{"status":"available","doknr":"OLD300389","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1120.15A2905.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"15 A 2905/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1994 und der Widerspruchsbescheid \nvom 29. Juni 1995 werden insoweit aufgehoben, als die für das Haushaltsjahr 1994 \ngeforderte Mehrbelastung für das Kreisjugendamt den Betrag von 1.075.084,-- DM \nübersteigt.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Beklagte und die \nBeigeladene je zur Hälfte. Diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde ohne eigenes Jugendamt. Sie \nwendet sich gegen die Kreisumlage-Mehrbelastung zur Deckung der Kosten des \nKreisjugendamtes für das Haushaltsjahr 1994.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 1994 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der \nKreistag in seiner Sitzung vom 14. Juni 1994 in § 5 der 1. \nNachtragshaushaltssatzung 1994 den Hebesatz für die Kreisumlage auf 39,80 v.H. \nund die Kreisumlage-Mehrbelastung zur Deckung der Kosten des Kreisjugendamtes \nauf 9,92 v.H. der für das Haushaltsjahr 1994 geltenden Umlagegrundlagen \nfestgesetzt habe.\n\n4\n\nAus einer beigefügten Anlage ergaben sich hierbei für die Klägerin eine \nallgemeine Kreisumlage von 4.496.874,-- DM und eine Mehrbelastung für das \nKreisjugendamt von 1.120.829,-- DM für das Haushaltsjahr 1994. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob gegen die Festsetzung der Mehrbelastung für das \nKreisjugendamt unter dem 02. August 1994 Widerspruch. Zur Begründung verwies \nsie darauf, dass nach der Neufassung des § 45 Abs. 4 der Kreisordnung vom \n16. Oktober 1992 (KreisO NRW a.F.) die Möglichkeit bestehe, die ab dem \nHaushaltsjahr 1993 entstandenen und entstehenden Belastungen aus Investitionen \nbei der Berechnung der \"Jugendamts-Umlage\" zu berücksichtigen. Bei der vom \nBeklagten vorgenommenen Berechnung seien jedoch bereits Belastungen ab dem \nHaushaltsjahr 1981 berücksichtigt. Dies sei unzulässig, weil die Änderung des \nGesetzes erst zum 01. Januar 1993 wirksam geworden sei.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1995 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ziel der Novellierung der \nKreisordnung sei es gewesen, die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem \nJugendamt vom 01. Januar 1993 an nicht mehr im Wege der allgemeinen \nKreisumlage an den Investitionskosten des Kreises im Jugendhilfebereich zu \nbeteiligen. Da durch die langfristige Finanzierung dieser Aufwendungen weiterhin \nZins- und Tilgungsleistungen anfielen, habe der Kreistag beschlossen, auch diese \nBeträge in die Berechnung der differenzierten Kreisumlage einzubeziehen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 20. Juli 1995 beim Verwaltungsgericht Minden Klage \nerhoben. Sie hat vorgetragen: Der Beklagte habe Zins- und Tilgungsleistungen für \nInvestitionsaufwendungen aus der Zeit von 1981 bis 1992 nicht in die Berechnung \nder differenzierten Kreisumlage einstellen dürfen. Ein solches Vorgehen stelle eine \nunzulässige echte Rückwirkung dar. Denn die Investitionskosten würden pro \nHaushaltsjahr veranschlagt und bei der Kreisumlage berücksichtigt. Im Zeitpunkt des \nAbschlusses der Haushaltsjahre habe die Klägerin sich darauf verlassen können, \ndass der Beklagte die in diesen Haushaltsjahren angefallenen Investitionsausgaben \nendgültig veranschlagen und nachfolgende Zins- und Tilgungsleistungen nicht in \nspätere Haushaltsjahre einbeziehen würde. Dem mit der gesetzlichen Neuregelung \nverfolgte Zweck werde dadurch genügt, dass Zins- und Tilgungsleistungen für \nInvestitionen ab dem 01. Januar 1993 in die Berechnung einbezogen werden \nkönnten. Zudem bestritt die Klägerin die Höhe der ermittelten Kreisumlage. Etwaige \nSchwierigkeiten bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes dürften nicht zu \nihren Lasten gehen. Ausgeschlossen sei, fiktive Zinsen in die Berechnung \neinzustellen, wie der Beklagte es getan habe.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1994 \nund den Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1995 \ninsoweit aufzuheben, als die für das Haushaltsjahr \n1994 geforderte Kreisumlage einschließlich \nMehrbelastung für das Kreisjugendamt den Betrag \nübersteigt, der auf die Klägerin entfiele, wenn die bei \nder Mehrbelastung für das Kreisjugendamt \nberücksichtigten Zins- und Tilgungsleistungen für vor \ndem 01. Januar 1993 getätigte Ausgaben des \nVermögenshaushalts in den Umlagebedarf der \nallgemeinen Kreisumlage einbezogen würden.\n\n10\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie haben vorgetragen: Die Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen \nauch für Investitionen vor 1993 sei vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt. Eine \ndoppelte Belastung der Gemeinden mit eigenem Jugendamt in dieser Hinsicht \nentspreche nicht dem Sinn der gesetzlichen Neuregelung. Auch liege keine echte \nRückwirkung vor, weil die seit 1981 vorgenommenen Investitionen in jedem \nHaushaltsjahr erneut Zins- und Tilgungsleistungen auslösten. Die sich durch die \nBerücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen für Investitionen vor 1993 \nergebende Mehrbelastung der Klägerin bezifferte der Beklagte auf 24.437,-- DM. \nWegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die zum Schriftsatz des Beklagten \nvom 08. März 1996 übersandten Anlagen Bezug genommen (Blatt 33 - 37 der \nGerichtsakte).\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n14\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin. Sie trägt vor: Die Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen für vor \nInkrafttreten der Gesetzesänderung entstandene Investitionskosten sei vom Gesetz \nnicht gedeckt. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung führe zu einer \nunzulässigen echten Rückwirkung und verletze die Klägerin in ihrem \nSelbstverwaltungsrecht. Das Verwaltungsgericht habe in der Begründung seiner \nEntscheidung übersehen, dass die Investitionskosten für jedes Haushaltsjahr \nveranschlagt und entsprechend bei der Kreisumlage berücksichtigt würden. Der \nSachverhalt sei deshalb mit dem Haushaltsjahr abgeschlossen; Zins- und \nTilgungsleistungen stellten bloße Folgewirkungen dar. Selbst bei Annahme einer \nunechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung komme der Klägerin \nein schützenswertes Vertrauen darauf zu, dass der Beklagte die in den vergangenen \nHaushaltsjahren angefallenen Investitionsausgaben endgültig veranschlagen und \nnachfolgende Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr in spätere Haushaltsjahre \neinbeziehen würde. Der Schutz dieses Vertrauens überwiege das Interesse der \nkreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt, nicht mehr im Wege der \nallgemeinen Kreisumlage an den Investitionskosten beteiligt zu werden. Der Zweck \nder gesetzlichen Neuregelung sei durch deren Entlastung für die Zukunft erreicht. \n\n15\n\nZudem dürften in die Berechnung der Mehrbelastung nur diejenigen \nAufwendungen einfließen, die tatsächlich angefallen seien. Im vorliegenden \nVerfahren sei zu prüfen, ob der vom Beklagten angestellten Berechnung eine \nunzulässige Schätzung zu Grunde gelegen habe. Bei der Ermittlung des \nungedeckten Investitionsbedarfs habe der Beklagte den Zuschussbedarf ohne \nRücksicht auf die Art der Finanzierung in voller Höhe angesetzt. Unter Zuhilfenahme \neiner kalkulatorischen Nebenrechnung habe er anschließend einen fiktiven \nSchuldendienst ermittelt, welcher der Berechnung der Umlagemehrbelastung zu \nGrunde gelegt worden sei. Dies sei aus haushaltsrechtlichen Gründen unzulässig. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBescheid des Beklagten vom 27. Juli 1994 und den \nWiderspruchsbescheid vom 29. Juni 1995 insoweit \naufzuheben, als die für das Haushaltsjahr 1994 \ngeforderte Mehrbelastung für das Kreisjugendamt \nden Betrag von 1.075.084,-- DM übersteigt.\n\n18\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Einbeziehung der Zins- und \nTilgungsleistungen für zurückliegende Investitionen stelle allenfalls eine \nverfassungsrechtlich unbedenkliche unechte Rückwirkung dar. Sie entspreche dem \nZweck der gesetzlichen Neuregelung. Dieser habe darin bestanden, die \nkreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt von einer zuvor bestehenden \nDoppelbelastung zu befreien. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. \n\n24\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Der \nUmlagebescheid vom 27. Juli 1994 ist trotz seiner Gestaltung als Rundschreiben an \nalle beteiligten Stadt- und Gemeindedirektoren und der als Bitte ausformulierten \nAufforderung zur pünktlichen Zahlung der Umlagebeträge ein Verwaltungsakt. Denn \ner legt im Zusammenhang mit der beigefügten Aufstellung über die von den \nkreisangehörigen Gemeinden zu zahlenden Beträge an Kreisumlage und \nKreisumlage-Mehrbelastung die Zahlungspflicht für das Haushaltsjahr 1994 \ngegenüber der Klägerin verbindlich fest.\n\n25\n\nVgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 1992 \n- 15 A 1440/88 -, NWVBl. 1993, 217; Günther, \nProbleme des Kreisfinanzsystems, 1980, S. 86 \nff.\n\n26\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n27\n\nDie Heranziehung der Klägerin zu einer Kreisumlage-Mehrbelastung für die \nAufgaben des Kreisjugendamtes für das Haushaltsjahr 1994 in einer den Betrag von \n1.075.084,-- DM übersteigenden Höhe ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren (Selbstverwaltungs-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nAllerdings folgt die Rechtswidrigkeit der Mehrbelastung nicht daraus, dass der \nBeklagte gehindert wäre, in die Berechnung des umlagefähigen Aufwandes die im \nHaushaltsjahr 1994 anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen für zurückliegende \nKredite aus den Jahren 1981 bis 1992 einzustellen, soweit diese sich auf investive \nAusgaben im Jugendamtsbereich beziehen. \n\n29\n\nDie Erhebung einer Kreisumlage-Mehrbelastung für das Jugendamt findet \ninsoweit ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 13. August 1984 (GV NRW S. 497) in der Fassung der \nÄnderung durch Art. IV des Solidarbeitraggesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV \nNRW S. 561). Hiernach hat der Kreis, sofern er Aufgaben der Jugendhilfe \nwahrnimmt, bei der Kreisumlage für kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes \nJugendamt eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der durch die \nAufgaben des Jugendamtes verursachten Kosten festzusetzen; dies gilt auch für die \nKosten, die dem Kreis durch Einrichtungen der Jugendhilfe für diese Gemeinden \nentstehen. Nicht zu diesen Kosten zählen die anteiligen allgemeinen \nVerwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten. In dieser zum 01. Januar 1993 in \nKraft getretenen Fassung weicht die Vorschrift von der Fassung des Gesetzes vom \n13. August 1984 ab, die von den umlagefähigen Kosten auch die Ausgaben für \nZinsen, kalkulatorische Kosten sowie die Ausgaben des Vermögenshaushalts \nausnahm. Sie ist ohne Änderung des Wortlauts in § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom \n14. Juli 1994 (GV NRW S. 245) übernommen worden.\n\n30\n\nIm Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung begegnet es \nkeinen durchgreifenden Bedenken, in die Berechnung auch die Schuldendienste für \nzurückliegende Investitionen aus der Zeit vor der Änderung der Kreisordnung durch \ndas Solidarbeitraggesetz zum 1. Januar 1993 einzubeziehen.\n\n31\n\nDer Wortlaut des § 45 Abs. 4 KreisO NRW a.F. lässt eine Beschränkung der \nUmlageberechnung in dem von der Klägerin vertretenen Sinne nicht erkennen. \nAbgestellt wird vielmehr lediglich darauf, ob die Aufwendungen - nunmehr \neinschließlich Zinsen, kalkulatorischer Kosten und Ausgaben des \nVermögenshaushalts - durch den Betrieb des Jugendamtes durch den Kreis \nentstanden sind. Damit fordert die Vorschrift eine kausale Verknüpfung zwischen der \nWahrnehmung der Aufgabe und den hierfür notwendigen Aufwendungen im der \nUmlage zu Grunde liegenden Haushaltsjahr. Zu der Frage des der Berechnung der \nMehrbelastung zu Grunde zu legenden Zeitraums, in dem die Investitionen getätigt \nwurden, trifft sie keine Aussage.\n\n32\n\nGegen die von der Klägerin vertretene Auffassung sprechen \nhaushaltssystematische Erwägungen: Die Festsetzung der Kreisumlage-\nMehrbelastung steht in engem Zusammenhang mit derjenigen der allgemeinen \nKreisumlage. Obwohl jene sich auf die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe \nbezieht und sich damit von der allgemeinen Kreisumlage grundsätzlich unterscheidet, \nerfolgt ihre Festsetzung in Vomhundertsätzen der Umlagegrundlagen und für alle \nGemeinden ohne eigenes Jugendamt einheitlich. Zudem ist sie im Haushalt des \nKreises an gleicher Stelle wie die allgemeine Kreisumlage auszuweisen und ihre \njährliche Neufestsetzung Bestandteil der Haushaltssatzung. Die Einnahmen aus der \nMehrbelastung kommen dem Kreis als allgemeine Deckungsmittel des \nHaushaltsplans zugute.\n\n33\n\nKirchhof, in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/ \nKrämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Stand: September 2000, § 56 \nKreisO, Erl. 2; vgl. auch Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 20. September 1984, \nMittNWStGB 1984, 429.\n\n34\n\nAls zeitlicher Bezugspunkt kommt damit nur das jeweilige Haushaltsjahr des \nKreises in Betracht. Daraus folgt, dass seit der Erweiterung des Umfangs der \numlagefähigen Mehrbelastung durch das Solidarbeitraggesetz um Zinsen, \nkalkulatorische Kosten und Ausgaben des Vermögenshaushaltes Aufwendungen \neines laufenden Haushaltsjahres auch insoweit in die Berechnung der \nMehrbelastung einzubeziehen sind, als sie Folgekosten von Investitionen aus der \nZeit vor der Gesetzesänderung darstellen. Denn die seit der Gesetzesänderung \nzusätzlich umlagefähigen Aufwendungen basieren auf den im Haushaltsjahr \nvoraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträgen. Diese sind entsprechend \ndem für den hier fraglichen Zeitraum in § 7 Abs. 1 der \nGemeindehaushaltsverordnung vom 6. Dezember 1972 (GV NRW S. 418) i.V.m. § \n42 Abs. 1 KreisO NRW a.F. und § 65 Abs. 1 GO NRW a.F. niedergelegten Grundsatz \nder Kassenwirksamkeit jeweils haushaltsjährlich zu veranschlagen. Hierbei kommt \nes auf den Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens einer Forderung oder denjenigen \nihrer Fälligkeit nicht an. Maßgebend ist allein der Zeitpunkt des zu erwartenden \ntatsächlichen Mittelab- oder -zuflusses.\n\n35\n\nVgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, \nGemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, 5. \nAuflage 1997, § 7 GemHVO Rdnr. 2.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, bei der Berechnung der \nKreisumlage-Mehrbelastung Aufwendungen außer Ansatz zu lassen, die für den \nKreis tatsächlich haushaltswirksam werden, jedoch auf zurückliegenden \nKreditaufnahmen beruhen.\n\n37\n\nAuch die Entstehungsgeschichte und der Sinn des § 45 Abs. 4 KreisO NRW a.F. \nstehen einer einschränkenden Auslegung entgegen. Die Regelung einer \nobligatorischen Mehrbelastung für kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes \nJugendamt durch § 36 des Gemeindefinanzierungsgesetz 1981 (GV NRW 176) \nerfolgte im Gefolge der Funktionalreform, wonach mittlere kreisangehörige Städte auf \nAntrag ein Jugendamt errichten konnten, wenn die sachgemäße Erfüllung der \nAufgaben gesichert war und die Leistungsfähigkeit der Kreisjugendämter gewahrt \nblieb (Art. 14 des 1. Funktionalreformgesetzes, GV NRW 1978, 290). Sie wurde \nzunächst in den jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetze wiederholt und seit dem \n1. Oktober 1984 in die Kreisordnung übernommen.\n\n38\n\nVgl. Kirchhof, in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/ \nKrämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Losebl., Stand: September \n2000, § 56 Erl. 6.1.\n\n39\n\nDie kraft Gesetzes nach Aufgaben differenzierte Kreisumlage im \nJugendamtsbereich sollte nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers auf die \nkreisangehörigen Gemeinden eine finanzielle Anreizwirkung zur Errichtung eigener \nJugendämter auslösen und damit den Zielen der Funktionalreform dienen.\n\n40\n\nVgl. Henneke, Öffentliches Finanzwesen, \nFinanzverfassung, 2. Auflage 2000, S. 408.\n\n41\n\nDer hiermit verbundene Eingriff in die Finanzautonomie der Kreise, denen im \nJugendamtsbereich die Möglichkeit einer autonomen Entscheidung über die Höhe \nder allgemeinen Kreisumlage genommen wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Er betrifft nicht den Kernbereich der Finanzhoheit und beruht auf einer \nsachgerechten Entscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten der Selbstverwaltung \nder Gemeinden mit eigenen Jugendamt.\n\n42\n\nVerfGH NRW, Urteil vom 04. März 1983 \n- VerfGH 22/81 -, DVBl. 1983, 714 mit \nAnm. Püttner.\n\n43\n\nDie Erweiterung der obligatorischen Umlage um die Ausgaben des Kreises für \nZinsen, kalkulatorische Kosten sowie die Ausgaben des Vermögenshaushaltes durch \ndas Solidarbeitraggesetz erfolgte im Anschluss hieran zur Entlastung der \nkreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt von den infolge erhöhter \nInvestitionstätigkeit im Jugendamtsbereich steigenden Kosten. Hierbei ist nichts dafür \nersichtlich, dass die erweiterte Umlage nur für die Kosten zukünftiger Investitionen \nbeabsichtigt war. Vielmehr ist die Überlegung, derartige Aufwendungen auf die \nGemeinden ohne eigenes Jugendamt umzulegen, auch dann naheliegend und \nsinnvoll, wenn sie zurückliegende Investitionsentscheidungen betreffen. Denn \nKreditaufnahmen, die schon nach § 42 Abs. 1 KreisO NRW a.F. i.V.m. § 72 Abs. 1 \nGO NRW a.F. grundsätzlich nur noch für investive Ausgaben zulässig waren, haben \nregelmäßig langfristig angelegte Zins- und Tilgungsleistungen zur Folge. Nähme man \ndiese nur deshalb vom umlagefähigen Aufwand aus, weil der Zeitpunkt der \nKreditaufnahme vor dem des Wirksamwerdens der Änderung der Kreisordnung zum \n1. Januar 1993 liegt, wären die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem \nJugendamt weiterhin über die allgemeine Kreisumlage an der Finanzierung von \nKreisaufgaben beteiligt, die ihnen nicht zugute kommen. Diese Verpflichtung träte \nneben die Aufwendungen, die für den Betrieb des eigenen Jugendamtes ohnedies zu \nleisten wären. Denn eine anderweitige Möglichkeit der Abwälzung der Zins- und \nTilgungsleistungen nur auf die kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes \nJugendamt bestünde nicht. Sie ergäbe sich insbesondere nicht aus § 45 Abs. 3 \nKreisO NRW a.F. Denn die Einführung der obligatorischen differenzierten \nKreisumlage für das Jugendamt zeigt, dass der Gesetzgeber für diesen \nSonderbereich die auf \"Einrichtungen\" beschränkte allgemeine Mehr- oder \nMinderbelastung nicht für ausreichend hielt. Wäre das Jugendamt eine Einrichtung \nim Sinne des § 45 Abs. 3 KreisO a.F., hätte es einer Sonderregelung für die \nUmlegung der Kosten im Bereich der Jugendhilfe nicht bedurft.\n\n44\n\nVgl. Urteil des Senats vom vom 5. März 1996 \n- 15 A 1190/93 -, NWVBl. 1996, 376. \n\n45\n\nDie Zins- und Tilgungsaufwendungen für zurückliegende Investitionen flössen \ndaher in die Berechnung der allgemeinen Kreisumlage ein. Sie wären auch von den \nGemeinden zu tragen, die ein eigenes Jugendamt unterhalten.\n\n46\n\nZudem durchbricht die gesonderte Umlagefähigkeit der Aufwendungen für das \nKreisjugendamt das Prinzip der allgemeinen Kreisumlage. Diese wird von den \nGemeinden als Fehlbetragsdeckungsabgabe erhoben, ohne dass sie Gegenleistung \nfür eine Leistung des Kreises wäre. Sie ist Ausdruck der Ausgleichsfunktion des \nKreises zwischen den kreisangehörigen Gemeinden unterschiedlicher \nLeistungsfähigkeit.\n\n47\n\nVgl. Urteile des Senats vom 5. März 1996 - 15 A \n1190/93 -, NWVBl. 1996, 376; vom 28. Februar 1992 \n- 15 A 1440/88 -, NWVBl. 1993, 217; vom 20. \nDezember 1979 - XV A 1645/76 -, DVBl. 1980, 765; \nvom 27. März 1979 - XV A 340/78 - , Der \nGemeindehaushalt 1979, 207; zur Rechtsnatur der \nKreisumlage vgl. Fürst, Die Kreisumlage, S. 30; \nGünther, Probleme des Kreisfinanzsystems, S. 46; \nHacker, Der Kreis, Band II, S. 368.\n\n48\n\nDemgegenüber ist die Mehrbelastung der kreisangehörigen Gemeinden ohne \neigenes Jugendamt an die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe durch die \nKreise gebunden: Die Gemeinden leisten eine Umlage für Aufwendungen, die sie im \nUnterschied zu kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt nicht selbst \nwahrnehmen. Schon um der Vermeidung einer Ungleichbehandlung \nkreisangehöriger Gemeinden mit eigenem Jugendamt willen war es aus der Sicht \ndes Gesetzgebers naheliegend, auch die Schuldendienste in die Umlage \neinzubeziehen. \n\n49\n\nEine erneute Berücksichtigung von Kostenpositionen, die bereits in die \nBerechnung der allgemeinen Kreisumlage eingeflossen sind, findet hierbei nicht statt. \nZwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Investitionen des Kreises mit \ndem Haushaltsjahr, in dem sie kassenwirksam geworden sind, veranschlagt werden. \nDenn § 45 Nr. 13 GemHVO definiert Investitionen als Ausgaben für die Veränderung \ndes Anlagevermögens. Diese sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO auf der \nAusgabenseite des Vermögenshaushaltes zu verbuchen. Dies hat aber noch keinen \nEinfluss auf die Berechnung der Höhe der allgemeinen Kreisumlage. Denn den \nAusgaben für die Veränderung des Anlagevermögens stehen bei kreditfinanzierten \nInvestitionen des Kreises auf der Einnahmenseite des Vermögenshaushalts die \nEinnahmen aus der Kreditaufnahme gegenüber (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO). Diese \nsind gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu \nveranschlagen. \n\n50\n\nVgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, \nGemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, 5. \nAuflage 1997, § 14 GemHVO, Rdnr. 1.\n\n51\n\nEs spricht nichts dafür, dass der Beklagte in den Haushaltsjahren 1981 bis 1992 \nanders verfahren wäre. Eine Steigerung des nicht anderweitig gedeckten \nFinanzbedarfs und eine hierdurch bedingte Erhöhung der Kreisumlage fand durch \nden Abfluss kreditfinanzierter Investitionsaufwendungen nicht statt. Die Berechnung \nder Mehrbelastung enthält mithin keine Ausgabenpositionen, für die der \nKreishaushalt in der Vergangenheit bereits anderweitige Deckung durch die \nallgemeine Kreisumlage erfahren hätte. \n\n52\n\nDie Berücksichtigung der Schuldendienste für zurückliegende investive \nAusgaben im Vermögenshaushalt stellt auch keine unzulässige Rückwirkung dar. Die \nAnnahme einer Rückwirkung der Kreisumlage-Mehrbelastung ist nach den \ndargestellten haushaltssystematischen Vorgaben bereits begrifflich \nausgeschlossen.\n\n53\n\nRückwirkung eines Rechtssatzes bedeutet, dass ein Gesetz entweder seine \nGeltung für eine Zeit vor seinem Inkrafttreten fingiert (Rückbewirkung von \nRechtsfolgen) oder die Rechtsfolge an einen vor seinem Inkrafttreten liegenden \nSachverhalt geknüpft wird (tatbestandliche Rückanknüpfung). Unter den Begriff \nwerden also auch diejenigen Fälle gefasst, in denen zwar rechtlich noch nicht \nabgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft geregelt werden, damit jedoch die \nbetroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet werden (retrospektive oder \n\"unechte\" Rückwirkung).\n\n54\n\nVgl. Dreier, Grundgesetz, 1998, Art. 20 Rdnr. \n142; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. \nAuflage 1994, Seiten 298 - 301; vgl. ferner zur nicht \neinheitlich verwendeten Terminologie: BVerfG, Urteil \nvom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, \n261 (270 ff.); Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL \n2/83 -, BVerfGE 72, 200 (242 ff.); Beschluss vom 12. \nMärz 1996 - 1 BvR 609, 692/90 -, BVerfGE 94, 241 \n(258 f.); Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, \n48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); OVG NRW, Urteil \nvom 7. Mai 1969 - II A 848/67 -, OVGE 25, 40; \nMaurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des \nStaatsrechts, Band III, 1988, § 60 Rdnrn 11 - 15. \n\n55\n\nEine solche Rückanknüpfung an zurückliegende Sachverhalte weist die \nBerechnung der Kreisumlage-Mehrbelastung durch den Beklagten nicht auf. Sie wird \njährlich neu in der Haushaltssatzung des Kreises in Vomhundertzahlen der \nUmlagegrundlagen, d.h. in Nordrhein Westfalen einem sich aus Steuerkraftzahlen \nder Gemeinden sowie den diesen zufließenden Schlüsselzuweisungen ergebenden \nBetrag, festgesetzt.\n\n56\n\nVgl. Henneke, Öffentliches \nFinanzwesen/Finanzverfassung, 2. Auflage 2000, \nRdnr. 1017.\n\n57\n\nIn die Festsetzung des Vomhundertsatzes fließen dabei nur die im jeweiligen \nHaushaltsjahr des Kreises anfallenden Kosten des Jugendamtes für die \nkreisangehörigen Gemeinden einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen ein. \nLetztere werden in ihrer kassenwirksamen Höhe zugeordnet, wobei die \nZinsleistungen als Teil des Verwaltungshaushalts, die Tilgungsleistungen als Teil des \nVermögenshaushalts Berücksichtigung finden, § 1 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 GemHVO. \nDer im Haushaltsjahr anfallende Schuldendienst hat damit nur insoweit einen \nVergangenheitsbezug, als er regelmäßig auf vor Beginn des jeweiligen \nHaushaltsjahres eingegangenen Verbindlichkeiten beruht. Hierauf kommt es für die \nBerechnung der Kreisumlage-Mehrbelastung jedoch nicht an. Denn diese bestimmt \nsich ausschließlich nach den kassenwirksamen Verbindlichkeiten im Haushaltsjahr. \n\n58\n\nDie Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht auf ein schützenswertes \nVertrauen in den Fortbestand der bis zur Änderung der KreisO NRW durch das \nSolidarbeitraggesetz bestehenden Rechtslage verweisen. Denn solange eine \nrückwirkende Mehrbelastung unterbleibt, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, für \nzukünftige Sachverhalte neue Regelungen auch dann zu treffen, wenn sie mit \nzusätzlichen Belastungen verbunden sind. Ein Vertrauen auf den Fortbestand einer \ngünstigen Rechtslage ist daher im Grundsatz nicht anzuerkennen.\n\n59\n\nBVerfG, Beschluss vom 17 Juli 1974 -1 BvR 51, \n160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 -, BVerfGE 38, 61 \n(83), Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, \n356, 794/82 -, BVerfGE 68, 193 (222).\n\n60\n\nDer Umlagebescheid ist jedoch in der angegriffenen Höhe rechtswidrig, weil der \nin der Haushaltssatzung des Kreises vom 09. Dezember 1993/Nachtragssatzung \nvom 14. Juni 1994 bestimmte Umlagesatz zur Deckung der Kosten des \nKreisjugendamtes in Höhe von 9,92 v.H. nichtig ist. Die Berechnung des Zins- und \nTilgungsaufwandes ist fehlerhaft.\n\n61\n\nHierbei steht einer Überprüfung des geltend gemachten Aufwandes durch das \nGericht nicht entgegen, dass die Festsetzung des Umlagesatzes in Ausübung der \nRechtsetzungsautonomie des Kreises erfolgte. Der gerichtlichen Nachprüfung \nunterliegt insoweit das vom Kreistag in der Haushaltssatzung gefundene \nEntscheidungsergebnis, nicht aber der vorausgegangene Entscheidungsvorgang als \nsolcher. Der Umfang der vom Kreistag beschlossenen Kreisumlage-Mehrbelastung \nist damit insofern überprüfbar, als das Gesetz den Bezug der umlagefähigen \nAufwendungen zu den Aufgaben des Kreisjugendamtes vorgibt. Enthält die \nBerechnung des Umlagesatzes Aufwendungen, die nicht durch die Aufgaben des \nKreisjugendamtes bedingt sind, verstößt sie gegen § 45 Abs. 4 KreisO NRW a.F. \nEine Beschränkung des Überprüfungsumfangs ist zu Gunsten der \nGestaltungsfreiheit des Kreises insofern nicht vorgegeben.\n\n62\n\nVgl. hierzu Urteile des Senats vom 28. Februar \n1992 - 15 A 1440/88 -, NWVBl. 1993, 217; vom 15. \nDezember 1989 - 15 A 436/86 -, NWVBl. 1990, 121; \nGünther, Probleme des Kreisfinanzsystems, 1980, S. \n87 - 92,\n\n63\n\nDie von dem Beklagten vorgenommene Berechnung der Zins- und \nTilgungsleistungen für in den Haushaltsjahren 1981 bis 1992 aufgenommene \nDarlehen für Investitionen im Jugendamtsbereich wird den gesetzlichen Vorgaben \nder KreisO NRW nicht gerecht. Hiernach hat die Festsetzung in Höhe der durch die \nAufgaben des Jugendamtes \"verursachten\" Kosten zu erfolgen. Übertragen auf die \nZins- und Tilgungsaufwendungen bedeutet dies nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 \nKreisO NRW a.F., dass die Abwälzung dieser Kosten auf die kreisangehörigen \nGemeinden im Wege der differenzierten Kreisumlage stets nur in der Höhe erfolgen \ndarf, in der die Aufwendungen den Aufgaben des Kreisjugendamtes konkret \nzuzuordnen sind. Allerdings ist zu beachten, dass bereits seit der kommunalen \nHaushaltsreform des Jahres 1974 auch für den Vermögenshaushalt der Kreise und \nGemeinden das Gesamtdeckungsprinzip gilt, mithin alle Einnahmen des \nVermögenshaushaltes insgesamt zur Deckung aller Ausgaben des \nVermögenshaushaltes dienen. Eine Zweckbindung bestimmter Kredite für bestimmte \ninvestive Ausgaben ist damit seither nicht mehr feststellbar.\n\n64\n\nScheel/Steup/Schneider/Lienen, \nGemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, 5. \nAuflage 1997, Einf., Rdnr. 9 - 14.\n\n65\n\nDies bedeutet, dass auch die Zuordnung von Zinszahlungen auf für investive \nAusgaben im Vermögenshaushalt aufgenommene Kredite zu bestimmten Aufgaben \naus haushaltsrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Die Berechnung des \numlagefähigen Aufwandes ist für die Kreise deshalb mit besonderen Schwierigkeiten \nverbunden. Durch die Streichung des bis dahin bestehenden Ausschlusses von \nZinsen, kalkulatorischen Kosten und Ausgaben des Vermögenshaushaltes aus dem \nKatalog der nicht umlagefähigen Kosten in § 45 Abs. 4 Satz 2 KreisO NRW a.F. bei \ngleichzeitigem Fortbestand des Ausschlusses allgemeiner Verwaltungs- und \nsonstiger Gemeinkosten hat der Gesetzgeber jedoch deutlich zum Ausdruck \ngebracht, dass erstere in die Berechnung des umlagefähigen Aufwandes einfließen \nsollten. Da nicht vorausgesetzt werden kann, dass den Kreisen etwas tatsächlich und \nrechtlich Unmögliches abverlangt werden sollte, ist damit ausgesagt, dass die \nKostenermittlung insoweit anhand anderer sachgerechter Kriterien erfolgen muss. \nHiermit ist nicht - wie die Klägerin meint - eine unzulässige Schätzung angesprochen. \nVielmehr ist den Kreisen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ausnahmsweise \ndas Recht eingeräumt, die Zuordnung einer bestimmten Ausgabe zu einer \nbestimmten Aufgabe mit Hilfe gesicherter Erfahrungswerte und konkreter \nAnhaltspunkte aus dem kreiseigenen Haushaltsplan vorzunehmen, soweit eine \nrechnerisch genaue Kostenzuordnung nicht oder allenfalls mit unvertretbarem \nVerwaltungsaufwand möglich wäre. Die mit einer wertenden Verknüpfung des \nFremdfinanzierungsaufwendungen zu einer bestimmten Kreisaufgabe regelmäßig \nverbundenen Abweichungen von den objektiven Gegebenheiten sind angesichts der \ndargestellten gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen.\n\n66\n\nVgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: \nBVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 -, \nBVerwGE 85, 306; Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 \nC 3.99 -, BVerwGE 110, 344 (347); OVG NRW, Urteil \nvom 22. September 1999 - 3 A 3625/97 -, NWVBl. \n2000, 180; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 \nKAG Rdnrn. 346 ff. \n\n67\n\nFür die Ermittlung eines umlagefähigen Fremdfinanzierungsaufwandes liegt es \nhierbei nahe und erscheint es auch sachgerecht, auf die von der Rechtsprechung zur \nErmittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach § 128 BauGB \nentwickelten Grundsätze zurück zu greifen.\n\n68\n\nVgl. auch Scheel/Steup/Schneider/Lienen, \nGemeindehaushaltsrecht, 5. Auflage 1997, § 16 \nGemHVO, Rn. 2.\n\n69\n\nHiernach ist in einem ersten Schritt der durch eine bestimmte Maßnahme \nausgelösten Kreditbedarf zu ermitteln. Da sich dieser auf Grund des \nhaushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips nicht eindeutig bezifferbar ermitteln \nlässt, ist hierfür auf eine - anhand der durch den Haushalt des betreffenden Jahres \nvorgegebenen Daten errechenbare - Fremdfinanzierungs-quote abzustellen. Wenn \nnämlich alle Investitionen im Haushalt in einem bestimmten Jahr zu einem \nbestimmten Prozentsatz kreditfinanziert sind, rechtfertigt dies mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit die Annahme, dass dies auch für die Ausgaben für die \nbetreffende Maßnahme der Fall ist.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C \n4.89 -, BVerwGE 85, 306 (309).\n\n71\n\nDie Fremdfinanzierungsquote errechnet sich hierbei aus dem Verhältnis aller \nGesamtausgaben für Investitionen des Vermögenshaushalts abzüglich \nhaushaltsrechtlich wirksam zu Gunsten bestimmter Aufgaben zweckgebundener \nZuwendungen und Zuschüsse (§ 17 GemHVO) zu der Summe der in dem \nbetreffenden Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite. Nur mit der sich hieraus \nergebenden Quote ist der auf die Maßnahme entfallende Ausgabenbetrag \n(gegebenenfalls abzüglich haushaltsrechtlich zweckgebundener Zuwendungen und \nZuschüsse für diese Maßnahme) einer Tilgung und Verzinsung zu unterwerfen. Zur \nErmittlung der Darlehenskonditionen kann dabei - wiederum auf Grund des \nGesamtdeckungsprinzips - nicht auf die Konditionen eines bestimmten \nDarlehensvertrages, sondern nur auf einen für das jeweilige Haushaltsjahr zu \nermittelnden Durchschnittswert abgestellt werden. \n\n72\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand \nMärz 2001, § 8 KAG Erl. 345 ff.\n\n73\n\nAuf Grund der regelmäßig langfristig eingegangenen Kreditverbindlichkeiten \nbleibt der so für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellte Zinssatz konstant. Er muss \nauch bei der Zinsberechnung für die Folgejahre angesetzt werden. Ändern sich \nZinssatz und Fremdfinanzierungsquote, ist dies nur für die in dem betreffenden \nFolgejahr aufgenommenen Kredite von Bedeutung.\n\n74\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C \n3.99 -, BVerwGE 110, 344 (352); OVG NRW, Urteil \nvom 22. September 1999 - 3 A 3625/97 -, NWVBl. \n2000, 180.\n\n75\n\nOb daneben andere Methoden der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes \ndenkbar und rechtlich zulässig sind, kann dahinstehen. Denn stets muss einer durch \ndas Gesamtdeckungsprinzip vorgegebenen Zuordnung anhand bestimmter \nDurchschnittswerte das Maß an Genauigkeit abverlangt werden, das unter \nVermeidung eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes möglich ist und dem Gebot \neiner möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung entspricht.\n\n76\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n09. November 1982 - 6 A 29/81 -, KStZ 1984, 94; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Februar \n1985 - 2 S 812/84 -, VBlBW 1985, 428. \n\n77\n\nDem wird die vom Beklagten vorgenommene Berechnung nicht gerecht.\n\n78\n\nAusweislich der vorgelegten Berechnungen und der hierzu in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat abgegebenen Erläuterungen hat der Beklagte für die \neinzelnen Haushaltsjahre seit 1981 im ersten Schritt einen Zuschussbedarf für den \nBereich des Jugendamtes ermittelt. Als Zuschussbedarf hat der Beklagte diejenigen \nAufwendungen im Jugendamtsbereich umschrieben, die nach Abzug \naufgabenbezogener Zuwendungen verblieben. Diesen Zuschussbedarf hat der \nBeklagte mit dem hälftigen Betrag einem gleichmäßigen Zinssatz von 6,5 v.H. bei \neiner Tilgung von 2 v.H. unterworfen. Die sich hieraus ergebenden Beträge wurden in \ndas nachfolgende Haushaltsjahr übertragen und der Zuschussbedarf dieses \nHaushaltsjahres addiert um sodann hinsichtlich Verzinsung und Tilgung in der \ngleichen Weise verfahren. Hieraus errechnete sich zum Ende des Haushaltsjahres \n1992 eine Gesamtsumme von 4.917.728,-- DM.\n\n79\n\nDie vom Beklagten gewählte Methode zur Ermittlung setzt damit voraus, dass der \ngesamte so ermittelte Zuschussbedarf im Jugendhilfebereich in den Haushaltsjahren \n1981 bis 1992 kreditfinanziert war. Der Beklagte umschreibt dies in seinem \nSchriftsatz vom 06. November 2001 - übertragen auf den Vermögenshaushalt \ninsgesamt - in der Weise, dass der nicht durch besondere Einnahmen gedeckte \nAufwand des Vermögenshaushalts grundsätzlich durch die Aufnahme von Krediten \nfinanziert werde. Diese Annahme findet weder im kommunalen Haushaltsrecht noch \nin der tatsächlichen Haushaltspraxis des Beklagten eine Grundlage. Denn der Kreis \nist zu einer Kreditaufnahme nur befugt, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht \nmöglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Kreditaufnahme kommt damit \nnur in Betracht, wenn andere Deckungsmöglichkeiten des Vermögenshaushalts \nausgeschöpft sind. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und inwieweit eine \nMaßnahme durch Zuführungen aus dem Verwaltungshaushalt, Entnahmen aus der \nRücklage oder externen Zuwendungen an die Kreiskasse gedeckt werden kann.\n\n80\n\nScheel/Steup/Schneider/Lienen, \nGemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, 5. \nAuflage 1997, § 76 GO Rdnr. 7.\n\n81\n\nDie Zuflüsse aus Kreditaufnahmen können mithin nur einen bezifferbaren \nTeilbetrag des Vermögenshaushalts als Ganzen umfassen. Dass der Beklagte im \nhier streitbefangenen Zeitraum anders verfahren wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr \nverdeutlichen die vorliegende Haushaltssatzung und die Nachtragssatzung für das \nJahr 1994, dass neben den Bundes- und Landeszuweisungen, die der Beklagte bei \nder Errechnung des Zuschussbedarfs bereits abgezogen hat, unter anderem auch \nZuführungen aus dem Verwaltungshaushalt zur Finanzierung des \nVermögenshaushalts beigetragen haben. Zudem führt der Beklagte selbst aus, dass \ndie Kreditaufnahme in den Jahren seit 1981 unregelmäßig und in jeweils möglichst \nhohen Chargen erfolgte und in einigen Jahren eine Kreditaufnahme gänzlich \nunterblieb. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass die investiven \nAusgaben des Vermögenshaushalts in der Vergangenheit vollständig kreditfinanziert \ngewesen sein könnten. Dem vom Beklagten gewählten Ansatz zur Ermittlung des \nKreditbedarfs im Jugendamtsbereich, der von einem sich jährlich fortentwickelnden \nZuschussbedarf ausgeht, fehlt damit bereits die tatsächliche Grundlage.\n\n82\n\nDer Fehler bei der Feststellung der durch die Aufgaben des Kreisjugendamtes in \nden Haushaltsjahren 1981 bis 1992 verursachten Kosten führt zur Nichtigkeit des in \nder Haushaltssatzung bestimmten Vomhundertsatzes der Umlagegrundlagen und hat \n- im Umfang des auf eine Teilaufhebung eingeschränkten Anfechtungsbegehrens der \nKlägerin - die Aufhebung des Umlagebescheides zur Folge. \n\n83\n\nDies beruht auf folgenden Erwägungen: Alleiniger Maßstab für die Beurteilung \nder Wirksamkeit einer Satzungsnorm ist deren Vereinbarkeit mit höherrangigem \nRecht. Für das hier fragliche Haushaltsjahr ist dieser Maßstab durch § 45 Abs. 4 \nKreisO NRW a.F. vorgegeben. Wenn das § 45 Abs. 4 KreisO NRW a.F. zu \nentnehmende Verbot, durch die Jugendamtsumlage die durch die Aufgaben des \nJugendamtes verursachten Kosten zu überschreiten \n(Aufwandsüberschreitungsverbot), verletzt ist, führt dies zur Nichtigkeit des in der \nHaushaltssatzung festgelegten Umlagesatzes. Das Aufwandsüberschreitungsverbot \nist verletzt, wenn in erheblichem Umfang nicht umlagefähiger Aufwand angesetzt \nwird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, \nob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht.\n\n84\n\nVgl. zum Kommunalabgabenrecht: Beschluss \ndes Senats vom 03. November 2000 - 15 A 2340/97 \n-, KStZ 2001, 134; Urteil vom 02. Juni 1995 - 15 A \n3123/93 -, NWVBl. 1996, 9.\n\n85\n\nEin solcher methodischer Fehler liegt hier vor, da die dem Umlagesatz zu Grunde \nliegende Kalkulation - wie aufgezeigt - schon vom Ansatz her das haushaltsrechtliche \nGesamtdeckungsprinzip nicht beachtet.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-20/15-a-2905-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-20/15-a-2905-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300389","retrieved":"2026-07-09 03:25:12.187960+00:00"}}