{"status":"available","doknr":"OLD300353","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.19B927.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"19 B 927/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung aus den geltend gemachten \nZulassungsgründen nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 \nVwGO nicht erfüllt sind. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des \nangefochtenen Beschlusses, worauf es für die Zulassung des \nRechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ankommt, hat der \nAntragsteller mit seiner Antragsbegründung, die den Rahmen der \ngerichtlichen Prüfung absteckt, weil die Gründe, aus denen die \nBeschwerde zuzulassen ist, in der Antragsschrift darzulegen sind \n(§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), nicht aufgezeigt.\n\n4\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 \nAbs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die \nFahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu \nentziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als \nungeeignet erweist. Sie darf bei der Entscheidung über die \nEntziehung nach § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3 FeV auf die Nichteignung \ndes Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich \nuntersuchen zu lassen oder ein von der Fahrerlaubnisbehörde \ngefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Entsprechend den \nzu § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a. F. \naufgestellten Grundsätzen,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 \nC 13.01 -, Urteilsabdruck S. 8, vom \n13. November 1997 - 3 C 1.97 -, Buchholz \n442.16, § 15 b StVZO Nr. 28, und vom \n15. Dezember 1989 - 7 C 52.88 -, Buchholz \n442.10, § 4 StVG Nr. 87 sowie Beschluss vom \n23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NJW 1997, \n269,\n\n6\n\nist der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die \nAnordnung, ein Gutachten beizubringen rechtmäßig, insbesondere \nanlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Weigerung, das \nGutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht.\n\n7\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \n36.A., § 11 FeV Rdnr. 22, 24.\n\n8\n\nDie Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 \nund 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV \ndazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken \ngegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären. Mit dieser \ngenerellen Voraussetzung ist es - mit Rücksicht auf die belastenden \nFolgen einer Beibringungsanordnung für den Betroffenen aus Gründen \nder Verhältnismäßigkeit - nicht ins freie Ermessen der Behörde \ngestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht ausgehen darf. Die \nAnordnung ist nur rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher \nAnhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen \nund wenn die angeordnete Begutachtung ein geeignetes und \nverhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen \nEignungszweifel aufzuklären.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C \n13.01 -, Urteilsabdruck S. 8 f., und \nBeschluss vom 23. August 1996, a.a.O.\n\n10\n\nSpeziell zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer \nDrogenproblematik regelt nunmehr (mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999) \n§ 14 FeV in einer differenzierten Abstufung im Einzelnen die \ngebotenen bzw. zulässigen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung. \nAngesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über \ndie Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, die nicht der \n(weiteren) Sanktion von Straftätern, sondern der Abwehr von Gefahren \nfür die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer dienen, die aus \nder Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr \nerwachsen, bestimmt sich der Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der \ndurch den betroffenen Kraftfahrer ausgelösten Gefährlichkeit für den \nöffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist davon auszugehen, dass das \nFühren von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter die \nFahrtauglichkeit beeinträchtigendem Einfluss von Betäubungsmitteln \nerhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, \nGesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt. \nDass auch der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, \nentspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - \n2 BvL 43/92 u.a.-, BVerfGE 90, 145 (181) = \nNJW 1994, 1577 (1581); BVerwG, Beschluss vom \n23. August 1996, a.a.O.\n\n12\n\nDie hier streitige Anordnung des Antragsgegners vom 23. April \n2001, ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und \nUrinuntersuchung beizubringen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV \nergangen. Danach \"kann\" die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens \nangeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt, wie der \nAntragsteller zu Recht hervorgehoben hat, als Rechtsgrundlage der \nAnordnung vom 23. April 2001 nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV in \nBetracht, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines \närztlichen Gutachtens anordnet, wenn Tatsachen die Annahme \nbegründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes vorliegt. Sowohl nach dem Erklärungsgehalt \nder Anordnung als auch nach dem zugrundegelegten Sachverhalt, für \nden § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV offensichtlich nicht einschlägig \nist, ist vornherein auszuschließen, dass der Antragsgegner die \nAnordnung auf diese Vorschrift gestützt hat. Der Antragsgegner hat \nals Rechtsgrundlage § 14 Abs. 1 FeV ohne weitere Spezifizierung \nangeführt. Aus der Begründung, der vorstehende Sachverhalt, dass \nnämlich der Antragsteller als Beifahrer in einem PKW am 7. Januar \n2001 durch den Bundesgrenzschutz überprüft und in dem PKW Marihuana \naufgefunden worden sei, habe Bedenken an dessen Kraftfahreignung \nausgelöst, erschließt sich aber umstandslos, dass der Antragsgegner \ndie als aufklärungsbedürftig gewerteten Bedenken nur an das \nAuffinden der Menge Marihuana in dem PKW, mithin an den \n(widerrechtlichen) Mitbesitz angeknüpft hat, nicht aber an eine in \ndiesem Zusammenhang nicht ansatzweise angesprochene Einnahme von \nMarihuana. Er hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, \ndass er die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens allein im \nHinblick auf den festgestellten Mitbesitz von Marihuana im Sinne von \n§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV angeordnet hat. Dieser vom Antragsgegner zu \nGrunde gelegte Sachverhalt lässt sich ersichtlich nicht unter den \nTatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV fassen. Dieser verlangt \nnämlich tatsächlich begründete Beweisanzeichen dafür, dass \n\"Einnahme\" von Betäubungsmitteln \"vorliegt\", mithin, wie sich aus \nder Formulierung \"vorliegt\" ergibt, Anzeichen unmittelbar dafür, \ndass aktueller Konsum von Betäubungsmitteln stattgefunden hat. § 14 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV knüpft daran dem Wortlaut nach die \nRechtsfolge, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines \närztlichen Gutachtens \"anordnet\". Demgegenüber lässt § 14 Abs. 1 \nSatz 2 FeV dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung \neines ärztlichen Gutachtens anordnen \"kann\", den - allerdings \nfestgestellten - (widerrechtlichen) Besitz von Betäubungsmitteln \ngenügen, ohne darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme \nzu fordern. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV \nerfassen danach unterschiedliche Lebenssachverhalte und treffen \ndafür selbständige Regelungen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeigt, dass \nder bloße Besitz von Betäubungsmitteln, ohne dass weitere, für \naktuellen Konsum sprechende Anhaltspunkte gegeben sind, nicht schon \nausreicht, um die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu \neröffnen; anderenfalls wäre § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV überflüssig und \nzudem der Unterschied in den Rechtsfolgen - \"ordnet an\" bzw. \"kann \nanordnen\" - missachtet.\n\n13\n\nFür die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV liegen im \nkonkreten Fall aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die vom \nAntragsgegner zu Grunde gelegte Tatsache, dass der Antragsteller bei \nder Überprüfung durch den Bundesgrenzschutz am 7. Januar 2001 gegen \n0.00 Uhr Beifahrer in einem PKW war, in dem insgesamt 6,7 g \nMarihuana gefunden wurden, ist keine Tatsache, die für sich allein \nschon die Annahme begründet, dass beim Antragsteller eine Einnahme \nvon Marihuana vorgelegen, also aktueller Konsum stattgefunden hat; \nder Mitbesitz der festgestellten Menge Marihuana als solcher gibt \nweder einen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Antragsteller \nbereits früher Marihuana konsumiert hatte noch darauf, dass er am \n7. Januar 2001 vor der Kontrolle durch den Bundesgrenzschutz \nMarihuana eingenommen hatte. Zwar spricht der Mitbesitz an der \naufgefundenen Menge Marihuana, wie das Verwaltungsgericht auch nur \nangenommen hat, dafür, dass hiervon ein Teil zum Eigenkonsum \nbestimmt und dieser beabsichtigt war. Dies reicht aber für die, wie \n§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verlangt, tatsächlich begründete \nAnnahme, dass Einnahme von Betäubungsmitteln \"vorliegt\", nicht aus. \nAngesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, dass der \nAntragsgegner seine allein wegen des festgestellten Mitbesitzes von \nMarihuana getroffene Anordnung vom 23. April 2001 auf die \nersichtlich nicht einschlägige Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 FeV gestützt hat. Dementsprechend hat er auch im \nerstinstanzlichen Verfahren klargestellt, dass Rechtsgrundlage der \nAnordnung (allein) § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist. \n\n14\n\nDie Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die \nvom Antragsteller insofern angebrachten Rügen, in der Anordnung \nfehlten Ausführungen dazu, dass allein der Besitz von Marihuana und \neines Rauchutensils die Annahme rechtfertige, er nehme \nBetäubungsmittel ein, und sei nicht im Einzelnen dargelegt, aufgrund \nwelcher konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an \nseiner Kraftfahreignung bestünden, sind unbegründet. Aus § 11 Abs. 6 \nSatz 2 FeV folgt, dass die Fahrerlaubnisbehörde mit der Anordnung \nder Beibringung eines ärztlichen Gutachtens die Gründe für die \nZweifel an der Eignung des Betroffenen darzulegen hat. Diesem \n(formellen) Erfordernis ist entsprechend den Anforderungen, die an \neine Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. zu stellen waren, nur \ngenügt, wenn der Betroffene der Anordnung, die aus sich heraus \nverständlich sein muss, entnehmen kann, was konkret ihr Anlass ist \nund ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an \nder Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn unter \nBerücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen \nBeeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der \nKostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit einer \nunberechtigten Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, \nregelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens \nprogrammiert ist und der Betroffene mangels gerichtlicher \nÜberprüfung der Anordnung vor einer Fahrerlaubnisentziehung das \nalleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer \nunverhältnismäßigen Belastung geboten, dass der Betroffene in die \nLage versetzt wird, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu \nanzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die \nEignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen durften und ob er \nin eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder \nnicht. Die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel soll auch \nder Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete \ntatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten \nAnlass zu Zweifel an der Kraftfahreignung geben und der Betroffene \nnicht \"ins Blaue hinein\" auf der Grundlage einer reinen Vermutung \noder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung \neines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen und Risiken \nüberzogen werden darf.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C \n13.01 -, Urteilsabdruck S. 10 f., 13.\n\n16\n\nDiese Anforderungen hat der Antragsgegner mit seiner Anordnung \nvom 23. April 2001 bei einer Gesamtschau der dortigen Ausführungen \n(noch) beachtet. Er hat dem Antragsteller den Anlass für die \nAnordnung in wesentlichen Einzelheiten nach Aktenlage zutreffend \nbekannt gegeben und ferner mitgeteilt, dass deshalb, weil in dem \nbezeichneten PKW Marihuana aufgefunden worden sei, \nklärungsbedürftige Bedenken an dessen Kraftfahreignung ausgelöst \nworden seien. Mit Blick auf die nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV \nfestgelegte Fragestellung hat der Antragsgegner deutlich gemacht, \ndass wegen des Auffindens von Marihuana in dem PKW und damit - \nsinngemäß - wegen des Mitbesitzes zu klären ist, ob der \nAntragsteller Betäubungsmittel konsumiert - dies schließt die \nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte begründete Annahme ein, dass der \nBesitz der vorgefundenen Menge Marihuana auf Eigenkonsum hinweist - \nund in welcher Häufigkeit - gelegentlich bzw. sporadisch oder \nregelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig - dies der Fall ist. Worin der \nAntragsgegner sodann die Relevanz von Eigenkonsum für die Bedenken \ngegen die Kraftfahreignung des Antragstellers begründet gesehen hat, \nerschließt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den \nvorangestellten allgemeinen Ausführungen dazu, dass die regelmäßige \nEinnahme psychoaktiv wirkender Stoffe die körperlich-geistige \nLeistungsfähigkeit eines Kraftfahrers herabsetzen bzw. vorübergehend \nbeeinträchtigen und die Kraftfahreignung ausschließen kann, also \nAuswirkungen auf die Kraftfahreignung haben kann, die bei einem \nFahrerlaubnisinhaber mit Rücksicht darauf, dass nach § 16 Abs. 2 FeV \nin Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung \ndie Drogenproblematik im Rahmen der straßenverkehrsbezogenen \nGefahrenlehre Stoff der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ist, in \nden Grundzügen generell als bekannt vorausgesetzt werden können. \n\n17\n\nAuch in materieller Hinsicht begegnet die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 \nFeV gestützte Anordnung des Antragsgegners vom 23. April 2001 keinen \nBedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz \n2 FeV sind offensichtlich erfüllt. Der Antragsteller hat am \n7. Januar 2001 nachweislich Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 \ndes Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Anlage I \nbesessen. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Kontrolle durch den \nBundesgrenzschutz um 0.00 Uhr in dem PKW, in dem der Antragsteller \nwar, insgesamt 6,7 g Marihuana (Cannabis) gefunden worden war; im \nHinblick darauf, dass der Antragsteller sich mit der Einziehung des \nStoffes einverstanden erklärte, war jedenfalls von Mitbesitz \nauszugehen. Überdies hat der Antragsteller im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt, dass sich der Stoff \nin seinem Besitz und in dem von zwei weiteren Insassen des PKW \nbefunden habe. Durch § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist rechtssatzmäßig \nbestimmt, dass der - auch nur einmalige - Besitz von \nBetäubungsmitteln eine taugliche, hinreichend aussagekräftige \nAnknüpfungstatsache für berechtigte, aufklärungsbedürftige Bedenken \ngegen die Kraftfahreignung sein kann, denen die Fahrerlaubnisbehörde \nje nach den Umständen des konkreten Falles durch die Anordnung der \nBeibringung eines ärztlichen Gutachtens nachgehen kann. \n\n18\n\nDiese Vorschrift begegnet - auch unter Aufgreifen der Ansätze, \ndie der Antragsteller im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht \nherangezogene Rechtsgrundlage unmittelbar in Bezug auf § 14 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 FeV dargelegt hat, die aber unter dem Aspekt einmaligen \nDrogenbesitzes sinngemäß auch die hier allein einschlägige \nErmächtigungsgrundlage nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV betreffen, - \nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die bereits im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nFahrerlaubnisentziehung begründen, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung deswegen zugunsten des \nAntragstellers ausfiele. \n\n19\n\nIn formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die \nhinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 c) StVG, wonach durch Rechtsverordnung Bestimmungen \nerlassen werden können über die Anforderungen an die Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch \nGutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch \ndie Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung \nmit den Abs. 4, 7 und 8 des Gesetzes. Durch die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n20\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 \n- 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 (84) = DVBl. \n1993, 995 (996),\n\n21\n\nist geklärt, dass diese Ermächtigungsnorm den Anforderungen des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. \n\n22\n\nAuch in materieller Hinsicht bestehen gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 \nFeV keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Hinblick darauf, dass \ndie Teilnahme von unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden \nKraftfahrern am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren für hochwertige \nRechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt, ist die \npräventive Kontrolle von Kraftfahrern auf ihre Eignung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen unter dem Aspekt des Drogenkonsums grundsätzlich \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Anhaltspunkte dafür, dass der \n- auch nur einmalige - widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln \nbei generalisierender und typisierender Betrachtung von vornherein \nnicht als tauglicher Anhaltspunkt für Bedenken gegen die \nKraftfahreignung, die im Rahmen der präventiven Kontrolle durch \nBeibringung eines ärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) \naufzuklären sein können, in Betracht gezogen werden dürfte, sind \nnicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Besitz von \nCannabisprodukten in geringer Menge. Es war daher nicht aus Gründen \nder Verhältnismäßigkeit geboten, den Besitz von Cannabisprodukten \nschon auf der Tatbestandsseite der Norm als Anknüpfungstatsache für \neignungsrelevante aufklärungsbedürftige Mängel auszunehmen, um in \nentsprechenden Fällen die Möglichkeit der Anordnung eines \nDrogenscreenings und der damit verbundenen Rechtsbeeinträchtigung \nvon vornherein auszuschließen. Insofern schreibt § 14 Abs. 1 Satz 2 \nFeV die Rechtslage fort, wie sie sich nach Auslegung des § 15 b Abs. \n2 StVZO a. F. in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung \nherausgebildet hatte. Danach konnte bei einem Fahrerlaubnisinhaber \nfestgestellter unerlaubter Drogenbesitz je nach den Umständen \nberechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung auslösen und die \nAnordnung eines Drogenscreenings rechtfertigen. In Bezug auf \nCannabisprodukte waren bei regel- oder gewohnheitsmäßigem Konsum \nzumindest berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründet \n(nunmehr ist gemäß § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.1 der \nAnlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei regelmäßiger Einnahme von \nCannabis in der Regel von fehlender Kraftfahreignung auszugehen). \nAls hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für regelmäßigen \nCannabiskonsum konnte, gestützt auf die sachverständig vermittelte \nErfahrung, dass der Erwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis \n(in der Regel) ein starkes Indiz für Eigenkonsum ist, auch schon der \nBesitz bzw. das erstmalige Betroffenwerden im Besitz einer geringen \nMenge eines Cannabisprodukts den Verdacht auf Eigenkonsum \nrechtfertigen. Wenn nach den Umständen des konkreten Falles nicht \neindeutig nur einmaliger Cannabiskonsum anzunehmen war, berechtigte \ner die Fahrerlaubnisbehörde, zunächst die Frage, ob regelmäßiger \nCannabiskonsum vorliege, durch ein geeignetes und verhältnismäßiges \nMittel wie ein Drogenscreening klären zu lassen, um anschließend \nerforderlichenfalls der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber \nseinen Drogenkonsum vom Führen eines Kraftfahrzeuges im \nStraßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, durch Anordnung der \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nnachzugehen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember \n1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 f., vom \n12. Januar 1999 - 3 B 145.98 - und vom \n23. August 1996, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 -, NJW 1999, \n161 f.; ferner - unter eingehender Auswertung \nsachverständiger Aussagen - BayVGH, Urteil \nvom 29. Juni 1999 - 11 B 98.1093 -, NJW 2000, \n304 (307).\n\n24\n\nDass die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden allgemeinen \nAnnahmen nicht mehr zuträfen bzw. sich die Aussagekraft des \nfestgestellten Besitzes einer geringen Menge eines Cannabisprodukts \nals Indiz für Eigenkonsum geändert hätte, hat der Antragsteller \nnicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht \nunangemessen, den Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts \ngenerell-abstrakt als aussagekräftiges Anzeichen für aufzuklärende \nEignungsbedenken genügen zu lassen. Zwar kann allein vom Besitz \neiner geringen Menge eines Cannabisprodukts noch nicht darauf \ngeschlossen werden, dass regelmäßiger Konsum vorliegt,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, \na.a.O., BVerfGE 89, 69 (87) = DVBl 1993, 995 \n(997); BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999, \na.a.O., unter Wiedergabe der Aussage des \nzugezogenen Sachverständigen, \n\n26\n\nund gegebenenfalls die Bereitschaft oder Fähigkeit zur Trennung \nvon Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt (vgl. \nNr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Deswegen \nkönnen aber nicht etwa verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 14 \nAbs. 1 Satz 2 FeV - auch nicht unter Berufung auf die \nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, \na.a.O., BVerfGE 89, 69 (85 f.) = DVBl. 1993, \n995 (996 f.) -\n\n28\n\ndaraus hergeleitet werden, dass die Vorschrift die Möglichkeit \neröffnet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens schon dann \nanzuordnen, wenn die tatsächlichen Umstände einen Eignungsmangel \nnoch nicht ohne Weiteres als naheliegend erscheinen lassen. Soweit \nnämlich das Bundesverfassungsgericht tatsächliche Feststellungen \nverlangt, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen \nlassen, und nicht bereits jeden Umstand, der auf die entfernt \nliegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ausreichen \nlässt, ist diese Voraussetzung auf die Anforderung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens bezogen; diese Untersuchung \nist mit einem tiefgreifenden Eingriff in das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) \nverbunden, der nur bei entsprechend gewichtigen, hinreichend \naussagekräftigen Anzeichen für einen Eignungsmangel verhältnismäßig \nist. Die genannte Voraussetzung ist aber nicht auf die Anforderung \neines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings zu \nübertragen, weil eine solche Untersuchung \"wesentlich schonender\" in \ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, \na.a.O., BVerfGE 89, 69 (88) = DVBl. 1993, 995 \n(997).\n\n30\n\nWelches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge von \nBetäubungsmitteln, hier eines Cannabisprodukts, für den Verdacht \nregelmäßigen Konsums hat, ist nur nach den konkreten Umständen des \njeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dem trägt § 14 Abs. 1 Satz 2 \nFeV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch \nRechnung, dass die Vorschrift es in das im konkreten Fall \npflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen \nbesonderen Umstände auszuübende Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde \nstellt, ob diese den Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass nimmt, \nein Drogenscreening anzuordnen. Bei § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV handelt \nes sich nämlich nach dem klaren Wortlaut (Kann-Bestimmung) und der \ndarin zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht um eine \nErmessensvorschrift.\n\n31\n\nVgl. Amtliche Begründung zur \nFahrerlaubnis-Verordnung, Verkehrsblatt 1998, \n1049 (1071).\n\n32\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick \ndarauf, dass die Bewertung zweifelsbegründender Umstände beim Umgang \nmit Cannabisprodukten erheblich strenger ist als beim Umgang mit \nAlkohol (vgl. § 13 FeV), bestehen nicht. Denn für die \nunterschiedliche Behandlung liegen gewichtige sachliche Gründe vor, \ndie in der unterschiedlichen Wirkung von Cannabis- und \nAlkoholkonsum, dem unterschiedlichen Wissen von den Auswirkungen des \nKonsums im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden \nUnterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind; hervorzuheben \nist auch, dass beim Alkohol eine Verwendung dominiert, die nicht zu \nRauschzuständen führt, während beim Konsum von Cannabisprodukten \ntypischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im \nVordergrund steht und es für deren Relevanz für die Fahrtauglichkeit \n- im Unterschied zu Alkohol - keine Grenzwerte gibt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August \n1996, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss \nvom 9. August 1994 - 10 S 1430/94 -, NZV \n1994, 495 (496), jeweils unter Bezugnahme auf \nBVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, a.a.O., \nBVerfGE 90, 145 (195 f.) = NJW 1994, 1577 \n(1584 f.); OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai \n1999 - 19 B 391/99 -.\n\n34\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nErmessensausübung des Antragsgegners bei der Anordnung eines \nDrogenscreenings im konkreten Fall ergeben sich nicht aus den \nDarlegungen des Antragstellers und sind auch sonst nicht \nersichtlich. Der Antragsgegner hat bei der Anordnung vom 23. April \n2001 das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner im Hinblick auf die \nAnordnung der ärztlichen Begutachtung - entgegen der klaren Regelung \nin § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - durch die Rechtsvorschrift gebunden \ngesehen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Er hat in der \nAnordnung nach der knappen Wiedergabe des wesentlichen Sachverhalts \nund der Feststellung, dass dieser Bedenken gegen die \nKraftfahreignung des Antragstellers ausgelöst habe, nicht etwa \nausgeführt, dass zur Klärung der Kraftfahreignung die Beibringung \neines fachärztlichen Gutachtens in Form einer Blut- und \nUrinuntersuchung anzuordnen sei, sondern lediglich, dass er die \ngenannte Maßnahme anordne. Damit kommt noch hinreichend \nnachvollziehbar zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner - als \nErgebnis eines Entscheidungsprozesses - entschlossen hat, zu der \neröffneten vorbereitenden Aufklärungsmaßnahme (vgl. den \nabschließenden Hinweis) zu greifen, weil der Sachverhalt bei ihm \nabzuklärende Eignungsbedenken hervorgerufen habe. Der Antragsgegner \nhat dem Antragsteller in der Anordnung vom 23. April 2001 auch noch \nausreichend die Gründe für seinen Entschluss, ein Drogenscreening \nanzuordnen, mitgeteilt. Durch die Verknüpfung des Umstandes, dass \ndas Auffinden von Marihuana in dem PKW, mithin der Besitz, \nEignungsbedenken ausgelöst habe, mit der Anordnung zur Klärung der \nKraftfahreignung hat er verdeutlicht, dass der Besitz der \naufgefundenen Menge Marihuana im konkreten Fall als hinreichend \naussagekräftiges Anzeichen für klärungsbedürftige Eignungsbedenken \nim Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller regelmäßig Marihuana \nkonsumiere, gewertet werden kann. Weitergehende besondere Umstände, \nauf die im Rahmen der Ermessensausübung bei der Würdigung des \nGewichts und der Aussagekraft des konkreten Drogenbesitzes für den \nAufklärungsbedarf einzugehen gewesen wäre, sind weder ersichtlich \nnoch vom Antragsteller aufgezeigt. Angesichts der typisierenden \nRegelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV waren mithin weitergehende \nErwägungen zur Ermessensbetätigung im konkreten Fall nicht \nveranlasst.\n\n35\n\nAnlass für besondere Erwägungen dazu, ob der festgestellte Besitz \neiner geringen Menge eines Cannabisproduktes im Einzelfall \nausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für \naufklärungsbedürftige Eignungsbedenken ist, ist dann gegeben, wenn \ndie Umstände des konkreten Falles auf eine beabsichtigte Weitergabe \nder Menge an Dritte hindeuten. Lässt sich nämlich im Einzelfall \naufgrund besonderer Umstände ausschließen, dass der Betroffene die \nvorgefundene Menge zum Eigenkonsum erworben hat, liegen \naufklärungsbedürftige Eignungsbedenken nicht vor.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember \nund 12. Januar 1999, jeweils a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 19. Januar 2001 - 19 B \n1946/00 -.\n\n37\n\nSolche Umstände liegen im konkreten Fall ersichtlich nicht vor; \nauch der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass die \nvorgefundene Menge Marihuana zur Weitergabe an Dritte und nicht zum \nEigenverbrauch bestimmt gewesen sei. Es bleibt vielmehr dabei, dass \nder Besitz einer geringen Menge Marihuana auch im konkreten Fall ein \nstarkes Indiz für Eigenkonsum ist; dieses hat der Antragsteller \ndurch sein Vorbringen nicht ansatzweise entkräftet.\n\n38\n\nAnlass für besondere Erwägungen zur Aussagekraft des \nCannabisbesitzes im konkreten Einzelfall kann die festgestellte \nMenge eines Cannabisprodukts sein. Es spricht nämlich Überwiegendes \ndafür, dass dann, wenn unzweifelhaft lediglich experimenteller \n(einmaliger oder seltener) Cannabiskonsum vorliegt, der Verdacht auf \nregelmäßigen Konsum oder bei Fehlen sonstiger aussagekräftiger \nUmstände sonstige Eignungszweifel noch nicht gerechtfertigt ist.\n\n39\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999, \na.a.O.\n\n40\n\nAuch unter diesem Aspekt war hier ersichtlich kein besonderer \nAnlass zu weiteren Ermessenserwägungen gegeben. Es kann nicht als \nhinreichend gesichert zugrunde gelegt werden, dass die beim \nAntragsteller und zwei weiteren PKW-Insassen aufgefundene Menge von \n6,7 g Marihuana nur für einen so geringfügigen Konsum ausreichte, \ndass ein aufklärungsbedürftiger Verdacht auf regelmäßigen \nCannabiskonsum von vornherein nicht begründet war. Im Gegenteil \nspricht die festgestellte Menge, bei gleichmäßiger Verteilung auf 3 \nPersonen etwa 2,2 g, dafür, dass der Antragsteller einen Vorrat für \nmehrmaligen Eigenkonsum besaß. Die Häufigkeit, in der mit einer \nbestimmten Menge des Stoffes Marihuana typischerweise konsumiert \nwird, ist abhängig von der Konzentration des für die berauschende \nWirkung ursächlichen Hauptwirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und \nvon dem Wirkstoffgehalt je Konsumeinheit. Da Feststellungen zu der \nkonkreten Wirkstoffkonzentration des beim Antragsteller \nvorgefundenen Cannabisprodukts fehlen und diese im Allgemeinen \nerheblich schwankt, kann nur auf eine durchschnittliche \nWirkstoffkonzentration zurückgegriffen werden, die nach der \nRechtsprechung, aus fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen \nabgeleitet, zwischen 2 % und 4 % liegt.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 \n- 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerfGE 90, 145 (179) = \nNJW 1994, 1577 (1580); ferner BGH, Urteil vom \n18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 -, NJW 1985, \n1404 (1405) und Beschluss vom 20. Dezember \n1995 - 3 StR 245/95 -, NJW 1996, 794 \n(797).\n\n42\n\nFür die Bestimmung des THC-Gehalts in einer durchschnittlichen \nKonsumeinheit kann in Orientierung an der nach \nfachwissenschaftlichen Aussagen zur Erzielung eines Rauschzustandes \ndurch Rauchen als der hauptsächlich vorkommenden Konsumform im \nDurchschnitt erforderlichen Menge an THC und unter Berücksichtigung \nvon Unsicherheitsfaktoren von einem durchschnittlichen THC-Gehalt je \nKonsumeinheit von 15 mg ausgegangen werden.\n\n43\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995, \na.a.O., NJW 1996, 794 (795) und Urteil vom \n18. Juli 1984, a.a.O.\n\n44\n\nDiese Vorgaben können mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im \nkonkreten Fall für eine näherungsweise Abschätzung zu Grunde gelegt \nwerden. Danach reichte die bei gleichmäßiger Verteilung auf den \nAntragsteller entfallende Menge von 2,2 g Marihuana bei einer im \nunteren Bereich liegenden mittleren THC-Wirkstoffkonzentration von \n2 % für (44 mg : 15 mg =) etwa 3 Konsumeinheiten, bei einer im \noberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 4 % \nfür (88 mg : 15 mg =) etwa 6 Konsumeinheiten. Zu einer anderen \nBeurteilung bietet im vorliegenden Fall das Vorbringen des \nAntragstellers keinen Anhalt. Dieser hat nämlich zu der von ihm \nbeabsichtigten Verwendungsweise der Menge Haschisch wie auch zu \nseinem Konsumverhalten keine aussagekräftigen Angaben gemacht. \nSoweit er im gerichtlichen Verfahren angeführt hat, es gebe bei ihm \nfür regelmäßigen Drogenkonsum keine Anhaltspunkte - eine nach dem \nVorstehenden unzutreffende Wertung -, die Umstände des Vorfalls vom \n7. Januar 2001 zeigten, dass er den Konsum von Betäubungsmitteln und \ndas Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr trennen könne, er \nsei auch sonst im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln nicht auffällig \ngeworden, hat er nichts vorgebracht, was auf ein Konsumverhalten \nschließen lassen könnte, das die vorstehende Beurteilung in Frage \nstellt.\n\n45\n\nSchließlich kommt als Ansatz besonderer Ermessenserwägungen im \nHinblick darauf, dass ein Drogenscreening unter Berücksichtigung der \nanzuwendenden Methoden der Klärung der Frage dient, ob der \nBetroffene in neuerer Zeit Cannabis konsumiert hat, die Frage in \nBetracht, ob der (letzte) festgestellte Besitz von Betäubungsmitteln \nschon so lange zurückliegt, dass allein mit Rücksicht auf den \nZeitablauf dem Besitz keine hinreichende Aussagekraft für \nEignungsbedenken mehr zukommt. Auch unter diesem Aspekt musste der \nAntragsgegner im konkreten Fall die Eignungsbedenken nicht als \nhinreichend entkräftet zurückstellen. Denn die seit dem Vorfall am \n7. Januar 2001 verstrichene Zeit von etwa 3 ½ Monaten war noch \nnicht so lang, dass allein deshalb der Antragsgegner bei seiner \nErmessensausübung davon ausgehen musste, seine Eignungsbedenken \nseien nicht mehr hinreichend durch den festgestellten Drogenbesitz \nbegründet. Es gab auch mangels konkreten und nachvollziehbaren \nVorbringens des Antragstellers zu seinem Drogenkonsumverhalten \nkeinen gesicherten Anhalt dafür, dass der Drogenbesitz vom 7. Januar \n2001 ein einmaliger Vorfall und eine Wiederholung auszuschließen \nwar.\n\n46\n\nDanach bestehen im vorliegenden Fall aus den vom Antragsteller \ndargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder Anordnung des Antragsgegners vom 23. April 2001, ein \nfachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung \nbeizubringen. Weil der Antragsteller sich ohne beachtlichen Grund \ngeweigert hat, das somit zu Recht geforderte Gutachten beizubringen, \ndurfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei seiner \nEntscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung auf die Nichteignung \ndes Antragstellers schließen. Dieser hat keine Umstände dafür \naufgezeigt, dass der Schluss auf die Nichteignung nicht \ngerechtfertigt wäre. \n\n47\n\nAuch die Voraussetzungen der weiter geltend gemachten \nZulassungsgründe nach § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwGO \nliegen aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen nicht vor. \nUnter dem Aspekt der Ungleichbehandlung von Alkohol- und \nBetäubungsmittelkonsum weist die vorliegende Rechtssache auf der \nGrundlage vorliegender Rechtsprechung, wie sich aus den vorstehenden \nGründen ergibt, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und \nhat sie auch keine grundsätzliche Bedeutung. Entsprechendes gilt für \ndie aufgeworfene, nunmehr nach den normativen Vorgaben in § 14 Abs. \n1 Satz 2 FeV zu beantwortende Frage, was hinreichend aussagekräftige \nAnzeichen für den Verdacht regelmäßigen Cannabiskonsums bzw. für \nberechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung im Falle auch nur \neinmaligen Besitzes von Cannabisprodukten sind. Auf der Grundlage \ndes § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV und vorliegender Rechtsprechung ist nicht \nweiter grundsätzlich klärungsbedürftig, dass der einmalige Besitz \neines Cannabisprodukts ein hinreichend aussagekräftiger Anhaltspunkt \nfür aufklärungsbedürftige Eignungsbedenken sein kann, die die \nFahrerlaubnisbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens je nach \nden besonderen Umständen im konkreten Einzelfall mit den Mitteln des \nDrogenscreenings aufklären kann. Die Frage, ob § 14 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 FeV verfassungsrechtliche Bedenken begegnet, stellt sich nach \nden vorstehenden Ausführungen nicht.\n\n48\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem \nAntragsteller unbenommen bleibt, sich während des laufenden \nWiderspruchsverfahrens der geforderten Begutachtung zu stellen und \nje nach deren Ergebnis die Eignungsbedenken auszuräumen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n50\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/19-b-927-01","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":34},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/19-b-927-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300353","retrieved":"2026-07-09 03:25:08.524213+00:00"}}