{"status":"available","doknr":"OLD300320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1123.3A1928.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"3 A 1928/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-\nden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist als Miterbin nach der verstorbenen Frau \nI. C. Miteigentümerin des Grundstücks \nU. straße 16 in T. . Hierfür zog der Beklagte \nFrau C. mit Bescheid vom 6. August 1985 zu einem Er-\nschließungsbeitrag in Höhe von 7777,48 DM heran. Nach Wi-\nderspruch setzte er durch Bescheid vom 5. September 1985 \nantragsgemäß die Vollziehung bis einen Monat nach Zugang \ndes Widerspruchsbescheides aus. Während des Vorverfahrens \nstimmte der Regierungspräsident E. gemäß § 125 \nAbs. 2 BauGB der Herstellung der U. straße nach-\nträglich zu (Verfügung vom 12. Juni 1990, bei der Stadt \nT. eingegangen am 17. Juli 1990). Durch Wider-\nspruchsbescheid vom 19. Oktober 1990 ermäßigte der Beklagte \nden Erschließungsbeitrag auf 6103,59 DM, wies den Wider-\nspruch im übrigen als unbegründet zurück und teilte mit, \nder verbleibende Erschließungsbeitrag sei innerhalb eines \nMonats nach Zugang des Widerspruchsbescheides zu entrich-\nten. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 1994 zog der Beklagte die \nKlägerin für die Zeit vom 9. September 1985 bis zum \n23. November 1990 zu Aussetzungszinsen von 1891,-- DM her-\nan. In ihrem hierauf bezogenen Widerspruch wandte sich die \nKlägerin dagegen, daß auch für die Zeit vor dem 12. Juli \n1990 Aussetzungszinsen berechnet wurden. Diesen Widerspruch \nwies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar \n1995 als unbegründet zurück.\n\n4\n\nGegen den Zinsbescheid hat die Klägerin rechtzeitig \nAnfechtungsklage erhoben. Veranlaßt durch einen im Beschluß \ndes Senats vom 7. Juli 1997 (3 B 1179/95) enthaltenen \nHinweis, beantragte die Klägerin unter dem 6. August 1997 \nbeim Beklagten einen Billigkeitserlaß hinsichtlich der \nAussetzungszinsen für die Zeit vom 9. September 1985 bis \nzum 12. Juli 1990. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 8. September 1997 ab. Den hiergegen erhobenen \nWiderspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom \n1. Oktober 1997 als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom \n9. Oktober 1997 hat die Klägerin die Klage um einen auf \nZinserlaß gerichteten Verpflichtungsantrag erweitert.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Zinsbescheid des Beklagten vom \n13. Dezember 1994 und den hierzu er-\ngangenen Widerspruchsbescheid vom \n2. Februar 1995 insoweit aufzuheben, \nals höhere Zinsen als 122,-- DM \nfestgesetzt worden sind, \n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \neinen Erlaß ablehnenden Bescheides vom \n8. September 1997 und des hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheides vom \n1. Oktober 1997 zu verpflichten, auf \ndie mit Zinsbescheid vom 13. Dezember \n1994 festgesetzten Zinsen in Höhe eines \nTeilbetrages von 1769,-- DM zu \nverzichten.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag \nabgewiesen und den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag \nzum Zinsverzicht verpflichtet. \n\n10\n\nNach Zustellung des Urteils am 12. März 1998 hat der Be-\nklagte am 14. April 1998 (Dienstag nach Ostern) die Zu-\nlassung der Berufung beantragt. Durch Beschluß vom 30. Juli \n1998 hat der Senat die Berufung insoweit zugelassen, als \ndas angefochtene Urteil den Beklagten zum Erlaß von \nAussetzungszinsen verpflichtet. Zur Begründung der Berufung \nbezieht sich der Beklagte auf das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1992 (2 A 1464/91) und \nsein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren und trägt \nergänzend vor: \n\n11\n\nEr habe die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß \ngeprüft und sei ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis ge-\nlangt, daß Gründe für einen Billigkeitserlaß nicht be-\nstünden; das Verwaltungsgericht habe nicht an seiner Stelle \nein eigenes Ermessen ausüben können. Hier liege weder ein \nAusnahmetatbestand noch ein Sachverhalt zugrunde, der mit \nSinn und Zweck der Steuergesetzgebung nicht vereinbar sei. \nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspreche es sogar \nausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, daß \nFinanzbehörden Abgaben einschließlich Zinsen ab \nVollziehbarkeit des Bescheides erhielten; diese Vorschrift \nwürde ihre Bedeutung verlieren, wenn er als verpflichtet \nangesehen würde, einen Billigkeitserlaß zu gewähren. Den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur Kostenentscheidung \ngemäß § 161 Abs. 2 VwGO sei entgegenzuhalten, daß nach \n§ 237 AO Aussetzungszinsen ohne Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes entstünden. Den \nUrteilsausführungen zu § 236 AO sei schließlich \nentgegenzuhalten, daß ein Kläger nach dieser Vorschrift \nkeinen Anspruch auf Erstattungszinsen habe, wenn der \nBescheid im Rechtsmittelverfahren geheilt werde. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage insgesamt abzu-\nweisen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluß des Senats \nvom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 - und trägt ergänzend vor: \n\n17\n\nSoweit der Beklagte auf die im Urteil des 2. Senats des \nGerichts vom 25. Mai 1992 (2 A 1464/91) geäußerte \nRechtsauffassung abstelle, verkenne er, daß sich der er-\nkennende Senat mit dieser Auffassung bereits im Beschluß \nvom 7. Juli 1997 auseinandergesetzt habe; darüber hinaus \nhabe der Entscheidung des 2. Senats - im Unterschied zum \nvorliegenden Fall - eine nachträgliche Heilung mit ex-tunc-\nWirkung zugrunde gelegen. Unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg \n(Beschluß vom 12. Mai 1993 - Bs VI 37/93 -) zur Verfas-\nsungswidrigkeit von § 237 Abs. 1 AO müsse eine verfas-\nsungskonforme Auslegung der Abgabenordnung dazu führen, daß \ndurch einen Billigkeitserlaß aus sachlichen Gründen der \nmateriellen Rechtslage Genüge getan werde. Ohne einen \nBilligkeitserlaß führte die von der Rechtsprechung \nzugelassene Heilungsmöglichkeit zudem zu einer Verletzung \nvon Art. 19 Abs. 4 GG, da diese Rechtsprechung dem Bürger \nnur die prozessuale Möglichkeit lasse, den Bescheid \nanzuerkennen, nicht aber auch die Möglichkeit der \nFeststellung, daß die Beitragsforderung erst durch die ex-\nnunc-Heilung entstanden und damit fällig geworden sei. \n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des \nSenats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens \nund des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche \nStreitakte nebst Beiakten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nI.\nDie Berufung ist zulässig. Zwar hat der Beklagte die Be-\nrufungsbegründung erst im Februar 1999 und somit außerhalb \nder in § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Frist von einem \nMonat nach der (im August 1998 erfolgten) Zustellung des \nZulassungsbeschlusses vom 30. Juli 1998 eingereicht. Da \ndieser Beschluß jedoch mit einer unvollständigen \nRechtsbehelfsbelehrung versehen war,\n\n22\n\nvgl. zum Erfordernis einer Rechtsbe-\nhelfsbelehrung BVerwG, Urteil vom \n30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, \n1311,\n\n23\n\ngalt hier die in § 58 Abs. 2 VwGO normierte Jahresfrist, \ndie eingehalten worden ist.\n\n24\n\nÜber die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art ein \nZinsverzicht geboten ist, kann der Senat entscheiden, ohne \nzuvor den Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts \nangerufen zu haben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 \nVwGO). Allerdings hat der 2. Senat des Gerichts seinem \nUrteil vom 25. Mai 1992 (2 A 1464/91, KStZ 1993, 135) die \nAuffassung zugrunde gelegt, nach §§ 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 \nAO (als Landesrecht anzuwenden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) \nKAG NW) sei im Regelfall ein Zinsverzicht nicht geboten, \nwenn eine zunächst rechtswidrige Heranziehung zum \nStraßenbaubeitrag durch eine mit Rückwirkung erlassene \nÄnderungssatzung geheilt werde. Er hat dabei u.a. auch auf \ndie Erwägung abgestellt, in einem solchen Fall sei der \nStraßenbaubeitrag als der Gemeinde von Anfang an materiell \nrechtmäßig zustehend anzusehen. Diese Entscheidung ist zwar \nin Anwendung derselben Rechtsnormen ergangen, die auch der \nEntscheidung des Senats zugrunde zu legen sind. Der Senat \nweicht gleichwohl nicht i.S. des § 11 Abs. 2 (i.V.m. § 12 \nAbs. 1 Satz 1) VwGO von der Entscheidung des 2. Senats ab. \nDenn die beiden Urteile betreffen nicht dieselbe \nRechtsfrage, wie das für eine Abweichung in diesem Sinne \nvorausgesetzt wird. \n\n25\n\nVgl. Schoch/Pietzner, VwGO, Stand: \nJanuar 2001, § 11 Rn. 16 i.V.m. § 132 \nRn. 71, 78.\n\n26\n\nWährend es im vorliegenden Fall um den Zinsverzicht für \neinen Zeitraum geht, in dem ein Beitragsanspruch weder nach \n\"regulärem\" Verfahrensgang noch kraft Rückwirkung \nexistierte, betraf das Urteil des 2. Senats den Fall einer \nmit Rückwirkung erlassenen Änderungssatzung. Ob für Fälle \nder rückwirkenden Heilung gerade mit Blick auf die \nrückwirkende Entstehung des Beitragsanspruchs eine Pflicht \nzum Zinsverzicht zu verneinen ist,\n\n27\n\nso das Urteil des 2. Senats des O-\nberverwaltungsgerichts vom 25. Mai \n1992, a.a.O.; vgl. auch Bundesver-\nwaltungsgericht, Urteil vom 9. März \n1984 - 8 C 45.82 -, KStZ 1984, 209 \n(unter Offenlassen der landesrecht-\nlichen Beurteilung der Anwendung und \nAuslegung des § 237 AO),\n\n28\n\noder ob ein Zinsverzicht auch in derartigen Fällen re-\ngelmäßig geboten ist, \n\n29\n\nso das Urteil des Senats vom \n29. September 1983 - 3 A 1635/82 -, \nNVwZ 1984, 321, \n\n30\n\nmuß der Entscheidung in einem einschlägigen Berufungs-\nverfahren überlassen bleiben; das Verfahren gemäß § 12 \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 VwGO, das vor der Entscheidung \ndes 2. Senats nicht durchgeführt worden ist, wird dabei \nggf. einzuhalten sein. Mangels Identität der Rechtsfragen \nerscheint auch eine Befassung des Großen Senats gemäß § 12 \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 VwGO nicht als \nerforderlich.\n\n31\n\nII.\nDie Berufung ist nicht begründet. Der Senat hält nach \nnochmaliger Überprüfung an seiner bereits im Beschluß vom \n7. Juli 1997 (3 B 1179/95, NWVBl 1998, 153) angeführten \nBeurteilung fest, daß die Erhebung von Aussetzungszinsen \nfür den Zeitraum vor der Zustimmung des Re-\ngierungspräsidenten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB, die nach \nmateriellem Recht die sachliche Beitragspflicht erst hat \nentstehen lassen, nach Lage des Falles im Verständnis der \n§§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2, A0 (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5b \nKAG NW) sachlich unbillig ist und daß deswegen der Beklagte \nzu einem entsprechenden Zinsverzicht verpflichtet ist. Die \nErhebung von Aussetzungszinsen für den genannten Zeitraum \nist mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht \nvereinbar und stellt sich als sachliche Unbilligkeit dar \n(dazu 1.). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der \nAussetzungszinsen liegt nach deren Entstehungsgeschichte \ndarin, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der \nAbgabenpflichtige dadurch erhält, daß er während der \nAussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach \nmateriellem Abgabenrecht dem Angabengläubiger zusteht (dazu \n2.). In vergleichbaren Fällen des Staatssteuerrechts, für \ndie § 237 AO unmittelbar gilt, ist auf die \nAussetzungszinsen billigkeitshalber zu verzichten (dazu \n3.). Im Kommunalabgabenrechtist eine andere Beurteilung \ninsbesondere nicht deswegen geboten, weil \"Heilungsfälle\" \nder vorliegenden Art nach dem \"Willen des Gesetzgebers\" als \ngesetzliche Regelfälle anzusehen wären, in denen ein \nZinsverzicht ausscheidet (dazu 4.). Auf dem Gebiet des \nErschließungsbeitragsrechts schließlich macht die \n\"Heilungsrechtsprechung\" des Bundesverwaltungsgerichts \neinen Interessenausgleich der Beteiligten erforderlich; ein \nsolcher Ausgleich wird nur dann in zulänglichem Umfang \nerreicht, wenn der klagende Beitragspflichtige nicht nur \nvon der Prozeßkostenlast, sondern auch von der Pflicht zur \nZahlung von Aussetzungszinsen befreit wird (dazu 5.).\n\n32\n\n1. Sachliche Billigkeitsgründe, die hier allein in Be-\ntracht zu ziehen sind, liegen dann vor, wenn die Fest-\nsetzung oder Erhebung einer Abgabe oder Nebenleistung als \nsolche, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen \ndes Pflichtigen, eine Unbilligkeit für den Pflichtigen \ndarstellt, so daß es nach Lage der Verhältnisse \nunangebracht ist, eine nach dem Gesetz geschuldete Leistung \nzu erheben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die \nHeranziehung in dem zu beurteilenden Fall mit dem Sinn und \nZweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn m.a.W. \nein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die \nWertungen des Gesetzgebers festzustellen ist.\n\n33\n\nVgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-\nKomm., Stand: August 2001, Rn. 126 ff. \nzu § 227; Tipke/Kruse, AO-Komm., \n16. Aufl., Stand: August 2001, Tz 42, \n71 f. zu § 227 (jeweils m.w.N.). \n\n34\n\nSinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen \nRegelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil \nwenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Abgabenpflichtige \ndadurch erhält, daß er während der Dauer der Aussetzung \nüber eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem \nmateriellen, im angefochtenen Abgabenbescheid kon-\nkretisierten Abgabenrecht \"an sich\" dem Abgabengläubiger \nzusteht. \n\n35\n\nVgl. BFH, Urteile vom 24. Juli 1979 \n- VII R 67/76 -, BStBl. 1979 II 712, \nund vom 20. September 1995 - X R \n86/94 -, BStBl 1996 II 53, das Urteil \ndes Senats vom 29. September 1983, \na.a.O., sowie FG Berlin, Urteil vom \n9. Juli 1985 - V 191/83 -, EFG 1986, \n270.\n\n36\n\nDie Entstehung eines Zinsanspruchs für einen Zeitraum, \nin dem nach materiellem Recht ein Abgabentatbestand noch \nnicht (vollständig) erfüllt und deshalb ein Abgabenanspruch \ndes Gläubigers noch nicht entstanden war, entspricht nicht \nSinn und Zweck der Verzinsungsregelung.\n\n37\n\n2. Für die Beantwortung der Frage, wie Sinn und Zweck \nder gesetzlichen Regelung der Aussetzungszinsen im ein-\nzelnen näher zu bestimmen ist, ist die Entstehungsge-\nschichte des in erster Linie maßgeblichen Landesrechts \nunergiebig. Die einschlägige Norm des § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) \nKAG NW bestimmt für Kommunalabgaben die \"entsprechende \nAnwendung\" des § 237 AO und beschränkt sich daneben darauf, \ndie Bezeichnungen der Rechtsbehelfe an die \nVerwaltungsgerichtsordnung anzupassen und die in § 237 \nAbs. 3 AO enthaltene Sonderregelung für die Realsteuern von \nder Anwendung im Landesabgabenrecht auszunehmen. In der \nBegründung des Entwurfes eines AO-Anpassungsgesetzes vom \n27. Oktober 1976 (LT-Drucks. 8/1430 S. 32 ff.) werden § 237 \nAO oder Aussetzungszinsen nicht erwähnt. Gleiches gilt mit \nBlick auf § 112 FGO für die Begründung zur ursprünglichen \nFassung des § 12 KAG (KAG-Entwurf vom 9. Juli 1968, LT-\nDrucks. 6/810 S. 47 ff.).\n\n38\n\nVgl. hingegen zum niedersächsischen \nKommunalabgabenrecht OVG Lüneburg, \nUrteil vom 8. Dezember 1992 - 9 L \n543/92 -, ZKF 1993, 158.\n\n39\n\nFür die Frage nach Sinn und Zweck der Regelung der Aus-\nsetzungszinsen kann allerdings auf die Entstehungsge-\nschichte des § 237 AO zurückgegriffen werden. § 237 AO geht \n\"auf Umwegen\" (über § 4c Steuersäumnisgesetz und § 112 FGO) \nzurück auf die Norm des § 251a RAO, die durch das \nSteueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl. I 981) \nin die Reichsabgabenordnung eingefügt worden ist. § 251a \nAbs. 1 RAO bestimmte: \n\n40\n\n\"Soweit ein Rechtsmittel endgültig \nkeinen Erfolg hatte, sind für den \nBetrag, hinsichtlich dessen die \nVollziehung ausgesetzt wurde, Zinsen \nnach § 5 des Steuersäumnisgesetzes zu \nentrichten.\"\n\n41\n\nHierzu ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1961 \n(BT-Drucks. III/2573 S. 37) ausgeführt: \n\n42\n\n\"Zu Artikel 12 Ziff. 10\n\n43\n\nDer in die Reichsabgabenordnung neu \neinzufügende § 251a ist das Gegenstück \nzu dem neuen § 155 AO (vgl. Artikel 12 \nZiff. 6). Wenn von Beginn der \nRechtshängigkeit Überzahlungen verzinst \nwerden, muß das gleiche auch für \nNachzahlungen gelten. Durch die \nEinführung von Zinsen für die \nAussetzung der Vollziehung dürfte \naußerdem erreicht werden, daß unnötige \nSteuerprozesse vermieden werden. Es \nkommt heute vor, daß Steuerpflichtige, \nselbst wenn sie die Aussichten eines \nRechtsstreits für gering erachten, die \nFinanzgerichte anrufen, da die \nProzeßkosten in vielen Fällen geringer \nsind als der Zinsvorteil, der ihnen \ninfolge der Aussetzung der Vollziehung \nund der damit bedingten späteren \nZahlung erwächst.\"\n\n44\n\nDer durch das Steueränderungsgesetz 1961 in die Reichs-\nabgabenordnung eingefügte § 155 bestimmte:\n\n45\n\n\"(1) Wird die festgesetzte Steuer-\nschuld durch eine rechtskräftige ge-\nrichtliche Entscheidung oder auf Grund \neiner solchen oder durch \nrechtskräftigen Bescheid nach § 94 \nAbs. 2 herabgesetzt, so ist der auf die \nSteuerschuld zuviel entrichtete Betrag \nvom Tag der Rechtshängigkeit beim \nGericht an (§ 249) bis zum Aus-\nzahlungstag nach § 5 des \nSteuersäumnisgesetzes zu verzinsen. Das \ngleiche gilt, wenn eine rechtskräftige \ngerichtliche Entscheidung zu einer \nHerabsetzung der Steuerschuld nach \n§ 212b Abs. 3, § 218 Abs. 4 dieses \nGesetzes oder nach § 35b des \nGewerbesteuergesetzes führt. Ist der \nBetrag erst nach Eintritt der \nRechtshängigkeit entrichtet worden, so \nbeginnt die Verzinsung mit dem Tag der \nZahlung.\n\n46\n\n(2) Ein zuviel entrichteter Betrag \nwird nicht verzinst, soweit dem \nSteuerpflichtigen die Kosten des \nRechtsmittels auferlegt worden sind, \nweil die Herabsetzung auf Tatsachen \nberuht, die der Steuerpflichtige früher \nhätte geltend machen können und \nmüssen.\n\n47\n\n(3) Absätze 1 und 2 sind bei \nVergütungsansprüchen sinngemäß anzuwen-\nden.\"\n\n48\n\nIn der Begründung des Entwurfs des Steueränderungsgeset-\nzes 1961 (a.a.O. S. 36) heißt es zu § 155 RAO einleitend: \n\n49\n\n\"Zu Art. 12 Ziffer 6\nHärten sind nach der derzeitigen \nRechtslage teilweise in den Fällen \neingetreten, in denen der Steuer-\npflichtige den angeforderten Betrag \ngezahlt und eine Herabsetzung der \nSteuerschuld erst nach einem sich \nlänger hinziehenden \nRechtsmittelverfahren erreicht hat. In \ndiesen Fällen wird von den \nSteuerpflichtigen beanstandet, daß für \ndie Zeit, in der der Betrag dem \nSteuerpflichtigen von der \nFinanzverwaltung vorenthalten wurde, \nkeine Zinsen vergütet werden. Durch die \nvorliegende Bestimmung soll diesen \nHärten durch Einführung einer Art von \nProzeßzinsen abgeholfen werden. Die \nZinspflicht beginnt grundsätzlich mit \ndem Tag der Rechtshängigkeit beim \nGericht (§ 249 AO), da sich die \ngerichtlichen Verfahren erfahrungsgemäß \nzwangsläufig längere Zeit hin-\nziehen...\"\n\n50\n\nDie Einfügung des § 155 in die Reichsabgabenordnung war \nhiernach durch eine auf das materielle Steuerrecht zielende \nErwägung motiviert: Es sei ungerecht, wenn die Fi-\nnanzbehörde den Nutzungsvorteil (Zinsvorteil) von einem \nSteuerbetrag habe, den der Pflichtige wegen der sofortigen \nVollziehbarkeit des Steuerbescheids zahlen mußte, der ihr \naber nach dem angewandten (materiellen) Steuergesetz nicht \nzustand; dieser Ungerechtigkeit (\"Härte\") sei durch \nEinführung \"einer Art von Prozeßzinsen\" abzuhelfen. Dies \nbedeutet zugleich (wie die in § 155 Abs. 1 Satz 1 RAO \ngetroffene Regelung zeigt), daß ein vollziehbares \nLeistungsgebot, mit dem die Festsetzung eines nicht \nexistenten Steueranspruchs geltend gemacht wird, in den \nAugen des Gesetzgebers keinen Rechtfertigungsgrund dafür \nabgibt, daß der Steuergläubiger den Nutzungsvorteil eines \nnach materiellem Steuerrecht nicht geschuldeten \nSteuerbetrages (ungeschmälert) behält. Wenn nun in der \nGesetzesbegründung die Aussetzungszinsen als \"Gegenstück\" \nzu den Prozeßzinsen bezeichnet werden, so soll damit \noffenbar gesagt werden, daß das Gesetz auf einen gerechten \nAusgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen \nund dem Zinsverlust des Steuergläubigers abzielt,\n\n51\n\nvgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 1979, \na.a.O.,\n\n52\n\nmit anderen Worten: daß die Aussetzungszinsen den Zweck \nhaben, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, \nder ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz \ngeschuldeten Abgabenbetrag gebührt. \n\n53\n\nZur Verfolgung des Gesetzeszweckes hat der Gesetzgeber \nbei der gesetzestechnischen Formulierung der §§ 155 und \n251a der Reichsabgabenordnung (und der entsprechenden \nNachfolgeregelungen) allerdings nicht den Weg gewählt, den \nFinanzbehörden und den Gerichten für den Regelfall eine \nselbständige rechtliche Beurteilung aufzugeben, ob die \nZahlung von Prozeßzinsen bzw. die Erhebung von Aus-\nsetzungszinsen mit Blick auf das materielle Steuerrecht \ngerechtfertigt sei. Im Interesse der Verfahrensentlastung \n\n54\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG \nMünster, Urteil vom 25. Mai 1992, \na.a.O.,\n\n55\n\nknüpft das Gesetz die Entstehung des Zinsanspruchs viel-\nmehr generell an den endgültigen Ausgang eines gegen die \nSteuerfestsetzung selbst geführten Gerichtsverfahrens. Dies \nerscheint umso weniger bedenklich, als das Ergebnis eines \nProzesses über die Steuerfestsetzung typischerweise als das \nbeste verfügbare Mittel zur Erkenntnis der materiellen \nSteuerrechtslage angesehen werden kann, gewissermaßen als \nderen Ausdruck oder Abbild - sei es, weil das \nGerichtsurteil die Rechtslage zutreffend erfaßt hat, sei \nes, weil die Parteien wegen der einer zutreffenden \nBeurteilung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse \nentgegenstehenden Schwierigkeiten (und nach einer \nReduzierung der Steuerfestsetzung) das Verfahren \nübereinstimmend als in der Hauptsache erledigt erklären. \nSomit erscheint es unter dem Gesichtspunkt eines gerechten \nAusgleichs zwischen den Geldnutzungsinteressen des \nSteuergläubigers und denen des Steuerpflichtigen im Re-\ngelfall als angemessen, die Entscheidung über die Fest-\nsetzung von Aussetzungszinsen als \"automatische\" Folge des \nVerfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung auszu-\ngestalten, gewissermaßen als \"Abfallprodukt\" des Anfech-\ntungsrechtsstreits. Ist jedoch die im Einzelfall maßgeb-\nliche materielle Steuerrechtslage während des Prozesses \n(von Anfang an oder in ihrer Entwicklung) so beschaffen, \ndaß der Ausgang des Anfechtungsrechtsstreits nicht mehr als \n\"Abbild\" der materiellen Rechtslage aufgefaßt werden kann, \nso ist der vom Gesetz gedeckte Regelfall nicht gegeben und \neine Einzelfallkorrektur geboten. \n\n56\n\n3. In vergleichbaren Fällen des Staatssteuerrechts, für \ndie § 237 AO unmittelbar (als Bundesrecht) gilt, ist auf \ndie Aussetzungszinsen billigkeitshalber zu verzichten. Ein \nZinsverzicht kann beispielsweise geboten sein, wenn die \nFinanzbehörde nach übereinstimmender Erledigung eines \nEinspruchsverfahrens die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs zu prüfen hat, ehe sie einen Zinsbescheid \nerläßt.\n\n57\n\nVgl. BFH, Beschluß vom 22. Januar \n1988 - III B 134/86 -, BStBl. 1988 II \n484.\n\n58\n\nFür den Verzicht auf Aussetzungszinsen im Falle eines \n(ursprünglich) aussichtsreichen Rechtsbehelfs spricht die \nErwägung, daß der gesetzgeberische Zweck dieser Ne-\nbenleistung auch darin besteht, den Steuerpflichtigen von \neinem wenig aussichtsreichen und deshalb \"unnötigen\" \nSteuerprozeß abzuhalten, nicht jedoch darin, eine Hürde \naufzustellen, die ihn u.U. davon abhält, \"mit guten \nGründen\" einen aussichtsreichen Prozeß zu beginnen. Die \nErhebung von Aussetzungszinsen kann aber beispielsweise \nauch für einen Zeitraum unbillig sein, für welchen eine \nFestsetzung der Erbschaftsteuer (teilweise) im materiellen \nRecht keine Grundlage hatte, weil ein als Belastung \nabzuziehender (später mit Rückwirkung weggefallener) \nPflichtteilsanspruch bei der Steuerfestsetzung zu Unrecht \nnicht berücksichtigt worden war.\n\n59\n\nVgl. FG Berlin, Urteil vom 9. Juli \n1985, a.a.O.; vgl. auch FG Köln, Urteil \nvom 9. Oktober 1991 - 6 K 432/90 -, EFG \n1992, 384.\n\n60\n\n4. Für den Bereich des Kommunalabgabenrechts gilt nichts \nanderes. Insbesondere kann gegen einen Zinsverzicht in \nFällen der vorliegenden Art nicht mit Erfolg eingewendet \nwerden, die \"Heilungsfälle\" seien in den \"Willen des Ge-\nsetzgebers\" aufgenommen worden, weil die \n\"Heilungsrechtsprechung\" des Bundesverwaltungsgerichts bei \nVerabschiebung der Abgabenordnung schon seit vielen Jahren \nbekannt gewesen sei, aber nicht dazu geführt habe, die \nErhebung der Aussetzungszinsen vom formal zu verstehenden \nendgültigen Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsbehelfs \nabzukoppeln. \n\n61\n\nIn diesem Sinne Driehaus, Erschlie-\nßungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., \n§ 24 Rn. 53 (im Rahmen der Auslegung \ndes § 237 Abs. 1 Satz 1 AO) sowie \nRn. 56 (in den \"(sozusagen \nNormal-)Fällen\" der Heilung bestehe \nkein Anspruch auf Zinsverzicht gemäß \n§§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO).\n\n62\n\nGegen die Einbeziehung der \"Heilungsfälle\" in den Kreis \nder \"Normalfälle\" oder \"Regelfälle\", in denen die Erhebung \nvon Aussetzungszinsen nicht nur nach dem Wortlaut, sondern \nauch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu erfolgen hat, \nspricht Folgendes: \n\n63\n\nZunächst wird ein entsprechender Beleg aus den Gesetzge-\nbungsmaterialien nicht beigebracht. Insbesondere läßt die \n(oben wiedergegebene) amtliche Begründung zu § 251a RAO \n- der besondere Bedeutung zukommt, da der Entwurf \nunverändert Gesetz geworden ist - einen derartigen \"Willen \ndes Gesetzgebers\" nicht erkennen. Gleiches gilt für die \nBegründung des Rechtsausschusses für die Einfügung eines \n§ 112 in die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 \n(BGBl I 1477) als Ersatz für den fortfallenden § 251a RAO; \nhierzu wird lediglich mitgeteilt, die Vorschrift sei \"aus \nsystematischen Gründen\" in den Gesetzentwurf aufgenommen \nworden und die Änderungen gegenüber § 251a RAO beruhten auf \nder Neufassung des § 229 RAO und verstärkten \"den \nRechtsschutz des Staatsbürgers\" (BT-Drucks. IV/3523 - zu \n§ 106a des Entwurfs -). Schließlich beschränken sich die \nBegründungen zum vorgeschlagenen § 4c des \nSteuersäumnisgesetzes (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur \nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes vom 27.11.1974 \n- BT-Drucks. 7/2852) und des im Jahre 1977 in Kraft \ngetretenen § 237 AO (Entwurf AO 1974 - BT-Drucks. VI/1982 \nS. 172) darauf, die Vorgängerregelungen zu benennen und die \ndavon abweichenden neuen Regelungen aufzuzeigen. \n\n64\n\nDes weiteren spricht auch der Gesichtspunkt der Kompe-\ntenzverteilung gegen eine Befassung des Bundesgesetzgebers \nmit der \"Heilungsrechtsprechung\" des Bundesverwal-\ntungsgerichts, die insbesondere auf dem Gebiet des Er-\nschließungsbeitragsrechts entfaltet worden ist. Abgesehen \ndavon, daß diese Rechtsprechung im wesentlichen vom Beginn \nder 70er Jahre an datiert und schon deshalb bei den \nentscheidenden Weichenstellungen der 60er Jahre nicht \nberücksichtigt worden sein kann, hatte der Bundes-\ngesetzgeber damals keine Möglichkeit, die rechtlichen \nFolgen, die mit der \"Heilung\" eines ursprünglich rechts-\nwidrigen Beitragsbescheides verbunden sind, in der Abga-\nbenordnung und ihren Nebengesetzen mit Wirkung für die \nBundesländer zu regeln, in denen sich wie in Nordrhein-\nWestfalen die Veranlagung zu kommunalen Gebühren, Beiträgen \nund grundsätzlich auch von Steuern nicht nach der \nReichsabgabenordnung, sondern nach dem fortgeltenden \npreußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (GS \n152) richtete. \n\n65\n\nSchließlich spricht auch der Umstand, daß die bundes-\nrechtlichen Vorschriften über die Verzinsung (insbesondere \n§ 112 FGO) gemäß § 3 Abs. 3 RAO (F. 1965) unmittelbar für \ndie gemeindlichen Realsteuern galten, und daß nunmehr § 237 \nAO unmittelbar für diese Steuern gilt (§ 1 Abs. 2 AO), \nnicht für die Annahme, der Bundesgesetzgeber habe die Fälle \nursprünglich rechtswidriger, durch ein \"heilendes Ereignis\" \njedoch rechtmäßig gewordener Realsteuerbescheide unter dem \nGesichtspunkt des § 237 AO als \"Normalfälle\" angesehen, für \ndie ein Zinsverzicht aus Billigkeitsgründen nicht in \nBetracht komme. Das von Driehaus (a.a.O., § 24 Rn. 53 mit \nFn. 130) angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 29. September 1982 (8 C 138.81, DÖV 1983, 470) ist erst \nnach Erlaß der angeführten Normen ergangen und konnte schon \ndeshalb vom Gesetzgeber nicht in den Blick genommen worden \nsein. Im übrigen betraf es den erst durch das \nBerufungsurteil \"aufgedeckten\" besonderen Fall, daß ein \nGrundsteuerbescheid deswegen als rechtswidrig aufzuheben \nwar, weil das Land (Baden-Württemberg) die ihm nach dem \nGrundgesetz zustehende Verwaltung der Grundsteuer nicht \ndurch förmliches Landesgesetz auf die Gemeinden übertragen \nhatte. \n\n66\n\n5. Für einen Zinsverzicht wegen Unbilligkeit sprechen im \nvorliegenden Fall - neben den angeführten allgemeinen \nErwägungen - zudem besondere Umstände, die mit \"Heilungen \nex nunc\" auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts \nverbunden sind. \n\n67\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat seine \"Heilungsrecht-\nsprechung\" im Laufe der 70er Jahre praeter legem entwickelt \nund hierdurch den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch \neine nachträgliche Widmung, Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB usw. dem \nklagenden Anlieger die Chance auf einen Erfolg im \nAnfechtungsrechtsstreit zu nehmen. Das Gericht hat nun zwar \ndem durch diese Rechtsprechung ausgelösten Bedarf an einem \nInteressenausgleich unter den Prozeßbeteiligten insofern \ngenügt, als die nach Hauptsacheerledigung infolge \"Heilung\" \neines ursprünglich rechtswidrigen Beitragsbescheides gemäß \n§ 161 Abs. 2 zu treffende Kostenentscheidung regelmäßig zu \nLasten des Beitragsgläubigers auszufallen hat. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n28. November 1975 - IV C 45.74 -, KStZ \n1976, 191, und vom 22. Januar 1993 \n- 8 C 40.91 -, KStZ 1993, 110, sowie \nDriehaus, a.a.O., § 19 Rn. 31.\n\n69\n\nDa die Summe der Aussetzungszinsen, die bei jahrelanger \nAussetzung der Vollziehung \"auflaufen\", erheblich höher \nsein kann als die Prozeßkosten, wird ein Interessenaus-\ngleich in zulänglichem Umfang aber erst dann erreicht, wenn \nder klagende Beitragspflichtige nicht nur von der \nProzeßkostenlast, sondern auch von der Pflicht zur Zahlung \nvon Aussetzungszinsen durch einen obligatorischen \nZinsverzicht befreit wird. \n\n70\n\nVgl. auch das Urteil des Senats vom \n29. September 1983, a.a.O.\n\n71\n\nDurch die Eröffnung der Aussicht auf einen Zinsverzicht \nwird zudem vermieden, daß der Beitragspflichtige wider-\nsprüchliche \"rechtliche Signale\" vor seiner Entscheidung \nüber die Einleitung eines Prozesses erhält: einerseits die \nAussicht auf einen Erfolg in der Sache bzw. im Kostenpunkt \n(Aufhebungsurteil bzw. günstige Kostenentscheidung), \nandererseits die \"Drohung\" mit Aussetzungszinsen (und zwar \nunabhängig von einer u.U. sogar auf der Hand liegenden \nFehlerhaftigkeit einer Heranziehung). \n\n72\n\nDes weiteren vermeidet ein obligatorischer Zinsverzicht \nin \"Heilungsfällen\" der vorliegenden Art eine anderenfalls \neintretende Diskrepanz zwischen Abgabenverfahrensrecht und \nder Rechtslage nach materiellem Erschließungsbeitragsrecht. \nNach der an § 135 Abs. 1 BauGB anknüpfenden Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts führt die Heilung eines \nverfrüht erlassenen Erschließungsbeitragsbescheides mit \nWirkung ex nunc dazu, daß die Fälligkeit des Beitrags erst \neinen Monat nach dem \"heilenden Ereignis\" eintritt,\n\n73\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n18. September 1981 - 8 C 26.81 -, DÖV \n1982, 327.\n\n74\n\nDiese Rechtsprechung würde weitgehend \"leer laufen\", \nwenn die Gemeinde als befugt angesehen würde, Ausset-\nzungszinsen für einen Zeitraum zu erheben, in dem der \nErschließungsbeitrag noch nicht fällig war. \n\n75\n\nGegen einen Zinsverzicht in \"Heilungsfällen\" der vorlie-\ngenden Art spricht schließlich nicht der Einwand des Be-\nklagten, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlöre seine Bedeutung, \nwenn die Gemeinde als verpflichtet angesehen werde, einen \nBilligkeitserlaß zu gewähren. Eine Gemeinde mag zwar durch \ndie Aussicht auf einen obligatorischen Zinsverzicht davon \nabgeschreckt werden, \"aufs Geratewohl\" Er-\nschließungsbeitragsbescheide zu erlassen in der Erwartung, \nsie werde ohne Rücksicht auf die Existenz der sachlichen \nBeitragspflichten Zinsen auf die zum Soll gestellten \nErschließungsbeiträge erhalten. \n\n76\n\nVgl. auch OVG Hamburg, Beschluß vom \n12. Mai 1993 - Bs VI 37/93 - NVwZ-RR \n1994, 283.\n\n77\n\nHierdurch wird jedoch nicht die der Norm des § 80 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO zugedachte Funktion berührt, den Abgaben-\npflichtigen grundsätzlich zur rechtzeitigen Zahlung der \ngeforderten Abgaben zu veranlassen und ihm für den Fall, \ndaß er wegen rechtlicher Bedenken oder aus anderen Gründen \ndie Abgabe nicht zahlen will oder kann, die Last \naufzubürden, ein behördliches oder gerichtliches Ausset-\nzungsverfahren einzuleiten. \n\n78\n\nStellt sich nach alledem die Zinserhebung für den strei-\ntigen Zeitraum als unbillig dar, ist für eine Ermes-\nsensentscheidung, gleichwohl nicht auf Zinsen zu ver-\nzichten, im Regelfall und so auch hier kein Raum. \n\n79\n\nVgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 237 \nTz. 23 i.V.m. § 234 Tz. 12 und § 227 \nTz. 25 (m.w.N.); vgl. auch das Urteil \ndes Senats vom 29. September 1983, \na.a.O.\n\n80\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 \nVwGO.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-23/3-a-1928-98","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-23/3-a-1928-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300320","retrieved":"2026-07-09 03:25:05.570236+00:00"}}