{"status":"available","doknr":"OLD300329","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1123.19B1480.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"19 B 1480/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf jeweils 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil \ndie geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. \nnicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben \nsich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe einen \nAnspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 7, \nweil die ihm erteilten Noten in den Fächern Deutsch, Englisch \nund Erdkunde mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht \nin die Versetzungsentscheidung einfließen dürften. Diese \nAuffassung des Antragstellers ist unzutreffend. Etwaige \nBegründungsmängel bei der Notenfestsetzung begründen keinen \nAnspruch auf Versetzung in die nächsthöhere Klasse und damit \nauch keinen im Verfahren nach § 123 VwGO durchsetzbaren \nAnspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der \nnächsthöheren Klasse, sondern allenfalls einen Anspruch auf \n(begründete) Neubewertung der schulischen Leistungen oder \n- soweit eine Neubewertung etwa wegen Zeitablaufs unmöglich \ngeworden ist - einen Anspruch auf Wiederholung der bisherigen \nKlasse. Der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler \n(nur) dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der \nbisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat (§ 27 Abs. 1 \nSatz 1 ASchO), würde vereitelt, wenn der Schüler allein auf \nGrund einer fehlenden oder fehlerhaften Begründung der \nNotenfestsetzungen versetzt würde. Dies widerspräche zudem der \nRegelung in § 22 Abs. 4 Satz 1 ASchO, wonach Grundlage der \nLeistungsbewertung alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem \nUnterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche \nArbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen \nsind.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des \nAntragstellers, eine trotz mehrfacher Aufforderung nicht \nerfolgte Notenbegründung indiziere einen \n\"Ermessensnichtgebrauch\". Es liegt auf der Hand, dass eine \nfehlende Notenbegründung für sich allein kein hinreichendes \nIndiz dafür ist, dass es überhaupt an einer Leistungsbewertung \nim Sinne des § 21 ASchO fehlt. Denn die Festsetzung einer Note \nist ihrerseits ein Indiz dafür, dass eine Leistungsbewertung - \nmag sie auch fehlerhaft sein - tatsächlich erfolgt ist. Deshalb \nmüssen neben der fehlenden Begründung der Notenfestsetzung \nweitere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, \neine Leistungsbewertung im Sinne des § 21 ASchO sei überhaupt \n(noch) nicht erfolgt. Derartige Umstände hat der Antragsteller \njedoch nicht aufgezeigt.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die Bewertung seiner \nLeistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Erdkunde sei \ninhaltlich fehlerhaft, genügt sein Vorbringen nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Er \nverweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die Ausführungen \nin dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom \n8. Oktober 2001. Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO müssen dagegen \ndie Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in dem \nZulassungsantrag dargelegt werden. Nur ergänzend weist der \nSenat darauf hin, dass die Notenfestsetzung in den Fächern \nDeutsch, Englisch und Erdkunde in dem Schriftsatz vom \n8. Oktober 2001 nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden \nist.\n\n6\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO.\n\n7\n\nDie vom Antragsteller aufgeworfene Frage,\n\n8\n\n\"Verlangt das Gebot effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auf \nVerlangen und ggf. konkreten \nGegenvortrag des Schülers von der \nSchule im Rechtsmittelverfahren bzw. im \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren \neine Mitteilung der tragenden Gründe \nder Benotung zumindest in denjenigen \nFächern, welche im \nSchuljahresabschlusszeugnis mit \nNichtversetzungsentscheidung mangelhaft \noder ungenügend bewertet wurden?\",\n\n9\n\nwäre in einem Beschwerdeverfahren nicht zu klären. Etwaige \nBegründungsmängel der Notenfestsetzung begründen, wie \nausgeführt, nicht den vom Antragsteller geltend gemachten \nAnspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse \n7.\n\n10\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Frage im \nSinne der Auffassung des Antragstellers zu beantworten ist. Der \nGesetzgeber hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nmit den Regelungen in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW eine sich aus \nanderen Vorschriften ergebende Pflicht zur Begründung \nschulischer Noten nicht ausschließen wollen. Ein derartiger \nAusschluss wäre mit dem auch im Schulrecht geltenden Grundsatz \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar. \nDer Schüler ist nur dann in der Lage, gegen eine aus seiner \nSicht unzutreffende Notenfestsetzung um gerichtlichen \nRechtsschutz nachzusuchen, wenn ihm die tragenden Erwägungen \nder Notenfestsetzung bekannt sind,\n\n11\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ \n1993, 677 (678),\n\n12\n\nzumal der Umfang der gerichtlichen Kontrolle davon abhängt, \nwelche Einwände der Schüler gegen die Notenfestsetzung geltend \nmacht und ob diese Einwände schlüssig und substantiiert sind. \nDementsprechend bestimmt § 21 Abs. 5 ASchO, dass der Schüler \nauf Wunsch jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten \nist.\n\n13\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die vom \nAntragsteller aufgeworfene Frage,\n\n14\n\n\"Lässt eine fehlende Begründung \ntrotz Aufforderung im \nRechtsmittelverfahren bzw. im \ngerichtlichen Eilverfahren auf einen \nErmessensnichtgebrauch des einzelnen \nFachlehrers schließen?\".\n\n15\n\nDie Frage ist, wie ausgeführt, offensichtlich zu \nverneinen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 \nAbs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats ist in Hauptsacheverfahren, die die \nVersetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe \nbetreffen, der Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzugrundezulegen und dieser Betrag in Verfahren nach § 123 VwGO \nangesichts des nur vorläufig regelnden Charakters dieses \nVerfahrens auf 4.000,- DM herabzusetzen.\n\n18\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom \n20. September 2000 - 19 B 1197/00 und \n19 E 654/00 -, m. w. N.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-23/19-b-1480-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-23/19-b-1480-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300329","retrieved":"2026-07-09 03:25:06.298909+00:00"}}