{"status":"available","doknr":"OLD300345","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.6B1275.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"6 B 1275/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die Stelle des \nLeiters GS beim Landrat als Kreispolizeibehörde C. mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der \nBeigeladene je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.045,64 Euro \n(4.000,-- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassenen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen \nhaben ganz überwiegend keinen Erfolg. \n\n3\n\nDem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in \ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu entsprechen. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung durch den Antragsgegner \nangenommen. \n\n4\n\nDas vorliegende Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass ein \n\"Versetzungsbewerber\" (der Antragsteller) und ein \"Beförderungsbewerber\" (der \nBeigeladene) um die Stelle des Leiters GS bei der Kreispolizeibehörde C. \nkonkurrieren. Für den Antragsteller würde es sich bei dem von ihm angestrebten \nWechsel um eine Versetzung handeln, wohingegen der Beigeladene in das \nentsprechende Amt zu befördern wäre. Der Antragsgegner hat sich für den aus \nseiner Sicht besser geeigneten Beigeladenen entschieden. \n\n5\n\nIn seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat Konkurrenzsituationen der \nvorliegenden Art in folgender Weise gelöst: Die Bewerbung eines \nVersetzungsbewerbers stelle sich als Versetzungsgesuch dar, über das der \nDienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe vorrangiger \norganisatorischer Belange des Personaleinsatzes zu entscheiden habe, gleiches \ngelte für einen Antrag auf Umsetzung. Der Umstand, dass sich für die frei gewordene \nStelle neben einem Versetzungsbewerber auch Beamte beworben hätten, für die ein \nErfolg der Bewerbung nicht nur eine Versetzung oder Umsetzung, sondern zugleich \neine Beförderung zur Folge hätte, ändere nichts an dem Charakter der aus Sicht des \nVersetzungsbewerbers zu treffenden Personalentscheidung als einer Versetzung \ngemäß § 28 LBG NRW. Das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen, ob er einem \nVersetzungsgesuch nach den Erfordernissen zweckmäßigen Personaleinsatzes \nentspreche, werde nicht im Sinne einer Verpflichtung zur Bestenauslese dadurch \neingeschränkt, dass andere Bewerber bei einem Erfolg ihrer Bewerbung befördert \nwürden. Dies gelte auch dann, wenn der Dienstherr den Versetzungsbewerber in \neine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese einbezogen habe. Denn auch ein \nsolches Auswahlverfahren habe lediglich Bedeutung für die Beförderungsbewerber, \nerfasse aber nicht als \"Reflex\" auch den Versetzungsbewerber. Dessen höherer \nStatus verleihe ihm deshalb keinen regelmäßigen Vorrang vor dem \nBeförderungsbewerber. \n\n6\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 1998 \n- 6 B 2576/97 -; vom 14. Juni 1994 - 6 B 680/94 -; \nvom 10. Juni 1992 - 6 B 2134/92 -; vom 26. April \n1991 - 6 B 744/91 -, NVwZ-RR 1992, Seite 369 f.; \nebenso VGH München, Beschluss vom 26. Februar \n1996 - 3 CE 96.64, NVwZ-RR 1997, Seite 368.\n\n7\n\nDer vorliegende Fall gibt dem Senat Veranlassung, seine bisherige \nRechtsprechung weiter zu entwickeln und zu präzisieren. Dabei geht er von \nfolgenden Überlegungen aus: Grundsätzlich steht es im freien - gerichtlich nur sehr \neingeschränkt überprüfbaren - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er \neine freie Stelle im Wege der Versetzung, der Umsetzung, der Beförderung oder auf \nsonstige Weise besetzen will. Er ist insbesondere frei in der Entscheidung darüber, \nob er den Teilnehmerkreis auf Versetzungs- oder auf Beförderungsbewerber \nbeschränken oder aber auf beide Bewerbergruppen erstrecken will. Hat er \n- gewissermaßen auf dieser ersten Stufe des Auswahlverfahrens - eine in die eine \noder andere Richtung gehende Entscheidung getroffen, muss er im Folgenden von \ndieser Entscheidung ausgehen. Zwar ist er noch berechtigt, das \nStellenbesetzungsverfahren abzubrechen, die Stelle gegebenenfalls neu \nauszuschreiben und in diesem Zusammenhang eine neue Entscheidung auf der \nersten Stufe des Auswahlverfahrens zu treffen. Auch mag in Einzelfällen eine \nnachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises noch gerechtfertigt sein, wenn ihr \nkeine sachfremden, willkürlichen Erwägungen zugrundeliegen. \n\n8\n\nZu einem solchen Fall vgl. etwa OVG NRW, \nBeschluss vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 -.\n\n9\n\nAbgesehen davon hat die vorgelagerte, nach Maßgabe organisatorischer \nBelange zu treffende Entscheidung, aus welchem Bewerberkreis die Stelle besetzt \nwerden soll, jedoch Konsequenzen für die sich anschließende zweite Stufe des \nAuswahlverfahrens: Soll die Stelle mit einem Versetzungsbewerber besetzt werden, \nist die Entscheidung des Dienstherrn als Ermessensentscheidung im Rahmen des \n§ 28 LBG NRW einzuordnen. Beförderungsgrundsätze finden Anwendung, wenn \neine Auswahl allein unter Beförderungsbewerbern stattfinden soll. Gleiches muss \ngelten, wenn der Dienstherr sein organisatorisches Ermessen dahin ausgeübt hat, \nneben Beförderungsbewerbern auch Versetzungsbewerber mit dem Ziel der \nBestenauslese in das Personalauswahlverfahren einzubeziehen. Auch in diesem Fall \nhat sich der Dienstherr dahin gebunden, die Auswahlentscheidung ausschließlich \nnach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aller Bewerber zu \ntreffen. Das schließt die Pflicht ein, diesen Maßstab uneingeschränkt auch auf den \nVersetzungsbewerber anzuwenden. Seine Einbeziehung in das \nStellenbesetzungsverfahren enthält der Sache nach zugleich eine Vorentscheidung \nzugunsten seiner eventuell erforderlich werdenden Versetzung. Stellt er sich als der \nBestgeeignete heraus, können seinem Begehren mithin organisatorische Belange, \ndie gegen eine Versetzung sprechen, nicht mehr entgegen gehalten werden.\n\n10\n\nVgl. zum Ganzen auch OVG Koblenz, Beschluss \nvom 19. Dezember 1996 - 10 B 13120/96.OVG -, \nZBR 1998 Seite 61 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom \n23. April 1996 - 1 TG 298/96 -, NVwZ-RR 1998, Seite \n121 f.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss \nvom 25. September 1998 - 3 M 35/98 -, DÖD 1999, \nSeite 94 ff.\n\n11\n\nIm vorliegenden Verfahren ist eine ausdrückliche Entscheidung des \nAntragsgegners über den Kreis der in das Auswahlverfahren einzubeziehenden \nBewerber den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zwar nicht zu entnehmen. Fest \nsteht lediglich, dass er weder ausdrücklich noch konkludent zu erkennen gegeben \nhat, die Auswahlentscheidung sei auf Grund seiner organisatorischen \nErmessensfreiheit auf Beförderungsbewerber zu beschränken. Im Gegenteil hat er \ndie Bewerbungen eines Beförderungs- sowie zweier Versetzungsbewerber \ngleichermaßen entgegengenommen, ohne Vorbehalt ausgewertet und sämtliche \nBewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das lässt sich in der Sache nur \ndahin deuten, dass der Antragsgegner eine Beschränkung des Teilnehmerkreises \nnicht vornehmen wollte. Die vorbehaltlose Einbeziehung von Versetzungs- und \nBeförderungsbewerbern erfolgte mit dem erkennbaren Ziel der Auswahl des \nbestgeeigneten Bewerbers. Das hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend \ndargelegt. Die Einwände des Antragsgegners hiergegen gehen auch im \nBeschwerdeverfahren daran vorbei. \n\n12\n\nDem hieraus resultierenden Anspruch des Antragstellers auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung anhand der Prinzipien der \nBestenauslese ist durch die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners \nbislang nicht Genüge getan. Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung zu \nGunsten des Beigeladenen ausschließlich auf Grund des Votums einer \nAuswahlkommission getroffen. Die Auswahlkommission hat entscheidend auf den \nEindruck abgestellt, den die Bewerber in dem Vorstellungsgespräch - unter \nEinbeziehung einer Arbeitsprobe sowie eines Interviews - hinterlassen haben. Dieses \nVorgehen ist fehlerhaft. Der Senat lässt offen, ob einem Vorstellungs- bzw. \nAuswahlgespräch im Einzelfall eine größere Bedeutung zukommen kann, als dies \ndas Verwaltungsgericht angenommen hat. Im vorliegenden Fall scheitert eine \nausschlaggebende Gewichtung des Vorstellungsgespräches, wie sie der \nAntragsgegner anstrebt, jedenfalls daran, dass sie mit dem für die streitige \nPersonalmaßnahme geltenden Beurteilungssystem nicht in Einklang zu bringen ist. \nDie hier heranzuziehenden Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen sehen bei Personalentscheidungen der vorliegenden Art weder \neine Bedarfsbeurteilung noch die Berücksichtigung eines Auswahlgespräches, etwa \nin Form eines von der Auswahlkommission abzugebenden Beurteilungsbeitrages, \nvor. Maßgebliches Gewicht kommt ausschließlich den - alle drei Jahre \nstattfindenden - Regelbeurteilungen zu. Deren Betrachtung führt zu einem \nBeurteilungsvorsprung des Antragstellers mit dem Amt eines Polizeidirektors vor dem \nBeigeladenen, der das Amt eines Polizeioberrats bekleidet. Die dienstliche \nBeurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes hat im Allgemeinen größeres \nGewicht als die in der Notenstufe gleich lautende Beurteilung des Mitbewerbers. \nZwar kann das größere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Inhabers des \nhöherwertigen Amtes gegenüber dem Mitbewerber im Einzelfall durch eine \ngemessen am Anforderungsprofil des Dienstpostens sich ergebende besondere \nEignung des Mitbewerbers für das angestrebte Amt ausgeglichen werden. Derartige \nÜberlegungen führen im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht weiter, weil \nder Antragsteller zudem um eine Notenstufe besser beurteilt ist als der \nBeigeladene.\n\n13\n\nDie aus der Beschlussformel ersichtliche zeitliche Begrenzung der einstweiligen \nAnordnung findet ihren Grund in Inhalt und Umfang des Rechtsschutzanspruches \ndes Antragstellers. Diesem ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die \nWirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts reicht. Der Antragsteller kann erneut \num Rechtsschutz nachsuchen, falls er auch die neue Auswahlentscheidung für \nfehlerhaft hält.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung, bei der die Neufassung des Tenors nicht ins Gewicht \nfällt, folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 73 \nAbs. 1 GKG. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/6-b-1275-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/6-b-1275-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300345","retrieved":"2026-07-09 03:25:07.801678+00:00"}}