{"status":"available","doknr":"OLD300351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.10B1378.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"10 B 1378/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag genannten Gründen ergeben sich \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nFür den besagten Zulassungsgrund ist ohne Belang, ob die \nvom Verwaltungsgericht gegebene Begründung in allen Punkten \nzutreffend ist. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne \nliegen nur dann vor, wenn sich die angegriffene Entscheidung \nim Ergebnis als unrichtig erweist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli \n1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202.\n \n\n6\n\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n7\n\nDie in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, \ndass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. \nApril 2000 zu Lasten des Antragstellers gegen § 6 BauO NRW \nverstösst, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nDie Beigeladene führt zwar zu Recht aus, dass die streitige \nBaugenehmigung die Errichtung lediglich einer vollständig \nneuen, im oberen Teil des Daches angeordneten Dachgaupe \nzulässt und es sich bei der in den Bauzeichnungen ebenfalls \ndargestellten unteren Dachgaupe um ein bereits im Jahre 1960 \ngenehmigtes Bauteil handelt. Dies führt jedoch nicht dazu, \ndass die - von dem Verwaltungsgericht verneinte - Frage nach \nder abstandflächenrechtliche Zulässigkeit der unteren \nDachgaupe für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 13. \nApril 2000 ohne Bedeutung ist.\n\n9\n\nMit dem Bauschein Nr. 1081/59 vom 21. März 1960 ist die \nErrichtung der unteren Dachgaupe gestattet worden. Der hierauf \nbezogene Teil der seinerzeitigen Genehmigung ist durch die \nneue Baugenehmigung vom 13. April 2000 abgeändert worden. Die \nstreitige neue Baugenehmigung lässt nunmehr die Herstellung \neines Balkons, dessen Boden durch das Betonflachdach der \nunteren Dachgaupe gebildet wird, auf dieser Gaupe zu. Als \nFolge der dargelegten Änderung ist die mit dem Bauschein Nr. \n1081/95 bewirkte Legalisierung der unteren Dachgaupe entfallen \nund die baurechtliche Zulässigkeit derselben in ihrer nunmehr \nveränderten Form mit aufstehendem Balkon - jedenfalls was ihre \nabstandflächenrechtliche Zulässigkeit betrifft - neu zur \nÜberprüfung gestellt worden. Bei einer Änderung der baulichen \nAnlage ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner \ngeänderten Gestalt (neu) zu bewerten, wenn eine isolierte \nBeurteilung nicht möglich ist. Welches Prüfprogramm bei der \nEntscheidung über eine Änderungsgenehmigung abzuarbeiten ist, \nwird durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; sind für ihn \nnur einzelne baurechtliche Anforderungen einschlägig, so ist \ndie Prüfung darauf zu beschränken. Ob bei dieser - \ngegebenenfalls auf einzelne Anforderungen beschränkten - \nPrüfung die Gesamtanlage (bzw. Teile hiervon) oder nur die \nÄnderung in den Blick zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die \nÄnderung einer isolierten baurechtlichen Beurteilung überhaupt \nzugänglich ist. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. \nFebruar 2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, \n1041 f.\n\n11\n\nBei Anwendung dieser Kriterien ist jedenfalls die Frage der \nabstandflächenrechtlichen Zulässigkeit der unteren Dachgaupe \nin ihrer veränderten Gestalt neu aufgeworfen worden. Da das \nBetondach der Gaupe als Fussboden des Balkons dienen soll, \nstehen der Balkon und die untere Dachgaupe in einem \nuntrennbaren bautechnischen und funktionalen Zusammenhang. Die \nvorhandene Gaupe und der neue Balkon bilden inofern in ihrer \nGesamtheit ein neues einheitliches Bauteil. Dies hat zur \nFolge, dass bei der Entscheidung über die zur Genehmigung \ngestellte Änderung der Balkon für sich genommen einer \nisolierten baurechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. \nAufgrund der dargelegten untrennbaren Verbindung des Balkons \nmit der Dachgaupe ist vielmehr die Gesamtheit des neuen \nBauteils \"Dachgaupe mit aufstehendem Balkon\" in den Blick zu \nnehmen und zu prüfen, ob dieses Bauteil den insoweit \neinschlägigen baurechtlichen Anforderungen, namentlich \nhinsichtlich der Abstandregelungen, genügt.\n\n12\n\nDies ist nicht der Fall. Bei dem Dachaufbau, wie er durch \ndie vorhandene Gaupe mit aufstehendem neuen Balkon gebildet \nwerden soll, handelt es sich nicht um eine - eigene \nAbstandflächen grundsätzlich nicht auslösende - Dachgaupe \ngemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW. Dachgaupen in diesem \nSinne sind lediglich solche Dachaufbauten für stehende \nFenster, welche in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz \noder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet \nsind.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. \nJuni 1996 - 7 B 1001/96 -, vom 22. \nAugust 1996 - 10 A 1811/96 - und vom \n14. November 2001 - 10 B 860/01 -.\n\n14\n\nDiese einschränkenden Voraussetzungen erfüllt die untere \nGaupe in der nunmehr genehmigten Gestalt in mehrfacher \nHinsicht nicht. Zum einen handelt es sich nicht mehr lediglich \num einen Dachaufbau für stehende Fenster sondern dient die \nGaupe mit dem auf ihr zu errichtenden Balkon hierauf bezogenen \nweitergehenden Nutzungen. Zum anderen ist die Gaupe, wie die \nSchnittzeichnung verdeutlicht, mit ihrer vorderen Wand auf der \nrückwärtigen Außenwand des Gebäudes und nicht hinter derselben \nerrichtet.\n\n15\n\nAngesichts dessen muss die untere Gaupe in der neu \nzugelassenen Form mit aufstehendem Balkon als Dachaufbau \nanderer Art die gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderlichen \nAbstandflächen, und zwar nach allen Seiten, einhalten. Diesen \nAnforderungen genügt die untere Gaupe nicht. Zum Grundstück \ndes Antragstellers hin wird schon der in jedem Fall bei nicht \ngrenzständiger Errichtungsweise notwendige Mindestabstand von \n3 m (Vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) nicht \ngewahrt. Die dort zur Verfügung stehende Abstandfläche beträgt \nnach der zur Baugenehmigung vom 13. April 2000 gehörigen \nZeichnung \"Grundriss DG\" lediglich knapp über 2,60 m.\n\n16\n\nSoweit die Beigeladene weiter geltend macht, ein \nnotwendiger Ortstermin sei von dem Verwaltungsgericht nicht \ndurchgeführt worden, kann dahinstehen, ob hiermit der \nZulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hinreichend dargelegt worden ist. \nEin solcher Zulassungsgrund ist jedenfalls in der Sache nicht \ngegeben. Wie die obigen Ausführungen zeigen, war zur \nEntscheidung des Falles weder ein Ortstermin erforderlich noch \nkann die Entscheidung auf der unterbliebenen Durchführung \neines Ortstermins beruhen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/10-b-1378-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-22/10-b-1378-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300351","retrieved":"2026-07-09 03:25:08.335020+00:00"}}