{"status":"available","doknr":"OLD300319","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1123.3A1725.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"3 A 1725/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit\ndie Klägerin die Berufung zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Bescheid vom 15. Oktober 1992 zog der Beklagte die Klägerin als Miteigen-\ntümerin des Grundstücks H. Landstraße Straße Nr. 70 (Gemarkung V. bach \nFlur 312 Flurstück 929) zu einer Vorausleistung von noch 4.650,00 DM auf den Er-\nschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der H. Landstra-\nße Teil II zwischen der C. straße und der W. straße (Stadtgrenze) heran. Die \nKlägerin entrichtete den geforderten Betrag am 19. November 1992.\n\n3\n\nAndere Anlieger hatten seinerzeit gegen die Vorausleistungserhebung geklagt. In \nder mündlichen Verhandlung über diese Klagen am 25. November 1996 hatte das \nVerwaltungsgericht unter dem Eindruck des damals vorliegenden Materials die \nRechtsauffassung geäußert, die Abrechnungsstrecke könne eine \"vorhandene Er-\nschließungsanlage\" im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB sein, was den Beklagten zur \nAufhebung der angefochtenen Bescheide veranlasste.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten \nvom 5. Juni 1997 sinngemäß, auch den an sie ergangenen Vorausleistungsbescheid \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW i.V.m. § 130 Abs. 1 AO aufzuheben und den \ngezahlten Betrag zu erstatten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli \n1997 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid \nvom 30. Juli 1998 ist ausgeführt: Die Aufhebung der Vorausleistungsbescheide in \nVerfahren anderer Anlieger sei nur aus formalen verfahrensrechtlichen Gründen \nerfolgt. Nach erneuter Überprüfung und eingehender Auswertung zwischenzeitlich \naufgefundener Planarchivalien stehe fest, dass die H. Landstraße Teil II weder \neine vorhandene Straße noch zu irgendeinem Zeitpunkt insgesamt endgültig \nhergestellt worden sei.\n\n5\n\nMit der am 31. August 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf \nErstattung der Vorausleistung, erweitert um die Forderung von Zinsen seit Zahlung, \nweiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen: Die H. Landstraße Teil II ha-\nbe schon bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der ehemaligen Gemeinde \nF. nach § 15 PrFlG als Gemeindestraße den inneren Anbau ermöglicht und den \ninnerörtlichen Verkehr aufgenommen. Ihr technischer Ausbauzustand sei bei zeitge-\nmäßer Betrachtungsweise und im Verhältnis zu anderen Straßen der Gemeinde und \ndes Ortsteils V. bach vollkommen ausreichend gewesen. Dafür sprächen Angaben \nin einer Urkunde vom 7. November 1898 zur Wertschätzung des Anwesens H. \nLandstraße Nr. 119 (heutige Bezeichnung), am maßgebenden Stichtag vorhandener \nAnbau auf den Grundstücken Nrn. 119, 119a, 120, 121, 124, 129 und auf dem heute \nmit einer U. -Tankstelle bebauten Eckgrundstück H. Landstra-\nße/C. straße sowie die Ausführungen von G. K. C. zur Straßenhistorie (S. 9, \n90 f.) in dem 1910 erschienenen Buch V. bach - Eine ortsgeschichtliche Plauderei \n- zugleich ein Beitrag zur Geschichte des C. Landes. Im Falle der Unaufklärbar-\nkeit, ob die H. Landstraße Teil II als vorhanden oder als zu einem früheren \nZeitpunkt endgültig hergestellt anzusehen sei, habe der Beklagte die Feststellungs-\nlast zu tragen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1997 und \n seines Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998 zu verpflichten, die\n im Jahre 1992 erbrachte Vorausleistung nebst Zinsen seit dem Tag der\n Zahlung zu erstatten.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid \nbezogen, wonach die H. Landstraße Teil II keine vorhandene \nErschließungsanlage und die Abrechnung der Strecke mittels \nErschließungsbeiträgen demgemäß statthaft sei, sodass eine Rücknahme des \nVorausleistungsbescheides nach § 130 AO nicht in Betracht komme. \n\n11\n\nWährend des Klageverfahrens hat das Veranlagungsverfahren H. \nLandstraße Teil II mit dem Erlass endgültiger Erschließungsbeitragsbescheide \nFortgang genommen. Gegenüber der Klägerin sind mit Bescheid vom 1. Dezember \n1998 ein Erschließungsbeitrag von 4.323,72 DM festgesetzt, geleistete Zahlungen \nvon 5.891,68 DM angerechnet und ein Erstattungsbetrag von 1.567,96 DM \nausgewiesen worden. Der Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden, sondern \nGegenstand einer weiteren, noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die vorliegende Klage mit dem angefochtenen Urteil \nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die H. Landstraße Teil II sei \nkeine vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts. Denn sie \nhabe bei Inkrafttreten des ersten nach § 15 PrFlG erlassenen Ortsstatuts der \nGemeinde F. im Jahre 1901 keine Innerortslage gehabt. Aus den Planunterlagen \ndes Katasterarchivs des Kreises N. aus dem Jahre 1899 und der königlich-\npreußischen Landesaufnahme von 1892, herausgegeben 1894, gehe hervor, dass \nan der ca. 800 m langen Straßenstrecke nur drei Grupppen von jeweils höchstens \nsechs bis acht Häusern gestanden hätten, von denen jede einzelne nach nach der \nQuantität der Bebauung im Vergleich mit den benachbarten Siedlungskernen \n(V. bach , Bebauungszusammenhang \"B. W. \", Ortslage \"W. \") und zum Teil \nauch mangels organischer Siedlungsstruktur keinen eigenen Ortsteil gebildet habe, \nund dass die Häusergruppen wegen erheblicher unbebauter Freiflächen (Abstand \nder Häusergruppen bzw. einzelnen Baulichkeiten voneinander zwischen ca. 60 m \nund ca. 300 m) in keinem fortlaufenden Bebauungszusammenhang gestanden \nhätten. Die Bezeichnung der Straßenstrecke als \"Communalweg\" in der Urkunde aus \n1898 besage für die Frage der Innerortslage nichts. Eine programmgemäße \nFertigstellung der Straßenstrecke zwischen 1901 und 1961 sei mit Blick auf teilweise \nnur mit Asche und damit unzureichend befestigte Gehwegflächen \nauszuschließen.\n\n13\n\nMit der vom Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassenen Berufung \nwiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor: \nDas Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Anbauverhältnisse die nach \nEinführung der Grundbuchordnung verfügbaren amtlichen Grundstücksverzeichnisse \nnicht beigezogen. Der nur lückenhafte Anbau an der H. Straße Teil II im Jahre \n1901 erkläre sich daraus, dass die Gemeinde in dieser Zeit die Bebauung nicht \nplanvoll oder planmäßig betrieben habe. Das ändere aber nichts daran, dass die \nStraßenstrecke als Teil einer seit Jahrhunderten existierenden, von H. über \nH. , W. und V. bach nach I. in das C. Land verlaufenden \"G. \"-\nStraße dem örtlichen und überörtlichen Verkehr gedient und auch den Anbau \nermöglicht habe. Mit der Schule und der Kirche habe der tatsächliche Mittelpunkt der \nGemeinde an der Straßenstrecke gelegen. Es sei damals wie heute \nunwahrscheinlich, dass ein Gemeindezentrum im Außenbereich errichtet werde. \nEbenso wenig hätte man dorthin das Spritzenhaus der Freiwilligen Feuerwehr gelegt, \ndas jedoch zu dieser Zeit auf dem Gelände der heutigen D. -T. -Schule in \nunmittelbarer Nachbarschaft der alten Schule gebaut worden sei. An zum Stichtag \nvorhandener Bebauung seien nachzutragen die sog. B. T. an der Kreuzung der \nStraße mit der Straße nach F. , der gegenüber gelegene Gasthof A. , ein Haus \nauf der Parzelle 516-376, das Haus des Lehrers Q. C. auf der Parzelle 517-376, \nder Metzgereibetrieb T. H. auf der Parzelle 518-376, das Wohnhaus mit \nangebauter Werkstatt des Schuhmachers I. D. auf der Parzelle 558-382, ein \nGebäude auf der Parzelle 415-363 und ein weiteres auf der Parzelle 465-348 mit \neigenem Zuweg zur H. Landstraße. Der an der H. Landstraße nahe der \nKirche gelegene Friedhof sei ebenfalls als bebautes Grundstück einzuordnen. Zu \nAnfang des Jahrhunderts sei im Bereich der Straßenstrecke noch ein Laden des \nKonsumvereins und eine Sparkassenfiliale hinzugekommen. Bei der Bewertung der \nAbstände zwischen den Baulichkeiten habe das Verwaltungsgericht nicht \nhinreichend berücksichtigt, dass V. bach wie viele bergische Ortschaften zerstreut \nbesiedelt worden sei und die einzelnen Gehöfte und Häuser meistens unbebaute \nFlächen für Nutz- und Ziergärten, Obst- und und Gemüseanbau, Kleintierhaltung und \nViehzucht gehabt hätten.\n\n14\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anstelle des \nursprünglich formulierten Antrags auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der \nVorausleistung nebst Zinsen beantragt, \n\n15\n\nfestzustellen, dass die Ablehnung der Erstattung \nder Vorausleistung durch Bescheid vom 22. Juli 1997 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n30. Juli 1998 rechtswidrig war. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr bekräftigt seinen Standpunkt, die H. Landstraße Teil II könne nach \nAusbauzustand und Anbauverhältnissen, wie sie bei Inkrafttreten des ersten \nOrtsstatuts der ehemaligen Gemeinde F. nach § 15 PrFlG im Jahre 1901 \nanzutreffen gewesen seien, nicht als dem inneren Anbau und dem innerörtlichen \nVerkehr dienende Ortsstraße angesehen werden. Der Umstand, dass Kirche, \nPfarrhaus und Schule in engem räumlichen Zusammenhang errichtet worden seien, \ngenüge nicht um anzunehmen, es sei eine selbständige Siedlungseinheit in diesem \nBereich der H. Landstraße entstanden. Angesichts fehlender bzw. \nunzureichender Entwässerungseinrichtungen, Gehwege und Beleuchtung sei auch \nder \"absolute Mindeststandard\" für eine Anbaustraße unterschritten.\n\n19\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die von \nder Klägerin vorgelegte Ortschronik V. bach Bezug genommen, die sämtlich \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n22\n\n I.\nDas Berufungsverfahren ist hinsichtlich des Zinsantrags einzustellen. Insoweit hat die \nKlägerin die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkludent \nzurückgenommen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat die Zurücknahme dadurch \nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den im Berufungsschriftsatz \nvom 3. August 2001 noch enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur \nZinszahlung nicht mehr gestellt und damit dem Hinweis des Vorsitzenden auf die \nRechtslage Rechnung getragen hat. Für die Gewährung von Verzugszinsen fehlt \nnämlich die gemäß § 233 AO (i.V.m. § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG) \nerforderliche gesetzliche Grundlage, für Prozesszinsen nach § 236 AO ist kein \nRaum, weil die Vorschrift tatbestandsmäßig voraussetzt, dass es zur Aufhebung oder \nÄnderung eines Abgabenbescheides kommt,\n\n23\n\nvgl. hierzu das Urteil des Senats vom \n31. Oktober 1985 - 3 A 1181/84 - und das Urteil des \nOVG NRW vom 29. November 1988 \n- 2 A 874/85 - , NWVBl 1989, 284,\n\n24\n\nwas im Falle der Klage auf Erstattung einer bestandskräftig vereinnahmten \nVorausleistung aber nicht geschieht.\n\n25\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 20. September \n1991 - 3 A 1953/87 - , StGR 1992, 158; ferner \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Aufl., § 21 Rn. 40.\n\n26\n\nDie Möglichkeit einer konkludenten Rechtmittelrücknahme durch entsprechende \nAntragsfassung ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998 \n- 11 VR 13.97 - , Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 10, \nund BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - \n, ZMR 1989, 333 (jeweils zum Fall einer \nKlagerücknahme), sowie Urteile des Senats vom \n12. Februar 1998 - 3 A 3505/92 - \n(Berufungsrücknahme) und 3 A 4289/93 \n(Klagerücknahme),\n\n28\n\nund im Fachschrifttum anerkannt,\n\n29\n\nvgl. M. Redeker in: Redeker/von Oertzen, VwGO, \n13. Aufl. § 126 Rn. 3, Blanke in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, Std.: Januar 2001, § 126 Rn. 3; Happ in: \nEyermann, VwGO, 11. Aufl., § 126 Rn. 1,\n\n30\n\nDie Eindeutigkeit des so gewerteten Prozessverhaltens steht nach dem geschilderten \nAblauf der Verhandlung außer Frage. Eine Einwilligung des Beklagten war \nentbehrlich, weil die Rücknahme bei und nicht erst nach der Antragstellung erfolgte \n(§ 126 Abs. 1 VwGO). \n\n31\n\n II.\n\n32\n\nDer Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin nach § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO ist zulässig, aber unbegründet. \n\n33\n\n1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die \nRegelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechende \nAnwendung findet, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales \nEreignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für \nden Kläger gegenstandslos geworden ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 \n- 11 C 60/92 - , NVwZ-RR 1995, 172, und Urteil vom \n28. April 1999 - 4 C 4/98 - , NVwZ 1999, 1105. \n\n35\n\nBei der ursprünglichen Klage auf Erstattung der von der Klägerin auf Grund \nbestandskräftigen Bescheides vom 15. Oktober 1992 erbrachten Vorausleistung \nhandelte es sich um eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zum \nErlass eines Erstattungsbescheides nach § 37 Abs. 2 AO (i.V.m. § 1 Abs. 3, § 12 \nAbs. 1 Nr. 2b KAG) zu verpflichten, womit nach der Rechtsprechung des Senats,\n\n36\n\nvgl. das bereits zitierte Urteil vom 20. September \n1991, aaO, sowie das Urteil des Senats vom \n15. Februar 1995 - 3 A 2081/91 - ,\n\n37\n\nder Vorausleistungsbescheid zugleich als formeller Rechtsgrund für das \nBehaltendürfen der eingezogenen Zahlung entfallen wäre.\n\n38\n\nDie Klägerin kann mit der Verpflichtungsklage nicht mehr Erfolg haben, seitdem \nder Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 - nach Klageerhebung - den \nendgültigen Erschließungsbeitrag der Klägerin festgesetzt, die erbrachte \nVorausleistung hierauf angerechnet und das sich ergebende Überschussguthaben \nausgewiesen und erstattet hat. Denn dieser endgültige Beitragsbescheid bildet einen \neigenständigen neuen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der noch beim Beklagten \nverbliebenen Vorausleistung. \n\n39\n\nVgl. das zu einem ähnlichen Sachverhalt \nergangene Urteil des Hessischen VGH vom \n7. Dezember 1978 - V OE 95/77 - , VwRspr Bd. 30 S. \n968.\n\n40\n\nDem endgültigen Beitragsbescheid ist auch nicht etwa dadurch seine \nVollziehbarkeit oder Wirksamkeit genommen, dass ihn die Klägerin in einem noch \nbeim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klageverfahren angefochten hat. \nDenn dieser Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n41\n\nDem Verpflichtungsbegehren ist mithin durch den außerhalb dieses Rechtsstreits \nerfolgten Erlass des endgültigen Beitragsbescheides die Grundlage genommen, es \nhat sich damit \"erledigt\", auch wenn dies nicht im engen Sinne des Wortes wie etwa \nbei einer Erfüllung geschehen ist. Dieser Entwicklung hat die Klägerin durch \nUmstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zutreffend Rechnung \ngetragen. Darin liegt keine an die Voraussetzungen von § 91, § 125 Abs. 1, § 173 \nVwGO i.V.m. § 263 ZPO gebundene Klageänderung, denn der Klagegrund wird \ngegenüber dem bisherigen Verpflichtungsbegehren nur beschränkt (§ 173 VwGO \ni.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO),\n\n42\n\nso BVerwG, Urteil vom 20. April 1994, aaO.\n\n43\n\nDie Klägerin hat für die begehrte Feststellung das notwendige \"berechtigte \nInteresse\". Insoweit genügt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts jedes nach Lage des Falles anzuerkennende \nschutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein solches \nInteresse ergibt sich hier schon daraus, dass die Gründe, welche die Klägerin für die \nRechtswidrigkeit des die Vorausleistungserstattung ablehnenden Bescheides des \nBeklagten vom 22. Juli 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. \nJuli 1998 angeführt hat, im Falle ihrer Stichhaltigkeit die Rechtswidrigkeit auch des \nvor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angefochtenen endgültigen \nBeitragsbescheides zur Folge hätten. \n\n44\n\nEbenso zur Fallkonstellation der gegen einen \nVorausleistungsbescheid gerichteten \nAnfechtungsklage, die nach Erlass des endgültigen \nErschließungsbeitragsbescheides mit einem \nFortsetzungsfeststellungsantrag weitergeführt wird, \nDriehaus, aaO, § 21 Rn. 39. Ferner: OVG NRW, \nUrteil vom 16. März 1977 - II A 588/74 - ,KStZ 1979, \n72 (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im \nBeitragsstreit nach § 8 KAG).\n\n45\n\nDas berechtigte Interesse für den Fortsetzungsfeststellungsantrag ist der \nKlägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt abzusprechen, dass sie ihren Einwand \nder \"vorhandenen Erschließungsanlage\" in dem beim Verwaltungsgericht \nanhängigen Anfechtungsrechtsstreit gegen den endgültigen Beitragsbescheid \nweiterverfolgen könnte. Sie muss sich nicht etwa unter \nZumutbarkeitsgesichtspunkten auf diese Möglichkeit verweisen lassen, nachdem sie \nden Vorausleistungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen. So weit eine \ndahingehende Rechtsauffassung älteren Entscheidungen des Senats,\n\n46\n\nvgl. etwa das Urteil vom 9. August 1972 \n- III A 386/71 - , OVGE Bd. 28 S. 84 (88 f.); \noffen gelassen demgegenüber im Urteil des \nSenats vom 15. Juli 1974 - III A 1033/72 - , \nZMR 1975, 155,\n\n47\n\nzu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht länger fest. Die Bestandskraft eines \nVorausleistungsbescheides bewirkt nur, dass der Adressat dieses Bescheides die \ndarin getroffene Regelung keiner sachlichen Prüfung im Klagewege zuführen kann \nund dementsprechend das Vorliegen der \"besonderen Voraussetzungen\" der \nVorausleistungserhebung als gegeben hinnehmen muss, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 \n- IV C 26.73 - ,KStZ 1975, 71,\n\n49\n\nhindert ihn aber nicht aber daran, das von der Bestandskraft unabhängige \nzeitliche Ende der Regelungswirkung eines solchen Bescheides gerichtlich \nfeststellen zu lassen. Der Senat sieht sich in dieser Hinsicht in Einklang mit den \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Gemeinde die Befugnis, \neinen Vorausleistungsbetrag zu behalten \"in einem umfassenden Sinne und damit \n(zeitlich) unmittelbar verliert\", wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine \nendgültige Beitragspflicht für das Grundstück - wie im Falle der vorhandenen \nErschließungsanlage - nicht mehr entstehen kann,\n\n50\n\nso Beschluss vom 21. Juli 1982 - 8 B 63.82 - , \nKStZ 1982, 209,\n\n51\n\ndass bei einer solchen Konstellation der materielle Rechtsgrund \"und zugleich \ndie Deckungskraft des Vorausleistungsbescheides entfallen\", \n\n52\n\nso Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1 und \n2.81 - ., NJW 1982, 951,\n\n53\n\nund dass zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufhebung des \nVorausleistungsbescheides und Rückzahlung der erbrachten Vorausleistung \"nicht \ngehört, dass der endgültige Beitragsbescheid abgewartet werden muss\",\n\n54\n\nso Beschluss vom 6. Juni 1978 - 4 B 79.78 - , \nn.v.; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 13. August \n1993 - 8 C 36. 91 - , DVBl 1993, 1367.\n\n55\n\nSchließlich ist das berechtigte Interesse der Klägerin ungeachtet dessen \nanzuerkennen, dass der Senat die behauptete Eigenschaft der H. Landstraße \nTeil II als einer \"vorhandenen Erschließungsanlage\" im Erstattungs-, nunmehr \nFeststellungsverfahren nur als Vorfrage prüft, sodass das Verwaltungsgericht an das \nErgebnis dieser Prüfung in seinem noch anhängigen Anfechtungsverfahren gegen \nden endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid nicht ohne weiteres im Sinne von § \n121 VwGO gebunden wäre.\n\n56\n\n2. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet. Der Bescheid vom \n22. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998, mit \ndem der Beklagte die Erstattung der Vorausleistung der Klägerin abgelehnt hat, \nentspricht der Rechtslage. \n\n57\n\na) Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob die H. Landstraße Teil \nII eine erschließungsbeitragsfreie, nämlich \"vorhandene Straße\" im Sinne des \nehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts (vgl. § 15 PrFlG) ist, zu Recht auf \nden Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5. \nFebruar 1901 nach § 15 PrFlG abgestellt. Das Ortsstatut der Stadt H. vom 31. \nDezember 1899/6. April 1900 hat für die ehemals städtische Ortschaft V. bach und \ndie dort verlaufende H. Landstraße Teil II keine Geltung mehr erlangt. Dieses \nOrtsstatut ist erst mit seiner Bekanntmachung im Juli 1901 wirksam geworden, als \nV. bach bereits aus H. ausgeliedert und nach F. eingegliedert war (seit \ndem 1. April 1900).\n\n58\n\nb) Der Senat folgt auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nH. Landstraße Teil II am maßgeblichen Stichtag nach den herkömmlichen \nKriterien der Rechtsprechung,\n\n59\n\nvgl. Urteil des Senats vom 9. März 2000 \n- 3 A 3611/96 - , NWVBl 2000 S. 459, m.w.N.,\n\n60\n\nganz unabhängig von ihrem damaligen Ausbauzustand keine \"vorhandene \nStraße\" im vorgenannten Sinne sein konnte, weil die Straßenstrecke in \ntatrichterlicher Würdigung der auf den angrenzenden Grundstücken anzutreffenden \nBebauung außerhalb einer geschlossenen Ortslage verlief. Ohne Innerortslage sind \ndie für eine \"vorhandene Straße\" essentiellen Merkmale der Bestimmung für den \ninneren Anbau und innerörtlichen Verkehr regelmäßig nicht gegeben. Das gilt zumal \nfür historische Gemeindeverbindungsstraßen, weil diese Straßen typischerweise dem \nüberörtlichen, durchgehenden Verkehr zwischen den Gemeinden und ihren \nOrtsteilen dienen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass \nGemeindeverbindungsstraßen auf Teilstrecken auch den Charakter innerörtlicher \nAnbaustraßen annehmen. Dies setzt aber voraus, dass solche Teilstrecken \nz u s ä t z l i c h für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr bestimmt worden \nsind. \n\n61\n\n\"Innerörtlicher Verkehr\" bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats einen \nVerkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Otslage im Gegensatz zu \ndem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut \nliegenden Anwesen.\n\n62\n\n Vgl. die Urteile des Senats vom 9. Februar 1999 - \n 3 A 2735/94 - , ZMR 1999, 514, und vom 11. Oktober \n 1972 - III A 1178/70 - , ZMR 1974, 96 m.w.N.\n\n63\n\nEine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu \nbeurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit \ni.S.d. heutigen Rechtsprechung zu § 34 und § 35 BBauG/BauGB bildet. Dafür ist \nentscheidend, ob eine aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken \nden Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im \nGebiet der Gemeinde bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein \ngewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.\n\n64\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - \n IV C 2.66 - , BVerwGE 31, 20 (21) und - IV C 31.66 - ,\n BVerwGE 31, 22(26); Urteil des Senats vom 9. Februar \n 1999 - 3 A 2735/94 - , a.a.O.\n\n65\n\nDabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche Maßstäbe in \nzeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts zugrunde \nzu legen.\n\n66\n\n Vgl. das Urteil des Senats vom11. Oktober 1972 - \n III A 1178/70 - , a.a.O.\n\n67\n\nVon solchen eine Innerortslage begründenden Verhältnissen kann vorliegend \njedoch keine Rede sein:\n\n68\n\naa) Das Verwaltungsgericht hat zu Grunde gelegt, dass sich bei Inkrafttreten des \nOrtsstatuts der Gemeinde F. vom 5. Februar 1901 an der ca. 800 m langen \nH. Landstraße Teil II zwischen der heutigen C. straße und der \nF. Straße/W. straße nur in drei Bereichen eine auf dichtem Raum mehrere \nGebäude umfassende Bebauung befand, nämlich\n\n69\n\n- am westlichen Ende im Einmündungsbereich der C. straße in die \nH. Landstraße (höchstens 7 Gebäude), \n\n70\n\n- im mittleren Bereich der Straße in Höhe der heutigen Grundstücke \nH. Landstraße Nrn.- 89-99 (5-6 Gebäude) und \n\n71\n\n - am östlichen Ende, zur F. Straße/W. straße gelegen\n (3 Gebäude),\n\n72\n\nwobei die Entfernung zwischen dem westlichen, dem mittleren und dem östlichen \nBaukomplex jeweils mehr als 200 m betrug und diese Bebauung jeweils in keinem \nengeren Bebauungszusammenhang mit anderen Bebauungskomplexen (in V. bach \nan der F. /H. Straße und der heutigen W. straße einerseits und in den \nbenachbarten Ortschaften W. und B. W. anderereseits) stand. Das Gericht \nhat diese Annahmen in erster Linie auf Kartenmaterial aus den Jahren 1899 und \n1892/94 gestützt, nämlich eine Planunterlage des Katasterarchivs des Kreises \nN. , die auf der Grundlage der Urkarte aus dem Jaher 1830 erstellt, als Beilage \nzu dieser Urkarte im Jahre 1869 in Vergrößerung gezeichnet und bis zum Jahre 1899 \nberichtigt und weitergeführt worden ist, sowie auf eine vom Landesvermesungsamt \nNRW zur Verfügung gestellte topographische Karte aus der königlich-preußischen \nLandesaufnahme von 1892, herausgegeben 1894; es hat weiteren topographischen \nKarten mit Stand aus den Jahren 1907, 1909 und 1913 entnommen, es gebe keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Bebauung an der Straße sich in den Jahren bis 1901 \ndeutlich beschleunigt und die Situation grundlegend verändert haben könnte. \n\n73\n\nbb) Das Verwaltungsgericht hat damit auf geeigneter Erkenntnisgrundlage \nentschieden. Dem maßgebenden Stichtag näher kommendes Kartenmaterial steht \nauch im Berufungsverfahren nicht zur Verfügung. Die Beteiligten haben nach \nAufforderung des Senats, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer \nBeweislastentscheidung, neues Kartenmaterial weder beibringen noch zwecks \nanderweitiger Beschaffung benennen können. \n\n74\n\ncc) Der Senat tritt dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass die anhand des \ngenannten Kartenmaterials ermittelten drei Häusergruppen an der H. \nLandstraße Teil II weder für sich allein noch zusammengenommen betrachtet eine \ngeschlossene Ortslage haben entstehen lassen. Eine geschlossene Ortslage - d.h. \neine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu § 34 \nBauGB/BBauG - setzt nämlich voraus, dass die an einer Straße gebauten Häuser in \nihrer Aufeinanderfolge trotz zwischenliegender Freiflächen den Eindruck der \nGeschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermitteln und diese Bebauung unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde von der Zahl der \nBauten her Gewicht hat und außerdem Ausdruck einer organischen, \nfortentwicklungsfähigen Siedlungsstruktur ist. Daran fehlt es hier. Für sich \ngenommen, haben die Häusergruppen nicht das erforderliche zahlenmäßige \nGewicht, wie das Verwaltungsgericht, namentlich im Vergleich mit den vorhandenen \nOrtsteilen und Siedlungsbereichen der Gemeinde,\n\n75\n\nzu dieser Betrachtungsweise vgl. das Urteil des \nSenats vom 29. November 1973 - III A 144/72 - ,\n\n76\n\nnäher ausgeführt hat. Die Häusergruppen können auch nicht zusammenfassend \nals ein einheitlicher Siedlungsbereich (mit organischer Struktur) beurteilt werden. \nDenn sie vermitteln nicht den Eindruck einer im Wesentlichen geschlossenen \nBebauung. Die Bebauung ist vielmehr in einer Weise durch Freiflächen \nunterbrochen, dass von bloßen Baulücken keine Rede mehr sein kann. Zwar waren \nan Anbaustraßen in kleinen Landgemeinden zur Jahrhundertwende Baulücken über \n60 m nicht selten anzutreffen. Die Baulücken konnten sogar eine Ausdehnung von \netwa 100 m erreichen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Grundstücke \nseinerzeit größer waren, als dies heute üblich ist, und häufig Nutzflächen für Garten \nund Kleintierhaltung umfassten. Abstände zwischen den aufstehenden Bauten von \n200 m und mehr, wie sie vorliegend festgestellt worden sind, gehen über das Maß \nvon Baulücken aber auch im ländlichen Gebiet hinaus.Dass in diesem Bereich eine \nParzellierung in Baugrundstücke eingesetzt hätte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. \n\n77\n\ndd) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht nachweisen können, dass am \nmaßgebenden Sichtag des Jahres 1901 an der H. Landstraße Teil II über den \nvom Verwaltungsgericht ermittelten und zu Grunde gelegten Baubestand hinaus \nweitere Bebauung vorhanden war, die zum Entstehen einer Innerortslage der \nStraßenstrecke hätte führen können. Dies geht mangels verfügbarer, noch \nauszuschöpfender Beweismittel - die vom Senat beigezogenen 22 Bände Hausakten \nhaben keine weitere Bebauung ergeben - zu ihren Lasten. \n\n78\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n79\n\nUrteile vom 26. Januar 1979 - 4 C 52.76 - , \nKStZ 1979, 190, und vom 9. Dezember 1988 \n- 8 C 72.87 - , DVBl 1989, 420, sowie Beschluss vom \n15. September 1993 - 8 B 156.93 - , KStZ 1994, \n154,\n\n80\n\nträgt allerdings grundsätzlich die Gemeinde die Beweislast dafür, dass \nBaumaßnahmen, die sie mittels Erschließungsbeiträgen abrechnen will, zur \nerstmaligen endgültigen Herstellung der betreffenden Straße durchgeführt worden \nsind. Das entspricht allgemeinen Beweisgrundsätzen, wonach eine jede Partei die \nTatsachen darzulegen und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen sie für sich \ngünstige Rechtsfolgen herleitet. Im Falle des Streits um die Eigenschaft einer \n\"vorhandenen Straße\" bedeutet dies, dass die Gemeinde die Beweislast für alle in \nihren Verantwortungsbereich fallenden, einem Außenstehenden nicht ohne weiteres \nerkennbaren Merkmale der vorhandenen Straße trägt, insbesondere für ihre \nAusbauvorstellungen und ihre Einschätzung der Tauglichkeit des Ausbauzustandes \nder Straße. Dagegen ist es Sache des auf Beitragszahlung in Anspruch \nGenommenen, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die an der \nStraßenstrecke vor Ort wahrgenommen werden können und die deshalb ihm ebenso \ngut bekannt sein können wie der Gemeinde. Zu diesen Umständen gehört nach der \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorhandensein einer \nfunktionstüchtigen Straße zum maßgebenden Stichtag. Gleiches hat nach \nAuffassung des Senats für das Vorhandensein und den Umfang einer Bebauung auf \nden Anliegergrundstücken entlang der Straße zu gelten, da die Anbauverhältnisse \nebenfalls vor Ort erkennbar sind und zudem die Anforderungen an eine \nfunktionstüchtige Straße maßgeblich mitbestimmen.\n\n81\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 14. April \n1993 - 3 A 1114/89 - , OVG RSE § 180 BBauG/§ 242 \nBauGB Vorhandene Erschließungsanlage.\n\n82\n\nDie Klägerin hat sich im Berufungsverfahren auf eine Herrn \nD. I. ausgestellte Urkunde vom 7. November 1898 betreffend die \nWertschätzung für das \"mit aufstehenden Gebäulichkeiten\" besetzte Grundstück \"in \nV. bach bei F. am Communalweg\" (heutige Bezeichung: H. Landstraße \nNr. 119) bezogen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat außerdem \neinen Baugenehmigungsvorgang der Stadt H. aus dem Jahre 1896 betreffend \ndas Grundstück H. Landstraße Nr. 78 (alte Parzellenbezeichnung 415-383) \nsowie Gebäudesteuerrollen des Kreises N. betreffend die Grundstücke H. \nLandstraße Nrn. 44 und 46 (alte Parzellenbezeichnung 516-376 und 517-376) \nbeigebracht. Damit hat sie aber keine zusätzliche Bebauung an der hier \ninteressierenden Straßenstrecke belegen können, weil das Verwaltungsgericht das \nVorhandensein dieser Bebauung im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1901 im \nangefochtenen Urteil bereits zu Grunde gelegt hat.\n\n83\n\nNach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung soll weiterhin \ndas an die alte Parzelle 415-383 östlich anstoßende Nachbargrundstück bebaut \ngewesen sein. Dafür, dass dies bereits bei Inkrafttreten des Ortsstatuts der \nGemeinde F. vom 5. Februar 1901 der Fall war, hat sie aber keinen Nachweis \nliefern können. Ein tauglicher Anhaltspunkt dafür hat sich auch nicht in den vom \nSenat von Amts wegen beigezogenen Hausakten (hier des Grundstücks H. \nLandstraße Nr. 84 mit dem 1908 errichteten Katholischen Vereinshaus) gefunden. \nAus einem darin enthaltenen Lageplan vom 15. Mai 1908 geht zwar eine Bebauung \nauf vier Nachbargrundstücken, darunter dem von der Klägerin bezeichneten, hervor. \nEs lässt sich aber nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt in oder vor 1908 diese \nBebauung entstanden ist. \n\n84\n\nEbenso wenig hat sich die Behauptung der Klägerin belegen lassen, auf dem \nGelände der heutigen D. -T. -Schule (in unmittelbarer Nachbarschaft der alten \nSchule) habe sich am maßgebenden Stichtag des Jahres 1901 das Spritzenhaus der \nFreiwilligen Feuerwehr befunden. Die bloße Angabe des Gründungsdatums der \nFreiwilligen Feuerwehr V. bach am 8. Juli 1900, verbunden mit der Bemerkung, \ndas Spritzenhaus sei \"in dieser Zeit\" errichtet worden, genügen nicht, um dem Senat \ndie Überzeugung zu vermitteln, das Bauvorhaben sei vor und nicht etwa kurz nach \ndem Stichtag verwirklicht worden. Letzteres kommt auch mit Blick darauf in Betracht, \ndass die von der Klägerin vorgelegte Schrift von G. K. C. , V. bach - Eine \nortsgeschichtliche Plauderei, zugleich ein Beitrag zur Geschichte des c. Landes, \nerschienen 1910 (im folgenden Ortschronik genannt), das Jahr 1902 als dasjenige \nnennt, in dem für die einzelnen Orte der Bürgermeisterei F. (also außer F. \nnoch V. bach , E. und C. , Ortschronik S. 124) eine Freiwillige Feuerwehr \neingerichtet wurde und V. bach eine neue Brandspritze erhielt - womöglich eben \nim Zusammenhang mit der Errichtung des besagten Spritzenhauses. Die vom Senat \nbeigezogenen Hausakten (insb. H. Landstraße Nr. 93 und Nr. 95) haben, was \ndie Errichtung des Spritzenhauses angeht, keine Erkenntnisse erbracht.\n\n85\n\nSoweit die Klägerin im Berufungsschriftsatz vom 20. November 2001 vorgetragen \nhat, an der H. Landstraße Teil II hätten \"zahlreiche Wohnhäuser\" gelegen, hat \nsie dies, auch in der mündlichen Verhandlung, weder konkretisieren noch gar \nbelegen können. Aus den beigezogenen Hausakten und der Ortschronik haben sich \nebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben, die den Klägervortrag erhärten und auf das \nVorhandensein zusätzlicher Bauten an der Straßenstrecke am maßgebenden \nStichtag hinweisen.\n\n86\n\nDer Senat hat davon abgesehen, sämtliche die Grundstücke an der \nAbrechnungsstrecke betreffenden Gebäudesteuerrollen des Katasterarchivs beim \nKreis N. anzufordern. Für solche Aufklärungsbemühungen von Amts wegen gibt \nes keinen hinreichenden Anlass. Die beiden von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegten Gebäudesteuerrollen haben keine Mängel der \nSachaufklärung im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nzutage treten lassen, vielmehr nur das Vorhandensein von Baubestand bestätigt, den \nder Beklagte und das Verwaltungsgericht bereits zu Grunde gelegt hatten. Außerdem \nhat der Beklagte mit der Klägerin bekanntem Schriftsatz vom 11. Mai 2000 im \nParallelverfahren 3 A 1765/00 des Klägers N. ausgeführt, der Inhalt des \"Amtlichen \nVerzeichnisses der Grundstücke\" auf der Grundlage der preußischen \nGrundbuchordnung decke sich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, und \ndies in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis ergänzt, Stadtamtmann \nG. habe selbst die besagten Gebäudesteuerrollen beim Katasterarchiv des \nKreises N. eingesehen. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.\n\n87\n\nee) Der Rechtsauffassung der Klägerin, bei der Ermittlung des \nBebauungszusammenhangs entlang der H. Landstraße Teil II sei der nördlich \nder Straßenstrecke etwa an ihrem westlichen Ende gelegene Friedhof sowie die \nsüdlich des mittleren Bereichs der Straßenstrecke gelegene, über einen \nVerbindungsweg dorthin erschlossene Parzelle 465-348 zu berücksichtigen, vermag \nder Senat nicht zu folgen: \n\n88\n\nDas Friedhofsgrundstück grenzt nicht an die Straße, sondern ist von ihr durch \neine große, eigener Nutzung zugängliche Freifläche dreieckigen Zuschnitts getrennt. \nAnhaltspunkte dafür, dass die auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin als \nsolche bezeichnete \"Freifläche\" schon am maßgebenden Stichtag im Jahre 1901 bei \nInkraftreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde F. nach § 15 PrFlG Bestandteil \ndes Friedhofs gewesen wäre, bestehen nicht. Der Prozessbevollmächtigte hat für \nseine Auffassung, dass dies so sei, keine konkreten Tatsachen anführen können. \nSein schon im Schriftsatz vom 3. August 2001 gegebener Hinweis darauf, dass die \nFreifläche im Jahre 1913 - mehr als 10 Jahre nach dem Stichtag - mit einem \nKriegerdenkmal geschmückt worden sei, gibt insoweit nichts her, sondern deutet im \nGegenteil eher darauf, dass die Freifläche bis zum Jahre 1913 gerade nicht in die \nFriedhofsnutzung einbezogen worden ist. Der Kläger B. K. der \nParallelverfahren 3 A 1760 - 1762/00, der sich an dieser Stelle in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat zu Wort gemeldet und geäußert hat, die Fläche sei \n\"Vorratsgelände\" für eine \"Erweiterung\" des Friedhofs gewesen, hat damit allein \nebenfalls keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die \nVerwendung der Freifläche für Zwecke des Friedhofes durch verbindlichen Rechtsakt \nder Gemeinde (Widmung) festgelegt gewesen sei (womit ggf. anderweitige \nNutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen worden wären). Hiernach mag zu Grunde \ngelegt werden, dass die Freifläche, zumal wenn sie seinerzeit noch völlig ungenutzt \ngewesen sein sollte, faktisch für eine Nutzung wie die Einbeziehung in den Friedhof \nverfügbar war. Das allein genügt aber nicht, um die Fläche rechtlich zum Bestandteil \ndes Friedhofs zu machen.\n\n89\n\nDie Bebauung der Parzelle 465-348 - bei der es sich nach Angaben des Klägers \nB. K. , ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, um eine \nSchnapsbrennerei gehandelt hat - hat nach der Katasterunterlage 1899 einen \nAbstand von ca. 75 m zur Straße und liegt isoliert im Hinterland, ohne Zugehörigkeit \netwa zu einer zweiten Baureihe. Beides zusammen rechtfertigt die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, dieses Bauwerk sei bei der Prüfung des \nBebauungszusammenhangs als Merkmal der geschlossenen Ortslage \nunberücksichtigt zu lassen. Es kommt unter diesen Umständen nicht mehr auf die \nweitere Frage an, ob bei Bejahung eines hinreichenden Bebauungszusammenhangs \ndie auf den Grundstücken an der H. Landstraße vorhandene Bebauung das \nfür einen Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB/BBauG notwendige quantitative Gewicht \nggf. zusammen mit dem Bauwerk auf der hinterliegenden Parzelle 465-348 hätten \nerlangen können.\n\n90\n\nc) Der Senat hat geprüft, ob die H. Landstraße Teil II trotz fehlender \nInnerortslage am Stichtag im Jahre 1901 als \"vorhandene Straße\" im Sinne des \npreußischen Anliegerbeitragsrechts beurteilt werden kann. Eine solche Möglichkeit \nkommt nach der Rechtsprechung ganz ausnahmsweise in Betracht,\n\n91\n\nVgl. die Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember \n2000 - 3 B 2139/99 -, und vom 3. Dezember 1993 - 3 \nA 3397/92 -, jeweils OVG RSE § 180 BBauG/§ 242 \nBauGB Vorhandene Erschließungsanlage, sowie das \nUrteil vom 28. Oktober 1964 - III A 778/61 - ; PrOVG, \nUrteil vom 2. Juni 1932 - IV C 43/31 -, PrOVGE 89 \nS. 376, und Urteil vom 19. Juni 1905 - IV C 156/04 - , \nPrOVGE 47 S. 88; RG, Urteil vom 28. Februar 1930 - \nIII 87/29 -, RGZ 128, 18; von Strauß und \nTorney/Saß, Straßen- und -Baufluchtengesetz, \n7. Aufl., S. 136, 197; Schmidt, Handbuch des \nErschließungsrechts, 5. Aufl., Rn. 1076,\n\n92\n\nwenn im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände e i n d e u t i g festgestellt \nwerden kann, dass die Gemeinde die betreffende Straße für den inneren Anbau und \ninnerörtlichen Verkehr nicht nur künftig vorgesehen, sondern schon aktuell bestimmt \nhat, obwohl sich die an der Straße vorhandene Bebauung noch nicht zu einer \ngeschlossenen Ortslage verdichtet hat oder - im Extrem - sogar noch gar keine \nBebauung an der Straße existiert. Eindeutigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein \nförmlicher Willensakt des zuständigen Gemeindeorgans festzustellen ist; ob es \ndarüber hinaus auch genügen kann, wenn statt eines förmlichen Willensaktes \nkonkludentes Gemeindeverhalten nachgewiesen ist, das zweifelsfrei keine andere \nDeutung zulässt, als dass die Gemeinde die Straße aktuell für die genannten beiden \nZwecke freigegeben hat, kann dahinstehen, da ein ggf. so zu deutendes \nGemeindeverhalten hier nicht festzustellen ist.\n\n93\n\nDie von der Klägerin aufgezeigten Besonderheiten rechtfertigen die Annahme \neines Ausnahmefalles im dargestellten Sinne nicht. Diese Besonderheiten bestehen \ndarin, \n\n94\n\n - dass sich an der H. Landstraße (in ihrem mittleren Bereich) \n schon 1901 mit Kirche, Pfarrhaus, öffentlicher Schule und Gastwirt-\n schaft für die Infrastruktur einer Gemeinde wichtige Einrichtungen \n befanden,\n\n95\n\n - dass der Standort dieser Einrichtungen seinerzeit zugleich der zentrale \n Mittelpunkt des zerstreut gelegenen Ortes V. bach war, was durch\n die später hinzugekommenen Bauten Katholisches Vereinshaus, ein \n Laden des Konsumvereins und eine Sparkassenfiliale bestätigt werde,\n\n96\n\n - dass die genannten Infrastruktureinrichtungen auf Grund ihrer Lage \n von den umliegenden Siedlungskernen V. bach (sowie W. \n und C. ) aus erreichbar waren, \n\n97\n\n - dass die H. Landstraße ein gut ausgebauter \"Communalweg\" \n war (der Ortschronik S. 91 zufolge \"Q. weg \" genannt).\n \nDamit ist aber nicht dargetan, dass die H. Landstraße Teil II durch förmlichen \ngemeindlichen Willensakt oder ggf. gleichwertiges konkludentes Verhalten für den \ninneren Anbau und den innerörtlichen Verkehr bestimmt worden ist. Aus der Zeit vor \ndem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5. Februar 1901 \nexistieren nach Lage der Akten und in Auswertung des Vorbringens der Beteiligten \nkeine aussagekräftigen Unterlagen oder Belege, weder für förmliche Willensakte \nnoch für konkludentes Gemeindeverhalten. \n\n98\n\nDer Ansammlung von Infrastruktureinrichtungen an der H. Landstraße \nkommt nicht die von der Klägerin angenommene Bedeutung zu. Der Hinweis auf die \ngeografisch zentrale Lage der Einrichtungen mit der Folge ihrer Erreichbarkeit für die \numliegenden Siedlungskerne besagt nicht, dass die Standortwahl nur im Falle \nzeitgleicher oder spätestens stichtagsgerecht bis 1901 erfolgender Bestimmung der \nH. Landstraße für einen inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr (kurz: zur \nOrtsstraße oder Anbaustraße) sinnvoll gewesen wäre und deshalb einen \nverlässlichen Anhalt für eine solche Bestimmung liefern könnte. Denn der Vorteil der \nErreichbarkeit der Einrichtungen für die Siedlungskerne ist unabhängig von einer \nBebaubarkeit der bis dahin unbebauten Grundstücke an der H. Straße \ngegeben. Was die Schul- und Kirchengebäude angeht, kommt noch hinzu, dass ihr \nBau durch Landschenkungen und Geldstiftungen aus privater Hand finanziert worden \nist (Ortschronik S. 98; S. 110, 112 f;) und lokale Differenzen eine Rolle gespielt \nhaben (Abpfarrungsbestrebungen Unterbachs, S. 107, 109; Kontroversen um das \nHaus- und Eigentumsrecht des Trägers der bisherigen privaten Schule als ein \nAuslöser für die Gründung einer öffentlichen Schule, S. 98). Vor diesem \nInteressenhintergrund kann der Standort der Infrastruktureinrichtungen keinesfalls als \neindeutiger Ausdruck eines auf die H. Landstraße bezogenen \nAnbaubestimmungswillens der Gemeinde gelten.\n\n99\n\nGleiches gilt für den in diesem Zusammenhang mit zu würdigenden Ziel- und \nQuellverkehr, der durch Kirche und Schule ausgelöst wurde und von dem ohne \nweiteres anzunehmen ist, dass er mit Billigung der Gemeinde stattgefunden hat. \nDieser Verkehr war nämlich kein innerörtlicher Verkehr (im Sinne des \nBegriffsmerkmals der vorhandenen Straße), der - wie bereits dargetan - in der \nRechtsprechung als Haus-zu-Haus-Verkehr der Anwohner verstanden wird. Ein \nsolcher Verkehr findet weder zwischen den genannten Einrichtungen noch bei der \nAbwicklung ihres Besucherverkehrs statt. Er kann damit ebenfalls nicht als \neindeutiger Nachweis für einen (auf inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr einer \n\"vorhandenen Straße\" gerichteten) Bestimmungswillen der Gemeinde gelten; \nangesichts der Einzugsbereiche von Kirche und Schule, die weit über die \nNachbarschaft an der Straße hinausreichen, wäre dieser Besucherverkehr zudem \nungeeignet, die räumliche Reichweite eines etwaigen Bestimmungswillens und damit \ndie Ausdehnung einer als \"vorhanden\" anzusehenden Straße zu verdeutlichen. \n\n100\n\nDie Bezeichung \"Comunalweg\" lässt allenfalls auf eine Unterhaltung der Straße \ndurch die politische Gemeinde schließen, besagt aber nichts darüber, ob die Straße \ndem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist.\n\n101\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 19. Juni \n2000 - 3 A 2717/98 -, OVG RSE § 180 BBauG/§ 242 \nBauGB Vorhandene Erschließungsanlage,\n\n102\n\nd) Das Verwaltungsgericht hat abschließend ausgeführt, die H. \nLandstraße Teil II sei auch nicht in der Zeit bis zum Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes (zwischen 1901 und 1961) nach Maßgabe eines \nAusbauprogramm der Gemeinde fertig gestellt worden. \n\n103\n\nZur Bedeutung baupolizeilicher Regelungen in \ndiesem Zusammenhang vgl. die Urteile des Senats \nvom 27. September 1996 - 3 A 2903/92 -, OVG RSE \nTeil C - Verzicht - und vom 6. Juli 1992 - 3 A 2495/89 \n- , OVG RSE § 180 BBauG/\n§ 242 BauGB Vorhandene \nErschließungsanlage.\n\n104\n\nDie Klägerin ist dieser Beurteilung im Berufungsverfahren nicht \nentgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung im Ergebnis unrichtig \nund deshalb von Amts wegen näher zu überprüfen ist, sind nicht gegeben. Der Senat \nsieht deshalb von weiteren Ausführungen ab. \n\n105\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO.\n\n106\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-23/3-a-1725-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-23/3-a-1725-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300319","retrieved":"2026-07-09 03:25:05.474006+00:00"}}