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht. \n\n82\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-26/18-b-242-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-26/18-b-242-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300311","retrieved":"2026-07-09 03:25:04.797894+00:00"}}