{"status":"available","doknr":"OLD300344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.2A3179.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"2 A 3179/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 22. März 1995 verpflichtet, den Kläger in den \nAufnahmebescheid seiner Mutter (VIII ) vom 11. Dezember 1992 \neinzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= \n8.000,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 130 a VwGO nach \nAnhörung der Beteiligten einstimmig durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und \nbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit seinem Hilfsantrag begehrte \nErteilung eines Aufnahmebescheides durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid \nseiner Mutter.\n\n3\n\nDie Klage ist zulässig, weil das Bundesverwaltungsamt die vom Kläger begehrte \nEinbeziehung mit Bescheid vom 22. März 1995 mit der Begründung abgelehnt hat, \ndie materiellen Voraussetzung der Einbeziehung lägen nicht vor, der fristgerechte \nWiderspruch des Klägers vom 21. April 1995 bisher nicht beschieden worden ist und \nGründe, die das Bundesverwaltungsamt an einer Entscheidung über diesen \nWiderspruch hätten hindern können, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind \n(§ 75 Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbeziehungsanspruch ist § 27 \nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen \nund Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz \n- SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256.\n\n5\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall \ngemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Hier liegt eine verfahrensbedingte Härte darin, dass der \nKläger, der seine Aufnahme in das Bundesgebiet erneut am 14. April 1993 beantragt \nhatte, noch bis zur Ausreise seiner Mutter Anfang des Jahres 1994 nach § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG in deren Aufnahmebescheid vom 11. Dezember 1992 hätte einbezogen \nwerden können, nachdem diese Vorschrift durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz am 1. Januar 1993 in das \nBundesvertriebenengesetz eingefügt und damit die rechtliche Möglichkeit der \nEinbeziehung geschaffen worden war. Denn auch wenn der Aufnahmeantrag des \nKlägers primär dahin zu verstehen war, dass er seine Aufnahme aus eigenem Recht \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte, enthielt er aber zugleich für den Fall, dass \ndie Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt wird, hilfsweise als ein Weniger den \nAntrag auf Einbeziehung eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen \nder Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.\n\n6\n\nDer dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten, seit Anfang 1993 \nbei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen \nbeantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich \nist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend wäre es \nvon der erneuten Antragstellung des Klägers im April 1993 bis zur Ausreise seiner \nMutter Anfang 1994 möglich gewesen, den Kläger in deren Aufnahmebescheid vom \n11. Dezember 1992 einzubeziehen.\n\n7\n\nEine möglicherweise abweichende Namensschreibung in dem erneuten Antrag \ndes Klägers und dem Antrag seiner Mutter hätte die der Verwaltungspraxis der \nBeklagten sonst entsprechende Zusammenführung ihrer Anträge angesichts der \nweiteren persönlichen Daten nicht gehindert. Der Kläger hat vielmehr auch in seinem \nerneuten Aufnahmeantrag die Daten zur Person seiner Mutter umfassend und \nzutreffend angegeben. Hier kommt hinzu, dass bereits die ursprünglichen \nAufnahmeanträge des Klägers und seiner Familie von der Beklagten tatsächlich \nzusammengeführt worden waren und das Aufnahmeverfahren, wie sich aus den \nAnfragen des Bundesverwal-tungsamtes vom 21. Februar 1992 und 9. März 1992 \n(Beiakte Heft 4, Bl. 33 und 36) ergibt, für die Antragsteller \"G. , M. , Q. , F. \nund J. (4 Pers.)\" zunächst gemeinsam durchgeführt wurde. Dass dem \nBundesverwaltungsamt eine Zuordnung des Aufnahmeantrages des Klägers zum \nAufnahmeverfahren seiner Mutter auch tatsächlich möglich war, zeigt der Umstand, \ndass im erneuten Aufnahmeantrag des Klägers vom 14. April 1993 neben den \nAngaben zu den persönlichen Daten seiner Eltern in der Rubrik \"Bestätigung der \nBehörde und vorgelegte Unterlagen\" jeweils die SU-Nummer und das Datum des \nAufnahmebescheides mit dem Vermerk \"ABS\" sowie bei der Mutter zusätzlich das \nEinreisedatum eingetragen sind.\n\n8\n\nAufgrund dessen hätte das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm \nobliegenden Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) \ndiesen Sachverhalt und die damit verbundene Rechtslage kurzfristig feststellen \nkönnen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass das Aufnahmeverfahren \nder Mutter des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs des erneuten \nAufnahmeantrages des Klägers bereits abgeschlossen war, derartigen Ermittlungen \nund Feststellungen objektiv entgegengestanden haben könnte. Da die Mutter des \nKlägers das Aussiedlungsgebiet erst mehr als acht Monate nach Stellung des \nAufnahmeantrages des Klägers verlassen hat, ohne dass bis dahin über den \nentscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre, ist in dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes seitens der Mutter ein Umstand zu sehen, der, würde er dem \nKläger bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - \nverfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs des Klägers auf \nEinbeziehung im Härtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n9\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,\n\n10\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 \nGKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/2-a-3179-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/2-a-3179-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300344","retrieved":"2026-07-09 03:25:07.719565+00:00"}}