{"status":"available","doknr":"OLD300310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1126.13B942.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-26","aktenzeichen":"13 B 942/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 40.000 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben, da die beiden \ngeltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO nicht vorliegen. \n\n3\n\n1. Der von der Antragstellerin für grundsätzlich gehaltenen \nFrage, ob bei einer Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die herkömmlichen von der deutschen Rechtsprechung \nentwickelten \"Sachentscheidungsvoraussetzungen\" zu prüfen sind, \noder ob statt dessen die vom Europäischen Gerichtshof für \nGemeinschaftsverordnungen entwickelten Kriterien anzuwenden \nsind, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, kommt die \nbehauptete Grundsätzlichkeit nicht zu. Der Senat hat nämlich \nbereits entschieden, dass der vom Europäischen Gerichtshof für \nnationale Eilentscheidungen bezüglich der Gültigkeit von EG-\nVerordnungen entwickelte Maßstab - a) erhebliche Zweifel an der \nGültigkeit der Gemeinschaftsverordnung, b) Vorlage der \nGültigkeitsfrage an den EuGH, sofern dieser noch nicht mit ihr \nbefasst ist, c) Dringlichkeit der Entscheidung, d) Drohen eines \nschweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für den \nAntragsteller und e) angemessene Berücksichtigung des \nInteresses der Gemeinschaft -\n\n4\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 9. November \n1995 - C-465/93 -, LRE 32, 168 \n(\"Atlanta\") und vom 21. Februar 1991 \n- C - 143/88 und C- 92/89 -, Slg. 1991, \nI-415, 534 (\"Zuckerfabriken \nSüderdithmarschen und Soest\"); vgl. \nauch Jannasch NVwZ 1999, 495, der \nzutreffend darauf hinweist, dass bei \nder Prüfung eines deutschen \nVerwaltungsaktes oder seiner \nVollziehbarkeit natürlich auch in ihm \nliegende Mängel zu berücksichtigen sind \n(sowie sonstiges Gemeinschaftsrecht \naußerhalb der Gültigkeitsfrage der \nVO).\n\n5\n\nauch im Fall einer Kommissionsentscheidung anzuwenden \nsind.\n\n6\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 18. \nJuli 1996 - 13 B 1210/96 -, LRE 33, \n394.\n\n7\n\nDie dort dargelegten Erwägungen bezüglich des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung gelten - jedenfalls sinngemäß - auch im \nRahmen des § 80 Abs. 5 VwGO. \n\n8\n\nAn der Gleichstellung des Maßstabes für nationale \n(Eil-)Maßnahmen bei nichtigen Verordnungen und Entscheidungen \nhält der Senat auch unter Berücksichtigung des Einwandes der \nAntragstellerin fest, dass die Unterschiede zwischen dem Wesen \neiner Entscheidung der Kommission und einer Verordnung \nKonsequenzen für die Ausformung des einstweiligen \nRechtsschutzes auf nationaler Ebene haben müssten. Nach der \nRechtsprechung ist das maßgebende Merkmal zur Unterscheidung \nzwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin zu \nsehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat. \n\n9\n\nVgl. EuG (5. Kammer), Urteil vom 12. \nJuli 2001 - verb.Rs.T-198/95, T-171/96, \nT-230/97, T-174/98 und T-225/99 -, LRE \n41, 50 m.w.N. aus der Rechtsprechung \ndes EuGH und des EuG.\n\n10\n\nDie Einzelfallbezogenheit einer Entscheidung steht einer \nAnwendung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten \nKriterien für Eilrechtsschutzmaßnahmen nationaler Gerichte bei \nangenommener Ungültigkeit einer allgemeingültigen Verordnung \nauf Entscheidungen nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, \ndass die Entscheidung nach Art. 249 Abs. 4 EG wie die \nVerordnung nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbarer Wirkung fähig \nist\n\n11\n\n- vgl. Schwarze, EU-Kommentar, 1. \nAufl. 2000, Art. 10 Rz 19; Oppermann, \nEuroparecht, 2. Aufl. 1999, § 6 Rz 565, \n-\n\n12\n\nund Gemeinschaftsakte allgemein bis zu ihrer \nNichtigerklärung Bestand haben.\n\n13\n\nVgl. Lenz, EG-Vertrag, 2. Aufl. \n1999, Art. 243 Rz. 4.\n\n14\n\nDie hinter der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nstehende Rechtfertigung für die Einschränkung der nationalen \nGerichte in Eilverfahren mit europarechtlichem Bezug ergibt \nsich aus Art. 10 EG, und zwar ohne Differenzierung nach der \nRechtsform der Gemeinschaftsmaßnahmen, wenn es dort heißt: \n\n15\n\n \"Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten \nMaßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur \nErfüllung der Verpflichtung, die sich aus diesem \nVertrag oder aus Handlungen der Organe der \nGemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die \nErfüllung ihrer Aufgabe.\n\n16\n\n Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die \nVerwirklichung der Ziele dieses Vertrages \ngefährden könnten.\"\n\n17\n\nDiese Verpflichtung der Mitgliedstaaten (hier aus Art. 249 \nEG) betrifft - im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - auch die \nnationalen Gerichte. \n\n18\n\nVgl. auch EuGH, Urteil vom 14. \nDezember 2000 - C-344/98 -, LRE 40, 21 \n(Rz 49) (\"Masterfoods\") zu dem \nbisherigen Art. 5 EGV gleichen \nInhalts.\n\n19\n\nDas ist auch für an einen Mitgliedstaat gerichtete \nEntscheidungen der Kommission entschieden.\n\n20\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 1987 \n- 249/85 -, Slg. 1987, 2345, 2354 (Rz. \n17) (\"Albako\").\n\n21\n\nWas für eine nur an Einzelpersonen, nicht aber zumindest \nauch an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung zu gelten \nhat, bedarf hier keiner Erörterung, weil diese Konstellation \nbei der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 nicht \ngegeben ist.\n\n22\n\nDurch das Urteil \"Masterfoods\" sieht sich der Senat auch \ndeshalb bestätigt, weil es in jenem vom Europäischen \nGerichtshof zu entscheidenden Fall - wenn auch im Zusammenhang \nmit Art. 81 ff. EG - um das Verhältnis der Kompetenzen \nnationaler Gerichte in Bezug auf eine Entscheidung der \nKommission ging. Soweit in dieser Entscheidung eine noch engere \nAnbindung der nationalen Gerichte an die Entscheidung der \nKommission erfolgt, sieht der Senat hierin keine Aufgabe der \nbisherigen - auch vom Verwaltungsgericht in dem \nerstinstanzlichen Beschluss zum Maßstab genommenen - eingangs \nzitierten Rechtsprechung, sondern eine sich aus den Umständen \ndes Falles rechtfertigende Differenzierung. Ähnlich ist auch \nein weiteres Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu bewerten, \ndas die Unanwendbarkeit der genannten Urteile vom 21. Februar \n1991 und vom 9. November 1995 in dem damals zu entscheidenden \nFall (\"T. Port\") damit begründet hat, dass bei noch zu \ntreffenden Härtefallmaßnahmen der Kommission ggf. den \nEuropäischen Gerichten die alleinige Zuständigkeit zukommt, \nweil der Vertrag keine Möglichkeit für ein nationales Gericht \nvorsieht, den Gerichtshof im Wege der Vorlage zu ersuchen, \ndurch Vorabentscheidung die Untätigkeit eines Organs \nfestzustellen. \n\n23\n\nVgl. Urteil vom 26. November 1996 \n- C-68/95 -, LRE 34, 162 (\"T. \nPort\")\n\n24\n\nIn keinem der beiden genannten Fälle wird jedoch eine \nDifferenzierung deshalb vorgenommen, weil sich die bisherige \nRechtsprechung zu Ungültigkeit von Gemeinschaftsverordnungen \nund nationalem Eilverfahren nicht auch auf \nKommissionsentscheidungen anwenden ließe. Wohl aber wird in dem \ngenannten Urteil vom 14. Dezember 2000 (Rz 57) (\"Masterfoods\") \nim Zusammenhang mit der Gültigkeit der Entscheidung der \nKommission das nationale Gericht unter Hinweis auf die \n\"Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit\" gehindert, eine der \nEntscheidung der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu \nerlassen. Eine solche Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit wird \ngerade auch aus Art. 10 EG abgeleitet.\n\n25\n\nVgl. Lenz, a.a.O., Art. 10 Rz 7 \nm.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH \nzu Art. 5 EGV.\n\n26\n\nDie Bedeutung von Entscheidungen der Kommission wird in dem \nUrteil \"Masterfoods\" (Rz 53) auch dadurch betont, dass dem \nUmstand der Aussetzung des Vollzuges der dort zugrunde \nliegenden Entscheidung der Kommission durch den Präsidenten des \nGerichts keine Bedeutung zugemessen worden ist, weil für die \nRechtsakte der Gemeinschaftsorgane - also auch für \nEntscheidungen - grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit \nspreche, so lange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen \nseien, während die Entscheidung des Richters der einstweiligen \nAnordnung, den Vollzug des angefochtenen Rechtsaktes \nauszusetzen, nur vorläufige Wirkung habe. Wenn allerdings \nzwischen der Kommissionsentscheidung und der \nAussetzungsentscheidung des Europäischen Gerichts oder des \nEuropäischen Gerichtshofs keine Divergenz besteht, der Vollzug \nder Kommissionsentscheidung gerichtlich also bestätigt ist, \ngebietet Art. 10 EG auch in Bezug auf diese gerichtliche \nEntscheidung die Beachtung durch das nationale Gericht. \n\n27\n\nVgl. auch EuGH, Urteil vom 9. \nNovember 1995, a.a.O.\n\n28\n\nSo liegt der Fall hier, nachdem der Präsident des EuGH die \nAussetzungsentscheidung des Präsidenten des EuG aufgehoben \nhat.\n\n29\n\nVgl. Beschluss vom 11. April 2001 - \nC-474/00 P (R) -, EuZW 2001, 431.\n\n30\n\nFür die Gleichbehandlung von Verordnungen und Entscheidungen \nim Rahmen des nationalen Eilrechtsschutzes spricht schließlich, \ndass auch der Europäische Gerichtshof selbst die Formulierung \ndes Maßstabs in dem Urteil \"Zuckerfabriken Süderdithmarschen \nund Soest\" verallgemeinernd abgewandelt und \"erhebliche Zweifel \nan der Gültigkeit der gemeinschaftlichen Bestimmungen\" \ngefordert hat. \n\n31\n\nVgl. Urteil vom 8. Februar 2000 \n- C-17/98 -, LRE 38, 20 Rz. 30 u. 69 zu \nBeschlüssen des Rates nach Art. 136 \nAbs. 2 EGV (jetzt Art. 184 EG); ferner \nLenz, a.a.O., Art. 243 Rz. 4 und Art. \n234 Rz. 13 f.\n\n32\n\nDies ist auch innerlich gerechtfertigt, weil nicht nur für \nVerordnungen die Gültigkeitsvermutung besteht, sondern für \nGemeinschaftsakte allgemein, also auch für Entscheidungen.\n\n33\n\n2. Aus den vorstehenden Erwägungen des Senats ergibt sich \nzugleich, dass dieser keine ernstlichen Zweifel im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Ergebnisses der \nerstinstanzlichen Entscheidung hat. Es ist insbesondere nicht \nzu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen der Prüfung \ndes vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Maßstabes die \nGründe und Gewichtungen des Präsidenten des Europäischen \nGerichtshofes in seiner Eilentscheidung nachvollzogen und \nübernommen hat. \n\n34\n\n3. Der Senat hat erwogen, eine Vorabentscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs nach Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage \nder Anwendbarkeit der Kriterien zum Umgang mit für ungültig \ngehaltenen Verordnungen in Eilverfahren durch die nationalen \nGerichte auf Kommissionsentscheidungen einzuholen. Er sieht \ndavon ab, obwohl er für Fragen des Eilverfahrens bei einer \nEntscheidung nach §§ 146, 124 Abs. 2 VwGO letztinstanzliches \nGericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG ist\n\n35\n\n- vgl. zur Letztinstanzlichkeit \neines Gerichts bei Zurückweisung eines \nZulassungsantrages: Beschluss des \nSenats vom 22. August 2001 - 13 A \n817/01 -, LRE 41, 316 -,\n\n36\n\nweil es auf die genannte Frage im Ergebnis nicht ankommt, \nsollte sie nicht ohnehin schon als entschieden gelten \nkönnen.\n\n37\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar \n2000, a.a.O.\n\n38\n\nDenn selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen bei \nder Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Anwendung allein \nder nationalen Maßstäbe im Sinne der bisherigen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung möglich wäre, käme der \nSenat im Wege einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden \nInteressen zu dem Ergebnis, dass das - wenn auch gravierende - \nwirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurückzustehen \nhat. Auch bei der erfolgsunabhängigen Interessenabwägung \nschlägt durch, dass die fraglichen Appetitzügler \nwissenschaftlich nachteilig beurteilt werden und insbesondere \nein Missbrauch- und Abhängigkeitspotential bekannt ist. Auch \nwenn sich der Senat - im Sinne des unterstellten Maßstabes - \nnicht als an die Beurteilungen auf europäischer Ebene gebunden \nansieht, ist er jedoch auch bei der rein nach nationalem \nMaßstab vorzunehmenden Abwägung nicht gehindert, auf dortige \nwissenschaftliche Bewertungen wie auf andere Erkenntnisquellen \nzurückzugreifen. Das Gewicht der wirtschaftlichen Nachteile für \ndie Antragstellerin relativiert sich im Übrigen auch dadurch, \ndass sie sich mindestens seit Ergehen der \nKommissionsentscheidung vom 9. März 2000 - nach Auffassung des \nPräsidenten des EuGH, a.a.O., (Rz. 110) seit 12/1996 - auf \nMaßnahmen auch der Antragsgegnerin hat einstellen können. Dem \nAbwägungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass durch die \nweitere Verkäuflichkeit eines ebenfalls amfepramonhaltigen \nKonkurrenzproduktes das verfolgte Ziel des Gesundheitsschutzes \nim Zeitraum des (Hauptsache-)Verfahrens nicht uneingeschränkt \ndurchgesetzt werden könnte, solange sich die Antragsgegnerin im \nFall \"T. r. \" nicht ebenfalls zur Anordnung der \nsofortigen Vollziehung des Widerrufs der Zulassung entschließt, \nwas nach den vorstehenden Erwägungen nicht von vornherein \nrechtswidrig erscheint, wenn man die erwähnten Ausführungen im \nUrteil \"Masterfoods\" (Rz. 53) berücksichtigt.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n40\n\nDie Streitwertentscheidung orientiert sich an §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 GKG.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-26/13-b-942-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-26/13-b-942-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300310","retrieved":"2026-07-09 03:25:04.714058+00:00"}}