{"status":"available","doknr":"OLD300346","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.8A3665.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"8 A 3665/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. August \n2001 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nliegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht \ndeshalb dem Kläger rechtliches Gehör versagt, \nweil es das verspätete Erscheinen des \nProzessbevollmächtigten des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung nicht abgewartet hat.\n\n4\n\nDie Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, \ndem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten \nGelegenheit zu geben, sich zu dem der \nEntscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor \nErlass der Entscheidung zu äußern (§ 108 Abs. 2 \nVwGO).\n\n5\n\nBVerfG, Beschluss vom \n5. Oktober 1976 - 2 BvR \n558/75 -, BVerfGE 42, \n364, 369; BVerfG, \nBeschluss vom 21. April \n1982 - 2 BvR 810/81 -, \nBVerfGE 60, 305, 310; \nBVerfG, Beschluss vom \n11. Februar 1987 - 1 BvR \n475/85 -, BVerfGE 74, \n228, 233. \n\n6\n\nDiesem Gebot wird im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren in der Regel dadurch genügt, dass \nmündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte \nbzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß \ngeladen und die mündliche Verhandlung zu dem \nfestgesetzten Zeitpunkt eröffnet sowie in ihr \nGelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Sache \njedes Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten \nist es, sich so einzurichten, dass er pünktlich \nzum Termin erscheinen kann (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). Ihm obliegt es grundsätzlich, gegen \nVerzögerungen Vorsorge zu treffen. Dies gilt \ninsbesondere auch dann, wenn er einen besonders \nweiten Anfahrtsweg hat. Ist zur Terminszeit ein \ngeladener Beteiligter bzw. \nProzessbevollmächtigter nicht anwesend, so liegt \nes grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob \ner zur festgesetzten Zeit die mündliche \nVerhandlung eröffnet oder je nach den Umständen \ndes Einzelfalls noch eine gewisse Zeit zuwartet. \nDabei sind einerseits das voraussichtliche \nInteresse des Beteiligten an der Teilnahme und \nandererseits das Interesse des Gerichts sowie der \nVerfahrensbeteiligten der später angesetzten \nSachen an möglichst pünktlicher Einhaltung der \nTagesordnung zu berücksichtigen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 14. Februar 1979 - 1 \nC 20.77 -, Buchholz 310 \n§ 108 VwGO Nr. 107; \nBVerwG, Beschluss vom \n10. Juli 1985 - 2 B \n43.85 -, NJW 1986, 206, \n207; BVerwG, Beschluss \nvom 6. De-zember 1988 - 8 \nB 54. 88 -, Buchholz 310 \n§ 108 VwGO Nr. 210; \nBVerwG, Beschluss vom \n12. Juli 1995 - 11 B \n18.95 -, NJW 1995, \n3402.\n\n8\n\nHat ein Beteiligter bzw. sein \nProzessbevollmächtigter sein Erscheinen oder die \nMöglichkeit einer geringen Verspätung \nausdrücklich angekündigt, so wird er im \nAllgemeinen damit rechnen können, dass eine \ngewisse Zeit gewartet wird.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom \n10. Juli 1985, - 2 B \n43.85 -, NJW 1986, 206, \n207; BVerwG, Urteil vom \n11. April 1989 \n- 9 C 55.88 -, NJW 1989, \n857, 858; BVerwG, Urteil \nvom 3. Juni 1992 \n- 8 C 58.90 -, NJW 1992, \n3185\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall war das Verwaltungsgericht \nnicht gehalten, mit der Eröffnung, der \nFortführung und der Schließung der mündlichen \nVerhandlung (weiter) zuzuwarten, bis der \nBevollmächtigte des Klägers erschienen war. Weder \nlag dem Gericht vorab ein Hinweis vor, dass der \nProzessbevollmächtigte den Termin wahrnehmen \nwerde, noch hatte dieser eine mögliche Verspätung \nangezeigt. Auch der bei Aufruf der Sache \nanwesende Kläger hat nicht der Erwartung Ausdruck \ngegeben, sein Bevollmächtigter werde noch kommen; \nvielmehr hat er ohne weiteres mit Hilfe des \nDolmetschers zur Sache verhandelt. Inwieweit die \nprozessuale Fürsorgepflicht darüber hinaus \ngebieten mag, wenigstens eine kurze Zeitspanne - \nderen Grenze in der gerichtlichen Praxis vielfach \nbei 15 Minuten liegt -,\n\n11\n\nvgl. Dolderer, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, § 103 \nRn. 27; Geiger, in: \nEyermann, VwGO, 11. Aufl. \n2000, § 103 Rn. 9; \noffen gelassen von \nBVerwG, Urteil vom \n11. April 1989 - 9 C \n55.88 -, NJW 1989, 857, \n858\n\n12\n\nauf das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten \nzu warten, bedarf hier keiner näheren Erörterung. \nJedenfalls bestand mangels besonderer Umstände \nkeine Pflicht des Verwaltungsgerichts, mit der \nDurchführung bzw. Schließung der mündlichen \nVerhandlung länger als 15 Minuten zuzuwarten. \nAuch bei Verkündung des Urteils 20 Minuten nach \nBeginn des Termins war der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers ausweislich des Protokolls noch nicht \nim Sitzungssaal anwesend. Deshalb schied auch \neine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung \n(§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) aus.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG \nunanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/8-a-3665-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/8-a-3665-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300346","retrieved":"2026-07-09 03:25:07.886476+00:00"}}