{"status":"available","doknr":"OLD300354","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.1A4855.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"1 A 4855/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Oberkreisdirektors vom \n13. März 1997 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 1998 \nverpflichtet, dem Kläger den Namen und die Anschrift der Informanten mitzuteilen, \ndie ihn im Jahre 1994/1995 gegenüber dem Beklagten bezichtigt haben, während der \nTätigkeit in der Führerscheinstelle rechtswidrig Fahrerlaubnisse gegen Zahlung von \nBestechungsgeldern ausgestellt zu haben.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Oberkreisdirektors vom \n29. Januar 1998 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 1998 \nverpflichtet, der Kreisdirektorin C. S. umfassende Aussagegenehmigung in \ndem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen Unbekannt wegen \nfalscher Verdächtigung u.a. - 31 Js 468/97 - (vormals - 2 UJs 7251/97 -) zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten. Er \nwar bis zum 31. Mai 1996 als Sachbearbeiter in der \nFührerscheinstelle des Straßenverkehrsamts eingesetzt, wo er \nu.a. für die Bearbeitung von Neuerteilungsanträgen \neinschließlich Versagungen zuständig war. \n\n3\n\nIn einem mit dem Kläger u.a. im Hinblick auf dessen \nberufliche Perspektiven am 12. Juni 1995 geführten Gespräch \neröffnete ihm die Personaldezernentin des Beklagten, die \ndamalige Leitende Kreisrechtsdirektorin - Ltd. KRD - und \nnunmehrige Kreisdirektorin C. S. , es lägen ihr \nHinweise vor, wonach er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit \nim Straßenverkehrsamt anderen gegen Geldannahme Vorteile \ngewährt haben solle. Dies nahm der Kläger zum Anlass, unter \ndem 23. Juni 1995 u.a. einen Antrag auf Einleitung eines \nförmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu stellen. \nNachdem ein unter dem 21. September 1995 erstellter Bericht \nüber eine durch den Oberkreisdirektor des Beklagten - im \nFolgenden: Oberkreisdirektor - veranlasste und von dessen \nRechnungsprüfungsamt vorgenommene Sonderprüfung des \nAufgabenbereichs \"Neuerteilung von Fahrerlaubnissen\" im \nStraßenverkehrsamt ausgewertet und der Kläger persönlich \nangehört worden war, stellte der Oberkreisdirektor mit \nSchreiben vom 22. März 1996 das Disziplinarverfahren \n- allerdings ohne vorherige Mitteilung des Ergebnisses der \nVorermittlungen - mit der Begründung ein, die gegen den Kläger \nerhobenen Vorwürfe hätten sich im durchgeführten \nVorermittlungsverfahren als unzutreffend herausgestellt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Januar 1997 beantragte der Kläger beim \nOberkreisdirektor unter Hinweis darauf, dass ihn die \nAngelegenheit nach wie vor insbesondere psychisch belaste, ihm \nden Namen desjenigen mitzuteilen, auf dessen Äußerungen die \ngegen ihn erhobenen Vorwürfe beruhten. Dies lehnte der \nOberkreisdirektor unter dem 13. März 1997 mit der Begründung \nab, nach Abwägung aller Argumente sei er zu dem Ergebnis \ngelangt, den Namen des Informanten nicht preisgeben zu dürfen. \nNachdem der Oberkreisdirektor unter dem 18. und 30. Juni 1997 \nseine Auffassung bestätigt hatte, erhob der Kläger mit \nSchreiben vom 5. August 1997 Widerspruch. Unter demselben \nDatum beantragte er auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 DO NRW \ndie Durchführung weiterer Ermittlungen.\n\n5\n\nNachdem der Kläger bei der Staatsanwaltschaft B. \neinen Strafantrag gegen Unbekannt wegen falscher \nVerdächtigungen u.a. - 31 Js 468/97 - (vormals - 2 UJs \n7251/97 -) gestellt hatte, verweigerte der Oberkreisdirektor \nunter dem 29. Januar 1998 die von der Staatsanwaltschaft im \nRahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte Erteilung einer \nAussagegenehmigung für die Ltd. KRD S. unter Hinweis \ndarauf, dass die Verwaltung vielfach auf vertrauliche Hinweise \nangewiesen sei und die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben \nzumindest erheblich erschwert werde, wenn der Gewährsmann \nnicht auf die Zusicherung der vertraulichen Behandlung \nvertrauen könne, weil die Mitarbeiter der Behörde, die die \nInformation erlangt hätten, als Zeugen aussagen müssten. Gegen \ndiese Entscheidung des Oberkreisdirektors erhob der Kläger mit \nSchreiben vom 24. Februar 1998 ebenfalls Widerspruch. \n\n6\n\nDa in der Folgezeit die Widersprüche des Klägers \nunbeschieden blieben, hat dieser am 2. Juli 1998 Klage \nerhoben.\n\n7\n\nUnter dem 9. Juli 1998 hat der Oberkreisdirektor das \neingestellte Vorermittlungsverfahren wieder aufgenommen, das \nin der Folgezeit, nachdem dem Kläger das wesentliche \nErgebnisse der Vorermittlungen mitgeteilt, er angehört und \nsich weitere Erkenntnisse nicht ergeben haben, mit Schreiben \nvom 25. Mai 2000 wiederum eingestellt worden ist.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1998 hat der \nOberkreisdirektor sodann den Widerspruch des Klägers gegen die \nAblehnung der Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Ltd. \nKRD S. mit der Begründung zurückgewiesen, die \nAussagegenehmigung sei versagt worden, da die Erfüllung \nöffentlicher Aufgaben zumindest erheblich erschwert werde, \nwenn die Gewährsperson sich nicht auf die Zusicherung der \nvertraulichen Behandlung verlassen könne.\n\n9\n\nMit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1998 hat der \nOberkreisdirektor auch den Widerspruch des Klägers gegen die \nAblehnung der Bekanntgabe des Informanten zurückgewiesen und \nzur Begründung angeführt: Bei der anzustellenden \nErmessensentscheidung sei die Güterabwägung zwischen dem \nInteresse an der Geheimhaltung der Gewährsperson und dem \nInteresse des Klägers an der Bekanntgabe dessen Namens mit \nBlick darauf, dass die Verwaltung im Rahmen der steigenden \nKorruption an vertraulichen Hinweisen interessiert sei, zu \nLasten des Klägers ausgegangen. Obwohl die vorgenommenen \nÜberprüfungen kein Anhalt für Beanstandungen ergeben hätten, \nkönne der Gewährsperson keine Böswilligkeit oder \nLeichtfertigkeit nachgewiesen werden. Schließlich verpflichte \nauch die gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht nicht \nzu einer anderen Entscheidung, weil dieser durch andere \nMaßnahmen wie insbesondere der Umsetzung in ein anderes Amt \nhinreichend Rechnung getragen worden sei.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung \ndie Kreisdirektorin S. als Zeugin zu der Frage gehört, \nin welcher Weise der Oberkreisdirektor 1995 dahingehend \ninformiert worden ist, der Kläger habe sich für \nDiensthandlungen Vorteile gewähren lassen. Dazu hat die Zeugin \nim Wesentlichen erklärt: Einige Wochen vor dem 12. Juni 1995 \nsei nach vorheriger Terminvereinbarung eine ihr bekannte \nPerson mit einem nahen Angehörigen bei ihr erschienen. Diese \nPersonen hätten sie auf Probleme im Straßenverkehrsamt bei der \nErteilung von Fahrerlaubnissen angesprochen, wonach z. B. auch \nbei positiven MPU-Gutachten eine Wiedererteilung erst nach \nZahlung von Geld erfolge. Diese Information habe von einer \ndritten Person gestammt, die zu der ihr bekannten Person in \neinem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehe. Es handele sich um \neine zuverlässige Person; diese selbst habe derartige \nEreignisse aber auch nicht erlebt. Ort der Abwicklung der \nVorgänge sei eine Gaststätte an einer Ausfallstraße in \nRichtung Porta-Westfalica gewesen. Dort sei es auch zur \nGeldübergabe gekommen. Der von den beiden Personen genannte \nursprüngliche Informant sei ihr nicht bekannt. Nach diesem \nGespräch habe sie überlegt, was zu tun sei, und sei zu dem \nSchluss gekommen, dass wegen der Schwierigkeiten der \nBeweisführung nichts unternommen werden solle. Sie habe den \nOberkreisdirektor unverzüglich über diese Informationen \nunterrichtet und ihm auch ihren Vorschlag vorgelegt. Er sei \ndamit einverstanden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten \nder Zeugenaussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 15. September 1999 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen,\n\n12\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung \nseiner Bescheide vom 13. März, \n18. Juni und 30. Juni 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheids \nvom 23. Juli 1998 zu verpflichten, \ndem Kläger Namen und Anschrift der \nInformantin/des Informanten \nmitzuteilen, die/der ihn im Jahre \n1994/1995 gegenüber dem Beklagten \nbezichtigt hat, während der \nTätigkeit in der Führerscheinstelle \ndes Beklagten rechtswidrig \nFahrerlaubnisse gegen Zahlung von \nBestechungsgeldern ausgestellt zu \nhaben,\n\n13\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung \ndes Bescheids vom 29. Januar 1998 in \nder Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 14. Juli \n1998 zu verpflichten, der \nKreisdirektorin C. S. \numfassende Aussagegenehmigung in dem \nStrafverfahren der StA B. \ngegen Unbekannt - 2 UJs 7251/97 - \nwegen Verleumdung, falscher \nVerdächtigung pp. zum Nachteil des \nKlägers zu erteilen,\n\n14\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Als \nRechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, der \nKreisdirektorin S. die begehrte Aussagegenehmigung zu \nerteilen, komme allein § 65 LBG in Betracht, dessen \nVoraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Die vom \nOberkreisdirektor angeführten Gründe für die Versagung der \nAussagegenehmigung seien nachvollziehbar und stichhaltig. Jede \nBehörde müsse ein besonderes Interesse an der Bekämpfung von \nKorruption haben. Dabei sei sie naturgemäß auch auf \nInformationen Dritter angewiesen. Würde einem Informanten \nentgegen seinem Wunsch keine Diskretion zugesichert oder würde \ndie einmal gegebene Zusicherung durch Erteilung einer \nZeugenaussage unterlaufen, so würde dies dazu führen, dass die \nBehörde nicht mehr auf Informationen Dritter hoffen und damit \nder Korruptionsbekämpfung nicht mehr umfassend nachkommen \nkönnte. Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wäre dadurch \nzumindest erheblich erschwert. Für das Begehren auf \nBekanntgabe des Informanten fehle es an einer ausdrücklichen \ngesetzlichen Regelung. Es sei jedoch davon auszugehen, dass \nfür einen solchen Anspruch die Grundsätze des § 65 LBG \nheranzuziehen seien, die Auskunftserteilung jedoch im \npflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe. Bei der \nzutreffenden Ermessensentscheidung sei einerseits das \nInteresse des Antragstellers an der Auskunftserteilung zu \nberücksichtigen, welches insbesondere darin bestehe, dass der \nBetroffene zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf die \nentsprechende Auskunft angewiesen sei. Andererseits sei aber \nauch zu bewerten, ob dem Auskunftsbegehren etwaige \nschützenswerte öffentliche Interessen oder schutzwürdiger \nBelange Dritter entgegenstünden. Im Hinblick darauf müsse \ndeshalb in die Ermessensentscheidung auch einfließen, dass die \nBehörde vielfach auf vertrauliche Hinweise aus der Bevölkerung \noder von Mitarbeitern angewiesen sei und der Informant sich \ndabei auf die zugesicherte Vertraulichkeit verlassen können \nmüsse. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der jeweils \nBeschuldigte in jedem Fall schutzlos Denunziationen \npreisgegeben wäre. Daher könne die Zusage der Vertraulichkeit \nvor allem dann keinen Bestand haben, wenn die Anzeige \nböswillig, wissentlich oder leichtfertig falsch erstattet sei. \nLetzteres sei hier nicht festzustellen. Die Preisgabe des \nNamens des Informanten sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt \nder Rehabilitierung des Klägers oder der Wiederherstellung \nseiner Ehre geboten. Dass die der Kreisdirektorin S. \ngegebenen Information überhaupt öffentlich bekannt geworden \nsei, liege auch in der Sphäre des Klägers. Hätte er nicht \nversucht, den Namen des Informanten zu erfahren und nicht die \nEinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst \nbeantragt, wäre der ihm gemachte Vorwurf der Bestechlichkeit \nnicht in der geschehenen Weise bekannt geworden. Der Beklagte \nhabe dem Kläger auch Schutz und Fürsorge in ausreichendem \nUmfang zuteil werden lassen. So sei er aus \nFürsorgegesichtspunkten in ein anderes Amt umgesetzt worden. \nZudem sei er zum Kreisamtmann befördert worden. Schließlich \nseien auch die disziplinaren Vorermittlungen eingestellt \nworden. Es sei daher nicht vorstellbar, inwiefern die \nPreisgabe des Namens des Informanten zu einer noch \nweitergehenden Rehabilitierung des Klägers oder zur \nWiederherstellung seiner Ehre führen könnte.\n\n15\n\nDie mit Beschluss des vormals zuständigen 12. Senats des \nerkennenden Gerichts vom 21. Januar 2000, den \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. Januar \n2000, zugelassene Berufung haben diese am 28. Februar 2000 \nbegründet.\n\n16\n\nIm Wesentlichen führt der Kläger an: Das Verwaltungsgericht \nhabe zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung der \nAussagegenehmigung verneint, da zwei wesentliche \nVoraussetzungen des § 65 Abs. 1 2. Alternative LBG nicht \nerfüllt seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des \nVerwaltungsgerichts tangiere die Erteilung der \nAussagegenehmigung nicht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. \nDie vom Beklagten vorgebrachte öffentliche Aufgabe der \nKorruptionsbekämpfung stelle keine Aufgabe dar, die von diesem \nzu erfüllen sei. Vielmehr obliege diese Aufgabe den \nStrafverfolgungsbehörden. Auch eine vom Verwaltungsgericht \nangenommene erhebliche Erschwerung der Aufgabenerfüllung liege \nnicht vor. Es liege auf der Hand, dass Informationen aus der \nBevölkerung zur Korruptionsbekämpfung benötigt würden und der \nzuverlässige Informant der vertraulichen Behandlung bedürfe. \nIhm müsse dies auch zugesagt werden. Vorliegend handele es \nsich jedoch nicht um zuverlässige und brauchbare Angaben. Es \nsei lediglich ein Gerücht aufgeschnappt worden, welchem der \nBeklagte selbst nicht habe weiter nachgehen wollen, welches \ndem Kläger jedoch vorgehalten worden sei. Solche Informationen \nkönnten nicht zur effektiven Korruptionsbekämpfung beitragen. \nSie führten die Behörden vielmehr in die Irre und zu falschen \nund unnötigen Ermittlungen, bänden unnötige Kräfte und \nbehinderten unter Umständen sogar die Korruptionsbekämpfung. \nAußerdem habe das Verwaltungsgericht weiter aufklären müssen, \num wen es sich bei den Informanten und dessen Auskunftsperson \ngehandelt habe und wie diese dazu gekommen seien, \nentsprechende Angaben bei dem Beklagten zu machen. Nur bei \nVorliegen dieser Kenntnisse hätte das Verwaltungsgericht \nbeurteilen können, ob die Information der \nKorruptionsbekämpfung diene und ob die Erteilung einer \nAussagegenehmigung die Erfüllung der Aufgaben erschwere. Nach \nder neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien \nnunmehr auch in geheimhaltungsbedürftigen Fällen die Vorlage \naller zum Vorgang existierenden Akten und die umfängliche \nAuskunftserteilung an das Gericht erforderlich. Es werde \ndeshalb beantragt, im Rahmen eines \"in camera\"-Verfahrens alle \netwaig existierenden Akten beizuziehen sowie die \nKreisdirektorin S. und den ehemaligen Oberkreisdirektor \nDr. G. anzuhören. Weiterhin seien bei der Erteilung einer \nAussagegenehmigung zugunsten eines Beamten mit Rücksicht auf \ndie Fürsorgepflicht aus § 85 LBG engere Maßstäbe anzulegen. \nVorliegend bestehe ein Rehabilitationsinteresse, das noch \nnicht allein dadurch erfüllt sei, dass eine Beförderung \nausgesprochen und keine Benachteiligung eingetreten sei. Auch \ndie Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sich selbst und \ndas damit verbundene Bekanntwerden des Vorfalls könne dem \nRehabilitationsinteresse nicht entgegengehalten werden, da es \nsich dabei um eine zwingende Notwendigkeit zur Aufklärung \ngehandelt habe. Es bestehe auch ein Anspruch auf Mitteilung \ndes Namens des Informanten. Dieser resultiere aus einer \nentsprechenden Anwendung des § 65 Abs. 1 LBG. Die von dem \nBeklagten vorgenommene Abwägung der gegenläufigen Interessen \nsei ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Aspekte \nbeachtet und falsche Gewichtungen vorgenommen worden seien. So \nsei verkannt worden, dass ein Rehabilitationsinteresse \nvorliege, welches nicht durch die routinegemäße Beförderung \nund durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sich \nselbst geschmälert worden sei. Die Vertraulichkeitszusage \ngegenüber den Informanten spreche ebenfalls nicht für die \nAuskunftsverweigerung, weil die Anzeige wenigstens \nleichtfertig falsch erstattet worden sei und die Zusage damit \nkeinen Bestand mehr haben könne. Schließlich sei die \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus § 85 LBG völlig außer \nAcht gelassen worden. Die Behörde habe danach für das Wohl des \nBeamten zu sorgen. Dieses sei hier dadurch beeinträchtigt, \ndass er - der Kläger - durch den Vorfall schwer seelisch \nangeschlagen gewesen sei und um seine Existenz gefürchtet \nhabe. Diese Angst vor einer weiteren ungerechtfertigten \nAnzeige durch dieselbe Person sei bis heute nicht ausgeräumt. \nWeiterhin habe die Behörde dem Beamten insbesondere auch vor \nungerechtfertigten Angriffen von außen zu schützen. Auch im \nZusammenhang mit dem Auskunftsverlangen habe das \nVerwaltungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts gegen \ndie ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Bei der \nBeurteilung der Frage, ob die Information leichtfertig erteilt \nworden sei habe sich das Verwaltungsgericht ausschließlich auf \ndie Feststellungen und Einschätzungen des Beklagten bzw. der \ndiesem angehörenden Kreisdirektorin S. verlassen, ohne \ndass die Tatsachen und die Abwägungskriterien von diesen \noffengelegt worden seien. Dies sei nach der neuen \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr \nzulässig. Ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft ergebe sich \nauch aus § 19 BDSG. Danach habe der Betroffene das Recht, ihn \npersönlich betreffende Daten und deren Herkunft zu erfahren. \nEine Einschränkung aus § 19 Abs. 4 Nr. 3 BDSG liege nicht vor, \nda kein überwiegendes berechtigtes Interesse eines Dritten \nbestehe. Auch die anderen Versagungsgründe kämen nicht in \nBetracht. \n\n17\n\nDer Kläger hat seine erstinstanzlichen Anträge klarstellend \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n18\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung \ndes Bescheids des Oberkreisdirektors \nvom 13. März 1997 in der Fassung \ndessen Widerspruchsbescheids vom 23. \nJuli 1998 zu verpflichten, ihm den \nNamen und die Anschrift der \nInformanten mitzuteilen, die ihn im \nJahre 1994/1995 gegenüber dem \nBeklagten bezichtigt haben, während \nder Tätigkeit in der \nFührerscheinstelle rechtswidrig \nFahrerlaubnisse gegen Zahlung von \nBestechungsgeldern ausgestellt zu \nhaben,\n\n19\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung \ndes Bescheids des Oberkreisdirektors \nvom 29. Januar 1998 in der Fassung \ndessen Widerspruchsbescheids vom \n14. Juli 1998 zu verpflichten, der \nLeitenden Kreisregierungsdirektorin \nC. S. umfassende \nAussagegenehmigung in dem \nErmittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft B. gegen \nUnbekannt wegen falscher \nVerdächtigung u.a. - 31 Js 468/97 - \n(vormals - 2 UJs 7251/97 -) zu \nerteilen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den neu gefassten \nerstinstanzlichen Anträgen zu \nerkennen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil und führt ergänzend an: Die Namen der \nVertrauenspersonen seien weder in irgendeiner Datei \ngespeichert noch aktenkundig gemacht worden. Entgegen der \nAuffassung des Klägers handele es sich auch bei der \nKorruptionsbekämpfung innerhalb der Kreisverwaltung um eine \nöffentliche Aufgabe i.S.d. § 65 LBG. Auch würde die Erteilung \nder begehrten Aussagegenehmigung die Aufgabenerfüllung im \nSinne der vorgenannten Vorschrift erheblich erschweren. \nEntgegen der Auffassung des Klägers sei bei der Entscheidung \nüber die Erteilung einer Aussagegenehmigung nicht die \nFürsorgepflicht aus § 85 LBG einzubeziehen. § 65 LBG räume für \ndiese Entscheidung kein Ermessen ein. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie zulässige, insbesondere auch den Anforderungen des \n§ 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO genügend begründete Berufung \nhat Erfolg. \n\n28\n\nDer zulässige Antrag zu 1. ist begründet. \n\n29\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Mitteilung der Namen und \nder Anschriften der Informanten, die ihn im Jahr 1994/95 \ngegenüber dem Beklagten bezichtigt haben, während der \nTätigkeit in der Führerscheinstelle rechtswidrig \nFahrerlaubnisse gegen Zahlung von Bestechungsgeldern \nausgestellt zu haben. Der Bescheid des Oberkreisdirektors vom \n13. März 1997 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom \n23. Juli 1998 ist insoweit rechtwidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n30\n\nDer begehrte Auskunftsanspruch ergibt sich zwar nicht aus \nden §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 25 Satz 2 VwVfG NRW. Denn abgesehen \ndavon, dass die in diesen Vorschriften geregelte Verpflichtung \nder Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht zu \ngestatten bzw. Auskunft über bestehende Rechte und Pflichten \nzu erteilen, sich nicht ohne weiteres mit dem hier geltend \ngemachten Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift einer \nGewährsperson deckt, gewähren diese Bestimmungen lediglich \nformelle Rechte im Rahmen eines - hier nicht vorliegenden - \nVerwaltungsverfahrens, jedoch keine materiellen Ansprüche \naußerhalb eines solchen. Denn die dort genannten Rechte stehen \nnur den \"Beteiligten\" im \"Verwaltungsverfahren\" zu.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar \n1990 - 1 C 42.83 -, BVerwGE 84, 375, = \nBuchholz 403.1, allgemeines \nDatenschutzrecht Nr. 8 = DSG 1990, 700 \n= DVBl. 1990, 707 = NJW 1990, 2761, \nm.w.N.\n\n32\n\nAls Grundlage für den begehrten Anspruch des Klägers greift \njedoch § 18 Abs. 1 Nr. 3 DSG NRW ein, dessen Anwendung gemäß \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW eröffnet ist, weil - wie darzulegen \nsein wird - die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne \nder Vorschriften des Gesetzes inmitten des Streits der \nParteien liegt.\n\n33\n\nNach § 18 Abs. 1 Nr. 3 DSG NRW ist der betroffenen Person \nvon der verantwortlichen Stelle auf Antrag Auskunft zu \nerteilen u. a. über die Herkunft der zu ihrer Person \nverarbeiteten Daten (Nr. 3). Diese tatbestandlichen \nVoraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n34\n\nBei den von den Gewährspersonen an die Kreisdirektorin \nS. gelieferten Informationen handelt es sich um \npersonenbezogene Daten des Klägers im Sinne dieser Bestimmung, \nda diese Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen \nVerhältnisse des Klägers darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 DSG NRW). \nInsoweit ist dem Akteninhalt, insbesondere den Untersuchungen \ndurch das Rechnungsprüfungsamt des Beklagten, dem \nAbschlussbericht zu den Vorermittlungen sowie den Angaben der \nKreisdirektorin S. eindeutig zu entnehmen, dass der \nKläger sowohl Geld zur Vermeidung der an sich erforderlichen \nEinholung von MPU-Gutachten als auch Geld für den Fall \ngenommen haben soll, in welchem die Fahrerlaubnis ohne \nweiteres (erneut) hätte erteilt werden müssen. Damit liegen \nInformationen vor, die über den Kläger eine Aussage treffen; \ndas sind mithin personenbezogene Daten im Sinne des \nGesetzes.\n\n35\n\nDiese Daten sind verarbeitet worden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 \nDSG NRW fällt unter Datenverarbeitung auch das Erheben \npersonenbezogener Daten. Unter Erheben ist nach Satz 2 Nr. 1 \ndieser Bestimmung das Beschaffen von Daten über die \nbetreffende Person ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren \nzu verstehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. \n\n36\n\nDem steht nicht entgegen, dass die erhobenen Daten weder \nschriftlich in einer Akte noch elektronisch in einer Datei \nfestgehalten worden sind. Denn im Rahmen des Begriffs der \nDatenverarbeitung ist der Tatbestand des Erhebens von \ndemjenigen des Speicherns zu unterscheiden. Ein Erheben \npersonenbezogener Daten setzt nicht zwingend voraus, dass die \nDaten nach dem Beschaffen auch gespeichert werden. Der \numfassende Schutz des Rechts auf informationelle \nSelbstbestimmung durch das Datenschutzgesetz (vgl. § 1 DSG \nNRW) erfasst auch Lebenssachverhalte, bei denen \npersonenbezogene Daten lediglich isoliert erhoben werden.\n\n37\n\nDem Vorliegen des Begriffsmerkmals \"Erheben\" kann auch \nnicht entgegengehalten werden, der Kreisdirektorin S. \nseien die Daten bloß zugefallen. Denn durch die \nTerminsvereinbarung mit den Gewährspersonen und deren \nBefragung im Rahmen des Gesprächstermins hat diese sich aktiv \ndarum bemüht, die Daten zu erhalten; sie sind deswegen \nbeschafft und damit im Sinne des Gesetzes erhoben worden.\n\n38\n\nDer Oberkreisdirektor stellt auch die verantwortliche \nStelle im Sinne der genannten Anspruchsgrundlage dar. Denn die \nKreisdirektorin S. handelte im Rahmen ihrer dienstlichen \nTätigkeit und damit für den Oberkreisdirektor. Der \nOberkreisdirektor kann gegen den Anspruch des Klägers auch \nnicht mit Erfolg einwenden, die begehrte Auskunft könne nur \nvon der Kreisdirektorin S. erteilt werden. Denn dem \nOberkreisdirektor obliegt es, sich die zur Erfüllung des \nklägerischen Begehrens notwendigen Angaben von der \nKreisdirektorin S. zu verschaffen. Dies ist ihm auch \nmöglich, da die Kreisdirektorin S. ihrerseits \nverpflichtet ist, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit \nerhaltenen Informationen dem Oberkreisdirektor als ihrem \nVorgesetzten auf entsprechende Anforderung mitzuteilen, § 18 \nAbs. 2 Satz 1 DSG NRW.\n\n39\n\nSchließlich bezieht sich die begehrte Auskunft auch auf die \nHerkunft der Daten. Denn unter diesen Begriff fallen auch Name \nund Anschrift der Person, durch die die datenverarbeitende \nStelle über die personenbezogenen Daten informiert worden \nist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September \n1991 - 1 C 48/88 -, BVerwGE 89, 14 = \nBuchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1 = DÖV \n1992, 116 = DVBl. 1992, 298 = NJW 1992, \n451, m.w.N.\n\n41\n\nDer hiernach begründete Anspruch auf Auskunftserteilung \nscheitert nicht an § 18 Abs. 3 DSG NRW. Diese Vorschrift \nenthält Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die \nVerpflichtung zur Auskunftserteilung entfällt. Soweit sie \nüberhaupt einschlägig sind, greifen diese Tatbestände hier \nnicht. \n\n42\n\nNach Buchst. a) dieser Bestimmung entfällt die \nVerpflichtung zur Auskunftserteilung, soweit dies die \nordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen \nStelle erheblich gefährden würde. Diese Voraussetzungen sind \nhier nicht erfüllt. \n\n43\n\nZur Kompetenz des Beklagten gehört es sicherzustellen, dass \ndie ihm obliegenden Aufgaben durch die bei ihm tätigen \nBeschäftigten ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies umfasst \ninsbesondere die Gewährleistung, dass die Aufgabenerfüllung \nnicht unrechtmäßiger Weise dadurch beeinträchtigt wird, dass \nGeldzahlungen an die Bediensteten für die Erbringung \nbehördlicher Leistungen gezahlt werden. Mit Blick darauf \ngehört es - gerade auch zur Gewährleistung des nach außen \ngerichteten ordnungsgemäßen Amtsbetriebs - zu den Aufgaben des \nBeklagten, gegen Korruption in der Kreisverwaltung vorzugehen. \nDem Kläger, der diesen Gesichtspunkt der Aufgabenerfüllung \nbereits in Frage stellt, ist zwar zuzugestehen, dass es sich \nbei einer Kreisverwaltung nicht um eine \nStrafverfolgungsbehörde handelt. Er verkennt jedoch, dass die \nKorruptionsbekämpfung nicht nur eine allein den \nStrafverfolgungsbehörden obliegende Aufgabe ist, sondern auch \ndie einzelnen Behörden für sich selbst Maßnahmen ergreifen \nmüssen, um der Korruption Einhalt zu gebieten. Im Zusammenhang \ndamit obliegt es - schon mit Blick auf die größere Sachnähe - \nauch ihnen und mithin auch dem Beklagten, u. a. \nAufklärungsmaßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu \nergreifen.\n\n44\n\nDie ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe ist im \nGrundsatz gefährdet, wenn der Beklagte Namen und Anschrift \neiner Gewährsperson offenbaren würde. Denn der Beklagte ist \nzur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der \nKorruptionsbekämpfung darauf angewiesen, vertrauliche Hinweise \nzu erhalten. Gerade mit Blick auf die Schwierigkeiten bei der \nAufklärung derartiger Taten bedarf der Beklagte solcher \nInformationen. Ohne das Vertrauen darauf, dass ihre Person \nnicht publik gemacht wird, bereitet es Schwierigkeiten, \nInformanten zur Aufklärung der Umstände zu finden. Das \nVertrauen der Gewährsperson auf die Geheimhaltung ihrer \nPersonalien wäre jedoch erschüttert, wenn sie trotz der \ngegebenen Zusage einer vertraulichen Behandlung damit rechnen \nmüsste, dass ihre Identität aufgedeckt wird. Für den Wegfall \ndieser Vertrauensgrundlage reicht es aus, wenn derartiges in \neinem einzelnen Fall erfolgt. \n\n45\n\nDies gilt grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der \nInformation. Es trifft zwar zu, dass unrichtige Informationen \nfür die Aufgabenerfüllung im Rahmen der Korruptionsbekämpfung \nletztlich ohne oder von nur geringem Wert sind. Dessen \nungeachtet müssen die Verwaltungsbehörden allen Hinweisen auf \neinen Korruptionsverdacht nachgehen und die Vertraulichkeit \nder Informationsquellen auch dann wahren, wenn die Hinweise \nsich schließlich als unzutreffend erweisen. Selbst bei einem \nauf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Irrtum des Informanten \nist dessen Preisgabe unter Hintanstellung öffentlicher Belange \nund zugesagter Vertraulichkeit nicht ohne weiteres \ngerechtfertigt. Denn die für die Korruptionsbekämpfung \nunentbehrlichen Informationen Dritter können nur erwartet \nwerden, wenn nicht schon jede Nachlässigkeit des Informanten \nbei seinen Ermittlungen zu seiner Preisgabe führt. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September \n1991 - 1 C 48/88 -, a.a.O.\n\n47\n\nEine andere Beurteilung kommt allerdings dann in Betracht, \nwenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der \nInformant wider besseres Wissen oder leichtfertig, d. h. \ninfolge eines aus seinen persönlichen Fähigkeiten zu \nbeurteilenden erhöhten Grads an Fahrlässigkeit, falsche \nInformationen gegeben hat. Das öffentliche Interesse an der \nGeheimhaltung des Informanten verliert ausnahmsweise bei einer \nwider besseres Wissen oder leichtfertig aufgestellten \nBehauptung unwahrer Tatsachen seine gegenüber dem \nOffenbarungsinteresse des Betroffenen regelmäßig \ndurchschlagende Bedeutung. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September \n1991 - 1 C 48/88 -, a.a.O.\n\n49\n\nIm gegebenen Zusammenhang beruht das auf der Erwägung, dass \nvon einer schützenswerten Korruptionsbekämpfung durch u. a. \nSammlung und Bewahrung vertraulicher Informationen nicht mehr \ndie Rede sein kann, wo die Behauptungen (Informationen) den \nCharakter von Denunziationen haben. Das ist aber der Fall bei \nVerbreitung von ehrenrührigen etc. Behauptungen wider besseres \nWissen und leichtfertig verbreiteten unwahren \nInformationen.\n\n50\n\nMit Blick auf diesen Gesichtspunkt hat vorliegend das \nGeheimhaltungsinteressse des Beklagten zurückzutreten, da die \nGewährspersonen bei ihren Äußerungen gegenüber der \nKreisdirektorin S. leichtfertig gehandelt haben. \n\n51\n\nDer mit den Äußerungen verbundene Vorwurf der \nGewährspersonen gegenüber dem Kläger ist von erheblichem \nGewicht. Denn für den Fall, dass die Tatsachen zutreffen \nwürden, hätte sich der Kläger möglicherweise wegen \nBestechlichkeit nach § 332 StGB, zumindest aber wegen \nVorteilsannahme nach § 331 StGB strafbar gemacht. Vor allem \nmit Blick auf die Gewichtigkeit des Vorwurfs stellt es ein \nleichtfertiges Handeln dar, wenn Informationen offenbart \nwerden, deren Wahrheitsgehalt nicht im Ansatz an objektiven \nFakten festgemacht werden kann. Wer derart ehr- und \nexistenzgefährdende Behauptungen über einen anderen aufstellt, \nmuss sich darüber im Klaren sein, dass er eine solche \nVorgehensweise nur verantworten kann, wenn er selbst subjektiv \ndavon ausgehen darf, auch den Wahrheitsbeweis erbringen zu \nkönnen. Gerade die Strafandrohung durch § 186 StGB für den \nFall, dass ehrenrührige, ruf- und existenzschädigende Umstände \nverbreitet werden, für die der Wahrheitsbeweis nicht erbracht \nwerden kann, zeigt, dass ein verantwortlich Handelnder \nderartige Informationen nur dann weitergeben darf, wenn er \nsich in der Lage sieht, sich auf objektive Fakten zu berufen. \n\n52\n\nDaran fehlt es den in Rede stehenden Gewährspersonen aber. \nEs mangelt ihnen an jeglichen Fakten, die auch nur einen \nnachprüfbaren Hinweis auf die Täterschaft des Klägers belegen \nkönnten. Sie haben sich ihrerseits lediglich darauf berufen, \ndie Informationen von einem Dritten erhalten zu haben, der im \nÜbrigen seinerseits nicht etwa Selbsterlebtes, sondern ihm \nZugetragenes weitergab. Den Ansatz eines Beweises oder auch \nnur eines Indizes für die Richtigkeit ihrer Behauptung haben \nsie indes nicht geliefert. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit \ngründet zudem gerade in dem Umstand, dass die als seriös \neingeschätzten Endinformanten des Beklagten, die ihrerseits \nihren Informanten - für den Beklagten schon nicht mehr \nnachprüfbar - als seriös einstuften, ganz offensichtlich zu \nder Verlässlichkeit des - unbekannten - Anfangsinformanten \nnichts wussten, so dass die Weitergabe der den Kläger schwer \ntreffenden Vorwürfe von Anfang an bei nur geringer Anspannung \ngewöhnlichen Verantwortungsbewusstseins für jedermann leicht \nersichtlich auf \"Hörensagen\" beruhte; die verbreitende \nDarstellung darauf beruhender Anschuldigungen der in Rede \nstehenden Art als Tatsachen ist leichtfertig.\n\n53\n\nDer Leichtfertigkeit des Handelns kann auch nicht entgegen \ngehalten werden, die Gewährspersonen hätten sich auf die \nWiedergabe eines Gerüchts beschränkt. Denn mit ihrem Hinweis \ndarauf, dass der Dritte, von dem sie ihre Informationen \nerhalten haben wollen, zuverlässig und seriös sei, haben sie \nsich nicht auf eine bloße Meinungsäußerung beschränkt, sondern \nihre Angaben als tatsächlich zutreffend und damit als \nTatsachen dargestellt. Zur gleichen Schlussfolgerung führt der \nUmstand, dass die Gewährspersonen darüber hinaus auch noch \nnähere Einzelheiten geschildert haben, an welchem Ort und in \nwelcher Form die Geldübergabe angeblich erfolgt sein soll.\n\n54\n\nGegen das auf der Leichtfertigkeit des Handelns beruhende \nZurücktreten seines Geheimhaltungsinteresses kann der Beklagte \nsich nicht mit Erfolg auf die vermeintliche Seriösität der \nGewährspersonen stützen. Bei der Seriösität einer \nGewährsperson handelt es sich im jeweils konkreten Fall nicht \num ein objektives Faktum, sondern lediglich um das Ergebnis \neiner subjektiven Einschätzung und Schlussfolgerung aus \nUmständen, die gegebenenfalls - wie hier - nur dem Empfänger \nder Information bekannt sind. Eine derartige subjektive \nEinschätzung vermag aber den für das Zurücktreten des \nGeheimhaltungsinteresses maßgeblichen Gesichtspunkt der \nLeichtfertigkeit des Handelns nicht zu verdrängen, wenn der \nVorwurf der Leichtfertigkeit wie hier in dem Fehlen jeglichen \nobjektiven Anhalts für eine Täterschaft des Betroffenen \nbegründet ist. Denn auch eine ansonsten seriöse Gewährsperson \nbedarf keines Schutzes, wenn sie in einem Einzelfall ehr- und \nexistenzgefährdende Umstände, die dem Wahrheitsbeweis durch \nsie nicht auch nur im Ansatz zugänglich sind, verbreitet, und \ndamit - wie oben näher dargelegt - leichtfertig offenbart. \n\n55\n\nNach Buchst. c) des § 18 Abs. 3 DSG NRW entfällt die \nVerpflichtung zur Auskunftserteilung, soweit die \npersonenbezogenen Daten wegen der berechtigten Interessen \neiner dritten Person geheim gehalten werden müssen. Auch \ndieser Ausnahmetatbestand greift vorliegend nicht ein.\n\n56\n\nZwar stellt grundsätzlich das auf die Geheimhaltung ihrer \nPersonalien gerichtete Interesse einer Gewährsperson, der \nVertraulichkeit zugesichert worden ist, ein berechtigtes \nGeheimhaltungsinteresse im Sinne dieser Regelung dar. Dies \nfindet jedoch - ähnlich wie bei § 18 Abs. 3 Buchst. a) DSG NRW \n- seine Grenze, wenn wider besseres Wissen oder - wie hier - \nleichtfertig unwahre Tatsachen behauptet worden sind. In einem \nderartigen Fall ist die Gewährsperson nicht schutzwürdig. Ihr \nInteresse an der Geheimhaltung der Personalien kann nicht als \nberechtigt i.S.d. § 18 Abs. 3 Buchst. c) DSG NRW angesehen \nwerden. Mit Blick darauf führt die Leichtfertigkeit des \nHandelns der Gewährspersonen vorliegend auch dazu, dass der \nAusnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Buchst. c) DSG NRW den \nAuskunftsanspruch des Klägers nicht entfallen lässt.\n\n57\n\nAls weitere Grundlage für den begehrten Anspruch des Klägers \nkommt auch die sich aus § 85 LBG ergebende und zu den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 \nAbs. 5 GG zählende Fürsorgepflicht des Beklagten zum \nTragen.\n\n58\n\nNach § 85 Satz 1 LBG hat der Dienstherr im Rahmen des \nDienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und \nseiner Familie zu sorgen. Als besondere Ausprägung dieser \nFürsorgepflicht obliegt es ihm gemäß § 85 Satz 2 LBG den \nBeamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung \nals Beamter zu schützen. \n\n59\n\nDie Schutzpflicht als Ausprägung der Fürsorgepflicht \nerfordert insbesondere, dass der Beamte gegen Angriffe, \nBeleidigungen und Beschädigungen durch Dritte gesichert wird. \n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. \nDezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE \n43, 154 = DÖV 1977, 558 = DVBl 1977, \n562 = NJW 1977, 1189.\n\n61\n\nSo kann der Dienstherr zum gebotenen Schutz der \npflichtgemäßen Amtsführung sowie des Persönlichkeitsschutzes \ndes Beamten gehalten sein, ein Recht auf Gegendarstellung oder \nauf Berichtigung geltend zu machen sowie bei beleidigenden \nAngriffen vom Strafantragsrecht des Dienstvorgesetzten (vgl. \n§ 194 Abs. 3 StGB) Gebrauch zu machen. \n\n62\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/ \nBeamtVG, § 79 BBG Rn. 19; \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, § 85 Rn. 36 f.\n\n63\n\nEbenso kann es zum gebotenen Schutz gehören, dass der \nDienstherr Unterstützung in gerichtlichen Verfahren durch \nvolle oder teilweise Übernahme der Kosten einer angemessenen \nRechtsverteidigung gewährt.\n\n64\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, a.a.O., \n§ 79 BBG Rn. 20; Urteil des Senats vom \n1. Februar 1988 - 1 A 2475/86 -, DVBl. \n1988, 1074 = NWVBl. 1988, 372 = NVwZ \n1989, 578; Hess. VGH, Urteil vom 27. \nApril 1994 - 1 UE 2110/90 -, NVwZ-RR \n1994, 596 = RiA 1995, 194 = \nSchütz/Maiwald, a.a.O., ES/B III 1 Nr. \n20 = ZBR 1995, 214.\n\n65\n\nWelche Maßnahmen der Dienstherr im Einzelfall trifft, liegt \ngrundsätzlich in dessen Ermessen und hängt von den Umständen \nder jeweiligen Fallkonstellation ab. \n\n66\n\nVgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 85 \nRn. 36.\n\n67\n\nAusgehend von diesen Erwägungen kann für den vorliegenden \nFall dahinstehen, ob für den Beklagten die Pflicht bestand, \neinen Strafantrag gegen die Gewährspersonen zu stellen. \nJedenfalls hat sich das ihm zustehende Ermessen für ein \nTätigwerden im Rahmen der Fürsorgepflicht angesichts der \nbesonderen Fallkonstellation auf die einzig \nermessensfehlerfreie Entscheidung verdichtet, dem Kläger die \nNamen und die Anschriften der Gewährspersonen mitzuteilen.\n\n68\n\nDabei ist zunächst von Bedeutung, dass einerseits die von \nden Gewährspersonen gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe - \nwie bereits dargestellt - von erheblichem Gewicht sind und \nandererseits jegliche tatsächliche Grundlage für deren \nRichtigkeit fehlt. Dies hat zur Folge, dass der Kläger ein \nerhebliches Interesse daran hat, seine Unschuld \nuneingeschränkt zu belegen. \n\n69\n\nMit den dazu im Rahmen seines dienstlichen Verhältnisses \nergriffenen Maßnahmen hat er dieses Ziel jedoch bislang noch \nnicht vollumfänglich erreichen können. \n\n70\n\nZwar ist das von ihm gegen sich selbst eingeleitete \nDisziplinarverfahren eingestellt worden. Einen \nuneingeschränkten Beweis für die Haltlosigkeit der erhobenen \nVorwürfe hat es jedoch nicht erbracht. Dies belegt schon die \nabschließende Feststellung in dem Vermerk des \nVorermittlungsführers vom 15. November 1995, wo es heißt, dass \ntrotz der sich aus der Sonderprüfung des Rechnungsprüfungsamts \nergebenden Korrektheit der Aktenführung die Möglichkeit der \nStrafbarkeit des Klägers und damit der Richtigkeit der \nAussagen des Mittelsmanns bestehen bleibe, weil ein strafbares \nVerhalten darin gelegen haben könne, dass der Kläger trotz \nVorliegens der Voraussetzungen die Fahrerlaubnisse nur gegen \nZahlung von Geld erteilt habe. Obwohl das Disziplinarverfahren \nunter dem 22. März 1996 eingestellt, in der Folgezeit wieder \naufgenommen und dann wiederum eingestellt worden ist, ist der \nin der genannte Feststellung liegende Verdacht gegenüber dem \nKläger nicht ausgeräumt. So erfolgte die zweite Einstellung \nlediglich unter Hinweis darauf, dass sich weitere Erkenntnisse \nnicht ergeben hätten. Eine ausdrückliche Erklärung \ndahingehend, dass an der Möglichkeit eines strafbaren \nVerhaltens des Klägers nicht mehr festgehalten werden, ist \nhingegen nicht festzustellen.\n\n71\n\nAuch außerhalb des Disziplinarverfahrens ist der Verdacht \nweder durch eine ausdrückliche (Ehr-)Erklärung des Beklagten \nnoch auf andere Weise ausgeräumt worden. Allein der Umstand, \ndass der Kläger in der Folgezeit befördert worden ist, reicht \ndazu nicht aus. So ist es zum einen nicht ausschließen, dass \nder Kläger ohnehin für eine Beförderung vorgesehen war. Zum \nanderen war mit der Beförderung eine Umsetzung verbunden, die \nnach außen den Eindruck vermitteln könnte, der Kläger habe von \nseinen bis dahin wahrgenommenen Aufgaben im Straßenverkehrsamt \nentbunden werden sollen.\n\n72\n\nAngesichts der Ausschöpfung der innerdienstlich zur \nVerfügung stehenden Möglichkeiten zur uneingeschränkten \nAusräumung ihm gegenüber bestehender Verdachtsmomente \nverbleibt dem Kläger daher nur noch die Möglichkeit, auf \nstraf- oder zivilrechtlichem Wege unmittelbar gegen die \nGewährspersonen vorzugehen und diese dadurch zu zwingen, die \nUnhaltbarkeit ihrer Vorwürfe zu offenbaren. Insoweit ist von \nBedeutung, dass der Vertreter des Beklagten im Rahmen der \nErörterung der Sache vor dem Senat direkt und unwidersprochen \nauf die Annahme des Senats angesprochen worden ist, dass die \nInformanten des Beklagten wiederholt auf die Bekundungen von \nnachprüfbaren, den Vorwurf gegen den Kläger erhärtenden, \nwenigstens eine \"heiße Spur\" begründenden Fakten angesprochen \nworden sind und dass offenbar nicht nachgebessert werden \nkonnte, so dass der Kläger völlig zu Recht den Erfolg seiner \nendgültigen Rehabilitation von der Benennung der Informanten \ndes Beklagten abhängig sehen darf. Dazu bedarf er aber der \nHilfe des Beklagten, da nur dieser in der Lage ist, ihm Namen \nund Anschrift der Gewährspersonen mitzuteilen. Mit Blick auf \ndas dargestellte gesteigerte Interesse des Klägers an der \nvollumfänglichen Aufklärung in Verbindung mit den \nBesonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ist der Beklagte \nim Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, dem Kläger die \nbegehrte Hilfestellung zur Durchsetzung seiner Interessen zu \ngewähren. Denn die in Rede stehende Fallgestaltung ist durch \ndie Besonderheit gekennzeichnet, dass der bestehende Verdacht \nerst durch die gegenüber dem Kläger erfolgten Äußerungen der \nKreisdirektorin S. publik geworden ist. Mit ihrem \nVerhalten hat die Kreisdirektorin S. entscheidend dazu \nbeigetragen, dass der jegliche Tatsachenbasis vermissen \nlassende Verdacht der Gewährspersonen weiter verbreitet worden \nist. Angesichts dessen besteht eine gesteigerte Verpflichtung \ndes Beklagten, alles zu tun, damit der Kläger in die Lage \nversetzt wird, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollends aus \nder Welt zu schaffen. \n\n73\n\nDer Durchführung eines sog. \"in camera-Verfahrens\" im Sinne \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n74\n\nvgl. Beschluss vom 27. Oktober 1999 \n- 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 = \nNJW 2000, 1175, \n\n75\n\nbedarf es hier nicht. Ein derartiges Verfahren kommt nur \ndann zur Anwendung, wenn im Tatsächlichen liegende Umstände \nstreitig sind, die im Zusammenhang mit den von der Behörde \ngeltend gemachten Gründen für die Geheimhaltungsbedürftigkeit \nstehen und deswegen der Aufklärung bedürfen. Daran fehlt es \nhier aber. Zur Entscheidung darüber, ob der Beklagte \nberechtigt ist, Name und Anschrift der Gewährspersonen nicht \nzu offenbaren, stehen keine geheimhaltungsbedürftigen \nTatsachen im Streit. Vielmehr sind die für die \nEntscheidungsfindung erforderlichen Tatsachen in ausreichendem \nUmfang aufgeklärt. \n\n76\n\nDer Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet. \n\n77\n\nDer Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass der \nKreisdirektorin S. eine umfassende Aussagegenehmigung in \ndem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. \ngegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung u.a. - 31 Js \n468/97 - (vormals - 2 UJs 7251/97 -) erteilt wird. Der \nBescheid des Oberkreisdirektors vom 29. Januar 1998 in der \nFassung dessen Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 1998 ist \ninsoweit rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n78\n\nAls Rechtsgrundlage kommt für das klägerische Begehren \nallein § 65 Abs. 1 LBG in Betracht. Nach dieser Bestimmung \ndarf die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, nur versagt \nwerden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines \ndeutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung \nöffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich \nerschweren würde. \n\n79\n\nIn formeller Hinsicht steht dem Kläger das Recht zu, auch \nfür die Kreisdirektorin S. als Dritte eine \nAussagegenehmigung zu beantragen. Die Bestimmung des § 65 Abs. \n1 LBG ist u. a. im Interesse derjenigen Bürger geschaffen \nworden, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte der \nAussagegenehmigung bedürfen. Diese Voraussetzungen sind \nvorliegend in der Person des Klägers erfüllt. Er gehört zum \nKreis derjenigen Personen, zu deren Gunsten durch § 65 Abs. 1 \nLBG eine Pflicht der Behörde zur Erteilung der \nAussagegenehmigung normiert worden ist. Ihm steht zwar kein \nmaterieller Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung eines \nInformanten zu, der ihn nach seiner Behauptung verleumdet hat. \nDurch die Stellung der Strafanzeige hat er ein \nErmittlungsverfahren eingeleitet, in dem ihm die Stellung \neines Verletzten zukommt. Damit hat er für den Fall, dass die \nStaatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fehlens eines \ngenügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage \neinstellt, einen formellen Anspruch auf Durchführung des \nKlageerzwingungsverfahrens gemäß § 172 StPO. Die Durchführung \ndes durch die Strafanzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens \nund eines sich eventuell daran anschließenden \nKlageerzwingungsverfahrens sind nach den vorliegenden \nUmständen nur dann erfolgversprechend, wenn der Beklagte die \nGenehmigung zur Aussage der Kreisdirektorin S. \nuneingeschränkt erteilt. Die Versagung dieser Genehmigung \nführte deshalb zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Klägers. \n\n80\n\nVgl. dazu allgemein OVG NRW, \nBescheid vom 26. Januar 1960 - VII A \n458/59 -, ZBR 1960, 115.\n\n81\n\nAuch in der Sache kann der Kläger die Erteilung der \nAussagegenehmigung mit Erfolg begehren, da der allein in \nBetracht kommende Versagungstatbestand einer ernstlichen \nGefährdung oder erheblichen Erschwerung der Erfüllung \nöffentlicher Aufgaben nicht eingreift. Insoweit kann auf die \nAusführungen zum Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Buchst. a \nDSG NRW verwiesen werden. Die dazu gemachten Ausführungen \ngelten gleichermaßen für den hier in Rede stehenden Tatbestand \nfür die Versagung der Aussagegenehmigung. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe \ni.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht gegeben \nsind.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/1-a-4855-99","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":8},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/1-a-4855-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300354","retrieved":"2026-07-09 03:25:08.627990+00:00"}}