{"status":"available","doknr":"OLD300390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1120.15A3420.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"15 A 3420/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend \nin der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil \nwirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1993 bat die Klägerin die Beklagte zu 1. um \nErstattung eines Restbetrages von 13.600,-- DM für die Betreuung ausländischer \nFlüchtlinge im Jahr 1993 gemäß § 6 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom \n27. März 1984 (GV NRW 214) - FlüAG 1984 - (Betreuungspauschale).\n\n3\n\nUnter dem 07. November 1994 teilte die Beklagte zu 1. der Klägerin daraufhin \nmit, dass die Betreuungspauschale für das Haushaltsjahr 1993 33.600,-- DM \nbetrage, was nach Abzug einer geleisteten Abschlagszahlung dem von der Klägerin \nbezeichneten Restbetrag entsprach. Gleichzeitig bezifferte sie die Höhe der \nAbschlagszahlung für das Jahr 1994 mit 60 v.H. der für 1993 erstatteten Ausgaben, \nwas aufgerundet einen Betrag von 20.200,-- DM ergab. Noch im November 1994 \nüberwies die Beklagte zu 1. den Restbetrag für das Jahr 1993 und die \nAbschlagszahlung für 1994.\n\n4\n\nUnter dem 12. Februar 1996 bat die Beklagte zu 1. die Klägerin um Rückzahlung \ndes Abschlags von 20.200,-- DM bis zum 31. März 1996. Zur Begründung verwies \nsie darauf, dass ihr bislang ein Erstattungsantrag nicht vorliege. Ansprüche auf \nErstattung hätten gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes/Viertes Gesetz zur Änderung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes nur bis zum 01. Juni 1995 geltend gemacht werden \nkönnen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 06. März 1996 an die Beklagte zu 1. erklärte die Klägerin, \ndass die Erstattungsanträge für die Betreuungspauschale bislang vom Kreis H. \ngestellt worden seien und die Abrechnung für das Jahr 1994 offensichtlich \nunterblieben sei. Gleichzeitig errechnete die Klägerin für 1994 eine \nBetreuungspauschale in Höhe von 12.660,-- DM, bat um deren Anerkennung und \nüberwies den sich unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung ergebenden \nÜberzahlungsbetrag von 7.540,-- DM an die Beklagte zu 1. \n\n6\n\nUnter dem 20. März 1996 wies die Beklagte zu 1. darauf hin, dass es sich bei der \ngenannten Frist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele und der Antrag vom 06. \nMärz 1996 daher keine Berücksichtigung mehr finden könne. Gleichzeitig bat sie um \nRückzahlung auch des Restbetrages von 12.660,-- DM bis zum 30. April 1996. Eine \nRechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. In der Folgezeit \nüberwies die Klägerin auch den Betrag von 12.660,-- DM an die Beklagte zu 1.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 24. Mai 1996 erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf den \n\"Bescheid\" vom 20. März 1996 \"gegen die Ablehnung\" Widerspruch. Art. 4 Nr. 2 des \nÄnderungsgesetzes sei nicht einschlägig, da die Vorschrift nur die Erstattung von \nAufwendungen betreffe. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Erstattung \nentstandener Aufwendungen, sondern nur um Pauschalbeträge, die lediglich von der \nAnzahl der betreuten Personen abhingen. Auch sei die Beklagte zu 1. mit der \nZahlung des Abschlags für das Jahr 1994 davon ausgegangen, dass auch in diesem \nJahr durch die Stadt noch Asylbewerber betreut würden. Allein das Verstreichen der \nFrist rechtfertige keine gegenteilige Annahme. Nach der Zahlung des Abschlags \nhätten darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin auch gar nicht mehr im Raum \ngestanden. Zudem sei die Einhaltung der Frist in dem fraglichen Zeitraum für \nzahlreiche Kommunen wegen vielfältiger rechtlicher Änderungen mit erheblichen \nSchwierigkeiten verbunden gewesen. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1996 wies die Beklagte zu 1. den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Mit Verfügung vom 02. Mai 1995 \nhabe sie die Oberkreisdirektoren ihres Bezirks ausdrücklich auf die Einhaltung der \nFrist hingewiesen und gebeten, die Kommunen entsprechend zu unterrichten. \nAnsprüche auf Erstattung des Aufwendungsersatzes für das Jahr 1994 könnten \nnunmehr wegen Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden. Da die Klägerin \nkeinen rechtzeitigen Erstattungsantrag vorgelegt habe, habe sie - die Beklagte zu 1. - \ndie Verfügung vom 07. November 1994 teilweise widerrufen und den festgesetzten \nAbschlag gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zurückgefordert. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 07. August 1996 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Die \nBetreuungspauschale stelle keinen Ersatz entstandener Aufwendungen im Sinne der \nFristbestimmung dar. Denn diese erfasse nur tatsächlich entstandene \nAufwendungen. Diese Annahme sei sinnvoll, weil der Erstattungsträger bei der \nBerechnung der Pauschalbeträge keine Abrechnung der entstandenen Kosten \nbenötige. Zumindest könne die Vorschrift nur so ausgelegt werden, dass sie lediglich \ndie Erstattung noch offener Leistungen erfasse. Für die Klägerin habe keine \nNotwendigkeit eines Erstattungsantrages bestanden, weil die Betreuungs-pauschale \ndurch die Abschlagszahlung bereits abgegolten gewesen sei. Allein auf Grund des \nVerstreichens der Frist habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, die \nKlägerin betreue keine Asylbewerber mehr. Zudem habe der Kreis H. der \nBeklagten mit Schreiben vom 11. Januar 1995 mitgeteilt, dass die Klägerin 132 \nausländische Flüchtlinge betreue. Eine Berechtigung zur Rückforderung habe daher \nnur in dem Umfang bestanden, wie die Zahl der in der Berechnung der \nAbschlagszahlung zu Grunde gelegten Personen die der tatsächlich betreuten \nAsylbewerber überschritten habe.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\n1. den Bescheid der Beklagten zu 1. vom \n12. Februar 1996 und den \nWiderspruchsbescheid vom 11. Juli 1996 \naufzuheben,\n\n12\n\n2. ihr - der Klägerin - für das Haushaltsjahr \n1994 eine Betreuungspauschale nach § 6 Abs. 3 \ndes Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März \n1984 in Höhe von 12.660,-- DM gemäß ihrem mit \nSchreiben vom 06. März 1996 sinngemäß \ngestellten Antrag zu gewähren.\n\n13\n\nDie Beklagte zu 1. hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat ausgeführt: Sie sei zur Rückforderung des Abschlagsbetrages berechtigt, \nweil die Klägerin keinen fristgerechten Erstattungsantrag gestellt habe. Mit Erlass \nvom 06. September 1995 habe das Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales \nnochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der angesprochenen Frist um eine \ngesetzliche Frist handele, deren Versäumung grundsätzlich den Verlust des \nErstattungsanspruches zur Folge habe. Nur in den engen Grenzen des § 32 VwVfG \nNRW bestehe die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung. Gründe hierfür seien dem mit \nder Klägerin geführten Schriftwechsel aber nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf die \nZuständigkeit des Oberkreisdirektors H. sei nicht nachvollziehbar, weil die \nErstattungsanträge in der Vergangenheit von den Kommunen auf dem Dienstweg bei \nder Bezirksregierung gestellt worden seien.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. \n\n17\n\nMit der durch Beschluss vom 03. November 1997 zugelassenen Berufung \nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihre Ansicht, \ndass die Frist nur für Anträge auf Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen \ngelte. Für die Betreuungspauschale sei es jedoch nicht erforderlich, dass tatsächlich \nKosten entstanden seien. Sie hätten daher auch nicht nachgewiesen werden \nmüssen. \n\n18\n\nNach Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1996 haben die \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren insoweit übereinstimmend \nin der Hauptsache für erledigt erklärt, als Gegenstand des Verfahrens die Anfechtung \ndes \"Bescheides\" der Beklagten zu 1. vom 20. März 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides war. Mit Blick auf das weiterverfolgte Begehren der \nKlägerin ist ferner das Rubrum um den Beklagten zu 2. erweitert worden.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten zu 2. zu verurteilen, ihr - der Klägerin - \neine Betreuungspauschale gemäß § 6 Abs. 3 FlüAG \n1984 in Höhe von 12.660,-- DM zu gewähren.\n\n21\n\nDer Beklagte zu 2. beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr verweist auf das erstinstanzliche Vorbringen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 \nVwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil gemäß § 173 VwGO in \nVerbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für unwirksam zu erklären.\n\n27\n\nIm Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 12.660,-- DM im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n28\n\nDas Erstattungsbegehren ist entgegen der Auffassung der Verwaltungsgerichts \nim Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Denn die Entscheidung der \nzuständigen Behörde über die Erstattung der Aufwendungen der Gemeinden für die \nBetreuung ausländischer Flüchtlinge in Übergangsheimen nach § 6 Abs. 3 FlüAG \n1984 erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sodass eine Verpflichtungsklage nicht in \nBetracht kommt. \n\n29\n\nDer Senat hat für das Erstattungsverfahren nach § 6 Abs. 4 FlüAG 1984 und für \ndasjenige nach § 6 Abs. 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der Fassung des \nGesetzes vom 25. März 1993 (GV NRW 102) - FlüAG 1993 - entschieden, dass \ninsoweit die Zahlung unter bloßer Mitteilung des Erstattungsbetrages erfolgt.\n\n30\n\nBeschluss des Senats vom 4. August 1997 - 15 \nA 2557/94 -; Urteile vom 28. März 2000 - 15 A 29/97 \nund 15 A 88/97 - (jeweils Seite 7 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks). \n\n31\n\nDiese für das Erstattungsverfahren zwischen den Sozialhilfeträgern und dem \nLand entwickelte Rechtsprechung ist auf das Verfahren der Erstattung für die \nBetreuung ausländischer Flüchtlinge in Übergangsheimen zwischen den Gemeinden \nund dem Land übertragbar. Denn ihr liegt der Gedanke zu Grunde, dass in dem \nAbrechnungsverfahren nach § 6 Abs. 4 FlüAG 1993 sich die Prüfung der \nangemeldeten Sozialhilfeaufwendungen auf einen bloßen Rechenvorgang \nbeschränkt. Eine Prüfung der einzelnen Sachverhalte und ihre Regelung findet dabei \nnicht statt. Der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger hat daher keinen Anspruch \nauf den Erlass eines den Leistungsumfangs regelnden Festsetzungbescheides.\n\n32\n\nVergleichbares gilt für das Kopfbetragsverfahren nach § 6 Abs. 3 FlüAG 1984. \nHierbei werden die für die Betreuung notwendigen Aufwendungen pauschal nach der \nAnzahl der untergebrachten Personen erstattet. Die Tätigkeit der zuständigen \nBehörde beschränkt sich auf die Multiplikation der gemeldeten Anzahl ausländischer \nFlüchtlinge mit dem gesetzlich vorgegebenen Pauschalbetrag von 30,-- DM je \nPerson und Monat. Eine Prüfung und Regelung der Sachverhalte findet dabei \nebenso wenig statt wie bei der Erstattung angemeldeter Leistungen des \nSozialhilfeträgers. Die Klägerin hat daher von vornherein keinen Anspruch auf \nErteilung eines Festsetzungsbescheides. \n\n33\n\nDieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats zur \nKostenerstattung der Gemeinden für die Unterhaltung von Übergangsheimen für \nausländischen Flüchtlinge nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984. Insoweit hat der Senat \nentschieden, dass sich die Entscheidung der zuständigen Behörde über die \nErstattung der geltend gemachten Aufwendungen für den Betrieb von \nÜbergangsheimen als Verwaltungsakt darstelle.\n\n34\n\nUrteil vom 18. Februar 1992 - 15 A 2276/89 -, \nOVGE 42, 260; vgl. ferner Urteil vom 28. März 2000 - \n15 A 5672/96 - (Seite 8 des amtlichen \nUrteilsabdrucks).\n\n35\n\nDas dort streitbefangene Verfahren bedingt nicht nur eine Prüfung der Frage der \nErforderlichkeit des geltend gemachten Aufwandes, sondern macht wegen der \ngesetzlich vorgegebenen Verrechnung mit den eingenommenen \nBenutzungsgebühren eine Prüfung des Einzelfalls unumgänglich, sodass insofern \ndie Annahme einer verbindlichen Regelung nahe liegt. Die Tätigkeit der zuständigen \nBehörde geht hierbei über die einer bloßen Zahlstelle hinaus. Sie ist mit der \nAuszahlung der Betreuungspauschale nicht vergleichbar.\n\n36\n\nRichtiger Klagegegner ist für die allgemeine Leistungsklage nach allgemeinen \nGrundsätzen (Rechtsträgerschaft) der Beklagte zu 2., während die von den \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für \nerledigt erklärte Anfechtungsklage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW gegen die Beklagte zu 1. zu richten war.\n\n37\n\nDie Leistungsklage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf Erstattung der Betreuungspauschale für das Jahr 1994 in Höhe von \n12.660,-- DM, weil der erforderliche Antrag bei der Beklagten zu 1. verspätet gestellt \nwurde.\n\n38\n\nNach § 6 Abs. 3 FlüAG 1984 in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung \nerstattete das Land den Gemeinden die für die Betreuung der ausländischen \nFlüchtlinge in Übergangsheimen notwendigen Aufwendungen mit einem monatlichen \nPauschalbetrag in Höhe von 30,-- DM je Person. Erfolgte die Unterbringung nicht in \neinem Übergangsheim, war die Erstattungsdauer auf höchstens ein Jahr begrenzt. \nZwischen den Beteiligten ist der Sache nach unstreitig, dass die Klägerin im Jahre \n1994 tatsächlich weiterhin ausländische Flüchtlinge betreut hat. Dem \nErstattungsanspruch steht jedoch die Übergangsvorschrift des Art. 4 Nr. 2 des \nGesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Viertes Gesetz zur \nÄnderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Zweiten Gesetzes zur Änderung \ndes Landesaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW 1087) - FlüAG \n1994 - entgegen. Hiernach konnten Ansprüche auf Erstattung der im Jahre 1994 \nentstandenen Aufwendungen nur bis zum 01. Juni 1995 geltend gemacht werden. \nDie Klägerin hat einen Erstattungsantrag erst mehr als zehn Monate nach Ablauf \ndieser Frist gestellt.\n\n39\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, die Übergangsregelung erfasse \nnur tatsächlich entstandene Aufwendungen, die im Einzelnen nachzuweisen seien. \nEine Einschränkung in dem Sinne, dass nur die auf einer sogenannten \nSpitzabrechnung basierenden Abrechnungen fristgebunden seien, ist der Vorschrift \nnicht zu entnehmen. \n\n40\n\nSie ergibt sich nicht aus der Formulierung, die im Jahre 1994 \"entstandenen \nAufwendungen\" seien bis zum 01. Juli 1995 geltend zu machen. § 6 FlüAG 1984 \nfasste verschiedene Bestimmungen des Kostenersatzes unter der gemeinsamen \nÜberschrift der Kostenregelung zusammen. Der Begriff der Aufwendungen wurde \nhierbei in unterschiedlichen Zusammenhängen gebraucht. So sprach Absatz 3 der \nVorschrift von notwendigen Aufwendungen. Der selbe Begriff findet sich dann in \nAbsatz 5, wurde dort aber in den Zusammenhang der \"Spitzabrechnung\" gestellt. In \nAbsatz 2 war hingegen nur von Aufwendungen die Rede, wobei vorausgesetzt \nwurde, dass diese notwendig und auch entstanden waren. Angesichts dieser wenig \neinheitlichen Wortwahl im FlüAG 1984 kann nicht vorausgesetzt werden, der \nGesetzgeber habe mit der Formulierung in Art. 4 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom \n20. November 1994 an eine vorgegebene Begriffsbedeutung anknüpfen und nur die \ntatsächlich entstandenen Aufwendungen mit Ausnahme der Pauschalbeträge der \nFristbestimmung unterwerfen wollen. Zudem zeigen die Verwaltungsvorschriften zu § \n6 FlüAG vom 15. September 1986 - VV FlüAG - (MBl. NRW S. 1522), dass der \nAufwendungsersatz gegenüber den Gemeinden und Sozialhilfeträgern auch \nverwaltungsseitig in einem einheitlichen, wenngleich auf unterschiedlichen \nBerechnungsmethoden basierenden Verfahren zusammengefasst wurde. So folgten \ndie verfahrenstechnische Abwicklung der Antragstellung und Auszahlung, die \nBestimmung von Abschlagszahlungen und die Regelung der Zuständigkeiten für die \nPauschale nach § 6 Abs. 3 FlüAG 1984 ebenso wie die Erstattung des Aufwandes \nder Unterhaltung von Übergangsheimen, die eine differenzierte Einzelabrechnung \nbedingte, gemeinsamen Verfahrensgrundsätzen ( Nr. 3.2 und Nr. 2.3 der \nVerwaltungsvorschriften). Insbesondere war nach dem durch Nr. 3.2 der \nVerwaltungsvorschriften in Bezug genommenen Nr. 2.3.1 auch die Erstattung der \nBetreuungsaufwendungen nach Kopfbeträgen antragsabhängig. Die \nErstattungsanträge waren bis zum 1. März eines jeden Jahres für das \nvorausgegangene Haushaltsjahr zu stellen. Die Pauschalierung stellte sich damit \nlediglich als ein Element der Verfahrensvereinfachung dar, wobei der Gesetzgeber \nunterstellte, dass den antragstellenden Gemeinden durch die Betreuung der \nausländischer Flüchtlinge auch tatsächlich ein Aufwand entstanden war. \n\n41\n\nEine sprachliche und gesetzessystematische Trennung zwischen der \nAbrechnung nach Pauschalen und der Einzelabrechnung findet sich erstmals in §§ 4 \nund 5 des FlüAG 1994. Nunmehr trennt das Gesetz zwischen der Regelung der \nKostenpauschalen in § 4 und der Kostenerstattung auf der Grundlage der tatsächlich \nentstandenen Kosten in § 5. Diese Unterscheidung ist jedoch durch die abweichende \nRegelung bedingt, die der Ersatz der Aufwendungen der Landschaftsverbände als \nüberörtliche Träger der Sozialhilfe und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe \ngegenüber dem Kostenersatz der Gemeinden erfahren hat. Insoweit verblieb es \nnämlich auch nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29. November \n1994 bei einer Abrechnung auf der Grundlage der Ist-Aufwendungen, während der \nKostenersatz im Übrigen fortan pauschalisiert erfolgte. Einen Rückschluss darauf, \nder Gesetzgeber habe mit dem Begriff der \"entstandenen Aufwendungen\" in der \nÜbergangsvorschrift nur die Abrechnung tatsächlich entstandener Aufwendungen \nangesprochen, lässt die geänderte gesetzliche Systematik nicht zu. \n\n42\n\nDer Sinn der Übergangsvorschrift spricht dagegen, ihren Anwendungsbereich auf \ndie sogenannte Spitzabrechnung zu beschränken. Die Befristung der Antragstellung \ndiente der verwaltungstechnischen Umsetzung der weitgehenden Änderungen der \nErstattungsregelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes durch das Gesetz vom 29. \nNovember 1994. Das bisherige System einer einzelfallbezogenen Kostenerstattung \nwurde vom Gesetzgeber als zu differenziert und verwaltungsaufwändig empfunden \nund sollte durch ein einfacher zu handhabendes pauschaliertes Erstattungssystem \nersetzt werden.\n\n43\n\nLT-Drs. 11/7319, Seiten 2 und 25.\n\n44\n\nHierbei wurden nicht nur der bisherige Einzelnachweis der \nSozialhilfeaufwendungen durch ein System von Vierteljahrespauschalen ersetzt und \ndie Kostenregelung für die Unterbringung in Übergangsheimen ersatzlos gestrichen, \nsondern auch die hier fragliche Erstattung der Betreuungsaufwendungen für \nausländische Flüchtlinge nach Kopfbeträgen geändert. Nunmehr gewährte das Land \ndie Pauschale vierteljährlich in Höhe von 90,-- DM und die Gemeinden wurden \nverpflichtet, die Zahl der im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \noder dem Bundessozialhilfegesetz stehenden ausländischen Flüchtlinge der \nzuständigen Bezirksregierung in einem hieran angepassten Rhythmus vierteljährlich \nzu melden. Das Änderungsgesetz trat mit diesem Inhalt am 01. Januar 1995 in Kraft. \nDie Übergangsregelung diente der zügigen Umsetzung des neuen \nAbrechnungssystems, das ab diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden \ndurchzuführen war. Durch die Bestimmung eines festen Zeitpunktes, bis zu dem die \nAufwendungen geltend gemacht werden konnten, wurde die verfahrenstechnische \nBewältigung der Gesetzesänderung unterstützt und gefördert. Die Frist hatte \nerkennbar dem Zweck, die Verwaltungsverfahren nach altem Recht binnen eines \nangemessenen Zeitraums abzuschließen und das Erstattungsverfahren nicht \nweiterhin mit nachgeschobenen Anträgen zu belasten. Dieser Zweck galt für die \nBetreuungspauschale und die Abrechnung auf Grund tatsächlich entstandener \nAufwendungen gleichermaßen. Aus dem dargestellten Zweck der \nÜbergangsvorschrift folgt, dass die gesetzlich angeordnete Frist nicht etwa als \nsanktionslos zu verletzende Ordnungsvorschrift einzustufen ist, sondern bei einer \nFristüberschreitung der Anspruch zumindest verfahrensrechtlich nicht mehr geltend \ngemacht werden kann. \n\n45\n\nDie Anordnung einer Frist zur Geltendmachung der im Jahre 1994 entstandenen \nAufwendungen durch die Gemeinden verstößt nicht gegen Grundsätze der \nkommunalen Finanzausstattung. Nach Art. 78 Abs. 3 LV kann das Land die \nGemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme \nund Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig \nBestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Hiermit soll den \nkommunalen Gebietskörperschaften die finanzielle Grundlage für eine \neigenverantwortliche Selbstverwaltungstätigkeit erhalten und verhindert werden, dass \ndie Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der Überlastung mit Pflichtaufgaben \nihre traditionellen Aufgaben vernachlässigen müssen. Dem Gesetzgeber steht bei \nder Bestimmung von Umfang und Modalitäten jedoch ein Gestaltungsspielraum zu, \nder durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und das Verbot \nwillkürlicher, unverhältnismäßiger und unzumutbarer Regelungen begrenzt ist.\n\n46\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 09. Dezember \n1996 - VerfGH 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und 37/95 \n-, DVBl. 1997, 483 mit Anm. Henneke; Urteil vom 12. \nDezember 1995 - VerfGH 5/94 -, NWVBl. 1996, 97; \nUrteil vom 01. Dezember 1992 - VerfGH 11/92 -, \nOVGE 43, 232; Urteil vom 22. September 1992 - \nVerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216.\n\n47\n\nDie gesetzliche Übergangsfrist zur Anmeldung entstandener Ansprüche \nüberschreitet diesen Gestaltungsspielraum nicht. Sie ist durch das legitime \ngesetzgeberische Ziel einer zügigen Abwicklung der Zahlungsvorgänge nach altem \nRecht gerechtfertigt und trifft die mit der Aufgabe der Flüchtlingsbetreuung befassten \nGemeinden nicht in unzumutbarer Weise. Eine Bindung der Erstattungsanträge an \nbestimmte Fristen war diesen auch unter der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden \nRechtslage nicht fremd, ohne dass hiermit - soweit ersichtlich - besondere \nverfahrenstechnische Schwierigkeiten verbunden gewesen wären. Denn nach Nr. 3.2 \nin Verbindung mit Nr. 2.3.1 VV FlüAG waren seinerzeit die Anträge auf Erstattung der \nAufwendungen für die Betreuung ausländischer Flüchtlinge für das \nvorausgegangene Haushaltsjahr bis zum 01. März eines jeden Jahres vorzulegen. \nEs liegt demgegenüber nichts dafür vor, dass die bis zum 01. Juni festgesetzte \ngroßzügigere gesetzliche Frist unangemessen kurz ist, zumal die Anmeldung der \nAnzahl der betreuten Flüchtlinge nur einen einfachen verwaltungstechnischen \nVorgang betrifft und keine umfangreichen Ermittlungen durch die Gemeinde \nvoraussetzt.\n\n48\n\nEs kann in dem hier interessierenden Zusammenhang offen bleiben, ob es sich \nbei der Frist gemäß Art. 4 Nr. 2 des Änderungsgesetzes um eine gesetzliche Frist \nhandelt, gegen deren Versäumung die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 32 \nVwVfG NRW besteht, oder ob die Vorschrift eine gesetzliche Ausschlussfrist \nbegründet, die eine Wiedereinsetzung ausschließt.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C \n38/95 -, NJW 1997, 2966; Urteil vom 30. Juni 1988 - \n2 C 11/87 -, NVwZ 1988, 1128; Urteil vom 06. \nFebruar 1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 369; Urteil \nvom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 -, NJW 1980, 1480; \nUrteil vom 07. Dezember 1961 - VIII C 97.60 -, \nBVerwGE 13, 209; OVG NRW, Urteil vom 12. \nDezember 1983 - 13 A 2257/82 -, NVwZ 1984, 387; \nOLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. März 1982 - \n1 U (Baul.) 4/81 -, NVwZ 1982, 580; \nWolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage \n1994, S. 480 f.\n\n50\n\nDenn für die zuständige Bezirksregierung bot der Sachverhalt keine \nVeranlassung, in die Prüfung einer Wiedereinsetzung in die Antragsfrist einzutreten. \nEine Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen ist zwar grundsätzlich auch ohne einen \nentsprechenden Antrag möglich, § 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Das Schreiben der \nKlägerin vom 06. März 1996 ließ aber keinen Rückschluss auf mögliche \nWiedereinsetzungsgründe zu. Insbesondere enthält es keinen Hinweis darauf, dass \ndie Klägerin ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist \ngehindert war. Die Angabe der Klägerin, dass die Erstattungsanträge bislang vom \nKreis H. gestellt worden seien und von dort eine Abrechnung für das \nHaushaltsjahr 1994 offensichtlich unterblieben sei, stand in keinem Zusammenhang \nmit der durch die VV FlüAG vorgegebenen Verfahrensweise, wonach die Anträge \nvon den kreisangehörigen Gemeinden selbst über den zuständigen Oberkreisdirektor \nzu stellen waren (Nr. 3.2 in Verbindung mit Nr. 2.3.2 VV FlüAG) und entsprach \noffensichtlich auch nicht der von der Klägerin bis dahin gehandhabten \nVerwaltungspraxis. Die Versäumung der gesetzlichen Frist war auch nicht deshalb \nunverschuldet, weil die Einhaltung der Frist aus - wie die Klägerin meint - rein \ntatsächlichen Gründen mit Problemen verbunden war. Es wurde bereits ausgeführt, \ndass die Antragstellung und die ihr zu Grunde liegende Ermittlung der Anzahl der \nbetreuten Flüchtlinge nicht mit besonderen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten \nverbunden war. Zudem hätte der Klägerin zumindest die durch die \nVerwaltungsvorschriften begründete Frist bekannt sein müssen. Vor diesem \nHintergrund konnte sich die Klägerin nicht durch den Hinweis auf die vielfältigen \nÄnderungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Landesaufnahmegesetzes und \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes entlasten.\n\n51\n\nAuf eine fristgemäße Beantragung der Betreuungspauschale konnte auch nicht \ndeshalb verzichtet werden, weil die Beklagte zu 1. der Klägerin im November 1994 \neine den tatsächlichen Anspruch der Klägerin übersteigende Abschlagszahlung in \nHöhe von 20.200,-- DM überwiesen hat. Denn der nach Nr. 3.2 i.V.m. Nr. 2.3.3 VV \nFlüAG zum 01. Mai eines jeden Jahres zu zahlende Abschlag in Höhe von 60 v.H. \nder für das vorausgegangene Haushaltsjahr erstatten Ausgaben machte einen \nrechtzeitigen Erstattungsantrag der Gemeinde auch dann nicht entbehrlich, wenn der \nausgezahlte Betrag die Erstattungsforderung überstieg, die der Gemeinde bei \nrechtzeitiger Antragstellung für das laufende Haushaltsjahr zugestanden hätte.\n\n52\n\nDies folgt bereits aus dem Begriff der Abschlagszahlung. Dieser wird zwar in der \nRechtssprache nicht einheitlich gebraucht. So hat im Bürgerlichen Recht hat die \nAbschlagszahlung durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. \nMärz 2000 (BGBl. I 330) für den Teilbereich des Werkvertragsrechts in § 632 a BGB \neine Regelung gefunden. Der dort angesprochene Anspruch des Werk-unternehmers \nauf eine Abschlagszahlung betrifft eine vorläufige Zahlung auf eine bereits erbrachte \nTeilleistung. Etwaige Überzahlungen sind bei der Schlussrechnung auszugleichen. \nAuch kann dort einer Abschlagszahlung im Einzelfall der Charakter eines \nAnerkenntnisses zukommen.\n\n53\n\nVgl. zum Abschlag beim Werkvertrag: Sprau, in: \nPalandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Auflage 2001, \n§ 632 a Rdnr. 4; zum Anerkenntnis: ders., a.a.O., § \n208 Rdnr. 5.\n\n54\n\nIm Öffentlichen Recht sind hingegen Abschlagszahlungen namentlich in \nZusammenhang mit Leistungen öffentlicher Rechtsträger vorgesehen. Als Beispiele \nkönnen aus dem Beamtenrecht § 13 Abs. 6 der Beihilfenverordnung vom 27. März \n1975 - BVO - (GV NRW 332) sowie § 20 des Parteiengesetzes - PartG - \nherangezogen werden.\n\n55\n\nVgl. zum Beihilferecht: Köhnen/Mohr, \nBeihilferecht, Stand: Dezember 1996, § 13 BHVO \nErl. 8; vgl. auch zur Reisekostenerstattung: Lewer/ \nStemann, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Stand: Juli 2001, § 3 LRKG Erl. 36 und \n37; zur Abschlagszahlung nach § 20 PartG: BVerwG, \nUrteil vom 17. Mai 2000 - 1 C 1/00 -, NJW 2000, \n3728 und OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 1999 - 5 A \n5682/97 -, NVwZ 2000, 336.\n\n56\n\nAllen diesen Fällen von Abschlagszahlungen ist ein Element der Vorläufigkeit \neigen. Die endgültige Berechnung des Anspruchsumfangs bleibt einer \nSchlussrechnung oder einer abschließenden, regelmäßig auf entsprechenden Antrag \nhin erfolgenden Abrechnung durch die zuständige Behörde vorbehalten. Anders als \nim Zivilrecht, in dem das Vorliegen der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen den \nLeistungsanspruch jedenfalls dem Grunde nach entstehen lässt, ist es dem \nGesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts unbenommen, das Entstehen des \nAnspruchs an besondere förmliche Erfordernisse wie die Stellung eines Antrages \nbinnen einer bestimmten Frist zu binden.\n\n57\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Januar 1987 - 6 C \n14.85 -, BVerwGE 75, 313 (317).\n\n58\n\nDie Abschlagszahlung ist in diesen Fällen schon ihrer Natur nach stets vorläufig, \nohne dass es eines gesonderten Vorbehalts bei ihrer Gewährung bedürfte. Erfolgt \nkeine rechtzeitige Antragstellung, ist sie zurück zu erstatten. \n\n59\n\nVgl. für den Antrag auf Umzugskostenvergütung \neines Beamten: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1987 \n- 6 C 14.85 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, \nUrteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 -, Buchholz \n238.90 Nr. 105 (dort insoweit nicht abgedruckt). \n\n60\n\nAuch verbietet es der Sinn der Fristbestimmung, das Erfordernis der \nrechtzeitigen Antragstellung allein wegen des gezahlten Abschlags für entbehrlich zu \nhalten. Mit der Formulierung, Aufwendungen könnten nur bis zum 01. Juni 1995 \ngeltend gemacht werden, hat der Gesetzgeber mit hinreichender Deutlichkeit \nklargestellt, dass nach diesem Zeitpunkt angemeldete Ansprüche keine \nBerücksichtigung mehr finden können. Hierbei erwähnt die Übergangsvorschrift das \nAntragerfordernis zwar nicht ausdrücklich, setzt es aber als selbstverständlich \nvoraus. Denn auch § 6 FlüAG 1984 erwähnt einen erforderlichen Antrag nur in \nseinem Absatz 1, der sich mit dem Ersatz der Aufwendungen für die Errichtung und \nEinrichtung von Übergangsheimen befasst. Gleichwohl ist auch offenkundig, dass ein \nErsatz der Aufwendungen der Gemeinden und sonstigen Kostenträgern nur auf \nAntrag hin erfolgte. Hiervon gehen auch die Verwaltungsvorschriften aus, die bis hin \nzu einheitlichen Antragsformularen einen Rahmen für die Abwicklung des \nAufwendungsersatzes vorgeben. Zudem wäre der zuständigen Bezirksregierung erst \nnach der Übermittlung der vollständigen Berechnungsgrundlagen eine Berechnung \nder dann fälligen Forderung möglich gewesen. Wie aus den Verwaltungsvorgängen \nersichtlich, wurden diese für das vorangegangene Haushaltsjahr 1993 unter \nvollständiger Auflistung der betreuten ausländischen Flüchtlinge mitgeteilt. Zwar \nwendet die Klägerin durchaus zutreffend ein, die Beklagte habe auch für das Jahr \n1994 nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, sie - die Klägerin - habe in \ndiesem Jahr gar keine Flüchtlinge mehr betreut. Dies spricht aber nicht gegen das \nErfordernis rechtzeitiger Antragstellung. Würde man der Abschlagszahlung nämlich \neine Erfüllungswirkung bis zur Höhe der Pauschale zumessen, welche die Gemeinde \nan sich verlangen könnte, bliebe das Erfordernis fristgemäßer Antragstellung \n- jedenfalls bei gegenüber dem Vorjahr stark zurückgehenden Flüchtlingszahlen - \nweitgehend sinnlos, weil allein die Abschlagszahlung den Anspruch der Gemeinden \nweitgehend erfüllte. Auch kann das Schreiben des Kreises H. vom 11. Januar \n1995 nicht als Argument für die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung \nherangezogen werden. Denn es enthält lediglich die Mitteilung der Anzahl der in den \nGemeinden des Kreises untergebrachten Aussiedler und ausländischen Flüchtlinge. \nAls Grundlage der Berechnung der Betreuungspauschale konnte es schon deshalb \nnicht dienen, weil es keine Aussage über die Betreuungszeiträume traf.\n\n61\n\nVielfältige Antragsfristen sind gerade für öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche \ntypisch und auch von öffentlichen Rechtsträgern zu beachten. Es bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, einen Antrag schon deshalb als fristgemäß gestellt anzusehen, \nweil er sachlich begründet ist.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 \nVwGO. Hierbei sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge \naufzuerlegen, obgleich die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1996 \naufgehoben und damit dem Begehren der Klägerin teilweise entsprochen hat. Denn \nder auf die Anfechtung entfallende Teil des Verfahrens führt nicht zu einer Erhöhung \ndes Streitwertes und bleibt für die Kosten außer Ansatz.\n\n63\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-20/15-a-3420-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632a","ref_norm":"632a","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-20/15-a-3420-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300390","retrieved":"2026-07-09 03:25:12.293621+00:00"}}