{"status":"available","doknr":"OLD300321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1123.3A3762.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"3 A 3762/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Absatz 1 des Urteilstenors wird \nwie folgt neu gefasst:\n\nDer Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. November 1995 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1996 wird in Höhe eines \nBetrages von (nur) 20,38 DM aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrages \nfür den H. weg. \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung R. Flur 6 \nFlurstück 576.\n\n4\n\nNachdem der H. weg ausgebaut und mit Verfügung vom 18. September 1991 \ngewidmet worden war, zog die Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin mit \nBescheid vom 31. Oktober 1991 zu einem Erschließungsbeitrag heran. \n\n5\n\nBei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes für die Entwässerung stellte die \nBeklagte 40 % der Baukosten des Mischwasserkanals in Rechnung, der neben der \nStraßenentwässerung auch der Abführung von Schmutz- und Obenflächenwasser \nvon den Grundstücken dient. Sie ermittelte diesen Anteil mit einem Betrag von \n110.048,13 DM.\n\n6\n\nBei der Bildung des Verteilungsgebietes berücksichtigte die Beklagte die am \nsüdlichen Ende des H. weges auf dessen östlicher Seite gelegene Parzelle 820 \nnicht, die im Jahre 1991 noch Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes war. Die \nFläche dieser Parzelle war - anders als die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke - \nvon der in dem Bebauungsplan 7616-2 vom 18. April 1975 enthaltenen \nWohngebietsfestsetzung nicht erfasst worden. Sie wurde 1986 im \nFlächennutzungsplan als Baulandfläche dargestellt. Im Jahre 1990 entstand die \nParzelle 820 durch Teilung aus dem Flurstück 776. Mit dem Bebauungsplan 7616-15 \nvom 27. Oktober 1995, mit dessen Aufstellung im Jahre 1993 begonnen worden war, \nwurde das Flurstück als reines Wohngebiet ausgewiesen. \n\n7\n\nDie Flurstücke 678 und 679 stellte die Beklagte demgegenüber zunächst in die \nVerteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ein. Im Jahre 1995 gelangte \ndie Beklagte zu der Ansicht, die Berücksichtigung dieser zugleich an die selbständige \nStichstraße H. weg grenzenden Flurstücke sei zu Unrecht erfolgt, weil zwischen \ndem Hauptzug des H. weges und den Parzellen 678 und 679 eine im fremden, \nnämlich städtischen Eigentum stehende Splitterparzelle liege und wegen der \nErschließung durch die Stichstraße nicht zu erwarten sei, dass sich der Eigentümer \nder Flurstücke 678 und 679 zu irgendeinem Zeitpunkt eine rechtlich gesicherte \nZufahrt zu seinem Grundstück über die Splitterparzelle verschaffen werde. Zudem \nkam die Beklagte in einem die Erschließungsanlage \" \" betreffenden \nRechtsmittelverfahren zu der Beurteilung, dass ein Gewerbezuschlag für das \nzugleich durch den H. weg erschlossene Flurstück Gemarkung R. Flur 5 \nFlurstück 1122 nicht erhoben werden könne. Vor diesem Hintergrund entschloss \nsich die Beklagte, bei den Anliegern des H. weges Erschließungsbeiträge \nnachzuerheben.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 17. November 1995 zog die Beklagte den Rechtsvorgänger \nder Klägerin zu einem weiteren Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.037,81 DM \nheran. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. März 1996 zurück. \n\n9\n\nDer Rechtsvorgänger der Klägerin hat daraufhin am 12. April 1996 Klage \nerhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe es zu Unrecht unterlassen, das \nFlurstück 820 in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes \neinzubeziehen.\nEr hat beantragt,\n\n10\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom \n17. November 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. März 1996 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen\n\n13\n\nund ist dem Vorbringen des Rechtsvorgängers der Klägerin \nentgegengetreten.\n\n14\n\nMit Urteil vom 16. Juni 1998 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nZur Begründung hat es ausgeführt: Der von der Beklagten mit 40 % angesetzte \nAnteil der Straßenentwässerung sei bei einer \"vollständigen\" \nMischwasserkanalisation zu hoch gegriffen. Die Kostenzuordnung habe nach den \nKosten eines fiktiven Dreikanalsystems zu erfolgen. Dieses Berechnungsmodell \nergebe sich in Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nfür die Abrechnung von Straßenentwässerungskosten im sog. abgemagerten \nMischsystem und trage dem Umstand Rechnung, dass die durch den Bau einer \nGemeinschaftseinrichtung erzielte Kostenersparnis allen Anlagezwecken in gleicher \nWeise zugute kommen müsse und mit Blick darauf die kostenmäßige \nZusammenfassung von Anlagezwecken - hier: der Grundstücksoberflächen- und der \nGrundstücksschmutzwasserentsorgung - ohne Rechtfertigung bliebe. Infolge dessen \nsei für die Straßenentwässerung lediglich ein Kostenanteil von 26,5 % zugrunde zu \nlegen. Diese Quote entspreche jenem Durchschnittswert, den die Beklagte für \nandere Verfahren errechnet habe und der von der Kammer als repräsentativ \nangesehen werde. Bereits aus diesem Grunde sei eine Reduzierung der \nNachforderungsbeträge vorzunehmen. Im Übrigen seien die angefochtenen \nBescheide deshalb rechtswidrig, weil das Flurstück 820 bei der Verteilung des \nerschließungsbeitragsfähigen Aufwandes nach § 131 Abs. 1 BauGB hätte \nberücksichtigt werden müssen. Eine Bebauung des Flurstücks 820 nach dem Vorbild \nder bereits vorhandenen Straßenrandbebauung habe sich zur sinnvollen Abrundung \ndes Ortsrandes von R. geradezu aufgedrängt. Eine solche Bebauung habe auch \nder Zielvorstellung der Beklagten entsprochen, wie sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebe. Zur Vorbereitung der durch den Flächennutzungsplan \nvorgezeichneten Bebauung sei die Parzelle 820 bereits aus einer größeren Parzelle \nherausparzelliert gewesen. Zuschnitt und Größe der Fläche sowie die Prägung durch \ndie Nachbarbebauung hätten eine abwägungsrele-vante Planungsalternative zur \nFortsetzung der vorhandenen Straßenrandbebauung nicht erkennen lassen. Die \nBeklagte habe im Planaufstellungsverfahren für das Flurstück 820 selbst \nangenommen, dass die Fläche unter anderem deswegen so kurzfristig einer \nBebauung zugeführt werden könne, weil die Erschließung durch den H. weg bereits \nvorhanden sei. Angesichts der in dieser Weise bereits konkretisierten Planung habe \ndas Flurstück 820 bereits im Zeitpunkt der Entstehung der \nErschließungsbeitragspflichten als Bauland und als nach der geordneten baulichen \nEntwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehend angesehen werden müssen. \nAuch dem Flurstück 820 sei durch den Ausbau des H. weges ein Vorteil geboten \nworden, der die schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen begründet \nhabe, das Flurstück werde an der Verteilung des Erschließungsaufwandes \nteilnehmen.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 15. Oktober 1999 hat der Senat die Berufung der Beklagten \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\n16\n\nMit ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte \ngeltend: Das Flurstück 820 sei nicht in die Verteilung des \nerschließungsbeitragsfähigen Erschließungsaufwandes einzustellen gewesen. Die \nAusweisung der Parzelle als Bauland sei erst durch den am 27. Oktober 1995 und \ndamit mehr als vier Jahre nach Entstehung der sachlichen Beitragspflichten in Kraft \ngetretenen Bebauungsplan 7616-15 erfolgt. Zuvor sei das Flurstück im Außenbereich \ngelegen gewesen. Die Darstellung als künftiges Bauland im Flächennutzungsplan \nhabe daran nichts geändert. Auch die Teilung des ehemaligen Flurstücks 776 u.a. in \ndie Parzelle 820 könne als bloße Vorbereitung einer (möglichen) Bebauung nicht \ndazu führen, die Fläche bereits als Bauland anzusehen. Soweit für verschiedene \nHausgrundstücke im Bereich des H. weges Baugenehmigungen nach § 34 Abs. 1 \nBauGB erteilt worden seien, sei dies ausschließlich auf der Straßenseite der Fall \ngewesen, die der Parzelle 820 gegenüber liege. Jene Straßenseite sei seinerzeit \nbereits dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet gewesen. Dem H. weg sei \ninsoweit eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich beizumessen \ngewesen. Infolge dessen könne die Parzelle 820 zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntstehung der sachlichen Beitragspflichten nicht durch den H. weg erschlossen \ngewesen sein. Der mit 40 % angesetzte Anteil der Strassenentwässerungskosten an \nder Herstellung des Mischwasserkanals sei nicht zu beanstanden. Die \nvorgenommene Kostenzuordnung entspreche der zutreffenden Rechtsprechung des \n15. Senats des erkennenden Gerichts und berücksichtige auch, dass das gesamte \nEntwässerungsnetz in Bonn im Mischsystem betrieben werde. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung hat ganz überwiegend Erfolg. \n\n24\n\nDer angefochtene Nacherhebungsbescheid und der dazu ergangene \nWiderspruchsbescheid sind lediglich hinsichtlich des im Tenor bezeichneten \nTeilbetrages rechtswidrig und verletzen die Klägerin in diesem Umfang in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. \nSie finden insoweit ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung \nder Stadt B. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember \n1988.\n\n25\n\n1. Der von der Beklagten zugrunde gelegte beitragsfähige Erschließungsaufwand \nist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch - entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts -, soweit die Beklagte die Kosten der Herstellung des \nMischwasserkanals mit einem Anteil von 40 % berücksichtigt hat. \n\n26\n\nIst - wie hier - eine Gemeinschaftseinrichtung für die Straßen- und für die \nGrundstücksentwässerung geschaffen worden, so ist eine Aufteilung des \nHerstellungsaufwands in - unter erschließungsbeitragsrechtlichem Blickwinkel - \nbeitragsfähige und nicht beitragsfähige Kosten geboten. Diese Aufteilung wirft \nzunächst Fragen zur Kostenermittlung und dann solche zur Kostenzuordnung auf. \nDie Kostenermittlung betrifft in ihren ersten beiden Schritten die Scheidung jener \nKosten, die für ausschließlich der Straßenentwässerung dienende Einrichtungen \nangefallen sind, von solchen Aufwendungen, die für Vorrichtungen entstanden sind, \ndie nur zur Grundstücksentwässerung bestimmt sind. In einem dritten Schritt ist \nschließlich jene Kostenmasse zu ermitteln, die für die Herstellung derjenigen \nBestandteile des Entwässerungssystems angefallen ist, die sich sowohl auf die \nStraßen- als auch auf die Grundstücksentwässerung beziehen.\n\n27\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 \n- 8 C 112.82 -, BVerwGE 68, 249, 252 f.\n\n28\n\nDass der Beklagte eine Kostenermittlung im zuvor beschriebenen Sinne nicht \noder in unzutreffender Weise durchgeführt hat, ist weder geltend gemacht noch nach \nAktenlage ersichtlich.\n\n29\n\nHinsichtlich der dritten Kostenmasse (Kosten der sowohl der Straßen- als auch \nder Grundstücksentwässerung dienenden Gemeinschaftseinrichtungen) ist alsdann \neine Kostenzuordnung erforderlich, nämlich eine zur Trennung der \nerschließungsbeitragsfähigen und der nicht beitragsfähigen Kosten führende \nZuordnung angemessener Anteile einerseits zur Straßen- und andererseits zur \nGrundstücksentwässerung. Bei dieser Zuordnung kommt es ausschlaggebend auf \ndie durch die Herstellung einer Gemeinschaftseinrichtung \"hier und dort\" ersparten \nKosten an. Die maßgebliche Kostenquote ergibt sich dabei aus dem Verhältnis der \nhypothetischen Kosten, die für einen Straßenentwässerungskanal einerseits und \neinen Grundstücksentwässerungskanal andererseits angefallen wären. Dies ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall einer gemeinsamen \nRegenwasserkanalisation für Straße und Grundstücke wie auch für den Fall des \nsogenannten abgemagerten Mischsystems (Straßenentwässerung und \nSchmutzwasserentwässerung) anerkannt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., sowie Urteil vom 27. Juni \n1985 - 8 C 124.83 -, KStZ 1986, 31.\n\n31\n\nAber auch in dem hier vorliegenden Fall der sogenannten vollständigen oder \nreinen Mischwasserkanalisation, die erstens der Straßenoberflächenentwässerung, \nzweitens der Grundstücksoberflächenentwässerung und drittens der \nSchmutzwasserableitung von den Grundstücken dient, ist die Kostenzuordnung auf \nder Grundlage eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals und eines \nzweiten hypothetischen Kanals, nämlich eines (gedachten) \nGrundstücksentwässerungskanals, der Schmutzwasser und Oberflächenwasser \naufnimmt, vorzunehmen.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September \n1998 - 15 A 7653/95 -, GemH 2000, 183, sowie vom \n3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, ZKF 2001, 110; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. September \n1987 - 2 S 6/87 -, VBlBW 1988, 305; offen gelassen \nin den Senatsbeschlüssen vom 23. Juni 1997 - 3 B \n1423/96 - und vom 15. Oktober 1999 - 3 B \n1225/98 -.\n\n33\n\nDieses \"Zweikanal-Modell\" stellt in Rechnung, dass es für die Kostenzuordnung \nallein zwei Bezugspunkte, nämlich die Straßenentwässerung einerseits und die \nGrundstücksentwässerung andererseits, gibt, es also - mit den Worten des \nBundesverwaltungsgerichts - um eine Zuordnung der Kostenersparnis \"hier und dort\" \ngeht. Die Feststellung des durch § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB bundesrechtlich \n\"reklamierten\" Kostenanteils verlangt lediglich die rechnerische \"Herauslösung\" der \nStraßenentwässerung aus dem Verbund der Gemeinschaftseinrichtung. Sie erfordert \nvon diesem Ansatz ausgehend keine weitere hypothetische Aufspaltung der \nGemeinschaftseinrichtung in einen (reinen) Schmutzwasserkanal und einen (nur) der \nGrundstücksoberflächenentwässerung dienenden Kanal. Eine solche weitere \nAufspaltung erscheint auch nicht gerechtfertigt, da es sich bei der Refinanzierung der \nEinrichtungen zur Grundstücksentwässerung aus bundesrechtlicher Sicht um ein \nInternum des jeweiligen Landesabgabenrechts handelt. Die aus der \nZusammenfassung der allein grundstücksbezogenen Entwässerungsfunktionen \nfolgende Aufwandsersparnis betrifft ausschließlich jenen Kostenanteil, der durch \nlandesrechtliche Entwässerungsabgaben zu refinanzieren ist, und mindert daher \nnicht denjenigen Aufwand, welcher der bundesrechtlich abzurechnenden \nStraßenentwässerung zuzuschreiben ist. \n\n34\n\nDemgegenüber lässt die vom Verwaltungsgericht und auch in der Literatur, \n\n35\n\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Aufl., § 13 Rdn. 76 f.,\n\n36\n\nvertretene \"Drei-Kanal-Theorie\" außer Acht, dass es bei der Kostenzuordnung \nlediglich um die Trennung von Straßenentwässerungskosten und \nGrundstücksentwässerungskosten entlang der Scheidelinie zwischen \nbundesrechtlicher Kostenordnung (BauGB) und landesrechtlicher Kostenordnung \n(KAG usw.) geht, nicht aber um eine Kostendifferenzierung nach den drei mit einem \n\"vollständigen\" Mischwasserkanal verfolgten technischen Zwecken \n(Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und \nSchmutzwasserableitung). Nicht tragfähig erscheint auch die Erwägung, das hier \nbefürwortete Berechnungsmodell behandele das \"abgemagerte\" und das \n\"vollständige\" Mischsystem (zu Unrecht) gleich. \n\n37\n\nSo aber Driehaus a.a.O.\n\n38\n\nDenn werden beim abgemagerten Mischsystem die Kosten eines hypothetischen \nStraßenentwässerungskanals und eines ebensolchen (reinen) Schmutzwasserkanals \nins Verhältnis zueinander gesetzt, so ist beim \"vollständigen\" Mischsystem jene \nQuote maßgeblich, die sich aus den Kosten eines Straßenentwässerungskanals und \ndem Aufwand für einen solchen Grundstücks-entwässerungskanal ergibt, der \n- anders als beim \"abge-magerten\" Mischsystem - nicht nur der \nSchmutzwasserableitung, sondern auch der Grundstücksoberflächenentwässerung \ndient. Eine Gleichbehandlung findet demnach nicht statt.\n\n39\n\nHat die Beklagte somit bei der Kostenzuordnung zutreffend zwei hypothetische \nKanäle, nämlich einen Regenwasserkanal für die Straße sowie einen \nSchmutz-/Regenwasserkanal für die Grundstücke, zugrunde gelegt, ist es auch nicht \nzu beanstanden, dass und wie sie den Kostenanteil für den (hypothetischen) \nStraßenkanal aufgrund repräsentativer Straßenbaumaßnahmen früherer Jahre \nermittelt hat. Die für die Kostenzuordnung maßgeblichen Kostenanteile dürfen auf \nder Grundlage gesicherter Erfahrungswerte ermittelt werden. Dies schließt ein, den \nauf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteil einer \nMischwasserkanalisation in der Weise zu schätzen, dass ein entsprechender \nKostenanteil durch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Ermittlung und \nZuordnung der Kosten einiger für das Gemeindegebiet repräsentativer Straßenzüge \nin Form eines Prozentsatzes errechnet wird.\n\n40\n\nBVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1987 - 8 B \n144.86 -, KStZ 1987, 90 f.\n\n41\n\nEben so ist die Beklagte verfahren.\n\n42\n\n2. Bei der Verteilung des nach alledem auch hinsichtlich der Entwässerung \nzutreffend ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ist die Beklagte zu \nRecht davon ausgegangen, dass das Flurstück 820 nicht zum Verteilungsgebiet \ngehört (a). Sie hat indes zu Unrecht angenommen, dass auch die Flurstücke 678 und \n679 nicht an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes teilnehmen \n(b). \n\n43\n\na) Das Flurstück 820 gehört nicht zu jenen Grundstücken, die zum maßgeblichen \nZeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten durch die abgerechnete \nAnlage i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen waren. Die sachlichen \nBeitragspflichten sind im September 1991 mit der Widmung des H. weges \nentstanden. Zu diesem Zeitpunkt war die Parzelle 820 Außenbereichsfläche und \nschon deswegen kein Bauland, ohne dass es darauf ankäme, ob außerdem die \nlandschaftsschutzrechtlichen Regelungen einer baulichen oder vergleichbaren \nNutzung dieses Flurstücks entgegenstanden. Das Flurstück war zum maßgeblichen \nZeitpunkt nicht überplant. Der Bebauungsplan 7616-2 vom 18. April 1975 erfasste \ndas spätere Flurstück 820 nicht. Der Bebauungsplan 7616-15, der für dieses \nFlurstück eine Wohngebietsausweisung enthält, trat erst im Oktober 1995 in Kraft. \nDie Darstellung im Flächennutzungsplan begründete keine Baulandqualität; dieser \nDarstellung wegen wäre keine Baugenehmigung zu erteilen gewesen. Gleiches gilt \nfür die im Jahre 1990 vorgenommene Parzellierung, bei der das Flurstück 820 zur \nEntstehung gelangte. Schließlich lagen auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 \nBauGB im Jahre 1991 nicht vor. Der ggf. in Höhe der Parzelle 820 auf der gegenüber \nliegenden Seite des H. weges gegebene Bebauungszusammenhang reichte über \nden Weg nicht hinaus. Ein auf der östlichen Seite des H. weges existierender \nBebauungszusammenhang endete in südlicher Richtung mit jenem Gebäude, das \nsich zum fraglichen Zeitpunkt auf der nördlich an das Flurstück 820 angrenzenden \nParzelle 496 befand. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der hinter den \nöstlich des H. weges gelegenen Grundstücken verlaufende Fußweg. Ungeachtet \nder Frage, ob dieser Fußweg sich bereits im September 1991 hinter dem Flurstück \n820 fortsetzte, stellt dieser Weg keinen topographischen Einschnitt dar, dessen \nGewicht ausreichen könnte, den Grenzverlauf zwischen Innen- und Außenbereich \nmitzubestimmen und dadurch die Parzelle 820 gleichsam in einen nördlich und \nwestlich von ihr bestehenden Bebauungszusammenhang einzugliedern.\n\n44\n\nHandelte es sich danach bei dem Flurstück 820 im Jahre 1991 nicht um ein im \nSinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenes Grundstück, kommt es im \nAnfechtungsprozess gegen den Beitragsbescheid nicht darauf an, ob sich das \nVerhalten der Beklagten, einerseits die sachlichen Beitragspflichten durch Widmung \ndes H. weges im Jahr 1991 zur Entstehung zu bringen, andererseits mit der \nÜberplanung der seinerzeit im städtischen Eigentum stehenden Parzelle 820 bis zum \nJahre 1993 zuzuwarten, um sie erst 1995 abzuschließen, als rechtsmissbräuchlich \ndarstellen könnte. Raum für eine solche Prüfung böten lediglich die Erlassregelungen \nin § 135 Abs. 2 bis 5 BauGB, die als spezialgesetzliche Regelungen in ihrem \nAnwendungsbereich einen Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben im \nErschließungsbeitragsrecht grundsätzlich ausschließen.\n\n45\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 26 Rdn. 13, m.w.N.\n\n46\n\nEin Anspruch auf (Teil-)Erlass des nacherhobenen Erschließungsbeitrages aus \nsachlichen Billigkeitsgründen wird in dem vorliegenden Verfahren indes nicht verfolgt. \nUngeachtet dieses Umstandes und der Frage, ob es insoweit nicht auch an der \nerforderlichen verwaltungsbehördlichen Befassung mit einem solchen Begehren \nbisher fehlt, vermag der Senat überdies keinen Anhalt dafür zu erkennen, dass hier \nsachliche, d.h. von den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der \nBeitragspflichtigen unabhängige Gründe für die Zulassung von Billigkeitsmaßnahmen \ngegeben sein könnten. Wie sich aus der Beschlussvorlage für die Sitzung des \nPlanungs- und Verkehrsausschusses am 14. September 1993 ergibt, wurde die \nÜberplanung des Flurstücks 820 seinerzeit in Angriff genommen, um einer damals \nfestgestellten Verknappung von Wohnbauland (kurzfristig) zu begegnen. Dass diese \nSituation bereits so lange bestand und von der Beklagten als solche erkannt war mit \nder Folge, dass das Inkrafttreten einer Baulandausweisung für das Flurstück 820 vor \nEntstehung der sachlichen Beitragspflichten im Jahre 1991 der Sache nach geboten \nund realisierbar gewesen wäre und die erst spätere Überplanung im Wesentlichen \nzwecks Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für dieses Flurstück erfolgt \nsein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Auch von den Beteiligten werden keine \nUmstände vorgetragen, die einen solchen Sachverhalt nahelegen könnten. Der \nHinweis auf die dargetane zeitliche Abfolge des Geschehens reicht dazu nicht \naus.\n\n47\n\nb) Die der Beitragsnacherhebung u.a. zugrunde liegende Annahme der \nBeklagten, auch die Flurstücke 678, 679 gehörten nicht zu den im Sinne von § 131 \nAbs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücken, ist demgegenüber unrichtig; der Beitrag \nist deshalb um den im Tenor bezeichneten Betrag zu ermäßigen. Unter der \nVoraussetzung, dass das Flurstück 678 nicht selbst in hinreichender Breite an den \nH. weg angrenzt, stellt sich die von der Widmung des H. weges nicht erfasste und \nim Eigentum der Stadt stehende Parzelle 833 zwar als rechtliches und - wegen ihres \nBewuchses - ggf. auch als tatsächliches Erreichbarkeitshindernis für die Flurstücke \n678 und 679 dar. Im Rahmen des § 131 Abs. 1 BauBG kommt es nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall schmaler, selbst nicht \nbebaubarer Grundstücksstreifen indes lediglich darauf an, dass die tatsächlichen \noder rechtlichen Hindernisse, die der bauordnungsrechtlich geforderten \nErreichbarkeit des Grundstücks entgegenstehen, ausräumbar sind.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - IV C \n103.74 -, DVBl 1978, 302.\n\n49\n\nDies ist vorliegend der Fall. Denn es liegt jederzeit in der Hand der Stadt B. , die \nEigentümerin des Flurstücks 833 ist, dieses Flurstück durch Widmung zum \nBestandteil der Straße zu machen und eine Zuwegung auf diesem Flurstück zu \nbefestigen, um auf diese Weise in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht \nsicherzustellen, dass die Flurstücke 678 und 679 von der abgerechneten Anlage aus \nerreichbar sind. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB wären dann \nerfüllt.\n\n50\n\nVgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl., § 17 Rdn. 80.\n\n51\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans 7616-14 stehen einem solchen \nVorgehen nicht entgegen. Danach gehört die Fläche der Parzelle 833 zwar nicht zu \nder durch die Straßenbegrenzungslinie reservierten öffentlichen Verkehrsfläche. Der \ndeshalb mit der Einbeziehung der Parzelle 833 einhergehende \"Überbau\" wäre indes \ngemäß § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB planungsrechtlich unbedenklich. Ein \nMehrkostenverzicht brauchte nicht erklärt zu werden, weil Mehrkosten zu Lasten des \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwands, (hier: Kosten für den Erwerb oder die \nHerrichtung der Parzelle 833) nicht mehr anfallen können, nachdem die sachlichen \nBeitragspflichten mit der Widmung des H. weges im September 1991 \nunveränderlich entstanden sind. Dabei regelt § 125 Abs. 3 BauGB nicht etwa nur \nbeitragsrechtliche Folgen einer planabweichenden Bauausführung, sondern normiert \neine materielle Lockerung der planungsrechtlichen Bindung. \n\n52\n\nVgl. BT-Drucks. 8/2451, S. 30; BT-Drucks. \n8/2885, S. 34 f.\n\n53\n\nEin den Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 entsprechender Minder- oder \nMehrausbau wäre mithin nicht nur beitragsrechtlich unschädlich, sondern würde eine \nrechtmäßige, keine Verletzung geltenden Satzungsrechts darstellende Herstellung \nder Straße darstellen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-23/3-a-3762-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-23/3-a-3762-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300321","retrieved":"2026-07-09 03:25:05.663807+00:00"}}